17.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/191 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 21. Dezember 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „Verbindungselemente“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 6. November 2020 vom Europäischen Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen (European Industrial Fasteners Institute — im Folgenden „EIFI“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in der Union entfallen (im Folgenden ebenfalls „Antragsteller“). Darüber hinaus wurde der Antrag von Herstellern unterstützt, auf die im Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 mehr als 58 % der gesamten Unionsproduktion entfielen. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Auf Antrag des Antragstellers, für den die erforderlichen Beweise erbracht wurden, ordnete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in China nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.

(4)

Nach der Veröffentlichung der Erfassungsverordnung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von mehreren Einführern, dem Verband der Vertreiber von Verbindungselementen (European Fasteners Distributor Association — im Folgenden „EFDA“) und der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products — im Folgenden „CCCME“) ein. Die Kommission stellte fest, dass die rückwirkende Erhebung von Zöllen rechtlich nicht möglich ist, da keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden. Nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung kann „ein endgültiger Antidumpingzoll … auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen … in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden“ (Hervorhebung hinzugefügt). Daher wurden alle die Erfassungsverordnung betreffenden Vorbringen hinfällig, und die Erfassungsverordnung wird hiermit vollständig aufgehoben.

(5)

Schließlich brachte der EFDA vor, dass die Erfassungsverordnung für den Fall, dass die Kommission keine vorläufigen Maßnahmen einführe, hinfällig wäre und aufgehoben werden sollte, da der einzige Zweck der Erfassungsverordnung die rückwirkende Einführung endgültiger Maßnahmen sei, und dass die rückwirkende Anwendung endgültiger Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung nicht mehr möglich sei, wenn keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden. Die Kommission stimmte dem Vorbringen zu und hob die Erfassungsverordnung auf. Die Notwendigkeit, endgültige Antidumpingzölle rückwirkend einzuführen, wird in den Erwägungsgründen 591 ff. bewertet.

1.3.   Interessierte Parteien

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, ihr bekannte Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(7)

Die CCCME beantragte, als interessierte Partei berücksichtigt zu werden, da sie die chinesische Branche für Verbindungselemente repräsentiere. Das EIFI bestritt den Status der CCCME als interessierte Partei mit der Begründung, die CCCME habe keine Nachweise für einen objektiven Zusammenhang zwischen ihren Tätigkeiten und der von dieser Untersuchung betroffenen Ware vorgelegt. Insbesondere habe die CCCME weder eine Satzung noch eine Mitgliederliste vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie die chinesische Verbindungselementebranche repräsentiert. Im Gegenteil seien auf der CCCME-Website 25 Wirtschaftszweige aufgeführt, ohne dass die Branche für Verbindungselemente ausdrücklich genannt werde. Die CCCME habe zwar Vollmachten von mehreren Unternehmen vorgelegt, aber keinen Nachweis dafür, dass es sich bei diesen Unternehmen um Hersteller von Verbindungselementen handelt. In jedem Fall vertrete die CCCME als staatliche Organisation lediglich die Interessen Chinas und nicht die eines Wirtschaftszweigs als solchen.

(8)

Die Kommission bestätigte, dass die CCCME von einigen Herstellern von Verbindungselementen in der VR China ermächtigt wurde, in ihrem Namen zu handeln. Die CCCME könnte nur insoweit als interessierte Partei in diesem Verfahren gelten, als sie von diesen Herstellern von Verbindungselementen ermächtigt wurde, sie zu vertreten.

1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(9)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und Anhörungen vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung zur Einleitung der Untersuchung.

(10)

Nach der Einleitung der Untersuchung bestritten zwei Einführer, dass der von der Kommission gewählte Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) den Zeitraum unmittelbar vor der Einleitung der Untersuchung darstellen würde, und schlugen vor, als angemessenen Untersuchungszeitraum nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 festzusetzen.

(11)

Im Einklang mit ihrer Praxis und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder Untersuchung vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 angemessen war, um eine repräsentative Feststellung zu treffen. Der Wirtschaftszweig der Union für Verbindungselemente besteht weitgehend aus kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „KMU“), und die Meldung von nicht halbjahresbezogenen Buchführungsdaten wäre übermäßig aufwendig gewesen. Darüber hinaus weist die untersuchte Ware viele verschiedene Varianten und Typen auf, weshalb eine außergewöhnlich hohe Zahl von Buchführungsdaten für die Zwecke dieser Untersuchung konvertiert und zusammengestellt werden musste. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ist in begründeten Fällen wie dem derzeitigen eine Abweichung zulässig. Daher wurde das Vorbringen, dass der ausgewählte Untersuchungszeitraum unangemessen sei, zurückgewiesen.

(12)

Dieselben zwei Einführer brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union ausgehend von den im Antrag angegebenen makroökonomischen Indikatoren keine bedeutende Schädigung erlitten habe und dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der Schädigung des Antragstellers bestehe.

(13)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegten Informationen sowohl hinsichtlich der bedeutenden Schädigung als auch hinsichtlich der Schadensursache ausreichten, um den rechtlichen Standard für die Einleitung nach Artikel 5 der Grundverordnung zu erfüllen. Es sei daran erinnert, dass die Beweisanforderungen in der Antragsphase niedriger sind als für die Einführung von Maßnahmen. Insbesondere zeigte der Antrag einen erheblichen Anstieg der Einfuhren aus China, die sich zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum des Antrags fast verdreifachten, was dazu führte, dass sich der Marktanteil im Untersuchungszeitraum des Antrags auf 15 % erhöhte. Mit den Preisen dieser Einfuhren wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erheblich unterboten. Parallel dazu gingen Produktions- und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zurück, wurden Arbeitsplätze abgebaut, verringerten sich die Investitionen und wurden Preiserhöhungen verhindert, was zu erheblichen Rentabilitätseinbußen im Wirtschaftszweig der Union führte (rund 50 % zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum des Antrags). Da diese Entwicklungen parallel zum Anstieg der Einfuhren aus China stattfanden und keine anderen Faktoren ermittelt wurden, die den Abschwung des Wirtschaftszweigs der Union hätten verursachen können, kam die Kommission zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise dafür vorlagen, dass die bedeutende Schädigung durch Einfuhren aus China verursacht wurde.

(14)

Die CCCME äußerte im Antrag Zweifel an den Einfuhrmengen, insbesondere in Bezug auf die Schätzungen, die der Antragsteller mit dem Ziel vorgenommen hat, die Einfuhren von Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl von der Gesamtmenge der Einfuhren unter bestimmten KN-Codes auszunehmen. Zudem seien in Verbindung mit den Einfuhren aus anderen Drittländern keine derartigen Berichtigungen vorgenommen worden. Die CCCME legte keine alternative Methode zur Schätzung der Einfuhrmengen von Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl vor.

(15)

Die Kommission hielt die von den Antragstellern vorgeschlagene Methode für angemessen, da sie auf historischen Daten und den besten Marktkenntnissen des Antragstellers beruhte. Die Tatsache, dass keine Berichtigung für andere Einfuhrquellen vorgenommen wurde, führte potenziell zu einer Unterbewertung des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China und stellte somit die Gesamtbewertung im Antrag nicht infrage. Da die CCCME keine andere Methode vorschlug, die angemessener wäre als die von den Antragstellern vorgeschlagene, wies die Kommission die Vorbringen der CCCME zurück.

1.5.   Ersuchen um Anonymität

(16)

Die meisten Unionshersteller, die entweder vom Antragsteller (EIFI) vertreten wurden oder den Antrag unterstützten, beantragten eine anonyme Behandlung, um mögliche Vergeltungsmaßnahmen von Abnehmern in der Union, die Verbindungselemente auch von chinesischen Lieferanten beziehen, zu verhindern. Zu diesen Abnehmern gehörten einige große Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Vergleich zu den Unionsherstellern von Verbindungselementen, bei denen es sich zumeist um KMU handelt.

(17)

Zwei Einführer widersprachen der Entscheidung der Kommission, diesen Unternehmen Anonymität zu gewähren, mit der Begründung, dass es keine Beweise für mögliche nachteilige Auswirkungen gebe.

(18)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Angesichts der Asymmetrie zwischen den Unionsherstellern von Verbindungselementen und den Verwendern kam sie zu dem Schluss, dass die von den durch das EIFI vertretenen Unionsherstellern und den Unterstützern behauptete Vergeltungsgefahr tatsächlich bestand. (4) Auf dieser Grundlage ordnete die Kommission die vertrauliche Behandlung der Namen dieser Unternehmen an. Die Einwände gegen diese vertrauliche Behandlung wurden daher zurückgewiesen.

(19)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und der EFDA vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Anonymität gestellt hätten.

(20)

Bei der Kommission gingen am 8. Januar 2021 Anträge auf Anonymität von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein, nachdem sie zuvor — am 18. Dezember 2020 — vom antragstellenden EIFI einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Namen der Antragsteller und Unterstützer ab Einleitung der Untersuchung und bis zur Einreichung individueller Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhalten hatte. Angesichts der Schwere der drohenden Vergeltungsmaßnahmen und da der Kommission bekannt war, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beabsichtigten, die entsprechenden Anträge zu stellen, hielt sie es für angemessen, die Identität der fraglichen Unionshersteller bereits zwischen der Einleitung der Untersuchung am 21. Dezember 2020 und dem 8. Januar 2021, als die entsprechenden Anträge eingingen, zu schützen. Alle Unionshersteller, die letztendlich in die Stichprobe einbezogen wurden, stellten entsprechende Anträge, denen durchgängig stattgegeben wurde. Der EFDA brachte ferner vor, der EIFI sei nicht berechtigt, solche Anträge zu stellen; diese hätten von den Unternehmen individuell gestellt werden müssen. Da der EIFI beauftragt ist, sowohl den antragstellenden Wirtschaftszweig der Union als auch seine einzelnen Mitglieder zu vertreten, und zudem die von den betroffenen Unternehmen unterzeichneten individuellen Anträge lediglich übermittelte, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(21)

Dieselben Parteien brachten ferner vor, es gebe keinen Grund, die Namen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vertraulich zu behandeln, da sich aus der Einbeziehung in die Stichprobe nicht schließen lasse, ob ein Unternehmen Antragsteller oder Unterstützer sei, sondern lediglich, dass es mitarbeite. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf den Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums zum Streitfall EC -Fasteners (China) (5), in dem die Kommission eine ähnliche Auffassung vertrat. Da die interessierten Parteien, die die Maßnahmen ablehnten, ein Interesse daran hätten, dass möglichst viele Unionshersteller mitarbeiten und der Kommission Informationen übermitteln, sei die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen unbegründet. Auch die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union bestritt, dass schlüssige Beweise für die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen seitens der Abnehmer in der Union vorlägen. Die Kommission gab den Anträgen auf Anonymität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller statt, da die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen nicht nur für die Antragsteller und Unterstützer, sondern auch für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bestand, wie aus den eingegangenen Anträgen hervorgeht. Die nach der endgültigen Unterrichtung vom EFDA und der CCCME gemachten Zusicherungen konnten das Vorliegen dieser Bedrohungen nicht entkräften. Alle diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.6.   Vorbringen zur vertraulichen Behandlung

(22)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und der EFDA erneut vor, dass das nicht vertrauliche Dossier teilweise unzureichend sei und dass nicht immer angemessene nicht vertrauliche Zusammenfassungen zur Verfügung gestellt worden seien. Für eine vertrauliche Behandlung seien wichtige Gründe nachzuweisen und die nicht vertraulichen Zusammenfassungen müssten ausführlich genug sein, damit die vertraulichen Informationen angemessen verständlich sind. Beide Parteien legten eine Liste von Beispielen vor, bei denen diese Kriterien angeblich nicht erfüllt waren.

(23)

Die Kommission stellt fest, dass die nach der endgültigen Unterrichtung angeführten Beispiele entweder bereits zuvor Gegenstand von Anträgen dieser Parteien auf eine weiterführende Offenlegung von Informationen waren und während der Untersuchung in bilateralen Gesprächen mit diesen Parteien und während einer Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten am 29. November 2021 auf Antrag des EFDA angemessen behandelt wurden, oder dass sie sich auf Informationen bezogen, die nicht zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen gehörten, auf die die Kommission ihre endgültigen Feststellungen stützte, oder dass sie als nicht gerechtfertigt angesehen wurden, weil hinreichende Gründe für eine vertrauliche Behandlung vorgelegt worden waren und die nichtvertraulichen Zusammenfassungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Grundverordnung so ausführlich waren, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichten. Einer der Anträge bezog sich auf die Stellungnahme einer anderen interessierten Partei nach der Unterrichtung, die innerhalb von drei Tagen in dem nicht vertraulichen Dossier zur Verfügung gestellt wurde. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.7.   Vorbringen in Bezug auf die Führung des nicht vertraulichen Dossiers

(24)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die CCCME und der EFDA ihre Bedenken hinsichtlich der Führung des nicht vertraulichen Dossiers und brachten vor, dass i) ein Teil des Schriftverkehrs mit dem Antragsteller im nicht vertraulichen Dossier fehle, ii) ein anderer Teil des Schriftverkehrs gelöscht worden sei und iii) bestimmte Dokumente erst sehr spät eingestellt worden seien.

(25)

Die Kommission stellt fest, dass diese Vorbringen bereits zuvor Gegenstand einer Klarstellung durch die Kommission in bilateralen Gesprächen mit diesen Parteien sowie einer Anhörung waren, die auf Ersuchen des EFDA am 29. November 2021 mit der Anhörungsbeauftragten stattfand. Darüber hinaus wird auf das Vorbringen, dass ein Teil des Schriftverkehrs mit dem Antragsteller im Dossier fehle, auch in Erwägungsgrund 47 eingegangen, und auf das Vorbringen bezüglich der angeblich verspäteten Unterrichtung der interessierten Parteien im Zusammenhang mit der Anpassung der Stichprobe der Unionshersteller in Erwägungsgrund 44. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.8.   Bildung einer Stichprobe

1.8.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen in der Union, die von den Unionsherstellern im Formular zur Repräsentativität für die untersuchte Ware angegeben wurden, wobei auch die geografische Lage der Unionshersteller und die Vertretung von KMU berücksichtigt wurden. Diese Stichprobe umfasste sechs Unionshersteller mit Sitz in vier verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(27)

Einer der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (ein KMU) unterrichtete die Union darüber, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen vollständig auszufüllen. Die Kommission beschloss daher, die Stichprobe der Unionshersteller anzupassen und dieses Unternehmen durch das nächstgrößte KMU im selben Mitgliedstaat zu ersetzen.

(28)

Der EFDA brachte vor, er könne keine aussagekräftige Stellungnahme zur ausgewählten Stichprobe abgeben, da der dafür gewährte Zeitraum zu kurz sei sowie wegen der Anonymität, die den Unionsherstellern in der Stichprobe zugesichert wurde. Die CCCME führte an, aufgrund der Anonymität der Unionshersteller habe sie keine Kenntnis von dem mit den ausgewählten Unternehmen abgedeckten Produktmix gehabt und die öffentlich zugänglichen Informationen dieser Unternehmen nicht überprüfen können. Der EFDA und die CCCME brachten vor, dass die anonyme Behandlung, die von den Antragstellern und Unterstützern des Antrags beantragt und diesen gewährt worden sei, nicht automatisch auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ausgeweitet werden könne. Die Unionshersteller in der Stichprobe seien lediglich mitarbeitende Parteien und daher nicht notwendigerweise Antragsteller oder Unterstützer. Daher bestehe für die Kommission kein Grund, die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vertraulich zu behandeln. Da die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht gesondert um Anonymität ersucht hätten, sei es nicht gerechtfertigt gewesen, dass die Kommission den ausgewählten Unionsherstellern eine solche Behandlung gewährt hat.

(29)

Ohnehin gebe es keinen guten Grund für eine solche Behandlung, die die interessierten Parteien daran gehindert habe, aussagekräftige Stellungnahmen zu der ausgewählten Stichprobe abzugeben; vielmehr müsse der Schutz vertraulicher Informationen nach Artikel 19 der Grundverordnung gegen die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien abgewogen werden.

(30)

Auch der britisch-irische Verband der Vertreiber von Verbindungselementen (British and Irish Association of Fastener Distributors — im Folgenden „BIFAD“) brachte im Namen seiner irischen Mitglieder vor, dass nicht genügend Zeit für Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe eingeräumt worden sei und dass sie aufgrund der Anonymität der ausgewählten Unternehmen nicht haben beurteilen können, ob die Stichprobe angemessen und ausgewogen ausgewählt wurde. Es müssten zu jedem Unternehmen mehr Informationen über Produktion, Kapazitäten, Warenpalette und bediente Märkte zur Verfügung gestellt werden.

(31)

Was die Frist für Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe anbelangt, so wurde den interessierten Parteien ab der Einleitung der Untersuchung eine Frist von sieben Tagen eingeräumt, die aufgrund der besonderen Umstände dieses Falls um weitere sieben Tage verlängert wurde, was — auch angesichts der für Antidumpinguntersuchungen geltenden strengen Fristen — als weithin ausreichend angesehen wurde. Die Kommission stellt fest, dass alle interessierten Parteien, die aktiv an der Untersuchung mitarbeiteten, innerhalb dieser Frist Stellungnahmen übermittelten. Daher wurde das Vorbringen, die Parteien hätten für Stellungnahmen zu der vorläufigen Stichprobe nicht genug Zeit gehabt, zurückgewiesen.

(32)

Was die Anonymität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betrifft, so ging am 18. Dezember 2020 ein Ersuchen ein, in dem beantragt wurde, die dem Antragsteller und den Unterstützern in der Zeit vor der Verfahrenseinleitung gewährte anonyme Behandlung auf die Untersuchung auszuweiten. Da die Bildung der Stichprobe Teil der Untersuchung ist, erstreckte sich die vertrauliche Behandlung somit auch auf das Stichprobenverfahren. Außerdem ersuchten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller am 8. Januar 2021 ausdrücklich um Anonymität während der Untersuchung.

(33)

Bevor die Kommission den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern Anonymität gewährte, wog sie das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen angemessen gegen die Rechte der interessierten Parteien ab und kam zu dem Schluss, dass das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen deutlich überwog und es daher gerechtfertigt war, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Bezug auf ihre Identität Vertraulichkeit zu gewähren. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(34)

Was die Anforderung weiterer Informationen über Produktion, Kapazitäten und die hergestellte Warenpalette anbelangt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unternehmensbezogene Offenlegung dieser Informationen es den interessierten Parteien ermöglichen würde, die betroffenen Unionshersteller zu ermitteln. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass angesichts der hohen Übereinstimmung zwischen den Unionspreisen und den Ausfuhrpreisen die meisten Warentypen, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe hergestellt wurden, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern über die detaillierte Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung offengelegt wurden. Außerdem sei angemerkt, dass die Methode zur Auswahl der Stichprobe den interessierten Parteien ordnungsgemäß mitgeteilt wurde und keine Stellungnahmen zur Methodik als solche eingingen. Daher wurde dieser Antrag abgelehnt.

(35)

Während der Untersuchung teilte einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller der Kommission mit, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen der Kommission vollständig zu beantworten. Ein anderer in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller war nicht in der Lage, ausreichende Gewähr für die zur Überprüfung vorgelegten Daten zu geben. Diese Unionshersteller wurden daher aus der Stichprobe ausgeklammert.

(36)

Um sicherzustellen, dass die Stichprobe im Hinblick auf die Kriterien nach Artikel 17 repräsentativ blieb, beschloss die Kommission, die Stichprobe der Unionshersteller anzupassen, indem sie die vorgenannten Unternehmen durch die beiden nächstgrößten Hersteller hinsichtlich Mengen und Verkäufen ersetzte, wobei auch die geografische Verteilung berücksichtigt und auf einen breiten Produktmix geachtet wurde. Wie aus dem Aktenvermerk vom 15. Juli 2021 hervorgeht, stützte sich die Kommission auf die Informationen, die von den Unionsherstellern in der Phase der Feststellung der Repräsentativität übermittelt wurden und auch für die Zwecke der Stichprobenbildung verwendet werden. Darüber hinaus holte die Kommission öffentlich zugängliche Informationen ein und konsultierte die Websites der betroffenen Unternehmen. Die Kommission setzte sich mit den Unternehmen in Verbindung und ersuchte sie, durch Ausfüllen eines Fragebogens mitzuarbeiten. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(37)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der CCCME, des EFDA und eines ausführenden Herstellers, Celo Suzhou Precision Fasteners Ltd (im Folgenden „Celo Suzhou“), ein.

(38)

Die CCCME und der EFDA brachten vor, den interessierten Parteien sei nicht genügend Zeit eingeräumt worden, um zu der geänderten Stichprobe Stellung zu nehmen. Die Kommission stellte fest, dass weder die CCCME noch der EFDA eine Fristverlängerung beantragt hatten und dass beide eine ausführliche Stellungnahme zur geänderten Stichprobe der Unionshersteller übermittelten; ihr Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(39)

Zudem brachten die beiden Parteien erneut vor, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern keine Anonymität gewährt werden sollte, ohne jedoch weitere Argumente anzuführen. Aus den in Erwägungsgrund 32 ausgeführten Gründen wurden diese Vorbringen daher zurückgewiesen.

