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15.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/75 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1219 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2022
zur Änderung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Muster der Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind (im Folgenden zusammen die „Bescheinigungen“). Insbesondere sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 unter anderem die Muster der Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union festgelegt. |
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(2) |
Anhang III Kapitel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster COMP). Anhang III Kapitel 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster TRANSIT-COMP). Beide Muster beinhalten eine spezifische Tiergesundheitsbescheinigung für Milcherzeugnisse, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Die Anforderungen in Bezug auf Wärmebehandlungen in diesen Bescheinigungen sollten an die in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (5) festgelegten Behandlungen angepasst werden. Darüber hinaus ist die Anforderung, das Erzeugungsdatum der in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis anzugeben, aufgrund der Beschreibung in Fußnote 2, die alle Bestandteile tierischen Ursprungs abdeckt, überflüssig und sollte gestrichen werden. Zudem sollten bestimmte Fußnoten in den Erläuterungen zu Teil II dieser Muster ergänzt und präzisiert werden. Es ist daher erforderlich, Anhang III Kapitel 50 und 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 entsprechend zu ändern. |
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(3) |
Darüber hinaus sollte in Anhang III Kapitel 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 die Anforderung gestrichen werden, die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs der Milcherzeugnisse anzugeben, die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, welche durch die Union durchgeführt werden, da die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser zusammengesetzten Erzeugnisse ist. Es ist daher erforderlich, Anhang III Kapitel 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 entsprechend zu ändern. |
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(4) |
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Um Störungen des Handels in Bezug auf den Eingang von Sendungen bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden. |
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(6) |
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handels unverzüglich wirksam werden. |
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(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Während einer Übergangszeit bis zum 15. April 2023 ist der Eingang in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse weiterhin zulässig, wenn ihnen die korrekten Bescheinigungen beiliegen, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 50 und 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern die betreffende Bescheinigung spätestens am 15. Januar 2023 ausgestellt wurde.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(3) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
ANHANG
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:
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1. |
Kapitel 50 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 50: MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NICHT HALTBAREN UND HALTBAREN ZUSAMMENGSETZTEN ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCHERZEUGNISSE IN BELIEBIGER MENGE, AUSGENOMMEN GELATINE, KOLLAGEN UND HOCHVERARBEITETE ERZEUGNISSE, ENTHALTEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER COMP)
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2. |
Kapitel 52 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 52: MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION, ENTWEDER ALS SOFORTIGE DURCHFUHR ODER NACH LAGERUNG IN DER UNION, IN EIN DRITTLAND VON NICHT HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN UND HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCHERZEUGNISSE IN BELIEBIGER MENGE ENTHALTEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER TRANSIT-COMP)
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