19.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/632 DER KOMMISSION

vom 13. April 2022

mit befristeten Maßnahmen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe zum Schutz des Unionsgebiets gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission (2) sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden „spezifizierte Früchte“), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay festgelegt, um das Gebiet der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) zu schützen. Dieser Durchführungsbeschluss tritt am 31. März 2022 außer Kraft.

(2)

In Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (3) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, festgelegt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollen die Einschleppung dieser Schädlinge in das Gebiet der Union, ihre Ansiedlung und Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindert werden.

(3)

Der spezifizierte Schädling ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt. Er ist zudem in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission (4) als prioritärer Schädling aufgeführt.

(4)

Seit 2016 haben die Mitgliedstaaten mehrere Verstöße aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings bei der Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay in die Union gemeldet. Daher müssen die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 festgelegten Maßnahmen für jedes dieser Länder aufrechterhalten und aktualisiert sowie aus Gründen der Klarheit in einer Verordnung festgelegt werden.

(5)

Außerdem wurde 2021 eine hohe Zahl von Verstößen aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Simbabwe beobachtet. Diese hohe Zahl von Verstößen durch Simbabwe zeigt, dass die in Anhang VII Nummer 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass spezifizierte Früchte aus Simbabwe frei von dem spezifizierten Schädling sind, weshalb die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Simbabwe in den Anwendungsbereich der befristeten Maßnahmen gegen den spezifizierten Schädling aufgenommen werden müssen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(6)

Um das Eindringen des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union wirksamer zu verhindern, müssen angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 zusätzliche Maßnahmen für die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe festgelegt werden.

(7)

Diese Maßnahmen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Früchte von Erzeugungsorten und Produktionsflächen stammen, die bei den nationalen Pflanzenschutzorganisationen Argentiniens, Brasiliens, Südafrikas, Uruguays oder Simbabwes registriert und von diesen zugelassen sind. Zudem sind sie notwendig, um sicherzustellen, dass diese Früchte mit einem Rückverfolgbarkeitscode versehen sind, um erforderlichenfalls bei Nachweis des spezifizierten Schädlings eine Rückverfolgung bis zur Produktionsfläche zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sind außerdem erforderlich, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Früchte von Produktionsflächen stammen, auf denen der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen und der laufenden Handelssaison nicht festgestellt wurde.

(8)

Die nationalen Pflanzenschutzorganisationen Argentiniens, Brasiliens, Südafrikas, Uruguays oder Simbabwes sollten zudem die ordnungsgemäße Anwendung der Behandlungen auf dem Feld überprüfen, da sich dies als die wirksamste Methode erwiesen hat, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Früchte frei von dem spezifizierten Schädling sind.

(9)

Die spezifizierten Früchte sollten außerdem von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem das Datum der Inspektion, die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche und die Rückverfolgbarkeitscodes angegeben sind. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Meldung von Verstößen im elektronischen Meldesystem die Rückverfolgbarkeitscodes angeben.

(10)

Infolge der Überarbeitung der Einfuhrvorschriften für die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien im Jahr 2021, die zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/682 (5) führte, sollte die Probenahme zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf dem Feld auf den Verstößen basieren, die bei Inspektionen vor Ort oder in den Verpackungseinrichtungen vor der Ausfuhr oder bei Kontrollen von Sendungen an den Grenzkontrollstellen in der Union festgestellt wurden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Probenahme risikobasiert ist.

(11)

Angesichts der hohen Zahl von Verstößen bei spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika, die die Mitgliedstaaten 2021 gemeldet haben, müssen die Anforderungen an die Probenahme im Vergleich zu den entsprechenden Anforderungen im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 erhöht werden, um den spezifizierten Schädling auf den einzelnen Stufen in den Verpackungseinrichtungen auf den spezifizierten Früchten nachzuweisen, bis diese zur Ausfuhr bereit sind.