(40)

Die CCCME brachte ferner vor, andere interessierte Parteien seien diskriminiert worden, indem ihnen strenge Fristen auferlegt wurden, während die Frist, die den neu in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zur Beantwortung des Fragebogens eingeräumt wurde, fast sechs Monate nach der Frist für die ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geendet habe. Da die Kommission zudem ausreichend Zeit gehabt habe, die während dieser verlängerten Frist eingegangenen Fragebogen auszuwerten, sei es unbegründet gewesen, den interessierten Parteien eine wesentlich kürzere Frist für ihre Stellungnahmen zu der neuen Stichprobe aufzuerlegen.

(41)

Die Kommission stellte fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Einführer und ausführenden Hersteller gleich behandelt wurden, insoweit ihnen zur Beantwortung von Fragebogen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, dass sie in die Stichprobe einbezogen wurden, eine Frist von 30 Tagen, gegebenenfalls zuzüglich Verlängerungen, eingeräumt wurde. Daher ist das Vorbringen der CCCME, einige der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hätten zur Beantwortung des Fragebogens mehr als sechs Monate Zeit gehabt, irreführend. Die Kommission stellt ferner fest, dass eine Stichprobe erst nach Auswertung der Stellungnahmen der interessierten Parteien endgültig gebildet wird und daher die Frist für die Stellungnahme zur Stichprobe von der Kommission unter Berücksichtigung der allgemeinen Fristen für die Untersuchung entsprechend festgesetzt wird. Daher wies die Kommission den Einwand, es liege eine diskriminierende Behandlung vor, zurück.

(42)

Die CCCME und der EFDA brachten ferner vor, die Kommission habe die interessierten Parteien nicht rechtzeitig über die Einstellung der Mitarbeit seitens der betroffenen Unionshersteller unterrichtet und hätte die interessierten Parteien auch früher über die Anpassung der Stichprobe der Unionshersteller unterrichten müssen. Die CCCME verwies auf Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung, der vorsehe, dass interessierte Parteien „alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen … einsehen“ können. Der EFDA führte an, die Kommission habe bei ihrem endgültigen Beschluss über die Stichprobe der Unionshersteller die Stellungnahmen der interessierten Parteien nicht angemessen berücksichtigt, was durch die Tatsache belegt werde, dass den zusätzlich ausgewählten Unionsherstellern bereits vor Eingang dieser Stellungnahmen Fragebogen zugesandt worden seien.

(43)

Die CCCME und der EFDA schlugen außerdem vor, dass die Kommission, anstatt die Stichprobe der Unionshersteller zu ändern, ihre Feststellungen auf die nach Artikel 18 der Grundverordnung verfügbaren Informationen stützen und die Untersuchung einstellen sollte. Die CCCME merkte an, dass in Fällen, in denen ausführende Hersteller ihre Mitarbeit an einer Untersuchung einstellen, nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen seien und dass deshalb die Unionshersteller genauso behandelt werden sollten. Alternativ solle die Kommission weitere Informationen dazu vorlegen, nach welcher Methode die zusätzlichen Unternehmen für die Stichprobe der Unionshersteller ausgewählt wurden und insbesondere wie diese Unternehmen ermittelt wurden und welche Auswirkungen dies auf die Repräsentativität der endgültigen Stichprobe hat. In diesem Zusammenhang behaupteten beide Parteien, die Kommission habe die zusätzlichen Unternehmen ausschließlich auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ausgewählt, ohne Beiträge von anderen interessierten Parteien einzuholen.

(44)

Zu dem Vorbringen hinsichtlich einer unzureichenden Unterrichtung stellt die Kommission fest, dass sie das Dossier so rechtzeitig um alle sachdienlichen Informationen ergänzt hat, dass interessierte Parteien Stellung nehmen konnten. Die Kommission berücksichtigte alle eingegangenen Stellungnahmen und ging angemessen auf sie ein. Die Behauptung, zusätzliche Unternehmen seien ausschließlich auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ausgewählt wurden, ist sachlich falsch, wie auch in Erwägungsgrund 36 dargelegt wird.

(45)

Auf Anfrage übermittelte die Kommission dem EFDA und der CCCME zusätzliche Informationen zu der angepassten Stichprobe, einschließlich über die Auswirkungen auf die Repräsentativität der Stichprobe. Die CCCME ersuchte erneut darum, dass zusätzliche Informationen über den genauen Anteil von Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen an Produktion und Verkauf der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller offengelegt sowie die Kriterien und Methoden für die Auswahl der zusätzlichen Unionshersteller erläutert werden. Sie beantragte außerdem die Offenlegung der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der Kommission bezüglich der Auswahl der zusätzlichen Unionshersteller.

(46)

Hinsichtlich der Forderung, die Untersuchung wegen mangelnder Mitarbeit einzustellen, verweist die Kommission auf Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung, wonach in Fällen, in denen einige oder alle in einer Stichprobe ausgewählten Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit sind, eine neue Stichprobe ausgewählt werden kann. Im Hinblick auf die angebliche Diskriminierung gegenüber ausführenden Herstellern stellt die Kommission fest, dass in Fällen, in denen ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller seine Mitarbeit bei einer Untersuchung einstellt, dieser Ausführer aus der Stichprobe ausgeklammert wird und die vorgelegten Informationen unberücksichtigt bleiben. Soweit dies noch möglich ist, ersetzt die Kommission auch solche ausführenden Hersteller in der Stichprobe. So wurde auch bei den betreffenden Unionsherstellern vorgegangen. Alle diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(47)

In Bezug auf das Ersuchen um weitere Informationen verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 36, in dem die Kriterien für die Auswahl der zusätzlichen Unionshersteller sowie die angewandte Methode dargelegt sind. Der genaue Anteil der Unionshersteller an Produktion und Verkauf von Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen war für sich genommen kein Kriterium für die Auswahl der Stichprobe; ebenso wenig war die Herstellung von Standardverbindungselementen das einzige Kriterium für die Einbeziehung in die Stichprobe. Wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt, wurden alle Warentypen als eine einzige Ware angesehen. Im Wirtschaftszweig der Union wurden sowohl Standard- als auch Nicht-Standardverbindungselemente hergestellt und verkauft und auch die ausführenden Hersteller führten sowohl Standard- als auch Nicht-Standardverbindungselemente aus; zudem gab es Überschneidungen bei den Endverwendungen. Außerdem sind diese Informationen bei der Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen nicht verfügbar. Die Offenlegung der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der Kommission erfolgte nach Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung unter Einhaltung von Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung, wonach vertrauliche Informationen von den Behörden vertraulich behandelt werden sollten. Nach Artikel 19 der Grundverordnung stellte die Kommission den interessierten Parteien eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der vertraulichen Informationen zur Verfügung. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(48)

Celo Suzhou brachte vor, dass bei der Stichprobe der ausführenden Hersteller die ausgeführten Warentypen hätten berücksichtigt werden müssen, um die Ausfuhrpreise mit den Verkaufspreisen der in die Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union einbezogenen Hersteller vergleichen zu können. Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, achtete die Kommission bei der Stichprobenauswahl auf einen breiten Produktmix. Angesichts der hohen Übereinstimmung in diesem Fall (über 90 %) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stichprobe der Unionshersteller die am häufigsten in die Union ausgeführten Warentypen umfasste. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(49)

Aus den dargelegten Gründen wurde die endgültige Stichprobe aus sechs Unionsherstellern als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

(50)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der EFDA sein Vorbringen, dass er aufgrund der Tatsache, dass die Identität der Unionshersteller vertraulich behandelt werde, keine aussagekräftige Stellungnahme zur Stichprobe der Unionshersteller abgeben könne. Er brachte auch erneut vor, die Kommission habe die interessierten Parteien während der Untersuchung nicht über die Änderung der Stichprobe unterrichtet und die Entscheidung darüber, welche zusätzlichen Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden, bereits getroffen, bevor sie die interessierten Parteien unterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Der EFDA und die CCCME wiederholten ihr Vorbringen, dass im nicht vertraulichen Dossier Informationen fehlten und dass die Kommission die gesamte Produktions- und Verkaufsmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht offengelegt habe. Die CCCME brachte erneut ihre Bedenken hinsichtlich der Anpassung der Stichprobe zum Ausdruck und behauptete, dass keine Erklärung dafür gegeben worden sei, warum zwei der Unionshersteller nicht mehr Teil der Stichprobe seien.

(51)

Das Vorbringen zur Anonymität der Unionshersteller wurde bereits in den Erwägungsgründen 16 bis 21 behandelt. Ebenso wurde auf das Vorbringen zur unzureichenden Unterrichtung über die Auswahl der Stichprobe bereits in Erwägungsgrund 44 eingegangen und auf das Vorbringen zur Vollständigkeit des nicht vertraulichen Dossiers in Erwägungsgrund 47. Zudem legte die Kommission in Erwägungsgrund 35 die Gründe für die Anpassung der Stichprobe dar, wobei diese Informationen auch schon vor der Unterrichtung im nicht vertraulichen Dossier enthalten waren. Da diesbezüglich keine weiteren Argumente angeführt wurden, wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. Was die Gesamtproduktions- und -verkaufsmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anbelangt, waren diese an sich nicht Gegenstand der Analyse, da es sich um makroökonomische Indikatoren handelt und es daher keinen Grund gab, den interessierten Parteien diesbezügliche Informationen offenzulegen. Vor allem gab die Kommission in Erwägungsgrund 352 an, welcher Anteil der gesamten Unionsproduktion auf die Unternehmen in der Stichprobe entfiel, woraus die interessierten Parteien die Gesamtproduktionsmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in jedem Fall hätten ableiten können.

(52)

Der EFDA brachte ferner vor, die Kommission habe widersprüchliche Informationen über die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die Repräsentativität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bereitgestellt. Außerdem wiederholte er seine Bedenken in Bezug auf das Verfahren zur Auswahl der Stichprobe und die Informationen, die den interessierten Parteien diesbezüglich zur Verfügung gestellt wurden.

(53)

Was die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen betrifft, so enthielt das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung tatsächlich einen sachlichen Fehler in zwei Absätzen, wo von vier statt sechs in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die Rede war. Nachdem dieser Fehler der Kommission zur Kenntnis gebracht wurde, erfolgte unverzüglich eine Korrektur. Die korrekte Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde den interessierten Parteien während der Untersuchung in Form eines Vermerks zum nicht vertraulichen Dossier mitgeteilt. In Bezug auf die Repräsentativität der Stichprobe bestätigte die Kommission, dass alle von ihr vorgelegten Zahlen korrekt waren und das Vorbringen des EFDA daher unbegründet ist. Während die Zahl im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung (9,5 %) die Repräsentativität in Bezug auf die Gesamtproduktion in der Union angab, betraf die dem EFDA auf Anfrage während der Untersuchung mitgeteilte Zahl (18 %) die Repräsentativität bezogen auf die Gesamtproduktionsmenge der Unionshersteller, die sich vor der Einleitung des Verfahrens gemeldet und die für das Stichprobenverfahren erforderlichen Informationen übermittelt hatten. Diese Zahl wurde dem EFDA auf Antrag mehrere Monate vor der Unterrichtung und somit vor der Ermittlung der Gesamtproduktionsmenge in der Union mitgeteilt.

(54)

In Bezug auf das angewandte Verfahren erinnert die Kommission daran, dass sie, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, die Stichprobe der Unionshersteller aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der beiden ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung anpassen musste. Was die Konsultation interessierter Parteien und die Aspekte der Unterrichtung während dieses Verfahrens anbelangt, wurden ausführliche Erläuterungen dazu bereits in den Erwägungsgründen 28 bis 47 gegeben. Die Änderung der vorläufig ausgewählten Stichprobe zum Zeitpunkt der Einleitung erfolgte auf der Grundlage von Stellungnahmen, die von interessierten Parteien im Rahmen des in der Einleitungsbekanntmachung beschriebenen Stichprobenverfahrens eingingen.

(55)

Als letzten Punkt brachten die CCCME und der EFDA vor, dass das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung widersprüchliche Informationen über die Methode zur Anpassung der Stichprobe der Unionshersteller enthalte und dass die Angaben im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung auch der Mitteilung der Kommission an die neu ausgewählten Unionshersteller widersprächen. Insbesondere behauptete die CCCME, ein wesentliches Kriterium für die Auswahl der Stichprobe der Unionshersteller seien die Anteile der Standard- bzw. Nicht-Standardverbindungselemente an der Produktions- und Verkaufsmenge gewesen, was die vorstehend genannte Mitteilung an die neu ausgewählten Unionshersteller angeblich belege. Diese Behauptungen waren sachlich falsch. Die Kommission teilte keiner der interessierten Parteien, einschließlich der neu ausgewählten Unionshersteller, mit, dass die Anteile der Standard- bzw. Nicht-Standardverbindungselemente an der Produktions- und Verkaufsmenge ein wesentliches Kriterium für die Auswahl der Stichprobe sind. Die Kommission stellt fest, dass diese Daten zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung in der Regel nicht so detailliert verfügbar sind. Das war auch bei der laufenden Untersuchung der Fall. Dies schließt nicht aus, dass es der Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen dennoch möglich war, auf einer allgemeinen Ebene festzustellen, ob ein Unionshersteller Standard- oder Nicht-Standardverbindungselemente herstellte, wie in Erwägungsgrund 36 erläutert. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(56)

In einem allgemeineren Kontext brachte der EFDA vor, die Stichprobe der Unionshersteller sei nicht repräsentativ, da einer der beiden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von Standardverbindungselementen ein KMU sei und daher nur die Daten des zweiten Unternehmens von nennenswerter Bedeutung seien. Diese Aussage wurde nicht weiter begründet. Die Kommission stellt fest, dass drei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen KMU sind und die anderen drei nicht. Außerdem wurde bei der Stichprobe, wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, auf einen repräsentativen Produktmix geachtet, und sie wurde insgesamt als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

1.8.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(57)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(58)

28 unabhängige Einführer übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus fünf Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge an Einfuhren der betroffenen Ware. Die interessierten Parteien wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert.

(59)

Der EIFI brachte vor, zwei der ausgewählten unabhängigen Einführer, die derselben Gruppe angehören, seien mit einem Hersteller von Verbindungselementen in China verbunden und würden über ein verbundenes Unternehmen in der Union auch die Herstellung bestimmter Verbindungselemente in China lizenzieren. Daher könnten sie nicht als unabhängige Einführer berücksichtigt werden. Darüber hinaus seien die betreffenden Unternehmen auch mit Unionsherstellern von Verbindungselementen verbunden. Schließlich dürfte angesichts des Umstands, dass diese beiden Einführer miteinander verbunden seien, in jedem Fall nur einer von ihnen in die Stichprobe einbezogen werden, während der andere durch einen anderen mitarbeitenden Einführer in der Union ersetzt werden müsse. Der EFDA merkte zu der Stellungnahme des EIFI an, dass die Frage, ob ein Einführer mit einem anderen in die Union ausführenden Hersteller verbunden ist, nur für seine Ausklammerung aus der Stichprobe relevant sei. Der EFDA vertrat die Ansicht, dass die betreffenden Einführer angesichts der Anzahl der von ihnen eingeführten Warentypen und der verschiedenen in der Union belieferten Marktsegmente in der Stichprobe belassen werden sollten.

(60)

Die fraglichen Einführer verneinten, geschäftliche Kontakte zu dem betreffenden chinesischen Hersteller zu unterhalten, die betroffene Ware von diesem Unternehmen einzuführen oder mit einem anderen ausführenden Hersteller von Verbindungselementen in China verbunden zu sein. Die Vorbringen des EIFI wurden weder durch die Untersuchung bestätigt, noch ging aus den Informationen, die der EIFI zur Stützung des Vorbringens vorlegte, hervor, dass die fraglichen Einführer tatsächlich mit einem der ausführenden Hersteller verbunden waren. Außerdem wurde eine Verbindung zwischen den Einführern nicht als stichhaltiges Argument für ihre Ausklammerung aus der Stichprobe angesehen. Die Stichprobe umfasste drei weitere unabhängige Einführer, die auf der Grundlage der größten Einfuhrmenge und aus verschiedenen Mitgliedstaaten ausgewählt wurden. Auf die Stichprobe entfielen 9 % der Gesamteinfuhren von Verbindungselementen aus China, sodass sie als hinreichend repräsentativ angesehen wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen des EIFI wurden daher zurückgewiesen.

1.8.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(61)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(62)

92 ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in China übermittelten die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Drei ausführende Hersteller argumentierten, dass sie, da sie einen bestimmten Warentyp herstellten, der nicht mit anderen aus China ausgeführten Warentypen vergleichbar sei, im Interesse einer besseren Repräsentativität in die Stichprobe einbezogen werden sollten.

(63)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten Ausfuhrmengen drei ausführende Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller aus, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Da die ausführenden Hersteller, die aufgrund des spezifischen Warentyps die Einbeziehung in die Stichprobe beantragten, nicht zu denjenigen mit den höchsten Ausfuhrmengen zählten, wurden sie nicht in die vorgeschlagene Stichprobe einbezogen. Die Kommission informierte alle ihr bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(64)

Eine Gruppe ausführender Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, beantragte die Einbeziehung mit der Begründung, dass i) sie einer der größten Ausführer von Verbindungselementen sei; ii) ihre Einbeziehung ein genaueres Bild der chinesischen Verbindungselementebranche vermitteln würde und somit iii) auch genauer aufgezeigt werde, wie die Endpreise für die Ausfuhren in die Union festgelegt werden. Da die auf der Grundlage dieser Stichprobe ermittelten Einfuhrpreise nicht repräsentativ seien, könne mit ihnen auch kein korrekter CIF-Wert frei Grenze der Union zur Berechnung einer genauen Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspanne ermittelt werden. Darüber hinaus seien in die Stichprobe der Unionshersteller mehr Unternehmen einbezogen worden. Schließlich werde die Einbeziehung eines weiteren Unternehmens in die Stichprobe die Kommission nicht daran hindern, die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen.

(65)

Die Kommission stellte fest, dass erstens die Einbeziehung der betroffenen Gruppe ausführender Hersteller angesichts der von ihr gemeldeten Ausfuhrmengen die Repräsentativität der Stichprobe nicht wesentlich erhöhen würde. Was zweitens die Vorbringen zur Struktur des chinesischen inländischen Wirtschaftszweigs, die Festsetzung der Ausfuhrpreise in die Union und die Ermittlung des CIF-Werts frei Grenze der Union anbelangt, legte das Unternehmen keine Beweise dafür vor, dass seine Einbeziehung die Repräsentativität der Stichprobe erheblich erhöhen würde. Gleichzeitig hätte seine Einbeziehung aufgrund seiner Unternehmensstruktur für die Untersuchung einen erheblichen zusätzlichen Aufwand mit sich gebracht. Drittens ermöglichte es die ausgewählte Stichprobe, da sie als repräsentativ angesehen wurde, einen zuverlässigen CIF-Wert frei Grenze der Union zu ermitteln und die Preis- und Zielpreisunterbietung korrekt zu berechnen. Schließlich ist die Zahl der Unternehmen in der Stichprobe der Unionshersteller unerheblich dafür, wie die Stichprobe der ausführenden Hersteller gebildet wird. Die Kommission ist nicht verpflichtet, auf beiden Seiten dieselbe Anzahl von Unternehmen auszuwählen, und das Stichprobenverfahren ist genau so eingegrenzt, dass die Kommission innerhalb der Fristen für den Abschluss der Untersuchung eine angemessene Zahl von Unternehmen untersuchen kann. Die Vorbringen dieser Gruppe wurden daher zurückgewiesen.

(66)

Eine weitere Gruppe ausführender Hersteller brachte vor, sie sollte in die Stichprobe einbezogen werden, da die gesamte Gruppe aus zahlreichen Herstellern und Händlern in China und in der Union bestehe, deren beträchtliche Herstellungs- und Lieferkapazitäten sich auf ihren Inlandsmarkt und den Unionsmarkt auswirken würden.

(67)

Die Einbeziehung dieser Gruppe ausführender Hersteller in die Stichprobe hätte jedoch einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Untersuchung mit sich gebracht, ohne dass sich die Repräsentativität der vorgeschlagenen Stichprobe erheblich verändert hätte. Darüber hinaus wurden Informationen für die Zwecke der Stichprobenbildung noch von anderen ausführenden Herstellern mit größeren Ausfuhrmengen als die der fraglichen Unternehmensgruppe bereitgestellt. Da die Stichprobe, wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt, auf der Grundlage der Ausfuhrmenge in die Union ausgewählt wurde, war die Einbeziehung dieser Gruppe ausführender Hersteller in die Stichprobe nicht gerechtfertigt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(68)

Ein dritter ausführender Hersteller brachte vor, dass es sich bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausnahmslos um Hersteller von Bolzen handele und dass die vorgeschlagene Stichprobe daher nicht repräsentativ für die chinesischen Hersteller von Schrauben sei. Als Hersteller von Schrauben beantragte dieses Unternehmen die Einbeziehung in die Stichprobe. Darüber hinaus brachte es vor, dass die Feststellungen getrennt für die beiden Warentypen, d. h. Schrauben einerseits und Bolzen andererseits, getroffen werden sollten.

(69)

Dieses Vorbringen wurde von der CCCME mit dem Argument aufgegriffen, dass die Stichprobe hinsichtlich der Menge und der einbezogenen Warentypen nicht repräsentativ sei.

