17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/932 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2022

über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht im Bereich der Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit eingehalten wird. Artikel 109 der genannten Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) durchgeführt werden. Die Verordnung (EU) 2017/625 legt ferner den allgemeinen Inhalt des MNKP fest, verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren MNKP amtliche Kontrollen von Kontaminanten in Lebensmitteln vorzusehen, und ermächtigt die Kommission in diesem Zusammenhang, zusätzliche besondere Inhalte der MNKP und zusätzliche besondere Modalitäten für ihre Aufstellung sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit für die amtlichen Kontrollen festzulegen, wobei die Gefahren und Risiken, die von den in Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG des Rates (2) aufgehoben, mit der Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe, darunter Kontaminanten, in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie Anforderungen an die Überwachungspläne der Mitgliedstaaten für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in ihrem Anwendungsbereich festgelegt wurden. In der Verordnung (EU) 2017/625 sind jedoch nicht alle in der genannten Richtlinie oder in den von der Kommission auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten enthaltenen Maßnahmen erfasst. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sieht Verordnung (EU) 2017/625 daher vor, dass die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen bis zum 14. Dezember 2022 oder bis zum Datum der Anwendung der entsprechenden, durch die Kommission zu erlassenden Bestimmungen weiterhin im Einklang mit den Anhängen der Richtlinie 96/23/EG durchführen. Die vorliegende Verordnung sollte daher zusammen mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission (3) die Kontinuität der Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG in Bezug auf den Inhalt des MNKP und seine Aufstellung sowie die Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen gewährleisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln vorzunehmen sind.

(3)

Hinsichtlich der in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen besonderen Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten zwei verschiedene Pläne zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln in ihre MNKP einbeziehen müssen, von denen der eine solche Lebensmittel tierischen Ursprungs betrifft, die in die Union verbracht werden, und der andere alle übrigen Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

(4)

Der Plan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, sollte die amtlichen Kontrollen für sämtliche derartigen Lebensmittel enthalten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, wie auch die amtlichen Kontrollen für Fischereierzeugnisse, welche gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (4) auf den Schiffen durchzuführen sind, wenn diese einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, da diese Schiffe Grenzkontrollstellen gleichgesetzt werden, ungeachtet ihrer Flagge.

(5)

Der Plan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte sämtliche anderen Lebensmittel betreffen, namentlich die heimische Lebensmittelerzeugung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Einfuhr von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden. Er sollte sich auch auf zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (5) beziehen, selbst auf solche, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden, da einige dieser Erzeugnisse nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen kontrolliert werden müssen.

(6)

Zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 festgelegten Bestimmungen zu Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen der Proben, von denen die Mitgliedstaaten Proben entnehmen müssen, sowie zur Probenahmestrategie der Mitgliedstaaten, wozu auch Kriterien für die Definition des Inhalts ihrer Pläne und die Durchführung der entsprechenden amtlichen Kontrollen gehören, müssen in der vorliegenden Verordnung die Mindesthäufigkeiten der Kontrollen für jeden Plan festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Produkte zumindest zu einem gewissen Grad in der gesamten Union kontrolliert werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, müssen diese jährlichen Mindesthäufigkeiten der Kontrollen gleichwohl je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung der Produktionsdaten des Mitgliedstaats und seiner Einwohnerzahl — jedoch unter Wahrung angemessener Mindestgrößen — sowie der Zahl der eingeführten Sendungen festgelegt werden. Aus demselben Grund und insbesondere, um übermäßige Lasten und Kosten zu vermeiden, ist es angemessen, den Mitgliedstaaten zu gestatten, nicht jedes Jahr amtliche Kontrollen für bestimmte Kombinationen von Kontaminanten und Produkten durchzuführen, vorausgesetzt, diese Wahl wird im MNKP begründet. Was insbesondere eingeführte Sendungen anbetrifft, dürfen eingeführte Lebensmittelerzeugnisse aus in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission (6) aufgeführten Drittstaaten, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen für Warenuntersuchungen abgeschlossen hat, nicht in die Anzahl der eingeführten Sendungen eingerechnet werden, da die Mitgliedstaaten ihre Kontrollen entsprechend den in diesen Abkommen vorgesehenen Häufigkeitsraten durchführen müssen.

