16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1398 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates, um dem technischen Fortschritt und den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die Änderungen der im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Regelungen für Fahrzeuge Rechnung zu tragen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sind unter anderem folgende UN-Regelungen aufgeführt: UN-Regelung Nr. 14 (2), UN-Regelung Nr. 17 (3), UN Regulation 29 (4), UN-Regelung Nr. 44 (5), UN-Regelung Nr. 45 (6), UN-Regelung Nr. 48 (7), UN-Regelung Nr. 80 (8), UN-Regelung Nr. 94 (9), UN-Regelung Nr. 95 (10), UN-Regelung Nr. 118 (11), UN-Regelung Nr. 122 (12), UN-Regelung Nr. 126 (13), UN-Regelung Nr. 127 (14), UN-Regelung Nr. 135 (15), UN-Regelung Nr. 137 (16), UN-Regelung Nr. 141 (17) und UN-Regelung Nr. 142 (18). Alle diese Regelungen wurden vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UNECE WP.29“) geändert. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen ist es daher angezeigt, die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 zu aktualisieren.

(2)

Die UNECE WP.29 nahm außerdem mehrere neue Regelungen an, denen die Union beigetreten ist und deren Anwendung verbindlich vorgeschrieben ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden UN-Regelungen: UN-Regelung Nr. 145 (19), UN-Regelung Nr. 148 (20), UN-Regelung Nr. 149 (21), UN-Regelung Nr. 150 (22), UN-Regelung Nr. 151 (23), UN-Regelung Nr. 152 (24), UN-Regelung Nr. 153 (25), UN-Regelung Nr. 155 (26), UN-Regelung Nr. 157 (27), UN-Regelung Nr. 158 (28), UN-Regelung Nr. 159 (29), UN-Regelung Nr. 161 (30), UN-Regelung Nr. 162 (31) und UN-Regelung Nr. 163 (32). Daher ist es angezeigt, die Verweise auf diese Regelungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 aufzunehmen.

(3)

Die UN-Regelung Nr. 0 über die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug (33) wurde angenommen, um Handelshemmnisse zwischen den UNECE-Vertragsparteien abzubauen und den Fahrzeugherstellern, die bei den Vertragsparteien eine Anerkennung ihrer Typgenehmigung beantragen, ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu bieten. Die Union ist eine Vertragspartei, die die UN-Regelung Nr. 0 anwendet. Damit eine universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug als einer EU-Typgenehmigung gleichwertig gelten kann, sollten die Fassungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführten UN-Regelungen berücksichtigt werden.

(4)

In Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 sind die Anforderungen, mit denen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung übereinstimmen sollten, aufgeführt. Dieser Anhang enthält jedoch keine Verweise auf die Rechtsakte mit detaillierten technischen Anforderungen an Notbremsassistenzsysteme mit Fußgänger- und Radfahrererkennung, Kollisionswarnsysteme für Fußgänger und Radfahrer, Totwinkel-Assistenten, Notfall-Spurhalteassistenzsysteme, Rückfahrassistenten, Notbremslichter und Ereignisdatenspeicher. Daher ist es erforderlich, in diesen Anhang Verweise auf die entsprechenden Rechtsakte aufzunehmen.

(5)

Für Ersatz-Bremsbelageinheiten, Ersatz-Trommelbremsbeläge sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist die Einhaltung der UN-Regelung Nr. 90 (34) vorgeschrieben. Neue Ersatz-Bremsbelageinheiten, Ersatz-Trommelbremsbeläge sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für bestehende Fahrzeugtypen, für die eine Typgenehmigung hinsichtlich der Bremsen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 (35) oder der UN-Regelung Nr. 13-H (36) vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/2144 erteilt wurde, sollten gemäß Anhang I der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.

