12.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1190 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (SIS) stellt ein wesentliches Instrument für die Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union dar, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden, insbesondere Grenzschutz, Polizei, Zollbehörden, Einwanderungsbehörden und für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung zuständigen Behörden unterstützt. Die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bildet die Rechtsgrundlage für das SIS in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen.

(2)

SIS-Ausschreibungen enthalten Informationen über eine bestimmte Person oder Sache sowie Anweisungen für die Behörden, was zu tun ist, wenn diese Person oder Sache ausfindig gemacht wurde. In das SIS eingegebene Personen- und Sachfahndungsausschreibungen werden allen Endnutzern der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 zur Abfrage des SIS befugt sind, unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung gestellt. Die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die nationalen Mitglieder der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichteten Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die Teams der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Europäischen Grenz- und Küstenwache sind nach der Verordnung (EU) 2018/1862 ebenfalls befugt, gemäß ihrem Mandat auf Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen.

(3)

Europol spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus, indem sie Analysen und Einschätzungen der Bedrohungslage bereitstellt, um die Ermittlungen der zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen. Europol erfüllt diese Rolle auch durch Nutzung des SIS und den Austausch von Zusatzinformationen mit den Mitgliedstaaten zu SIS-Ausschreibungen. Bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus sollte es eine kontinuierliche Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung von Daten und der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS geben.

(4)

Angesichts des globalen Charakters von schwerer Kriminalität und Terrorismus gewinnen die Informationen, die Drittstaaten und internationale Organisationen über Personen, die schwere Kriminalität und Terrorismus begehen, und über Personen, die der schweren Kriminalität und des Terrorismus und verdächtigt werden, erhalten, zunehmend an Bedeutung für die innere Sicherheit der Union. Ein Teil dieser Informationen wird — insbesondere, wenn es sich bei der betreffenden Person um einen Drittstaatsangehörigen handelt — nur an Europol übermittelt, die die Informationen verarbeitet und die Ergebnisse ihrer Analysen an die Mitgliedstaaten weiterleitet.

(5)

Die operative Notwendigkeit, von einem Drittstaat bereitgestellte überprüfte Informationen den Beamten vor Ort, insbesondere Grenzschutzbeamten und Polizeibeamten, zur Verfügung zu stellen, wird weithin anerkannt. Die einschlägigen Endnutzer in den Mitgliedstaaten haben jedoch nicht immer Zugang zu diesen wertvollen Informationen, unter anderem weil die Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Rechts nicht immer in der Lage sind, auf der Grundlage solcher Informationen Ausschreibungen in das SIS einzugeben.

(6)

Um die Lücke beim Informationsaustausch über schwere Kriminalität und Terrorismus und insbesondere über ausländische terroristische Kämpfer — deren Bewegungen unbedingt überwacht werden müssen — zu schließen, muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten auf Vorschlag von Europol Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das SIS eingeben können, um die entsprechenden von Drittstaaten bereitgestellten Informationen den Beamten vor Ort in den Mitgliedstaaten unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.

(7)

Zu diesem Zweck sollte eine spezielle Kategorie von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union (im Folgenden „Informationsausschreibungen“) im SIS geschaffen werden. Diese Informationsausschreibungen sollten von den Mitgliedstaaten nach ihrem Ermessen und vorbehaltlich ihrer Überprüfung und Analyse des Vorschlags von Europol im Interesse der Union zu Drittstaatsangehörigen in das SIS eingegeben werden, damit Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, darüber unterrichtet werden, dass die betreffende Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein, und damit die Mitgliedstaaten und Europol die Bestätigung, dass die Person, zu der eine Informationsausschreibung vorliegt, ausfindig gemacht wurde, und weitere Informationen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1862 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erhalten.

(8)

Damit der Mitgliedstaat, dem Europol die Eingabe einer Informationsausschreibung vorgeschlagen hat, beurteilen kann, ob die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung eines konkreten Falles die Eingabe jener Informationsausschreibung in das SIS rechtfertigen, und um die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Richtigkeit der Informationen über die betreffende Person zu bestätigen, sollte Europol alle im Besitz von Europol befindlichen Informationen über den Fall — mit Ausnahme von Informationen, die offensichtlich unter Verletzung von Menschenrechten erlangt wurden — weitergeben. Europol sollte insbesondere das Ergebnis des Abgleichs der Daten mit ihren Datenbanken, Informationen über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten und deren Analyse, ob hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat begangen hat, an einer solchen Straftat beteiligt war oder eine solche Straftat plant, weitergeben.