(7)

Damit die MNKP das Vorkommen von Kontaminanten in Lebensmitteln umfassend abbilden, sollten die Angaben definiert werden, die die Mitgliedstaaten in ihren MNKP bezüglich der in ihren Plänen getroffenen Entscheidungen machen müssen.

(8)

Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der vorliegenden Verordnung ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten die jährliche Vorlage ihrer Kontrollpläne bei der Kommission zur Bewertung zu fordern und ein Verfahren für diese Bewertung festzulegen.

(9)

Die durch die Mitgliedstaaten im Wege amtlicher Kontrollen des Vorkommens von Kontaminanten in Lebensmitteln erhobenen Daten müssen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auch an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weitergeleitet werden. Um die Überwachung der jüngsten Daten über das Vorkommen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre Daten regelmäßig und zum selben Datum vorlegen.

(10)

In Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist ein Übergangszeitraum festgelegt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 14. Dezember 2022 amtliche Kontrollen gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchzuführen. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zu Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheit sowie Futtermitteln und Futtermittelsicherheit amtliche Kontrollen relevanter Stoffe umfassen, darunter Stoffe zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, Kontaminanten sowie nicht zugelassene, verbotene und unerwünschte Stoffe, die bei Anwendung oder Vorhandensein auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können. Da jedoch die letzten von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG angenommenen Überwachungspläne für das Jahr 2022 und somit über den 14. Dezember 2022 hinaus gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt, in Bezug auf:

a)

die einheitlichen jährlichen Mindesthäufigkeiten, zu denen die amtlichen Kontrollen durchzuführen sind, und

b)

besondere Modalitäten und besondere Inhalte für die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) der Mitgliedstaaten über die in Artikel 110 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten hinaus.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (8), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Empfehlung 2013/165/EU der Kommission (12), der Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission (13) und der Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission (14).

KAPITEL II

INHALT DES MNKP

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Teil des MNKP über die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln folgendes umfasst:

a)

einen „Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden“ gemäß Artikel 4 und

b)

einen „Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden“ gemäß Artikel 5

Artikel 4

Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln auf, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden. Der Plan betrifft amtliche Kontrollen der heimischen Lebensmittelerzeugung der Mitgliedstaaten, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Lebensmittel, der Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, und der zusammengesetzten Erzeugnisse, auch solcher, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden.

(2)   Im Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, wird folgendes festgelegt:

a)

die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind;

b)

die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und

c)

die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang I festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.

Artikel 5

Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf, die in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Der Plan umfasst die amtlichen Kontrollen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die amtlichen Kontrollen für Fischereierzeugnisse, welche auf den Schiffen durchzuführen sind, wenn diese einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen.

(2)   Im Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, wird folgendes festgelegt:

a)

die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind;

b)

die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und

c)

die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.

Artikel 6

Gemeinsame Anforderungen an die Kontrollpläne

In den in Artikel 3 genannten Kontrollplänen wird zusätzlich Folgendes ausgeführt:

a)

eine Begründung für die Wahl der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen einschließlich einer Erläuterung darüber, wie die Kriterien aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 berücksichtigt wurden, selbst wenn gegenüber dem Plan des Vorjahres keinerlei Veränderungen vorgenommen wurden;

b)

sofern in einem Plan vorgesehen ist, dass die amtlichen Kontrollen für bestimmte Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen nicht jährlich durchgeführt, sondern andere Zeiträume dafür festgelegt werden, eine Begründung dieser Entscheidung; und

c)

Angaben über die für die Umsetzung der Pläne zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden.

KAPITEL III

VORLAGE UND BEWERTUNG DER KONTROLLPLÄNE UND VORLAGE VON DATEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 7

Vorlage und Bewertung der Kontrollpläne

Bis zum 31. März jedes Jahres reichen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 genannten Kontrollpläne für das laufende Jahr in digitaler Form bei der Kommission ein.