(70)

Wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt, wurde die Stichprobe auf der Grundlage der größten Ausfuhrmenge in die Union ausgewählt, während die von den ausgewählten Unternehmen hergestellten spezifischen Warentypen kein Kriterium darstellten. Wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt, wurden alle Typen von Verbindungselementen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen. Daher waren, wie in Erwägungsgrund 398 dargelegt, gesonderte Feststellungen für einzelne Warentypen nicht gerechtfertigt. Der ausführende Hersteller legte außerdem keine Beweise für sein Vorbringen vor, dass für Bolzen und Schrauben gesonderte Feststellungen getroffen werden sollten. Schließlich gab es andere mitarbeitende ausführende Hersteller, die größere Mengen als der betroffene ausführende Hersteller ausführten und Informationen für die Zwecke der Stichprobenauswahl übermittelten, sodass die Einbeziehung des fraglichen ausführenden Herstellers in die Stichprobe nicht gerechtfertigt war. Seine Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(71)

Schließlich brachte der EIFI vor, dass einer der ausgewählten ausführenden Hersteller, der eher ein Händler als ein Hersteller von Verbindungselementen sei, aus der Stichprobe ausgenommen werden sollte, zumal sein Hauptmarkt die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) und nicht die Union seien.

(72)

Alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestätigten, dass die angegebene und von der Kommission für die Auswahl der Stichprobe herangezogene Ausfuhrmenge in die Union ihrer eigenen Produktion entstammte. Die Tatsache, dass einer der ausgewählten ausführenden Hersteller Verbindungselemente in die USA ausführte, selbst wenn in größeren Mengen als in die Union, ist unerheblich. Die Vorbringen des EIFI wurden daher zurückgewiesen.

(73)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen bestätigte die Kommission die ursprünglich vorgeschlagene Stichprobe.

(74)

Nachdem die Stichprobe der Unionshersteller im Laufe der Untersuchung angepasst worden war, brachte Celo Suzhou Precision Fasteners Co. Ltd. vor, die Stichprobe der ausführenden Hersteller müsse um chinesische ausführende Hersteller von Nicht-Standardverbindungselementen erweitert werden. Die Anpassung der Stichprobe der Unionshersteller habe dazu gedient, sie in Bezug auf den Produktmix repräsentativer zu machen — ein Kriterium, das bei der Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Weiter führte der fragliche ausführende Hersteller aus, dass seine Ausfuhren von Verbindungselementen in die Union für ein bestimmtes Warensortiment repräsentativ seien und der Fragebogen, den er bereits im Rahmen seines Antrags auf individuelle Ermittlung vollständig beantwortet habe, von der Kommission berücksichtigt werden sollte. Dies würde die Untersuchung nicht wesentlich verzögern.

(75)

Wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller die größten Ausfuhrmengen, die innerhalb der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Die Anpassung der Stichprobe der Unionshersteller hat sich nicht in solcher Weise auf die Stichprobe der ausführenden Hersteller ausgewirkt, dass eine weitere Anpassung begründet wäre. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(76)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Celo Suzhou Precision Fasteners Co. Ltd. erneut vor, dass die Stichprobe der ausführenden Hersteller hinsichtlich der Warentypen nicht repräsentativ genug sei und dass die Kommission i) nicht nur die Ausfuhrmenge, sondern auch die ausgeführten Warenpaletten hätte berücksichtigen sollen, und ii) Celo Suzhou Precision Fasteners Co. Ltd. in die Stichprobe hätte einbeziehen müssen, da das Unternehmen für eine bestimmte Warenpalette repräsentativ sei.

(77)

Die Partei wiederholte ferner ihre in Erwägungsgrund 74 dargelegten Einwände und brachte vor, der bei der Auswahl der Stichprobe der Unionshersteller verfolgte Ansatz der Kommission sowie die Anforderung, dass die verschiedenen Typen von Verbindungselementen in der Stichprobe vertreten sein müssen, stünden in direktem Widerspruch zu der Aussage der Kommission, dass spezifische Warentypen bei der Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller kein Kriterium dargestellt hätten.

(78)

Die vorstehenden Vorbringen wurden bereits in Erwägungsgrund 75 behandelt. Tatsächlich wurde die Stichprobe der Unionshersteller unter Einbeziehung der hinsichtlich Mengen und Verkäufen größten Hersteller gebildet, wobei auch die geografische Verteilung (mehrere Mitgliedstaaten) berücksichtigt und auf einen breiten Produktmix geachtet wurde. Bei der Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller waren die größten Mengen ausschlaggebend, die die Kommission untersuchen konnte. Da bei der Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf eine weitreichende Übereinstimmung mit den Ausfuhrgeschäften der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller geachtet wurde, mussten die spezifischen Warentypen für diese Auswahl nicht überprüft werden. Da hierzu keine neuen Informationen vorgelegt wurden, wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

1.9.   Individuelle Ermittlung und Anträge auf Behandlung als neuer Ausführer

(79)

Sieben ausführende Hersteller von Verbindungselementen beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung, indem sie den Online-Fragebogen (6) für ausführende Hersteller ausfüllten. Angesichts dieser hohen Zahl von Anträgen hätte die Gewährung einer individuellen Ermittlung zu einem übermäßigen Aufwand geführt und die Kommission daran gehindert, diese Untersuchung rechtzeitig abzuschließen. Daher gab die Kommission keinem der eingegangenen Anträge statt.

(80)

Wie in den Erwägungsgründen 48 und 74 dargelegt, brachte einer der ausführenden Hersteller (Celo Suzhou Precision Fasteners Co. Ltd) nach der Anpassung der Stichprobe der Unionshersteller vor, dass seinem Antrag auf individuelle Ermittlung stattgegeben werden sollte, um die Repräsentativität der Stichprobe der ausführenden Hersteller zu erhöhen. Auf das Vorbringen zur Repräsentativität der Stichprobe der ausführenden Hersteller wurde bereits in Erwägungsgrund 75 eingegangen.

(81)

Was den Antrag auf individuelle Ermittlung anbelangt, so unterschied sich die Lage dieses ausführenden Herstellers nicht in solchem Maße von der Lage der anderen ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragten, dass eine andere Behandlung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keine objektiven Gründe dafürsprachen, dem Antrag dieses ausführenden Herstellers auf individuelle Ermittlung stattzugeben.

(82)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieser ausführende Hersteller erneut vor, dass ihm eine individuelle Ermittlung gewährt werden sollte, und führte an, die Kommission habe nicht erläutert, warum es diskriminierend wäre, einem solchen Antrag stattzugeben. Zur Stützung dieses Arguments wies der ausführende Hersteller darauf hin, dass er einen spezifischen technischen Verbindungselementetyp herstelle, der mit anderen Warentypen nicht vergleichbar sei, und dass sein Ausfuhrpreis nicht gedumpt sei, was bereits in einer früheren Antidumpinguntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in China, die 2009 zur Einführung von Maßnahmen führte, festgestellt worden sei. (7)

(83)

Wie in Erwägungsgrund 398 dargelegt, waren gesonderte Feststellungen für einzelne Warentypen nicht gerechtfertigt. Daher wäre es diskriminierend gewesen, den Antrag auf individuelle Ermittlung dieses ausführenden Herstellers aufgrund der Tatsache zu prüfen, dass er einen bestimmten Warentyp hergestellt und ausgeführt hat, während dieses Kriterium bei den übrigen ausführenden Herstellern, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten, nicht berücksichtigt wurde; außerdem hätte der Aufwand der Kommission den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung erschwert. Der Verweis auf die Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchung, bei der kein Dumping bei den Verkäufen dieses Ausführers in die Union festgestellt wurde, ist unerheblich, da sich die dafür herangezogenen Informationen auf einen anderen Untersuchungszeitraum bezogen. Seine Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(84)

Ein ausführender Hersteller in der VR China (Ningbo Londex Industrials Co., im Folgenden „Londex“) beantragte, als neuer Ausführer behandelt zu werden, da er erst nach dem Untersuchungszeitraum mit der Ausfuhr der betroffenen Ware begonnen habe. Die Kommission stellte fest, dass eine solche Behandlung nach gängiger Praxis nur auf der Grundlage einer Verordnung zur Einführung endgültiger Maßnahmen und ihrer einschlägigen Bestimmungen in Betracht gezogen werden kann. Ferner sei daran erinnert, dass die Kommission eine Stichprobe ausführender Hersteller gebildet hat und dass, wie in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegt, keinem der Anträge auf Berechnung individueller Dumpingspannen stattgegeben wurde, da dies als übermäßig aufwendig angesehen wurde. Dies gilt auch für die Prüfung eines Antrags auf Behandlung als neuer Ausführer, die eine eingehende Prüfung der Struktur des Unternehmens und seiner Ausfuhrverkäufe umfasst hätte. Daher wurde dieser Antrag abgelehnt.

(85)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Londex erneut vor, dass er als neuer Ausführer behandelt und in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen werden sollte. Da er sich während der Untersuchung gemeldet habe und vor Abschluss der Untersuchung Ausfuhren getätigt worden seien, sei die Kommission nicht an ein spezifisches Verfahren gebunden. Die einfache Beurteilung, ob das Unternehmen die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt hat, auch wenn sie nach Ablauf des Untersuchungszeitraums erfolge, reiche aus, was nicht als zu großer Aufwand angesehen werden könne. Ein solcher Ansatz sei auch im Sinne der Verwaltungseffizienz gerechtfertigt. Außerdem sei die Kommission bereits in früheren Fällen auf diese Weise vorgegangen. Ferner seien bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller weder die Unternehmensstruktur noch ihre Ausfuhrverkäufe untersucht worden.

(86)

Die Kommission stellte fest, dass sie entgegen dem Vorbringen von Londex in früheren Untersuchungen (8) geprüft hatte, ob die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Da keines der vorgebrachten Argumente die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 81 widerlegen konnte, wurden sie zurückgewiesen.

1.10.   Beantwortung der Fragebogen

(87)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort zu dem Fragebogen ein.

(88)

Am Tag der Einleitung (9) stellte die Kommission online Fragebogen zur Verfügung und forderte die Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Einführer in der Stichprobe und die chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe auf, die entsprechenden Fragebogen auszufüllen. Darüber hinaus forderte die Kommission den EIFI auf, Informationen über makroökonomische Schadensindikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union vorzulegen.

(89)

Bei der Kommission gingen ausgefüllte Fragebogen von vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem antragstellenden EIFI, den fünf in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern, zwei Verwendern sowie den drei ausführenden Herstellern/Gruppen ausführender Hersteller ein.

(90)

Wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, wurden zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Verlauf der Untersuchung aus der Stichprobe ausgeklammert, sodass ihre Antworten auf den Fragebogen nicht berücksichtigt wurden. Die beiden betroffenen Unionshersteller wurden durch zwei andere Unionshersteller ersetzt. Beide Unternehmen übermittelten einen ausgefüllten Fragebogen.

(91)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte. Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen während eines Großteils des Untersuchungszeitraums konnte die Kommission in den meisten Fällen keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. In diesen Fällen nahm die Kommission stattdessen im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (10) einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte. Die Kommission war in der Lage, einen Kontrollbesuch vor Ort durchzuführen.

(92)

Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

 

Unionshersteller

Unternehmen 15

(Italien)

Unternehmen 20

(Frankreich)

Unternehmen 33

(Deutschland, KMU)

Unternehmen 37

(Italien, KMU)

Unternehmen 61

(Polen, KMU)

Unternehmen 4

(Kroatien)

 

Einführer

F. Reyher NCHFG

(Deutschland)

Vipa S.P.A.

(Italien)

 

Ausführende Hersteller in China

Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd. (im Folgenden „Jiangsu“)

Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd. (im Folgenden „Ningbo Jinding“)

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd. (im Folgenden „Wenzhou“)

(93)

Die Kommission führte einen Kontrollbesuch vor Ort im Betrieb des folgenden Unternehmens durch:

 

Unionshersteller

Unternehmen 42 (Deutschland, KMU)

(94)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.11.   Anhörungen

(95)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung zu beantragen. Die Kommission führte Anhörungen mit mehreren ausführenden Herstellern, der CCCME und dem EFDA sowie dem antragstellenden EIFI durch. Ferner fand eine Anhörung nach Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen statt, in diesem Fall dem ausführenden Hersteller Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd und dem EIFI.

1.12.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(96)

Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte am 21. Dezember 2020, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren.

(97)

In einem Aktenvermerk zum Dossier vom 14. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich, die ihrer Ansicht nach noch immer als interessierte Parteien angesehen werden konnten, dazu auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Es meldete sich jedoch kein Unternehmen.

1.13.   Verzicht auf vorläufige Maßnahmen

(98)

Aus den in den Erwägungsgründen 35 und 36 dargelegten Gründen musste die Stichprobe der Unionshersteller angepasst werden, indem zwei ursprünglich in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller durch zwei andere Unionshersteller ersetzt wurden. Die Kommission sandte diesen Herstellern einen Fragebogen zu und forderte sie auf, ihn innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Frist zu beantworten. Durch die Einräumung dieser Frist war es der Kommission jedoch nicht möglich, innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten Frist vorläufige Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Kommission beschloss daher, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen.

(99)

Am 20. Juli 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien nach Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

(100)

Die CCCME forderte die Kommission auf, ein „Informationspapier“ mit einer Zusammenfassung des Untersuchungsfortschritts und vorläufigen Schlussfolgerungen auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen bereitzustellen, damit interessierte Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

(101)

Die Grundverordnung sieht keine Offenlegung von Informationen in einem solchen Informationspapier vor. Da die Kommission ohnehin keine vorläufigen Schlussfolgerungen innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten Fristen zog, wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(102)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(103)

Verbindungselemente bestehen aus Eisen oder Kohlenstoffstahl und werden durch ihre materiellen und technischen Eigenschaften sowie ihre unterschiedlichen Festigkeits-/Härteklassen bestimmt. Die weiter gefassten Kategorien sind Schrauben, Unterlegscheiben und Bolzen.

(104)

Schrauben sind Verbindungselemente mit einem äußeren Gewinde auf dem Schaft. Sie können entweder allein in Holz (Holzschrauben) oder Metallblechen (gewindeformende Schrauben) eingedreht oder zusammen mit einer Mutter und Unterlegscheiben als Bolzen verwendet werden. Sie können viele unterschiedliche Kopfformen (Halbrundkopf-, Hohlkopf-, Flachkopf-, Ovalkopf-, Außensechskantschrauben usw.), Schaftlängen und Durchmesser aufweisen. Der Schaft kann vollständig oder teilweise mit einem Gewinde versehen sein. Schrauben werden im Allgemeinen durch die Art der Schlitze definiert, die in den Kopf eingebracht sind, um den Schraubvorgang zu ermöglichen (z. B. Schlitz-, Kreuzschlitzschrauben usw.).

(105)

Unterlegscheiben sind Verbindungselemente mit einem durchsteckbaren Innenloch, die immer in Verbindung mit einer Schraube und einer Mutter verwendet werden.

(106)

Bolzen sind Verbindungselemente, die aus einer Schraube, einer Mutter und einer oder mehreren Unterlegscheiben bestehen.

(107)

Verbindungselemente können standardisiert ausgelegt sein („Standardverbindungselemente“) oder nach Kundenzeichnungen hergestellt werden („Nicht-Standardverbindungselemente“). Nach denselben nationalen oder internationalen Normen gefertigte Verbindungselemente sollten dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, insbesondere hinsichtlich Festigkeit, Toleranz, Oberflächenbehandlung und Beschichtung.

(108)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandeten der EFDA und die CCCME die vorstehende Definition von „Nicht-Standardverbindungselementen“. Sie brachten vor, die Kommission habe den Begriff „Nicht-Standardverbindungselemente“ zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens zu Unrecht eingeführt, und die Definition im vorstehenden Erwägungsgrund stimme nicht mit der Definition von „Spezialverbindungselementen“, überein, die den interessierten Parteien im Fragebogen, genauer in den Anweisungen zur Erstellung von Warenkennnummern, zur Verfügung gestellt worden sei. Darüber hinaus wiederholten sie ihr Vorbringen, dass Verbindungselemente, die nach strengeren Anforderungen hergestellt werden als von den Industriestandards vorgesehen, als „Spezial-“ oder „Nicht-Standardverbindungselemente“ betrachtet werden sollten (siehe Erwägungsgrund 368). Auch das Bestehen bestimmter Anforderungen an die Produktionszertifizierung müsse, wie in Erwägungsgrund 371 dargelegt, dazu führen, dass alle im Rahmen solcher Produktionsverfahren hergestellten Verbindungselemente automatisch als „Spezialverbindungselemente“ gelten; dieser Ansatz werde — entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission in Erwägungsgrund 375 — auch vom Wirtschaftszweig der Union selbst befürwortet.

(109)

Die Kommission widersprach dem Vorbringen, dass der Begriff „Nicht-Standardverbindungselemente“ erst spät im Verfahren eingeführt worden sei und nicht mit der in den Anweisungen zum Fragebogen verwendeten Definition übereinstimme. Nicht-Standardverbindungselemente und Spezialverbindungselemente sind das Gleiche, nämlich Verbindungselemente, die nicht genau einem bestimmten Industriestandard entsprechen. Dies steht auch im Einklang mit dem Fragebogen, in dem Spezialverbindungselemente als „abweichend von international anerkannten Standards“ beschrieben werden. Die Kommission verwendete diese Begriffe synonym und erhielt diesbezüglich keine Stellungnahmen oder Bitten um Klarstellung. Der Einwand, dass Verbindungselemente, die nach strengeren Anforderungen als denen eines Industriestandards hergestellt werden, als „Nicht-Standardverbindungselemente“ gelten sollten, wurde bereits in Erwägungsgrund 373 behandelt. Zum letzten Punkt stellt die Kommission fest, dass ein Verbindungselement durch die Produktionszertifizierung nicht automatisch als Nicht-Standardverbindungselement klassifiziert wird, auch wenn es in der Praxis sein kann, dass es sich bei den meisten der nach solchen Anforderungen hergestellten Verbindungselementen um Nicht-Standardverbindungselemente handelt. Das Vorbringen des EFDA und der CCCME, der Wirtschaftszweig der Union sei diesbezüglich anderer Auffassung, ist unzutreffend. Alle diesbezüglich genannten Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. Verbindungselemente werden verwendet, um zwei oder mehr Elemente in Bauanwendungen, technischen oder anderen Anwendungen mechanisch zusammenzufügen. Sie werden in einer Vielzahl gewerblicher Sektoren sowie von Verbrauchern eingesetzt.

(110)

Aufgrund ihrer grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen werden alle Verbindungselemente für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet.

2.2.   Gleichartige Waren

(111)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(112)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

2.3.1.   Holzbauschrauben/Holzverbindungsmittel (oder Konstruktionsschrauben)

(113)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass Holzbauschrauben aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten.

(114)

Zwei ausführende Hersteller und zwei Einführer (11) brachten vor, Holzbauschrauben würden ähnliche Eigenschaften und Endverwendungen wie Schwellenschrauben (die nicht unter die Warendefinition fallen) aufweisen und lediglich abgeleitete Warentypen mit verbesserter mechanischer Leistung darstellen, die als Alternative zu Schwellenschrauben eingesetzt werden. Holzbauschrauben würden ausschließlich in Holzkonstruktionen verwendet und seien nicht mit anderen Verbindungselementen, jedoch uneingeschränkt mit herkömmlichen Schwellenschrauben austauschbar. Sie würden nach kundenspezifischen Anforderungen hergestellt und erforderten eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment, im Folgenden „ETA“), um in der Union in Verkehr gebracht werden zu können. Darüber hinaus würden sie in einem spezifischen Produktionsverfahren hergestellt, bei dem andere Rohstoffe (d. h. höherwertiger Stahl) sowie spezifische Behandlungsverfahren und Maschinen eingesetzt werden, wodurch die Kosten und Preise höher sind.

(115)

Einer der vorgenannten ausführenden Hersteller führte unter Verweis auf die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium (12) an, dass, wenn Holzbauschrauben aus der Warendefinition ausgeklammert würden, die Einführung eines Überwachungssystems das Risiko einer Umgehung mindern könne. Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, dass, falls die Kommission Holzbauschrauben nicht aus der Warendefinition ausklammere, für diese Warentypen gesonderte Feststellungen zur Schädigung und zur Schadensursache getroffen werden sollten.

(116)

Alle oben genannten Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union Holzbauschrauben nicht in ausreichender Menge herstelle, um die Nachfrage auf dem Unionsmarkt decken zu können, und dass es auch in China nur eine begrenzte Zahl ausführender Hersteller gebe, die Holzbauschrauben liefern.

(117)

Ebenso brachte das Europäische Konsortium der Ankerhersteller (European Consortium of Anchor Producers — im Folgenden „ECAP“) vor, dass Schrauben zur Verwendung im Holzbau, die Schwellenschrauben ersetzen und somit dem Zusammenfügen schwerer Holzkonstruktionen dienen, aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, da sie ähnliche technische, chemische und materielle Eigenschaften und ähnliche Endverwendungen aufweisen würden wie Schwellenschrauben.

(118)

Der EIFI widersprach diesen Vorbringen mit der Begründung, dass es keine objektiven Kriterien gebe, um Holzbauschrauben von anderen Verbindungselementen zu unterscheiden.

