8.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/892 DER KOMMISSION

vom 1. April 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf das System für Änderungen einer Produktspezifikation geändert. Mit Wirkung vom 8. Juni 2022 werden „nicht geringfügige“ und „geringfügige“ Änderungen durch „Unionsänderungen“ bzw. „Standardänderungen“ mit anderen Anwendungsbereichen und Verfahren ersetzt.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) sind die einheitlichen Bedingungen für nicht geringfügige und geringfügige Änderungen festgelegt. Um das Funktionieren des neuen Systems für Änderungen zu gewährleisten, sollten die bestehenden Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen in der genannten Verordnung durch neue Vorschriften ersetzt werden.

(3)

Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen, die Muster und Fristen für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen und Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen festgelegt werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe im Lebensmittelsektor oder einer garantiert traditionellen Spezialität von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für unterschiedliche Schritte in den jeweiligen Verfahren zuständig. Die Mitgliedstaaten nehmen die Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation entgegen und übermitteln sie der Kommission. Die Kommission ist dafür zuständig, diese Anträge zu prüfen und über die Unionsänderung zu entscheiden. Im Falle einer Standardänderung oder einer vorübergehenden Änderung liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei den Mitgliedstaaten. Die Genehmigung dieser Änderungen wird der Kommission mitgeteilt, die verpflichtet ist, sie in der Union zu veröffentlichen.

(5)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verfahren zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität durch die Kommission müssen die Verweise auf die Antragsteller verarbeitet werden, die eine Genehmigung von Unionsänderungen beantragen. Gleiches gilt für die Durchführung der Verfahren, nach denen der Kommission eine Standardänderung oder eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben mitgeteilt wird, in Bezug auf die Behörde oder die natürlichen oder juristischen Personen, die die Genehmigung einer Standardänderung oder einer vorübergehenden Änderung mitteilen. Diese Verfahren haben öffentlichen Charakter. Transparenz ist notwendig, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu ermöglichen und die mit diesen Verfahren verbundenen privaten und öffentlichen wirtschaftlichen Interessen öffentlich darzulegen. Der Name der antragstellenden Vereinigung, die einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellt, sollte veröffentlicht werden, damit sich feststellen lässt, welche Einrichtung das Änderungsverfahren eingeleitet hat, und damit potenzielle Einspruchsführer deren berechtigtes Interesse anfechten können. Der Name der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Genehmigung einer Standardänderung oder einer vorübergehenden Änderung mitteilt, sollte veröffentlicht werden, um feststellen zu können, wer dafür verantwortlich ist, dass diese Änderung der Kommission mitgeteilt und in der Folge in der Union veröffentlicht wird. Um die Offenlegung personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte im Hinblick auf die Dokumente, die in diesen Verfahren vorzulegen sind, nach Möglichkeit davon abgesehen werden, die Übermittlung personenbezogener Daten vorzuschreiben. Dennoch müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen verarbeiten, die personenbezogene Daten wie Personennamen und Kontaktdaten enthalten. Es kann sein, dass diese Daten in hinreichend begründeten Fällen offengelegt oder veröffentlicht werden müssen.

(6)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht werden; Informationen sollten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (5) ausgetauscht werden.

(7)

Die Kommission hat zur Verwaltung der Anträge auf Schutz geografischer Angaben bei Lebensmitteln, Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen das Informationssystem „e-Ambrosia“ eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden dieses System ausschließlich für den Austausch über die Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Eintragung und mit der Genehmigung von Änderungen an Produktspezifikationen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Aufgrund eines strikten Zulassungssystems sollte dieses System jedoch weder für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge noch für die Kommunikation mit Drittländern verwendet werden, solange die erforderlichen digitalen Sicherheitsgarantien nicht gegeben sind. Im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und Erzeuger aus Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse gemäß der genannten Verordnung haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren.

(8)

Um Transparenz, Effizienz und Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, sollte das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben in elektronischer Form erstellt werden. Bei dem Register sollte es sich um eine elektronische Datenbank handeln, die im Rahmen von durch die Kommission bereitgestellten digitalen Systemen verwaltet wird, für die Öffentlichkeit zugänglich ist und von der Kommission ständig aktualisiert wird.

(9)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Lebensmittelsektor sowie garantiert traditioneller Spezialitäten. Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission im Sinne der genannten Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zuständig ist, als verantwortlich anzusehen ist.

(10)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Lebensmittelsektor sowie garantiert traditioneller Spezialitäten. Daher sollte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zuständig sind, als verantwortlich anzusehen sind.

(11)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 wurde der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geändert. Aromatisierte Weine, andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen sowie Bienenwachs sollten daher zu den Erzeugnisklassen hinzugefügt werden, für die die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gilt.

