12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/86


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1394 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Republik Korea und Taiwan versandtes Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Die derzeit geltenden Maßnahmen sind ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 der Kommission (2) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) eingeführt wurde (im Folgenden „vorausgegangene Überprüfung“). Die Maßnahmen gelten in Form von Zöllen von 16,3 % bis 16,8 % des Wertes der eingeführten Waren.

(2)

Die Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates (4) auf aus der Republik Korea versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(3)

Die Maßnahmen wurden ferner mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 des Rates (5) auf aus Taiwan versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (6) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(5)

Der Überprüfungsantrag wurde am 30. März 2021 von Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt, einem Verband, der die drei Unionshersteller vertritt, d. h., auf ihn entfallen mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Silicium im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 2. Juli 2021 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission die drei Unionshersteller, die 100 % des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen, die ihr bekannten Hersteller in China und die Behörden im betroffenen Land, ihr bekannte Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(9)

Interessierte Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung

(10)

Es gingen Stellungnahmen von Eusmet (European Users of Silicon Metal — Europäische Anwender von Siliciummetall) hinsichtlich der Einleitung der Auslaufüberprüfung ein.

(11)

Eusmet brachte vor, dass die nichtvertrauliche Fassung des Überprüfungsantrags die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung festgelegten Anforderungen nicht erfülle.

(12)

Dieses Argument wurde zurückgewiesen. Nach den einschlägigen Stellungnahmen von Eusmet stellte der Antragsteller zusätzliche Informationen bereit, um das Verständnis der im Antrag dargestellten Tatsachen zu erleichtern. Diese zusätzlichen Informationen wurden in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen und versetzten Eusmet so in die Lage, ein angemessenes Verständnis der vertraulichen Informationen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zu entwickeln.

(13)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Informationen in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags hinreichend detailliert sind, sodass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens wahrnehmen können.

(14)

In den Stellungnahmen zur Einleitung beantragte Eusmet, dass die Kommission in der Phase der Unterrichtung Informationen über die Mengen an Produktionsfaktoren, die zur Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden, offenlegen sollte; die Kommission sollte zudem den im Überprüfungsantrag genannten Bericht von AlloyConsult offenlegen.

(15)

Eusmet wiederholte diese beiden Anträge in den Stellungnahmen nach der Unterrichtung. Wie in den Erwägungsgründen 178 bis 181 sowie im Erwägungsgrund 191 dargestellt, wurden beide Vorbringen zurückgewiesen.

1.6.1.   Stellungnahmen zum Inhalt

(16)

Eusmet brachte vor, dass der Überprüfungsantrag keine hinreichenden Beweise enthalten habe, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und dass Behauptungen zum Dumping, zum Anhalten des Dumpings, zur Schädigung und zum Anhalten der Schädigung unzutreffend seien. Eusmet untermauerte diese Vorbringen mit den folgenden Argumenten.

(17)

Zunächst brachte Eusmet vor, dass zwischen dem Ende des Zeitraums, in dem die Daten dargestellt wurden, und dem Vorlegen des Überprüfungsantrags sechs Monate verstrichen seien.

(18)

In Bezug auf dieses Argument wies die Kommission darauf hin, dass in Anbetracht der Zeit, die benötigt wird, bis die Daten von verschiedenen Quellen verfügbar gemacht werden, und der Zeit, die benötigt wird, um sie in einen Antrag zusammenzuführen, automatisch eine Zeitspanne — üblicherweise von mehreren Monaten — entsteht, bis der Antrag gestellt wird. In diesem Fall steht eine sechsmonatige Differenz im Einklang mit den festgelegten Leitlinien, die die Kommission den Antragstellern bereitstellt.

(19)

Zweitens brachte Eusmet vor, dass der Antragsteller die Einfuhren aus China im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs aus den Berechnungen der Dumping- und Schadensspanne ausgeschlossen habe.

(20)

Vor der Einleitung analysierte die Kommission Einfuhren sowohl mit als auch ohne aktive Veredelung und nahm in beiden Fällen die notwendigen Anpassungen vor, um den Normalwert und die Ausfuhrpreise zu vergleichen. Die Kommission stellte fest, dass bei der vom Antragsteller verwendeten Methodik und der Methodik, bei der die aktive Veredelung einbezogen wird, erhebliches Dumping vorlag. Durch die vom Antragsteller gewählte Methodik wurde daher die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung nicht rechtswidrig. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(21)

Drittens brachte Eusmet vor, dass die Heranziehung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die Auswahl eines repräsentativen Landes mit den WTO-Regeln unvereinbar sei, da landesweite Verzerrungen nicht dem Begriff des „Dumpings“ entsprächen, der für einzelne Unternehmen gelte. Ferner brachte Eusmet vor, dass es sich bei der Verzerrung der inländischen Inputkosten nicht um einen der Faktoren handele, bei denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO zulässig sei. Zudem werde durch die Verpflichtung, nur unverzerrte Inputkosten zu verwenden, die Kosten/Preise von „Quellen“ widerspiegelten, die keinen Verzerrungen unterlägen, nach Artikel 2 Absatz 6a die Berechnung der Herstellkosten für einen Ausführer oder Hersteller anhand seiner Aufzeichnungen ausgeschlossen, auch wenn diese im Einklang mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung stünden und die erfassten Inputkosten widerspiegelten. Schließlich brachte Eusmet vor, dass der Antragsteller keine hinreichenden Beweise für das Vorliegen von Verzerrungen im Siliciummetallsektor vorgelegt habe.

(22)

Die Argumente von Eusmet hinsichtlich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung konnten nicht akzeptiert werden. Hinsichtlich des Arguments, dass das Vorliegen von Verzerrungen nicht landesweit sondern einzeln für jeden ausführenden Hersteller bewertet werden sollte, weist die Kommission darauf hin, dass sobald festgestellt wurde, dass es aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zugrunde zu legen, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt werden kann. In diesem Kontext und auch als Reaktion auf das Argument von Eusmet hinsichtlich der Verwendung von nur unverzerrten Inputkosten, die Kosten/Preise von einem repräsentativen Land widerspiegeln, die keinen Verzerrungen unterliegen, stellt die Kommission fest, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Verwendung von Inlandskosten ausdrücklich erlaubt ist, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Die Kommission prüfte dies im Rahmen der Untersuchung. Da jedoch keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, konnten die Herstell- und Verkaufskosten für Silicium anhand der verfügbaren Beweise nicht als unverzerrt ermittelt werden.

(23)

Hinsichtlich des Arguments von Eusmet zum Konzept, dass Verzerrungen nicht zu den Faktoren gehörten, nach denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2.2 Antidumping-Übereinkommens der WTO zulässig sei, weist die Kommission darauf hin, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht genau den gleichen Wortlaut haben müssen wie die betreffenden Übereinkommen, um diesen Übereinkommen zu entsprechen. Dementsprechend vertritt die Kommission die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vollständig mit den einschlägigen Regeln des Antidumping-Übereinkommens, einschließlich mit den Möglichkeiten der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens im Einklang steht. Die Kommission erinnert zudem daran, dass das WTO-Recht in der Auslegung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlaubt, die allerdings gebührend zu berichtigen sind, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand.

(24)

Hinsichtlich des Arguments zu Beweisen für das Vorliegen von Verzerrungen im Siliciummetallsektor stellte die Kommission anhand des Berichts der Kommission zu Verzerrungen in China (8) sowie einer konkreteren unabhängigen, von Euroalliages beauftragten Studie aus dem Jahr 2018 fest, dass der Antragsteller hinreichende Beweise für Verzerrungen im Siliciummetallsektor vorgelegt hat. Obwohl der Antragsteller in den Ausführungen des Antrags konkret auf Verzerrungen bei Rohstoffen und Strom hinwies, wurden auch im Anhang detaillierte Berichte zur Verfügung gestellt. Diese Berichte enthalten hinreichende Beweise für alle Aspekte nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(25)

Viertens brachte Eusmet vor, dass die Berechnung der Dumpingspanne zu hoch angesetzt sei, da der Antragsteller die Zeiträume für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts „herausgepickt“ habe.

(26)

Die vom Antragsteller vorgeschlagene Methodik ist angemessen, da sie auf dem Antragsteller vorliegenden Daten beruhte und den Zeitraum für die Dumpingberechnung (d. h. Oktober 2019 bis Juni 2020) umfasste. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(27)

Fünftens stellte Eusmet hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings fest, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweise nur auf die Analyse der chinesischen Ausfuhrpreise nach Indien, Südkorea und Japan beruhten, die auf jeden Fall nicht richtig seien.

(28)

Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller sowohl die chinesischen Ausfuhrpreise in andere Länder berücksichtigt hat als auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung auf eine detailliertere Analyse in Kapitel VI des Antrags auf Auslaufüberprüfung verwies. In diesem Kapitel geht es um Kapazitätsreserven in China und um chinesische Ausfuhrmengen in die EU und in Drittländer, was auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings relevant ist. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vom Antragsteller bereitgestellten Informationen hinreichend waren, um den rechtlichen Standard für die Einleitung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings zu erfüllen. Der Antragsteller übermittelte auch einen angemessenen Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen in Drittländer. Die von Eusmet vorgeschlagenen Anpassungen hätten keine andere Schlussfolgerung ergeben, da die chinesischen Ausfuhrpreise nach wie vor wesentlich niedriger als der Normalwert gewesen wären. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(29)

Sechstens brachte Eusmet hinsichtlich der Mengen an chinesischen Einfuhren von Silicium in die Union vor, dass diese zwischen dem Jahr 2017 und dem Jahr 2020 schneller zurückgegangen seien als der Siliciumverbrauch der Union. Mit anderen Worten hätten die chinesischen Ausführer den Unionsherstellern keine Verkäufe oder Marktanteile abnehmen können.

(30)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die im Antrag dargelegten Beweise hinreichend sind und dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen. Den im Antrag enthaltenen und von der Kommission analysierten Beweisen zufolge würden sich Einfuhrmengen aus China, die im Falle des Auslaufens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelangen würden, aufgrund ungenutzter Kapazitäten im betroffenen Land wahrscheinlich erhöhen. Die Auswirkungen dieser Mengen zu Preisen, die aller Wahrscheinlichkeit nach die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor unterbieten würden, würden zum Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen. Zudem bedeutet das Vorliegen von anderen Faktoren, die sich möglicherweise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken könnten, nicht unbedingt, dass die Auswirkungen gedumpter chinesischer Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union unwesentlich sind, insbesondere bei einer vorausschauenden Analyse mit dem Fokus darauf, was geschehen würde, würden die Maßnahmen aufgehoben. Das Argument von Eusmet ist daher zurückzuweisen.

(31)

Siebtens brachte Eusmet vor, dass die Untersuchung der Auswirkungen auf die Preise und die Berechnung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung in den Überprüfungsanträgen nicht repräsentativ gewesen seien, da sie die Preise der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung nicht berücksichtigten. Ferner brachte Eusmet vor, dass die Berechnungen der Preisunterbietung nicht richtig seien, weil i) die chinesischen Einfuhrpreise von Silicium für Aluminium mit den Verkäufen der EU aller Siliciummetalle verglichen wurden, wozu auch chemisch reines Silicium gehört, ii) die nach der Einfuhr angefallenen Kosten nicht den chinesischen Einfuhrpreisen hinzugefügt wurden, iii) keine Berichtigung aufgrund der Handelsstufe bei den chinesischen Einfuhren vorgenommen wurde, obwohl diese über Händler in die EU gelangen, wobei die Verkäufe der EU üblicherweise von Unionshersteller an Endverbraucher stattfinden. Schließlich brachte Eusmet vor, dass die Berechnungen der Zielpreisunterbietung aus denselben Gründen nicht richtig gewesen seien, die für die Berechnung der Preisunterbietung gelten; zudem beruhten sie auch auf künstlich hohen Herstellkosten, die unter anderem mit einer Zielgewinnspanne von 15 % zusammenhingen, und zwar ohne jegliche rechtliche Grundlage.

(32)

Die vom Antragsteller vorgelegte Analyse beruhte auf den besten Beweisen, über die der Antragsteller damals verfügte, und die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese hinreichend repräsentativ und zuverlässig sind und hinreichende Beweise enthalten, die die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten.

(33)

Achtens brachte Eusmet vor, dass die chinesischen Einfuhren keine negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätten. Eusmet behauptete, dass es Unterschiede zwischen chemisch reinem Silicium und Silicium für Aluminium gebe und während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich chemisch reines Silicium beträfen, es sich bei den Einfuhren aus China im Rahmen des normalen Verfahrens eher um minderwertige Einfuhren für den Markt für Umschmelzaluminium handele. Daher ersuchte Eusmet die Kommission, eine Schadensanalyse nach Segmenten für das chemisch reine Silicium und das Silicium für Aluminium vorzunehmen. Dieses Ersuchen wurde in den Stellungnahmen von Eusmet nach der Unterrichtung wiederholt, jedoch ist dieses Argument zurückzuweisen. Diesbezüglich verweist die Kommission auf Abschnitt 2.3, in dem die Produkthomogenität analysiert wird.

(34)

Neuntens brachte Eusmet vor, dass der Unionsverbrauch zwischen den Jahren 2018 und 2020 abgenommen hätte, sowohl aus zyklischen Gründen als auch aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. Daher brachte Eusmet vor, dass sich chinesische Einfuhren nicht auf den Rückgang des Unionsverbrauchs ausgewirkt hätten.

(35)

Auch wenn die Kommission der Analyse der Entwicklung des Unionsverbrauchs durch Eusmet zustimmte, vertrat sie nicht die Auffassung, dass der Rückgang des Verbrauchs in Verbindung mit anderen Märkten der Behauptung im Antrag entgegensteht, die sich sowohl auf das Anhalten als auch auf das erneute Auftreten der Schädigung bezieht, und die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung zur Folge hatte. Sogar wenn der Unionsverbrauch aus Gründen zurückgegangen ist, die unabhängig von den chinesischen Einfuhren sind, analysiert die Kommission trotzdem in einer Auslaufüberprüfung, welche Folgen im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen hinsichtlich Verkäufen und Marktanteilen auftreten würden.

(36)

Zehntens brachte Eusmet vor, dass der Rückgang bei den Produktionsmengen und Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die chinesischen Einfuhren zurückzuführen sei, sondern eher auf den Beschluss eines Unionsherstellers, die Produktion in einigen seiner Werke vorübergehend einzustellen. Ebenso brachte Eusmet vor, dass der Rückgang bei den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit den chinesischen Einfuhren im Zusammenhang stehe, die von 2017 bis zum dritten Quartal 2020 gefallen seien, sondern eher mit einem Rückgang bei der Nachfrage und einem Anstieg bei Einfuhren aus Drittländern. Eusmet brachte in diesem Kontext ferner vor, dass trotz der chinesischen Einfuhren die Verkaufspreise der Union von 2017 bis 2019 stabil geblieben und in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020, zeitgleich mit einem globalen Rückgang der Siliciumnachfrage, gesunken seien. Das heißt, dass im Kontext rückläufiger Nachfrage die Unionshersteller auch unabhängig von den chinesischen Siliciumeinfuhren nicht in der Lage wären, die Preise zu erhöhen. Aus diesen Gründen könne der Rückgang der Rentabilität nicht auf chinesische Einfuhren zurückgeführt werden.

