10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/708 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 2,5 Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Calciumcarbid, Captan, Cymoxanil, Dimethomorph, Dodemorph, Ethephon, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Metam, Metamitron, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, Pyrethrine, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten; in Teil B des genannten Anhangs werden die Wirkstoffe aufgeführt, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission (3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Flurochloridon bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Mit dieser Verordnung wurde auch die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Dimethomorph, Ethephon, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor bis zum 31. Juli 2022 verlängert, und die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Cymoxanil, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Pflanzenöle/Rapsöl, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff bis zum 31. August 2022 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission (4) wird die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Aclonifen bis zum 31. Juli 2022 und für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aluminiumphospid, Calciumcarbid, Dodemorph, Ethylen, Magnesiumphospid, Metamitron, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine und Sulcotrion bis zum 31. August 2022 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission (5) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Proquinazid bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Metam läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2012 der Kommission (6) am 30. Juni 2022 aus.

(4)

Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (7) gestellt. Zwar wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (8) aufgehoben; gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 gelten jedoch für die dort genannten Wirkstoffe weiter die in der aufgehobenen Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Erneuerung der Genehmigung.

(5)

Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist deshalb erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern, damit die für den Abschluss der Bewertung erforderliche Zeit zur Verfügung steht.

(6)

Außerdem ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Cymoxanil, Dimethomorph, Ethephon, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.

(7)

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Calciumcarbonat, Captan, Kohlendioxid, Cymoxanil, Dimethomorph, Ethephon, Teebaumextrakt, Famoxadon, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, Heptamaloxyloglucan, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöl/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Propamocarb, Prothioconazol, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 89).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 21).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission vom 13. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Flonicamid (IKI-220), Metalaxyl, Penoxsulam und Proquinazid (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 51).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2012 der Kommission vom 25. April 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

1.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 88 zu Phenmedipham wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 97 zu S-Metolachlor wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

3.

n Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 110 zu Milbemectin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 142 zu Ethephon wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 145 zu Captan wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 146 zu Folpet wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 147 zu Formetanat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 150 zu Dimethomorph wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 152 zu Metribuzin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

10.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 154 zu Propamocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

11.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 156 zu Pirimiphos-methyl wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

12.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 158 zu Beflubutamid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

13.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 163 zu Benthiavalicarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

14.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 164 zu Boscalid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

15.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 166 zu Fluoxastrobin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

16.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 168 zu Prothioconazol wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

17.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 215 zu Aclonifen wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

18.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 217 zu Metazachlor wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

19.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 218 zu Essigsäure wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

20.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 219 zu Aluminiumammoniumsulfat wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

21.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 220 zu Aluminiumsilicat wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

22.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 223 zu Calciumcarbid wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

23.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 227 zu Ethylen wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

24.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 228 zu Teebaumextrakt wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

25.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 229 zu Rückständen aus der Fettdestillation wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

26.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 230 zu Fettsäuren C7 bis C20 wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

27.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 232 zu Gibberellinsäure wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

28.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 233 zu Gibberellin wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

29.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 234 zu hydrolysierten Proteinen wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

30.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 235 zu Eisensulfat wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

31.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 241 zu Pflanzenöle/Nelkenöl wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

32.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 242 zu Pflanzenöl/Rapsöl wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

33.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 243 zu Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

34.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 246 zu Pyrethrinen wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

35.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 247 zu Quarzsand wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

36.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 248 zu Fischöl wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

37.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 249 zu Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

38.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 255 zu geradkettigen Lepidopterenpheromonen wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

39.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 257 zu Harnstoff wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

40.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 260 zu Aluminiumphosphid wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

41.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 262 zu Magnesiumphosphid wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

42.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 263 zu Cymoxanil wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

43.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 264 zu Dodemorph wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

44.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 265 zu 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

45.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 266 zu Metamitron wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

46.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 267 zu Sulcotrion wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“;

47.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 268 zu Tebuconazol wird das Datum ersetzt durch „31. August 2023“.

48.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 302 zu Proquinazid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2023“;

49.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 354 zu Flurochloridon wird das Datum ersetzt durch „31. Mai 2023“.

2.

In Teil B wird in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 22 zu Metam das Datum ersetzt durch „30. Juni 2023“.