13.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/913 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 müssen die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen, etwa die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, im Folgenden „RASFF“) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen zu Sendungen und die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.

(3)

Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im zweiten Halbjahr 2021 durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4)

Bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs sind gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 von amtlichen Kontrollen ausgenommen, sofern sie 30 kg nicht überschreiten. Dazu zählen Sendungen mit Warenmustern, Laborproben oder Ausstellungsstücken sowie Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Im Lichte der Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 haben die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass solche Sendungen in bestimmten Fällen 30 kg überschreiten. Da solche Sendungen nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, ist die Durchführung amtlicher Kontrollen bei ihnen mit unnötigem Aufwand verbunden. Daher sollte die Gewichtsgrenze für die Ausnahme von amtlichen Kontrollen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 kg angehoben werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Sendungen, die 50 kg überschreiten, annehmen können, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat vorab eine Genehmigung erteilt hat und angemessene Kontrollvorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Sendungen nicht in Verkehr gebracht werden.

(5)

Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, und nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, sind gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 von amtlichen Kontrollen ausgenommen, sofern sie 30 kg nicht überschreiten. Die Erfahrung mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zeigt, dass die Gewichtsgrenze von 30 kg dazu führt, dass eine breite Palette von Sendungen von solchen Kontrollen ausgeschlossen wird. Die Gewichtsobergrenze von 30 kg geht auch über die üblichen Freigepäckgrenzen im internationalen Personenverkehr hinaus. Bei nicht kommerziellen Sendungen von 30 kg, die an natürliche Personen versandt werden, lässt sich durch amtliche Kontrollen nur schwer sicherstellen, dass Teile solcher Sendungen nicht in Verkehr gebracht werden. Daher sollte die Gewichtsgrenze für Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und für nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden, auf ein Niveau gesenkt werden, das die beabsichtigte eigene Verwendung der Sendungen und ihre physischen Eigenschaften besser widerspiegelt.

(6)

Werden an den Grenzkontrollstellen Ausnahmen von amtlichen Kontrollen für bestimmte Waren gewährt, so sollten Bedingungen für diese Ausnahmen, z. B. angemessene Kontrollvorkehrungen, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass durch den Eingang solcher Waren in die Union keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier entstehen.

(7)

In Bezug auf den Begriff „Sendung“ enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mehrere Definitionen, was zu Unsicherheiten und Unterschieden bei der Anwendung führt. Der Begriff ist bereits in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 definiert. Aus Gründen der Klarheit sollten daher die zusätzlichen Definitionen von „Sendung“ in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(8)

Die Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) 2008191340 und 2008199340 dürfen nur für Mischungen verwendet werden, die Mandeln bzw. Pistazien enthalten, nicht jedoch für Mischungen, die Erdnüsse enthalten. Da nur Erdnüsse enthaltende Mischungen die Wahrscheinlichkeit eines Risikos einer Aflatoxin-Kontamination bergen, sollten die entsprechenden KN-Codes für die Einträge für Argentinien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und für Ägypten, Ghana, Gambia, Indien und Sudan in der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(9)

In Bezug auf Sendungen mit Orangen aus Ägypten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Ägypten vorzuschreiben. Solche Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(10)

In Bezug auf Sendungen mit Haselnüssen aus Georgien wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufige Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination mit Aflatoxinen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 30 % erhöht werden.

(11)

Palmöl aus Ghana wird aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Sudanfarbstoffen seit April 2016 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(12)

Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Palmöl aus Ghana festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Palmöl aus Ghana eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Palmöl aus Ghana aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(13)

In Bezug auf Sendungen mit Reis aus Indien und Pakistan deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Indien und Pakistan vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 5 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(14)

Die potenziellen Gesundheitsrisiken, die sich aus einer Kontamination von Reis aus Indien und Pakistan mit Aflatoxinen und Ochratoxin A ergeben, sind nicht auf bestimmte Reissorten unter KN-Code 1006 10 79 beschränkt. Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken zu gewährleisten, die sich aus einer Kontamination von Reis aus Indien und Pakistan mit Aflatoxinen und Ochratoxin A ergeben, sollte der entsprechende KN-Code in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 daher auf alle Reissorten ausgeweitet werden. Aufgrund der Ausweitung des KN-Codes und der gehandelten Mengen dürfte der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten erheblich zunehmen. Daher sollte die Häufigkeit der Kontrollen auf 5 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden, da diese Häufigkeit ausreichende Informationen für eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Kontamination von Reis mit Aflatoxinen und Ochratoxin A liefert.