(37)

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kommission erinnert daran, dass das Vorliegen von Maßnahmen häufig mit einem Rückgang der Einfuhren aus dem betroffenen Land zusammenhängt und dass sich geltende Antidumpingmaßnahmen häufig positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Die Kommission nimmt im Rahmen einer Auslaufüberprüfung eine Analyse dessen vor, was im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen geschehen würde. Die Tatsache, dass die chinesischen Einfuhren nicht der Hauptgrund für die negative Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren sind, kann daher der Einleitung der Untersuchung nicht entgegenstehen.

(38)

Elftens führte Eusmet einige angebliche Hauptfaktoren auf, die den Wirtschaftszweig der Union beeinflussen; diese wurden nach Ansicht von Eusmet in der Überprüfung übersehen oder falsch interpretiert. Zu diesen Faktoren gehören die Produktionsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union und dessen Kosten, die Entwicklung der Siliciumnachfrage, der Anstieg von Einfuhren aus Drittländern und die Auswirkungen des Brexit. Eusmet forderte die Kommission auf, diese Faktoren in der Überprüfung zu berücksichtigen.

(39)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Art und Weise, in der der Antragsteller die Faktoren im Antrag berücksichtigt hat, hinreichend für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung ist. Auf jeden Fall berücksichtige die Union alle diese Faktoren im Rahmen ihrer Analyse in den Abschnitten zur Schädigung und dem Unionsinteresse der vorliegenden Verordnung.

(40)

Zwölftens brachte Eusmet vor, dass der Antragsteller die Siliciumnachfrageprognose unterschätzt, die chinesische Produktion und Kapazitäten überschätzt und die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Preise übertrieben habe.

(41)

Jedoch legte Eusmet keine Informationen vor, die die im Überprüfungsantrag enthaltenen Schätzungen infrage stellen würden. Daher konnte das Argument nicht akzeptiert werden.

(42)

In Anbetracht dessen vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Antrag hinreichende Beweise zur Einleitung einer Überprüfung enthalten waren.

(43)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung wiederholte Eusmet das Vorbringen, dass die Verwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht im Einklang mit dem Antidumping-Übereinkommen stehe, ohne jedoch neue Argumente oder Beweise vorzulegen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen aus den in Erwägungsgründen 22 bis 24 dargelegten Gründen zurück.

1.7.   Stichprobenverfahren

(44)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.7.1.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(45)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(46)

Es meldeten sich keine unabhängigen Einführer.

1.7.2.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in China

(47)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(48)

Es gingen jedoch keine Antworten ein.

1.8.   Fragebogenantworten

(49)

Die Kommission übersandte der Regierung von China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(50)

Die Kommission sandte dem Wirtschaftszweig der Union Fragebogen zu. Zudem wurden die Fragebogen für den Wirtschaftszweig der Union, unabhängige Einführer und Verwender auf der Website der GD Handel (9) zur Verfügung gestellt.

(51)

Beantwortet wurde der Fragebogen von drei Unionsherstellern sowie von drei Verwendern.

1.9.   Kontrolle

(52)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden mitarbeitenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

RW Silicium GmbH, Pocking, Deutschland

FerroAtlántica S.L., Madrid, Spanien

Ferropem, Chambéry, Frankreich

 

Verwender

Wacker Chemie AG, München, Deutschland

Raffmetal SpA, Casto, Italien

Evonik Industries AG, Essen, Deutschland

1.10.   Weiteres Verfahren

(53)

Am 17. Juni 2022 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.

(54)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(55)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung und den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen, nämlich um Silicium (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht ist.

2.2.   Gleichartige Ware

(56)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China,

die in dem betroffenen Land hergestellte und auf dessen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(57)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

2.3.   Vorbringen zur Produkthomogenität

(58)

Eusmet brachte vor, dass es sich bei Silicium für die Verwendung in der chemischen und der Aluminiumindustrie nicht um eine homogene Ware handele und dass Silicium für die zwei Endverwendungen nicht austauschbar sei.

(59)

Zunächst wies Eusmet auf die unterschiedliche Zusammensetzung sowie die technischen und chemischen Eigenschaften von Silicium hin, und gab an, dass Silicium aus elementarem Silicium und anderen Begleitelementen in verschiedenen Konzentrationen und Mengen bestehe. Zudem erläuterte Eusmet, dass jedes der Begleitelemente entweder in den Grundrohstoffen vorkomme oder im Rahmen des Herstellungsverfahrens von Silicium gewonnen werde, und daher das Silicium je nach verwendetem Rohstoff eine bestimmte chemische Zusammensetzung aufweise, die für eine bestimmte Verwendung vorgesehen sei.

(60)

Eusmet argumentierte, dass verschiedene Reinheitsgrade von Silicium für verschiedene Verwendungen in der chemischen und der Aluminiumindustrie benötigt würden. Verwender von chemisch reinem Silicium und Silicium für Aluminium könnten nicht die gleichen Rohstoffe verwenden und stünden nicht für die gleichen Rohstoffe bei den Lieferanten im Wettbewerb. Daher seien die Fungibilität und die Wettbewerbsüberschneidungen zwischen dem chemisch reinen Silicium und dem Silicium für die Aluminiumindustrie extrem begrenzt.

(61)

Eusmet betonte, dass der Preis von Silicium, das in verschiedenen Waren verwendet werde, von der chemischen Zusammensetzung des nachgefragten Siliciums beeinflusst werde. Konkreter formuliert habe Silicium, das zur Herstellung von Siliciumpolymeren verwendet wird, den höchsten Preis, und das Silicium zur Herstellung von Umschmelzaluminium den niedrigsten. Eusmet brachte vor, dass der Grund für diesen Preisunterschied darin liege, dass bestimmte hochwertige Rohstoffe, die auch hochpreisiger sind, für die Herstellung von Silicium mit höherem Reinheitsgrad notwendig seien.

(62)

Eusmet wies zudem auf die Unterschiede bei den Vertriebskanälen für die verschiedenen Arten von Silicium hin. Da Verwender aus der chemischen Industrie maßgeschneidertes Silicium nach strengen Qualifikationsprüfungen ihrer Lieferanten kauften, kauften sie direkt von Siliciumherstellern. Zudem kauften Verwender aus der chemischen Industrie Silicium auf der Grundlage kurz-/langfristiger Verträge und nicht auf dem Kassamarkt. Andererseits kauften Verwender aus der Aluminiumindustrie und im Allgemeinen Verwender aus der Umschmelzaluminiumindustrie Silicium von Händlern, Vertreibern oder Einführern. Zudem handele es sich bei den meisten mit Aluminium verbundenen Verkäufen um Kassaverkäufe, mit Ausnahme einiger großen Verwender von Silicium aus dem Primäraluminiumsegment.

(63)

Silicium wurde bereits seit der Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Silicium aus China und in allen anschließenden Auslaufüberprüfungen immer als homogene Ware betrachtet. Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wendet die Kommission in allen vorausgegangenen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, dieselbe Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte. Im vorliegenden Fall legte Eusmet keine Beweise dafür vor, dass die Umstände hinsichtlich der Homogenität der betroffenen Ware sich seit der letzten Auslaufüberprüfung geänderten haben.

(64)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung brachte Eusmet vor, dass die Kommission in vorangegangenen Untersuchungen nur Einfuhren von Siliciummetall für Aluminium berücksichtigt habe, um eine Schädigung festzustellen, und so bereits eine segmentbezogene Analyse angewandt habe. Eusmet fügte hinzu, dass die Kommission anerkenne, dass chemisch reines Silicium vor allem im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführt werde und daher die mit diesem Marktsegment verbundenen Einfuhren von den Zöllen befreit seien.

(65)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die verwendete Methodik nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung diejenige sein sollte, die in der Untersuchung verwendet wurde, die den Zoll zur Folge hatte, da sich die Umstände nicht geändert haben (10). In der vorangegangenen Interimsüberprüfung wurde keine segmentbezogene Analyse durchgeführt (11). Die Kommission unterschied lediglich zwischen zwei Einfuhrregelungen, um die Preisunterbietung und die Schadensbeseitigungsschwelle zu ermitteln.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, arbeitete kein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit. Zudem entfällt nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware auf die Mitglieder von Eusmet. Daher war die Kommission nicht in der Lage, den Anteil an Silicium für Aluminium und an chemisch reinem Silicium an den Gesamteinfuhren der betroffenen Ware zu ermitteln oder eine Verbindung zwischen der verwendeten Einfuhrregelung und der Qualitätsstufe des eingeführten Siliciums festzustellen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(67)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde weiterhin Silicium aus China in die Union eingeführt, allerdings mit einem geringeren Marktanteil als während des Untersuchungszeitraums der vorausgegangenen Überprüfung.

(68)

Keine Hersteller aus China arbeiteten an der Untersuchung mit. Die Behörden im betroffenen Land wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zum betroffenen Land möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(69)

Folglich wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere im Überprüfungsantrag enthaltene Informationen, Informationen, die von mitarbeitenden Unionsherstellern und Verwendern im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden, sowie Eurostat-Handelsstatistiken über Einfuhren und Ausfuhren.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(70)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich Chinas auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(71)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union darzulegen.

(72)

Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(73)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Brasilien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(74)

Am 23. Februar 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Silicium eingesetzt werden.

(75)

Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein weiteres mögliches repräsentatives Land, nämlich Malaysia. Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum ersten Vermerk vom Antragsteller und von Eusmet.

(76)

Am 5. April 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab auch darin Malaysia als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen PMB Silicon Bhd, einem Hersteller der Ware im repräsentativen Land, ermitteln werde.

(77)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum zweiten Vermerk vom Antragsteller und von Eusmet. Eusmet übermittelte auch Stellungnahmen zu den Stellungnahmen des Antragstellers.

3.2.1.   Normalwert

(78)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(79)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung wird allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(80)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China

(81)

Bei jüngsten Untersuchungen in Bezug auf Ferrosilicium (12) und Kalziumsilizium (13) mit Ursprung in China stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung im metallurgischen Sektor in China vorliegen. Die Kommission gelangte in diesen Untersuchungen zu dem Schluss, dass, ausgehend von den verfügbaren Beweisen, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist.

(82)

Die Kommission stellte fest, dass in China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (14).

(83)

Die Kommission gelangte auch zu dem Schluss, dass weiterhin ein erhebliches Maß an Staatseigentum durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung besteht (15).

(84)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung in der Lage war, durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten zu beeinflussen (16).

(85)

Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Das Planungssystem in China führt ferner insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern auf Sektoren konzentriert werden, die von der chinesischen Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (17).

(86)

Zudem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht (18).

(87)

Die Kommission stellte auch Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im metallurgischen Sektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (19) fest sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen zu Kapital in China (20).

(88)

Wie bereits bei vorherigen Untersuchungen in Bezug auf den metallurgischen Sektor in China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen.

(89)

Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem Antrag und dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht der Kommission über nennenswerte Verzerrungen in China (im Folgenden „Bericht“) (21) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(90)

Die Kommission ergänzte diese Elemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

(91)

In diesem Fall verwies der Antrag auf den Bericht, insbesondere Abschnitt 12.4.2 hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen für Silicium und die Abschnitte über den Strommarkt. Der Antragsteller verwies im Überprüfungsantrag auch auf eine urheberrechtlich geschützte Studie von AlloyConsult zu durch den Staat verursachten Marktverzerrungen im chinesischen Ferrolegierungs- und Ferrosiliciumsektor.

(92)

Im Siliciumsektor besteht weiterhin ein gewisses Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Da keine chinesischen Ausführer der überprüften Ware mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatlichen Siliciumherstellern nicht weitergehend ermittelt werden.

(93)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass eine Reihe chinesischer Siliciumhersteller im staatlichen Eigentum stehen. Einer davon ist Yunnan Nujiang International Silicon Trade Co, eine Tochtergesellschaft von Xiamen ITG Group Corp., Ltd (22). Der kontrollierende Endaktionär der Xiamen ITG Group ist die staatseigene Kommission zur Kontrolle und Verwaltung des Staatsvermögens der Stadt Xiamen (23).

(94)

Ebenso ist Shanghai Puyuan Foreign Economic and Trading Company (24) (im Folgenden „SPFC“) eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Shanghai National Nuclear Puyuan Group, die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der China National Nuclear Corporation (im Folgenden „CNNC“) ist, eines der chinesischen staatseigenen Unternehmen auf zentraler Ebene.

(95)

Darüber hinaus wurde durch die Untersuchung festgestellt, dass der Stromsektor, der den wichtigsten Produktionsfaktor bei der Herstellung der überprüften Ware darstellt, nach wie vor zu einem erheblichen Teil im Staatseigentum steht. Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, ist der Strommarkt in China durch eine starke Beteiligung staatseigener Unternehmen an verschiedenen Stufen der Versorgungskette gekennzeichnet, wobei das gesamte Übertragungsnetz im Eigentum zweier staatseigener Unternehmen steht und auch auf der Erzeugungsstufe erhebliche staatliche Beteiligung vorliegt.

(96)

Zu der Aussage, die chinesische Regierung sei in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, stellte die Kommission in der Untersuchung fest, dass persönliche Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, bestehen, und dass die Kommunistische Partei aufgrund der organisatorischen Merkmale des Unternehmens in der Lage ist, die Geschäftstätigkeit der Unternehmen zu beeinflussen.

(97)

In der ITG Xiamen Group steht das Parteikomitee der Kommunistischen Partei auf der höchsten Ebene der Unternehmensorganisation, gleichgestellt mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat und über dem höheren Management (25).

(98)

Zudem hat der Vorstandsvorsitzende der Shanghai National Nuclear Puyuan Group innerhalb der SPFC gleichzeitig das Amt des Sekretärs des Parteikomitees inne, während der Generaldirektor des Unternehmens gleichzeitig der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees ist (26).

(99)

Ferner ergab die Untersuchung, dass sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Siliciumsektor einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung unterliegen. Wie in jedem anderen Wirtschaftszweig in China sind auch diese Hersteller gezwungen, Aktivitäten für den Parteiaufbau zu organisieren und eine enge Verbindung zur Kommunistischen Partei und ihrer Ideologie aufrechtzuerhalten. Die folgenden Beispiele veranschaulichen den Trend immer stärkerer Eingriffe der chinesischen Regierung im Siliciumsektor.

