10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1387 DER KOMMISSION

vom 9. August 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (grain-oriented flat-rolled products of silicon-electrical steel — GOES) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 der Kommission (2) eingeführt wurde.

(2)

Am 7. Juli 2021 teilte AK Steel Corporation (im Folgenden „Antragsteller“), TARIC (3)-Zusatzcode C044 — ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), für dessen GOES-Ausfuhren in die Union ein Antidumping-Wertzoll in Höhe von 22 % gilt —, der Kommission mit, dass es seinen Namen in „Cleveland-Cliffs Steel Corporation“ mit Sitz in Ohio, USA geändert habe.

(3)

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

(4)

Die Kommission forderte das Unternehmen auf, einen Fragebogen zu beantworten, der am 20. August 2021 ausgefüllt vorgelegt wurde. Am 3. Januar 2022 wurden zusätzliche Erläuterungen vorgelegt.

(5)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert worden war und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(6)

Die Kommission prüfte unter anderem die folgenden vom Antragsteller vorgelegten Nachweise: Änderungsbescheinigung, Bescheinigung der Eintragung in ein Unternehmensregister und geprüfte Jahresabschlüsse. Der Wirtschaftszweig der Union wurde zu dem Antrag konsultiert, übermittelte jedoch keine Stellungnahmen.

(7)

Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumping-Wertzollsatz nicht.

(8)

Die Umfirmierung sollte ab dem Tag, an dem das Unternehmen die Kommission über die Änderung seines Namens in Kenntnis gesetzt hatte, wie in Erwägungsgrund 2 angegeben, wirksam werden.

(9)

Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C044 zugewiesen worden war.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 wird wie folgt geändert:

„AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

22,0 %

C044“

wird ersetzt durch:

„Cleveland-Cliffs Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

22,0 %

C044“

(2)   Der TARIC-Zusatzcode C044, der zuvor AK Steel Corporation zugewiesen war, gilt ab dem 7. Juli 2021 für Cleveland-Cliffs Steel Corporation. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Cleveland-Cliffs Steel Corporation hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 für AK Steel Corporation festgesetzten Antidumpingzoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 17.1.2022, S. 17).

(3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.