(15)

In Bezug auf Sendungen mit Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) und Guaven (Psidium guajava) aus Indien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Indien vorzuschreiben. Solche Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16)

Muskatnüsse aus Indien mit den KN-Codes 0908 11 00 und 0908 12 00 werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Juli 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Diese Kontrollen und Informationen belegen, dass der Eingang dieses Lebensmittels in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit mehr darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass allen Sendungen mit Muskatnüssen aus Indien mit den KN-Codes 0908 11 00 und 0908 12 00 eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (4) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Muskatnüssen aus Indien mit den KN-Codes 0908 11 00 und 0908 12 00 aus der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(17)

In Bezug auf Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Thailand wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufige Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(18)

Mehrere KN-Codes stimmen nicht mit den in bestimmten Einträgen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Waren überein und sind daher überflüssig. Die folgenden KN-Codes sollten aus Anhang I der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden: KN-Code ex ex0807190070 im Eintrag für Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) aus Honduras, KN-Code ex ex0709999025 im Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und KN-Code 1211908610 im Eintrag zu getrocknetem Oregano aus der Türkei.

(19)

Um eine genauere Identifizierung der Waren zu ermöglichen, die verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, ist es angezeigt, die TARIC-Unterposition für den KN-Code ex 0709 99 90 im Eintrag zu Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien und für den KN-Code ex 1211 90 86 im Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festzulegen.

(20)

In Bezug auf Sendungen mit Muskatnüssen aus Indonesien wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufige Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination mit Aflatoxinen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(21)

Das potenzielle Gesundheitsrisiko durch eine Kontamination mit Ethylenoxid betrifft Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen. Daher sollten in den Spalten „Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“ und „KN-Code“ in der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 beim Eintrag für Indien die Kategorie „Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend“ und die entsprechenden KN-Codes für Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen hinzugefügt werden. In gleicher Weise sollten bei den Einträgen für Malaysia und die Türkei die Kategorie „Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Guarkernmehl enthaltend“ und die entsprechenden KN-Codes für Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen hinzugefügt werden. Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte für solche Sendungen, die aus Indien, Malaysia und der Türkei in die Union verbracht werden, auf 20 % festgelegt werden.

(22)

In Bezug auf Gewürze aus Indien umfasst der KN-Code 0910 Waren in Form von Wurzeln, Blüten und Blättern, z. B. Kurkumawurzeln. Da bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, keine Kontamination mit Ethylenoxid festgestellt wurde, können solche Waren von verstärkten amtlichen Kontrollen ausgeschlossen werden. Daher sollte in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angegeben werden, dass nur getrocknete Gewürze aus Indien amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterzogen werden sollten; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(23)

In Bezug auf Instant-Nudeln aus Südkorea und Vietnam ist es zur Schaffung von Klarheit hinsichtlich der Nudelsorten, die verstärkten Kontrollen unterliegen, und zum Ausschluss von amtlichen Kontrollen anderer Nudelsorten wie Weizennudeln, Eiernudeln, Fadennudeln und anderer Arten solcher Erzeugnisse, die nicht als Instant Nudeln eingestuft werden können und unter demselben KN-Code 1902 30 10 angemeldet werden, angezeigt, in den Spalten „Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“, „KN-Code“ und „TARIC-Unterposition“ in den entsprechenden Einträgen in der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 Klarstellungen vorzunehmen.

(24)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(25)

Um den Eingang von Sendungen in die Union zuzulassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder aus einem anderen Drittland versandt wurden, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, und um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, sich mit dieser Verordnung vertraut zu machen und sie einzuhalten, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum vorzusehen für Sendungen mit Palmöl aus Ghana, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltenden Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Indien und Johannisbrotkernmehl enthaltenden Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Malaysia und der Türkei, denen keine Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen und keine amtliche Bescheinigung beiliegen. Zugleich wird bei solchen Sendungen mit Palmöl aus Ghana der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch eine Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen weiter gewahrt.