(9)

Europol sollte die Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten, wenn es über relevante ergänzende oder geänderte Daten im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag zur Eingabe einer Informationsausschreibung in das SIS oder Hinweise darüber verfügt, dass die in seinem Vorschlag enthaltenen Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, um die Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der SIS-Daten zu gewährleisten. Europol sollte ferner dem ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich ergänzende oder geänderte Daten zu einer auf ihren Vorschlag in das SIS eingegebenen Informationsausschreibung übermitteln, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Informationsausschreibung vervollständigen oder ändern kann. Europol sollte handeln, insbesondere wenn sie feststellt, dass die von den Behörden eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation erhaltenen Informationen falsch waren oder Europol für rechtswidrige Zwecke mitgeteilt wurden, beispielsweise wenn die Übermittlung der Information über die betreffende Person aus politischen Gründen erfolgte.

(10)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnungen (EU) 2016/794 und (EU) 2018/1725 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.

(11)

Die Vorbereitungen für die Durchführung von Informationsausschreibungen sollte keine Auswirkungen auf die Nutzung des SIS haben.

(12)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung und Regelung einer speziellen, von den Mitgliedstaaten auf Vorschlag von Europol im Interesse der Union in das SIS einzugebenden Ausschreibungskategorie für den Austausch von Informationen über Personen, die an schwerer Kriminalität oder Terrorismus beteiligt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Diese Verordnung steht vollständig im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im EUV verankert sind. Diese Verordnung wahrt insbesondere den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 AEUV, Artikel 8 der Charta und den geltenden Datenschutzvorschriften in vollem Umfang. Diese Verordnung zielt außerdem darauf ab, ein sicheres Umfeld für alle Personen, die sich im Gebiet der Union aufhalten, zu gewährleisten.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(15)

Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (7) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1745 des Rates (8).

(16)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(17)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(18)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (14) genannten Bereich gehören.

(19)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar und sollte in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU (15) und (EU) 2018/934 (16) des Rates gelesen werden.

(20)

Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar und sollte in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates (17) gelesen werden.

(21)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(22)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert.

(23)

Die Verordnung (EU) 2018/1862 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/1862 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

‚Kennzeichnung‘ die Aussetzung der Gültigkeit einer Ausschreibung auf nationaler Ebene, die Ausschreibungen zwecks Festnahme, Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen und Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielten Kontrollen sowie Informationsausschreibungen hinzugefügt werden kann;“.

b)

Folgende Nummer wird angefügt:

„22.

‚Drittstaatsangehöriger‘ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme der Personen, die nach der Richtlinie 2004/38/EG oder nach einem Abkommen zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen.“

2.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a, 38 und 40 festgelegten Zwecke erforderlich sind.“

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Informationen über die in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a und 38 aufgeführten Sachen.“

3.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer gemäß den Artikeln 26, 32, 36 oder 37a eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er verlangen, die Ausschreibung so mit einer Kennzeichnung zu versehen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hinzugefügt.“

4.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

KAPITEL IXa

Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union

Artikel 37a

Ausschreibungsziele und -bedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union (im Folgenden „Informationsausschreibungen“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe t der Verordnung (EU) 2016/794 auf Vorschlag von Europol zur Eingabe einer Informationsausschreibung auf der Grundlage von Informationen, die sie von Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhalten haben, in das SIS eingeben. Europol benachrichtigt ihren Datenschutzbeauftragten, wenn sie einen derartigen Vorschlag unterbreitet.

(2)   Informationsausschreibungen werden in das SIS eingegeben, um Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, über die mutmaßliche Beteiligung der Drittstaatsangehörigen an terroristischen Straftaten oder an sonstigen schweren Straftaten, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt, zu unterrichten, damit sie die in Artikel 37b der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen erhalten.

(3)   Europol schlägt nur in den folgenden Fällen vor, dass Informationsausschreibungen in das SIS eingegeben werden, sofern sie sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind:

a)

Es besteht ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Person eine Straftat nach Absatz 2 plant oder begeht;

b)

die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, lässt erwarten, dass sie möglicherweise eine Straftat nach Absatz 2 begehen wird.

