31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/1


VERORDNUNG (EU) 2022/838 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Eurojust eingerichtet, und darin werden ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist Eurojust für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Formen schwerer Kriminalität zuständig, dazu gehören Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist Eurojust auch für Straftaten im Zusammenhang mit den in Anhang I der genannten Straftaten zuständig.

(3)

Am 24. Februar 2022 begann die Russische Föderation einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass im Zusammenhang mit den derzeitigen Kampfhandlungen in der Ukraine Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verübt werden.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage sollte die Union dringend alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der Ukraine zur Rechenschaft gezogen werden.

(5)

Staatsanwaltschaften mehrerer Mitgliedstaaten und der Ukraine haben Ermittlungen zu den Ereignissen in der Ukraine aufgenommen, erforderlichenfalls auch mit der Unterstützung von Eurojust. Am 27. Juni 2016 hat Eurojust eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Ukraine geschlossen. Im Einklang mit dieser Vereinbarung hat die Ukraine einen Verbindungsstaatsanwalt zu Eurojust entsandt, um die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Ukraine zu erleichtern.

(6)

Gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vom 17. Juli 1998 ist der IStGH befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die für die darin genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang verantwortlich sind. Die Gerichtsbarkeit des IStGH ergänzt die nationalen Strafgerichtsbarkeiten. Die Anklagebehörde des IStGH hat mitgeteilt, dass sie eine Untersuchung zur Lage in der Ukraine eingeleitet hat.

(7)

Aufgrund der Anwendung des Weltrechtsgrundsatzes in mehreren Mitgliedstaaten und der ergänzenden Gerichtsbarkeit des IStGH ist die Koordinierung und der Austausch von Beweismitteln zwischen nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und mit dem IStGH oder anderen Gerichten oder mit zu diesem Zweck eingerichteten Mechanismen von Bedeutung, um eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu gewährleisten, einschließlich jener, die im Kontext der derzeitigen Kampfhandlungen möglicherweise in der Ukraine begangen werden.

(8)

Um zu gewährleisten, dass Beweismittel und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten mit zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden geteilt werden, sollte Eurojust ihre Zusammenarbeit mit Strafgerichten, Gerichten und zu diesem Zweck eingerichteten Mechanismen verstärken, um gegen Verstöße gegen das Völkerrecht vorzugehen. Daher sollte Eurojust eine enge Zusammenarbeit mit dem IStGH und allen anderen Gerichten oder Mechanismen einrichten, die auf die Bekämpfung von gegen den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit gerichtete Straftaten abzielen. Dementsprechend sollte Eurojust Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit des IStGH oder von besonderen Strafgerichten, Gerichten oder Mechanismen in Bezug auf Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten erleichtern.

(9)

Es besteht die Gefahr, dass Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten nicht sicher in dem Hoheitsgebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, gespeichert werden können. Das ist auch für Beweismittel im Zusammenhang mit den anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine der Fall. Daher ist es angebracht, eine zentrale Speicherungseinrichtung an einem sicheren Ort einzurichten. Eine zentrale Speicherungseinrichtung könnte auch für Beweismittel erforderlich sein, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, internationalen Behörden oder Dritten wie Organisationen der Zivilgesellschaft erhoben wurden, damit die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden auf die Beweismittel zugreifen können.

(10)

Eurojust verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung, Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Rahmen von Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug, einschließlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Hinblick auf ihre Zulässigkeit vor Gerichten und ihre Zuverlässigkeit.

(11)

Durch die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten und, sofern dies erforderlich und angemessen ist, durch die Ermöglichung deren Austauschs, im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht über den Datenschutz, kann Eurojust die Fallbearbeitung bei nationalen und internationalen Ermittlungen unterstützen und den zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden zusätzliche Unterstützung leisten. Solche Analysen könnten insbesondere wertvoll sein, um die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu überprüfen oder um relevante Zusammenhänge herzustellen. Diese Verordnung verpflichtet die nationalen Behörden jedoch nicht dazu, Beweismaterial mit Eurojust zu teilen.

(12)

Ein neues befristetes Speicherungssystem sollte daher für die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten eingerichtet werden. Da diese Beweismittel dringend gespeichert werden müssen, ist es erforderlich, dass Eurojust diese in einem vom durch Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/1727 eingerichteten Fallbearbeitungssystem getrennten automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem (im Folgenden „automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem“) speichert. Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Fällen von Terrorismus enthält Bestimmungen über die Einrichtung eines neuen Fallbearbeitungssystems. Sobald dieses neue Fallbearbeitungssystem eingerichtet ist, sollten die vorübergehend im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem verarbeiteten operativen Daten in dieses integriert werden. Die allgemeinen Vorschriften in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten unbeschadet der besonderen Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1727 gelten.

