12.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/590 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. April 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) eingerichtet; darin ist der Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union enthalten. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (im Folgenden „LGR“) in der Union festgelegt, indem die Methode und die Fristen für die Übermittlung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung bestimmt werden. Bei der LGR handelt es sich um Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Definition im ESVG 2010, die der Erstellung der Gesamtrechnungen für die Zwecke der Union dienen und deren Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sein sollen. Im Jahr 2016 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 1/2016 mit dem Titel „Stützung der Einkommen von Landwirten: Ist das Leistungsmessungssystem der Kommission gut konzipiert und basiert es auf soliden Daten?“. Dieser Bericht enthält fundierte und relevante Beobachtungen und Empfehlungen zur LGR und zur Verordnung (EG) Nr. 138/2004. |
(3) |
Die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) ist eine Anpassung der LGR an die regionale Ebene. Die nationalen Zahlen allein können das bisweilen komplexe Bild von den auf einer detaillierteren Ebene ablaufenden Vorgängen nicht vollständig vermitteln. Daher tragen Daten auf regionaler Ebene zu einem besseren Verständnis der zwischen den Regionen bestehenden Unterschiede bei, ergänzen die Informationen für die Union, das Euro-Währungsgebiet und die einzelnen Mitgliedstaaten, werden gleichzeitig dem steigenden Bedarf an Statistiken für die Rechenschaftspflicht gerecht und führen zu einem höheren Maß an Harmonisierung, Effizienz und Einheitlichkeit bei den Agrarstatistiken der Union. Aus der RLGR muss daher die Methode und das Programm zur Übermittlung von Daten in die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 integriert werden. |
(4) |
Statistiken werden nicht mehr als nur eine unter vielen Informationsquellen für die politische Entscheidungsfindung betrachtet, sondern spielen eine zentrale Rolle im Entscheidungsprozess. Für eine faktengestützte Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die je nach ihrem Zweck die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellten strengen Qualitätskriterien erfüllen. |
(5) |
Hochwertige statistische Daten auf regionaler Ebene sind ein wichtiges Mittel für die Umsetzung, Überwachung, Bewertung, Überprüfung und Beurteilung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der agrarpolitischen Maßnahmen in der Union, insbesondere der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, des neuen Umsetzungsmodells der GAP und der nationalen Strategiepläne, sowie der politischen Maßnahmen der Union unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft, Landnutzung, ausgewogene und nachhaltige regionale Entwicklung, öffentliche Gesundheit, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Die RLGR ist auch von entscheidender Bedeutung für die genaue Bewertung des Beitrags der Landwirtschaft zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals, insbesondere der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie der Union. Zunehmend wird die Rolle der Regionen und der regionalen Daten bei der Umsetzung der GAP anerkannt. Die Regionen stellen einen wichtigen Motor für Beschäftigung und nachhaltiges Wirtschaftswachstum in der Union dar; in ihrem Rahmen werden bessere Daten für die Bewertung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft für Umwelt, Menschen, Regionen und Wirtschaft bereitgestellt. |
(6) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte der Öffentlichkeit Zugang zu den im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten gewährt werden, die nicht veröffentlicht worden sind. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Rechtsrahmen für europäische Statistiken und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die Kommunikation darüber von wesentlicher Bedeutung. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) hat die einheitliche integrierte Metadatenstruktur als Standard des Europäischen Statistischen Systems für die Qualitätsberichterstattung gebilligt, sodass durch einheitliche Standards und harmonisierte Methoden die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, insbesondere in Artikel 12 Absatz 3, festgelegten Anforderungen an die statistische Qualität erfüllt werden können. Ressourcen sollten optimal genutzt und der Beantwortungsaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden. |
(8) |
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit den Modalitäten und dem Inhalt der Qualitätsberichte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse für mögliche Ausnahmen von den Anforderungen an die RLGR übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. |
(9) |
Durch die LGR werden den europäischen Entscheidungsträgern dreimal jährlich wichtige makroökonomische Daten gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt. Die derzeitige Frist für die Übermittlung der zweiten LGR-Schätzungen — eine der drei jährlich durchzuführenden Übermittlungen von Daten — sieht nach dem Ende des Bezugszeitraums nicht viel Zeit für die Erhebung von — im Vergleich zu den Daten für die ersten LGR-Schätzungen — verbesserten Daten vor. Zur Verbesserung der Qualität der zweiten LGR-Schätzungen muss die betreffende Übermittlungsfrist geringfügig verschoben werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Integration der RLGR in den derzeitigen Rechtsrahmen für europäische LGR-Statistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aus Gründen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(12) |