(4)   Europol schlägt erst dann vor, dass Informationsausschreibungen in das SIS eingegeben werden, wenn sie festgestellt hat, dass die Informationsausschreibung erforderlich und gerechtfertigt ist, wobei sicherzustellen ist, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Bei einer Analyse der gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/794 bereitgestellten Informationen wurde die Zuverlässigkeit der Quelle sowie die Richtigkeit der Informationen über die betroffene Person bestätigt, wodurch Europol — falls erforderlich, nachdem ein weiterer Informationsaustausch mit dem Datenlieferanten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 stattgefunden hat — feststellen konnte, dass zumindest einer der in Absatz 3 aufgeführten Fälle vorliegt;

b)

bei einer gemäß Artikel 48 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Abfrage im SIS hat sich herausgestellt, dass keine Ausschreibung zu der betroffenen Person gespeichert ist.

(5)   Europol stellt den Mitgliedstaaten die bei Europol über den speziellen Fall vorliegenden Informationen und die Ergebnisse der Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 zur Verfügung und schlägt vor, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten eine Informationsausschreibung in das SIS eingeben.

Verfügt Europol über relevante ergänzende oder geänderte Daten im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag zur Eingabe einer Informationsausschreibung oder hat Europol Anhaltspunkte dafür, dass die in ihrem Vorschlag zur Eingabe einer Informationsausschreibung enthaltenen Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so unterrichtet sie unverzüglich die Mitgliedstaaten.

(6)   Der Vorschlag Europols zur Eingabe von Informationsausschreibungen unterliegt der Überprüfung und Analyse durch den Mitgliedstaat, dem Europol die Eingabe dieser Ausschreibungen vorgeschlagen hat. Diese Informationsausschreibungen werden nach Ermessen dieses Mitgliedstaats in das SIS eingegeben.

(7)   Werden nach diesem Artikel Informationsausschreibungen in das SIS eingegeben, so unterrichtet der ausschreibende Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen die anderen Mitgliedstaaten und Europol über diese Eingabe.

(8)   Wenn Mitgliedstaaten beschließen, die von Europol vorgeschlagene Informationsausschreibung nicht einzugeben, und sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, können sie die Eingabe einer anderen Art von Ausschreibung zu derselben Person beschließen.

(9)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und Europol innerhalb von 12 Monaten, nachdem Europol die Eingabe einer Informationsausschreibung vorgeschlagen hat, über das Ergebnis der Überprüfung und Analyse der Daten im Vorschlag von Europol gemäß Absatz 6 sowie darüber, ob die Daten in das SIS eingegeben wurden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 richten die Mitgliedstaaten einen Mechanismus für die regelmäßige Berichterstattung ein.

(10)   Verfügt Europol über relevante ergänzende oder geänderte Daten zu einer Informationsausschreibung, so übermittelt Europol diese Daten unverzüglich im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen dem ausschreibenden Mitgliedstaat, damit dieser die betreffende Ausschreibung vervollständigen, ändern oder löschen kann.

(11)   Hat Europol Anhaltspunkte dafür, dass gemäß Absatz 1 in das SIS eingegebene Daten sachlich falsch oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage, nachdem Europol diese Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Informationen und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.

(12)   Besteht ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h, j und k genannten Sachen oder die benutzten bargeldlosen Zahlungsmittel mit einer Person verbunden sind, die Gegenstand einer Informationsausschreibung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist, so können Ausschreibungen zu diesen Sachen eingegeben werden, um die Person ausfindig zu machen. In solchen Fällen werden die Informationsausschreibung und die Sachfahndungsausschreibung im Einklang mit Artikel 63 miteinander verknüpft.

(13)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Informationsausschreibungen im SIS gemäß dieser Verordnung.

(14)   Europol führt Aufzeichnungen über Europols Vorschläge zur Eingabe von Informationsausschreibungen in das SIS gemäß diesem Artikel und legt den Mitgliedstaaten alle sechs Monate Berichte über die in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen und über die Fälle, in denen Mitgliedstaaten die Informationsausschreibungen nicht eingegeben haben, vor.

(15)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten gemäß Absatz 11 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37b

Maßnahmen aufgrund einer Informationsausschreibung

(1)   Im Falle eines Treffers bei einer Informationsausschreibung muss der vollziehende Mitgliedstaat die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise einholen und dem ausschreibenden Mitgliedstaat übermitteln:

a)

die Tatsache, dass die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, ausfindig gemacht wurde;

b)

Ort, Zeit und Grund der Kontrolle;

c)

Route und Bestimmungsort;

d)

Begleitpersonen der Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, bei denen nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen;

e)

mitgeführte Sachen einschließlich Reisedokumente;

f)

die Umstände, unter denen die Person ausfindig gemacht wurde.

(2)   Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

(3)   Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausfindig gemacht wird, der die Informationsausschreibung in das SIS eingegeben hat, für die Zwecke der Unterrichtung von Europol gemäß Artikel 48 Absatz 8 Buchstabe b.