(12)

Es sollte sichergestellt werden, dass genügend Zeit für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 hinsichtlich der Übermittlungsmodalitäten zur Verfügung steht. Für Anträge auf Genehmigung von nicht geringfügigen oder geringfügigen Änderungen von Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten, die vor dem 8. Juni 2022 eingereicht wurden, sollten Übergangsregelungen eingeführt werden.

(13)

Da die mit der Verordnung (EU) 2021/2117 eingeführten Änderungen für Produktspezifikationen mit Wirkung vom 8. Juni 2022 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Verfahrensvorschriften für Anträge auf Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten

(1)   Das einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält die in Anhang I der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben.

Der zusammen mit dem einzigen Dokument veröffentlichte Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen Fassung der Produktspezifikation.

(2)   Wird der Antrag von einem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt, wird das einzige Dokument nach dem Muster erstellt, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird.

Wird der Antrag von einer Behörde eines Drittlands oder einem in einem Drittland ansässigen Antragsteller an die Kommission übermittelt, wird das einzige Dokument nach dem Muster in Anhang I erstellt. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

(3)   Das einzige Dokument muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für einzige Dokumente, für die ein Antrag auf Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 gestellt wurde.

(5)   Die Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben enthalten. Sie wird im Einklang mit dem Muster in dem genannten Anhang erstellt.“

2.

In Artikel 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Einschlägige Mitteilungen oder Beschlüsse der Kommission werden an den Mitgliedstaat, die Behörde des Drittlands oder den in einem Drittland ansässigen Antragsteller übermittelt, der bzw. die bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Unterabsatz 1 einreicht.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Anträge auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation

(1)   Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss Folgendes enthalten:

a)

den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht;

b)

den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers und eine Beschreibung des berechtigten Interesses des Antragstellers;

c)

die Rubriken in der Produktspezifikation und — bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben — im einzigen Dokument, die von der Änderung betroffen sind;

d)

bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs ‚Unionsänderung‘ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt;

e)

eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung;

f)

bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben das konsolidierte einzige Dokument in der geänderten Fassung;

g)

bei Anträgen eines Mitgliedstaats, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung;

h)

bei Anträgen eines Drittlands, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung oder die Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation;

i)

nur bei Anträgen aus Drittländern, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, den Nachweis, dass die beantragte Änderung mit den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands zum Schutz geografischer Angaben in Einklang steht;

j)

bei Anträgen, die garantiert traditionelle Spezialitäten betreffen, die konsolidierte Produktspezifikation in der geänderten Fassung;

k)

bei allen Anträgen von Mitgliedstaaten eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

Die Beschreibung und Begründung gemäß Absatz 1 Buchstabe e und das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe f dürfen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — jeweils nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten.

(2)   Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 5 000 Wörter enthalten.

(3)   Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe wird nach dem Muster erstellt, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität wird nach dem Muster in Anhang VI erstellt. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

Antragsteller aus Drittländern verwenden das Muster in Anhang V für eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und das Muster in Anhang VI für eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

(4)   Das geänderte einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und die geänderte Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität werden im Einklang mit Artikel 6 erstellt. Ein Antrag auf Unionsänderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe aus einem Drittland kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation enthalten.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 53 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu den darin genannten Dokumenten und Informationen den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Enthält der Antrag personenbezogene Daten, werden sie als Teil dieses Antrags veröffentlicht.“

4.

Die folgenden Artikel 10a und 10b werden eingefügt:

„Artikel 10a

Mitteilung über eine Standardänderung

(1)   Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 6b Absätze 3, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 muss Folgendes enthalten:

a)

die Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Standardänderung bezieht;

b)

eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs ‚Standardänderung‘ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt;

c)

eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des einzigen Dokuments führt;

d)

den Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014;

e)

gegebenenfalls das konsolidierte einzige Dokument in der geänderten Fassung;

f)

die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.

(2)   Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

(3)   Bei Anträgen, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betreffen, muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder einen in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Die Mitteilung kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung enthalten.

(4)   Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VI verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen werden von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.

Artikel 10b

Mitteilung über eine vorübergehende Änderung

(1)   Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 6d Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 muss Folgendes enthalten:

a)

die Angabe des geschützten Namens, auf den sie sich bezieht;

b)

eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung und deren Begründung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;

c)

den Beschluss der zuständigen Behörden, mit dem die Naturkatastrophe förmlich anerkannt oder verbindliche gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angeordnet werden, oder die entsprechende elektronische Fundstelle der Veröffentlichung;

d)

den Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung.