(6)

Ab dem 1. September 2023 ersetzt die UN-Regelung Nr. 129 (37) die UN-Regelung Nr. 44, wodurch die Möglichkeit einer Typgenehmigung von nicht in Kraftfahrzeugen eingebauten Kinderrückhaltesystemen nach der genannten Regelung entfällt. Es ist mehr Zeit erforderlich, damit die auf Lager und in den Vertriebskanälen befindliche Produktion abverkauft werden kann. Daher sollten Kinderrückhaltesysteme, die vor dem 1. September 2023 nach der UN-Regelung Nr. 44 genehmigt werden, bis zum 1. September 2024 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen.

(7)

Die Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 13-H über Bremsassistenzsysteme und elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme wurden in die UN-Regelung Nr. 139 (38) und die UN-Regelung Nr. 140 (39) übernommen, während die Bestimmungen über das Bremsen auf die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 13-H verschoben wurden. Da die Anforderungen an Bremsassistenzsysteme und elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme unverändert geblieben sind, sollten Typgenehmigungen, die nach der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 13-H und ihrer Erweiterungen erteilt wurden, als einer Typgenehmigung, die nach den ursprünglichen Fassungen der UN-Regelung Nr. 139 und der UN-Regelung Nr. 140 erteilt wurde, gleichwertig gelten.

(8)

Die Anforderungen an Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen wurden ohne Änderungen aus der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 14 in die UN-Regelung Nr. 145 übertragen. Daher sollten Typgenehmigungen, die nach der UN-Regelung Nr. 14 erteilt wurden, als einer Typgenehmigung, die nach der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 145 erteilt wurde, gleichwertig gelten.

(9)

Die Anforderungen an die Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall wurden ohne Änderungen aus der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 34 in die UN-Regelung Nr. 153 übertragen. Daher sollten Typgenehmigungen, die nach der UN-Regelung Nr. 34 erteilt wurden, als einer Typgenehmigung, die nach der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 153 erteilt wurde, gleichwertig gelten.

(10)

Die Anforderungen an die Reifendrucküberwachung wurden ohne Änderungen aus der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 64 (40) in die UN-Regelung Nr. 141 übertragen. Daher sollten Typgenehmigungen, die nach der UN-Regelung Nr. 64 erteilt wurden, als einer Typgenehmigung, die nach der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 141 erteilt wurde, gleichwertig gelten.

(11)

Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2144

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(2)  Regelung Nr. 14 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte, der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze [2015/1406] (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 27).

(3)  Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 81).

(4)  Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 21).

(5)  Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesysteme“) (ABl. L 233 vom 9.9.2011, S. 95).

(6)  UN-Regelung Nr. 45 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerferreinigungsanlagen und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Scheinwerferreinigungsanlagen [2020/575] (ABl. L 136 vom 29.4.2020, S. 1).

(7)  Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46).

(8)  Regelung Nr. 80 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 18).

(9)  Regelung Nr. 94 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 77).

(10)  Regelung Nr. 95 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall [2015/1093] (ABl. L 183 vom 10.7.2015, S. 91).

(11)  Regelung Nr. 118 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen (ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 263).

(12)  Regelung Nr. 122 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 231).

(13)  UN-Regelung Nr. 126 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Trennvorrichtungen zum Schutz der Fahrzeuginsassen vor verschobenen Gepäckstücken als nachrüstbare Fahrzeugausrüstung [2020/176] (ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 37).

(14)  UN-Regelung Nr. 127 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften im Zusammenhang mit der Fußgängersicherheit [2020/638] (ABl. L 154 vom 15.5.2020, S. 1).

(15)  UN-Regelung Nr. 135 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens beim Pfahl-Seitenaufprall [2020/486] (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 12).

(16)  UN-Regelung Nr. 137 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenkraftwagen im Hinblick auf das Verhalten bei einem Frontaufprall unter besonderer Berücksichtigung der Rückhaltesysteme [2020/576] (ABl. L 136 vom 29.4.2020, S. 18).

(17)  Regelung Nr. 141 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593] (ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 36).

(18)  UN-Regelung Nr. 142 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage ihrer Reifen [2020/242] (ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 60).