Der AESS wurde gehört — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die erste Datenübermittlung erfolgt im November 2003. Die erste Datenübermittlung für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) auf NUTS-2-Ebene im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfolgt jedoch bis zum 30. September 2023. (*1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).“ " |
2. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 3a Verbreitung der Statistiken Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online kostenfrei. Artikel 3b Qualitätsbewertung (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien. (3) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Qualitätsbericht für die während des Berichtszeitraums übermittelten Datensätze. (4) Bei der Anwendung der Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auf die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, den Aufbau und die Indikatoren für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Qualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten auferlegen. (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über alle maßgeblichen Informationen über die oder Veränderungen der Durchführung dieser Verordnung, welche sich in erheblicher Weise auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. (6) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich alle zusätzlichen, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendigen Klarstellungen vor. (*2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).“ " |
(3) |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 4b Ausnahmeregelungen (1) Würde die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung von Anhang I Kapitel VII und des in Anhang II genannten Datenübermittlungsprogramms für die RLGR erforderlich machen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem jeweiligen Mitgliedstaat für eine Dauer von höchstens zwei Jahren Ausnahmeregelungen zu gewähren. Der erste Zeitpunkt für die Übermittlung der Daten für die RLGR darf jedoch in keinem Fall später als der 30. September 2025 liegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Der Mitgliedstaat, der sich dazu entschließt, eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 zu beantragen, stellt bis zum 21. August 2022 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung bei der Kommission. (3) Die Union kann für die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen Finanzbeiträge aus dem Gesamthaushalt der Union bereitstellen, um die Kosten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu decken, wenn die Einführung der RGLR größere Anpassungen im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaates erfordert.“ |
(4) |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
(5) |
Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BEAUNE
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. März 2022.
(2) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Abschnitt „Inhaltsverzeichnis“ wird folgender Abschnitt angefügt:
|
2. |
In Ziffer 1.27 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:
|
3. |
Ziffer 2.006 erhält folgende Fassung:
|
(4) |
Ziffer 2.108 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:
|
(5) |
In Ziffer 2.136 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:
|
6. |
Folgendes Kapitel wird angefügt: „VII. REGIONALE LANDWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNG (RLGR) A. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Einleitung
2. Regionale Wirtschaft, Gebiet einer Region
3. Basiseinheit bei der Erstellung der RLGR
4. Methoden zur Erstellung der RLGR
5. Konzepte von Gebietsansässigkeit und Gebiet
6. Landwirtschaftlicher Wirtschaftsbereich und charakteristische Einheiten
B. DIE GÜTERTRANSAKTIONEN
1. Produktion a) Die Messung der Produktion
b) Bewertung der Produktion
2. Vorleistungen a) Definition
b) Bewertung der Vorleistungen
3. Bruttoinvestitionen
a) BAI
b) Vorratsveränderungen
C. DIE VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN UND DIE ANDEREN STROMGRÖßEN
1. Allgemeine Regeln
2. Wertschöpfung a) Allgemeine Regeln
b) Bewertung der Wertschöpfung
3. Abschreibungen
4. Subventionen
5. Steuern
6. Arbeitnehmerentgelt
7. Nettobetriebsüberschuss
8. Zinsen, Pachteinkommen
9. Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn: allgemeine Berechnungsregeln
D. KURZE DARSTELLUNG DER DURCHFÜHRUNG 1. Einleitung
2. Definition der regionalen Landwirtschaft
3. Messung der landwirtschaftlichen Produktion
4. Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten
5. Vorleistungen
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)." (*2) Sofern die entsprechenden Verkäufe und Käufe in den gleichen Buchungszeitraum fallen." (*3) Der Kauf eines Tieres ist nie als Vorleistung zu verbuchen (im Grunde handelt es sich um einen Erwerb unfertiger Erzeugnisse, vgl. Ziffer 2.067), und die Berechnung der tierischen Produktion kann nur indirekt auf der Grundlage der Verkäufe, der BAI und der Vorratsveränderungen erfolgen." (*4) Je nach verwendeter Methode wird der innerbetriebliche Verbrauch an die LGR-Werte angepasst." (*5) Ausgenommen hiervon sind importierte landwirtschaftliche Produkte (außer Tiere).“ " |
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(*2) Sofern die entsprechenden Verkäufe und Käufe in den gleichen Buchungszeitraum fallen.