(12)

Die geringe Zahl der von den Mitgliedstaaten seit 2019 gemeldeten Verstöße bei den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien und Uruguay zeigt, dass durch die Anwendung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 vorgesehenen Maßnahmen durch diese Länder die Einschleppung von Phyllosticta citricarpa in die Union und seine Ausbreitung verhindert wird. Daher sollten diese Maßnahmen für diese beiden Länder weiterhin gelten. Es ist jedoch nicht mehr erforderlich, Uruguay weiterhin zur Durchführung von Tests auf eine latente Infektion bei Valencia-Orangen zu verpflichten, da die Zahl der Verstöße in Bezug auf den spezifizierten Schädling bei diesen spezifizierten Früchten seit 2016 erheblich zurückgegangen ist.

(13)

Nach der Schädlingsrisikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (6) besteht bei Einfuhren von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die Verarbeitung vorgesehen sind, ein geringeres Risiko, dass der spezifizierte Schädling auf eine geeignete Wirtspflanze übertragen wird, da diese in der Union amtlichen Kontrollen unterliegen und besonderen Anforderungen in Bezug auf Verbringung, Verarbeitung, Lagerung, Behältnisse, Verpackungen und Kennzeichnung genügen müssen. Daher können solche Einfuhren unter weniger strengen Auflagen zugelassen werden.

(14)

Nach der Durchführung der Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten die ausschließlich für die Verarbeitung vorgesehenen spezifizierten Früchte direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe oder in ein Lager verbracht werden, um das Pflanzengesundheitsrisiko möglichst gering zu halten.

(15)

Um den betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisationen, zuständigen Behörden und Unternehmern genügend Zeit zu geben, sich auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen einzustellen, und um sicherzustellen, dass diese Anforderungen unmittelbar nach Ablauf der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 zur Anwendung kommen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2022 gelten.

(16)

Damit die Unternehmer in Brasilien, Uruguay und Simbabwe genügend Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen, sollte die Anforderung, dass die spezifizierten Früchte auf einer Produktionsfläche erzeugt werden müssen, auf der der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrperiode weder auf den spezifizierten Früchten noch bei amtlichen Kontrollen in diesen Ländern oder bei Kontrollen von während dieser Vegetations- und Ausfuhrperiode in die Union verbrachten Sendungen festgestellt wurde, für die spezifizierten Früchte aus diesen Ländern erst ab dem 1. April 2023 gelten. Eine solche spätere Anwendung ist für Argentinien oder Südafrika nicht erforderlich, da diese bestätigt haben, dass sie eine solche Anforderung bereits anwenden.

(17)

Das Pflanzengesundheitsrisiko durch das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe und durch die Einfuhr der spezifizierten Früchte aus diesen Drittländern in die Union variiert nach wie vor jedes Jahr je nach Ursprungsdrittland der spezifizierten Früchte. Es sollte deshalb auf Basis der neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen bei der Prävention und Bekämpfung des spezifizierten Schädlings weiter bewertet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher befristet sein und am 31. März 2025 enden, um eine Überprüfung zu ermöglichen.

(18)

Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 am 31. März 2022 außer Kraft tritt, sollte die vorliegende Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit der Handel mit den spezifizierten Früchten unmittelbar nach diesem Außerkrafttreten gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ablaufen kann.

(19)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe festgelegt, um das Gebiet der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa zu schützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„spezifizierter Schädling“ bezeichnet Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa;

2.

„spezifizierte Früchte“ bezeichnet die Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka.