(19)  UN-Regelung Nr. 145– Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze [2019/2142] (ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 47).

(20)  UN-Regelung Nr. 148 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger [2021/1719] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123).

(21)  UN-Regelung Nr. 149 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen (Leuchten) und -systemen für Kraftfahrzeuge [2021/1720] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 173).

(22)  UN-Regelung Nr. 150 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen und Markierungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger [2021/1721] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 297).

(23)  UN-Regelung Nr. 151 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenten zur Erkennung von Fahrrädern [2020/1596] (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 48).

(24)  UN-Regelung Nr. 152 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 [2020/1597] (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 66).

(25)  UN-Regelung Nr. 153 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffsystems und der Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall [2021/386] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 1).

(26)  UN-Regelung Nr. 155 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems [2021/387] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 30).

(27)  UN-Regelung Nr. 157 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatischen Spurhalteassistenzsystems (ALKS) [2021/389] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 75).

(28)  UN-Regelung Nr. 158 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zum Rückwärtsfahren und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug durch den Fahrzeugführer [2021/828] (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 20).

(29)  UN-Regelung Nr. 159 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Anfahrinformationssystems zur Erkennung von Fußgängern und Fahrradfahrern [2021/829] (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 62).

(30)  UN-Regelung Nr. 161 — Einheitliche Bestimmungen für den Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung einer Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels eines Verriegelungssystems) [2021/2274] (ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 1).

(31)  UN-Regelung Nr. 162 — Einheitliche technische Bedingungen für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre [2021/2275] (ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 23).

(32)  UN-Regelung Nr. 163 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Fahrzeugalarmsystems [2021/2276] (ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 48).

(33)  Regelung Nr. 0 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug [2018/780] (ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1).

(34)  Regelung Nr. 90 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelageinheiten und Ersatz-Trommelbremsbelägen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 130 vom 28.5.2010, S. 19).

(35)  Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich der Bremsen [2016/194] (ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1).

(36)  Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen [2015/2364] (ABl. L 335 vom 22.12.2015, S. 1).

(37)  Regelung Nr. 129 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21).

(38)  Regelung Nr. 139 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsassistenzsysteme (BAS) [2018/1591] (ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 1).

(39)  Regelung Nr. 140 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) [2018/1592] (ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 17).

(40)  Regelung Nr. 64 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Ausstattung mit einem Komplettnotrad, Notlaufreifen und/oder einem Notlaufsystem und/oder einem Reifendrucküberwachungssystem (ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden wie folgt geändert:

1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

(a)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 14 wird ersetzt durch:

„14

Sicherheitsgurtverankerungen

Änderungsserie 09

ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 14.

M, N“

b)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 17 wird ersetzt durch:

„17

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Änderungsserie 09

ABl. L 266 vom 18.10.2019, S. 1.

M, N“

c)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 29 wird ersetzt durch:

„29

Schutz der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen

Änderungsserie 03

ABl. L 283, 5.11.2019, S. 72

N“

d)

Die Einträge für die UN-Regelungen Nr. 44 und Nr. 45 erhalten folgende Fassung:

„44

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinder-Rückhalte-System“)

Änderungsserie 04

ABl. L 285 vom 1.9.2020, S. 1.

M, N

45

Scheinwerferreinigungsanlagen

Änderungsserie 01

ABl. L 136 vom 29.4.2020, S. 1.

M, N“

e)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 48 wird ersetzt durch:

„48

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Änderungsserie 07

ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 1.

M, N, O (c)

f)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 80 wird ersetzt durch:

„80

Sitze für Kraftomnibusse

Änderungsserie 03

ABl. L 266 vom 18.10.2019, S. 31.

M2, M3

g)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 90 wird ersetzt durch:

„90

Ersatz-Bremsbelageinheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Änderungsserie 02

ABl. L 290 vom 16.11.2018, S. 54.

M, N, O (h)

h)

Die Einträge für die UN-Regelungen Nr. 94 und Nr. 95 erhalten folgende Fassung:

„94

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Änderungsserie 04

ABl. L 392 vom 5.11.2021, S. 1.