(26)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

a)

Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

b)

nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden.

Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

a)

Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b)

Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.

(5)   Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sendungen von Erzeugnissen liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

(6)   Gemäß der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden, sowie Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, die die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Gewichtsgrenzen überschreiten und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahmen und Laboranalysen, ausnehmen, sofern

a)

ihnen eine von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab erteilte Genehmigung für die Einfuhr in die Union beiliegt, die Folgendes enthält:

i)

den Zweck der Verbringung in die Union;

ii)

den Bestimmungsort;

iii)

Garantien, dass die Sendungen nicht als Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden;

b)

der Unternehmer die Gestellung der Sendungen an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union vornimmt;

c)

die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Sendungen unterrichtet.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Übergangszeitraum

Sendungen mit Palmöl aus Ghana, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Indien und Johannisbrotkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Malaysia und der Türkei, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 (*1) aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, dürfen bis zum 3. September 2022 in die Union verbracht werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 11 beiliegen müssen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 13.6.2022, S. 1).“ "

4.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


ANHANG

„ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Argentinien (AR)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

5

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

2

Aserbaidschan (AZ)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten

ex 0813 50 39 ;

70

oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

ex 2007 99 39 ;

05; 06

ex 2007 99 50 ;

33

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise

ex 2008 19 12 ;

30

zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 19 ;

30

 

ex 2008 19 92 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

3

Bolivien (BO)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

4

Brasilien (BR)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Pestizidrückstände  (3)

20

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

5

China (CN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

Gemüsepaprika (Capsicum

annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen  (6)

10

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände  (3)  (7)

20

6

Ägypten (EG)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (3)  (9)

20

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände  (3)

20

7

Georgien (GE)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

30

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

Mischungen von Schalenfrüchten

ex 0813 50 39 ;

70

oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

ex 2007 99 39 ;

05; 06

ex 2007 99 50 ;

33

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 92 ;

30

 

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

8

Honduras (HN)

Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus)

(Lebensmittel)

ex 0807 19 00

60

Salmonella braenderup  (2)

10

9

Indien (IN)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände  (3)  (10)

50

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände  (3)  (11)  (21)

20

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

10

Pestizidrückstände  (3)

10

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände  (3)

5

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände  (3)

20

Guaven (Psidium guajava)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

30

Pestizidrückstände  (3)

20

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

10

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Pestizidrückstände  (3)

10

11

Kambodscha (KH)

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Pestizidrückstände  (3)  (12)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände  (3)  (13)

50

12

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B

50

13

Sri Lanka (LK)

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände  (3)

10

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände  (3)

10

14

Marokko (MA)

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (21)

10

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

15

Madagaskar (MG)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

16

Mexiko (MX)

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

(Lebensmittel)

2103 20 00

 

Pestizidrückstände  (21)

10

17

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände  (3)

50

18

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

40

40

Salmonellen  (2)

50

19

Pakistan (PK)

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Aflatoxine

50

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände  (3)

5

20

Sierra Leone (SL)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Aflatoxine

50

21

Senegal (SN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

22

Syrien (SY)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B

50

23

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)  (14)

30

24

Türkei (TR)

Zitronen (Citrus limon, Citrus

limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Pestizidrückstände  (3)

20

Grapefruits

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände  (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände  (3)  (15)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51 ;

 

Pestizidrückstände  (3)  (16)

20

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (17)  (18)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

10

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

40

Pyrrolizidinalkaloide

10

25

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)

50

Pestizidrückstände  (21)

10

26

Vereinigte Staaten

(USA)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

27

Usbekistan

(UZ)

Aprikosen/Marillen, getrocknet

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

0813 10 00

2008 50

 

Sulfite  (19)

50

28

Vietnam (VN)

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Pestizidrückstände  (3)  (20)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 99 90

40

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände  (3)  (20)

50

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)  (20)

50

ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (22)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (31)

10

Salmonellen  (27)

50

2

Brasilien (BR)

Paranüsse in der Schale

0801 21 00

 