(*3) Der Kauf eines Tieres ist nie als Vorleistung zu verbuchen (im Grunde handelt es sich um einen Erwerb unfertiger Erzeugnisse, vgl. Ziffer 2.067), und die Berechnung der tierischen Produktion kann nur indirekt auf der Grundlage der Verkäufe, der BAI und der Vorratsveränderungen erfolgen.
(*4) Je nach verwendeter Methode wird der innerbetriebliche Verbrauch an die LGR-Werte angepasst.
(*5) Ausgenommen hiervon sind importierte landwirtschaftliche Produkte (außer Tiere).“ “
ANHANG II
„ANHANG II
ÜBERMITTLUNGSPROGRAMM FÜR DIE DATEN
Für jede der Positionen der Produktion (Positionen 01 bis 18 einschließlich Unterpositionen) wird der Wert zu Herstellungspreisen sowie seine Komponenten (Wert zu Erzeugerpreisen, Gütersubventionen und Gütersteuern) übermittelt.
Die Daten des Produktionskontos und die Angaben zu den Bruttoanlageinvestitionen (BAI) sind sowohl in jeweiligen Preisen als auch in Preisen des Vorjahres zu übermitteln.
Die Werte werden in Millionen Einheiten Landeswährung angegeben. Der Arbeitseinsatz wird in 1 000 Jahresarbeitseinheiten ausgedrückt.
Die Daten für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) werden auf der NUTS-2-Ebene vorgelegt und nur zu jeweiligen Preisen übermittelt.
1. Produktionskonto
|
|
Übermittlung für das Referenzjahr n |
|||||
a |
b |
c |
d |
||||
Position |
Liste der Variablen |
November Jahr n (LGR-Schätzungen) |
März Jahr n+1 (LGR-Schätzungen) |
September Jahr n+1 (LGR-Daten) |
September Jahr n+2 (RLGR-Daten) |
||
01 |
GETREIDE (einschließlich Saatgut) |
X |
X |
X |
X |
||
01.1 |
Weizen und Spelz |
X |
X |
X |
X |
||
01.1/1 |
Weichweizen und Spelz |
— |
— |
X |
X |
||
01.1/2 |
Hartweizen |
— |
— |
X |
X |
||
01.2 |
Roggen und Wintermenggetreide |
X |
X |
X |
X |
||
01.3 |
Gerste |
X |
X |
X |
X |
||
01.4 |
Hafer und Sommermenggetreide |
X |
X |
X |
X |
||
01.5 |
Körnermais |
X |
X |
X |
X |
||
01.6 |
Reis |
X |
X |
X |
X |
||
01.7 |
Sonstiges Getreide |
X |
X |
X |
X |
||
02 |
HANDELSGEWÄCHSE |
X |
X |
X |
X |
||
02.1 |
Ölsaaten und Ölfrüchte (einschließlich Saatgut) |
X |
X |
X |
X |
||
02.1/1 |
Raps und Rübsensamen |
— |
— |
X |
X |
||
02.1/2 |
Sonnenblumenkerne |
— |
— |
X |
X |
||
02.1/3 |
Soja |
— |
— |
X |
X |
||
02.1/4 |
Sonstige Ölsaaten und -früchte |
— |
— |
X |
X |
||
02.2 |
Eiweißpflanzen (einschließlich Saatgut) |
X |
X |
X |
X |
||
02.3 |
Rohtabak |
X |
X |
X |
X |
||
02.4 |
Zuckerrüben |
X |
X |
X |
X |
||
02.5 |
Sonstige Handelsgewächse |
X |
X |
X |
X |
||
02.5/1 |
Textilpflanzen |
— |
— |
X |
— |
||
02.5/2 |
Hopfen |
— |
— |
X |
— |
||
02.5/3 |
Sonstige Handelsgewächse: Sonstige |
— |
— |
X |
— |
||
03 |
FUTTERPFLANZEN |
X |
X |
X |
X |
||
03.1 |
Futtermais |
— |
— |
X |
X |
||
03.2 |
Futterhackfrüchte (einschließlich Futterrüben) |
— |
— |
X |
X |
||
03.3 |
Sonstige Futterpflanzen |
— |
— |
X |
X |
||
04 |
ERZEUGNISSE DES GEMÜSE- UND GARTENBAUS |
X |
X |
X |
X |
||
04.1 |
Frischgemüse |
X |
X |
X |
X |
||
04.1/1 |
Blumenkohl/Karfiol |
— |
— |
X |
— |
||
04.1/2 |
Tomaten/Paradeiser |
— |
— |
X |
— |
||
04.1/3 |
Sonstiges Frischgemüse |
— |
— |
X |
— |
||
04.2 |
Pflanzen und Blumen |
X |
X |
X |
X |
||
04.2/1 |
Baumschulerzeugnisse |
— |
— |
X |
— |
||
04.2/2 |
Blumen und Zierpflanzen (einschließlich Weihnachtsbäumen) |
— |
— |
X |
— |
||
04.2/3 |
Anpflanzungen |
— |
— |
X |
— |
||
05 |
KARTOFFELN/ERDÄPFEL (einschließlich Pflanzkartoffeln) |
X |
X |
X |
X |
||
06 |
OBST |
X |
X |
X |
X |
||
06.1 |
Frischobst |
X |
X |
X |
X |
||
06.1/1 |
Tafeläpfel |
— |
— |
X |
— |
||
06.1/2 |
Tafelbirnen |
— |
— |
X |
— |
||
06.1/3 |
Pfirsiche |
— |
— |
X |
— |
||
06.1/4 |
Sonstiges Frischobst |
— |
— |
X |
— |
||
06.2 |
Zitrusfrüchte |
X |
X |
X |
X |
||
06.2/1 |
Süßorangen |
— |
— |
X |
— |
||
06.2/2 |
Mandarinen |
— |
— |
X |
— |
||
06.2/3 |
Zitronen |
— |
— |
X |
— |
||
06.2/4 |
Sonstige Zitrusfrüchte |
— |
— |
X |
— |
||
06.3 |
Tropische Früchte |
X |
X |
X |
X |
||
06.4 |
Weintrauben |
X |
X |
X |
X |
||
06.4/1 |
Tafeltrauben |
— |
— |
X |
— |
||
06.4/2 |
Sonstige Trauben |
— |
— |
X |
— |
||
06.5 |
Oliven |
X |
X |
X |
X |
||
06.5/1 |
Tafeloliven |
— |
— |
X |
— |
||
06.5/2 |
Sonstige Oliven |
— |
— |
X |
— |
||
07 |
WEIN |
X |
X |
X |
X |
||
07.1 |
Tafelwein |
— |
— |
X |
— |
||
07.2 |
Qualitätswein |
— |
— |
X |
— |
||
08 |
OLIVENÖL |
X |
X |
X |
X |
||
09 |
SONSTIGE PFLANZLICHE ERZEUGNISSE |
X |
X |
X |
X |
||
09.1 |
Korb- und Flechtmaterialien |
— |
— |
X |
— |
||
09.2 |
Saat- und Pflanzgut |
— |
— |
X |
— |
||
09.3 |
Sonstige pflanzliche Erzeugnisse: Sonstige |
— |
— |
X |
— |
||
10 |
PFLANZLICHE ERZEUGUNG (01 BIS 09) |
X |
X |
X |
X |
||
11 |
TIERE |
X |
X |
X |
X |
||
11.1 |
Rinder |
X |
X |
X |
X |
||
11.2 |
Schweine |
X |
X |
X |
X |
||
11.3 |
Einhufer |
X |
X |
X |
X |
||
11.4 |
Schafe und Ziegen |
X |
X |
X |
X |
||
11.5 |
Geflügel |
X |
X |
X |
X |
||
11.6 |
Sonstige Tiere |
X |
X |
X |
X |
||
12 |
TIERISCHE ERZEUGNISSE |
X |
X |
X |
X |
||
12.1 |
Milch |
X |
X |
X |
X |
||
12.2 |
Eier |
X |
X |
X |
X |
||
12.3 |
Sonstige tierische Erzeugnisse |
X |
X |
X |
X |
||
12.3/1 |
Rohwolle |
— |
— |
X |
— |
||
12.3/2 |
Seidenraupenkokons |
— |
— |
X |
— |
||
12.3/3 |
Sonstige tierische Erzeugnisse: Sonstige |
— |
— |
X |
— |
||
13 |
TIERISCHE ERZEUGUNG (11+12) |
X |
X |
X |
X |
||
14 |
ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER GÜTER (10+13) |
X |
X |
X |
X |
||
15 |
ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER DIENSTLEISTUNGEN |
X |
X |
X |
X |
||
15.1 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen |
— |
— |
X |
— |
||
15.2 |
Verpachtung von Milchquoten |
— |
— |
X |
— |
||
16 |
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG (14+15) |
X |
X |
X |
X |
||
17 |
NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE NEBENTÄTIGKEITEN (NICHT TRENNBAR) |
X |
X |
X |
X |
||
17.1 |
Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse |
X |
X |
X |
X |
||
17.2 |
Sonstige nicht trennbare Nebentätigkeiten (Güter und Dienstleistungen) |