M1, N1

95

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Änderungsserie 05

ABl. L 392 vom 5.11.2021, S. 62.

M1, N1

i)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 118 wird ersetzt durch:

„118

Feuerbeständigkeit von in Bussen verwendeten Werkstoffen

Änderungsserie 03

ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 26.

M3

j)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 122 wird ersetzt durch:

„122

Heizungssysteme von Fahrzeugen

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 19 vom 24.1.2020, S. 42.

M, N, O“

k)

Die Einträge für die UN-Regelungen Nr. 126 und Nr. 127 erhalten folgende Fassung:

„126

Trennvorrichtungen

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 37

M1

127

Fußgängerschutz

Änderungsserie 02

ABl. L 154 vom 15.5.2020, S. 1.

M1, N1

l)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 135 wird ersetzt durch:

„135

Pfahl-Seitenaufprall

Änderungsserie 01

ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 12.

M1, N1

m)

Der Eintrag für UN-Regelung Nr. 137 wird ersetzt durch:

„137

Frontalaufprall über volle Breite

Änderungsserie 02

ABl. L 392 vom 5.11.2021, S. 130.

M1, N1

n)

Die Einträge für die UN-Regelungen Nr. 141, 142 und Nr. 145 erhalten folgende Fassung:

„141

Reifendrucküberwachungssysteme

Änderungsserie 01

ABl. L 323 vom 13.9.2021, S. 1.

M, N, O

142

Montage der Reifen

Änderungsserie 01

ABl. L 293 vom 16.8.2021, S. 34.

M, N, O

145

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 47.

M1, N1

o)

Für die UN-Regelungen Nr. 148, 149, 150, 151, 152, 153, 155, 157, 158, 159, 161, 162 und 163 werden folgende Einträge angefügt:

„148

Lichtsignaleinrichtungen

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123.

M, N, O

149

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 173.

M, N, O

150

Retroreflektierende Einrichtungen

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 297.

M, N, O

151

Totwinkel-Assistent zur Erkennung von Fahrrädern

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 48.

M2, M3, N2, N3

152

Notbremsassistenzsystem

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 66.

M1, N1

153

Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 1.

M1, N1

155

Cybersicherheit und Cybersicherheitsmanagementsystem

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 30.

M, N, O

157

Automatisches Spurhalteassistenzsystem (ALKS)

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 75.

M1

158

Einrichtungen für die rückwärtige Sicht bzw. Erkennung

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 20.

M, N

159

Anfahrinformationssysteme (MOIS)

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 62.

M2, M3, N2, N3

161

Verriegelungssystem

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 1.

M1, N1

162

Wegfahrsperren

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 23.

M1, N1

163

Fahrzeug-Alarmsystem

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 48.

M1, N1

p)

Den Anmerkungen zur Tabelle wird folgender Absatz angefügt:

„Eine universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die für einen Fahrzeugtyp der Klasse M1 nach UN-Regelung Nr. 0 (ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1), erteilt wurde und die Typgenehmigungen nach den betroffenen UN-Regelungen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, beinhaltet, sollte als einer gemäß dieser Verordnung erteilten EU-Typgenehmigung gleichwertig gelten.“

q)

Folgende Erläuterung wird angefügt:

(h)

Für die Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme gilt die UN-Regelung Nr. 90 für Folgendes:

a)

neue Ersatz-Bremsbelageinheiten für Fahrzeugtypen der folgenden Klassen:

i)

Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 3,5 Tonnen, der Klasse M2 mit einer zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 3,5 Tonnen, der Klassen N1, O1 und O2, für die eine Typgenehmigung gemäß den UN-Regelungen Nr. 13 oder Nr. 13-H nach dem 7. April 1998 erteilt wurde;

ii)

Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 3,5 Tonnen, der Klasse M2 mit einer zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 3,5 Tonnen, der Klassen M3, N2, N3, O3 und O4, für die eine Typgenehmigung gemäß den UN-Regelungen Nr. 13 oder Nr. 13-H nach dem 1. November 2014 erteilt wurde;

b)

neue Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Fahrzeugtypen der folgenden Klassen:

i)

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 für die die Typgenehmigung gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder Nr. 13-H nach dem 1. November 2016 erteilt wird;

ii)

Fahrzeuge der Klassen O1 und O2 für die die Typgenehmigung gemäß der UN-Regelung Nr. 13 nach dem 1. November 2016 erteilt wird;

c)

neue Ersatz-Bremsscheiben für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, für die die Typgenehmigung gemäß der UN-Regelung Nr. 13 nach dem 1. November 2014 erteilt wird;

d)

neue Ersatz-Bremstrommeln für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, für die die Typgenehmigung gemäß der UN-Regelung Nr. 13 nach dem 1. November 2016 erteilt wird.“

2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für die Anforderungen A8 und A9 erhalten folgende Fassung:

„A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

UN-Regelung Nr. 145(7)

 

A

A(1)

A(1)

A(1)

A(1)

A(1)

 

 

 

 

 

 

A9 Kinderrückhaltesysteme

UN-Regelung Nr. 44

 

A(1)

A(1)

A(1)

A(1)

A(1)

A(1)

 

 

 

 

B(8)

B(8)

b)

Der Eintrag für die Anforderung A18 erhält folgende Fassung:

„A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang XIV

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

A“

c)

Der Eintrag für die Anforderung A27 erhält folgende Fassung:

„A27 Heckaufprall

UN-Regelung Nr. 153(9)

 

B

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

d)

Die Einträge für die Anforderungen von B3 bis B7 erhalten folgende Fassung:

„B3 Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang XII

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

A

 

B4 hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

UN-Regelung Nr. 152

 

C

 

 

C

 

 

 

 

 

 

 

 

B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

UN-Regelung Nr. 159

 

 

B

B

 

B

B

 

 

 

 

B

 

B6 Totwinkel-Assistent

UN-Regelung Nr. 151

 

 

B

B

 

B

B

 

 

 

 

B

 

B7 Rückfahrassistent

UN-Regelung Nr. 158

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

B

e)

Die Einträge für die Anforderungen B11 und B12 erhalten folgende Fassung:

„B11 Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang VI

 

A

A(2)

A(2)

A(2)

A(2)

A(2)

 

 

 

 

 

 

B12 Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang IV

 

A

A(3)

A(3)

A(3)

A(3)

A(3)

 

 

 

 

A“

 

f)

Der Eintrag für die Anforderung C3 erhält folgende Fassung:

„C3 Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2021/646

 

B(6)

 

 

B(6)

 

 

 

 

 

 

 

g)

Die Einträge für die Anforderungen C6 und C7 erhalten folgende Fassung:

„C6 Bremsassistent

UN-Regelung Nr. 139(10)

 

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

C7 Fahrdynamikregelung

UN-Regelung Nr. 13

UN-Regelung Nr. 140(11)

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

h)

Der Eintrag für die Anforderung C9 erhält folgende Fassung:

„C9 Notbremsassistenzsysteme an Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

UN-Regelung Nr. 152

 

B

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

i)

Die Einträge für die Anforderungen C13 und C14 erhalten folgende Fassung:

„C13 Reifendrucküberwachungssystem für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

UN-Regelung Nr. 141(12)

Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von ≤ 3 500  kg und N1.

