22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/125


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/250 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 im Hinblick auf die Ergänzung durch ein neues Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist

( Amtsblatt der Europäischen Union L 41 vom 22. Februar 2022 )

Auf Seite 30 erhält Anhang II folgende Fassung:

„ANHANG II

In Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-1

Rinder

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

BRU, BTV, EBL, EVENTS

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (3)

OV/CAP-Y

 

BRU, BTV, EVENTS

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

SUI-X, SUI-Y

 

ADV

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

BTV

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

BTV

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

BTV (2)

 

 

GB-2

Rinder

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

BRU, TB, BTV, EBL, EVENTS

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (3)

OV/CAP-Y

 

BRU, BTV, EVENTS

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

SUI-X, SUI-Y

 

ADV

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

BTV

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

BTV

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

BTV (2)

 

 


(1)   ‚Tiere für die weitere Haltung‘ bezeichnet Tiere, die für Betriebe bestimmt sind, in denen lebende Tiere gehalten werden, ausgenommen Schlachthöfe.

(2)  Nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(3)  OV/CAP-X-NI gilt gemäß Artikel 14 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission nur für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland bis zum 31. Dezember 2024.‘