(100)

Die ITG Xiamen Group beschreibt umfangreiche Aktivitäten für den Parteiaufbau auf ihrer Website. Mit Verweis auf eine Sitzung der Studiengruppe der Kommunistischen Partei vom Februar 2022 betont das Unternehmen, dass es notwendig sei, „den Bau der Sonderwirtschaftszone absolut sicherzustellen, die umfassende Führung der Partei innerhalb der China International Trade Holding Group umzusetzen, die umfassende und strenge Governance der Partei weiter zu vertiefen, dem Weg des Sozialismus mit chinesischen Merkmalen weiter zu folgen und unerschütterlich Generalsekretär Xi Jinping in die Zukunft zu folgen“ (27).

(101)

Der Ausdruck der Verbundenheit mit der Führung der Kommunistischen Partei ist nicht nur auf die jüngste Vergangenheit beschränkt, sondern bezieht sich auch auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, wie sich zum Beispiel aus der Website von SPFC ergibt, auf der die Schlussfolgerungen der Sitzung des Parteikomitees der Gruppe vom 17. November 2020 beschrieben werden: „Wir müssen den ideologischen Inhalt stärken, unser Profil schärfen, aktiver denken, Selbstdisziplin und Selbstreflexion üben, dem Lernen eine höhere Bedeutung zukommen lassen, unser Verständnis stärken, das Studium und die Umsetzung des Geistes der Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas vertiefen … Auf der Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas wurde gefordert, den Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Realwirtschaft zu richten, und es sollte keine Mühe gescheut werden, um das Modernisierungsniveau der Wertschöpfungs- und Versorgungskette zu verbessern, die Entwicklung eines modernen Industriesystems zu beschleunigen … Es ist notwendig, den Geist der wichtigen Reden des Generalsekretärs Xi Jinping und den Geist der Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas zu studieren und umzusetzen …, mit einem hohen Maß an politischem und ideologischem Bewusstsein und einem Bewusstsein für entsprechende Maßnahmen, im Einklang mit dem integrierten Einsatz des Zentralkomitees der Partei, der Gruppe und CNNC Puyuan, um die Umsetzung vor Ort sicherzustellen; es ist notwendig, den Geist der Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas vollständig zu integrieren … Mitglieder des Führungsteams der Versorgungskette der CNNC, mittlere Kader und Mitglieder verschiedener Niederlassungen nahmen an dieser erweiterten Studientagung teil“ (28).

(102)

Zudem nimmt der Siliciumindustrieverband (29), ein Mitglied des chinesischen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie, nach seinen Arbeitsvorschriften die Generallinie der Kommunistischen Partei als Leitlinie an (30). Ferner werden die Einhaltung der Parteilinie, der Grundsätze und der Politik der Partei sowie gute politische Eigenschaften unter den Voraussetzungen aufgeführt, um als der Präsident, Vizepräsident oder Generalsekretär des Verbands in Frage zu kommen (31).

(103)

Weiter wurde festgestellt, dass für den Siliciumsektor politische Maßnahmen bestehen, durch die inländische Hersteller begünstigt oder der Markt auf andere Weise im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird. Silicium spielt bei der Herstellung von Aluminium und von Halbleitern (für die die überprüfte Ware ein Input ist) eine wichtige Rolle, was wiederum dazu führt, dass der Siliciumsektor als Teil der aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweige (32) angesehen wird, die in den Genuss einer großen Bandbreite an Unterstützungsmaßnahmen kommen.

(104)

Der Staat greift auch in die Märkte der für die Herstellung von Silicium verwendeten Inputs ein, insbesondere die Strommärkte. Zwar ist Strom einer der wichtigsten Inputs bei der Herstellung von Silicium, jedoch sind die Strompreise in China nicht marktorientiert und unterliegen ebenfalls nennenswerten Verzerrungen (durch zentrale Preisfestsetzung, Preisdifferenzierung und beim direkten Stromeinkauf), wie im Bericht festgestellt (33).

(105)

Wenngleich der Energiemarkt in China eine Reihe von Veränderungen und Reformen durchlaufen hat, sind einige Preise, die für das Energiesystem von Bedeutung sind, noch immer nicht marktorientiert. Die Regierung räumt ein, dass die Preise nach wie vor weitgehend vom Staat kontrolliert werden: „Das derzeitige Strompreismanagement beruht nach wie vor auf staatlichen Preisen. Preisberichtigungen aufgrund von Kostenänderungen erfolgen häufig mit zeitlicher Verzögerung und es ist schwierig, die Stromnutzungskosten rechtzeitig und angemessen anzupassen … Ein wirksamer Wettbewerbsmechanismus für den Verkauf von Strom wurde noch nicht eingerichtet, die Markttransaktionen zwischen Stromerzeugungsunternehmen und -verbrauchern sind begrenzt und es ist schwierig, die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation einzubeziehen“ (34).

(106)

Diese staatlich bedingte Marktschwäche ist der Grund für weitere Versuche, den Markt zu steuern, wie eine Reihe von Verwaltungsdokumenten zeigt, die in der Folge entstanden sind. So veröffentlichte die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission („National Development and Reform Commission“, im Folgenden „NDRC“) im November 2020 eine Mitteilung zur Förderung der Unterzeichnung mittel- bis langfristiger Stromverträge im Jahr 2021 (35).

(107)

Dem Dokument zufolge haben die zuständigen Stellen der örtlichen Regierungen „sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarte Strommenge nicht weniger als 80 % der durchschnittlichen Mengen in den drei Vorjahren beträgt“, und in Bezug auf die Preisgestaltung ist „ein Mechanismus für den Ausgleich von Abweichungen … in den lokalen Marktvorschriften einzurichten, der bei Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich bereitgestellten Strommenge angewendet wird“, sowie „der Mechanismus für den mittel- und langfristigen Transaktionspreis zu verbessern. Von allen Gemeinden sind die von der Regierung genehmigten Preise für die Stromübertragung und -verteilung strikt einzuhalten“.

(108)

Die Mitteilung enthält auch spezifische Bestimmungen zur Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung eines Mechanismus, mit dem die Fortschritte bei der Vertragsunterzeichnung verfolgt werden können, oder zur verstärkten Überwachung, Offenlegung und Durchsetzung von Verträgen (36).

(109)

Darüber hinaus veröffentlichte der Staatsrat im Januar 2021 eine Stellungnahme der NDRC, die sich mit der Vereinheitlichung der Gebühren für die Versorgung mit Wasser, Strom und Wärme in Städten befasst, wodurch eine hochwertige Entwicklung des Wirtschaftszweigs gefördert werden soll (37). Das Dokument enthält spezifische Bestimmungen bezüglich der staatlichen Preisgestaltung: „Bei Vorhaben, für die staatliche Preise oder staatlich gesteuerte Preise gelten, ist die Kostenzusammensetzung in angemessener Weise zu bestimmen, die Überwachung und Überprüfung der Kosten zu stärken, der Preisbildungsmechanismus zu verbessern und das Preisniveau auf einer wissenschaftlichen Grundlage festzusetzen“.

(110)

Hinsichtlich der wesentlichen Ziele der Mitteilung wird insbesondere auf den Mechanismus der staatlichen Inputs in Bezug auf die Preisgestaltung sowie auf die sektorale Differenzierung der Preisbildungsmethoden verwiesen: „Bis 2025 müssen klare Ergebnisse bei der Neuordnung und Vereinheitlichung der Gebühren für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme erzielt werden. Es muss eine Grundlage für einen wissenschaftlich basierten, standardisierten und transparenten Preisbildungsmechanismus geschaffen und der Mechanismus der staatlichen Inputs weiter verbessert werden. Die Preisbildungsmethoden für verbundene Sektoren, die Methoden für die Kostenüberwachung und -überprüfung, das Preisverhalten und die standardmäßige flächendeckende Erfassung von Versorgungsleistungen sowie die Qualität und Effizienz der Versorgung mit Wasser, Strom, Wärme und anderen Produkten und Dienstleistungen müssen erheblich verbessert werden“.

(111)

Ein weiterer Rohstoff, der zur Herstellung der überprüften Ware verwendet wird, ist Kohle. Wie in dem Bericht festgestellt, unterliegt der Kohlemarkt in China Verzerrungen, die insbesondere auf Subventionierung (38) und die Steuerung und Kontrolle der Erschließung von Kohlevorkommen (39) zurückzuführen sind.

(112)

In der jüngsten Untersuchung bei Kalziumsilizium wurden weitere Elemente der staatlichen Einflussnahme auf dem Kohlemarkt festgestellt. Im Mai 2021 veröffentlichten die staatliche Energieregulierungsbehörde (National Energy Administration, NEA) und die NDRC eine gemeinsame Mitteilung über Steuerungsmaßnahmen für die Produktionskapazitäten und Genehmigungskriterien bei der Kohleförderung mit dem Ziel, die Kohleförderkapazitäten zu regulieren und entsprechende Abbaugrenzen durchzusetzen, die auf der Grundlage der Mitteilung errechnet wurden (40). Im Dezember 2020 veröffentlichte die NDRC die „Mitteilung über die Sicherstellung der Unterzeichnung und Durchführung mittel- und langfristiger Kohleverträge im Jahr 2021“ (41).

(113)

In der Mitteilung wird ausdrücklich das Ziel hervorgehoben, den Einfluss und die Aufsicht des Staates im Vertragsprozess zu stärken: „Die Rolle der Regierung unterstützen, den Systemausbau gezielt verstärken, die Transaktionsbestimmungen verbessern, die Kreditaufsicht stärken, die einschlägigen Akteure dahin gehend anleiten, dass sie für die allgemeine Lage sensibilisiert werden, soziale Verantwortung übernehmen, die Vertragsdurchführung vereinheitlichen und das reibungslose Funktionieren des Kohlemarkts sicherstellen“.

(114)

Die Mitteilung enthält auch Vorgaben zur „Stärkung der Selbstdisziplin. Sämtliche einschlägigen Industrieverbände sollen die Unternehmen dazu anleiten, ihre Selbstdisziplin zu stärken, die Bedingungen mittel- und langfristiger Verträge ordnungsgemäß zu erfüllen und die Angebots- und Nachfragesituation des Marktes und die vorteilhafte Position der Branche nicht dafür zu nutzen, unausgewogene Verträge zu schließen. Großunternehmen sollen eine Vorbildfunktion einnehmen, Vertragsunterzeichnungen selbst regulieren, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen stärker ins Bewusstsein rücken, selbst aktiv werden, um soziale Verantwortung für die Sicherung der Versorgung und stabile Preisen zu übernehmen, und das reibungslose Funktionieren des Kohlemarktes auf nationaler Ebene fördern“.

(115)

Besonders hervorzuheben ist hier die klare Vorgabe, bei der Vertragsunterzeichnung die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt nicht auszunutzen. Im April 2021 veröffentlichte die NDRC eine weitere Mitteilung über die Überwachung und Steuerung der im Jahr 2021 unterzeichneten mittel- und langfristigen Kohleverträge, die darauf abzielt, die Erfüllung von Kaufverträgen besser zu überwachen und die Kohleversorgung sicherzustellen (insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen der vorstehend genannten Mitteilung Nr. 902). Auf dieser Grundlage sollten die einschlägigen Parteien insbesondere sicherstellen, dass die monatliche Erfüllungsquote mindestens 80 % und die vierteljährliche und jährliche Erfüllungsquote mindestens 90 % betragen (42).

(116)

Der staatliche Interventionismus auf dem Kohlemarkt zeigt sich auch in der jüngsten Entscheidung, den Probebetrieb vormals stillgelegter Kohlebergwerke um ein weiteres Jahr zu verlängern, um die Produktion und das Angebot zu erhöhen und so dem Preisanstieg bei dem Rohstoff entgegenzuwirken (nachdem die Produktion der Bergwerke zuvor ausgesetzt worden war) (43).

(117)

Die vorstehenden Beispiele zeigen, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des Siliciumsektors mit einem breiten Spektrum an politischen Instrumenten und Direktiven steuert und praktisch jeden funktionalen Aspekt des Sektors kontrolliert. Diese staatlichen Vorgaben und Eingriffe betreffen auch die wichtigsten Inputs, die bei der Herstellung der überprüften Ware verwendet werden.

(118)

In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die Tatsache, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im metallurgischen Sektor nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, die Hersteller der überprüften Ware nicht betreffen würde.

(119)

Der metallurgische Sektor ist auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

(120)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den metallurgischen Sektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(121)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemimmanenten Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen, sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die von den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation betroffen sind, und sie unterliegen dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(122)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden.

(123)

De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

(124)

Von der chinesischen Regierung oder den Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgelegt.

(125)

Insgesamt haben die verfügbaren Beweise gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der aufgeführten Sachverhalte deutlich wird.

(126)

Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(127)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert.

3.2.3.   Repräsentatives Land

3.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(128)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Zu diesem Zweck wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China (44),

Herstellung der gleichartigen Ware in diesem Land (45),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land,

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(129)

Die Kommission veröffentlichte zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen.

3.2.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(130)

Im ersten Vermerk ermittelte die Kommission Brasilien und Malaysia als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, in denen Silicium hergestellt wird. Diese Länder werden beide von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und in ihnen findet bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware statt.

(131)

Von den interessierten Parteien wurden keine weiteren möglichen repräsentativen Länder ermittelt.

3.2.3.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(132)

Im ersten Vermerk gab die Kommission an, dass der vom Antragsteller ermittelte Hersteller von Silicium in Brasilien, RIMA Industrial, im Kalenderjahr 2020 nicht rentabel war und dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine anderen Hersteller in Brasilien ermittelt werden konnten.

(133)

Der von Eusmet ermittelte Hersteller von Silicium in Malaysia, PMB Silicon Bhd, war im Kalenderjahr 2020 rentabel. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission im ersten Vermerk die Auffassung, dass Malaysia ein geeignetes repräsentatives Land sein könnte.

(134)

Nach der Veröffentlichung des ersten Vermerks legte der Antragsteller eine Liste von Siliciumherstellern in Brasilien vor und gab an, dass für jeden dieser Hersteller öffentliche finanzielle Daten zugänglich seien.

(135)

Die vom Antragsteller vorgelegte Liste enthielt einen Siliciumhersteller in Brasilien, das Unternehmen MinasLigas, das im Jahr 2020 rentabel war.

(136)

Die Kommission hatte daher zwei rentable Hersteller von Silicium, einen in Malaysia und einen in Brasilien.

(137)

Im zweiten Vermerk verglich die Kommission ferner die verfügbaren Daten aus Malaysia und Brasilien hinsichtlich der Produktionsfaktoren. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Malaysia über einen repräsentativeren Datensatz für die Produktionsfaktoren verfügte, da es keine Einfuhren von Kohle mit mittlerem Ascheanteil nach Brasilien gab und nur beschränkte Mengen an Einfuhren von Quarz und Holzhackschnitzeln, die zudem zu nicht repräsentativen Preisen erfolgten.