X |
X |
X |
X |
||
18 |
ERZEUGUNG DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN WIRTSCHAFTSBEREICHS (16+17) |
X |
X |
X |
X |
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19 |
VORLEISTUNGEN INSGESAMT |
X |
X |
X |
X |
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19.01 |
Saat- und Pflanzgut |
X |
X |
X |
X |
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19.02 |
Energie; Schmierstoffe |
X |
X |
X |
X |
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19.02/1 |
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— |
— |
X |
— |
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19.02/2 |
|
— |
— |
X |
— |
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19.02/3 |
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— |
— |
X |
— |
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19.02/4 |
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— |
— |
X |
— |
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19.03 |
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel |
X |
X |
X |
X |
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19.04 |
Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
X |
X |
X |
X |
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19.05 |
Tierarzt und Medikamente |
X |
X |
X |
X |
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19.06 |
Futtermittel |
X |
X |
X |
X |
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19.06/1 |
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X |
X |
X |
X |
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19.06/2 |
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X |
X |
X |
X |
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19.06/3 |
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X |
X |
X |
X |
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19.07 |
Instandhaltung von Maschinen und Geräten |
X |
X |
X |
X |
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19.08 |
Instandhaltung von baulichen Anlagen |
X |
X |
X |
X |
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19.09 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen |
X |
X |
X |
X |
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19.10 |
Unterstellte Bankgebühren (FISIM) |
X |
X |
X |
X |
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19.11 |
Andere Güter und Dienstleistungen |
X |
X |
X |
X |
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20 |
BRUTTOWERTSCHÖPFUNG ZU HERSTELLUNGSPREISEN (18-19) |
X |
X |
X |
X |
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21 |
ABSCHREIBUNGEN |
X |
X |
X |
X |
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21.1 |
Ausrüstung |
— |
— |
X |
— |
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21.2 |
Bauten |
— |
— |
X |
— |
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21.3 |
Anpflanzungen |
— |
— |
X |
— |
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21.4 |
Sonstige |
— |
— |
X |
— |