(119)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Holzbauschrauben keiner spezifischen Produktnorm unterliegen und nicht von anderen, unter die Warendefinition fallenden Holzschrauben (13) abgegrenzt werden können. Die Untersuchung ergab auch, dass zumindest einige der beschriebenen besonderen Merkmale von Holzbauschrauben auch bei Verbindungselementen, die unter die Warendefinition fallen, zu finden sind. Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die CE-Kennzeichnungen und die ETA-Zertifizierung lediglich bestätigen, dass es sich bei Holzschrauben möglicherweise um Nicht-Standardverbindungselemente handelt, was für sich genommen jedoch nicht ihre Ausklammerung aus der Warendefinition rechtfertigt. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(120)

Das Vorbringen, dass Feststellungen zu Schädigung und Schadensursache für Holzbauschrauben gesondert getroffen werden sollten, wird in Erwägungsgrund 398 behandelt; das Vorbringen, dass diese Warentypen vom Wirtschaftszweig der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt und verkauft werden, wird in Erwägungsgrund 531 ff. behandelt.

(121)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere Parteien erneut vor, dass Holzbauschrauben aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, da sie mit Schwellenschrauben vergleichbar seien und sich von anderen Verbindungselementen, insbesondere Holzschrauben, deutlich unterscheiden würden.

(122)

Zwei Einführer von Holzbauschrauben (einer von ihnen ist auch Unionshersteller) brachten vor, Holzbauschrauben seien das Ergebnis einer Produktentwicklung von Schwellenschrauben mit einer Änderung des Schraubenkopfes, sodass dieser nicht mehr der Beschreibung in der Erläuterung zu KN-Code 7318 11, unter dem Schwellenschrauben eingeführt werden, entspreche, der zufolge sich Schwellenschrauben von Holzschrauben unter anderem durch einen sechs- oder vierkantigen Kopf unterscheiden. Allerdings könne die Form des Kopfes nicht als entscheidendes Merkmal für die Unterscheidung zwischen Holzbauschrauben und anderen Holzschrauben angesehen werden. In der Erläuterung zu KN-Code 7318 11 heiße es, Schwellenschrauben seien „Schrauben zum Verbinden von Gebälk und anderen dicken Holzteilen“, was der Verwendung von „Schrauben und Gewindestangen als Holzverbindungsmittel“ im Europäischen Bewertungsdokument (European Assessment Document — im Folgenden „EAD“) entspreche. (14)

(123)

Mit der für Schwellenschrauben geltenden Norm DIN 1052 (früher DIN 571) werde die Ad-hoc-Zertifizierung von Holzbauschrauben ermöglicht und anerkannt, dass sich auf dem Markt Holzbauschrauben als Alternative zu Schwellenschrauben etablieren. Ebenso sei nach der Europäischen Norm EN 1995 Eurocode 5, in der die Bemessung und Konstruktion von Holzbauten geregelt ist, die Verwendung von zertifizierten Holzverbindungsmitteln in Holzbauten auch dann zulässig, wenn sie nicht unter die Definition von Schwellenschrauben fallen.

(124)

Aus den dargelegten Gründen sei offensichtlich, dass der entscheidende Faktor für die Unterscheidung von Holzbauschrauben von anderen Holzschrauben die Endverwendung sei und sie daher als Schwellenschrauben betrachtet werden sollten.

(125)

Da Schwellenschrauben und Holzbauschrauben zu derselben Produktfamilie gehören würden, sei die Einbeziehung von Holzbauschrauben in die Warendefinition diskriminierend.

(126)

Zwei ausführende Hersteller brachten vor, dass nicht die Form des Kopfes, sondern ausschließlich der Schaftdurchmesser als Unterscheidungsmerkmal dienen sollte, da dieses Merkmal die Endverwendung der Ware bestimme. Die in der Untersuchung erfassten Verbindungselemente hätten einen Schaftdurchmesser von weniger als 5 mm. In der Industrie würden Holzbauschrauben ausdrücklich als Alternative zu Schwellenschrauben anerkannt.

(127)

Alle genannten Parteien brachten vor, die Tatsache, dass Holzbauschrauben unter dem KN-Code für „andere Holzschrauben“ (KN-Code 7318 12), die Gegenstand der Untersuchung seien, eingereiht werden, sei irrelevant, da KN-Codes bei der Festlegung der Warendefinition nur als Anhaltspunkt angegeben würden und diesbezüglich nicht bindend seien.

(128)

Zuletzt brachten diese Parteien erneut vor, dass es in der Union nicht genügend Lieferkapazitäten für diesen Warentyp und auch keine alternativen Lieferquellen aus anderen Drittländern gebe und dass es nicht im Interesse der Union sei, Antidumpingmaßnahmen gegenüber Holzbauschrauben einzuführen.

(129)

Durch keines der genannten Vorbringen wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 119 entkräftet. Insbesondere bestritt keine der Parteien, dass es keine Produktnormen für Holzbauschrauben gibt und alle räumten ein, dass Holzschrauben nicht der Beschreibung der unter KN-Code 7318 11 eingereihten Schwellenschrauben entsprechen. Die Zertifizierbarkeit von Holzbauschrauben im Hinblick auf die technischen Anforderungen, die bei der Verwendung als Verbindungsmittel in Holzbauten erfüllt sein müssen, ist für sich genommen kein hinreichender Grund, diesen Warentyp aus der Untersuchung auszuklammern, da — wie in Erwägungsgrund 119 dargelegt — bei den materiellen und technischen Eigenschaften Überschneidungen mit anderen in dieser Untersuchung erfassten Waren bestanden. Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen, dass Holzbauschrauben aus dieser Untersuchung ausgeklammert werden sollten, zurückgewiesen.

(130)

Auf die Argumente hinsichtlich der unzureichenden Lieferkapazitäten in der Union wird im Zusammenhang mit der Ermittlung des Unionsinteresses in den Erwägungsgründen 538 bis 540 eingegangen.

2.3.2.   Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

(131)

Ein Unionshersteller von im Eisenbahnsektor verwendeten Schrauben und Bolzen beantragte deren Einbeziehung in die Warendefinition der Untersuchung. Die Kommission stellte jedoch fest, dass diese Waren in diesem Fall nicht Gegenstand des Antrags waren und daher vom Wirtschaftszweig der Union keine Beweise für Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorgelegt wurden, die eine Untersuchung rechtfertigen würden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

2.3.3.   Warmgeformte Verbindungselemente

(132)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller brachte vor, dass durch Warmumformung hergestellte Verbindungselemente (im Folgenden „warmgeformte Verbindungselemente“) aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, da sie andere Produktionsverfahren und Kostenstrukturen und damit auch andere materielle Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen würden als durch Kaltumformung hergestellte Verbindungselemente (im Folgenden „kaltgeformte Verbindungselemente“), die im Wirtschaftszweig der Union überwiegend verwendet würden. Warmgeformte Verbindungselemente seien in der Regel größer als kaltgeformte Verbindungselemente und würden hauptsächlich im Eisenbahnsektor und/oder Maschinenbau verwendet werden. Nach diesem Verfahren produzierte Verbindungselemente würden vom Wirtschaftszweig der Union gar nicht oder nur in begrenzten Mengen hergestellt. Darüber hinaus wäre es wirtschaftlich auch nicht tragbar, auf die Warmumformung umzusteigen, da dieses Verfahren arbeits- und energieintensiver und mit einem höheren Stahlverbrauch verbunden sei. Sie beantragten einen kontroversen Meinungsaustausch nach Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung in Anwesenheit des EIFI, der am 27. Oktober 2021 stattfand.

(133)

Der EIFI brachte vor, dass die Warendefinition nicht auf der Grundlage unterschiedlicher Produktionsverfahren festgelegt werden sollte. Es gelte die Zollnomenklatur der EU, in der zwischen Erzeugnissen nicht auf der Grundlage unterschiedlicher Produktionsverfahren, sondern ausgehend von den materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften unterschieden werde. Der Wirtschaftszweig der Union verfüge über erhebliche Produktionskapazitäten für die Warmumformung und es gebe erhebliche Überschneidungen bei den Größen von Verbindungselementen, die mit beiden Technologien hergestellt werden könnten.

(134)

Die Kommission stimmte zu, dass die Tatsache, dass eine Ware mit unterschiedlichen Produktionsverfahren hergestellt werden kann, für sich genommen für die Festlegung der Warendefinition einer Untersuchung unerheblich ist. Folglich sind alle Warentypen, die unter die Definition der betroffenen Ware in Erwägungsgrund 102 fallen, in diese Untersuchung eingeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Warm- oder Kaltumformung hergestellt werden. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union über erhebliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven verfügte, um Verbindungselemente durch Warmumformung herzustellen. Die Untersuchung ergab ferner, dass sich die Anwendungsbereiche der mit den beiden Verfahren hergestellten Verbindungselemente überschneiden. Der Antrag auf Ausklammerung von warmgeformten Verbindungselementen wurde daher abgelehnt.

(135)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte derselbe ausführende Hersteller erneut, warmgeformte Verbindungselemente aus der Untersuchung auszuklammern. Insbesondere bestritt er die Verlässlichkeit der vom EIFI vorgelegten Daten und brachte vor, dass die Kommission diese Daten akzeptiert habe, ohne sie zu überprüfen und ohne auf die diesbezüglichen rechtlichen und sachbezogenen Vorbringen der ausführenden Hersteller einzugehen. Es gebe keine rechtlichen Gründe dafür, dass warmgeformte Verbindungselemente in der Warendefinition verbleiben sollten.

(136)

Der ausführende Hersteller argumentierte diesbezüglich, i) dass die KN-Codes bei der Festlegung der Warendefinition in einer Antidumpinguntersuchung nur als Anhaltspunkte dienen würden und dass daher in der Untersuchung zu ermitteln sei, ob eine bestimmte, unter denselben KN-Code fallende Ware dieselben technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweist und somit den Wirtschaftszweig der Union schädigt; ii) dass die Einfuhren warmgeformter Verbindungselemente den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigen würden, da in der Union keine oder nur wenig warmgeformte Verbindungselemente hergestellt würden und die Produktion auch nicht zunehme, da eine Umstellung auf die Herstellung warmgeformter Verbindungselemente sich wirtschaftlich nicht rentiere; in diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, dass es Überschneidungen bei den Waren gebe, die sowohl durch Warmumformung als auch durch Kaltumformung hergestellt werden; und iii) dass mit KN-Code 7318 11 00 („Schwellenschrauben“) und KN-Code 7318 15 20 („andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben“; „zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen“) dem Unterschied zwischen warm- und kaltgeformten Verbindungselementen Rechnung getragen werde, d. h. bei den KN-Codes tatsächlich unterschiedliche Produktionsverfahren berücksichtigt würden.

(137)

Zur weiteren Stützung seiner Vorbringen führte der ausführende Hersteller mehrere von ihm ausgeführte Warentypen an, die nur durch Warmumformung herstellbar seien und bei denen es daher keine Überschneidung mit durch Kaltumformung hergestellten Waren gebe. Er brachte erneut vor, diese Warentypen hätten andere Endverwendungen als durch Kaltumformung hergestellte Verbindungselemente und würden über andere Vertriebskanäle verkauft.

(138)

Was den Einwand anbelangt, die Untersuchung müsse aufzeigen, dass die eingeführten Waren ähnliche materielle und technische Eigenschaften und grundlegende Endverwendungen aufweisen und den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben, so betrifft dies eher die Definition der gleichartigen Ware als die Definition der betroffenen Ware.

(139)

Zu den in Erwägungsgrund 136 zusammengefassten Argumenten des ausführenden Herstellers erinnert die Kommission daran, dass es für eine Ware, wie in Erwägungsgrund 134 dargelegt, unterschiedliche Produktionsverfahren geben kann, die daher als solche keinen entscheidenden Faktor für die Festlegung der Warendefinition darstellen. Die Tatsache, dass Schwellenschrauben und Holzschrauben unter unterschiedliche KN-Codes fallen, beweist nicht, dass in der Kombinierten Nomenklatur Unterschiede bei den Produktionsverfahren berücksichtigt werden; im Gegenteil wird das Produktionsverfahren in den KN-Codes nicht ausdrücklich erwähnt, während in den Erläuterungen zu KN-Code 7318 11 ausdrücklich auf Unterschiede bei den technischen und materiellen Eigenschaften eingegangen wird.

(140)

In Bezug auf das in Erwägungsgrund 137 zusammengefasste Vorbringen wird darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 134 dargelegt, über erhebliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven zur Herstellung aller Typen von Verbindungselementen, einschließlich warmgeformter Verbindungselemente, verfügt. Unterschiedliche Vertriebskanäle wurden nicht als maßgebliches Kriterium angesehen, solange die Verbindungselemente unter die Warenbeschreibung fallen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(141)

Derselbe ausführende Hersteller beantragte eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte, die am 17. November 2021 stattfand und bei der er erneut vorbrachte, dass warmgeformte Verbindungselemente aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, und um Erläuterungen dazu ersuchte, warum Schwellenschrauben aus der Warendefinition ausgeklammert wurden. Es sei diskriminierend, dass der Antragsteller diesbezüglich keine Erklärungen abgeben müsse. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass die untersuchende Behörde im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung über einen Ermessensspielraum bei der Definition der untersuchten Ware verfügt und dass es den Antragstellern freisteht, die Warendefinition ohne besondere Begründung festzulegen. Da Schwellenschrauben nie in die Warendefinition einbezogen waren, wurden sie auch nicht aus ihr „ausgeklammert“. Nach Einleitung der Untersuchung mussten die interessierten Parteien jedoch eine Begründung angeben, wenn sie beantragten, bestimmte in der Untersuchung erfasste Warentypen von der Einführung der Maßnahmen „auszuklammern“ (im richtigen Sinne des Wortes). Da die beiden Situationen unterschiedlich sind, liegt keine Diskriminierung vor. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.3.4.   Metallwaren-Sets

(142)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass Metallwaren-Sets aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, da sie neben der betroffenen Ware auch andere Waren enthalten würden, die nicht Gegenstand der Untersuchung seien. Metallwaren-Sets würden in anderen Verpackungen verkauft als Verbindungselemente (z. B. kleine Papierschachteln, Schachteln mit PVC-Fenstern usw.). Ein großer Teil ihrer Kosten und Verkaufspreise entfalle auf die Verpackungen und die nicht unter die Warendefinition fallenden Waren, und die Kosten und Preise der in den Metallwaren-Sets enthaltenen betroffenen Ware könnten nicht von den Kosten und Preisen der übrigen Teile im Set abgegrenzt werden. Darüber hinaus seien Metallwaren-Sets hauptsächlich für Haushaltszwecke bestimmt, während die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Verbindungselemente gewerblichen Verwendungszwecken dienen würden. Metallwaren-Sets würden über andere Absatzkanäle, nämlich im Einzelhandel, vertrieben, während für gewerbliche Zwecke bestimmte Verbindungselemente über Vertriebshändler verkauft würden. Schließlich brachte der ausführende Hersteller vor, dass die antragstellenden Unionshersteller keine Metallwaren-Sets herstellen und verkaufen würden.

(143)

Die Kommission stellt fest, dass Einfuhren solcher Sets, die nach den Regeln der zolltariflichen Einreihung unter die Warendefinition in Erwägungsgrund 102 eingereiht werden, Gegenstand der Untersuchung und möglicher Antidumpingmaßnahmen sind, sofern die Merkmale dieser Ware erhalten bleiben. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union Verbindungselemente für die Do-it-yourself-Branche (im Folgenden „DIY-Branche“) herstellt und verkauft, die hauptsächlich in Form von Metallwaren-Sets abgegeben werden. Mehrere Unionshersteller verfügen über eigene automatische Verpackungslinien, während andere das Verpacken an unabhängige Dienstleister in der Union auslagern. Daher besteht kein Grund für die Ausklammerung von Metallwaren-Sets.

2.3.5.   Anker und Bauanschlüsse für Beton, Mauerwerk, Holz und Stahl

(144)

Das ECAP brachte vor, dass bestimmte Waren kein Gegenstand der Untersuchung sein sollten, da sich ihre grundlegenden Endverwendungen unterscheiden würden und sie anderen CE-Kennzeichnungsverfahren unterlägen. Bei diesen Waren handelt es sich um „Anker“ aus Eisen oder Stahl und „Bauanschlüsse für Beton, Mauerwerk, Holz und Stahl“, insbesondere i) Dachschrauben oder selbstbohrende Schrauben mit Zubehör, ii) Bauanschlüsse für Holz und iii) Metallanker, Betonschraubenanker und Nylonanker oder -dübel. Das ECAP verwies diesbezüglich auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2011 der Kommission (15). Nach dieser Verordnung seien bestimmte Waren, „bestehend aus einer Schraube mit einer Unterlegscheibe, einer Spreizankerhülse und einer Mutter, alle Teile aus rostfreiem Stahl“, in den KN-Code 7318 19 00 einzureihen. Analog dazu müssten auch Anker aus Eisen oder Stahl in denselben KN-Code eingereiht werden, da Logik und Prinzip der Verordnung (EU) Nr. 602/2011 für Bauanker aus allen Werkstoffen und in allen Formen gelten sollten. Daraus sei zu schließen, dass Anker aus Eisen und Stahl nicht unter die Warendefinition fallen sollten.

(145)

Das ECAP verwies auf mehrere Europäische Bewertungsdokumente (European Assessment Documents, im Folgenden „EAD“) für die oben genannten Waren. EAD sind harmonisierte technische Spezifikationen für Bauprodukte, die von der Europäischen Organisation für technische Bewertung (European Organisation for Technical Assessment — im Folgenden „EOTA“) für Fälle entwickelt wurden, in denen ein Produkt nicht vollständig durch harmonisierte europäische Normen abgedeckt ist. Das ECAP legte keine weiteren Einzelheiten, Informationen oder Nachweise dafür vor, inwiefern diese Unterlagen belegen sollen, dass die dort beschriebenen Waren nicht unter die derzeitige Warendefinition fallen. Die Tatsache, dass bestimmte Waren einer bestimmten EAD unterliegen, bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht unter die Warendefinition der laufenden Untersuchung fallen.

(146)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2011 betrifft Waren aus nicht rostendem Stahl, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Außerdem ist in dieser Verordnung nur festgelegt, dass eine bestimmte Ware, die aus einer Schraube mit einer Unterlegscheibe, einer Spreizankerhülse und einer Mutter besteht, für Zollzwecke nicht als „zusammengesetzte Ware“ angesehen werden kann, da die Bestandteile zusammen ein Einzelerzeugnis, nämlich eine Ankerschraube, bilden. In jedem Fall werden alle Einfuhren von Schrauben und Bolzen, die nach den Regeln der zolltariflichen Einreihung in die Warendefinition in Erwägungsgrund 102 eingereiht werden, von der Untersuchung und möglichen Antidumpingmaßnahmen erfasst. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(147)

Die Kommission betont, dass nach Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung nur Verbindungselemente aus Eisen und Stahl (außer nicht rostendem Stahl) Gegenstand der Untersuchung sind. Daher fallen Waren aus nicht rostendem Stahl, Kunststoff oder Nylon nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung.

(148)

Ein Unionshersteller von Ankern und sein verbundener ausführender Hersteller in China brachten wie das ECAP vor, dass Ankerschrauben für Beton aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden sollten. Ankerschrauben für Beton seien spezifische, hoch spezialisierte Waren, die dem gleichen Zweck dienen würden wie Metallanker, nämlich der Befestigung von Bauteilen auf Beton im Baugewerbe. Zur Stützung dieses Arguments führten die interessierten Parteien an, die Ware sei nach den Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung (European Technical Approval Guideline, im Folgenden „ETAG“) für „Metallanker zur Verwendung in Beton“ (ETAG001) der EOTA entwickelt worden, um Metallanker (teilweise) zu ersetzen. Anker würden im Antrag nicht ausdrücklich erwähnt und die Hersteller von Ankern würden durch den antragstellenden EIFI nicht vertreten. Wie das ECAP wiesen sie darauf hin, dass Anker in den KN-Code 7318 19 00 einzureihen seien, der nicht Gegenstand der Einleitungsbekanntmachung sei.

(149)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte dieses Unternehmen sein Vorbringen, dass Ankerschrauben für Beton aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, ohne jedoch neue Argumente oder Informationen dazu vorzulegen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(150)

Ankerschrauben für Beton seien aufgrund ihrer Besonderheiten nicht mit anderen Verbindungselementen wie Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben austauschbar, dafür aber mit Keil- und Hülsenankern, mit denen sie im Wettbewerb stehen würden.

(151)

Aus den in Erwägungsgrund 146 genannten Gründen wurde das Vorbringen bezüglich spezifischer Zertifizierungen zurückgewiesen. Was die Austauschbarkeit mit anderen Warentypen betrifft, so verfügt die Kommission bei der Festlegung der Warendefinition einer Untersuchung (betroffene Ware) über ein weites Ermessen. Die Grundverordnung enthält keine Anforderung, wonach die betroffene Ware nur austauschbare und im Wettbewerb stehende Warentypen umfassen darf. Diese Aspekte betreffen die Definition der gleichartigen Ware.

(152)

Schließlich brachte der in Erwägungsgrund 148 genannte Unionshersteller von Ankern vor, dass sein verbundener ausführender Hersteller in China der einzige Hersteller mit einer offiziellen, von der EOTA für Ankerschrauben für Beton ausgestellten EU-Zertifizierung (ETA) sei und daher auch der einzige Hersteller, der diese Ware in die Union ausführe. Die Auswirkungen der Ausklammerung dieser Ware wären daher begrenzt. Davon abgesehen seien im UZ keine Ankerschrauben für Beton ausgeführt worden, sodass der Wirtschaftszweig der Union dadurch nicht geschädigt worden sein könne.

(153)

Da diese Partei keine Beweise zur Stützung ihrer Aussagen vorlegte, beschloss die Kommission, dieses Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

(154)

Nach der endgültigen Unterrichtung wurde von Simpson Strongtie, einer internationalen Gruppe, die Ankerschrauben für Beton in China herstellt und über verbundene Unternehmen in der Union vertreibt, vorgebracht, dass Ankerschrauben für Beton aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten. Das Unternehmen begründete seine verspätete Beteiligung an dem Verfahren damit, es habe als selbstverständlich vorausgesetzt, dass dieser Warentyp bereits ausgeklammert sei. Das Unternehmen machte Angaben zu den technischen Eigenschaften seiner in China hergestellten Ankerschrauben für Beton und führte an, dass diese Ware mit der anderen betroffenen Ware oder der gleichartigen Ware nicht im Wettbewerb stehe.

(155)

Die verspätete Stellungnahme dieses Unternehmens konnte nicht berücksichtigt werden. Die Warendefinition wurde in der Einleitungsbekanntmachung festgelegt, einschließlich der KN-Codes, unter denen Verbindungselemente eingeführt werden. Da die Kommission nicht angab, dass Ankerschrauben für Beton aus der Warendefinition ausgeklammert werden, hatten die interessierten Parteien keinen Grund zu der Annahme, dass sie nicht unter die Warendefinition fallen. Aus den im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Gründen wurden die Vorbringen der interessierten Parteien bezüglich der Ausklammerung von Ankerschrauben für Beton zurückgewiesen.

2.3.6.   Confirmatschrauben (oder selbstschneidende Schrauben)

(156)

Ein ausführender Hersteller beantragte, Confirmatschrauben (oder selbstschneidende Schrauben) aus der Warendefinition auszuklammern. Aufgrund ihrer besonderen Endverwendungen, d. h. als Verbindungszubehör für die Montage von Schränken, Tischen oder Regalen (verarbeitete Holzwerkstoffe) in der Möbelindustrie, würden Confirmatschrauben besondere materielle und technische Eigenschaften aufweisen, die sich von denen anderer Verbindungselemente unterscheiden. Sollte die Kommission beschließen, Confirmatschrauben nicht aus der Warendefinition auszuklammern, sollten für diese Warentypen gesonderte Feststellungen zu Schädigung und Schadensursache getroffen werden.

(157)

Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen von Confirmatschrauben mit denen von anderen in die Warendefinition einbezogenen Typen von Verbindungselementen vergleichbar sind. Daher gibt es keinen Grund, diesen Warentyp aus der Untersuchung auszuklammern. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(158)

Auf das Vorbringen, dass Schädigung und Schadensursache für diese Warentypen gesondert bewertet werden sollten, wird in Erwägungsgrund 398 eingegangen.

2.3.7.   Polschrauben

(159)

Ein Verwender von Polschrauben in der Union brachte vor, dass diese aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, da sie nur für eine spezielle Anwendung, nämlich in Zellenverbindungen für Industriebatterien, verwendet und von keinem der Unionshersteller hergestellt würden. Bei Polschrauben handele es sich um Spezialschrauben, die neben einem Teil aus Stahl auch einen Kopf aus Kunststoff und eine Gewindesicherung aufweisen würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen von Polschrauben mit denen von anderen in die Warendefinition einbezogenen Typen von Verbindungselementen vergleichbar sind. Daher gibt es keinen Grund, diesen Warentyp aus der Untersuchung auszuklammern, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(160)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte derselbe Verwender erneut vor, Polschrauben würden ausschließlich als elektrische Verbindungen für Batteriezellen verwendet und als solche in Industriebatterien zur Isolierung und zum Schutz vor Säure und Säuredampf dienen. Daher seien Polschrauben nicht mit gängigen Verbindungselementen austauschbar. Er stützte sein Vorbringen durch ein Schreiben der deutschen Zollbehörden vom 7. März 2016, wonach Polschrauben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates (16) fallen. Da die laufende Untersuchung dieselbe Warendefinition betreffe, sollten Polschrauben nicht Gegenstand der laufenden Untersuchung sein.

(161)

Das von dem Verwender übermittelte Schreiben enthielt keine mit Gründen versehene Entscheidung der Zollbehörden, einschließlich sachlicher und rechtlicher Gründe für diese Entscheidung und Angaben dazu, ob sie auf einer verbindlichen Zolltarifauskunft beruhte. Die Kommission war auch nicht in der Lage, die Echtheit des vorgelegten Dokuments zu überprüfen. Darüber hinaus wurde es vor der laufenden Untersuchung erstellt und konnte daher nicht als Beleg betrachtet werden, der sich auf die Warendefinition auswirkt. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

2.3.8.   In der Automobilindustrie verwendete Nicht-Standardverbindungselemente

(162)

Die CCCME brachte vor, dass in der Automobilindustrie verwendete Nicht-Standardverbindungselemente aus der Untersuchung ausgeklammert werden sollten, da sie von den chinesischen ausführenden Herstellern nicht oder nur in sehr begrenzten Mengen ausgeführt würden. Alternativ solle die Analyse der Schädigung und der Schadensursache getrennt nach Marktsegmenten, d. h. Standardverbindungselemente und Nicht-Standardverbindungselemente, durchgeführt werden.

(163)

In der Automobilindustrie verwendete Nicht-Standardverbindungselemente fallen unter die Warendefinition in Erwägungsgrund 102 und sind daher Gegenstand dieser Untersuchung. Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren aus China auch für die Automobilindustrie bestimmte Nicht-Standardverbindungselemente einschlossen und dass es in China mehrere Hersteller von Verbindungselementen für die Automobilindustrie gibt. Das Vorbringen, dass diese Warentypen aus der Untersuchung ausgeklammert werden sollten, wurde daher zurückgewiesen.

(164)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die Kommission keine spezifische Analyse zu den besonderen Eigenschaften von Verbindungselementen für die Automobilindustrie durchgeführt habe, die es nämlich rechtfertigen würden, diese Waren aus der Untersuchung auszuklammern. Verbindungselemente für die Automobilindustrie würden sich in Bezug auf Industriestandards und Anforderungen von anderen Verbindungselementen vollkommen unterscheiden.

(165)

Was ihren bereits vor der endgültigen Unterrichtung vorgebrachten Einwand betrifft, so legte die CCCME zu den angeführten technischen und materiellen Eigenschaften, in denen sich diese Verbindungselementetypen von anderen Typen unterscheiden sollen, keine weiteren Erläuterungen vor. Die bloße Erklärung, dass diese Verbindungselemente nicht mit anderen in die Warendefinition einbezogenen Verbindungselementen austauschbar seien, wurde als unzureichende Begründung für eine Ausklammerung angesehen. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Automobilindustrie nicht nur ein Typ von Verbindungselementen, sondern verschiedene Typen verwendet werden. In jedem Fall verfügt die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund 151 zur Austauschbarkeit mit anderen Warentypen dargelegt, bei der Festlegung der Warendefinition einer Untersuchung über einen weiten Ermessensspielraum. Die Grundverordnung enthält keine Anforderung, wonach die betroffene Ware nur austauschbare und im Wettbewerb stehende Warentypen umfassen darf. Die diesbezüglichen Vorbringen der CCCME wurden daher zurückgewiesen.

(166)

Auf das Vorbringen, dass die Analyse der Schädigung und der Schadensursache für verschiedene Marktsegmente einzeln durchgeführt werden sollte, wird in den Erwägungsgründen 394 und 398 eingegangen.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(167)

Die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Beweise deuteten auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in China hin. Die Kommission erachtete es deshalb als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(168)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land auf, Angaben zu den bei der Herstellung von Verbindungselementen eingesetzten Inputs zu übermitteln. 92 ausführende Hersteller übermittelten sachdienliche Informationen.

(169)

Wie bereits in Erwägungsgrund 87 dargelegt, hatte die Kommission die chinesische Regierung auch ersucht, einen Fragebogen zu den angeblichen Verzerrungen in der VR China zu beantworten. Von der chinesischen Regierung ging jedoch keine Antwort zu dem Fragebogen ein.

(170)

Darüber hinaus bat die Kommission alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

(171)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen Brasilien und die Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt werden könnten, falls die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sein sollten. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(172)

Am 5. Februar 2021 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 5. Februar“ oder „erster Aktenvermerk“), in dem sie die interessierten Parteien über die relevanten Quellen unterrichtete, die sie zur Ermittlung des Normalwerts zu verwenden beabsichtigte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Verbindungselementen eingesetzt werden. Darüber hinaus nannte die Kommission Brasilien, Russland, Thailand und die Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder. Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen vom Antragsteller EIFI, von zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, der CCCME und dem EFDA ein.

(173)

Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen veröffentlichte die Kommission am 4. Mai 2021 den zweiten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 4. Mai“ oder „zweiter Aktenvermerk“). Darin legte die Kommission eine vorläufige Liste der Produktionsfaktoren fest und teilte den interessierten Parteien mit, dass sie Thailand als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der ohne Weiteres zugänglichen Finanzdaten aus der Datenbank von Dun & Bradstreet (17) (im Folgenden „D&B“) ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Stellungnahmen gingen vom Antragsteller, von einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, der CCCME und dem EFDA ein.

(174)

Nach Prüfung der zum zweiten Aktenvermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Thailand ein geeignetes repräsentatives Land ist, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann. Die Gründe für diese Wahl sind in den Erwägungsgründen 220 ff. genauer dargelegt.

3.2.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(175)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 87 und 169 dargelegt, ging von der chinesischen Regierung keine Antwort zu dem Fragebogen bezüglich des Vorliegens von Verzerrungen (18) ein. Am 2. Juni 2021 teilte die Kommission der chinesischen Regierung durch Verbalnote ihre Absicht mit, von Artikel 18 der Grundverordnung Gebrauch zu machen und in Bezug auf die in dem Fragebogen abgefragten Angaben die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(176)

Wie in Erwägungsgrund 61 dargelegt, ersuchte die Kommission bei der Einleitung alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. Es meldeten sich 92 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller, auf die nach Schätzung des Antragstellers anhand von Eurostat-Statistiken 51 % der Gesamtausfuhren von Verbindungselementen aus der VR China in die Union im UZ entfielen. Die Kommission beurteilte diesen Grad der Mitarbeit als gering.

(177)

Die Kommission teilte dies der Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union mit Verbalnote mit und wies darauf hin, dass sie aufgrund dieser geringen Mitarbeit beabsichtige, Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die landesweite Dumpingspanne (d. h. den residualen Zoll) anzuwenden. Die Kommission forderte die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union auf, zu der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung Stellung zu nehmen.

(178)

Der EFDA brachte vor, dass der Grad der Mitarbeit aus den folgenden Gründen nicht als gering angesehen werden sollte:

a)

Die chinesische Verbindungselementebranche bestehe hauptsächlich aus kleinen Unternehmen und KMU, die aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen Schwierigkeiten hätten, alle Anforderungen zu erfüllen und die verschiedenen Verfahrensschritte einzuhalten, die für ihre Beteiligung an der Untersuchung erforderlich seien.

b)

Die chinesischen ausführenden Hersteller von Verbindungselementen hätten in den meisten Fällen nur wenige oder gar keine Mitarbeiter, die über ausreichende Englischkenntnisse verfügen, um die komplexen Formulare für Antidumpinguntersuchungen auszufüllen.

c)

Für die chinesischen ausführenden Hersteller von Verbindungselementen sei nicht nachvollziehbar, wie eine Antidumpinguntersuchung eingeleitet werden konnte, obwohl mehrere Unionshersteller Verbindungselemente von chinesischen Lieferanten bezogen haben und dies auch nach dem Untersuchungszeitraum weiterhin tun;

d)

die Kommission unternehme erhebliche Anstrengungen, um die Beteiligung von KMU an Antidumpinguntersuchungen in der Union zu fördern und zu erleichtern, während kleine chinesische ausführende Hersteller genauso behandelt würden wie große ausführende Hersteller, was zu erheblichen Ungleichheiten zwischen KMU in der Union und in Drittländern hinsichtlich ihrer Fähigkeit führe, an Handelsschutzuntersuchungen teilzunehmen und ihre Verteidigungsrechte durchzusetzen. Daher solle die Kommission dieser Situation dadurch abhelfen, dass sie den Grad der Mitarbeit der chinesischen Ausführer als ausreichend hoch ansieht.

(179)

Die Kommission stellte fest, dass zu Beginn der Untersuchung (Feststellung der Repräsentativität und/oder Bildung der Stichprobe) von Unionsherstellern und ausführenden Herstellern dieselben Informationen angefordert wurden. Diese Informationen beschränken sich hauptsächlich auf die Kontaktdaten des Unternehmens, seine Verkäufe und Produktionsmengen sowie die verbundenen Unternehmen. Die Zusammenarbeit wird auf der Grundlage dieser ersten Antwort aufgenommen. Somit werden alle Unternehmen (einschließlich KMU) in der Union und im Ausfuhrland gleich behandelt. Die Vorbringen der Partei wurden daher zurückgewiesen.

(180)

Während des Fernabgleichs war die Kommission bei keinem der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Lage, die tatsächlich geleistete Arbeit zu überprüfen. Die Kommission unterrichtete jeden der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit Schreiben vom 3. Juni 2021 über ihre Absicht, nach Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Arbeitsleistung die verfügbaren Informationen heranzuziehen.

(181)

Ningbo Jinding vertrat die Auffassung, dass die Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht erforderlich seien und die Kommission Standardarbeitszeiten zugrunde legen solle. Die Bewertung der Arbeitskosten könne anhand der Standardarbeitszeiten erfolgen, zumal es keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gebe. Weiter brachte dieser ausführende Hersteller vor, er habe nach bestem Vermögen gehandelt, weshalb die Kommission die vorgelegten Arbeitsdaten nicht unberücksichtigt lassen könne, da sie dennoch „angemessene und zuverlässige Feststellungen“ ermöglichen würden. Standardarbeitszeiten seien die geeignetsten verfügbaren Informationen, da für die besonderen Umstände der Herstellung der betroffenen Ware durch Ningbo Jinding keine andere Quelle geeigneter sein könne.

(182)

Wenzhou brachte vor, dass in den monatlichen Gehaltslisten die tatsächlichen Arbeitstage (später umgerechnet in Arbeitsstunden anhand der Standardarbeitsstundenzahl pro Tag) angegeben seien und dass die vom chinesischen Arbeitsrecht begrenzte Standardarbeitszeit pro Tag als zuverlässige Angabe für die Umrechnung der tatsächlichen Arbeitstage in die Arbeitsstunden betrachtet werden solle. Auch könne die Tatsache, dass das Unternehmen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für die Herstellung der betroffenen Ware nicht erfasst hat, nicht als Zeichen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit betrachtet werden, weshalb es unangemessen sei, Artikel 18 der Grundverordnung auf die Arbeitskosten von Wenzhou anzuwenden.

(183)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Das bloße Bestehen eines Gesetzes, mit dem die Standardzahl der Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer leisten kann, begrenzt wird, stellt keinen ausreichenden Nachweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dar. Während der Untersuchung fand die Kommission keine Beweise dafür, dass das chinesische Arbeitsrecht eingehalten oder durchgesetzt wurde und dass sich die von den ausführenden Herstellern gemeldeten tatsächlichen Arbeitstage in der tatsächlich an die Mitarbeiter gezahlten Vergütung niederschlugen.

(184)

Darüber hinaus lagen keine Beweise dafür vor, dass mit den tatsächlichen Arbeitstagen, die anhand der Standardarbeitszeit in Arbeitsstunden umgerechnet wurden, die im Zusammenhang mit dem Produktionsverfahren für die betroffene Ware geleisteten Arbeitsstunden erfasst wurden, da keine Beweise dafür vorgelegt wurden, auf welcher Grundlage die Standardstunden für die Herstellung von Verbindungselementen ermittelt wurden.

(185)

Außerdem lag bei den beiden ausführenden Herstellern, die ihre Arbeitstage anhand der Standardarbeitsstundenzahl pro Tag umgerechnet hatten, die Arbeitsproduktivitätsrate (19) im Vergleich zu dem ausführenden Hersteller, der die tatsächlichen Arbeitsstunden aufzeichnete, fast doppelt so hoch. Die hohe Arbeitsproduktivität deutet in der Regel auf eine stärkere und effektivere Nutzung der Arbeitskräfte hin, die mit einer höheren Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden einhergeht. Daher konnten in diesem Fall die Standardarbeitszeiten nicht für die Bewertung der Arbeitskosten der betroffenen Ware herangezogen werden.

(186)

Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen der ausführenden Hersteller zurückgewiesen, und die Kommission zog nach Artikel 18 der Grundverordnung die besten verfügbaren Informationen in Bezug auf die Arbeitsleistung heran.

3.3.   Normalwert

(187)

In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (20) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. Stahl ist der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Verbindungselementen, weshalb die Verbindungselementebranche sehr eng mit dem Stahlsektor verbunden ist. Die Kommission gelangte auch in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist.

(188)

Im Rahmen der früheren Untersuchungen zum Stahlsektor stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (21) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (22) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (23) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (24) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (25) In gleicher Weise stellte die Kommission fest, dass Verzerrungen bei den Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (26) sowie auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, bestehen. (27)

(189)

Wie bei früheren Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China prüfte die Kommission in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise einschließlich der Belege, die im Antrag und in dem auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden, die VR China betreffenden Länderbericht (im Folgenden „Bericht“) (28) enthalten waren. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern ebenso die spezifische Marktlage im betroffenen Sektor, auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

(190)

Neben dem Bericht wurden in dem Antrag einige weitere Faktoren genannt, die auf das Vorliegen von Verzerrungen in der Verbindungselementebranche hindeuten. Erstens bestehe auf dem Walzdrahtmarkt das Problem von Überkapazitäten. Zweitens gebe es staatliche Eingriffe in den Bereichen Energie und Elektrizität. Darüber hinaus bestünden Verzerrungen in der Automobil- und Baubranche in China (zwei wichtige Verwender von Verbindungselementen), was aus zwei Veröffentlichungen der Handelskammer der Europäischen Union in China hervorgehe, nämlich „Business in China — Position Paper 2018/2019“ und „Business in China — Position Paper 2019/2020“. Außerdem werden in dem Antrag auch die beiden von THINK!DESK China Research & Consulting erstellten Berichte genannt: der Abschlussbericht „Assessment of the normative and policy framework governing the Chinese economy and its impact on international competition“ (Bewertung der normativen und politischen Rahmenbedingungen für die chinesische Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf den internationalen Wettbewerb) und der Entwurf des Abschlussberichts „The China Iron and Steel Association — Government Partner and Information Hub“ (Der chinesische Eisen- und Stahlverband — Regierungspartner und Informationsdrehscheibe); in den Berichten würden Verzerrungen aufgrund der staatlichen Kontrolle über den Eisen- und Stahlsektor, einschließlich Verbindungselementen, aufgezeigt. Schließlich wird in dem Antrag noch darauf hingewiesen, dass die Kommission bereits in der früheren Untersuchung Verzerrungen auf dem Stahlmarkt in China festgestellt habe.

(191)

Wie in Erwägungsgrund 169 angegeben, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und zu den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall nicht Stellung und legte auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(192)

Insbesondere im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung von Verbindungselementen stammt, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Viele der größten Stahlhersteller sind staatseigene Unternehmen. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020 aufgeführt. So gibt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgenden „Tisco“) auf seiner Website an, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe und die Geschäftsbereiche Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel abdecke. (29) Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches staatseigenes Unternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd. (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel) gehört. (30) . Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen. (31) Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, dass 60 % bis 70 % der Stahlherstellung bis 2025 auf etwa zehn Großunternehmen konzentriert werden sollen. (32) Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde. (33) Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen gewinnbringender Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen. (34) Da die Verbindungselementebranche stark fragmentiert ist und die meisten Hersteller staatseigene Unternehmen sind, ist es nicht möglich, das genaue Verhältnis zwischen staatseigenen und privaten Herstellern von Verbindungselementen zu ermitteln. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es sich bei einigen Herstellern von Verbindungselementen um staatseigene Unternehmen handelt, z. B. Zhoushan 7412 Factory.

(193)

Bezüglich der Aussage, die chinesische Regierung sei in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, wurden in der Untersuchung keine einzelnen Unternehmen betrachtet, da die Verbindungselementebranche stark fragmentiert ist und vorwiegend aus staatseigenen KMU besteht. Es wurde jedoch festgestellt, dass persönliche Verbindungen zwischen Herstellern der betroffenen Ware und der Kommunistischen Partei Chinas auf Ebene der Industrieverbände bestehen. Die Verbände der Verbindungselementebranche weisen auf ihre persönliche Verbindung zur Kommunistischen Partei ausdrücklich hin; so heißt es z. B. in der Satzung des Verbands Ningbo Fasteners Industry Association: „Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär dieses Verbands müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (1) Sie müssen der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei folgen sowie gute politische Eigenschaften haben.“ (35)

(194)

Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen in der Verbindungselementebranche unterliegen der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird vom Staat festgelegt. Die folgenden Beispiele veranschaulichen die beschriebene Tendenz zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung in der Verbindungselemente- und Stahlbranche. Während die Verbindungselementebranche stark fragmentiert ist und hauptsächlich aus KMU besteht, ergab die Untersuchung Verbindungen zwischen der Partei und den Verbänden der Verbindungselementebranche, die Hersteller von Verbindungselementen zusammenbringen und vertreten. So führt die Ningbo Fasteners Industry Association auf ihrer Website eindeutig aus: „Über die letzten Jahre hinweg hat der Verband nationale und von der Partei vorgegebene Leitlinien und politische Strategien gefördert und umgesetzt.“ Die enge Verbindung zur Regierung wird auch in der Satzung dieser Organisation hervorgehoben, z. B. in Artikel 3: „Zweck dieses Verbandes: die nationale Verfassung, Gesetze, Vorschriften und die nationale Politik zu befolgen …, als Brücke und Bindeglied zwischen der Regierung und den Mitgliedern aufzutreten, um den technologischen Fortschritt in der Verbindungselementebranche zu beschleunigen und die Entwicklung der Verbindungselementebranche zu fördern. Im Einklang mit dem Statut der Kommunistischen Partei Chinas richtet dieser Verband eine Parteiorganisation ein und übernimmt die Verantwortung für die politische Ausrichtung, den Zusammenschluss der Massen, die Förderung der Entwicklung, den Aufbau einer fortschrittlichen Kultur, die Unterstützung der Talentförderung und die Stärkung der Selbstverwirklichung“; in Artikel 6.xviii heißt es weiter: „Wahrnehmung sonstiger von der Regierung übertragener Aufgaben“. (36) Laut der Website der Zweigstelle für Verbindungselemente des chinesischen Industrieverbands für allgemeine Maschinenteile (China Machinery General Part Industry Association) profitiert die Verbindungselementebranche in Ningbo von verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen und Förderangeboten, die von der Kommunalverwaltung von Ningbo (auch in Zhejiang) und funktionalen Abteilungen auf allen Ebenen bereitgestellt werden. (37) Die Verbindung zwischen der Verbindungselementebranche und der Kommunistischen Partei ist auch im Kreis Haiyan (Provinz Zhejiang) erkennbar: „Haiyan ist einer der drei wichtigsten Produktionsstandorte von Verbindungselementen im Land. Um die stabile und geordnete Entwicklung der Verbindungselementebranche sicherzustellen, folgt der Kreis Haiyan der Führung des Parteiaufbaus, …, vertieft den Aspekt ‚Wertschöpfungskette und Parteiaufbau‘, erfasst die ‚rote Interaktion‘ und fördert umfassend die Arbeit und Produktion von Unternehmen, die Verbindungselemente herstellen. … Der Kreis Haiyan unterstützt uneingeschränkt die Rolle … des Kreisparteikomitees. … Daher hat Haiyan 15 Unternehmen unterschiedlicher Größe … zu Pilot-Demonstrationsunternehmen bestimmt und gewährt ihnen eine finanzielle Garantie in Höhe von bis zu 50 % der Sanierungskosten.“ Und weiter: „Haiyan unterstützt uneingeschränkt die Rolle der Parteiorganisation des Verbands der Verbindungselementebranche auf Provinzebene (auf Kreisebene), wenn es darum geht, alle Beteiligten zu koordinieren, die Führung bei der Deckung der Nachfrage zu übernehmen und Informationsbarrieren abzubauen. … Infolge der Epidemie kam die ursprüngliche Stahlrohstoffversorgung der Unternehmen, die im Verbindungselementepark der beiden Innovationszentren in der Qinshan-Straße ansässig sind, zum Erliegen. Nachdem die Kreisparteiorganisation des Industrieverbands für Verbindungselemente über die Lage informiert wurde, koordinierte sie unverzüglich die im Kreis ansässigen Unternehmen, die hochwertige Stahlrohstoffe herstellen, damit sie die Verbindungselementehersteller mit Rohstoffen geringerer Güte versorgen und auf diese Weise Komplementarität sicherstellen. In nur einem Monat hatten diese Unternehmen etwa 100 Mio. RMB erzielt.“ (38)

(195)

Darüber hinaus bestehen in der Verbindungselementebranche im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die der Markt anderweitig beeinflusst wird.

(196)

Während der Untersuchung konnte eine Reihe politischer Dokumente ermittelt werden, die sich speziell mit der Entwicklung der Verbindungselementebranche befassen. Die Verbindungselementebranche ist in der Bekanntmachung des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie über die Herausgabe des Leitfadens für die Förderung und Anwendung der ersten großen technischen Ausrüstung (Maschinensatz) (Ausgabe 2019) (39) und auch im Lenkungskatalog zur Anpassung der Industriestruktur (2019 NDRC) (40) als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.

(197)

Neben den oben genannten Dokumenten auf zentraler Ebene gibt es eine Reihe von Leitliniendokumenten auf lokaler, regionaler oder kommunaler Ebene, mit denen die Entwicklung der Verbindungselementebranche gelenkt und unterstützt wird. So sieht beispielsweise die Anreizstrategie von 2019 für die Verbindungselementebranche im Kreis Haiyan Folgendes vor: „Haiyan ist die ‚Heimstätte der Verbindungselemente‘ und die Verbindungselementebranche gehört zu den bedeutenden traditionellen Industriezweigen in Haiyan. … Um … die Innovation und Entwicklung der Verbindungselementebranche in unserem Kreis voranzutreiben, hat unser Kreis kürzlich die ‚Dreijahresstrategie mit Sondermaßnahmen zur Förderung der Digitalisierung und des intelligenten Wandels der Verbindungselementebranche im Kreis Haiyan‘ vorgestellt. Der Geltungsbereich der entsprechenden Sonderfonds erstreckt sich auf Unternehmen, die den digitalen und intelligenten Wandel in der Verbindungselementebranche vollziehen.“ (41) Im Jahr 2020 wurde der Subventionsfonds für die Verbindungselementebranche in Haiyan weiter aufgestockt. (42)

(198)

Darüber hinaus profitiert die Verbindungselementebranche von staatlichen Vorgaben und Interventionen für Stahl als wichtigstem Rohstoff bei der Herstellung von Verbindungselementen. Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen. (43) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Direktiven und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise in dem im Untersuchungszeitraum geltenden Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020. In diesem Plan wurde die Stahlindustrie als ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft und ein nationaler Grundpfeiler (44) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab. (45) Der im UZ geltende 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (46) sah die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen. (47) Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen. (48) In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (49) (im Folgenden „Leitlinien“) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.

(199)

Wie die oben aufgeführten Beispiele zu Stahl, der ein wichtiger Rohstoff für die Herstellung von Verbindungselementen ist, zeigen, gibt die chinesische Regierung die Entwicklung der Verbindungselementebranche mithilfe zahlreicher politischer Instrumente und Direktiven vor und kontrolliert praktisch alle Aspekte der Entwicklung und Funktionsweise des Wirtschaftszweigs. Daher profitiert die Verbindungselementebranche von den Vorgaben und Eingriffen der Regierung in Bezug auf Stahl als Hauptrohstoff zur Herstellung von Verbindungselementen.

(200)

Außerdem sind die Hersteller von Verbindungselementen auch Begünstigte staatlicher Subventionen, was ein eindeutiger Hinweis auf das Interesse des Staates an dieser Branche ist. Während der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass den Herstellern von Verbindungselementen eine Reihe von Programmen zur Schaffung finanzieller Anreize zur Verfügung standen, darunter Anreizmaßnahmen aus dem Jahr 2019 für die Verbindungselementebranche im Kreis Haiyan: „Entschlossene Förderung des digitalen und intelligenten Wandels von Unternehmen der Verbindungselementebranche: Für die Anwendung von digitalen Verwaltungssystemen und Software für integrierte Kontrollgeräte werden je nach Durchführungsjahr besondere finanzielle Anreize gewährt, …, Unternehmen, die den digitalen und intelligenten Wandel vollziehen (oder Neuanschaffungen tätigen) und ihre Ausrüstung im Jahr 2019 modernisieren, erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 20 % der tatsächlichen Investitionen in Kernausrüstung bis zu einer Höchstsumme von 2 Mio. RMB; für die Durchführung im Jahr 2020 wird ihnen ein einmaliger Zuschuss von bis zu 15 % der tatsächlichen Investitionen in Kernausrüstung bis zu einer Höchstsumme von 1,5 Mio. RMB gewährt; für die Durchführung im Jahr 2021 wird ihnen ein einmaliger Zuschuss von bis zu 12 % der tatsächlichen Investitionen in Kernausrüstung bis zu einer Höchstsumme von 1 Mio. RMB gewährt.“ (50) Die Subventionen waren auch im Jahr 2020 verfügbar: „Auf der Grundlage des auf Provinzebene bestehenden Pilot-Sonderfonds in Höhe von 20 Mio. werden die entsprechenden Mittel auf Kreisebene 1:1 für den Wandel und die Modernisierung in der Verbindungselementebranche eingesetzt. Zusammen mit der ‚Dreijahresstrategie mit Sondermaßnahmen für Verbindungselemente‘ wurde der ursprüngliche Grundbetrag der Zuschüsse in Höhe von 3 % bzw. 6 % der Investitionen in Projekte zur Umstellung von Branchensoftware auf mehr als 12 % bis maximal 20 % angehoben, …; der Anteil der Investitionszuschüsse für reine Softwareprojekte in der Verbindungselementebranche liegt bei über 30 % bis maximal 50 %. Bisher wurden mehr als 12 Mio. RMB an Sondermitteln für Verbindungselemente an mehr als 30 Unternehmen ausgezahlt. … Bei (Investitions-)Projekten für den technologischen Wandel müssen mehr als 3 Mio. RMB in Produktionsanlagen investiert werden.“ (51)

(201)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl als wesentlichem Rohstoff für die Herstellung von Verbindungselementen zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(202)

In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die in Erwägungsgrund 188 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts in der Verbindungselementebranche sich nicht auf die Hersteller der betroffenen Ware auswirken würde.

(203)

Die Verbindungselementebranche wird auch durch die Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst, auf die ebenfalls in Erwägungsgrund 188 hingewiesen wird. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Wirtschaftszweig aus (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten). (52)

(204)

Darüber hinaus wurden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine Nachweise eingereicht, die belegen, dass die Verbindungselementebranche nicht durch die Eingriffe der Regierung in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird, wie ebenfalls in Erwägungsgrund 188 beschrieben. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(205)

Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung von Verbindungselementen einer Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von Verbindungselementen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu Bedingungen, die durch diese Verzerrungen gekennzeichnet sind. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(206)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Verbindungselemente zu verwenden, sondern gilt Gleiches auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), die ebenfalls Verzerrungen unterliegen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

(207)

Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

(208)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln — im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

(209)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten die chinesische Regierung und die CCCME Stellungnahmen, in denen sie unter anderem die Rechtmäßigkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung infrage stellten sowie das von der Kommission beschriebene Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestritten. Auf die Stellungnahmen wird im Folgenden ausführlich eingegangen.

(210)

Die chinesische Regierung brachte in Bezug auf den Bericht zunächst vor, es fehle ein Nachweis, dass der Bericht von der Kommission gebilligt oder genehmigt worden sei, weshalb Zweifel bestünden, ob der Bericht den offiziellen Standpunkt der Kommission wiedergebe. In sachlicher Hinsicht stelle der Bericht die Situation falsch dar, sei einseitig und realitätsfremd. Darüber hinaus werfe die Tatsache, dass die Kommission Länderberichte nur für einige ausgewählte Länder herausgegeben habe, Bedenken hinsichtlich der Meistbegünstigung auf. Darüber hinaus dürfe sich die Kommission nicht auf die Nachweise im Bericht stützen, da dies dem Grundsatz der fairen und gerechten Rechtsprechung insofern widerspreche, als diese Vorgehensweise auf eine Beurteilung des Falles vor dem Verfahren hinauslaufe.

(211)

In ähnlicher Weise argumentierte die CCCME, dass Artikel 2 Absatz 6a gegenüber China diskriminierend angewandt und somit gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung verstoßen werde, da die Kommission nur zu China und Russland länderspezifische Berichte herausgegeben habe. Die CCCME bestritt auch die Beweiskraft des Berichts.

(212)

Zweitens brachten die chinesische Regierung und die CCCME vor, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar sei, insbesondere nicht mit dessen Artikel 2.2, der eine vollständige Liste der Situationen umfasse, in denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zulässig ist, wo „nennenswerte Verzerrungen“ jedoch nicht aufgeführt seien. Darüber hinaus stehe die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land im Widerspruch zu Artikel VI.1 Buchstabe b des GATT und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten im Ursprungsland zugrunde gelegt werden müssten.

(213)

Des Weiteren führte die CCCME an, dass Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO zwar Ausnahmen von der in Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und im Antidumping-Übereinkommen festgelegten Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts und der Vergleichbarkeit der Preise zulasse, doch dass diese Ausnahmeregelungen zeitlich begrenzt gewesen und am 11. Dezember 2016 ausgelaufen seien. Seitdem dürfe die EU von der Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts für Hersteller im Ausfuhrland nicht mehr abweichen und nur noch die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland berücksichtigen, sofern in WTO-Übereinkommen einschließlich des Antidumping-Übereinkommens keine abweichenden Regelungen vorgesehen seien. Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung, wonach die Verwendung von Daten zu einem geeigneten repräsentativen Land zulässig ist, stehe im Widerspruch zu den Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO-Übereinkommen und insbesondere zu ihrer Verpflichtung nach Abschnitt 15 des WTO-Beitrittsprotokolls für China.

(214)

Drittens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Untersuchungspraxis der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auch insofern mit den WTO-Bestimmungen unvereinbar sei, als die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens die Aufzeichnungen der chinesischen Hersteller nicht einbezogen habe, ohne zu prüfen, ob diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in China entsprechen. In diesem Zusammenhang wies die chinesische Regierung erneut darauf hin, dass das WTO-Rechtsmittelgremium in der Streitsache DS473 und das Panel in der Streitsache DS494 festgestellt hätten, dass nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und sofern die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers in einem vertretbaren Rahmen genau und verlässlich die Kosten wiedergeben, die einem Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie „die mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen“, und dass die Untersuchungsbehörde in diesem Fall diese Aufzeichnungen zur Ermittlung der Herstellkosten des untersuchten Herstellers heranziehen sollte.

(215)

Ebenso brachte die CCCME vor, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sei mit den WTO-Regeln nicht vereinbar, da er vorsehe, dass im Falle nennenswerter Verzerrungen die Kosten und Preise des ausführenden Herstellers und die Kosten und Preise im Ausfuhrland nicht anwendbar seien. Das WTO-Rechtsmittelgremium habe in seinem Bericht zur Sache European Union — Anti-dumping measures on biodiesel from Argentina festgestellt, dass die Union gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen habe, indem sie als Grundlage für die Berechnung der Herstellkosten der untersuchten Ware nicht die Aufzeichnungen der untersuchten Hersteller herangezogen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellten Verzerrungen in Argentinien, die eine Differenz zwischen den Inlandspreisen und den Weltmarktpreisen des Hauptrohstoffs der betroffenen Ware verursachten, für sich genommen nach Artikel 2.2.1.1 keine ausreichende Grundlage dar, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aufzeichnungen des Herstellers die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Rohstoffkosten nicht angemessen widerspiegelten, oder um diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware unberücksichtigt zu lassen.

(216)

Was das Vorbringen zum Status des Berichts nach EU-Rechtsvorschriften anbelangt, weist die Kommission darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung weder ein bestimmtes Format für Berichte über nennenswerte Verzerrungen noch einen Kanal für deren Veröffentlichung vorsehe. Bei dem Bericht handelt es sich um ein auf Fakten gestütztes technisches Dokument, das nur im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen verwendet wird. Es war somit angemessen, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben wurde, da er rein beschreibender Natur ist und keine politischen Ansichten, Präferenzen oder Urteile zum Ausdruck bringt. Dies beeinträchtigt nicht seinen Inhalt, nämlich die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung maßgeblichen objektiven Informationsquellen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft. Bezüglich des Einwands, dass der Bericht die Situation einseitig und falsch darstelle, stellte die Kommission fest, dass der Bericht ein ausführliches Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf externe Berichte von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Der Bericht ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung wies nur in allgemeiner und abstrakter Weise auf Mängel des Berichts hin, hat aber gleichzeitig darauf verzichtet, den Inhalt und die in dem Bericht enthaltenen Beweise zu widerlegen. In Bezug auf die Vorbringen, dass gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung verstoßen worden sei, erinnerte die Kommission daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein derartiger Bericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Anhaltspunkte dafür hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Dezember 2017 lagen der Kommission für China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission veröffentlichte im Oktober 2020 auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland (53) und es könnten, soweit angezeigt, weitere Berichte folgen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Berichte für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vorgeschrieben sind. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c werden die Voraussetzungen für die Herausgabe von Länderberichten durch die Kommission beschrieben und die Antragsteller sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden; ebenso wenig ist das Vorliegen eines Länderberichts eine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e genügen hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von einem Antragsteller vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln über länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder und unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Demzufolge verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung.

(217)

In Bezug auf das zweite und dritte Vorbringen der chinesischen Regierung und der CCCME über die angebliche Nichtvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Bestimmungen, insbesondere mit den Bestimmungen in Artikel 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und den Feststellungen in den Streitsachen DS473 und DS494, wiederholte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 72 und 73 der vorläufigen Verordnung dargelegte Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den Verpflichtungen der EU nach dem WTO-Recht im Einklang steht. In Bezug auf das Vorbringen, das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gehöre nicht zu den Situationen, in denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens zulässig sei, wies die Kommission ferner darauf hin, dass im nationalen Recht nicht genau die gleichen Bedingungen wie bei den in der Grundverordnung geregelten Vereinbarungen verwendet werden müssen, damit dieses Abkommen erfüllt wird, und dass ihrer Ansicht nach Artikel 2 Absatz 6a vollständig mit den einschlägigen Vorschriften des Antidumping-Übereinkommens (und insbesondere mit den in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeiten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts) im Einklang steht. Zudem erinnerte die Kommission in Bezug auf die Streitsache DS494 daran, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurden. In jedem Fall wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. In der Streitsache DS473 betraf die einschlägige Entscheidung nicht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern eine spezifische Bestimmung in Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung. Die Kommission ist der Ansicht, dass das WTO-Recht in der Auslegung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Streitsache DS473 die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlaubt, die allerdings gebührend zu berichtigen sind, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. In diesem Zusammenhang kann eine Situation auf dem Markt für die gleichartige Ware oder ihre Inputs (wie die in China festgestellte Situation) darauf hinauslaufen, dass für die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch den Ausführer kein angemessener Vergleich mit den Ausfuhrverkäufen des Ausführers der betroffenen Ware erfolgen kann.

(218)

Hinsichtlich der Verpflichtungen nach Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO erinnert die Kommission daran, dass in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls, die noch nicht außer Kraft getreten sind, bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht.

(219)

Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung und der CCCME zurück.

3.4.   Repräsentatives Land

3.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(220)

Bei der Wahl des repräsentativen Landes nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung wurden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

1.

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Zu diesem Zweck wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (54) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China,

2.

Herstellung der betroffenen Ware in diesem Land,

3.

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land,

4.

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(221)

Wie in den Erwägungsgründen 172 und 173 dargelegt, stellte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen zur Verfügung, zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten: den Aktenvermerk vom 5. Februar (im Folgenden „erster Aktenvermerk“) und den Aktenvermerk vom 4. Mai (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk“). In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Die Bewertung der Tatsachen und Belege sowie die Schlussfolgerungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:

3.4.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(222)

Im ersten Aktenvermerk ermittelte die Kommission 55 Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China. Im Untersuchungszeitraum stufte die Weltbank diese Länder auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Länder mit „mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ ein. Es war jedoch bekannt, dass die untersuchte Ware nur in acht dieser Länder, nämlich in Brasilien, Kolumbien, Indonesien, Malaysia, Mexiko, Russland, der Türkei und Thailand, in nennenswertem Umfang hergestellt wird.

3.4.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(223)

Im ersten Aktenvermerk legte die Kommission Informationen über ohne Weiteres verfügbare Daten vor, insbesondere Finanzdaten von Unternehmen, die die untersuchte Ware in Brasilien, Russland, der Türkei und Thailand herstellen, sowie über die Einfuhren des Rohstoffs zur Herstellung der untersuchten Ware in diese Länder. Im zweiten Aktenvermerk bestätigte die Kommission die Verfügbarkeit von Finanzdaten eines Unternehmens, das die untersuchte Ware in Malaysia herstellt, wie von den interessierten Parteien angegeben. In Kolumbien, Indonesien und Mexiko wurden keine Unternehmen ermittelt, die die untersuchte Ware herstellen und zu denen Finanzinformationen ohne Weiteres verfügbar sind.