Aflatoxine

50

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31 ;

ex 0813 50 39 ;

ex 0813 50 91 ;

ex 0813 50 99

20

20

20

20

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen  (23)

50

3

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände  (32)

20

4

Dominikanische

Republik (DO)

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Pestizidrückstände  (25)

50

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (25)  (29)

50

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

20

20

10

10

5

Ägypten (EG)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

6

Äthiopien (ET)

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0904

0910

 

Aflatoxine

50

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

40

40

Salmonellen  (27)

50

7

Ghana (GH)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

1511 90 11 ;

 

Sudanfarbstoffe  (33)

50

ex 1511 90 19 ;

90

1511 90 99

 

8

Gambia (GM)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

9

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

10

Indien (IN)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Salmonellen  (23)

10

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

ex 0904 22 00 ;

ex 0904 21 90 ;

ex 2005 99 10 ;

ex 2005 99 80

11; 19

20

10; 90

94

Aflatoxine

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (25)  (26)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

40

40

Salmonellen  (27)

20

Pestizidrückstände  (32)

50

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Pentachlorphenol und Dioxine  (24)

5

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Vanille

0905

Zimt und Zimtblüten

0906

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0907

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0908

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0909

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92 /98

ex 2530 90 00

ex 2836 50 00

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (32)

20

11

Iran (IR)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

03; 04

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

 

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

12

Südkorea

(KR)

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (32)

20

13

Sri Lanka (LK)

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

ex 0904 21 90 ;

ex 0904 22 00 ;

ex 2005 99 10 ;

ex 2005 99 80

20

11; 19

10; 90

94

Aflatoxine

50

14

Malaysia (MY)

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (32)

20

15

Nigeria (NG)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Aflatoxine

50

16

Pakistan (PK)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (25)

20

17

Sudan (SD)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (27)

50

 

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

18

Türkei (TR)

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Aflatoxine

20

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

50

 

ex 2007 10 99 ;

20

ex 2007 99 39 ;

01; 02

ex 2007 99 50 ;

31

ex 2007 99 97

21

Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12 ;

11

ex 2008 97 14 ;

11

ex 2008 97 16 ;

11

 

ex 2008 97 18 ;

11

ex 2008 97 32 ;

11

ex 2008 97 34 ;

11

ex 2008 97 36 ;

11

ex 2008 97 38 ;

11

ex 2008 97 51 ;

11

ex 2008 97 59 ;

11

ex 2008 97 72 ;

11

ex 2008 97 74 ;

11

ex 2008 97 76 ;

11

ex 2008 97 78 ;

11

ex 2008 97 92 ;

11

ex 2008 97 93 ;

11

ex 2008 97 94 ;

11

ex 2008 97 96 ;

11

ex 2008 97 97 ;

11

ex 2008 97 98 ;

11

ex 2008 99 28 ;

10

ex 2008 99 34 ;

10

ex 2008 99 37 ;

10

ex 2008 99 40 ;

10

ex 2008 99 49 ;

60

ex 2008 99 67 ;

95

ex 2008 99 99

60

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

60

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

03; 04

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

 

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Pestizidrückstände  (25)  (28)

50

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 ;

0805 29

 

Pestizidrückstände  (25)

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände  (25)

20

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 3824 99 93

ex 2106 90 98

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (32)

20

19

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

40

40

Salmonellen  (27)

20

20

Vietnam (VN)

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände  (25)  (29)

20

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (32)

20

2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code  (34)

Warenbezeichnung  (35)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Amitraz.

(5)  Rückstände von Nikotin.

(6)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(7)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(8)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz).

(10)  Rückstände von Acephat.

(11)  Rückstände von Diafenthiuron.

(12)  Rückstände von Phenthoat.

(13)  Rückstände von Chlorbufam.

(14)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(15)  Rückstände von Prochloraz.

(16)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(17)   ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(18)   ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(19)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(20)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(21)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(22)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(23)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(24)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält:

a)

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden,

b)

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses,

c)

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

d)

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

(25)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(26)  Rückstände von Carbofuran.

(27)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(28)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(29)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(30)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(31)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(32)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012.

(33)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.