(2)   Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

(3)   Bei Anträgen, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betreffen, muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder den in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation den nationalen Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung in der veröffentlichten Fassung enthalten.

(4)   Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen werden von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 6d Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.“

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Akteuren

(1)   Die für die Durchführung von Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen erforderlichen Dokumente und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt:

a)

von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme vorbehaltlich Absatz 2;

b)

von den zuständigen Behörden und Erzeugern aus Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail unter Verwendung der Muster in den Anhängen I bis IX der vorliegenden Verordnung.

Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten die Grundsätze und Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (*1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (*2).

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente per E-Mail:

a)

die mit Gründen versehene Einspruchserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 1;

b)

die Mitteilung des Ergebnisses der Konsultationen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

c)

den Löschungsantrag gemäß Artikel 11;

d)

den Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 6 Absatz 5;

e)

den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 10.

(3)   Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitgestellten digitalen Systeme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und antragstellenden Vereinigungen aus Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail übermittelt.

(4)   Für die amtliche Fachkommunikation im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Haus- und Postanschrift, eine funktionale E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktdaten stets auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Es dürfen keine natürlichen Personen oder personenbezogenen Daten angegeben sein, die ansonsten in Anschriften, Kontaktdaten oder sonstigen Datensätzen enthalten sein können.

Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass die betreffenden Daten über von der Kommission bereitgestellte digitale Systeme übermittelt werden.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).“"

6.

Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

„Artikel 12a

Einreichung und Eingang von Mitteilungen

(1)   Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 12 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.

(2)   Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese digitalen Systeme übermittelt wurden.

Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

das Aktenzeichen;

b)

den Namen des betreffenden Erzeugnisses;

c)

das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(3)   Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt.

Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

das Aktenzeichen;

b)

den Namen des betreffenden Erzeugnisses;

c)

das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(4)   Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2.“

7.

In Artikel 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 wird in elektronischer Form erstellt und ist öffentlich zugänglich. Es stützt sich auf von der Kommission verwaltete digitale Systeme und wird im Einklang mit dem vorliegenden Artikel aktualisiert.“

8.

Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Datenschutz

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeiten und veröffentlichen die personenbezogenen Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung im Zuge der Verfahren für die Genehmigung von Unionsänderungen und für die Mitteilung über Standardänderungen und vorübergehende Änderungen erhalten haben, im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 (*3) und (EU) 2016/679 (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2)   Die Kommission gilt in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

(*3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39)."

(*4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"

9.

Die Anhänge V bis VIII und Anhang XI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 in der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Anträge auf nicht geringfügige und geringfügige Änderungen sowie für Mitteilungen über vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem 8. Juni 2022 bei der Kommission anhängig sind.

(2)   Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten weiterhin bis zum 7. Dezember 2022 für Anträge auf Eintragung und Genehmigung von Unionsänderungen sowie für Mitteilungen über Standardänderungen und vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die ihre Mitteilungen weiterhin gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 in der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung übermitteln, verwenden bis zum 7. Dezember 2022

a)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 für Anträge auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben;

b)

Anhang II der vorliegenden Verordnung für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben;

c)

Anhang III der vorliegenden Verordnung für Mitteilungen über Standardänderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben;

d)

Anhang IV der vorliegenden Verordnung für vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge V bis VIII und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 werden wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge V bis VIII erhalten folgende Fassung:

„ANHANG V

Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

1.   Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2.   Art der geografischen Angabe

[Bitte zutreffendes Kästchen ankreuzen] g. U. ☐ g. g. A. ☐

3.   Antragsteller und berechtigtes Interesse

[Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person sind in diesem Antrag nicht anzugeben; sie sind der Kommission gesondert zu übermitteln.

Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]

4.   Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

5.   Rubrik der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Name des Erzeugnisses

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Vermarktungsbeschränkungen

6.   Art der Änderung(en)

[Bitte erklären Sie, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs ‚Unionsänderung‘ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.]

7.   Änderung(en)

[Bitte beschreiben und begründen Sie jede Änderung im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014.]

8.   Anhänge

8.1.

Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, das gemäß dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde

8.2.

Veröffentlichte konsolidierte Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation

8.3.

Nachweis, dass die geänderten Dokumente der im Drittland anerkannten geografischen Angabe entsprechen

ANHANG VI

Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

1.   Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2.   Antragsteller und berechtigtes Interesse

[Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person sind in diesem Antrag nicht anzugeben; sie sind der Kommission gesondert zu übermitteln.

Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]

3.   Mitgliedstaat oder Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

4.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Erzeugungsverfahren

Sonstiges [bitte angeben]

5.   Änderung(en)

[Bitte beschreiben und begründen Sie jede Änderung im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014.]

