7.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1166 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 12,

nach Konsultation des Ausschusses für die Trennungslinienverordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission (2) sieht spezifische Vorschriften für Waren vor, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und zwar auch für Pflanzengesundheitskontrollen und die zugehörige Berichterstattung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) aufgeführt sind. Für diesen Zweck enthält Artikel 3 der genannten Verordnung Verweise auf die genannte Richtlinie.

(2)

Die Richtlinie 2000/29/EG wurde mit der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), welche die Grundlage der Unionsvorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen bildet, aufgehoben. Mit der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu erstellen, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, darunter auch die bereits zuvor in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 dahingehend zu ändern, dass die Verweise auf die Richtlinie 2000/29/EG durch Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ersetzt werden.

(5)

Außerdem müssen sämtliche Verweise auf die Bestimmungen über die Pflanzenpässe aktualisiert werden.

(6)

Da gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 die Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, den Anforderungen und Kontrollen gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Union, wie in Anhang II der genannten Verordnung ausgeführt, unterliegen, sollte mittels der Kontrollen sichergestellt werden, dass die betreffenden Waren frei von den Unionsquarantäneschädlingen gemäß der Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind, den Schwellenwerten für das Vorhandensein unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß der Liste in Anhang IV der genannten Verordnung entsprechen und die Anforderungen an das Einführen in die Union gemäß Anhang VII der genannten Verordnung erfüllen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Pflanzengesundheitskontrollen und Berichterstattung

(1)   Von der Kommission benannte unabhängige Pflanzengesundheitsexperten, die im Rahmen des Instruments für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 mit der türkisch-zyprischen Handelskammer zusammenarbeiten (im Folgenden die „Experten“), kontrollieren alle Waren die aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bestehen, die Anhang XI Teile A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (*1) aufgeführt sind, im Stadium der Erzeugung sowie bei der Ernte und im Stadium der Vermarktung, um sicherzustellen, dass diese

a)

frei von den Unionsquarantäneschädlingen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2072 sind,

b)

den Schwellenwerten für das Vorhandensein unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß der Liste in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/2072 entsprechen,

c)

die Anforderungen an das Einführen in die Union gemäß Anhang VII der genannten Verordnung erfüllen und

d)

die in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Maßnahmen zur Verhinderung des Vorhandenseins von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen einhalten.

Gegebenenfalls kontrollieren sie auch alle in der Liste in Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, um sicherzustellen, dass diese frei von den in der Liste in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen sind.

(2)   Im Fall von Kartoffeln prüfen die genannten Experten, ob die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Union nicht gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verboten ist.

(3)   Stellen die Experten nach bestem Wissen und im Rahmen des Möglichen fest, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in der Sendung den Anforderungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sowie den einschlägigen Anforderungen und Kontrollen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 entsprechen, so

a)

erstellen sie anhand des Musters in Anhang III dieser Verordnung einen Bericht mit ihren Feststellungen, der vollständig ausgefüllt und von mindestens einem der Experten ordnungsgemäß unterzeichnet ist, und

b)

legen diesen Bericht dem in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Begleitdokument bei.

Die Experten erstellen keine „Berichte über die Pflanzengesundheitskontrolle“ für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, einschließlich Knollen von Solanum tuberosum L.

(4)   Die Experten versiegeln anschließend die Lastwagen oder sonstigen Beförderungsmittel in einer Weise, die eine Öffnung der Sendung vor ihrer Verbringung über die Trennungslinie verhindert.

Die unter diesen Artikel fallenden Waren dürfen nur dann über die Trennungslinie verbracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.

(5)   Die Sendung wird nach ihrem Eintreffen in den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, von den zuständigen Behörden überprüft. Gegebenenfalls wird der „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle“ durch einen Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) ersetzt.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).“"

2.

In dem Muster in Anhang III erhalten der vierte, fünfte und sechste Gedankenstrich unter Nummer 10 folgende Fassung:

„—

dass die Waren als frei von den Unionsquarantäneschädlingen gemäß der Liste in Anhang II und gegebenenfalls den Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen gemäß der Liste in Anhang III gelten sowie den Schwellenwerten für das Vorhandensein unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß der Liste in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 entsprechen.

Im Fall von Kartoffeln, ob die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Union nicht gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verboten ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3).

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).