9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/389 DER KOMMISSION

vom 8. März 2022

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2019/2034 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden bestimmte Informationen offenlegen müssen, um die Wirksamkeit des Binnenmarkts für Wertpapierfirmen zu verbessern und ein angemessenes Maß an Transparenz für die breite Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Richtlinie zufolge müssen die offengelegten Informationen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angewandten Ansätzen ermöglichen.

(2)

Um diesen Vergleich zu erleichtern, sollten die Informationen der zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und unter einer einzigen elektronischen Zugangsadresse abrufbar sein. Daher sollten das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der Angaben festgelegt werden. Auch wenn sich die aufsichtlichen Offenlegungspflichten gemäß Titel V der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf das gesamte Spektrum der Aufsichtsvorschriften erstrecken, sollten zuerst die Aufsichtspflichten in den Blick genommen werden, die sich aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ergeben.

(3)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Umsetzungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(4)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Empfehlungen

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in ihrem Mitgliedstaat gemäß jener Richtlinie verabschiedet wurden, veröffentlichen, verwenden sie dafür jeweils die in Anhang I aufgeführten Meldebögen.

Artikel 2

Optionen und Ermessensspielräume

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 Angaben zur Art und Weise, wie Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden, veröffentlichen, verwenden sie dafür jeweils die in Anhang II aufgeführten Meldebögen.

Artikel 3

Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2034 die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 36 jener Richtlinie verfahren, veröffentlichen, verwenden sie dafür den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.

Artikel 4

Aggregierte statistische Daten

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung des Aufsichtsrahmens veröffentlichen, verwenden sie dafür die in Anhang IV aufgeführten Meldebögen.

Artikel 5

Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben erstmals zum 30. Juni 2022 unter einer einzigen elektronischen Zugangsadresse.

(2)   Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben bis zum 30. Juni jeden Jahres auf der Grundlage der zum 31. Dezember des Vorjahres erfolgten aufsichtlichen Meldungen.

(3)   Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben regelmäßig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres, es sei denn, bei den veröffentlichten Angaben hat sich keine Änderung ergeben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN

Liste der Meldebögen

TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034

TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

TEIL 3

Spezifische Offenlegungspflichten von Wertpapierfirmen

TEIL 4

Aufsichtliche Meldungen

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034

 

Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034

Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034

Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift  (1)

Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen  (2)

Auf EN verfügbar (J/N)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesen Meldebögen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

I.

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 bis 3

 

 

 

030

II.

Zuständige Behörden

Artikel 4 bis 8

 

 

 

040

III

Anfangskapital

Artikel 9 bis 11

 

 

 

050

IV.

Beaufsichtigung

 

 

 

 

060

KAPITEL 1 - Grundsätze der Beaufsichtigung

 

 

 

 

070

Abschnitt 1 - Zuständigkeiten und Pflichten des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 12 bis 14

 

 

 

080

Abschnitt 2 - Geheimhaltung und Berichterstattungspflicht

Artikel 15 bis 17

 

 

 

090

Abschnitt 3 - Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 18 bis 23

 

 

 

100

KAPITEL 2 – Überprüfungsverfahren

 

 

 

 

110

Abschnitt 1 – Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risiken

Artikel 24

 

 

 

120

Abschnitt 2 - Interne Unternehmensführung, Transparenz, Umgang mit Risiken und Vergütung

Artikel 25 bis 35

 

 

 

130

Abschnitt 3 - Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

Artikel 36 bis 37

 

 

 

140

Abschnitt 4 - Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Artikel 38 bis 45

 

 

 

150

KAPITEL 3 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

 

 

 

 

160

Abschnitt 1 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Artikel 46 bis 50

 

 

 

170

Abschnitt 2 - Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 51 bis 56

 

 

 

180

TITEL V - VERÖFFENTLICHUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 57

 

 

 

190

TITEL VI - DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 58

 

 

 

200

TITEL VII – ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN

Artikel 59 bis 64

 

 

 

210

TITEL VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65 bis 69

 

 

 

TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells (3)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

 

Beschreibung der Vorgehensweise

020

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatz (A-IMA) zu verwenden

030

Von der Wertpapierfirma, die die Verwendung des A-IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

040

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

050

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

TEIL 3

Spezifische Offenlegungspflichten von Wertpapierfirmen

 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Bestimmung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 44 Buchstabe a

Die zuständigen Behörden sind befugt, Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen.

Häufigkeit der Veröffentlichung und Fristen für die Veröffentlichung durch die Wertpapierfirmen.

[Freitext]

030

Artikel 44 Buchstabe b

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Websites, zu nutzen.