(224)

Im zweiten Aktenvermerk stellte die Kommission fest, dass laut der Datenbank des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) mehr als 75 % der Einfuhren von Draht aus legiertem Stahl (HS 722790) nach Brasilien und Malaysia aus der VR China und aus Nicht-WTO-Ländern stammen, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) aufgeführt sind. Auf Draht aus legiertem Stahl entfallen mehr als 45 % der Herstellkosten von Verbindungselementen. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Einfuhrwert von Draht aus legiertem Stahl im Vergleich zu den anderen verfügbaren repräsentativen Ländern wie der Türkei oder Thailand wahrscheinlich beeinträchtigt und nicht repräsentativ war. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für Brasilien und Malaysia vorliegenden, ohne Weiteres verfügbaren Daten zur Ermittlung des unverzerrten Werts von geringerer Qualität sind und diese Länder daher keine geeigneten repräsentativen Länder im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung darstellen.

(225)

Im zweiten Aktenvermerk schloss die Kommission Russland als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung aus, da alle interessierten Parteien darin übereinstimmten, dass Russland kein geeignetes repräsentatives Land für diese Untersuchung ist.

(226)

Im zweiten Aktenvermerk stellte die Kommission fest, dass Thailand im Vergleich zu allen anderen potenziellen repräsentativen Ländern den größten Produktionsmarkt für Standardverbindungselemente und Nicht-Standardverbindungselemente darstellte, der im Hinblick auf Produktionswert und Binnennachfrage doppelt so groß war wie in der Türkei. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen teilte die Kommission ihre Absicht mit, Thailand als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen und nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung die Finanzdaten zu verwenden, die für die sechs im zweiten Aktenvermerk aufgeführten Unternehmen in Thailand verfügbar waren.

3.4.4.   Stellungnahmen der interessierten Parteien

(227)

Zum zweiten Aktenvermerk brachte der EIFI vor, dass Thailand aus den folgenden Gründen kein geeignetes repräsentatives Land sei:

Es gebe Beweise für unlautere Handelspraktiken in Thailand. Zur Stützung dieses Vorbringens verwies der EIFI auf die im Antrag enthaltenen Daten und führte Zitate verschiedener thailändischer Akteure an, die auf unlautere Handelspraktiken hingewiesen hatten. Weiter brachte der EIFI vor, dass bei vielen thailändischen Herstellern die Rentabilität gering sei.

Auch die Anforderung eines angemessenen Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung werde von Thailand nicht erfüllt.

(228)

Die angeblichen unlauteren Handelspraktiken in Thailand wurden in keiner laufenden Antidumpinguntersuchung bestätigt und daher nicht weiter geprüft. Was das Niveau des Sozial- und Umweltschutzes in Thailand anbelangt, wird dieser Aspekt nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung nur dann bewertet, wenn mehr als ein potenzielles repräsentatives Land zur Auswahl steht. Da dies bei dieser Untersuchung nicht der Fall war, wie in diesem Abschnitt dargelegt, wurden die diesbezüglichen Vorbringen des EIFI zurückgewiesen.

(229)

Die CCCME brachte vor, mehrere Hersteller von Verbindungselementen in Thailand befänden sich im Besitz japanischer Automobilhersteller. Diese Hersteller würden hauptsächlich Nicht-Standardverbindungselemente für die Automobilindustrie in Japan herstellen und zu diesem Zweck hochwertige Rohstoffe von ihren verbundenen Unternehmen in Japan einführen. Diese teureren Einfuhren würden in den durchschnittlichen Einfuhrpreis in Thailand einfließen, der daher nicht repräsentativ für die Kosten der chinesischen Hersteller sei, die Standardverbindungselemente hauptsächlich mit billigeren Rohstoffen herstellen würden. Darüber hinaus seien die Preise für Einfuhren aus Japan nicht marktüblich, da sie hauptsächlich auf Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen zurückzuführen seien. Ausgehend von diesen Vorbringen forderte die CCCME, dass, falls Thailand als repräsentatives Land ausgewählt werde, die Einfuhrdaten berichtigt werden sollten, indem die Einfuhren aus Japan von den Gesamteinfuhren abgezogen werden. Dieser Einwand wurde von dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Ningbo Jinding und dem EFDA unterstützt.

(230)

Die CCCME legte keine Nachweise zum Umfang der japanischen Einfuhren von Rohstoffen nach Thailand vor, die für die Herstellung von Nicht-Standardverbindungselementen speziell für die Automobilindustrie bestimmt waren. Ebenso wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass Einfuhren von verbundenen Parteien getätigt wurden oder die Einfuhrpreise verzerrt waren. Der bloße Preisunterschied zwischen den Einfuhren aus Japan und aus anderen Drittländern nach Thailand wurde nicht als ausreichend für die Schlussfolgerung angesehen, dass die Preise der Einfuhren aus Japan verzerrt waren.

(231)

Der EIFI brachte vor, die von der CCCME und dem EFDA angeführten Informationen und Argumente würden zeigen, dass Thailand kein geeignetes repräsentatives Land sei. Die chinesischen ausführenden Hersteller würden jedoch alle Typen von Verbindungselementen herstellen und in die Union ausführen, insbesondere auch Nicht-Standardverbindungselemente.

(232)

Auf der Grundlage des GTA analysierte die Kommission die japanischen Ausfuhrpreise für die vier wichtigsten Rohstoffe: 7228 30 — Stabstahl aus legiertem Stahl (anderer als nicht rostender Stahl), nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst); 7227 90 — Walzdraht aus legiertem Stahl (anderer als nicht rostender Stahl); 7213 99 — Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen; 7213 91 — Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm. Im UZ war Thailand für Japan mit einem Anteil von 17 % an seinen Gesamtausfuhren dieser Materialien einer der fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte, während auf die fünf führenden Länder (ohne China) mehr als 60 % entfielen. Der durchschnittliche Preis der Ausfuhren nach Thailand lag um 17 % über dem Preis der Ausfuhren in die anderen vier wichtigsten Ausfuhrländer (nach Thailand 0,90 EUR/kg; in die anderen vier wichtigsten Ausfuhrländer 0,77 EUR/kg). Ausgehend von diesen Informationen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die japanischen Preise für Ausfuhren nach Thailand unangemessen hoch und nicht repräsentativ sind.

(233)

Aus diesen Gründen wies die Kommission das Vorbringen der interessierten Parteien zurück, wonach die Preise der Einfuhren von Produktionsfaktoren nach Thailand nicht repräsentativ oder unangemessen seien.

(234)

Die CCCME, der EFDA und ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller brachten vor, dass Malaysia aus den folgenden Gründen das am besten geeignete repräsentative Drittland sei:

In Malaysia würden hauptsächlich Standardverbindungselemente hergestellt; daher sei sein Produktmix dem chinesischen Produktmix ähnlich.

Die Finanzdaten, die für einen malaysischen Hersteller, nämlich Chin Well Fasteners Co. Sdb. Bhd. verfügbar seien, würden genau den UZ abdecken, während sich die Daten in der D&B-Datenbank zu thailändischen Herstellern entweder auf das Jahr 2019 oder auf das Jahr 2020 bezögen. Darüber hinaus sei keines dieser beiden Jahre für den UZ repräsentativ, da die Daten für 2019 von der COVID-19-Pandemie unbeeinflusst geblieben seien, während sie sich auf die Daten für 2020 durchgängig ausgewirkt habe.

Für den fraglichen malaysischen Hersteller lägen geprüfte Abschlüsse mit Erläuterungen und einem Prüfungsbericht vor, und die Daten könnten nach Geschäftsbereichen aufgeschlüsselt werden, während die D&B-Daten möglicherweise über die betroffene Ware oder das betreffende Geschäftssegment hinausgehen würden. Die D&B-Finanzdaten seien daher weniger zuverlässig.

Die CCCME bestritt, dass die Preise der Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Malaysia nicht repräsentativ seien. So seien die Mengen der Einfuhren von Draht aus legiertem Stahl nach Malaysia (unter HS-Code 722790) höher als die Gesamteinfuhren unter demselben HS-Code nach Brasilien und Russland, einschließlich der Einfuhren aus China und Nicht-WTO-Ländern. Der Durchschnittspreis der Einfuhren nach Malaysia ohne Einfuhren aus China und Nicht-WTO-Ländern sei mit dem Preis der Einfuhren in die Türkei vergleichbar. Da die Preise der Einfuhren in die Türkei nicht als verzerrt anzusehen seien (da es keine Einfuhren aus China oder Nicht-WTO-Ländern gibt), könne auch der Preis der Einfuhren nach Malaysia weder als verzerrt noch als nicht repräsentativ betrachtet werden.

(235)

Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren nach Malaysia unter dem HS-Code 722790 aus unverzerrten Quellen (d. h. aus anderen Quellen als China und Nicht-WTO-Ländern) geringer waren als die Einfuhrmengen in andere potenziell repräsentative Länder und in Bezug auf die Preise als weniger zuverlässig angesehen wurden. Entgegen dem Vorbringen der CCCME beliefen sich die Einfuhren unter dem HS-Code 722790 nach Thailand demnach auf rund 187 000 Tonnen und waren damit fast zwölfmal höher als die Einfuhrmengen nach Malaysia mit 16 000 Tonnen.

(236)

Darüber hinaus fand die Kommission in Malaysia kein Unternehmen, zu dem für 2019 Finanzdaten vorliegen. Was das von den interessierten Parteien vorgeschlagene Unternehmen Chin Well Fasteners Co. Sdn. Bhd. anbelangt, war der Jahresbericht seiner Holdinggesellschaft (Chin Well Holdings Berhad) tatsächlich auf der Website des Unternehmens verfügbar. Der Jahresbericht enthielt jedoch die Darstellung der Finanzlage der Gruppe und der Holdinggesellschaft mit Stand vom 30. Juni 2020. (56) Laut dem Bericht (57) betrieb die Gruppe die folgenden Geschäftstätigkeiten:

1.

Herstellung von Verbindungselementen in Penang (Malaysia) und der Provinz Dong Nai (Vietnam);

2.

Handel mit Flachstahl, Schrauben, Muttern, Bolzen und anderen Verbindungselementen;

3.

Herstellung von verzinktem Präzisionsdraht, Glühdraht, Brückendraht, hartgezogenem Draht, PVC-Draht, gebogenen Rundstäben und Drahtgittern;

4.

Investment-Holding.

(237)

Die Gewinn- und Verlustrechnung der Gruppe schloss daher noch andere Tätigkeiten als die Herstellung von Verbindungselementen in Malaysia ein, insbesondere die Herstellung von Verbindungselementen in Vietnam. Daher hielt es die Kommission für unangemessen, den Jahresbericht von Chin Well Holdings Berhad für die Zwecke dieser Untersuchung heranzuziehen. Die diesbezüglichen Vorbringen der interessierten Parteien wurden daher zurückgewiesen.

(238)

Der EIFI und der EFDA schlugen Taiwan als geeignetes repräsentatives Land mit der Begründung vor, dass es weltweit einer der größten Hersteller von Verbindungselementen sei.

(239)

Wie in Erwägungsgrund 220 dargelegt, war nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung eines der Kriterien für die Auswahl des repräsentativen Landes ein ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Zu diesem Zweck wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China. Da Taiwan nicht zu diesen Ländern gehörte, wurde der Vorschlag der interessierten Parteien abgelehnt.

(240)

Die CCCME und der EFDA brachten ferner vor, die interessierten Parteien hätten ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen ausüben können, da es ihnen ohne Abonnement nicht möglich gewesen sei, Datenbanken wie GTA und D&B zu nutzen. Auch habe die Kommission keine Auszüge aus der D&B-Datenbank und keine Beschreibung der von D&B zur Erhebung der relevanten Daten angewandten Methode bereitgestellt. Somit seien die Daten, anhand derer ein geeignetes repräsentatives Land bestimmt wurde, den interessierten Parteien nicht zur Verfügung gestellt worden.

(241)

Die Kommission reagierte auf diese Bedenken, indem sie in der offenen Verfahrensakte Auszüge aus der D&B-Datenbank über die Unternehmen in Thailand und aus der GTA-Datenbank über die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Malaysia bereitstellte (da diese im ersten Aktenvermerk fehlten). (58) Der Auszug aus der D&B-Datenbank enthielt Links zur D&B-Website, wo Angaben zur allgemeinen Methodik aufgeführt sind, im Einzelnen eine Sammlung von Jahresabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen und zentralen Kennzahlen einer Reihe von Unternehmen weltweit, aufgeschlüsselt nach Ländern und einschließlich Erläuterungen zu diesen zentralen Kennzahlen.

(242)

Schließlich brachten die CCCME und der EFDA noch vor, dass mehrere der sechs, im zweiten Aktenvermerk aufgeführten thailändischen Unternehmen, deren Finanzdaten zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns für den rechnerisch ermittelten Normalwert herangezogen werden sollten, aus folgenden Gründen nicht geeignet seien:

Ein Unternehmen (Topy Thailand) stelle hauptsächlich Waren her, die nicht der betroffenen Ware entsprachen. Bei den geringen Herstellmengen der betroffenen Ware handele es sich um Nicht-Standardverbindungselemente für die Automobilindustrie. Darüber hinaus seien die VVG-Kosten sehr niedrig, was darauf hindeute, dass das Unternehmen keine Verkäufe an unabhängige Abnehmer getätigt habe und die Verkaufspreise und die Gewinnspanne daher unzuverlässig seien.

Ein anderes Unternehmen (TR Formac) habe in Thailand kein Produktionswerk.

Ein anderes Unternehmen (S.J Screwthai) stelle ein breites Sortiment an Waren her, die nicht die betroffene Ware seien (z. B. Ankerbolzen), wobei Nicht-Standardverbindungselemente offenbar den Schwerpunkt bilden würden.

Ein weiteres Unternehmen (Thaisin Metals Industries Co., Ltd.) stelle offenbar hauptsächlich Nicht-Standardverbindungselemente her.

(243)

Der EIFI stimmte der Einschätzung dieser Parteien zu und merkte an, dass bei einigen der aufgeführten Unternehmen die VVG-Kosten und die Gewinne zu niedrig seien (d. h. die Gewinnspanne liegt unterhalb der in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung festgelegten Mindestzielgewinnspanne von 6 %).

(244)

Die Kommission prüfte die für die sechs Unternehmen in Thailand verfügbaren Informationen und gelangte zu den folgenden Erkenntnissen:

Topy Thailand stellte neben anderen Waren, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung waren, Unterlegscheiben her, die unter die Warendefinition fallen. Daher klammerte die Kommission dieses Unternehmen nicht aus der Analyse aus.

TR Formac hatte keine Produktionsanlage in Thailand. Daher klammerte die Kommission dieses Unternehmen aus der Analyse aus.

S.J Screwthai stellte sowohl Ankerbolzen als auch Schrauben, Betonanker und Unterlegscheiben her. Wie in Erwägungsgrund 151 dargelegt, fallen Anker, insbesondere in Kombination mit Bolzen oder Schrauben, in den Anwendungsbereich dieser Untersuchung. Das Unternehmen stellte auch mehrere andere Typen von Verbindungselementen her (z. B. Schrauben und Unterlegscheiben). Die Kommission klammerte dieses Unternehmen nicht aus der Analyse aus.

Bei Thaisin Metals Industries Co., Ltd. handelte es sich um einen Hersteller von Bolzenschrauben, der auch gewindeformende Schrauben, Maschinenschrauben, Sechskantbolzen und Innensechskantschrauben für verschiedene Branchen herstellte. Da dieses Unternehmen mehrere Typen von Verbindungselementen herstellte, darunter auch Nicht-Standardverbindungselemente, klammerte die Kommission dieses Unternehmen nicht aus der Analyse auf.

(245)

Es wurden keine stichhaltigen Beweise dafür vorgelegt, warum die VVG-Kosten der thailändischen Unternehmen zu niedrig gewesen sein sollten. Darüber hinaus entsprach die vom EIFI angegebene Mindestgewinnspanne der Rentabilität, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen in der Union ohne Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem untersuchten Land vernünftigerweise erwarten kann (Zielgewinnspanne) und ist für die Ermittlung eines geeigneten repräsentativen Landes nicht maßgeblich.

(246)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse beschloss die Kommission, Thailand als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen und für den rechnerisch ermittelten Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Finanzdaten von fünf Unternehmen (59) zugrunde zu legen.

3.4.5.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(247)

Nachdem Thailand angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.4.6.   Schlussfolgerung

(248)

In Anbetracht der vorstehenden Analyse beschloss die Kommission, Thailand als geeignetes repräsentatives Land im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen.

3.5.   Verwendete Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren

(249)

Anhand der von interessierten Parteien übermittelten Informationen und anhand von anderen im Dossier enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine erste Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit vor, die für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurden.

(250)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelte die Kommission ferner Quellen, die für die Bestimmung unverzerrter Preise und Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Die wichtigste Quelle, deren Verwendung die Kommission vorschlug, war der GTA. Im gleichen Vermerk führte die Kommission schließlich noch die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren auf, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.

(251)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(252)

Anschließend brachte die Kommission im zweiten Aktenvermerk die Aufstellung der Produktionsfaktoren auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien und der Informationen, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem beantworteten Fragebogen übermittelt hatten, auf den neuesten Stand.

(253)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen für Thailand ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren und Informationsquellen

Nr.

Produktionsfaktor

Code in der thailändischen zolltariflichen Einreihung

Unverzerrter Wert

 

Rohstoffe

 

 

1

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm, der nicht zur Herstellung von Lötstäben oder Betonbewehrungen verwendet wird

7213 91 90

4,00 CNY/kg

2

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, der nicht zur Herstellung von Lötstäben verwendet wird

7213 99 90

7,00 CNY/kg

3

Walzdraht aus legiertem Stahl (anderer als nicht rostender Stahl), anderweit weder genannt noch inbegriffen

7227 90 00

6,00 CNY/kg

4

anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

7228 30 90

7,93 CNY/kg

5

Erdöl, Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Erzeugnisse mit einem Gehalt an diesen Ölen von mindestens 70 GHT, ausgenommen Biodiesel oder Ölabfälle

2710 19

2,43 CNY/l

6

Methanol (Methylalkohol)

2905 11

0,52 CNY/kg

7

Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

4415 20

4,99 CNY/kg

8

Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

4819 10

15,96 CNY/kg

9

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens

3923 21

32,47 CNY/kg

10

Zink in Rohform, nicht legiert, mit einem Zinkgehalt von 99,9 GHT oder mehr

7901 11

17,12 CNY/kg

11

Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

4808 10

8,14 CNY/kg

 

Arbeit

 

 

12

Arbeitslöhne im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

23,63 CNY/Stunde

 

Energie

 

 

13

Erdgas

[nicht zutreffend]

2,77 CNY/m3

14

Strom

[nicht zutreffend]

Spanne von 0,737 bis 1,019 CNY/kWh (60)

15

Wasser

[nicht zutreffend]

7,27 CNY/m3

3.5.1.   Für das Produktionsverfahren verwendete Rohstoffe

(254)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises legte die Kommission den im GTA ausgewiesenen, gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis (CIF) für Einfuhren in das repräsentative Land aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der Länder, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, zugrunde. (61) Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China auszuklammern, da es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen (siehe Erwägungsgründe 187 bis 208). Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirkten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhren beeinflussten. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde, soweit angezeigt, um Einfuhrzölle berichtigt. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus der VR China und Nicht-WTO-Ländern nach Thailand blieb die Menge der Einfuhren von Rohstoffen aus anderen Drittländern repräsentativ (zwischen 27,1 % und 99,9 %).

(255)

Bei einigen wenigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im UZ nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, behandelte die Kommission diese Produktionsfaktoren wie in den Erwägungsgründen 268 und 269 erläutert als Verbrauchsmaterialien. Nach demselben Ansatz wurde auch Dampf behandelt, der von einem der ausführenden Hersteller in der Stichprobe verwendet wurde. Der Dampf machte nur einen vernachlässigbaren Teil der Herstellkosten des Herstellers aus und wird zudem in der Regel nicht international gehandelt oder öffentlich notiert. Daher war ein geeigneter Vergleichswert nicht ohne Weiteres verfügbar.

(256)

Die Kommission gab die Transportkosten, die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern für die Rohstofflieferung entstanden, als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohmaterialien an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Rohstoffkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

(257)

In ihrer Stellungnahme zum zweiten Aktenvermerk brachte die CCCME vor, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die im repräsentativen Land entrichteten Einfuhrzölle auf Rohstoffe unberücksichtigt lassen sollte, da es i) dafür keine Rechtsgrundlage gebe und ii) die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Rohstoffe hauptsächlich in China selbst bezögen. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssten für den Fall, dass sich die Kommission auf ein repräsentatives Land stütze, „entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land“ herangezogen werden. Die entsprechenden Kosten in China würden jedoch keine Einfuhrzölle enthalten. Darüber hinaus würden die GTA-Daten auf CIF-Preisen beruhen und daher bereits zusätzliche Kosten wie internationale Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten enthalten, die bei inländischen Einkäufen der chinesischen ausführenden Hersteller nicht anfallen würden.