(138)

Die Kommission teilte den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Malaysia als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen PMB Silicon Bhd gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(139)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Malaysias als repräsentatives Land und von PMB Silicon Bhd als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(140)

Stellungnahmen zum zweiten Vermerk gingen von Eusmet ein, der den Beschluss der Kommission, Malaysia heranzuziehen, unterstützte, sowie vom Antragsteller, der bei seinem Standpunkt blieb, dass Brasilien als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden solle.

(141)

Der Antragsteller beanstandete die Heranziehung von Malaysia als repräsentatives Land auf der Grundlage der Finanzdaten des Unternehmens PMB Silicon Bhd. Der Antragsteller machte geltend, dass das Unternehmen im Jahr 2020 Verluste erwirtschaftet habe, legte dafür jedoch keine Beweise vor.

(142)

In seinem Vorbringen vom 1. April 2022 übermittelte Eusmet lokal veröffentlichte Jahresabschlüsse von PMB Silicon Bhb, aus denen hervorging, dass das Unternehmen im Jahr 2020 rentabel war. Das Argument von Euroalliages wird daher zurückgewiesen.

(143)

Der Antragsteller widersprach zudem der Repräsentativität einiger der öffentlich zugänglichen Daten aus Malaysia hinsichtlich der Nebenprodukte und forderte die Kommission erneut auf, für die Faktoren, für die es angemessen sei, brasilianische Daten und ansonsten Daten aus anderen Ländern zu verwenden.

(144)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Antragstellers und von Eusmet prüfte die Kommission daher die Daten aus Malaysia erneut. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die malaysischen Daten hinsichtlich Produktionsfaktoren zuverlässig sind. Die Kommission stellte ferner fest, dass angesichts dessen, dass bei den Berechnungen des Normalwerts ein Prozentsatz zur Berechnung der Einnahmen aus Nebenprodukten verwendet wird, die Vergleichswerte im zweiten Vermerk für Nebenprodukte nicht mehr verwendet werden.

(145)

Zudem stellt die Kommission fest, dass der Antragsteller hinsichtlich Brasilien zugestimmt hat, dass einige der Daten nicht angemessen sind und dass andere Quellen verwendet werden müssen. Daher wies die Kommission dieses Argument des Antragstellers zurück.

(146)

Nach Veröffentlichung des zweiten Vermerks stellte die Kommission fest, dass die Extraktion von Daten vom Global Trade Atlas (GTA) hinsichtlich Einfuhren von Holzhackschnitzeln nach Malaysia fehlerhaft war. Die Extraktion wurde in EUR und nicht CNY vorgenommen, daher war der Preis pro Tonne nicht richtig. Die Analyse ergab jedoch, dass der tatsächliche Preis in CNY pro Tonne bei Weitem über dem Preis lag, der vom Wirtschaftszweig der Union gezahlt wurde und auch bei Weitem über dem Ausfuhrpreis pro Tonne im GTA für alle Länder.

(147)

Da die Preise von Holzhackschnitzeln als nicht repräsentativ angesehen wurden und da kein unverzerrter internationaler Preis für Holzhackschnitzel verfügbar war, stellte die Kommission fest, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis in die Europäische Union in CNY pro Tonne ein geeigneter Vergleichswert für diesen Rohstoff war.

(148)

Der Antragsteller widersprach auch den Quellen der Daten für Strom und Arbeitskosten, da er sie für „veraltet“ (46) hielt.

(149)

Die Kommission überprüfte diese Quellen erneut und stellte fest, dass die im zweiten Vermerk angegebenen Stromtarife nach wie vor gelten. Hinsichtlich Arbeitskosten galt die im zweiten Vermerk angegebene Quelle allerdings für das Jahr 2016. Daher ermittelte die Kommission aktuellere Daten und zog die Arbeitskostenstatistik des Statistischen Amts Malaysias, „Erhebungsbericht 2020 Gehälter und Löhne“ (47), veröffentlicht im Juli 2021, als geeignete Datenquelle heran.

3.2.3.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(150)

Nachdem Malaysia angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.3.5.   Schlussfolgerung

(151)

Die vorstehende Analyse ergab, dass Malaysia alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

3.2.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(152)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Energie und Arbeit, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(153)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Außerdem erklärte die Kommission, dass sie die unverzerrten Kosten für Arbeit (48) und Energie (49) anhand der amtlichen Daten Malaysias ermitteln werde.

3.2.5.   Produktionsfaktoren

(154)

Unter Berücksichtigung aller im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und von den interessierten Parteien nachträglich übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Silicium

Produktionsfaktor

Warencode in Malaysia

Unverzerrter Wert in CNY

Maßeinheit

Rohstoffe

Quarz

2506 10

468,20

Tonnen

Kohle mit mittlerem Ascheanteil

2701 19

437,23

Tonnen

Holzhackschnitzel

4401 21

412,50

Tonnen

 

4401 22

412,50

Tonnen

Elektroden

8545 11

39 692,39

Tonnen

Arbeit

Arbeit

 

21,92

Arbeitsstunden

Energie

Strom

 

0,53

kWh

3.2.6.   Rohstoffe

(155)

Silicium wird in Elektroreduktionsöfen durch karbothermische Reduktion von Quarz (Silika) mithilfe verschiedener Typen von Kohlenreduktionsmitteln wie Kohle- und Holzhackschnitzel hergestellt.

(156)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis für das repräsentative Land laut GTA zugrunde.

(157)

Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet.

(158)

Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass sich dieselben Verzerrungen nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.

(159)

Die übrigen Einfuhrdaten anderer Länder außer China wurden für alle Inputs außer Holzhackschnitzel als repräsentativ angesehen. Wie in Erwägungsgrund 146 dargestellt, wurde der Einfuhrpreis für Holzhackschnitzel nach Malaysia nicht als repräsentativ angesehen und daher wurden stattdessen Daten aus Einfuhren in die Europäische Union verwendet.

(160)

Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den Unionsherstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus.

(161)

Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, und da keine Daten von mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorlagen, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land an.

(162)

Bei den Nebenprodukten berechnete die Kommission den Prozentsatz der vom Wirtschaftszweig der Union gemeldeten Einnahmen aus den Nebenprodukten im Verhältnis zu den Herstellkosten insgesamt und zog diesen Prozentsatz von den neu berechneten Herstellkosten ab, wenn sie die ermittelten unverzerrten Vergleichswerte in dem geeigneten repräsentativen Land heranzog.

(163)

Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

3.2.7.   Arbeit

(164)

Arbeitskosten werden in Malaysia vom Statistischen Amt der Regierung von Malaysia (51) veröffentlicht und diese Quelle wurde zur Bestimmung der Löhne in Malaysia herangezogen, indem die für die durchschnittlichen mittleren Arbeitskosten pro Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe für das Jahr 2020 gemachten Angaben verwendet wurden. Dem Statistischen Amt zufolge handelt es sich hierbei um den Betrag von 2 542 MYR pro Monat. Bei einem Durchschnitt von 186 Arbeitsstunden pro Monat berechnete die Kommission einen mittleren durchschnittlichen Lohn von 13,67 MYR pro Stunde.

3.2.8.   Strom

(165)

Die Strompreise für Unternehmen (industrielle Nutzer) in Malaysia werden von der Elektrizitätsgesellschaft Tenaga Nasional Berhad (im Folgenden „TNB“) veröffentlicht (52). Die jüngsten Tarife wurden am 1. Januar 2014 veröffentlicht und waren auch im UZÜ noch gültig. Die Kommission ermittelte die Stromkosten je kWh anhand der Tarife von TNB für Industriestrom in der Verbrauchsgruppe „Tariff E2 — Medium Voltage Peak/Off-Peak Industrial Tariff“ (Tarif E2 — Mittelspannung Spitzen-/Schwachlasttarif für Industriekunden).

3.2.9.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(166)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss „der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(167)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.

3.2.10.   Berechnung des Normalwerts

(168)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(169)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von Silicium. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land Malaysia, wie oben beschrieben.

(170)

Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses von PMB Silicon Bhd für das Jahr 2020 ermittelt, der im geprüften Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesen war (53).

(171)

Die Kommission verwendete die folgenden Prozentsätze, um den Normalwert aus den unverzerrten Herstellkosten zu berechnen:

Hinzurechnung der Herstellgemeinkosten, auf die insgesamt 7,6 % der direkten Herstellkosten entfielen,

Hinzurechnung der VVG- und anderen Kosten, auf die 17,7 % der Gesamtherstellkosten entfielen,

Abzug der Einnahmen aus Nebenprodukten, auf die 6,97 % der Herstellkosten entfielen und

Hinzurechnung von Gewinnen, auf die 5,05 % der Herstellkosten entfielen.

(172)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(173)

Nach der Unterrichtung nahm Eusmet zur Methode Stellung, die für die Einnahmen aus den Nebenprodukten verwendet wurde und die auf einem Prozentsatz der Produktionskosten beruhte und nicht auf einem Prozentsatz der Herstellkosten.

(174)

Die in diesem Fall verwendete Methode ist angemessen, da kein chinesischer Hersteller mitarbeitete und daher die Berechnung des Normalwerts auf dem Format der Verbrauchsdaten beruhte, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eingingen und bei denen die Einnahmen aus den Nebenprodukten als Prozentsatz ihrer Herstellkosten dargestellt wurden.

(175)

In den Simulationen im Vorbringen von Eusmet wird der indexierte Normalwert von 122,87 auf 119,92, also um knapp 3 Prozentpunkte gemindert. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese geringfügige Differenz keine Änderung der vom Wirtschaftszweig der Union erhaltenen Verbrauchsdaten begründet, bei denen die Einnahmen aus den Nebenprodukten als Prozentsatz der Herstellkosten dargestellt wird.

(176)

Auf jeden Fall besteht der Zweck einer Berechnung des Normalwerts im Rahmen eines Auslaufüberprüfung darin, festzustellen, ob das Dumping anhält, und unabhängig von den von Eusmet vorgeschlagenen Methoden für die Einnahmen aus den Nebenprodukten bliebe die Feststellung, dass das Dumping anhält, unverändert bestehen.

(177)

Jedoch stellte die Kommission bei der Berücksichtigung der Vorbringen von Eusmet hinsichtlich der Berechnungen des Dumpings fest, dass bei der Berechnung ein Fehler aufgetreten war (die Einnahmen aus den Nebenprodukten waren nicht von den Herstellkosten abgezogen worden), und der Normalwert daher zu hoch angesetzt wurde. Dies wurde korrigiert und den interessierten Parteien erneut übermittelt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(178)

Eusmet beantragte zudem eine weitere detaillierte Unterrichtung über die Berechnung des Normalwerts und insbesondere über die Daten hinsichtlich der Menge an Produktionsfaktoren, die bei der Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden.

(179)

Die Kommission nahm am 17. Juni 2022 Informationen über die Vergleichswerte und die Produktionsfaktoren im nicht vertraulichen Dossier (54) auf, das mit der Verbalnote an die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union gesendet wurde.

(180)

Die Kommission hatte keiner der interessierten Parteien die Mengen eines jeden Produktionsfaktors übermittelt, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verbraucht wurden, um eine Tonne Silicium herzustellen, weil es sich hierbei um vertrauliche Geschäftsinformationen handelt.

(181)

Die zur Berechnung des Normalwerts verwendete Methode wurde allen interessierten Parteien im Unterrichtungsdokument klar erläutert und in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen 168 bis 172 wiedergegeben.

3.3.   Ausfuhrpreis

(182)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt, indem 5 % als Schätzung der (See)Fracht- und Versicherungskosten und inländischen Transportkosten auf der Grundlage der Daten aus vorherigen Fällen abgezogen wurden.

3.4.   Vergleich

(183)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung mit dem Ausfuhrpreis auf der bereits ermittelten Stufe ab Werk.

(184)

Sie nahm nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung keine Berichtigungen des Normalwerts oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, da beide bereits auf der Stufe ab Werk waren.

3.5.   Dumpingspanne

(185)

Anhand der verfügbaren Daten berechnete die Kommission eine Dumpingspanne von 26,9 %.

(186)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(187)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht:

(1)

Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China und

(2)

die Attraktivität des Unionsmarktes.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

(188)

Im Überprüfungsantrag wurde die Produktionskapazität in China auf 6 bis 8 Mio. Tonnen pro Jahr geschätzt und es wurde angegeben, dass im Allgemeinen Einvernehmen darüber bestehe, dass die Produktionskapazität in China höher als der weltweite Verbrauch insgesamt sei. Der Antragsteller schätzte die Kapazitätsauslastung in China auf 20 % bis 40 % für das Jahr 2020. In dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2014 die Produktionskapazität in China bei 3 bis 5 Mio. Tonnen pro Jahr lag, und es gab Hinweise darauf, dass in den letzten Jahren die Kapazität in China deutlich erhöht wurde.

(189)

Auch bei einem konservativen Ansatz von einer Produktionskapazität von 6 Mio. Tonnen und einer Auslastung von 40 %, würde die VR China über Kapazitätsreserven von etwa 3,6 Mio. Tonnen verfügen. Die Kapazitätsreserven entsprechen etwa dem Siebenfachen des gesamten Unionsverbrauchs.

(190)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung stellte die Kommission zudem bedeutende Kapazitätsreserven in China fest und gelangte zu dem Schluss, dass diese tatsächlich für die Versorgung des Unionsmarktes verwendet werden könnten, sollten die Maßnahmen auslaufen (55). Es gingen keine Beweise ein, die diese Schlussfolgerung in Frage stellten.

(191)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung beanstandete Eusmet die im Überprüfungsantrag angegebene Menge an Kapazitätsreserven in China. Eusmet beantragte erneut, dass die Antragsteller den im Überprüfungsantrag genannten Bericht von AlloyConsult offenlegen. Die Kommission stellt fest, dass dieser Bericht urheberrechtlich geschützt ist und dass die nicht vertrauliche Fassung des Überprüfungsantrags eine hinreichende Zusammenfassung der Ergebnisse des Berichts enthält.

(192)

Stattdessen verwies Eusmet auf einen Bericht von CRU vom April 2021, demzufolge die nominale Kapazität in China 5 Mio. Tonnen pro Jahr und die „operative Kapazität“ 4 Mio. Tonnen pro Jahr betrage.

(193)

Eusmet beanstandete auch die Kapazitätsauslastung von 20 % bis 40 %, die auf der im Überprüfungsantrag geschätzten Kapazität von 6 Mio. Tonnen und einer Produktion von 2 Mio. Tonnen beruhe.

(194)

Eusmet gab keine Schätzungen zur Herstellung von Silicium in China für das Jahr 2020 ab. Anhand der Schätzung einer Produktion von 2 Mio. Tonnen im Überprüfungsantrag und der Schätzung von CRU von 4 Mio. Tonnen Kapazität ergeben diese Daten eine Kapazitätsauslastung von 50 %, sodass geschätzte 2 Mio. Tonnen Kapazität für die Ausfuhren auf den Unionsmarkt verwendet werden könnten.

(195)

Daher blieben die Feststellungen der Kommission zum Bestehen beträchtlicher Kapazitätsreserven in China, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen tatsächlich für die Versorgung des Unionsmarkts verwendet werden könnten, unverändert.

(196)

Eusmet brachte ferner vor, dass in seinem Vorbringen vom 10. August 2021 Beweise dafür vorgelegt worden seien, dass die Nachfrage nach Silicium in China steige und dass diese Nachfrage daher künftig aus den Kapazitätsreserven in China befriedigt werde, was die Menge an Silicium, mit der der Unionsmarkt versorgt werden könnte, verringere.

(197)

Im Vorbringen von Eusmet vom 10. August 2021 heißt es, dass „nach CRU die Nachfrage nach Siliciummetall in China in den kommenden Jahren wahrscheinlich mit dem höchsten Tempo wachsen wird“. Hier wird auf „CRU Silicon Metal Market Outlook, April 2021“ (Marktaussichten für Siliciummetall) verwiesen.

(198)

Eusmet legte in dem Vorbringen keine Zusammenfassung der Aussichten von CRU für April 2021 vor, da der Bericht urheberrechtlich geschützt ist.

(199)

Derzeit deuten alle der Kommission vorgelegten Beweise auf die aktuell bedeutenden Kapazitätsreserven in China hin, für die keine Nachfrage in China besteht. Sollten sich die Voraussagen im CRU-Bericht bewahrheiten, dass „die Nachfrage nach Siliciummetall in China wahrscheinlich wachsen wird“, liegen dennoch keine Beweise dafür vor, dass diese Steigerung die gesamten operativen Kapazitätsreserven in China einnehmen werden, von der nominalen Kapazität ganz zu schweigen.

(200)

Die Voraussagen im CRU-Bericht ändern daher die Schlussfolgerungen, dass es in China weiterhin Kapazitätsreserven gibt, mit denen die Europäische Union versorgt werden könnte — sollten die Maßnahmen auslaufen — nicht.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(201)

Anhaltende Einfuhren in die Union trotz der geltenden Maßnahmen würden darauf hindeuten, dass der Unionsmarkt weiterhin attraktiv bleibt, und dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen weiterhin Einfuhren zu gedumpten Preisen getätigt werden würden.

(202)

Die Kommission stellt zudem fest, dass Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken weiterhin für Einfuhren gelten, die aus der Republik Korea oder Taiwan versandt werden (56). Die Bemühungen, die geltenden Maßnahmen zu umgehen, deuten auf die anhaltende Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller hin.

(203)

Das Vereinigte Königreich war der zweitgrößte Verbraucher von Silicium in der Union. Obwohl der Unionsmarkt von dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beeinträchtigt wurde, bleibt die Union ein attraktiver Markt für chinesische Ausführer. Das liegt an den anhaltenden Einfuhren von Silicium aus China auf dem restlichen Unionsmarkt, wie bereits dargestellt.

(204)

Die Kommission prüfte zudem, ob der Unionsmarkt auch hinsichtlich des Preisniveaus attraktiv war.

(205)

Zunächst ging aus der Untersuchung hervor — wie unter Schädigung und Preisunterbietung dargestellt —, dass chinesische Einfuhrpreise einschließlich der Antidumpingzölle die Preise der Unionshersteller im UZÜ um 9,2 % unterboten. Ohne die Zölle läge die Preisunterbietung bei 14,6 %.

(206)

Zweitens analysierte die Kommission Preise der Ausfuhren aus China in andere Länder (auf der Grundlage des GTA für 2020). Im Überprüfungsantrag wurden die drei wichtigsten offenen Märkte für chinesisches Silicium angegeben: Japan, die Republik Korea und Indien. Auf Ausfuhren in diese drei Länder im Jahr 2020 entfielen 46 % der chinesischen Ausfuhren von Silicium insgesamt. Dem GTA zufolge betrug der durchschnittliche Ausfuhrpreis in diese Länder auf FOB-Stufe im Jahr 2020 1 800 USD pro Tonne.

(207)

Die Heranziehung derselben Datenextraktion aus dem GTA für denselben Zeitraum ergab, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis in die Union auf FOB-Stufe bei 1 915 USD pro Tonne lag. Dies lässt den Schluss zu, dass der Unionsmarkt trotz der geltenden Maßnahmen für chinesische Ausführer preislich attraktiv bleibt.

(208)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung brachte Eusmet vor, dass der FOB-Preis von 1 915 USD pro Tonne für chinesische Ausfuhren in die Länder der Europäischen Union höher war (in Euro umgewandelt) als der CIF-Preis von 1 523 EUR pro Tonne für chinesische Einfuhren in die Europäische Union im Einklang mit Tabelle 4.

(209)

Die Kommission stellt fest, dass der GTA-Auszug auf Daten basiert, die von der chinesischen Zollbehörde stammen und einfach als Ausgangsbasis zum Vergleich von Ausfuhrpreisen in verschiedenen Bestimmungsorten verwendet wurden. Sie sollten nicht für einen Vergleich mit Daten von Eurostat hinsichtlich des genauen Werts in EUR pro Tonne der Einfuhren in die Union verwendet werden, und dafür wurde der Auszug auch nicht erstellt.

(210)

Schließlich steigert die Tatsache, dass in den USA hohe Antidumpingzölle für Einfuhren von Silicium aus der VR China gelten, die Attraktivität des Unionsmarktes noch weiter. In Australien und Kanada gelten auch Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium aus China.

4.3.   Schlussfolgerung

(211)

Angesichts der beträchtlichen Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes für die chinesischen ausführenden Hersteller kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg gedumpter Ausfuhren führt.

(212)

Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im UZÜ und zur wahrscheinlichen Entwicklung der chinesischen Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping in hohen Mengen fortgeführt wird.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(213)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von drei Herstellern in der Union hergestellt, von denen zwei zur selben Gruppe gehörten. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Zahlen zum Wirtschaftszweig der Union daher als Index und/oder als Spanne angegeben.

(214)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug [120 000 bis 160 000 Tonnen]. (57) Der Zahlenwert beruht auf den Fragebogenantworten der drei Unionshersteller, die den Wirtschaftszweig der Union bilden. Wie in Erwägungsgrund 8 dargestellt, entfallen auf die drei Unionshersteller 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

5.2.   Unionsverbrauch

(215)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus China und anderen Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(216)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt (Spannen)

[500 000 -550 000 ]

[460 000 -510 000 ]

[430 000 -480 000 ]

[450 000 -500 000 ]

Index

100

88

81

84

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(217)

Der Unionsverbrauch nahm bis 2020 stetig ab und stieg ab dem Jahr 2020 bis zum UZÜ wieder geringfügig um 3 Prozentpunkte. Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum insgesamt um 16 % zurück.

(218)

Der Nachfragerückgang ist teilweise auf die niedrigere Nachfrage nach Silicium zur Herstellung von Aluminium zurückzuführen, die der rückläufigen Fahrzeugproduktion in der EU geschuldet ist, in der zum Großteil Aluminiummaterialien eingesetzt werden, die mit Silicium hergestellt werden. Der Rückgang im Fahrzeugsektor ist auf eine Marktsättigung zurückzuführen, die im Jahr 2018 die meisten Industrieländer betraf, neben einem Rückgang im Herbst 2020 und dem UZÜ aufgrund der COVID-19-Pandemie. Im Bezugszeitraum war auch die Nachfrage für Silicium in der chemischen Industrie rückläufig, teilweise beeinflusst von der allgemeinen Unterbrechung der Handelsströme im Jahr 2020 und dem UZÜ aufgrund der COVID-19-Pandemie.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(219)

Die Einfuhrmengen aus China wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie in den Erwägungsgründen 215 und 216 dargelegt.

(220)

Die Einfuhren aus China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Einfuhrmenge

76 401

48 379

36 310

29 788

Index

100

63

48

39

Menge zollpflichtiger Einfuhren

33 416

10 714

10 637

12 017

Index

100

32

32

36

Menge der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung

42 985

37 665

25 673

17 771

Index

100

88

60

41

Marktanteil (Spanne)

[12 -18  %]

[8 -13  %]

[5 -10  %]

[4 -9  %]

Index

100

72

59

46

Quelle: Eurostat.

(221)

Die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land fiel im Bezugszeitraum stetig (insgesamt um 61 %), was seinen Marktanteil im Bezugszeitraum um die Hälfte reduzierte.

(222)

Der Großteil des Siliciums (60 % der Gesamtmenge im UZÜ) aus China wird im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführt und vor allem in der chemischen Industrie als Rohstoff verwendet. Bei diesen Einfuhren werden keine Zölle gezahlt — weder Regelzölle noch Antidumpingzölle — sofern die nachgelagerten Erzeugnisse ausgeführt werden.

(223)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung brachte Eusmet vor, dass zwischen den Einfuhren und der Unionsproduktion kein Wettbewerb bestehe, da zwischen 56 % und 80 % der Siliciumeinfuhren aus China im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung getätigt worden seien und dass sie eine besondere Silicium-Qualitätsstufe aufwiesen, die in der Union nicht hergestellt werde.

(224)

Wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt, gilt Silicium als homogene Ware. Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, arbeitete kein ausführender Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit, und daher musste die Kommission Einfuhrstatistiken verwenden. Alle Qualitätsstufen der überprüften Ware werden unter demselben KN-Code erfasst und es stehen keine Einfuhrdaten zur Verfügung, mit denen unabhängig von der Einfuhrregelung eine Differenzierung nach Endverwendung oder Qualitätsstufe möglich wäre. Wie in Erwägungsgrund 66 dargestellt, ist die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit bei der aktuellen Untersuchung bei dem Großteil der Einfuhren nicht in der Lage festzustellen, welche Warenarten (oder Qualitätsstufen von Silicium) eingeführt werden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

5.3.1.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(225)

Die Einfuhrpreise aus China wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China

1 786

1 693

1 523

1 532

Index

100

95

85

86

Zollpflichtige Einfuhren

1 538

1 337

1 311

1 496

Index

100

87

85

97

Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung

1 980

1 795

1 611

1 556

Index

100

91

81

79

Die Zahlen verstehen sich CIF frei Grenze der Union; Quelle: Eurostat.

(226)

Der durchschnittliche Stückpreis ging von 2018 bis 2020 um 15 % zurück und stieg im UZÜ geringfügig um 1 %. Insgesamt ging der Preis im Bezugszeitraum um 14 % zurück.

(227)

Die Einfuhrpreise für Siliciumeinfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung fielen im Bezugszeitraum stetig, während die zollpflichtigen Einfuhren von 2018 bis 2020 um 15 % fielen und im UZÜ um 12 % stiegen. Im gesamten Bezugszeitraum lagen die Preise von Siliciumeinfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung höher als die der zollpflichtigen Einfuhren.

5.3.2.   Preisunterbietung

(228)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

den gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreis, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt von den Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurde und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht), wie in Erwägungsgrund 182 dargestellt, und mit angemessener Berichtigung für Regelzölle und Antidumpingzölle (falls zutreffend) und nach der Einfuhr angefallene Kosten von 1 %.

(229)

Die Preisunterbietung (als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt) lag unter Anwendung des vertragsmäßigen und Antidumpingzollsatzes für Einfuhren (falls zutreffend) bei 9,2 %.

(230)

In der Stellungnahme zur Unterrichtung brachte Eusmet vor, dass die Kommission die Berechnung der Preisunterbietungsspanne hätte überarbeiten sollen, einerseits durch Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten und andererseits durch Anpassung der Verkaufspreise der Union. Eusmet stützte dies auf die Annahme, dass 40 % der Einfuhren aus China hauptsächlich von Händlern/Einführern getätigt würden, und die Unionshersteller ihre Waren an die Endverwender im Aluminiumsektor verkauften. Zudem betonte Eusmet, dass einige Unionshersteller konzerninterne Verkäufe tätigten, wodurch sich ein Unterschied bei den Handelsstufen ergibt.

(231)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Erwägungsgrund 48 dargestellt, keine ausführenden Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mitarbeiteten. Daher wurde die Preisunterbietungsspanne auf der Grundlage verfügbarer Informationen ermittelt. Zweitens erklärt Eusmet in den Stellungnahmen zur Unterrichtung nicht, wie die Art des Käufers auf der Grundlage der Daten auf TARIC-Ebene ermittelt werden kann. Drittens geht entgegen dem Vorbringen von Eusmet aus den im Dossier enthaltenen Beweisen hervor, dass die mitarbeitenden Verwender eine bedeutende Anzahl von Käufen direkt aus China getätigt hatten (ohne Händler und/oder Vertreiber). Viertens berücksichtigte die Kommission keine konzerninternen Verkäufe, also gibt es auch keinen Unterschied bei den Handelsstufen. Daher untermauern die Untersuchungsergebnisse der Kommission das Vorbringen von Eusmet nicht.

(232)

Zudem wurde die in Erwägungsgrund 229 festgestellte Preisunterbietung auf der Grundlage aller Einfuhren aus China ermittelt. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Kommission bei Berücksichtigung aller Einfuhren eine Preisunterbietung von 9,2 % ermittelte, und 0,4 % bei Berücksichtigung nur zollpflichtiger Einfuhren.

(233)

Die Kommission berechnete zudem die Preisunterbietung ohne Antidumpingzölle. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach der Unterrichtung stellte die Kommission fest, dass die gesamte Preisunterbietung ohne Antidumpingzölle in der offengelegten Fassung einen Schreibfehler enthielt (die Zölle waren nicht vollständig außer Acht gelassen). Nach Korrektur des Schreibfehlers ermittelte die Kommission bei Berücksichtigung aller Einfuhren eine Preisunterbietung von 14,6 %, und 13,9 % bei Berücksichtigung nur zollpflichtiger Einfuhren.

(234)

Daher wurde das Vorbringen von Eusmet hinsichtlich einer Überhöhung der Spannen auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Beweise und der von der Kommission durchgeführten Preisanalyse zurückgewiesen.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als China

(235)

Die Einfuhren von Silicium aus anderen Ländern als China (zollpflichtig und im Rahmen der aktiven Veredelung) hatten ihren Ursprung hauptsächlich in Norwegen, Brasilien und Malaysia.