KAPITEL II

EINFUHR IN DIE UNION VON SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTEN, AUSGENOMMEN FRÜCHTE, DIE AUSSCHLIEßLICH FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG VORGESEHEN SIND

Artikel 3

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorsehen sind

Abweichend von Anhang VII Nummer 60 Buchstaben c und d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay oder Simbabwe, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung in das Gebiet der Union eingeführt werden, sofern alle in den Anhängen I bis V der vorliegenden Verordnung für das jeweilige Land festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 4

Vorabinformation über Sendungen von spezifizierten Früchten für die Einfuhr in die Union

Die Unternehmer übermitteln das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument nur für Sendungen von spezifizierten Früchten mit den Rückverfolgbarkeitscodes der Produktionsflächen, die in den aktualisierten Listen gemäß Anhang I Nummer 9, Anhang II Nummer 7, Anhang III Nummer 9, Anhang IV Nummer 7 und Anhang V Nummer 8 aufgeführt sind.

Artikel 5

Kontrolle der spezifizierten Früchte in der Union, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmer unter ihrer amtlichen Aufsicht und anhand der aktualisierten Listen gemäß Anhang I Nummer 9, Anhang II Nummer 7, Anhang III Nummer 9, Anhang IV Nummer 7 und Anhang V Nummer 8 nur Sendungen zur Einfuhr stellen, die aus den Produktionsflächen gemäß Anhang I Nummer 11 Buchstaben a, b, c und d sowie Nummer 12, Anhang II Nummer 9 Buchstaben a, b, c und d, Anhang III Nummer 11 Buchstaben a, b, c und d, Anhang IV Nummer 9 Buchstaben a, b, c und d und Anhang V Nummer 10 Buchstaben a, b, c und d stammen.

(2)   Die Warenuntersuchungen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, wobei die Auswahl nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Schädlings erfolgt.

(3)   Wenn bei den Warenuntersuchungen gemäß Absatz 2 Symptome des spezifizierten Schädlings festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schädlings durch eine Untersuchung der spezifizierten Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen.

KAPITEL III

EINFUHR IN DIE UNION UND VERBRINGUNG INNERHALB DER UNION VON SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTEN, DIE AUSSCHLIEßLICH FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG VORGESEHEN SIND

Artikel 6

Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind

Abweichend von Anhang VII Nummer 60 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay oder Simbabwe, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 6 bis 10 in das Gebiet der Union eingeführt und innerhalb dieses Gebiets verbracht, verarbeitet und gelagert werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die spezifizierten Früchte wurden in einem dieser Länder auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt, auf der zu einem geeigneten Zeitpunkt seit Beginn der letzten Vegetationsperiode gegen den spezifizierten Schädling wirksame Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, und ihre Anwendung wurde unter der amtlichen Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes überprüft.

b)

Die spezifizierten Früchte wurden auf zugelassenen Produktionsflächen geerntet und wiesen bei einer während der Verpackung durchgeführten geeigneten Warenuntersuchung keine Symptome eines Befalls mit dem spezifizierten Schädling auf.

c)

Die spezifizierten Früchte werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das alle folgenden Elemente enthält:

i)

die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche;

ii)

die Identifikationsnummern der Behälter;

iii)

die entsprechenden Rückverfolgbarkeitscodes der Produktionsflächen, die auf den Einzelpackungen angegeben sind, und in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die folgenden Vermerke: „Die Sendung entspricht Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission“ und „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind“.

d)

Sie werden in Einzelpackungen in einem Behälter befördert.

e)

Jede Einzelpackung gemäß Buchstabe d ist mit einem Etikett versehen, auf dem Folgendes angegeben wird:

i)

der Rückverfolgbarkeitscode der Produktionsfläche auf jeder Einzelpackung;

ii)

das angegebene Nettogewicht der spezifizierten Früchte;

iii)

der Vermerk: „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind“.

Artikel 7

Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

(1)   Die spezifizierten Früchte dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen verbracht werden, durch den sie in das Gebiet der Union eingeführt wurden, es sei denn, die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bewilligen eine solche Verbringung.

(2)   Nach der Durchführung der Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2017/625 werden die spezifizierten Früchte direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder in ein Lager verbracht. Jegliche Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Eingangsort befindet, und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfinden wird.