6.   Anhänge

6.1.   (Mitgliedstaaten)

a)

Konsolidierte Fassung der veröffentlichten Produktspezifikation, die gemäß dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde

b)

Erklärung, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht

6.2.   (Drittländer)

Konsolidierte Fassung der veröffentlichten Produktspezifikation, die gemäß dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde

ANHANG VII

Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

1.   Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2.   Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

3.   Nationale Behörde oder antragstellende Vereinigung, die die Standardänderung mitteilt

[Namen und Kontaktdaten des Einzelerzeugers oder der Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse oder der Behörden des Drittlandes, zu dem das geografische Gebiet gehört, der bzw. die die Änderung mitteilt/mitteilen (siehe Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.]

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Beschreibung der Standardänderung(en) sowie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs ‚Standardänderung‘ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen. Bitte geben Sie an, ob die Änderung(en) zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt/führen oder nicht.]

5.   Anhänge

5.1.

Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung

5.2.

Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist

5.3.

Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, falls zutreffend

5.4.

Exemplar der veröffentlichten konsolidierten Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation

ANHANG VIII

Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

1.   Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2.   Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

3.   Nationale Behörde oder antragstellende Vereinigung, die die vorübergehende Änderung mitteilt

[Namen und Kontaktdaten des Einzelerzeugers oder der Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse oder der Behörden des Drittlandes, zu dem das geografische Gebiet gehört, der bzw. die die Änderung mitteilt/mitteilen (siehe Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.]

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Beschreibung und Begründung der vorübergehenden Änderung(en) bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs ‚vorübergehende Änderung‘ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.]

5.   Anhänge

5.1.

Beschluss der zuständigen Behörden, die Naturkatastrophe förmlich anzuerkennen oder verbindliche gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anzuordnen, oder die entsprechenden elektronischen Fundstellen der Veröffentlichungen

5.2.

Beschluss über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder elektronische Fundstelle der Veröffentlichung

5.3.

Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist
.

2.

Anhang XI Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

„—

Klasse 2.21. Aromatisierte Weine gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1)

Klasse 2.22. Andere alkoholische Getränke

Klasse 2.23. Bienenwachs

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).“"

b)

Teil II erhält folgende Fassung:

„II.

Garantiert traditionelle Spezialitäten

Klasse 2.24. Fertigmahlzeiten

Klasse 2.25. Bier

Klasse 2.26. Schokolade und Nebenprodukte

Klasse 2.27. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

Klasse 2.28. Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

Klasse 2.29. Teigwaren

Klasse 2.30. Salz“.


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).“‘


ANHANG II

Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

(nur zwischen dem 8. Juni 2022 und dem 7. Dezember 2022 zu verwenden)

1.   Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2.   Art der geografischen Angabe

[Bitte zutreffendes Kästchen ankreuzen] g. U. ☐ g. g. A. ☐

3.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

[Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der antragstellenden Vereinigung, die die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person sind in diesem Antrag nicht anzugeben; sie sind der Kommission gesondert zu übermitteln.

Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]

4.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

5.   Rubrik der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Name des Erzeugnisses

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Vermarktungsbeschränkungen

6.   Art der Änderung(en)

[Bitte erklären Sie, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung“ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.]

7.   Änderung(en)

[Bitte beschreiben und begründen Sie jede Änderung im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014.]

8.   Anhänge

8.1.

Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, das gemäß dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde

8.2.

Elektronische Fundstelle der konsolidierten Fassung der veröffentlichten Produktspezifikation

8.3.

Erklärung, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht

ANHANG III

Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

(nur zwischen dem 8. Juni 2022 und dem 7. Dezember 2022 zu verwenden)

1.   Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

[Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.]

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Beschreibung der Standardänderung(en) sowie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Standardänderung“ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen. Bitte geben Sie an, ob die Änderung(en) zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt/führen oder nicht.]

5.   Anhänge

5.1.

Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung

5.2.

Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, falls zutreffend

5.3.

Elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung

5.4.

Erklärung, dass die genehmigte Standardänderung den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht

ANHANG IV

Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

(nur zwischen dem 8. Juni 2022 und dem 7. Dezember 2022 zu verwenden)

1.   Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die vorübergehende Änderung mitteilt

[Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.]

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Beschreibung und Begründung der vorübergehenden Änderung(en) bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „vorübergehende Änderung“ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.]

5.   Anhänge

5.1.

Beschluss der zuständigen Behörden, die Naturkatastrophe förmlich anzuerkennen oder verbindliche gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anzuordnen, oder die entsprechenden elektronischen Fundstellen der Veröffentlichungen

5.2.

Beschluss über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder elektronische Fundstelle der Veröffentlichung

5.3.

Erklärung, dass die genehmigte vorübergehende Änderung den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht