9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/388 DER KOMMISSION

vom 8. März 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, und insbesondere für Emissionen aus Biomasse. Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 der Kommission (3) geändert, um die Bestimmungen zu Emissionen aus Biomasse an die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 (4) anzugleichen, insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Begriffsbestimmungen sowie auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse. Infolge dieser Änderungen gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse ab dem 1. Januar 2022.

(2)

Die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen auf Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, ist erforderlich, um die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die für die Verbrennung verwendet werden, und ihren Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen der Union zu gewährleisten.

(3)

Es wird zunehmend anerkannt, dass die Bioenergiepolitik an andere Umweltziele angeglichen und ein fairer Zugang zum Markt für Biomasse-Rohstoffe zur Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen mit hohem Mehrwert und einer nachhaltigen kreislauforientierten Bioökonomie gewährleistet werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten daher neben dem verfügbaren nachhaltigen Biomasse-Angebot für die energetische und nichtenergetische Nutzung und dem Erhalt der nationalen Kohlenstoffsenken und Ökosysteme in Wäldern auch die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft und der Kaskadennutzung von Biomasse sowie die Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Abfälle berücksichtigen. Das Emissionshandelssystem (EHS) der Union soll dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, auch zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an Biodiversität betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Da im EHS für alle Arten von Biomasse ein Nullsatz angewandt wird, bis die Nachhaltigkeitskriterien vollständig umgesetzt wurden, sind die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem im Vertrag verankerten Verursacherprinzip gehalten, die ihnen zur Verfügung stehenden marktwirtschaftlichen Instrumente wie die Besteuerung einzusetzen, um sicherzustellen, dass der Nutzung nicht nachhaltiger Biomasse in den EHS-Sektoren entgegengewirkt und Umweltschäden somit vermieden werden.

(4)

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch die Mitgliedstaaten war der 30. Juni 2021. In vielen Mitgliedstaaten wurde die Richtlinie jedoch noch nicht vollständig umgesetzt.

(5)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht die Verabschiedung verschiedener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse vor. Die Verabschiedung mehrerer dieser Rechtsakte hat sich verzögert.

(6)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 soll die Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme für die einheitliche Überprüfung der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen stärken. Die Mitgliedstaaten können auch nationale Zertifizierungssysteme einrichten. Nach Verabschiedung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Methoden dieser Zertifizierungssysteme aktualisiert werden. Darüber hinaus müssen Prüfer geschult werden.

(7)

Um eine konsequente, effiziente und harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten, wird es als notwendig und verhältnismäßig erachtet, die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen auf Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu verschieben. Für die Anpassung an den jährlichen Erfüllungszyklus des EHS ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr angemessen.

(8)

Durch diese Verordnung werden außerdem wirtschaftliche Unsicherheiten für Betreiber verringert, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für die Verbrennung bei Tätigkeiten verwenden, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, da die Zertifizierungssysteme voraussichtlich im Laufe des Jahres 2022 voll einsatzfähig werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Bis zur Annahme der erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beziehungsweise die zuständigen Behörden die in jenem Absatz genannten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 als erfüllt betrachten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 37).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).