Artikel 8

Verarbeitung der spezifizierten Früchte

(1)   Die spezifizierten Früchte werden in Betrieben verarbeitet, die sich in einem Gebiet befinden, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden. Die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen.

(2)   Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verwendet oder vernichtet, in dem diese Früchte verarbeitet wurden, und zwar in einem Gebiet, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden.

(3)   Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch tiefes Vergraben vernichtet oder nach einer Methode, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet wurden, zugelassen ist, und unter Aufsicht jener zuständigen Behörde verwendet, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu vermeiden.

(4)   Der Verarbeiter führt Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte und stellt diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zur Verfügung, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet worden sind. Diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Menge der eingeführten spezifizierten Früchte, die Menge der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

Artikel 9

Lagerung der spezifizierten Früchte

(1)   Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Einrichtung befindet, registriert und zugelassen ist.

(2)   Die Partien der spezifizierten Früchte müssen weiterhin einzeln identifizierbar sein.

(3)   Die spezifizierten Früchte müssen derart gelagert werden, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Meldungen

Bei der Meldung von Verstößen aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den spezifizierten Früchten an das elektronische Meldesystem geben die Mitgliedstaaten den Rückverfolgbarkeitscode der jeweiligen Produktionsfläche gemäß Anhang I Nummer 10, Anhang II Nummer 8, Anhang III Nummer 10, Anhang IV Nummer 8 und Anhang V Nummer 9 an.

Artikel 11

Ende der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. März 2025.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2022. Anhang II Nummer 9 Buchstabe d, Anhang IV Nummer 9 Buchstabe d und Anhang V Nummer 10 Buchstabe d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/682 der Kommission vom 26. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 hinsichtlich spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 144 vom 27.4.2021, S. 31).

(6)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2014. Scientific Opinion on the risk of Phyllosticta citricarpa (Guignardia citricarpa) for the EU territory with identification and evaluation of risk reduction options (Wissenschaftliches Gutachten zum Risiko von Phyllosticta citricarpa (Guignardia citricarpa) für das Gebiet der EU einschließlich der Ermittlung und Bewertung von Optionen zur Risikominderung). EFSA Journal 2014;12(2):3557, 243 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3557.

(7)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


ANHANG I

Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

1.   

Die spezifizierten Früchte wurden an Erzeugungsorten erzeugt, die aus einer oder mehreren Produktionsflächen bestehen, welche als einzelne und physisch voneinander getrennte Teile eines Erzeugungsortes ausgewiesen wurden, und sowohl der Erzeugungsort als auch die dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Argentiniens für die Ausfuhr in die Union zugelassen.

2.   

Die zugelassenen Erzeugungsorte und dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Argentiniens unter ihren jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes registriert.

3.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt gegen den spezifizierten Schädling wirksame Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, und ihre Anwendung wurde unter der amtlichen Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Argentiniens überprüft.

4.   

Die Überprüfung gemäß Nummer 3 wurde von Probenahmen begleitet, um die Anwendung von Behandlungen zu bestätigen, wenn diese Behandlungen in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestehen, wobei bei der Probenahme die Verstöße berücksichtigt wurden, die während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison festgestellt wurden, und zwar:

a)

bei Inspektionen auf dem Feld oder in den Verpackungseinrichtungen vor der Ausfuhr oder

b)

bei Kontrollen von Sendungen an den Grenzkontrollstellen in der Union.

5.   

Auf den zugelassenen Produktionsflächen wurden seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt, die aus Warenuntersuchungen und — bei Feststellung von Symptomen — einer Probenahme zur Untersuchung auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings bestanden, und der spezifizierte Schädling wurde an den spezifizierten Früchten nicht nachgewiesen.

6.   

Es wurde eine Probe entnommen:

a)

bei Eintreffen in den Verpackungseinrichtungen und vor der Verarbeitung: von 200-400 Früchten pro bei Eintreffen in der Verpackungseinrichtung festgelegter Partie spezifizierter Früchte;

b)

zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen: von mindestens 1 % pro während des Verpackungsvorgangs festgelegter Partie spezifizierter Früchte;

c)

vor dem Verlassen der Verpackungseinrichtungen: mindestens 1 % pro nach dem Verpacken festgelegter Partie spezifizierter Früchte;

d)

vor der Ausfuhr im Rahmen der letzten amtlichen Kontrolle zur Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses: mindestens 1 % pro zur Ausfuhr vorbereiteter Partie spezifizierter Früchte.

7.   

Alle unter Nummer 6 genannten spezifizierten Früchte wurden so weit wie möglich auf der Grundlage etwaiger Symptome des spezifizierten Schädlings beprobt, und alle unter Nummer 6 Buchstabe a genannten beprobten Früchte wurden anhand von visuellen Untersuchungen als frei von diesem Schädling befunden, während alle unter Nummer 6 Buchstaben b, c und d genannten beprobten Früchte, die Symptome des spezifizierten Schädlings aufwiesen, untersucht und als frei von diesem Schädling befunden wurden.

8.   

Die spezifizierten Früchte wurden in Verpackungen befördert, wobei jede Verpackung mit einem Etikett mit dem Rückverfolgbarkeitscode der Produktionsfläche, aus der sie stammen, versehen war.

9.   

Vor Beginn der Ausfuhrsaison für die spezifizierten Früchte hat die nationale Pflanzenschutzorganisation Argentiniens den betreffenden Unternehmern und der Kommission die Liste der Rückverfolgbarkeitscodes aller zugelassenen Produktionsflächen je Erzeugungsort übermittelt und die Kommission und die betreffenden Unternehmer unverzüglich über etwaige Aktualisierungen dieser Liste informiert.

10.   

Die spezifizierten Früchte werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, in dem das Datum der letzten Inspektion, die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche und die jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes angegeben sind sowie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ der folgende Vermerk: „Die Sendung entspricht Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission“.

11.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt:

a)

auf der der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen gemäß Nummer 5 nicht an den spezifizierten Früchten festgestellt wurde,

b)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte gemäß Nummer 6 ist, an denen der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde,

c)

die der Ursprung der Sendungen mit den spezifizierten Früchten ist, an denen der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen, die bei der Einfuhr in die Union während derselben Vegetations- und Ausfuhrsaison durchgeführt wurden, nicht festgestellt wurde, und

d)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte ist, an denen der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison weder bei amtlichen Kontrollen in Argentinien noch bei Kontrollen von Sendungen, die in die Union eingeführt wurden, festgestellt wurde.

12.   

Stammen die spezifizierten Früchte von einer Produktionsfläche, die sich am selben Erzeugungsort befindet wie eine Produktionsfläche, auf der das Auftreten des spezifizierten Schädlings während derselben Vegetations- und Ausfuhrsaison anhand der Proben gemäß Nummer 6 oder während der Kontrollen von Sendungen bei der Einfuhr in die Union bestätigt wurde, so wurden diese spezifizierten Früchte erst ausgeführt, nachdem bestätigt wurde, dass diese Produktionsfläche frei von dem spezifizierten Schädling ist.


ANHANG II

Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Brasilien in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

1.   

Die spezifizierten Früchte wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der aus einer oder mehreren Produktionsflächen besteht, welche als einzelne und physisch voneinander getrennte Teile eines Erzeugungsortes ausgewiesen wurden, und sowohl der Erzeugungsort als auch die dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Brasiliens offiziell für die Ausfuhr in die Union zugelassen.

2.   

Die zugelassenen Erzeugungsorte und dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Brasiliens unter ihren jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes registriert.

3.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt gegen den spezifizierten Schädling wirksame Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, und ihre Anwendung wurde unter der amtlichen Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Brasiliens überprüft.

4.   

Auf den zugelassenen Produktionsflächen wurden seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt, die aus Warenuntersuchungen und — bei Feststellung von Symptomen — einer Probenahme zur Untersuchung auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings bestanden, und der spezifizierte Schädling wurde bei den spezifizierten Früchten nicht nachgewiesen.

5.   

Es wurde eine Probe zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen von mindestens 600 Früchten jeder Art je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen, wobei die Auswahl möglichst nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Schädlings erfolgte, und alle beprobten Früchte mit Symptomen wurden untersucht und als frei von diesem Schädling befunden.

6.   

Die spezifizierten Früchte wurden in Verpackungen befördert, wobei jede Verpackung mit einem Etikett mit dem Rückverfolgbarkeitscode der Produktionsfläche, aus der sie stammen, versehen war.

7.   

Vor Beginn der Ausfuhrsaison für die spezifizierten Früchte hat die nationale Pflanzenschutzorganisation Brasiliens den betreffenden Unternehmern und der Kommission die Liste der Rückverfolgbarkeitscodes aller zugelassenen Produktionsflächen je Erzeugungsort übermittelt und die Kommission und die betreffenden Unternehmer unverzüglich über etwaige Aktualisierungen dieser Liste informiert.

8.   

Die spezifizierten Früchte werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, in dem das Datum der letzten Inspektion, die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche und die jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes angegeben sind sowie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ der folgende Vermerk: „Die Sendung entspricht Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission“.

9.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt:

a)

auf der der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen gemäß Nummer 4 nicht an den spezifizierten Früchten festgestellt wurde,

b)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte gemäß Nummer 5 ist, an denen der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde,

c)

die der Ursprung der Sendungen mit den spezifizierten Früchten ist, an denen der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen, die bei der Einfuhr in die Union während derselben Vegetations- und Ausfuhrsaison durchgeführt wurden, nicht festgestellt wurde, und

d)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte ist, an denen der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison weder bei amtlichen Kontrollen in Brasilien noch bei Kontrollen von Sendungen, die in die Union eingeführt wurden, festgestellt wurde.


ANHANG III

Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Südafrika in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

1.   

Die spezifizierten Früchte wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der aus einer oder mehreren Produktionsflächen besteht, welche als einzelne und physisch voneinander getrennte Teile eines Erzeugungsortes ausgewiesen wurden, und sowohl der Erzeugungsort als auch die dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Südafrikas für die Ausfuhr in die Union zugelassen.

2.   

Die zugelassenen Erzeugungsorte und dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Südafrikas unter ihren jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes registriert.

3.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt gegen den spezifizierten Schädling wirksame Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, und ihre Anwendung wurde unter der amtlichen Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Südafrikas überprüft.

4.   

Auf den zugelassenen Produktionsflächen wurden seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen und im Zweifelsfall Untersuchungen durch Kontrolleure durchgeführt, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation für den Nachweis des spezifizierten Schädlings akkreditiert sind, und der spezifizierte Schädling wurde auf den spezifizierten Früchten nicht nachgewiesen.

5.   

Es wurde eine Probe entnommen:

a)

bei Eintreffen in den Verpackungseinrichtungen und vor der Verarbeitung: von 200-400 Früchten pro Partie spezifizierter Früchte;

b)

zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen: von mindestens 1 % der spezifizierten Früchte;

c)

vor dem Verlassen der Verpackungseinrichtung im Rahmen der letzten amtlichen Kontrolle zur Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses: von mindestens 2 % der spezifizierten Früchte.

6.   

Alle unter Nummer 5 genannten spezifizierten Früchte wurden anhand von Kontrollen durch akkreditierte Kontrolleure und bei Zweifeln bezüglich des Vorhandenseins des spezifizierten Schädlings durch Untersuchungen als frei von dem spezifizierten Schädling befunden.

7.   

Bei Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ wurde zusätzlich zu den Proben gemäß den Nummern 5 und 6 eine repräsentative Stichprobe je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon auf eine latente Infektion untersucht und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden.

8.   