Arten der von den Wertpapierfirmen zu nutzenden Medien.

[Freitext]

040

Artikel 44 Buchstabe c

Die zuständigen Behörden können Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.

Rechtliche Struktur und Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur des Mutterunternehmens der Wertpapierfirmengruppe.

[Freitext]

TEIL 4

Aufsichtliche Meldungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Umsetzung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/XXX der Kommission

030

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]


(1)  Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(2)  Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

(3)  Gilt ab dem 26. Juni 2026 oder ab dem Tag, an dem die Anforderungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung


ANHANG II

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME

Liste der Meldebögen

TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033

TEIL 2

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden

TEIL 3

Elemente der variablen Vergütung (Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034)

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang II

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033

 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Verordnung (EU) 2019/2033

Adressat

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Genutzt? (J/N/Entfällt  (1)

Nationale Vorschrift  (2)

Fundstelle(n)  (3)

Auf EN verfügbar (J/N)

Einzelheiten/ Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Artikel 5 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Anwendung von CRD-Anforderungen

Die zuständigen Behörden können beschließen, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Tätigkeiten ausüben, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Wertpapierfirma einem Gesamtwert von 5 000 000 000  EUR oder mehr entspricht und die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

030

Artikel 24 Absatz 2

 

Zuständige Behörde

Internes Kapital und liquide Aktiva

Die zuständigen Behörden können von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen verlangen, die in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen an internes Kapital und liquide Aktiva anzuwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

040

Artikel 36 Absatz 2

 

Zuständige Behörde

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Die zuständigen Behörden entscheiden jeweils im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen durchgeführt werden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

050

Artikel 40 Absatz 7

 

Zuständige Behörde

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Die zuständigen Behörden können kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen im Einzelfall die in Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auferlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

060

Artikel 41 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Die zuständigen Behörden können von Wertpapierfirmen, die keine kleinen und verflochtenen Wertpapierfirmen sind, verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung ausreicht, um die potenziellen Auswirkungen konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwankungen abzudecken.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

070

Artikel 42 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Liquiditätsanforderungen

Die zuständigen Behörden schreiben Wertpapierfirmen die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 nur dann vor, wenn für diese Firmen die in Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Liquiditätsanforderungen gelten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

080

Artikel 46 Absatz 6

 

Zuständige Behörde

Ausnahme von den Kriterien für die Gruppenaufsicht

Die zuständigen Behörden können für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis eine andere als die in Artikel 46 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannte Behörde benennen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

090

 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Zuständige Behörde

Anwendung von Anforderungen der Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Die zuständige Behörde kann beschließen, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeiten ausüben und bei denen der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma 15 000 000 000  EUR oder mehr beträgt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

100

 

Artikel 1 Absatz 5

Zuständige Behörde

Anwendung von Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die zuständigen Behörden können gestatten, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeiten ausüben, wenn die Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

110

 

Artikel 6 Absatz 1

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

120

 

Artikel 6 Absatz 2

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf Teil 6 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

130

 

Artikel 6 Absatz 3

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf Teil 5 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

140

 

Artikel 7 Absatz 4

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können das Mutterunternehmen von der Einhaltung der in Teil 5 festgelegten Pflichten auf konsolidierter Basis ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

150

 

Artikel 8 Absatz 1

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 gestatten, wenn die Gruppenstruktur hinreichend einfach ist und von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes keine wesentlichen Risiken für Kunden oder für den Markt ausgehen, die andernfalls eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfordern würden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

160

 

Artikel 8 Absatz 4

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können einem Mutterunternehmen gestatten, einen niedrigeren Eigenmittelbetrag als den gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Betrag zu halten, sofern dieser Betrag nicht niedriger ist als die Summe aus den auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler handelt, und dem Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten zugunsten dieser Unternehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

170

 

Artikel 9 Absatz 4

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können gestatten, dass für Wertpapierfirmen, die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen oder keine juristischen Personen oder Aktiengesellschaften sind, weitere Instrumente oder Mittel als Eigenmittel gelten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

180

 

Artikel 10 Absatz 2

Zuständige Behörde

Qualifizierte Eigenmittelbeteiligungen

Die zuständigen Behörden können einer Wertpapierfirma das Halten der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den dort festgesetzten prozentualen Anteil an Eigenmitteln überschreitet, untersagen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

190

 

Artikel 11 Absatz 3

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass eine Wertpapierfirma andere Eigenmittelanforderungen erfüllt als die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

200

 

Artikel 13 Absatz 2

Zuständige Behörde

Eigenmittel. Anforderung für fixe Gemeinkosten

Die zuständigen Behörden können den Betrag der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderung für fixe Gemeinkosten anpassen, wenn ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

210

 

Artikel 15 Absatz 4

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können den Betrag eines relevanten K-Faktors anpassen, wenn ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

220

 

Artikel 17 Absatz 2

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-AUM (verwaltete Vermögenswerte)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

230

 

Artikel 18 Absatz 2

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-CMH (gehaltene Kundengelder)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

240

 

Artikel 19 Absatz 3

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-ASA (verwahrte und verwaltete Vermögenswerte)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

250

 

Artikel 20 Absatz 3

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-COH (bearbeitete Kundenaufträge)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

260

 

Artikel 30 Absatz 1

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-TCD

Die zuständigen Behörden können die Volatilitätsanpassung für bestimmte Arten von Waren ändern, für die es verschiedene Volatilitätsniveaus bei Preisen gibt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

270

 

Artikel 33 Absatz 4

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-DTF (täglicher Handelsstrom)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

280

 

Artikel 38 Absatz 2

Zuständige Behörde

Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung der in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Obergrenze für das Konzentrationsrisiko und die Überschreitung des Risikopositionswerts einräumen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

290

 

Artikel 41 Absatz 2

Zuständige Behörde

Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden können in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

300

 

Artikel 43 Absatz 1

Zuständige Behörde

Liquiditätsanforderungen

Die zuständigen Behörden können kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

TEIL 2

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden

 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Verordnung (EU) 2019/2033

Adressat

Geltungsbereich

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Jahr

Genutzt? (J/N/Entfällt)  (4)

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmung anwenden

 

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

 

010

 

Artikel 57 Absatz 3

Wertpapierfirmen

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

In Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Wertpapierfirmen dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 geringere Eigenmittelanforderungen anwenden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

020

 

Artikel 57 Absatz 4

Wertpapierfirmen

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

In Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Wertpapierfirmen dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 geringere Eigenmittelanforderungen anwenden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

030

 

Artikel 57 Absatz 6

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln und in Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannt werden, dürfen ihre Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 auf mindestens 250 000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 100 000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

TEIL 3

Elemente der variablen Vergütung (Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034)

 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Adressat

Bestimmungen

Offenzulegende Information

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Verweise

Auf EN verfügbar (J/N)

Einzelheiten/ Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Artikel 30 Absatz 2

Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten beschreiben, wie sie sicherstellen, dass Wertpapierfirmen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung festlegen.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

030

Artikel 32 Absatz 3

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Beschreibung etwaiger Einschränkungen bezüglich Art und Ausgestaltung von Instrumenten oder Verbote von Instrumenten, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

Artikel 32 Absatz 5

Mitgliedstaaten

Andere als die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Schwellenwerte, die die zuständige Behörde für bestimmte Wertpapierfirmen heraufgesetzt hat.

[Wert in EUR]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

Artikel 32 Absatz 6

Mitgliedstaaten

Andere als die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Schwellenwerte, die die zuständige Behörde für bestimmte Wertpapierfirmen herabgesetzt hat.

[Wert in EUR]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

060

Artikel 32 Absatz 7

Mitgliedstaaten

Beschreibung von Besonderheiten des Marktes oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils von Mitarbeitern, die Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung haben, die nicht über 50 000  EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person ausmacht, und für die die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 4 nicht gilt.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

(1)

„J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)

Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(1)  „J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)  Wortlaut der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift.

(3)  Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(4)  „J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.


ANHANG III

AUFSICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (SREP)

Liste der Meldebögen

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang III

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

AUFSICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (SREP) (1)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Anwendungsumfang der SREP

(Artikel 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang der SREP, insbesondere:

Arten von Wertpapierfirmen, die unter die SREP fallen/davon ausgenommen sind;

umfassender Überblick über die Art und Weise, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt (2).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

030

Bewertung von SREP-Elementen

(Artikel 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die Bewertung einzelner SREP-Elemente, insbesondere:

umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, einschließlich i) Geschäftsmodellanalyse, ii) Bewertung der internen Unternehmensführung und firmenweiter Kontrollen, iii) Bewertung der Kapitalrisiken und iv) Bewertung der Liquiditätsrisiken;

allgemeine Darstellung der Art und Weise, wie die zuständige Behörde bei der Bewertung der einzelnen SREP-Elemente den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt (3).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

040

Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP

(Artikel 24 und 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die Überprüfung und Bewertung der zusätzlichen Eigenmittel- und spezifischen Liquiditätsanforderungen im Rahmen der SREP, insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Berechnung zusätzlicher Eigenmittel und der Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen, einschließlich (4):

Überblick über die von der zuständigen Behörde angewandte Methode zur Überprüfung des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) von Wertpapierfirmen;

Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind;

Informationen dazu, ob von den Wertpapierfirmen eine unabhängige Überprüfung des ICAAP und des ILAAP verlangt wird.