(236)

Die Menge der Einfuhren in die Union sowie die Marktanteile und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Silicium aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Norwegen

Menge (in Tonnen)

136 812

168 827

174 008

185 342

 

Index

100

123

127

135

 

Marktanteil (Spanne)

[21 -26  %]

[35 -40  %]

[38 -43  %]

[39 -44  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 960

1 860

1 809

1 787

 

Index

100

95

92

91

Brasilien

Menge (in Tonnen)

64 467

31 721

41 663

43 467

 

Index

100

49

65

67

 

Marktanteil (Spanne)

[10 -15  %]

[5 -10  %]

[9 -14  %]

[9 -14  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 973

1 857

1 567

1 537

 

Index

100

94

79

78

Malaysia

Menge (in Tonnen)

0

748

17 713

25 747

 

Index

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

 

Marktanteil (Spanne)

0  %

[0 -5  %]

[2 -6  %]

[5 -10  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

 

1 594

1 519

1 569

 

Index

 

100

95

98

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

86 527

85 740

53 865

44 843

 

Index

100

99

62

52

 

Marktanteil (Spanne)

[15 -20  %]

[16 -21  %]

[10 -15  %]

[6 -11  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 974

1 662

1 648

1 764

 

Index

100

84

83

89

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

287 805

287 036

287 248

299 399

 

Index

100

100

100

104

 

Marktanteil (Spanne)

[50 -55  %]

[60 -65  %]

[65 -70  %]

[65 -70  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 967

1 800

1 726

1 729

 

Index

100

92

88

88

Quelle: Eurostat.

(237)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um 4 %. In Anbetracht des Rückgangs des Unionsverbrauchs um 16 % im selben Zeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern von 2018 bis zum UZÜ um 24 %. Die meisten dieser Einfuhren hatten ihren Ursprung in Norwegen, Brasilien und Malaysia. Während die Einfuhren aus Norwegen jedoch um 35 % stiegen, fielen die Einfuhren aus Brasilien um 33 % und die Einfuhren aus Malaysia, die im Jahr 2018 nicht vorhanden waren, erreichten einen Marktanteil von 5-10 % im UZÜ.

(238)

Der Einfuhrpreis in EUR pro Tonne aus Drittländern fiel im Bezugszeitraum stetig (insgesamt um 12 %). Im UZÜ waren die Einfuhrpreise aus Norwegen, Brasilien, Malaysia und allen anderen Drittländern im Durchschnitt höher als die Einfuhrpreise aus China.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(239)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

5.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(240)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)(Spanne)

[200 000 -240 000 ]

[150 000 -190 000 ]

[110 000 -150 000 ]

[120 000 -160 000 ]

Index

100

78

66

71

Produktionskapazität (in Tonnen)(Spanne)

[200 000 -240 000 ]

[170 000 -210 000 ]

[170 000 -210 000 ]

[170 000 -210 000 ]

Index

100

84

84

83

Kapazitätsauslastung — Index

100

93

78

86

Quelle: Fragebogenantworten.

(241)

Die Produktionsmenge ging von 2018 bis 2020 um 34 % zurück und stieg im UZÜ um 5 %. Insgesamt war die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 29 % rückläufig, was der niedrigen Nachfrage entsprach. Die Entwicklung der Produktionsmenge gibt ein Überangebot zu Beginn des Bezugszeitraums wieder, das sich auch aus Höhe der Schlussbestände im Jahr 2018 (siehe Erwägungsgrund 256) ergibt, die schrittweise abgebaut wurden.

(242)

Die Produktionskapazität nahm ebenfalls ab, allerdings vor allem von 2018 bis 2019 (16 %) und blieb bis zum UZÜ relativ stabil, fiel im UZÜ jedoch um weitere 1 %. Da die Produktionsmengen stärker fielen als die Produktionskapazität, ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 17 % zurück.

5.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(243)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (Spanne)

[150 000 -190 000 ]

[120 000 -160 000 ]

[100 000 -140 000 ]

[110 000 -150 000 ]

Index

100

80

64

71

Marktanteil (Spanne)

[30 -35  %]

[25 -30  %]

[26 -31  %]

[27 -32  %]

Index

100

90

80

85

Quelle: Fragebogenantworten.

(244)

Die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt folgte einem ähnlichen Trend wie die Produktion und fiel von 2018 bis 2020 stetig um 36 %, im UZÜ stieg sie um 10 %. Insgesamt gingen die Verkäufe in der Union im Bezugszeitraum um 29 % zurück. Gleichzeitig war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 15 % rückläufig.

5.5.1.3.   Wachstum

(245)

Während der Verbrauch um 16 % zurückging, fielen die Produktionsmengen und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 29 %, was zu einer Minderung des Marktanteils um 15 % führte. Die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union bei Produktionsmengen und Verkäufen waren höher als der Markteinbruch.

5.5.1.4.   Beschäftigung und Produktivität

(246)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten — Index

100

88

87

88

Produktivität (Tonnen/Beschäftigter) — Index

100

88

75

81

Quelle: Fragebogenantworten.

(247)

Im Einklang mit der Entwicklung der Kapazität fiel die Beschäftigung 2018 und 2019 um 12 % und blieb bis zum UZÜ relativ stabil. Da die Produktion schneller fiel (29 %), ging die Produktivität von 2018 bis zum UZÜ um 19 % zurück.

5.5.1.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(248)

Trotz der fallenden Einfuhrmengen aus China wirkten sich die zu 39,4 % gedumpten Einfuhren negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus, wodurch sich die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von früherem Dumping schwierig gestaltete.

5.5.1.6.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(249)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt — Spannen

[2 000 -2 200 ]

[1 700 -1 900 ]

[1 700 -1 900 ]

[1 700 -1 900 ]

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt — Index

100

88

85

87

Herstellstückkosten — Spannen

[1 800 -2 000 ]

[1 700 -1 900 ]

[1 700 -1 900 ]

[1 700 -1 900 ]

Herstellstückkosten — Index

100

99

92

95

Quelle: Fragebogenantworten.

(250)

Den unabhängigen Abnehmern in der Union vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellte Verkaufsstückpreis sank 2019 im Vergleich zu 2018 um 12 % und fiel von 2019 bis zum UZÜ um einen weiteren Prozentpunkt.

(251)

Anders als der Verkaufsstückpreis blieben die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2019 stabil und fielen von 2019 bis zum UZÜ um 5 %. Dies ist teilweise auf die Entscheidung einiger Hersteller zurückzuführen, angesichts des Überangebots, das sich aus der niedrigeren Nachfrage ergab, einige Öfen abzuschalten.

(252)

Demzufolge war der Verkaufspreis im Bezugszeitraum doppelt so rückläufig (13 %) wie die Herstellkosten (5 %).

5.5.1.7.   Arbeitskosten

(253)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR) — Index

100

92

86

88

Quelle: Fragebogenantworten.

(254)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Der durchschnittliche Kostentrend kann durch die im Jahr 2018 ausgezahlten Prämien der Beschäftigten und das Programm im Bereich der sozialen Sicherheit in den Zeiten geringerer Produktion erklärt werden.

5.5.1.8.   Lagerbestände

(255)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen) — Index

100

79

65

9

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion — Index

100

101

98

13

Quelle: Fragebogenantworten.

(256)

Die Schlussbestände gingen im Bezugszeitraum um 91 % zurück. Dieser Rückgang ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bestände im Jahr 2018 angesichts der Tatsache, dass die niedrigere Nachfrage nach Silicium zu Beginn des Bezugszeitraumes zu einem Überangebot in der Union führte, hoch waren.

(257)

Ähnlich fiel die Quote zwischen den Schlussbeständen und den Produktionsmengen von 2018 bis zum UZÜ um 87 %.

5.5.1.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(258)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) (Spannen)

[5  %-10  %]

[-6  %--1  %]

[0  %-5  %]

[0  %-5  %]

Index

100

- 107

38

12

Cashflow (in EUR) — Index

100

-11

104

38

Investitionen (in EUR) — Index

100

88

8

41

Kapitalrendite (Spanne)

[70  %-75  %]

[-70  %--75  %]

[0  %-5  %]

[-15  %-20  %]

Index

100

- 105

6

-29

Quelle: Fragebogenantworten.

(259)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Ausgehend von einer Lage der positiven Rentabilität im Jahr 2018 machte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 Verluste. Die durchschnittliche Rentabilität verbesserte sich allmählich in den Jahren 2019 und 2020, jedoch insgesamt fiel die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 88 %.

(260)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow war im Jahr 2019 um 111 % rückläufig, stieg wieder um 124 % im Jahr 2020, fiel jedoch wieder um 66 % im UZÜ. Trotz der Erhöhung blieb der Cashflow im UZÜ 62 % unter dem Niveau des Jahres 2018, was hauptsächlich auf die bedeutenden Rückgänge bei den Verkäufen eines Unionsherstellers im Bezugszeitraum zurückzuführen ist.

(261)

Das Investitionsniveau fiel 2020 auf ein sehr niedriges Niveau und erholte sich im UZÜ geringfügig. Insgesamt gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um mehr als die Hälfte zurück. Etwa 70-80 % der Investitionen betreffen den Ersatz bestimmter Ausrüstungen durch einen der Hersteller. Allgemeiner haben die Unternehmen als Reaktion auf den Nachfragerückgang ihre für die Produktion genutzten Anlagen im Bezugszeitraum bis zum UZÜ reduziert und bei Anzeichen einer Erholung der Nachfrage einige Investitionen getätigt.

(262)

Die Kapitalrendite aus den Investitionen, die für die Herstellung von Silicium erforderlich waren, folgte dem Trend der fallenden Gewinne.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(263)

Alle Schadensindikatoren außer den Lagerbeständen entwickelten sich im Bezugszeitraum rückläufig. Vor dem Hintergrund des Nachfragerückgangs (16 %), fielen sowohl die Verkäufe als auch die Produktion in höherem Maße (29 %). Daraus folgte ein ähnlicher Rückgang der Kapazität (17 %) und der Beschäftigung (12 %). Da die Produktion schneller zurückging (29 %) als die Kapazität und die Beschäftigung, fielen im Bezugszeitraum auch die Kapazitätsauslastung und die Produktivität.

(264)

Im selben Zeitraum entwickelten sich die durchschnittlichen Stückpreise ebenfalls rückläufig (13 %). Infolgedessen nahm die Rentabilität trotz der fallenden Herstellkosten (5 %) um 88 % ab. Neben der Rentabilität gingen im Bezugszeitraum auch die Investitionen, der Cashflow und die Kapitalrendite im wesentlichen Umfang zurück.

(265)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER SCHÄDIGUNG UND DEN GEDUMPTEN EINFUHREN AUS CHINA

(266)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren, insbesondere Einfuhren aus Drittländern, den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.

(267)

Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhrmengen aus China von 14 % im Jahr 2018 auf 7 % im UZÜ zurück. Diese Einfuhren wurden zu Preisen getätigt, die im UZÜ die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unter Berücksichtigung der Antidumpingzölle um 9,2 % und ohne Berücksichtigung der Zölle um 14,6 % unterboten. Vor dem Hintergrund eines Marktes, der im Bezugszeitraum schrumpfte, übten die Einfuhren aus dem betroffenen Land daher Druck auf den Wirtschaftszweig der Union aus, dessen Rentabilität im gesamten Bezugszeitraum sehr niedrig blieb und manchmal sogar einen negativen Wert erreichte.

(268)

Gleichzeitig stiegen Einfuhren aus anderen Ländern wie Norwegen und Malaysia weiter an, und ihr Marktanteil erhöhte sich von 53 % im Jahr 2018 bis auf 66 % im UZÜ. Einfuhren aus diesen Ländern wurden zu Preisen verkauft, die niedriger als die der chinesischen Einfuhren einschließlich Zölle oder vergleichbar mit denen waren, und trugen damit ebenfalls zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Daher war die Auswirkung der Einfuhren aus Drittländern auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs nur beschränkt, insbesondere hinsichtlich Gewinne, und schwächte zu einem gewissen Maße den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China ab.

(269)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, und dass Einfuhren aus Drittländern zu einem gewissen Maß den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung abschwächten.

(270)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung argumentierte Eusmet, dass die Kommission bei der Schadensanalyse eine Checkliste abgehakt und widersprüchliche Beweise nicht beachtet habe, wie zum Beispiel den Beweis, dass die chinesischen Einfuhren keine Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien. Insbesondere brachte Eusmet vor, die Kommission habe Beweise nicht berücksichtigt, die sich darauf bezögen, dass i) die Mengen chinesischer Einfuhren im Bezugszeitraum rückläufig gewesen seien, ii) zwischen den Einfuhrmengen an chinesischem Silicium und den Preisen einerseits und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union andererseits kein Zusammenhang bestanden habe, iii) der Rückgang bei der Produktion, den Verkaufsmengen, den Verkaufspreisen und anderer Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union dem Zeitraum rückläufiger Nachfrage und Preise in der Union und weltweit entsprochen habe, iv) der Großteil der Siliciumeinfuhren aus China im UZÜ im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung getätigt worden sei und grundsätzlich zu den Einfuhren einer besonderen Siliciummetall-Qualitätsstufe gehöre, die von einem Mitglied von Eusmet getätigt worden seien, v) die Kommission auch nicht die bedeutenden Einfuhrmengen an Siliciummetall aus Südafrika in die Union im UZÜ berücksichtigt habe und vi) die Kommission nicht erläutert habe, warum sich die bedeutend höheren Mengen an norwegischen Einfuhren zu Preisen, die die Preise der Unionshersteller unterboten hätten, nicht auf die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hätten.

(271)

Aus Erwägungsgrund 269 geht deutlich hervor, dass die Kommission die chinesischen Ausfuhren nicht als Erklärung für die Schädigung der Unionshersteller betrachtet. Auch gelangte die Kommission nicht zu dem Schluss, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren die wichtigste oder einzige Ursache für die fallenden Unionspreise waren. Und schließlich hatte die Kommission die rückläufige Nachfrage in der Union und weltweit nicht unberücksichtigt gelassen (siehe Erwägungsgrund 218), sondern diese in Tabelle 2 deutlich dargestellt. Trotzdem stellte die Kommission fest, dass die chinesischen Einfuhren trotz ihres Rückgangs im Bezugszeitraum im UZÜ zu gedumpten Preisen getätigt wurden und die Preise der Union nach wie vor unterboten und so sicherlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(272)

Die Kommission stimmt zwar zu, dass der Großteil der Einfuhren aus China im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung getätigt wurde, stellt jedoch in Frage, dass diese zu einer besonderen Silicium-Qualitätsstufe gehörten, die von einem Mitglied von Eusmet verwendet wird. Tatsächlich würden die gesamten Siliciumeinfuhren der Mitglieder von Eusmet im UZÜ, auch bei der Annahme, dass sie die besondere Qualitätsstufe aufwiesen, höchstens der Hälfte der Einfuhren aus China im Rahmen der aktiven Veredelung entsprechen oder weniger als einem Drittel aller Einfuhren aus China im UZÜ.

