8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/14 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/564 DER KOMMISSION
vom 19. November 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), die für die Realisierung der neun vorrangigen strategischen geografischen Energieinfrastrukturkorridore in den Bereichen Strom, Gas und Erdöl und der drei unionsweiten vorrangigen thematischen Gebiete für die Energieinfrastruktur (intelligente Netze, Stromautobahnen und Kohlendioxidnetze) erforderlich sind. |
(2) |
Die PCI-Liste wird alle zwei Jahre erstellt. Die aktuelle Liste wurde 2019 erstellt und trat 2020 in Kraft. Daher ist es erforderlich, sie zu ersetzen. |
(3) |
Die regionalen Gruppen haben die für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 geprüft und bestätigt, dass sie die Kriterien des Artikels 4 der genannten Verordnung erfüllen. |
(4) |
Die Entwürfe der regionalen Listen von PCI wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart. Die regionale Gruppe für Erdöl hat vereinbart, im Hinblick auf die Klimaziele der Union und das Ziel der CO2-Neutralität keinen Entwurf einer Liste von Vorhaben im Bereich Erdöl vorzulegen, die in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden sollen. Nachdem die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) am 27. Oktober hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der Kosten-Nutzen-Analyse in den einzelnen Regionen Stellungnahmen abgegeben hatte, haben die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen die regionalen Listen am 9. November verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 haben die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen, alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen genehmigt. |
(5) |
Zudem wurden Vertreterorganisationen der relevanten Interessenträger, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den für die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert. |
(6) |
Die PCI sollten für jede vorrangige strategische transeuropäische Energieinfrastruktur in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Reihenfolge aufgeführt werden. |
(7) |
Die PCI sollten entweder als eigenständige PCI oder, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden, als Teile eines PCI-Clusters aufgeführt werden. |
(8) |
Die Unionsliste umfasst Vorhaben, die sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien befinden, etwa vor oder während der Durchführbarkeitsstudie, in der Genehmigungsphase oder im Bau. Bei PCI in einer frühen Entwicklungsphase kann es erforderlich sein, die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Einhaltung des Unionsrechts, einschließlich der Umweltvorschriften, in Studien nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sollten mögliche negative Umweltauswirkungen angemessen ermittelt, abgeschätzt und vermieden oder gemindert werden. |
(9) |
Die Aufnahme von Projekten in die Unionsliste greift dem Ergebnis der relevanten Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren nicht vor. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erhält folgende Fassung:
„ANHANG VII
UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE (‚UNIONSLISTE‘)
gemäß Artikel 3 Absatz 4
A. Bei der Erstellung der Unionsliste zugrunde gelegte Prinzipien
1. Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Einige PCI wurden in einem Cluster zusammengefasst, da sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden. Es wird zwischen folgenden Arten von PCI-Clustern unterschieden:
a) |
Ein Cluster zusammenhängender PCI ist definiert als ‚Cluster X, das die folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster wurde gebildet, um alle PCI zu erfassen, die erforderlich sind, um denselben Engpass grenzübergreifend zu beheben, und die zu Synergien führen, wenn sie gemeinsam durchgeführt werden. In diesem Fall müssen alle PCI durchgeführt werden, um einen EU-weiten Nutzen zu generieren; |
b) |
ein Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster spiegelt eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Umfang des grenzübergreifenden Engpasses wider. In diesem Fall müssen nicht alle PCI des Clusters durchgeführt werden. Es bleibt dem Markt überlassen, ob eines, mehrere oder alle PCI durchgeführt werden, vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Die Notwendigkeit der Durchführung der PCI wird im Rahmen eines späteren PCI-Ermittlungsverfahrens überprüft, unter anderem im Hinblick auf den Kapazitätsbedarf; und |
c) |
ein Cluster von PCI in einer Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines der folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster betrifft denselben Engpass. Allerdings ist hier der Umfang des Engpasses eindeutiger als bei einem Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation, sodass nur ein PCI durchgeführt werden muss. Die Entscheidung, welches PCI durchgeführt wird, bleibt — vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften — dem Markt überlassen. Gegebenenfalls wird die Notwendigkeit von PCI im Rahmen eines späteren PCI-Ermittlungsverfahrens überprüft. |
Für alle PCI gelten die gleichen, in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.