(4)   Der vollziehende Mitgliedstaat gewährleistet eine verdeckte Erhebung möglichst vieler der in Absatz 1 aufgeführten Informationen während der Routinetätigkeit seiner nationalen zuständigen Behörden. Die Erhebung dieser Informationen darf den verdeckten Charakter der Kontrollmaßnahmen nicht gefährden und die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, darf unter keinen Umständen auf das Vorhandensein der Ausschreibung hingewiesen werden.“

5.

Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Daktyloskopische Daten im SIS im Zusammenhang mit gemäß den Artikeln 26, 32, 36, 37a und 40 eingegebenen Ausschreibungen können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handflächenabdrucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten schwerer oder terroristischer Straftaten vorgefunden wurden, wenn diese Abdrücke mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und wenn die Abfrage gleichzeitig in den einschlägigen nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats durchgeführt wird.“

6.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Mitgliedstaaten unterrichten Europol im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen

a)

über jeden Treffer zu nach Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen;

b)

darüber, wann die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, gemäß Artikel 37b Absatz 3 im Hoheitsgebiet des ausschreibenden Mitgliedstaats aufgefunden wurde;

c)

über nicht gemäß Artikel 37a in das SIS eingegebene Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten.

Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise davon absehen, Europol über Ausschreibungen nach Buchstabe c dieses Absatzes zu unterrichten, wenn dies laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.“

b)

Absatz 9 wird gestrichen.

7.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, des Artikels 36 und des Artikels 37a für einen Zeitraum von einem Jahr eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieses Jahres die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.“

b)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Innerhalb der Prüffrist gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Personenausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesen Fällen gelten die Absätze 2, 3, 4 und 5 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.

(7)   Personenausschreibungen werden nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 6 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat — und, bei gemäß Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen, auch Europol — mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung der Daten hin. Im Zusammenhang mit nach Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen unterstützt Europol unverzüglich den ausschreibenden Mitgliedstaat bei der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten umfassenden individuellen Bewertung.“

8.

Artikel 54 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gemäß den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 37a eingegebene Sachfahndungsausschreibungen werden gemäß Artikel 53 geprüft, wenn sie im Zusammenhang mit einer Personenausschreibung stehen. Solche Ausschreibungen werden nur so lange wie die Personenausschreibung beibehalten.“

9.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Informationsausschreibungen gemäß Artikel 37a werden gelöscht, sobald

a)

die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist oder

b)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats — gegebenenfalls auch auf Vorschlag von Europol — deren Löschung beschlossen hat.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Gemäß den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 37a eingegebene Sachfahndungsausschreibungen, die im Zusammenhang mit einer Personenausschreibung stehen, werden gelöscht, wenn die Personenausschreibung gemäß diesem Artikel gelöscht wird.“

10.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten verarbeiten die in Artikel 20 genannten Daten nur für die Zwecke der in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a, 38 und 40 genannten Ausschreibungskategorien.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Jede Verarbeitung der in Ausschreibungen nach den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a, 38 und 40 enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen und ist nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Verhütung einer schweren Straftat erforderlich ist. Hierzu wird die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats eingeholt.“

11.

In Artikel 74 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Die Mitgliedstaaten, Europol und eu-LISA stellen der Kommission die Informationen zur Verfügung, die als Beitrag zu der Bewertung und den Berichten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich sind.“

12.

In Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Festlegung des Datums, ab dem die Mitgliedstaaten mit der Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Informationsausschreibungen im SIS gemäß Artikel 37a der vorliegenden Verordnung beginnen können, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)

Die nach der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte wurden in dem für die Anwendung der vorliegenden, durch die Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geänderten Verordnung erforderlichen Maße geändert;

b)

Die Mitgliedstaaten und Europol haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß der vorliegenden, durch die Verordnung (EU) 2022/1190 geänderten Verordnung getroffen haben;

c)

eu-LISA hat der Kommission mitgeteilt, dass sämtliche Tests im Hinblick auf die CS-SIS und die Interaktion zwischen CS-SIS und N.SIS erfolgreich abgeschlossen sind.

Dieser Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(*1)  Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der nach Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 festgelegt wird, mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 12 der vorliegenden Verordnung, der ab dem 1. August 2022 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juni 2022.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(3)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates vom 18. November 2020 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland (ABl. L 393 vom 23.11.2020, S. 3).

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(13)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(15)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).

(16)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).

(17)  Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).