(273)

Die Kommission berücksichtigte die Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika zwar, nahm sie dann jedoch heraus, da es sich um geringere Mengen handelt als bei den Einfuhren aus anderen Ländern wie Norwegen, Brasilien und Malaysia, für welche detaillierte Daten bereitgestellt wurden. Die Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika sowie aus anderen kleinen ausführenden Ländern werden in dem aggregierten Betrag für andere Einfuhren in Tabelle 5 erfasst.

(274)

Schließlich stimmt die Kommission Eusmet zu, dass Norwegen, gemeinsam mit anderen Ländern, einschließlich Chinas, im Bezugszeitraum zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Die Mengen und Preise der norwegischen Einfuhren werden klar in Tabelle 5 dargestellt.

(275)

Wie in Erwägungsgrund 269 erläutert, schrieb die Kommission daher die Schädigung sowohl den Siliciumeinfuhren aus China als auch denen aus anderen Drittländern zu. Entgegen den Vorbringen von Eusmet konzentrierte sich die Kommission auf eine Analyse eines erneuten Auftretens der Schädigung wie in den Erwägungsgründen 276 bis 294 dargestellt, und ermittelte die wahrscheinliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei Auslaufen der Maßnahmen und einem starken Anstieg der Einfuhren aus China zu den aktuellen Unterbietungspreisen.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(276)

In Erwägungsgrund 265 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Angesichts des Trends der fallenden Mengen und Marktanteile der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum untersuchte die Kommission zudem nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China wahrscheinlich ist.

(277)

Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, die Attraktivität des Unionsmarktes, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(278)

Die Kapazitäten und Kapazitätsreserven in China werden in Erwägungsgrund 188 erläutert. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Hersteller beruhten die Feststellungen der Untersuchung auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellten Informationen. Im Überprüfungsantrag wurde die Produktionskapazität für Silicium in China auf 6 bis 8 Mio. Tonnen pro Jahr geschätzt und angegeben, dass die chinesische Produktionskapazität für Silicium bei Weitem höher ist als der weltweite Verbrauch insgesamt. Dadurch wurden die Schlussfolgerungen der letzten Auslaufüberprüfung bestätigt, dass China über bedeutende Kapazitätsreserven verfügt, die zur Versorgung des Unionsmarktes verwendet werden können, wenn die Maßnahmen auslaufen.

(279)

Die Attraktivität des Unionsmarkts wird in den Erwägungsgründen 201 bis 204 beschrieben. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union deutlich über dem durchschnittlichen Einfuhrpreis für chinesisches Silicium. Zudem blieben andere Märkte aufgrund handelspolitischer Schutzmaßnahmen (58) verschlossen, was darauf hindeutet, dass große Mengen an chinesischen Ausfuhren — unter Nutzung der Kapazitätsreserven — bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich in die Union gelenkt werden.

(280)

Das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union ohne Antidumpingzölle wäre ein angemessener Indikator künftiger Preisniveaus auf dem Unionsmarkt. Anhand der Daten aus dem UZÜ nur mit Regelzöllen betrüge die Preisunterbietung 14,6 %, wenn alle Einfuhren berücksichtigt würden, und 13,9 %, wenn nur zollpflichtige Einfuhren berücksichtigt würden.

(281)

Durch den Preisdruck könnte der Wirtschaftszweig der Union nicht rentabel bleiben. Stattdessen würde sich seine Lage bei einem Auslaufen der Maßnahme weiter verschlechtern. Denn ohne Maßnahmen würden die gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen den Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich weiter verstärken. Der Wirtschaftszweig der Union würde höchstwahrscheinlich gezwungen sein, seine Verkaufspreise zu senken, was zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität und aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Verlusten führen würde.

(282)

Sollte der Wirtschaftszweig der Union versuchen, seine Verkaufspreise angesichts der hohen Kapazitätsreserven in China auf ein gewinnbringendes Niveau zu erhöhen, würden die gedumpten Einfuhren wahrscheinlich zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union bedeutende Marktanteile in der Union gewinnen.

(283)

Während die Mengen der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum schrittweise fielen, zeigt sich das Interesse der chinesischen ausführenden Hersteller am Unionsmarkt darin, dass im Bezugszeitraum trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Wie in Erwägungsgrund 206 dargestellt, waren im selben Jahr die chinesischen Ausfuhrpreise in andere Länder (d. h. 1 800 USD pro Tonne) zudem niedriger als die durchschnittlichen Ausfuhrpreise in die Union (d. h. 1 915 USD pro Tonne).

(284)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung wiederholte Eusmet die Stellungnahme, dass die Kommission die Kapazitäten und Kapazitätsreserven in China zu hoch eingeschätzt habe.

(285)

Die Kommission stellte fest, dass Eusmet diesbezüglich keine neuen Beweise vorlegte, sondern einfach die vorherigen Vorbringen wiederholte. Wie in den Erwägungsgründen 191 bis 195 erläutert, blieben die Feststellungen der Kommission zum Bestehen beträchtlicher Kapazitätsreserven in China, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Versorgung des Unionsmarkts verwendet werden könnten, unverändert.

(286)

Eusmet brachte vor, dass die Analyse der Attraktivität des Unionsmarktes auf den Ausfuhrpreisen chinesischen Siliciums für die EU im Vergleich zu anderen Märkten beruhte. Eusmet ersuchte die Offenlegung dieser Daten.

(287)

Wie in Erwägungsgrund 209 dargestellt, stützte die Kommission ihre Analysen auf den GTA-Auszug, der ohne Weiteres verfügbar ist. Die GTA-Daten basieren auf Daten, die von chinesischen Zollbehörden stammen und einfach als Ausgangsbasis zum Vergleich von Ausfuhrpreisen in verschiedenen Bestimmungsorten verwendet wurden.

(288)

Eusmet brachte vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass chinesische Einfuhren den Unionsmarkt überfluten würden, sollten die Maßnahmen auslaufen. Dies beruhte darauf, dass die chinesischen Einfuhren in die Union während der Siliciumknappheit von 2021 bis 2022 nicht gestiegen seien.

(289)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Lage nach dem UZÜ und insbesondere der starke Anstieg der Nachfrage und die daraus folgende Angebotsknappheit vorübergehender Natur waren. Tatsächlich standen diese Nachfrage- und Angebotsschocks in Verbindung mit der COVID-19-Pandemie, dem Angriff Russlands auf die Ukraine und dem Anstieg der Strompreise (der teilweise bereits vor dem Angriff Russlands auf die Ukraine vorlag). Jedoch liegen weder Elemente vor, die die Argumente stützen, dass diese nicht vorübergehender Natur sind, noch hat Eusmet dies in den Vorbringen nachgewiesen. Zudem stellte die Kommission fest, dass der vorübergehende Anstieg der Nachfrage nicht der dauerhaften Abschaffung der Zölle entspricht. Die Reaktion der Ausführer auf Ersteres kann nicht als Blaupause für die Reaktion auf Letzteres angenommen werden. Auf der Grundlage der Erwägungen zu den chinesischen Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarkts vertritt die Kommission zudem nach wie vor die Auffassung, dass erhebliche Mengen chinesischer Siliciumeinfuhren zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden, sollten die Maßnahmen auslaufen.

(290)

Eusmet brachte ferner vor, die Annahme der Kommission, dass chinesische Einfuhren steigen würden, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, falsch sei, weil: i) die Preisunterbietungsspanne überhöht gewesen sei, ii) der Unterschied zwischen verschiedenen Qualitätsstufen der betroffenen Ware nicht in der Analyse wiedergegeben worden sei, iii) die Union nicht der Hauptmarkt für chinesische Ausfuhren gewesen sei, iv) chinesisches Siliciummetall nicht als Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herhalten könne.

(291)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung wurden keine neuen Beweise zur Untermauerung dieser Vorbringen vorgelegt. In Anbetracht dieser vier Elemente, die in den vorherigen Erwägungsgründen zur Preisunterbietungsspanne (siehe Erwägungsgrund 234), Produktdifferenzierung (siehe Erwägungsgrund 65), hinsichtlich dessen, dass die Union nicht der wichtigste Ausfuhrmarkt für die VR China sei (siehe die Erwägungsgründe 206 bis 210), und zur Schadensursache (siehe Erwägungsgrund 275) genannt wurden, blieben die Analysen der Kommission zu den möglichen Mengen- und Preisauswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt unverändert, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

(292)

Eusmet brachte vor, dass die Kommission die Marktentwicklung nach dem UZÜ und insbesondere den hohen Anstieg der Unionspreise für Silicium sowie die weltweite Angebotsknappheit, einschließlich auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union, die zu wesentlichen Gewinnen für die Hersteller führe, nicht berücksichtigt habe.

(293)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sowohl die Preisentwicklung als auch die weltweite Siliciumknappheit nach dem UZÜ nur vorübergehender Natur waren, hauptsächlich aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie der geopolitischen Ereignisse in den Jahren 2021 und 2022. Die von Eusmet vorgelegten Beweise, einschließlich der Prognosen zum Anstieg der Siliciumnachfrage und -preise, deuten nicht auf eine weltweite Angebotsknappheit oder darauf hin, dass der starke Preisanstieg dauerhaft sein wird.

(294)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen zur Folge hätte und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde.

8.   UNIONSINTERESSE

(295)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die verschiedenen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(296)

Drei Unionshersteller, auf die zusammen 100 % der Unionsproduktion entfallen, arbeiteten bei dieser Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 265 erläutert, erleidet der Wirtschaftszweig der Union trotz der geltenden Maßnahmen eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung.

(297)

Durch die geltenden Maßnahmen hielten sich die chinesischen Einfuhrmengen weitestgehend in Grenzen, die Einfuhren wurden jedoch nach wie vor zu schädigenden Preisen getätigt, die die Preise der Union unterboten, und die daher weiter zur prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(298)

Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen würden die chinesischen Einfuhrmengen wahrscheinlich steigen und angesichts der Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarkts wäre die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter beeinträchtigt, was zu weiteren Rückgängen bei der Produktion, bei Verkäufen und bei der Beschäftigung in der Union führen würde.

(299)

Jede weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde das Risiko einer Drosselung der Produktion oder gar endgültigen Schließung von Produktionsstandorten in der Union mit sich bringen. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

(300)

Interesse der unabhängigen Einführer

(301)

Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und während der Untersuchung meldete sich kein Einführer.

(302)

Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

8.2.   Interesse der Verwender

(303)

Die Kommission erhielt von drei Verwendern Antworten, zwei aus dem chemischen Sektor (Wacker und Evonik, die das Konsortium Eusmet bilden) und eine aus dem Aluminiumsektor (Raffmetal). Ferner erhielt die Kommission Stellungnahmen vom Verband European Aluminium, der die gesamte Wertschöpfungskette der Aluminiumindustrie in Europa vertritt.

(304)

Der Verband und Raffmetal unterstützen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen. Diese Verwender betonten, dass es sich bei Silicium um einen wichtigen Rohstoff bei der Herstellung von Aluminium handele. Einerseits wirkten sich die Antidumpingmaßnahmen negativ auf die Herstellkosten der Verwender aus, andererseits werde dadurch die Produktion von Silicium in der Union erhalten. Infolgedessen kommen die Verwender in den Genuss eines zuverlässigen und geografisch nahen Siliciumangebots.

(305)

Eusmet brachte vor, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden sollten. Für diese Verwender habe Silicium eine wichtige Bedeutung und mache einen Großteil ihrer Rohstoffkosten aus. Diese Verwender führen aus China ein und die Antidumpingzölle erhöhen ihre Herstellkosten für siliciumbasierte Waren. Ferner brachten sie vor, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf Verwender aus dem chemischen Sektor potenziell größer seien als in der Aluminiumindustrie.

(306)

Allerdings zeigten die Angaben der beiden mitarbeitenden Verwender, die chemische Erzeugnisse herstellen, dass sie große Mengen an Silicium im Rahmen der aktiven Veredelung einführen und somit zu einem gewissen Maß vom Antidumpingzoll befreit sind. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf diesen Teil der Einfuhren dieser Verwender werden daher als begrenzt eingestuft.

(307)

Eusmet wies zudem auf die gute finanzielle Lage der Unionshersteller, insbesondere nach dem UZÜ, hin.

(308)

Die Kommission stellt fest, dass die offensichtliche Verbesserung der Finanzlage der Unionshersteller zeitlich mit dem jüngsten globalen Wachstum der Siliciumnachfrage zusammenfällt. Diese kurzfristige Marktentwicklung, die auf jeden Fall nach dem UZÜ lag, kann nicht als indikativ für die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden, insbesondere in Anbetracht der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 211, 212 und 294. Da die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht stabil ist und da er im Falle des Auslaufens der Maßnahmen weiterhin den künftigen negativen Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus China unterliegen würde, wird dieses Argument zurückgewiesen.

(309)

Eusmet brachte vor, dass die Nachfrage nach Silicium in den letzten Jahren in der Union bei gleichzeitigem Angebotsrückgang gestiegen sei. Eusmet äußerte sich besorgt zur Versorgungssicherheit, insbesondere der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, der Unionsnachfrage vollständig nachzukommen. Dies würde dazu führen, dass die gleichartige Ware nicht hinreichend verfügbar sei, um die Nachfrage zu decken, die vor allem nach dem UZÜ schnell wachse. Eusmet wies zudem auf den harten Wettbewerb auf den Märkten ihrer nachgelagerten Erzeugnisse hin, auf denen höhere Siliciumkosten für Eusmet zu einem Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu anderen Herstellern weltweit geführt hätten.

(310)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass es eine Vielfalt von Siliciumquellen gibt. Zunächst verfügt der Wirtschaftszweig der Union über Kapazitätsreserven, die reaktiviert werden können, um die wachsende künftige Nachfrage zu decken. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, verfügt die Union nach wie vor über bedeutende Kapazitätsreserven (d. h. etwa 26 % im UZÜ), sollte die Nachfrage wieder schnell steigen, auch wenn der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und Produktionskapazität zu einem gewissen Maß als Reaktion auf den fallenden Siliciumverbrauch reduziert hat. Die Untersuchung ergab, dass die Öfen, die stillgelegt wurden, abhängig von den Stillstandzeiten bereits innerhalb von zwei Wochen bis zwei Monaten wieder reaktiviert werden könnten.

(311)

Zudem kann Silicium von anderen Ländern wie Norwegen, Malaysia, Brasilien und Bosnien und Herzegowina bezogen werden. Wie in Erwägungsgrund 236 dargestellt, werden zwei Drittel des in der Union gekauften Siliciums aus Norwegen, Brasilien, Malaysia und einer Reihe anderer Länder eingeführt. Die Kommission stellte ferner fest, dass die geltenden Maßnahmen nicht dazu führten, dass keine chinesischen Einfuhren von Silicium den Unionsmarkt erreichten.