Die spezifizierten Früchte wurden in Verpackungen befördert, wobei jede Verpackung mit einem Etikett mit dem Rückverfolgbarkeitscode der Produktionsfläche, aus der sie stammen, versehen war.

9.   

Vor Beginn der Ausfuhrsaison für die spezifizierten Früchte hat die nationale Pflanzenschutzorganisation Südafrikas den betreffenden Unternehmern und der Kommission die Liste der Rückverfolgbarkeitscodes aller zugelassenen Produktionsflächen je Erzeugungsort übermittelt und die Kommission und die betreffenden Unternehmer unverzüglich über etwaige Aktualisierungen dieser Liste informiert.

10.   

Die spezifizierten Früchte werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, in dem das Datum der letzten Inspektion, die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche und die jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes angegeben sind sowie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ der folgende Vermerk: „Die Sendung entspricht Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission“.

11.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt:

a)

auf der der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen gemäß Nummer 4 nicht an den spezifizierten Früchten festgestellt wurde,

b)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte gemäß Nummer 5 ist, an denen der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde,

c)

die der Ursprung der Sendungen mit den spezifizierten Früchten ist, an denen der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen, die bei der Einfuhr in die Union während derselben Vegetations- und Ausfuhrsaison durchgeführt wurden, nicht festgestellt wurde, und

d)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte ist, an denen der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison weder bei amtlichen Kontrollen in Südafrika noch bei Kontrollen von Sendungen, die in die Union eingeführt wurden, festgestellt wurde.


ANHANG IV

Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Uruguay in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

1.   

Die spezifizierten Früchte wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der aus einer oder mehreren Produktionsflächen besteht, welche als einzelne und physisch voneinander getrennte Teile eines Erzeugungsortes ausgewiesen wurden, und sowohl der Erzeugungsort als auch die dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Uruguays für die Ausfuhr in die Union zugelassen.

2.   

Die zugelassenen Erzeugungsorte und dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Uruguays unter ihren jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes registriert.

3.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt gegen den spezifizierten Schädling wirksame Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, und ihre Anwendung wurde unter der amtlichen Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Uruguays überprüft.

4.   

Auf den zugelassenen Produktionsflächen wurden seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt, die aus Warenuntersuchungen und — bei Feststellung von Symptomen — einer Probenahme zur Untersuchung auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings bestanden, und der spezifizierte Schädling wurde auf den spezifizierten Früchten nicht nachgewiesen.

5.   

Es wurde eine Probe zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen von mindestens 600 Früchten jeder Art je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen, wobei die Auswahl möglichst nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Schädlings erfolgte, und alle beprobten Früchte mit Symptomen wurden untersucht und als frei von diesem Schädling befunden.

6.   

Die spezifizierten Früchte wurden in Verpackungen befördert, wobei jede Verpackung mit einem Etikett mit dem Rückverfolgbarkeitscode der Produktionsfläche, aus der sie stammen, versehen war.

7.   

Vor Beginn der Ausfuhrsaison für die spezifizierten Früchte hat die nationale Pflanzenschutzorganisation Uruguays den betreffenden Unternehmern und der Kommission die Liste der Rückverfolgbarkeitscodes aller zugelassenen Produktionsflächen je Erzeugungsort übermittelt und die Kommission und die betreffenden Unternehmer unverzüglich über etwaige Aktualisierungen dieser Liste informiert.

8.   

Die spezifizierten Früchte werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, in dem das Datum der letzten Inspektion, die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche und die jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes angegeben sind sowie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ der folgende Vermerk: „Die Sendung entspricht Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission“.

9.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt:

a)

auf der der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen gemäß Nummer 4 nicht an den spezifizierten Früchten festgestellt wurde,

b)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte gemäß Nummer 5 ist, an denen der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde,

c)

die der Ursprung der Sendungen mit den spezifizierten Früchten ist, an denen der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen, die bei der Einfuhr in die Union während derselben Vegetations- und Ausfuhrsaison durchgeführt wurden, nicht festgestellt wurde, und

d)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte ist, an denen der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison weder bei amtlichen Kontrollen in Uruguay noch bei Kontrollen von Sendungen, die in die Union eingeführt wurden, festgestellt wurde.