2. Behandlung von Umspannwerken und Kompressorstationen
Umspannwerke und Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen (Strom) sowie Kompressorstationen (Gas) werden als Teil von PCI betrachtet, wenn sie geografisch auf Übertragungs- bzw. Fernleitungen liegen. Umspannwerke, Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen und Kompressorstationen werden als eigenständige PCI betrachtet und einzeln in der Unionsliste aufgeführt, wenn sie geografisch nicht auf einer Übertragungs- bzw. Fernleitung liegen. Für sie gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.
3. Vorhaben, die nicht mehr als PCI betrachtet werden, und Vorhaben, die Bestandteil anderer PCI geworden sind
a) |
Mehrere Vorhaben, die in den Unionslisten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/540 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/389 aufgeführt sind, werden aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe nicht mehr als PCI angesehen:
Solche Vorhaben (mit Ausnahme von Infrastrukturen, die bereits in Betrieb sind oder bis März 2022 in Betrieb genommen werden sollen) können für die Aufnahme in die nächste Unionsliste in Betracht gezogen werden, wenn die Gründe für die Nichtaufnahme in die derzeitige Unionsliste nicht mehr gegeben sind. Solche Vorhaben sind keine PCI, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit in Anhang VII Teil C als ‚ nicht mehr als PCI betrachtete Vorhaben ‘ mit der ursprünglichen PCI-Nummer aufgeführt. |
b) |
Darüber hinaus wurden einige Vorhaben, die in den Unionslisten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89 aufgeführt sind, im Verlauf ihrer Umsetzung Bestandteil anderer PCI(-Cluster). Solche Vorhaben werden nicht mehr als unabhängige PCI angesehen, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit mit ihrer ursprünglichen PCI-Nummer in Anhang VII Teil C als ‚ Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind ‘ aufgeführt. |
B. UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE
1. Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)
Nr. |
Definition |
1.6 |
Verbindungsleitung Frankreich — Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als ‚Celtic Interconnector‘] |
1.19 |
Eines oder mehrere Windkraft-Drehkreuze in der Nordsee mit Verbindungsleitungen zu Nordsee-Anrainerländern (Dänemark, Deutschland, Niederlande) [derzeit bekannt als ‚North Sea Wind Power Hub‘] |
1.21 |
Grüner-Wasserstoff-Hub mit Druckluftspeicherung (DK) |
2. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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2.4 |
Verbindungsleitung zwischen Codrongianos (IT), Lucciana (Korsika, FR) und Suvereto (IT) [derzeit bekannt als ‚SACOI 3‘] |
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2.7 |
Verbindungsleitung zwischen Aquitanien (FR) und dem Baskenland (ES) [derzeit bekannt als ‚Biscay Gulf‘] |
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2.9 |
Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der westlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Ultranet‘] |
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2.10 |
Inländische Verbindungsleitung zwischen Brunsbüttel/Wilster und Grοßgartach/Bergrheinfeld-West (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Suedlink‘] |
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2.14 |
Verbindungsleitung zwischen Thusis/Sils (CH) und Verderio Inferiore (IT) [derzeit bekannt als ‚Greenconnector‘] |
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2.16 |
Cluster für Verbindungsleitungen in Portugal, das folgende PCI umfasst:
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2.17 |
Verbindungsleitung Portugal — Spanien zwischen Beariz — Fontefría (ES), Fontefría (ES) — Ponte de Lima (PT) (zuvor Vila Fria/Viana do Castelo) und Ponte de Lima — Vila Nova de Famalicão (PT) (zuvor Vila do Conde) (PT), einschließlich Umspannwerken in Beariz (ES), Fontefría (ES) und Ponte de Lima (PT) |
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2.18 |
Erhöhung der Pumpspeicherkapazität im Kaunertal, Tirol (AT) |
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2.23 |
Inländische Verbindungsleitungen an der Nordgrenze Belgiens zwischen Zandvliet und Lillo-Liefkenshoek (BE) und zwischen Liefkenshoek und Mercator, einschließlich eines Umspannwerks in Lillo (BE) [derzeit bekannt als ‚BRABO II + III‘] |
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2.27 |
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2.28 |
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2.29 |
Wasserkraftwerk Silvermines (IE) |
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2.30 |
Pumpspeicherkraftwerk Riedl (DE) |
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2.31 |
Cluster für Verbindungsleitungen in Deutschland, das folgende PCI umfasst:
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2.32 |
Verbindungsleitung zwischen Lonny (FR) und Gramme (BE) |
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2.33 |
Verbindungsleitung zwischen Sizilien (IT) und dem Knotenpunkt Tunesien (TU) [derzeit bekannt als ‚ELMED‘] (Nr. 3.27 der vierten PCI-Liste) |
3. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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3.1 |
Cluster Österreich — Deutschland, das folgende PCI umfasst:
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3.10 |
Cluster Israel — Zypern — Griechenland [derzeit bekannt als ‚EUROASIA Interconnector‘], das folgende PCI umfasst:
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3.11 |
Cluster für Verbindungsleitungen in Tschechien, das folgende PCI umfasst:
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3.12 |
Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Wolmirstedt und dem Raum Isar zur Erhöhung der inländischen Übertragungskapazität Nord-Süd [derzeit bekannt als ‚SuedOstLink‘] |
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3.14 |
Ausbau der Binnennetzinfrastruktur in Polen [Teil des Clusters, das derzeit als ‚GerPol Power Bridge‘ bekannt ist], einschließlich folgender PCI:
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3.22 |
Cluster Rumänien — Serbien [derzeit bekannt als ‚Mid Continental East Corridor‘], das folgende PCI umfasst:
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3.24 |
Pumpspeicherkraftwerk in Amfilochia (EL) |
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3.28 |
Inländische Verbindungsleitung in Österreich zwischen Lienz und Obersielach |
4. Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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4.4 |
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4.5 |
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4.6 |
Pumpspeicherkraftwerk in Estland |
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4.8 |
Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen, einschließlich folgender PCI:
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4.10 |
Cluster Finnland — Schweden [derzeit bekannt als ‚Dritte Verbindungsleitung Finnland — Schweden‘], das folgende PCI umfasst:
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4.11 |
Verbindungsleitung zwischen Lettland und Schweden über Gotland [derzeit bekannt als ‚LaSGo Link‘] |
5. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)
Nr. |
Definition |
5.19 |
Anbindung Maltas an das europäische Gasnetz — Gasfernleitung nach Italien bei Gela |
6. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)
Nr. |
Definition |
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6.2 |
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6.8 |
Cluster von Infrastrukturentwicklungs- und -ausbauvorhaben als Voraussetzung für den Aufbau des Gas-Hubs auf dem Balkan, einschließlich der folgenden PCI:
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6.20 |
Cluster zur Erhöhung der Speicherkapazitäten in Südosteuropa, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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6.24 |
Kapazitätserweiterung zwischen Rumänien und Ungarn (derzeit bekannt als ‚ROHU/BRUA‘) zur Ermöglichung einer bidirektionalen Kapazität von 4,4 Mrd. m3/Jahr, einschließlich neuer Ressourcen aus dem Schwarzen Meer:
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6.26 |
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6.27 |
LNG Gdansk (PL) |
7. Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (SGC)
Nr. |
Definition |
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7.3 |
PCI-Cluster Infrastruktur für den Transport von Gas aus neuen Gasquellen aus den Reserven des östlichen Mittelmeers, einschließlich:
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7.5 |
Entwicklung der Gasinfrastruktur in Zypern [derzeit bekannt als ‚Zypern Gas2EU‘] |
8. Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)
Nr. |
Definition |
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8.2 |
Cluster Infrastrukturausbau im östlichen Ostseeraum, das folgende PCI umfasst:
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8.3 |
Cluster Infrastruktur, das folgende PCI umfasst [derzeit bekannt als ‚Baltic Pipe‘]:
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9. Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (OSC)
Für die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse wurden keine Vorhaben im Bereich Erdöl eingereicht.
10. Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Realisierung intelligenter Netze‘
Nr. |
Definition |
10.4 |
ACON (Again COnnected Networks) (CZ, SK) fördert die Integration des tschechischen und des slowakischen Strommarktes, indem die Effizienz der Verteilernetze verbessert und gleichzeitig die grenzüberschreitende Kapazität auf Ebene der Verteilernetzbetreiber erhöht wird. |
10.7 |
Danube InGrid (HU, SK) verbessert die grenzübergreifende Koordination des Stromnetzmanagements, insbesondere durch den Einsatz intelligenter Lösungen für die Datenerhebung und den Datenaustausch. |
10.10 |
CARMEN (HU, RO) verbessert die Effizienz des Verteilernetzbetriebs und die Dienstleistungsqualität und ermöglicht sichere Stromflüsse aus neuer erneuerbarer Erzeugung. |
10.11 |
Gabreta (CZ, DE) verbessert die Systemoptimierung, indem Informationen in Echtzeit abgerufen und ausgetauscht werden, die Messung und Überwachung des Netzes verbessert und mehr Flexibilität und Aufnahmekapazität für aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom geschaffen werden. |
10.12 |
Green Switch (AT, HR, SI) optimiert die Nutzung der bestehenden Infrastruktur und integriert neue Technologien auf effiziente Weise, um die Aufnahmekapazität zu erhöhen, die effiziente Integration neuer Lasten zu steigern und die Qualität und Versorgungssicherheit zu verbessern. |
11. Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Stromautobahnen‘
Kein Vorhaben von gemeinsamem Interesse wurde zusätzlich als Stromautobahn eingestuft.
12. Vorrangiges thematisches Gebiet ‚grenzüberschreitende Kohlendioxidnetze‘
Nr. |
Definition |
12.3 |
CO2 TransPorts — Ziel ist der Aufbau der erforderlichen Infrastruktur in den Häfen Rotterdam, Antwerpen und North Sea Port, um Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2 in großem Maßstab zu ermöglichen |
12.4 |
Northern lights — ein kommerzielles Vorhaben im Bereich des grenzüberschreitenden CO2 -Transports, das mehrere europäische CO2-Abscheidungsinitiativen umfasst (Vereinigtes Königreich, Irland, Belgien, die Niederlande, Frankreich, Schweden) und den Transport des CO2 auf dem Schiffsweg zu einer Speicherstätte auf dem norwegischen Festlandsockel ermöglichen soll |
12.5 |
Athos — Aufbau der Infrastruktur für den CO2-Transport aus Industriegebieten in den Niederlanden sowie möglicherweise anderen Gebieten wie Irland und Deutschland. Ziel ist die Entwicklung einer offen zugänglichen, grenzüberschreitenden interoperablen Transportstruktur für große Mengen CO2. |
12.7 |
Aramis — grenzüberschreitendes Vorhaben für den Transport und die Speicherung von CO2 (Aufnahme bei Emittenten im Hinterland des Rotterdamer Hafens und Speicherung an einem Ort auf dem niederländischen Festlandsockel) |
12.8 |
Dartagnan — multimodaler Hub für den CO2-Export aus Dünkirchen und seinem Hinterland (Emittenten aus dem Industriecluster im Raum Dünkirchen, Frankreich, und Speicherung dort, wo diese in den Gebieten der Nordseeländer verfügbar ist) |
12.9 |
CCS-Verbindungsleitung Polen — EU (Emittenten aus dem Industriecluster im Raum Danzig, Polen, und Speicherung dort, wo diese in den Gebieten der Nordseeländer verfügbar ist) |
C. LISTE DER ‚VORHABEN, DIE NICHT MEHR ALS PCI BETRACHTET WERDEN‘ UND DER ‚VORHABEN, DIE FESTER BESTANDTEIL ANDERER PCI GEWORDEN SIND‘
1. Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
1.1.1 |
1.1.2 |
1.1.3 |
1.2 |
1.3.1 |
1.3.2 |
1.4.1 |
1.4.2 |
1.4.3 |
1.5 |
1.7.1 |
1.7.2 |
1.7.3 |
1.7.4 |
1.7.5 |
1.8 |
1.9.1 |
1.9.2 |
1.9.3 |
1.9.4 |
1.9.5 |
1.9.6 |
1.10.1 |
1.10.2 |
1.11.1 |
1.11.2 |
1.11.3 |
1.11.4 |
1.12.1 |
1.12.2 |
1.12.3 |
1.12.4 |
1.12.5 |
1.13 |
1.14 |
1.15 |
1.16 |
1.17 |
1.18 |
1.20 |
2. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
2.1 |
2.2.1 |
2.2.2 |
2.2.3 |
2.3.1 |
2.3.2 |
2.5.1 |
2.5.2 |
2.6 |
2.8 |
2.11.1 |
2.11.2 |
2.11.3 |
2.12 |
2.13.1 |
2.13.2 |
2.14 |
2.15.1 |
2.15.2 |
2.15.3 |
2.15.4 |
2.16.2 |
2.19 |
2.20 |
2.21 |
2.22 |
2.24 |
2.25.1 |
2.25.2 |
2.26 |
2.28.3 |
2.28.4 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
2.1 |
3.1.4 |
3. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
3.1.3 |
3.2.1 |
3.2.3 |
3.3 |
3.4 |
3.5.1 |
3.5.2 |
3.6.1 |
3.6.2 |
3.7 |
3.8 |
3.9 |
3.11.5 |
3.13 |
3.14.1 |
3.15.1 |
3.15.2 |
3.16 |
3.17 |
3.18.1 |
3.18.2 |
3.19.2 |
3.19.3 |
3.20.1 |
3.20.2 |
3.21 |
3.23 |