(312)

Demzufolge stellt die Kombination aus anderen Lieferquellen und den Kapazitätsreserven in der Union eine Vielfalt an Optionen für die Unionsverwender von Silicium dar. Dieses Argument konnte daher nicht akzeptiert werden.

(313)

Eusmet brachte vor, dass alle Maßnahmen beendet werden sollten, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission Silicium aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos zum kritischen Rohstoff (59) erklärt hat. Eusmet brachte vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Menge an Silicium und die Vielfalt der Quellen auf dem Markt beschränken würde.

(314)

Die Kommission stimmt zu, dass Silicium für das industrielle Ökosystem der Union kritisch ist. Trotzdem würden Einfuhren zu gedumpten Preisen auf dem Markt den Wirtschaftszweig der Union wesentlich gefährden und die Verlässlichkeit der Versorgung mit Silicium in der Union langfristig beeinträchtigen. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(315)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung stimmte Eusmet nicht mit den Schlussfolgerungen der Kommission überein, dass die besondere Silicium-Qualitätsstufe, die von einigen Verwendern zur Herstellung von Waren benötigt wird, für die künftig die Nachfrage steigen wird, auf anderen Märkten außer der VR China in ausreichenden Mengen verfügbar ist. Zudem brachte Eusmet vor, dass die meisten Einfuhren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung mit dieser besonderen Silicium-Qualitätsstufe im Zusammenhang stünden, die von einem der Mitglieder eingeführt werde.

(316)

Die Kommission stellte fest, dass die Zölle auf Einfuhren aus der VR China nicht übermäßig hoch sind, und wenn die Verwender eine bestimmte Silicium-Qualitätsstufe benötigen, kann diese unter fairen Wettbewerbsbedingungen weiterhin eingeführt werden.

(317)

Wie bereits in Erwägungsgrund 272 erläutert, steht der Großteil der Einfuhren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung auf der Grundlage von Eurostat-Mengen zudem im Zusammenhang mit anderen Einfuhren als denen des Eusmet-Mitglieds, das die besondere Silicium-Qualitätsstufe einführt, und zwar sogar unter der Annahme, dass dieses Mitglied die besondere Silicium-Qualitätsstufe nur im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung kauft.

(318)

Eusmet brachte vor, dass das Verfahren der aktiven Veredelung nur insofern relevant sei, als dass die ausgeführten Waren nach mehreren EU-Freihandelsabkommen, einschließlich des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan, nicht verwendet werden dürften. Daher mindere der Zugriff auf das Verfahren der aktiven Veredelung nicht den Nachteil der Eusmet-Mitglieder.

(319)

In Erwägungsgrund 306 stellte die Kommission fest, dass bestimmte Mengen, die von Eusmet-Mitgliedern eingeführt wurden, im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführt wurden, nur um zu betonen, dass für Teile ihrer Einfuhren keine Zölle anfielen und dass diese deshalb nur eine begrenzte Auswirkung im UZÜ hatten. Der Kommission ist bekannt, dass Eusmet-Mitglieder nicht nur im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung einführen können und dass für die übrigen Einfuhren der Eusmet-Mitglieder nach den normalen Regeln Zölle gelten und diese sich auf die Einführer auswirken. Sicher ist jedoch, dass wenn ein Unternehmen in der Lage ist, Silicium im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung einzuführen, dies die Auswirkungen der Zölle für die betroffenen Verwender begrenzt, auch wenn es die Auswirkungen der Gesamtmengen, die so eingeführt werden, nicht begrenzt.

(320)

Eusmet brachte vor, dass die Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichten, um die steigende Nachfrage nach Silicium in der Union zu erfüllen. Zudem betonte Eusmet, dass die Unionshersteller aufgrund der Entwicklung der Strompreise in der Union nicht in der Lage sein würden, ihre Kapazitätsauslastung zu steigern.

(321)

Die Kapazitätsreserven in der Union wurden als beträchtlich angesehen (durchschnittlich 26 %, was etwa 10 % des derzeitigen Verbrauchs der Union ausmacht). Ferner sind Einfuhren von Silicium aus anderen Quellen, einschließlich China, verfügbar. Eusmet wies auch nicht nach, dass die Verkaufspreise für Silicium nicht dem Trend des möglichen Anstiegs der Strompreise folgen würden, was die Kapazitätsauslastung der Unionshersteller steigern würde. Da Strom ein wichtiger Kostenbestandteil bei der Produktion ist, gibt es wahrscheinlich zwischen den beiden einen Zusammenhang; deshalb wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(322)

Eusmet brachte vor, dass die Kommission zunächst den Anstieg der Nachfrage im Zeitraum nach dem UZÜ nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Nachfrage nach der besonderen Silicium-Qualitätsstufe, die nicht in der Union hergestellt werde und vor allem aus der VR China stamme, steigen würde. Zweitens habe die Kommission die Siliciumknappheit direkt nach dem UZÜ nicht berücksichtigt. Drittens habe die Kommission den höheren Wettbewerb nicht berücksichtigt, dem Verwender in der Union vonseiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der VR China ausgesetzt seien. Viertens habe die Kommission die Auswirkungen der Sanktionen gegenüber russischen Ausfuhren nicht berücksichtigt.

(323)

Die Kommission hat die Lage nach dem UZÜ berücksichtigt und ist, wie in Erwägungsgrund 293 dargestellt, zu dem Schluss gelangt, dass diese vorübergehender Natur ist.

(324)

Zudem teilt die Kommission die Auffassung von Eusmet, dass Unionsverwender die Diversifizierung und Sicherheit der Versorgung benötigen, um die weitere Produktion sicherzustellen. Diese Diversifizierung und Sicherheit wird es jedoch nicht geben, wenn Unionshersteller aufgrund der schädigenden Siliciumeinfuhren aus China zu gedumpten Preisen aus dem Markt gedrängt werden.

(325)

Hinsichtlich des gesteigerten Wettbewerbs aus dem Vereinigten Königreich stellt die Kommission fest, dass Eusmet keine hinreichenden Informationen bereitgestellt hat, die für die Messung der Auswirkung des gesteigerten Wettbewerbs aus dem Vereinigten Königreich notwendig gewesen wären; deshalb wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(326)

Hinsichtlich der Auswirkungen der Sanktionen gegenüber Russland stellte die Kommission fest, dass diese die möglichen Quellen für Silicium auf dem Unionsmarkt weiter mindern würden. Jedoch entfielen den UZÜ-Daten zufolge auf Russland nur 2 % der Gesamteinfuhren von Silicium in die Union. In Anbetracht der Mengen an russischen Einfuhren und der Verfügbarkeit anderer Quellen weltweit vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen auf die Verwender von Silicium langfristig nicht bedeutend sein werden.

(327)

Schließlich betonte Eusmet, dass Hersteller von Siliciummetall in verschiedenen Ländern der Welt aufgrund der Sorge, dass Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, die Verkäufe an Eusmet-Mitglieder nicht erhöhen möchten.

(328)

Dieses Vorbringen war nicht durch Beweise oder Tatsachen belegt, dass Lieferanten außerhalb der Union die Versorgung verweigern würden. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum anhielten und in einigen Fällen sogar stiegen.

(329)

Insgesamt überwiegen die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union und die Verwender aus der Aluminiumindustrie die begrenzten negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die anderen Verwender.

8.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(330)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China sprechen.

9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(331)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zur Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Silicium aus China aufrechterhalten werden.

(332)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(333)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(334)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen mengenmäßig beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(335)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(336)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten (60). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Regelung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(337)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nur eine interessierte Partei, nämlich Eusmet, reichte Stellungnahmen ein.

(338)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung ersuchte Eusmet darum, dass die Maßnahmen, sollten diese bestätigt werden, in Anbetracht der geänderten Marktgegebenheiten hinsichtlich Angebot und Nachfrage und der hohen Abhängigkeit der Union von Einfuhren besonderer Silicium-Qualitätsstufen auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt werden sollten.

(339)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass aus den UZÜ-Daten nichts ersichtlich ist, das diese Schlussfolgerung belegt. Zudem scheinen die Entwicklungen nach dem UZÜ vorübergehender Natur zu sein (siehe die Erwägungsgründe 289 und 293). Auf jeden Fall kann eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt werden, sollten besondere Umstände eine künftige Neubewertung der Lage rechtfertigen.

(340)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(341)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Silicium, derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Datong Jinneng Industrial Silicon Co., Pingwang Industry Garden, Datong, Shanxi

16,3  %

A971

Alle übrigen Unternehmen

16,8  %

A999

(3)   Der in Absatz 2 genannte, für die Einfuhren „aller übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus der Republik Korea versandte Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804690010) und auf aus Taiwan versandte Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804690020).

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 der Kommission vom 1. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates vom 15. Januar 2007 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium-Metall, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht (ABl. L 13 vom 19.1.2007, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 des Rates vom 3. April 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 1).

(6)  ABl. C 331 vom 7.10.2020, S. 13.

(7)  ABl. C 258 vom 2.7.2021, S. 8.

(8)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(9)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2535

(10)  ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1; Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 des Rates vom 27. Juli 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 198 vom 28.7.1990, S. 57).

(11)  ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 2).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 366 vom 15.10.2021, S. 17).

(14)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 54-60 und 111-115; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgründe 58-63 und 85.

(15)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 61-64; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgrund 44.

(16)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 66-69; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgründe 46-48. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so wird es im Statut der Kommunistischen Partei vorgesehen) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahingehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von Silicium und die Anbieter ihrer Inputs.

(17)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 70-80; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgründe 49-58.

(18)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 81-86; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgrund 59.

(19)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 87-90; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgrund 60.

(20)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 91-110; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgrund 61.

(21)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(22)  Siehe Jahresbericht 2021 der Xiamen ITG Group, S. 261, http://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2022-04-21/600755_20220421_2_cFJgASUK.pdf (abgerufen am 12. Juli 2022).

(23)  http://www.itg.com.cn/en/company/about (abgerufen am 12. Juli 2022).

(24)  www.ixin.com/company/472df966-2141-41bc-8209-66d37f0c2d88 (abgerufen am 27. April 2022), www.shpcoic.org.cn/Site/Home/_InfoShow?Info_ID=6720&Infoitem_ID=60 (abgerufen am 27. April 2022).

(25)  www.itgholding.com.cn/en/company/organization (abgerufen am 27. April 2022).

(26)  www.puyuan.com (abgerufen am 27. April 2022).

(27)  www.itgholding.com.cn/cn/News/Detail/4244 (abgerufen am 27. April 2022).

(28)  www.puyuan.com/puyuan/djdt11/971216/index.html (abgerufen am 27. April 2022).

(29)  www.siliconchina.org/about/rules/index.html (abgerufen am 27. April 2022).

(30)  Ebenda, Artikel 3.

(31)  Ebenda, Artikel 21.

(32)  Siehe 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung strategischer und aufstrebender Wirtschaftszweige der Provinz Fujian (in der ITG Xiamen Group ihren Sitz hat): http://www.qg.gov.cn/zwgk/zcfg/sjfgwj/202112/P020211207803152129885.pdf (abgerufen am 28. April 2022). Siehe zudem beispielsweise den „Katalog der vier wesentlichen Elemente“ für zehn Schlüsselindustrien, ein 2016 im Rahmen der Strategie „Made in China 2025“ veröffentlichtes Strategiedokument, abrufbar unter: http://www.cm2025.org/show-14-126-1.html (abgerufen am 28. April 2022).

(33)  Bericht, Kapitel 10, S. 221-230.

(34)  Stellungnahmen zur weiteren Vertiefung der Reform des Energieversorgungssystems, veröffentlicht am 15. März 2015 vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei und dem Staatsrat (ZhongFa, 2015, Nr. 9) https://chinaenergyportal.org/en/opinions-of-the-cpc-central-committee-and-the-state-council-on-further-deepening-the-reform-of-the-electric-power-system-zhongfa-2015-no-9/ (abgerufen am 8. April 2022).

(35)  https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201202_1252094.html (abgerufen am 8. April 2022).

(36)  Insbesondere: „Die lokalen Verwaltungen erstatten der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der staatlichen Energieregulierungsbehörde in Abstimmung mit der Abordnung der nationalen Energiebehörde zeitnah Bericht über die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge sowie über relevante Fragen und stellen sicher, dass die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge mit dem Spotstrom in Verbindung steht.“

(37)  http://www.gov.cn/zhengce/content/2021-01/06/content_5577440.htm (abgerufen am 8. April 2022).

(38)  Bericht, Kapitel 10.

(39)  Bericht, Kapitel 12, S. 269.

(40)  Abrufbar auf der Website der NEA unter: www.nea.gov.cn/2021-05/18/c_139953498.htm (abgerufen am 13. April 2022).

(41)  Mitteilung der NDRC Nr. 902 (2020) https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201207_1252389.html?code=&state=123 (abgerufen am 13. April 2022).

(42)  Mitteilung 338 (2021), abrufbar unter: www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202104/t20210429_1278643.html (abgerufen am 13. April 2022).

(43)  Siehe Beitrag auf der Website der Nasdaq (Original von Reuters Beijing Newsroom). „China grants one-year trial extensions at 15 coal mines to boost output“ (China genehmigt einjährige Verlängerung des Probezeitraums für 15 Kohlebergwerke um ein Jahr, um die Produktion anzukurbeln), vom 4.8.2021; abrufbar unter: https://www.nasdaq.com/articles/china-grants-one-year-trial-extensions-at-15-coal-mines-to-boost-output-2021-08-04 (abgerufen am 13. April 2022).

(44)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(45)  Wird die gleichartige Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die gleichartige Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(46)  Veraltet = „Obsolete“: „No longer used or practised; outmoded, out of date.“ [Nicht mehr verwendet oder praktiziert; überholt, nicht aktuell.] (Oxford English Dictionary).

(47)  https://www.dosm.gov.my/v1/index.php (abgerufen am 26. April 2022).

(48)  https://bit.ly/3vJD5On (abgerufen am 26. April 2022).

(49)  https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1 (abgerufen am 26. April 2022).

(50)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(51)  https://www.dosm.gov.my/v1/index.php

(52)  https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1

(53)  http://www.pmbtechnology.com/investors-relation

(54)  Gespeichert als Datei t22.003563, TRON-Dateien 171 bis 176.

(55)  ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1, Erwägungsgrund 66.

(56)  ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1, Erwägungsgrund 218.

(57)  Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Spannen angegeben.

(58)  In Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika gelten auch Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium aus China.

(59)  Siehe zweite Liste der kritischen Rohstoffe (COM(2014) 297 final vom 26. Mai 2014), dritte Liste (COM(2017) 490 final) sowie letzte Liste (COM(2020) 474 final), die im September 2020 veröffentlicht wurde.

(60)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(61)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).