Die Kommission bewertet die Kontrollpläne auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 und teilt ihre Bewertung gegebenenfalls den einzelnen Mitgliedstaaten mit.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission bei der Umsetzung ihrer Kontrollpläne und bei der Vorbereitung für die nächste Vorlage ihrer Pläne gemäß diesem Artikel. Sollte die Kommission jedoch bei einem Plan einen schweren Verstoß feststellen, kann sie von dem betreffenden Mitgliedsaat die Vorlage eines aktualisierten Plans zu einem früheren Datum als dem 31. März des Folgejahres verlangen.

Falls ein Mitliedstaat entscheiden sollte, seine Kontrollpläne nicht auf Grundlage der Stellungnahme der Kommission zu aktualisieren, hat er diesen Standpunkt zu begründen.

Artikel 8

Vorlage von Daten durch die Mitgliedstaaten

Bis zum 30. Juni legen die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sämtliche anhand der in Artikel 3 genannten Kontrollpläne gesammelten Daten vor.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 122).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(12)  Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12).

(13)  Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9).

(14)  Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24).


ANHANG I

Mindesthäufigkeit der Kontrollen je Mitgliedstaat im Kontrollplan für in der Union in Verkehr gebrachte Lebensmittel

1.   Lebensmittel tierischen Ursprungs

a)

Die Mitgliedstaaten halten in ihren Kontrollplänen für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, folgende Mindestkontrollhäufigkeiten ein:

 

Kontrollhäufigkeit

Unverarbeitetes Rindfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Mindestens 0,02 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere

Unverarbeitetes Fleisch von Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Mindestens 0,004 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere

Unverarbeitetes Schweinefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Mindestens 0,003 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere

Unverarbeitetes Equidenfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) mindestens 1 Probe je 3 000 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht)

Unverarbeitetes Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (*1) (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Rohmilch von Rindern

Mindestens 1 Probe je 110 000 Tonnen jährlich erzeugter Milch

Rohmilch von Schafen und Ziegen

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Frische Hühnereier und andere Eier

Mindestens 1 Probe je 3 700 Tonnen jährlich erzeugter Eier

Honig

Mindestens 1 Probe je 1 300 Tonnen Jahresproduktion

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse (*2) (ohne Krebstiere)

Mindestens 1 Probe je 700 Tonnen Jahresproduktion aus Aquakulturen bis zu 60 000 Tonnen und danach 1 Probe je zusätzliche 2 000 Tonnen

Für Fischereierzeugnisse aus Wildfang ist die Anzahl der Proben von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Krebstiere und Muscheln

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (*3)

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

b)

Die Mitgliedstaaten führen jährlich Kontrollen von „Metallen“ bei mindestens 10 % der Proben aus jeder Produktgruppe gemäß der Tabelle in diesem Anhang durch, mit Ausnahme der Produktgruppen „Krebstiere und Muscheln“, „Öle tierischen und marinen Ursprungs“ sowie „Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs“.

c)

Die Mitgliedstaaten führen jährlich Kontrollen von „Mykotoxinen“ bei mindestens 10 % der Proben aus den Produktgruppen „Rohmilch von Rindern“ und „Rohmilch von Schafen und Ziegen“ gemäß der Tabelle in diesem Anhang durch.

d)

Innerhalb der Produktgruppe „Unverarbeitetes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)“ nehmen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relativen Produktionsmengen Proben von allen Arten.

e)

Innerhalb der Produktgruppe „Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)“ nehmen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relativen Produktionsmengen Proben von allen Arten.

f)

Zur Bestimmung der Anzahl der Proben aus Fischereierzeugnissen und Muscheln berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch geografische Aspekte, die Anlandungs- bzw. Produktionsmengen und spezifische Kontaminationsmuster der Gebiete, aus denen sie stammen.

g)

Zur Berechnung der Mindestkontrollhäufigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten die jüngsten verfügbaren Produktionsdaten zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr, die gegebenenfalls angepasst werden, um bekannte Entwicklungen in der Produktion seit dem Zeitpunkt der Datenerhebung widerzuspiegeln.

h)

Sollte die gemäß diesem Anhang berechnete Kontrollhäufigkeit bei weniger als fünf Proben im Jahr liegen, kann die Probenahme auch alle zwei Jahre erfolgen.

i)

Sollte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren die mindestens einer Probe entsprechende Produktion nicht erreicht werden, überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens zwei Proben alle drei Jahre, vorausgesetzt, dass dieses Erzeugnis auf ihrem Hoheitsgebiet produziert wird.

j)

Proben, die für andere Kontrollpläne zur Überprüfung von Kontaminanten (etwa von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Rückständen oder von Pestizidrückständen) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an Kontrollen von Kontaminanten werden erfüllt.