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22 |
NETTOWERTSCHÖPFUNG ZU HERSTELLUNGSPREISEN (20-21) |
X |
X |
X |
X |
2. Einkommensentstehungskonto
|
|
Übermittlung für das Referenzjahr n |
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a |
b |
c |
d |
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Position |
Liste der Variablen |
November Jahr n (LGR-Schätzungen) |
März Jahr n+1 (LGR-Schätzungen) |
September Jahr n+1 (LGR-Daten) |
September Jahr n+2 (RLGR-Daten) |
23 |
ARBEITNEHMERENTGELT |
X |
X |
X |
X |
24 |
SONSTIGE PRODUKTIONSABGABEN |
X |
X |
X |
X |
25 |
SONSTIGE SUBVENTIONEN |
X |
X |
X |
X |
26 |
FAKTOREINKOMMEN (22-24+25) |
X |
X |
X |
X |
27 |
BETRIEBSÜBERSCHUSS / SELBSTSTÄNDIGEN-EINKOMMEN (22-23-24+25) |
X |
X |
X |
X |
3. Unternehmensgewinnkonto
|
|
Übermittlung für das Referenzjahr n |
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a |
b |
c |
d |
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Position |
Liste der Variablen |
November Jahr n (LGR-Schätzungen) |
März Jahr n+1 (LGR-Schätzungen) |
September Jahr n+1 (LGR-Daten) |
September Jahr n+2 (RLGR-Daten) |
28 |
ZU ZAHLENDE PACHTEN |
X |
X |
X |
X |
29 |
ZU LEISTENDE ZINSEN |
X |
X |
X |
X |
30 |
ZU EMPFANGENDE ZINSEN |
X |
X |
X |
X |
31 |
NETTOUNTERNEHMENSGEWINN (27-28-29+30) |
X |
X |
X |
X |
4. Elemente des Vermögensbildungskontos
|
|
Übermittlung für das Referenzjahr n |
|||
a |
b |
c |
d |
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Position |
Liste der Variablen |
November Jahr n (LGR-Schätzungen) |
März Jahr n+1 (LGR-Schätzungen) |
September Jahr n+1 (LGR-Daten) |
September Jahr n+2 (RLGR-Daten) |
32 |
BAI IN LANDWIRTSCHAFTLICHE GÜTER |
— |
— |
X |
X |
32.1 |
BAI in Anpflanzungen |
— |
— |
X |
— |
32.2 |
BAI in Tiere |
— |
— |
X |
— |
33 |
BAI IN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE GÜTER |
— |
— |
X |
X |
33.1 |
BAI in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge |
— |
— |
X |
— |
33.2 |
BAI in Gebäude |
— |
— |
X |
— |
33.3 |
Sonstige BAI |
— |
— |
X |
— |
34 |
BAI (OHNE ABZIEHBARE MWST) (32+33) |
— |
— |
X |
X |
35 |
NETTOANLAGEINVESTITIONEN (OHNE ABZIEHBARE MWST) (34-21) |
— |
— |
X |
X |
36 |
VORRATSVERÄNDERUNGEN |
— |
— |
X |
X |
37 |
VERMÖGENSTRANSFERS |
— |
— |
X |
X |
37.1 |
Investitionszuschüsse |
— |
— |
X |
— |
37.2 |
Sonstige Vermögenstransfers |
— |
— |
X |
— |
5. Landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz
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|
Übermittlung für das Referenzjahr n |
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a |
b |
c |
||
Position |
Liste der Variablen |
November Jahr n (LGR-Schätzungen) |
März Jahr n+1 (LGR-Schätzungen) |
September Jahr n+1 (LGR-Daten) |
38 |
LANDWIRTSCHAFTLICHER ARBEITSEINSATZ INSGESAMT |
X |
X |
X |
38.1 |
Nicht entlohnter landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz |
X |
X |
X |
38.2 |
Entlohnter landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz |
X |
X |
X |