1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/56 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/518 DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die mit Motoren im Leistungsbereich von mindestens 56 kW und weniger als 130 kW ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 unterliegen Motoren von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen den Schadstoffemissionsgrenzwerten der Stufe V und den Übergangsbestimmungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
(2) |
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten anhaltenden Störungen wurde mit der Verordnung (EU) 2021/1068 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Verordnung (EU) 2016/1628 für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte geändert, indem die im Jahr 2021 geltenden Fristen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Übergangsmotoren im Leistungsbereich zwischen 56 kW und 130 kW verlängert wurden. Die Frist bis zum 30. Juni 2021 für die Herstellung der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen wurde um sechs Monate verlängert, und die Frist bis zum 31. Dezember 2021 für das Inverkehrbringen der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen wurde um neun Monate verlängert. |
(3) |
Die anhaltende Lieferketten- und Produktionsstörung infolge der COVID-19-Pandemie führt immer noch zu Verzögerungen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Übergangsmotoren im Leistungsbereich zwischen 56 kW und 130 kW ausgestattet sind. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, ist es unter den gegebenen Umständen notwendig, die Übergangsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission (4) für diese Klassen von Motoren zu verlängern. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Da die Verlängerung der Übergangsbestimmungen keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, weil die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden, sollte die Verlängerung der entsprechenden Zeiträume neun bzw. sechs Monate betragen, um den in der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehenen verlängerten Zeiträumen Rechnung zu tragen. |
(6) |
Da der in Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 für bestimmte Motoren festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2021 auslaufen soll und den Herstellern bis zum 30. Juni 2021 Zeit für die Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, in die Übergangsmotoren dieser Motorenunterklassen eingebaut sind, blieb, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2021 gelten. Die Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs sowie die Notwendigkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung von Herstellern sicherzustellen, unabhängig davon, ob sie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge vor oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellen, rechtfertigen diese Bestimmung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 13 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegte verbindliche Zeitpunkt der Anwendung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, mit Ausnahme der im dritten Unterabsatz genannten Motoren, genehmigen die Mitgliedstaaten die Verlängerung des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Zeitraums von 24 Monaten um neun Monate und die Verlängerung des im zweiten Unterabsatz genannten Zeitraums von 18 Monaten um sechs Monate.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(3) Verordnung (EU) 2021/1068 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1).