ANHANG V

Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Simbabwe in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

1.   

Die spezifizierten Früchte wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der aus einer oder mehreren Produktionsflächen besteht, welche als einzelne und physisch voneinander getrennte Teile eines Erzeugungsortes ausgewiesen wurden, und sowohl der Erzeugungsort als auch die dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Simbabwes für die Ausfuhr in die Union zugelassen.

2.   

Die zugelassenen Erzeugungsorte und dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Simbabwes unter ihren jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes registriert.

3.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt gegen den spezifizierten Schädling wirksame Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, und ihre Anwendung wurde unter der amtlichen Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Simbabwes überprüft.

4.   

Auf den zugelassenen Produktionsflächen wurden seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt, die aus Warenuntersuchungen und — bei Feststellung von Symptomen — einer Probenahme zur Untersuchung auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings bestanden, und der spezifizierte Schädling wurde bei den spezifizierten Früchten nicht nachgewiesen.

5.   

Es wurde eine Probe entnommen:

a)

bei Eintreffen in den Verpackungseinrichtungen und vor der Verarbeitung: von 200-400 Früchten pro Partie spezifizierter Früchte;

b)

zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen: von mindestens 1 % der spezifizierten Früchte;

c)

vor dem Verlassen der Verpackungseinrichtungen: von mindestens 1 % der spezifizierten Früchte;

d)

vor der Ausfuhr im Rahmen der letzten amtlichen Kontrolle zur Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses: von mindestens 1 % der zur Ausfuhr vorbereiteten spezifizierten Früchte.

6.   

Alle unter Nummer 5 genannten spezifizierten Früchte wurden so weit wie möglich auf der Grundlage etwaiger Symptome des spezifizierten Schädlings beprobt, und alle unter Nummer 5 Buchstabe a genannten beprobten Früchte wurden anhand von visuellen Untersuchungen als frei von diesem Schädling befunden, während alle unter Nummer 5 Buchstaben b, c und d genannten beprobten Früchte, die Symptome des spezifizierten Schädlings aufwiesen, untersucht und als frei von diesem Schädling befunden wurden.

7.   

Die spezifizierten Früchte wurden in Verpackungen befördert, wobei jede Verpackung mit einem Etikett mit dem Rückverfolgbarkeitscode der Produktionsfläche, aus der sie stammen, versehen war.

8.   

Vor Beginn der Ausfuhrsaison für die spezifizierten Früchte hat die nationale Pflanzenschutzorganisation Simbabwes den betreffenden Unternehmern und der Kommission die Liste der Rückverfolgbarkeitscodes aller zugelassenen Produktionsflächen je Erzeugungsort übermittelt und die Kommission und die betreffenden Unternehmer unverzüglich über etwaige Aktualisierungen dieser Liste informiert.

9.   

Die spezifizierten Früchte werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, in dem das Datum der letzten Inspektion, die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche und die jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes angegeben sind sowie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ der folgende Vermerk: „Die Sendung entspricht Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission“.

10.   

Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt:

a)

auf der der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen gemäß Nummer 4 nicht an den spezifizierten Früchten festgestellt wurde,

b)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte gemäß Nummer 5 ist, an denen der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde,

c)

die der Ursprung der Sendungen mit den spezifizierten Früchten ist, an denen der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen, die bei der Einfuhr in die Union während derselben Vegetations- und Ausfuhrsaison durchgeführt wurden, nicht festgestellt wurde, und

d)

die der Ursprung der spezifizierten Früchte ist, an denen der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison weder bei amtlichen Kontrollen in Simbabwe noch bei Kontrollen von Sendungen, die in die Union eingeführt wurden, festgestellt wurde.