3.25 |
3.26 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
3.27 |
2.33 |
4. Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
4.1 |
4.2 |
4.4.1 |
4.5.1 |
4.5.3 |
4.5.4 |
4.5.5 |
4.7 |
4.8.6 |
4.8.11 |
4.8.12 |
4.8.17 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
4.3 |
4.8.9 |
4.9 |
4.8.9 |
5. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
5.1.1 |
5.1.2 |
5.1.3 |
5.2 |
5.3 |
5.4.1 |
5.4.2 |
5.5.1 |
5.5.2 |
5.6 |
5.7.1 |
5.7.2 |
5.9 |
5.12 |
5.13 |
5.14 |
5.15.1 |
5.15.2 |
5.15.3 |
5.15.4 |
5.15.5 |
5.16 |
5.17.1 |
5.17.2 |
5.18 |
5.20 |
5.21 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
5.8.1 |
5.5.2 |
5.8.2 |
5.5.2 |
6. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
6.2.1 |
6.2.2 |
6.3 |
6.5.1 |
6.5.3 |
6.5.4 |
6.5.5 |
6.7 |
6.8.3 |
6.9.1 |
6.9.2 |
6.9.3 |
6.11 |
6.12 |
6.16 |
6.17 |
6.19 |
6.20.1 |
6.20.5 |
6.20.6 |
6.21 |
6.22.1 |
6.22.2 |
6.23 |
6.24.1 |
6.25.2 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
6.1.1 |
6.2.10 |
6.1.2 |
6.2.11 |
6.1.3 |
6.2.11 |
6.1.4 |
6.2.11 |
6.1.5 |
6.2.11 |
6.1.6 |
6.2.11 |
6.1.7 |
6.2.11 |
6.1.8 |
6.2.2 |
6.1.9 |
6.2.11 |
6.1.10 |
6.2.2 |
6.1.11 |
6.2.2 |
6.1.12 |
6.2.12 |
6.2.3 |
6.2.2 |
6.2.4 |
6.2.2 |
6.2.5 |
6.2.2 |
6.2.6 |
6.2.2 |
6.2.7 |
6.2.2 |
6.2.8 |
6.2.2 |
6.2.9 |
6.2.2 |
6.5.2 |
6.5.6 |
6.6 |
6.26.1 |
6.8.4 |
6.25.4 |
6.13.1 |
6.24.4 |
6.13.2 |
6.24.4 |
6.13.3 |
6.24.4 |
6.14 |
6.24.1 |
6.15.1 |
6.24.10 |
6.15.2 |
6.24.10 |
6.18 |
7.3.4 |
6.24.2 |
6.24.1 |
6.24.3 |
6.24.1 |
6.24.5 |
6.24.4 |
6.24.6 |
6.24.4 |
6.24.7 |
6.24.4 |
6.24.8 |
6.24.4 |
6.24.9 |
6.24.4 |
6.25.3 |
6.24.10 |
6.26.2 |
6.26.1 |
6.26.3 |
6.26.1 |
6.26.4 |
6.26.1 |
6.26.5 |
6.26.1 |
6.26.6 |
6.26.1 |
7. Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (SGC)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
7.1.1 |
7.1.2 |
7.1.3 |
7.1.5 |
7.1.7 |
7.2.1 |
7.2.2 |
7.2.3 |
7.4.1 |
7.4.2 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
7.1.6 |
7.1.3 |
7.1.4 |
7.3.3 |
7.3.2 |
7.5 |
8. Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
8.1.2.1 |
8.1.2.2 |
8.1.2.3 |
8.1.2.4 |
8.2.3 |
8.4 |
8.5 |
8.6 |
8.8 |
9. Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (OSC)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
9.1 |
9.2 |
9.3 |
9.4 |
9.5 |
9.6 |
10. Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Realisierung intelligenter Netze‘
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
10.1 |
10.2 |
10.3 |
10.5 |
10.6 |
10.8 |
10.9 |
11. Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Stromautobahnen‘
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
1.3 |
1.5 |
1.6 |
1.7 |
1.8 |
1.10 |
1.14 |
1.15 |
1.16 |
1.20 |
2.13 |
12. Vorrangiges thematisches Gebiet ‚grenzüberschreitende Kohlendioxidnetze‘
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
12.1 |
12.2 |
12.6 |