A

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

UN-Regelung Nr. 141

 

 

B

B

 

B

B

 

 

B

B

 

j)

Die Einträge für die Anforderungen D3 und D4 erhalten folgende Fassung:

„D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

UN-Regelung Nr. 18

UN-Regelung Nr. 97

UN-Regelung Nr. 116

UN-Regelung Nr. 161

UN-Regelung Nr. 162

UN-Regelung Nr. 163

 

A

A(1)

A(1)

A

A(1)

A(1)

 

 

 

 

A

A

D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

UN-Regelung Nr. 155

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

B

B“

k)

Die Einträge für die Anforderungen von D11 bis D13 erhalten folgende Fassung:

„D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

UN-Regelung Nr. 4

UN-Regelung Nr. 6

UN-Regelung Nr. 7

UN-Regelung Nr. 19

UN-Regelung Nr. 23

UN-Regelung Nr. 38

UN-Regelung Nr. 77

UN-Regelung Nr. 87

UN-Regelung Nr. 91

UN-Regelung Nr. 148

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A

D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

UN-Regelung Nr. 31

UN-Regelung Nr. 98

UN-Regelung Nr. 112

UN-Regelung Nr. 119

UN-Regelung Nr. 123

UN-Regelung Nr. 149

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

A

D13 Retroreflektierende Einrichtungen

UN-Regelung Nr. 3

UN-Regelung Nr. 104

UN-Regelung Nr. 150

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A“

l)

Der Eintrag für die Anforderung D16 erhält folgende Fassung:

„D16 Notbremslicht

UN-Regelung Nr. 48

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

 

m)

Der Eintrag für die Anforderung D18 erhält folgende Fassung:

„D18 Gangwechselanzeiger (GSI)

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang IX

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n)

Der Eintrag für die Anforderung E4 erhält folgende Fassung:

„E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit

UN-Regelung Nr. 157

 

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

 

 

 

 

 

o)

Die Einträge für die Anforderungen E6 und E7 erhalten folgende Fassung:

„E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme

UN-Regelung Nr. 157

 

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

 

 

 

 

 

 

E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme

UN-Regelung Nr. 157

 

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

 

 

 

 

 

p)

Die Einträge für die Anforderungen F1 und F2 erhalten folgende Fassung:

„F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang III

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

F2 Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang XI

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

q)

Der Eintrag für die Anforderung F4 erhält folgende Fassung:

„F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang X

 

A

 

 

A

A

A

 

 

 

 

 

r)

Die Einträge für die Anforderungen von F7 bis F11 erhalten folgende Fassung:

„F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang II

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

F8 Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang VII

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

F9 Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang V

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F10 Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang VIII

 

 

 

 

A

A

A

A

A

A

A

A

 

F11 Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2021/535,

Anhang XIII

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

s)

Folgende Erläuterungen werden angefügt:

(7)

Typgenehmigungen, die nach Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 14 und ihren Erweiterungen erteilt wurden, sollten als einer Typgenehmigung, die nach UN-Regelung Nr. 145 (ursprüngliche Fassung) erteilt wurde, gleichwertig gelten.

(8)

Nicht in ein Kraftfahrzeug eingebaute Kinderrückhaltesysteme, die gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 44 genehmigt und vor dem 1. September 2023 in der Union in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 1. September 2024 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(9)

Typgenehmigungen, die nach Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 34 und ihren Erweiterungen erteilt wurden, sollten als einer Typgenehmigung, die nach UN-Regelung Nr. 153 (ursprüngliche Fassung) erteilt wurde, gleichwertig gelten.

(10)

Typgenehmigungen, die nach UN-Regelung Nr. 13-H (ursprüngliche Fassung) und ihren Erweiterungen erteilt wurden, sollten als einer Typgenehmigung, die nach UN-Regelung Nr. 139 (ursprüngliche Fassung) erteilt wurde, gleichwertig gelten.

(11)

Typgenehmigungen, die nach UN-Regelung Nr. 13-H (ursprüngliche Fassung) und ihren Erweiterungen erteilt wurden, sollten als einer Typgenehmigung, die nach UN-Regelung Nr. 140 (ursprüngliche Fassung) erteilt wurde, gleichwertig gelten.

(12)

Typgenehmigungen, die nach Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 64 und ihren Erweiterungen erteilt wurden, sollten als einer Typgenehmigung, die nach UN-Regelung Nr. 141 (ursprüngliche Fassung) erteilt wurde, gleichwertig gelten.“