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

050

SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen

(Artikel 38 und 39 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung (5).

Beschreibung der Art und Weise, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden, und der Kriterien, nach denen entschieden wird, ob die Wertpapierfirm als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann (6).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]


(1)  In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren; dies jeweils in Form eines erläuternden Vermerks in der zweiten Spalte.

(2)  Sowohl auf Ebene der Wertpapierfirma als auch in Bezug auf deren Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang. Die zuständigen Behörden beschreiben den Ansatz, nach dem die Wertpapierfirmen für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt. Die zuständigen Behörden beschreiben außerdem, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Kategorien von Wertpapierfirmen bewertet werden.

(3)  Anzugeben sind insbesondere Arbeitsinstrumente wie z. B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Hinzuzufügen sind Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien.

(4)  Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

(5)  Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Wertpapierfirmen mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über die Wertpapierfirma, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

(6)  Die zuständigen Behörden können auch die Grundsätze angeben, anhand deren sie über Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 18 IFD) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) entscheiden, wenn ihre Bewertung bei einer Wertpapierfirma Schwächen oder Defizite aufzeigt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Wertpapierfirmen betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn eine Wertpapierfirma gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).


ANHANG IV

AGGREGIERTE STATISTISCHE DATEN

Liste der Meldebögen

TEIL 1

Individualdaten pro zuständiger Behörde

TEIL 2

Daten zu Marktrisiken

TEIL 3

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen

TEIL 4

Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

1)

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

2)

Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen; im Falle nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Länder sind die nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umzurechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.

3)

Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.

4)

Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.

5)

Werden Daten nicht ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar“ (not available) oder C für „vertraulich“ (confidential).

6)

Auszuweisen sind aggregierte Daten, die nicht auf einzelne Wertpapierfirmen schließen lassen.

7)

Daten sind nur für Wertpapierfirmen zu erheben, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen. Wertpapierfirmen, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht unterliegen, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.

TEIL 1

Individualdaten pro zuständiger Behörde (Jahr 20XX)

 

Betreffender Meldebogen

Daten

 

 

Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen

 

 

 

010

Anzahl der Wertpapierfirmen

 

[Zahlenwert]

020

Gesamtvermögen aller Wertpapierfirmen im Mitgliedstaat (in Mio. EUR) (1)

 

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe von Wertpapierfirmen aus Drittländern  (2)

 

 

030

Aus Drittländern

Anzahl der Zweigniederlassungen (3)

 

[Zahlenwert]

040

Anzahl der Tochterunternehmen (4)

 

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

 

Zusammensetzung der Eigenmittel in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen  (6) (in %)

050

Hartes Kernkapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0030

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

060

Zusätzliches Kernkapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0300

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

070

Ergänzungskapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0420

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

080

Eigenmittel insgesamt (6)

I 01.00 Zeile 0010

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

 

Eigenmittelanforderungen insgesamt, nach Art

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen  (6) (in %)

090

Daten zu den Eigenmittelanforderungen

Anforderung für fixe Gemeinkosten (7)

I 02.00 Zeile 0030

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

100

Permanente Mindestkapitalanforderung (8)

I 02.00 Zeile 0020

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

110

K-Faktor-Anforderung (9)

I 02.00 Zeile 0040

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

120

davon Kundenrisiko (RtC) (10)

I 04.00 Zeile 0020

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

130

davon Marktrisiko (RtM) (11)

I 04.00 Zeile 0090

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

140

davon Firmenrisiko (RtF) (12)

I 04.00 Zeile 0120

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

TEIL 2

Daten zu Marktrisiken (13) (Jahr 20XX)

Daten zu Marktrisiken

Ansatz

Betreffender Meldebogen

Daten

 

010

Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

 

 

 

 

020

Aufschlüsselung nach Ansätzen

Anzahl der Wertpapierfirmen, die den jeweiligen Ansatz verwenden, bezogen auf die Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (14)

K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko

IF 04.00 Zeile 0100

[Zahlenwert]

030

davon Standardansatz

 

[Zahlenwert]

040

davon alternativer Standardansatz

 

[Zahlenwert]

050

davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz

 

[Zahlenwert]

060

davon jeder K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko (15)

 

[Zahlenwert]

070

K-Faktoransatz für den geleisteten Einschuss

IF 04.00 Zeile 0110

[Zahlenwert]

080

Sowohl K-Faktor für den geleisteten Einschuss als auch K-Faktor für das Nettopositionsrisiko

 

[Zahlenwert]

090

 

 

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen  (16) (in %)

100

Gesamte Eigenmittelanforderungen nach jedem Ansatz (14)

K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko

IF 04.00 Zeile 0100

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

110

davon Standardansatz

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

120

davon alternativer Standardansatz

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

130

davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz (15)

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

140

davon jeder K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko (15)

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

150

K-Faktoransatz für den geleisteten Einschuss

IF 04.00 Zeile 0110

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

160

Sowohl K-Faktor für den geleisteten Einschuss als auch K-Faktor für das Nettopositionsrisiko

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

TEIL 3

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen (17) (Jahr 20XX)

 

Aufsichtsmaßnahmen

Daten

010

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38 Buchstabe a

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034

[Zahlenwert]

020

in Bezug auf das Halten von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

030

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital und liquide Aktiva [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

040

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

050

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder die Behandlung der Vermögenswerte [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

060

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

070

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken, einschließlich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

080

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

090

in Bezug auf den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

100

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

110

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

120

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

130

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

140

in Bezug auf die Verringerung der Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme von Wertpapierfirmen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe m]

[Zahlenwert]

150

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht unter Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

160

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034

[Zahlenwert]

170

in Bezug auf das Halten von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

180

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital und liquide Aktiva [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

190

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

200

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder die Behandlung der Vermögenswerte [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

210

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

220

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken, einschließlich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

230

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

240

in Bezug auf den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

250

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

260

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

270

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

280

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

290

in Bezug auf die Verringerung der Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme von Wertpapierfirmen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe m]

[Zahlenwert]

300

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht unter Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]


 

Verwaltungssanktionen  (18)

Daten

010

Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) 2019/2033)

Anzahl der im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängten Verwaltungssanktionen

[Zahlenwert]

020

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

030

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

040

betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

050

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d bis f]

[Zahlenwert]

060

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Verwaltungssanktionen

[Freitext]

Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Verwaltungssanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

TEIL 4

Daten zu Ausnahmen (19) (Jahr 20XX)

 

Ausnahmen für Wertpapierfirmen

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

Artikel 9

010

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 1 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) (20))

[Zahlenwert]

 

020

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 2 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) (20))

[Zahlenwert]

 

030

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 3 (Ausnahme von den Liquiditätsanforderungen für Tochterunternehmen))

[Zahlenwert]

 

040

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis in Bezug auf Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 7 Absatz 4 (aufsichtliche Konsolidierung))

 

050

Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse

[Zahlenwert]

 

060

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

[Zahlenwert]

 

070

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

[Zahlenwert]

 

080

Prozentsatz der auf konsolidierter Basis ermittelten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

[Zahlenwert]

 


(1)  Das Gesamtvermögen entspricht der Summe der Vermögenswerte aller Wertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat, berechnet nach geltenden Rechnungslegungsstandards, ohne verwaltete Vermögenswerte.

(2)  Ohne EWR.

(3)  Anzahl der Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

(4)  Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens werden als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(5)  Kapital im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(6)  Eigenmittelanforderungen insgesamt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(7)  Anforderung für fixe Gemeinkosten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

(8)  Permanente Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(9)  K-Faktor-Anforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

(10)  Eigenmittelanforderungen für Kundenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. In der Spalte „Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (in %)“ ist die Gesamtkapitalquote anzugeben.

(11)  Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(12)  Eigenmittelanforderungen für Firmenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

(13)  Aufzunehmen sind Angaben zu allen Wertpapierfirmen, nicht nur zu Wertpapierfirmen mit Positionen im Zusammenhang mit dem K-Faktor für das Nettopositionsrisiko.

(14)  Bestimmte Wertpapierfirmen können mehr als einen Ansatz anwenden, sodass sich die Summe der Positionen 020 bis 060 von der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen, die den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko berechnen, unterscheiden kann.

(15)  Verwenden Wertpapierfirmen mehr als einen Ansatz für den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko: Standardansatz, alternativer Standardansatz, alternativer auf internen Modellen basierende Ansatz.

(16)  Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(17)  Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses. Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

(18)  Aufsichtsmaßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Wertpapierfirmen richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

(19)  Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen, die noch wirksam bzw. in Kraft sind, zugrunde. Die Angaben sind auf Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist „N/A“ anzugeben.

(20)  Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Wertpapierfirmen ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.