2.   Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (1)

Die Mitgliedstaaten nehmen je nach Einwohnerzahl mindestens 100 bis 2 000 Proben im Jahr. Wo es jedoch aufgrund des Risikos notwendig ist, sind mehr Proben zu entnehmen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirkungsvoll sind.

Die Probenahme muss für die verschiedenen Kontaminanten, die in verschiedenen Erzeugnissen auf dem Markt des Mitgliedstaats vorkommen können, repräsentativ sein und auch unterschiedliche Kontaminantenmuster in Erzeugnissen aus verschiedenen Gebieten sowie die unterschiedliche Anzahl und die unterschiedlichen Betriebsgrößen der Lebensmittelhersteller berücksichtigen.


(*1)  Sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere im Sinne von Anhang I Teil A Eintrag 1017000 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(*2)  Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(*3)  Verarbeitete Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung werden die für Lebensmittel nichttierischen Ursprungs geltenden Kriterien auch auf zusammengesetzte Erzeugnisse angewandt.


ANHANG II

Mindesthäufigkeit der Kontrollen je Mitgliedstaat im Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden

Die Mitgliedstaaten halten die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindestkontrollhäufigkeiten ein.

Kontrollen, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d (verstärkte Kontrollen) und Buchstabe e (Schutzmaßnahmen) der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.

Kontrollen, die im Rahmen von Sofortmaßnahmen und verstärkten amtlichen Kontrollen auf der Grundlage von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.

Kontrollen von Lebensmittelerzeugnissen aus in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 aufgeführten Drittstaaten, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen für Warenuntersuchungen abgeschlossen hat, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.

Für die Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die geografischen Aspekte, die Anlandungs- bzw. Produktionsmengen und spezifische Kontaminationsmuster der Gebiete, aus denen sie stammen.

 

Kontrollhäufigkeit

Rind (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Schaf und Ziege (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Schwein (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Equiden (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Geflügel (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (*1) (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Milch (Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis aller Tierarten)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Eier (Eier und Eiprodukte aller Vogelarten)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Honig (Honig und andere Imkereierzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse (*2) ohne Krebstiere

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Krebstiere und Muscheln (Muskelfleisch und Muskelfleischprodukte)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Unverarbeitete Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs  (*3)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Zusätzliche Bestimmungen:

1.

Die Kontrollhäufigkeit für andere verarbeitete Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs wie Gelatine und Kollagen ist von den einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Anzahl der eingeführten Sendungen und der festgestellten Probleme festzusetzen.

2.

Zur Berechnung der in diesem Anhang aufgeführten Mindestkontrollhäufigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten die jüngsten Daten betreffend die Anzahl der Sendungen, die über ihre Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden, welche zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr stammen müssen.

3.

Falls die Anzahl der Lebensmittelsendungen, die in die Union verbracht werden, um dort in Verkehr gebracht zu werden, kleiner ist als die Anzahl der Sendungen, die einer Probe entsprechen, können die Mitgliedstaaten die Probenahme auch einmal alle zwei oder drei Jahre vornehmen. Falls die Anzahl der in einem Zeitraum von drei Jahren eingeführten Sendungen kleiner ist als die Anzahl der Sendungen, die einer Probe entsprechen, müssen die Mitgliedstaaten mindestens einmal in drei Jahren eine Probe nehmen.

4.

Proben, die für andere Kontrollpläne zur Überprüfung von Kontaminanten (etwa von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Rückständen oder von Pestizidrückständen usw.) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an Kontrollen von Kontaminanten werden erfüllt.


(*1)  Sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere im Sinne von Anhang I Teil A Eintrag 1017000 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(*2)  Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(*3)  Verarbeitete Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.