(13)

Die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem und die Zugänglichkeit, sofern dies erforderlich und angemessen ist, durch die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden sollten den höchsten Standards der Cybersicherheit und des Datenschutzes entsprechen und im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2018/1725, insbesondere deren Artikel 91, und den besonderen in Verordnung (EU) 2018/1727 festgelegten Datenschutzregeln stehen.

(14)

Satellitenbilder, Fotografien, Video- und Tonaufnahmen können nützlich sein, um die Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu belegen. Daher sollte Eurojust Satellitenbilder, Fotografien, Video- und Tonaufnahmen zu diesem Zweck verarbeiten und speichern können.

(15)

Eurojust und Europol sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate eng zusammenarbeiten und dabei der notwendigen Vermeidung von Verdopplung der Anstrengungen und ihrer jeweiligen operativen Fähigkeiten Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Verarbeitung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit dem bestehenden und speziellen System von Europol zu völkerrechtlichen Verbrechen, das als „Analyseprojekt zu Kernverbrechen des Völkerstrafrechts“ bezeichnet wird, um zuständige Behörden bei der Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Daher sollte Eurojust in der Lage sein, Informationen an Europol zu übermitteln, die sie bei der Wahrnehmung ihrer operativen Aufgabe gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 erhält, die darin besteht, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Eine derartige Zusammenarbeit sollte eine regelmäßige gemeinsame Evaluierung operativer und technischer Fragen umfassen.

(16)

Wegen der Dringlichkeit ein automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem bei Eurojust einzurichten, um Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten im Hinblick auf die Gewährleistung der Verfolgung von solchen in der Ukraine begangenen Verbrechen zu erfassen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist, die in Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist, zu berufen.

(17)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(18)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(19)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Eurojust in die Lage zu versetzen, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu sichern, zu analysieren und aufzubewahren, den Austausch solcher Beweismittel zu ermöglichen und ein vom bestehenden Fallbearbeitungssystem von Eurojust getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einzurichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 13. Mai 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(21)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um dringend ein neues automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem bei Eurojust zur Verfügung zu stellen, das die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismittel in Bezug auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten im Hinblick auf die Gewährleistung der Verfolgung von solchen in der Ukraine begangenen Verbrechen ermöglicht —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727

Die Verordnung (EU) 2018/1727 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

unterstützt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, einschließlich durch die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit diesen Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, und ermöglicht den Austausch derartiger Beweismittel mit oder die anderweitige direkte Bereitstellung an die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem Internationalen Strafgerichtshof.“.

2.

In Artikel 80 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 6 kann Eurojust ein vom in Artikel 23 genannten Fallbearbeitungssystem getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einrichten, um operative personenbezogene Daten zur Wahrnehmung der operativen Funktion gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j zu verarbeiten (im Folgenden ‚automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem‘).

Das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem muss die höchsten Standards der Cybersicherheit erfüllen.

Ungeachtet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert Eurojust den EDSB vor dem Betrieb des automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem. Der EDSB gibt eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung des Datenschutzbeauftragten ab.

Die in Unterabsatz 3 genannte Mitteilung des Datenschutzbeauftragten enthält mindestens Folgendes:

a)

eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge;

b)

eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;

c)

die zur Bewältigung der Risiken geplanten unter Buchstabe b genannten Abhilfemaßnahmen;

d)

Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.

Die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzbestimmungen gelten für die Verarbeitung von Daten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem, soweit sie nicht direkt mit der technischen Einrichtung des Fallbearbeitungssystems in Verbindung stehen. Zugangsrechte und Fristen für die im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem gespeicherten Daten müssen im Einklang mit den anwendbaren Regeln über den Zugriff auf befristet geführte Arbeitsdateien, zu deren Unterstützung die Daten gespeichert werden, und den entsprechenden Fristen stehen, insbesondere denjenigen, die in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Die in diesem Absatz vorgesehene Abweichung gilt solange das Fallbearbeitungssystem, das sich aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Verzeichnis zusammensetzt, besteht.“

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke und in Bezug auf die Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Straftaten, Video- und Tonaufnahmen.“;

b)

Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Beschreibung und Art des die betroffene Person betreffenden Sachverhalts der Straftaten, Tatzeitpunkt und Tatort, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts, den Stand der Ermittlungen und in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten Angaben zu den Straftaten, einschließlich Tonaufnahmen, Videoaufnahmen, Satellitenbilder und Lichtbilder;“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2022.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).