(258)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den unverzerrten Preis der Rohstoffe im repräsentativen Land (in diesem Fall Thailand) als die maßgebliche Hilfsgröße für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Ursprungsland wiedergeben sollte. Er sollte daher dem Preis entsprechen, den ein Hersteller von Verbindungselementen in Thailand für die am Werkstor gelieferten Rohstoffe zahlen würde. Würden keine Einfuhrzölle hinzugerechnet, so würde der sich ergebende Vergleichswert nicht dem unverzerrten Preis auf dem thailändischen Markt entsprechen, sondern lediglich dem durchschnittlichen CIF-Preis in den Ländern, die die betreffenden Rohstoffe ausführen. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

3.5.2.   Arbeitskräfte

(259)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten stützte sich die Kommission auf die jüngsten Statistiken des thailändischen Nationalen Statistikamts (62), die im Vergleich zu den Informationen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ausführlichere Angaben zu den Löhnen und Lohnnebenleistungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen nach Quartalen enthielten. Das thailändische Nationale Statistikamt veröffentlicht ausführliche Informationen über die Löhne in verschiedenen Wirtschaftszweigen Thailands. Die Kommission legte bei der Festlegung des Vergleichswerts die Situation des verarbeitenden Gewerbes und die Informationen in einem von KPMG erstellten Dokument über Steuern und Abgaben in Thailand (63) zugrunde. Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben. Die Kommission berechnete einen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe, zu dem weitere vom Arbeitgeber getragene arbeitsbezogene Kosten addiert wurden.

(260)

Wie in Erwägungsgrund 183 dargelegt, war die Kommission während der Fernabgleiche nicht in der Lage, festzustellen, wie viele Stunden das Personal der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tatsächlich an der betroffenen Ware arbeitete. Daher beruhte die ermittelte Arbeitsleistung bei allen drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den besten verfügbaren Informationen. Für einen dieser ausführenden Hersteller konnte die Kommission jedoch Informationen über die Differenz zwischen den gemeldeten und den geleisteten tatsächlichen Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter einholen. Die durchschnittlichen Arbeitsstunden je Kilogramm der untersuchten Ware wurden für alle drei ausführenden Hersteller als die besten verfügbaren Informationen herangezogen.

3.5.3.   Strom

(261)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für den Strompreis verwendete die Kommission den Strompreis, den die Metropolitan Electricity Authority auf ihrer Website unter „4.2 time of use tariff (TOU tariff)“ (Gebrauchszeittarif) (64) für Gewerbe-, Industrie- und staatliche Unternehmen anbietet. Der Vergleichswert wurde auf der Grundlage des für den Abrechnungsmonat November 2018 veröffentlichten Strompreises und der zutreffenden jährlichen Inflationsrate (65) ermittelt. Die Kommission verwendete die Daten zu den Strompreisen für Industrieabnehmer im entsprechenden Verbrauchsband 4.2.3: unter 12 kV.

(262)

Der Vergleichswert wurde für jeden ausführenden Hersteller in der Stichprobe auf der Grundlage des entsprechenden Spitzen- und Schwachlastverbrauchs, soweit verfügbar, festgelegt. Der sich daraus ergebende Verbrauch wurde den Spitzen- und Schwachlasttarifen zugeordnet. Wenn ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller nicht zwischen Spitzen- und Schwachlastverbrauch unterschied, wurden die Spitzenlasttarife zugrunde gelegt.

(263)

Der Leistungspreis bezogen auf kW wurde anhand der Anzahl der in der Produktion der betroffenen Ware beschäftigten Arbeitskräfte und der daraus bestimmten durchschnittlichen Anzahl von Arbeitsstunden ermittelt, um die Fixkosten zu erhalten. Der gewogene Durchschnittstarif für den Spitzen- und Schwachlastverbrauch wurde als entsprechender Vergleichswert für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller festgelegt.

3.5.4.   Erdgas

(264)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für Erdgas legte die Kommission die Erdgaspreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Thailand zugrunde, die vom Referat für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums veröffentlicht wurden. (66) Die Preise unterschieden sich pro Verbrauchsmenge. Die Kommission verwendete die entsprechenden Preise aus Tabelle 7.2-4: Final Energy Consumption Per Capita (Endenergieverbrauch pro Kopf). Die Kommission legte als Vergleichswert die aktuellsten Daten für 2019 zugrunde.

(265)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für Erdgas rechnete die Kommission den Verbrauch von 1 000 Tonnen Rohöläquivalent in Kubikmeter um. (67)

(266)

Sowohl für Strom als auch für Erdgas verwendete die Kommission Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer).

3.5.5.   Wasser

(267)

Der Wasserpreis in Thailand wird von der Provincial Waterworks Authority (68) (Wasserwerkbehörde auf Provinzebene) veröffentlicht. Zur Ermittlung des Vergleichswerts für den Wasserpreis verwendete die Kommission den Durchschnittspreis aller Regionen, für die die sachdienlichen Informationen öffentlich zugänglich waren.

3.5.6.   Verbrauchsmaterialien/unbedeutende Mengen

(268)

Aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden einige der Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten des ausführenden Herstellers wie auch auf der Ebene des Warentyps nur ein vernachlässigbarer Anteil entfiel, als „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst.

(269)

Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.

3.5.7.   VVG-Kosten und Gewinne

(270)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(271)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne der fünf Unternehmen in Thailand heran, die, wie in Erwägungsgrund 246 dargelegt, als Hersteller von Verbindungselementen ermittelt wurden. Wie in diesem Erwägungsgrund erläutert, verwendete die Kommission daher die Zahlen aus den Finanzdaten für 2019 und 2020, da es sich dabei um die aktuellsten Daten handelte, die der Kommission zur Verfügung standen. Bei den fünf Unternehmen handelte es sich um:

1.

Topy Fasteners (Thailand) Limited,

2.

Thaisin Metal Industries Company Limited,

3.

Bangkok Fastening Company Limited,

4.

S.J Screwthai Company Limited,

5.

Sangthong Salakphan Company Limited.

3.5.8.   Berechnung des Normalwerts

(272)

Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

(273)

Zur Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten jeder juristischen Person, die die betroffene Ware herstellt und ausführt, ersetzte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller die Produktionsfaktoren, die von unabhängigen Parteien bezogen wurden, durch die Produktionsfaktoren in Tabelle 1.

(274)

Die Kommission ermittelte zunächst die unverzerrten direkten Herstellkosten auf der Grundlage der von den einzelnen Unternehmen eingekauften Produktionsfaktoren. Sie wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an.

(275)

Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien wie in den Erwägungsgründen 268 und 269 dargelegt erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(276)

Schließlich rechnete die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die auf der Grundlage der fünf thailändischen Unternehmen ermittelt wurden (siehe Erwägungsgründe 486 und 487). Die als prozentualer Anteil an den Herstellkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Gesamtherstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 12,4 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 6,2 %.

(277)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.6.   Ausfuhrpreis

(278)

Da die drei ausführenden Hersteller in der Stichprobe die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union ausführten, wurde ihr Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises ermittelt.

3.7.   Vergleich

(279)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen des mitarbeitenden Unternehmens wurden Berichtigungen für Versand-, Fracht-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren vorgenommen.

3.8.   Dumpingspannen

(280)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware, um die Dumpingspanne zu berechnen.

(281)

Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, errechnete die Kommission die für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung.

(282)

Wie in Erwägungsgrund 176 dargelegt, wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller in China als gering angesehen. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in China auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne zu ermitteln, die für den repräsentativsten von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe verkauften Warentyp ermittelt wurde. Somit hielt es die Kommission für angemessen, die landesweite Dumpingspanne für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf 86,5 % festzusetzen.

(283)

Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3.9 behandelten Stellungnahmen der interessierten Parteien im Anschluss an die endgültige Unterrichtung belaufen sich die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, auf folgende Werte:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd.

22,1  %

Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd.

46,1  %

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd.

48,8  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

39,6  %

Alle übrigen Unternehmen

86,5  %

3.9.   Stellungnahmen der interessierten Parteien nach der endgültigen Unterrichtung

3.9.1.   Status der CCCME

(284)

Der EIFI brachte erneut vor, dass die CCCME aus folgenden Gründen nicht als repräsentative Organisation angesehen werden könne und nicht den Status einer interessierten Partei in dieser Untersuchung erhalten sollte:

a)

Die CCCME könne für die Zwecke der Grundverordnung und der öffentlichen Ordnung der EU nicht als repräsentative Organisation gelten, da sie die Interessen ihrer Mitglieder nicht im Sinne der Grundverordnung vertrete. Sie sei vielmehr ein Organ, das die Volksrepublik China vertrete. Die CCCME sei eine Einrichtung mit dem erklärten Ziel, die nationale Marktordnung zu korrigieren und zu regulieren. Der Bereich auf der CCCME-Website, in dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erläutert werden, stelle eine Verbindung zwischen der CCCME und dem Handelsministerium und dem Staatsrat her;

b)

es sei sowohl in Bezug auf die Grundverordnung als auch in Bezug auf das EU-Wettbewerbsrecht im Interesse der öffentlichen Ordnung der EU, dass repräsentative Verbände die Regeln der öffentlichen Ordnung der EU und insbesondere das EU-Wettbewerbsrecht einhalten. Eine Einrichtung wie die CCCME, deren Zweck darin bestehe, den Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt und auf dem Ausfuhrmarkt zu verhindern, könne definitionsgemäß kein repräsentativer Verband im Sinne des Unionsrechts sein. Insbesondere seien repräsentative Verbände in der EU an das Wettbewerbsrecht gebunden. Die meisten Verbände würden über Bestimmungen hinsichtlich ihrer Zusammenkünfte verfügen, mit denen sichergestellt werde, dass sich ihre Mitglieder bei der Erörterung branchenübergreifender Fragen nicht wettbewerbswidrig verhalten. Dies könne keine Gespräche über Mengen, Preise und Märkte einschließen, während die CCCME jedoch versuche, den Wettbewerb zu kontrollieren und die Antworten der ausführenden Hersteller in diesem Verfahren zu koordinieren.

c)

Darüber hinaus lasse es die CCCME wissentlich zu, dass die Kommission Shanghai Foreign Trade (Pudong) Co. Ltd. als ausführenden Hersteller betrachte, obwohl es sich bei dem Unternehmen um einen Händler handele und es daher nicht in der Liste der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgeführt werden sollte.

(285)

Die CCCME legte der Kommission 20 Vollmachten (69) vor, die ihr von Herstellern von Verbindungselementen in China erteilt wurden und mit denen ihr die Befugnis übertragen wird, die Hersteller in dieser Untersuchung zu vertreten. Diese Informationen wurden den interessierten Parteien ordnungsgemäß zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Da die vom EIFI vorgebrachten Gründe nicht infrage stellen, dass die CCCME befugt ist, die Hersteller in dieser Untersuchung zu vertreten, wird ihr Vorbringen zurückgewiesen. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die CCCME insofern eine interessierte Partei ist, als sie diese spezifischen Hersteller von Verbindungselementen in China vertritt.

3.9.2.   Auswahl des repräsentativen Landes

(286)

Die CCCME und der EFDA brachten erneut vor, dass nicht Thailand, sondern Malaysia das am besten geeignete repräsentative Drittland im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sei, und gaben mehrere Gründe dafür an. Unter anderem würden die Unternehmen in Malaysia hauptsächlich Standardverbindungselemente herstellen, sodass ihr Produktmix mit dem der chinesischen Hersteller vergleichbar sei.

(287)

Zudem sei der Preis für die Einfuhren von Draht aus legiertem Stahl (HS 722790) — einem Rohstoff für die Herstellung von Verbindungselementen — nach Malaysia repräsentativ, da er dem Niveau des Einfuhrpreises in andere Länder wie die Türkei oder die Länder der EU sehr ähnlich sei, während die Preise der Einfuhren desselben Rohstoffs nach Thailand (bei Einbeziehung der japanischen Einfuhren) nicht dem Einfuhrpreis in diesen anderen Ländern entsprächen und daher nicht als repräsentativ angesehen werden könnten.

(288)

Was die Menge der Einfuhren dieses Rohstoffs (Draht aus legiertem Stahl, HS 722790) nach Malaysia anbelange, würden relativ gesehen sowohl in Malaysia als auch in Thailand die meisten Einfuhren aus China und Nicht-WTO-Ländern stammen. Daher liefere die relative quantitative Analyse der Kommission keinen stichhaltigen Grund dafür, Thailand statt Malaysia auszuwählen. Dass die übrige Einfuhrmenge an Draht aus legiertem Stahl (nach Abzug der Einfuhren aus China und anderen Nicht-WTO-Ländern) in Malaysia geringer ist als in Thailand, sei kein Grund, Malaysia als nicht repräsentativ zu betrachten, da die betreffende Einfuhrmenge immer noch 16 000 Tonnen betrage und damit für eine repräsentative Situation ausreichend sei. Darüber hinaus habe die Kommission keine Nachweise dafür erbracht, dass der Preis der Einfuhren nach Malaysia auf dieser Grundlage nicht repräsentativ sei oder dass der Preis der Einfuhren nach Thailand allein aufgrund einer größeren Einfuhrmenge repräsentativer wäre.

(289)

Zudem sei es nicht gerechtfertigt, dass sich die Kommission lediglich auf die Einfuhrmengen an Draht aus legiertem Stahl (HS 722790) konzentriert und Malaysia auf dieser Grundlage ausgeklammert habe, obwohl auf die Einfuhren anderer Rohstoffe (HS 721391, HS 721399 und HS 722830) zusammen ungefähr derselbe prozentuale Anteil der Gesamtherstellkosten der chinesischen Hersteller von Verbindungselementen entfalle. Bei gemeinsamer Betrachtung aller vier Rohstoffe würden 70 % der Einfuhren nach Malaysia aus anderen Ländern als der VR China und Nicht-WTO-Ländern stammen, während dieser Anteil in Thailand nur 54 % betrage.

(290)

Wie in Erwägungsgrund 224 erläutert, wurden mehr als 75 % der Einfuhren von Draht aus legiertem Stahl (HS 722790) nach Malaysia aus der VR China und Nicht-WTO-Ländern bezogen. Darüber hinaus waren, wie in Erwägungsgrund 235 dargelegt, die Einfuhren desselben Rohstoffs nach Thailand fast zwölfmal höher. Nach Ansicht der Kommission reichen allein diese Tatsachen für die Schlussfolgerung aus, dass die malaysischen Einfuhren in Bezug auf die Preise weniger angemessen sind als die thailändischen Einfuhren, da sie offenbar durch den Wettbewerb mit Einfuhren aus der VR China und aus Nicht-WTO-Ländern, auf die zusammen mehr als 80 % aller Einfuhren dieses Rohstoffs nach Malaysia entfielen, beeinflusst wurden. Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sich der Preis der Einfuhren aus anderen Ländern nach Malaysia an dem sehr niedrigen Preis der Einfuhren aus der VR China und anderen Nicht-WTO-Ländern orientierte. Entgegen dem Vorbringen der Partei lag dieser Preis in Höhe von 4,43 CNY/Tonne näher am Preis der Einfuhren aus der VR China und anderen Nicht-WTO-Ländern (3,9 CNY/Tonne) als am Preis der Einfuhren in die Türkei (4,93 CNY/Tonne).

(291)

Den Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China zufolge entfiel auf die drei anderen Hauptrohstoffe (HS 721391, HS 721399 und HS 722830) zusammengenommen ein um mindestens 10 % geringerer Anteil der Herstellkosten von Verbindungselementen als auf Draht aus legiertem Stahl (HS 722790). Im zweiten Vermerk wies die Kommission jedoch auch auf den relativen Anteil der Einfuhren dieser anderen Rohstoffe aus der VR China und Nicht-WTO-Ländern hin, der in Malaysia mit einer Ausnahme (HS 721391) höher war als in Thailand. Aus den dargelegten Gründen wurde Malaysia nicht als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet. Der Produktmix der in Malaysia hergestellten Verbindungselemente wurde daher nicht analysiert, und die diesbezüglichen Vorbringen wurden zurückgewiesen.

(292)

Die CCCME brachte ferner vor, das Fehlen von D&B-Daten für malaysische Hersteller stelle eine Lücke in der Analyse der Kommission dar, d. h., die Kommission habe den interessierten Parteien zu keinem Zeitpunkt D&B-Daten über Malaysia zur Verfügung gestellt, wie sie es für die im ersten Vermerk aufgeführten Länder getan habe. Obwohl die CCCME in ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk betont habe, wie wichtig es sei, parallel zu den D&B-Daten die geprüften Jahresabschlüsse von Unternehmen heranzuziehen, habe die Kommission offenbar nicht versucht, solche Daten für Malaysia oder Thailand einzuholen.

(293)

Der EFDA brachte vor, das angebliche Fehlen von Finanzdaten über malaysische Unternehmen sei auf die Untätigkeit der Kommission zurückzuführen, die D&B-Auszüge zu mehreren Ländern bereitgestellt, dies im Falle von Malaysia jedoch abgelehnt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass die D&B-Datenbank keine Informationen über malaysische Hersteller von Verbindungselementen enthalte; tatsächlich seien auf der D&B-Website 85 Unternehmen unter einem der für die untersuchte Ware relevanten NACE-Codes aufgeführt.

(294)

Der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Ningbo Jinding habe die geprüften Jahresabschlüsse von elf malaysischen Herstellern von Verbindungselementen aus dem malaysischen Register beschafft und der Kommission drei von ihnen (die Gewinne erwirtschafteten) vorgeschlagen.

(295)

Die CCCME fügte hinzu, dass die Daten, die der Kommission nun in Form der geprüften Jahresabschlüsse malaysischer Unternehmen vorlägen, aus den folgenden Gründen wesentlich zuverlässiger seien als die D&B-Daten für die thailändischen Unternehmen:

a)

Die geprüften Jahresabschlüsse seien detailliert und verständlich und würden Erläuterungen zu den Finanzdaten und deren Auswertung enthalten, während die über D&B zugänglichen Berichte häufig allgemein gehalten seien und ihre Quelldaten nicht detailliert genug seien oder nicht ausreichend analysiert würden. Darüber hinaus würden in der D&B-Datenbank alle verfügbaren Daten erfasst und würden „die Basismeldedaten standardisiert“, woraus sich Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Erfassungsbereichs der Daten ergäben;

b)

Es gebe Beweise für die Unzuverlässigkeit der D&B-Daten, da der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Ningbo Jinding in früheren Stellungnahmen (70) nachgewiesen habe, dass die ihn betreffenden D&B-Daten nicht mit den Daten in seinen geprüften Abschlüssen übereinstimmen.

(296)

Was die zu Herstellern von Verbindungselementen in Malaysia vorhandenen Daten anbelangt, bestätigte die Kommission im zweiten Vermerk, wie in Erwägungsgrund 223 dargelegt, die Verfügbarkeit von Finanzinformationen zu einem Unternehmen, das die untersuchte Ware in Malaysia herstellt. Daher mussten D&B-Daten zu diesem Unternehmen nicht bereitgestellt werden, da einige der interessierten Parteien dieses Unternehmen ebenfalls ermittelt hatten und dessen geprüfte Abschlüsse in dem Dossier zur Verfügung stellten, das für alle interessierten Parteien dieses Falls zugänglich war. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission entsprechend ihrer üblichen Verfahrensweise die ihr zugänglichen Datenbanken (wie Bloomberg und D&B) nutzt, um die Hersteller in allen potenziellen repräsentativen Ländern, einschließlich Malaysia und Thailand, zu ermitteln. In ihren Untersuchungen ist die Kommission bestrebt, zwecks Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns für den rechnerisch ermittelten Normalwert Hersteller der untersuchten Ware zu ermitteln, zu denen vollständige, für den UZ maßgebliche Finanzdaten vorliegen. Der Umstand, dass interessierte Parteien zu den für die untersuchte Ware relevanten NACE-Codes Hersteller in Malaysia ermittelten, bestätigt nicht, dass es sich dabei tatsächlich um Hersteller der untersuchten Ware handelt, zu denen vollständige, für den UZ maßgebliche Finanzdaten vorliegen. Die Kommission bezweifelt zwar nicht die Sachdienlichkeit geprüfter Abschlüsse, soweit verfügbar, stellt jedoch fest, dass die CCCME nicht nachgewiesen hat, inwiefern die standardisierten Basismeldedaten in der D&B-Datenbank zu Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Erfassungsbereichs der Daten führen. Die Unterschiede zwischen den geprüften Abschlüssen von Ningbo Jinding und den Daten des Unternehmens in der D&B-Datenbank sind vielmehr darauf zurückzuführen, dass sich die in der D&B-Datenbank erfassten Einnahmen auf die geschätzten Einnahmen im Jahr 2014 beziehen, während die in den geprüften Abschlüssen angegebenen Einnahmen den tatsächlichen Einnahmen im Jahr 2014 entsprechen. Was schließlich die nach der endgültigen Unterrichtung vorgelegten geprüften Abschlüsse der drei malaysischen Hersteller anbelangt, wurden diese nicht weiter geprüft, da Malaysia, wie in Erwägungsgrund 291 festgestellt, nicht als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung angesehen wurde. Die Einwände der Parteien wurden daher zurückgewiesen.

(297)

Die CCCME und der EFDA beantragten erneut, dass bei Heranziehung von Thailand als repräsentatives Land die Einfuhrdaten für die vier wichtigsten Rohstoffe (HS 721391, HS 721399, HS 722790 und HS 722830) angepasst werden sollten, indem die Einfuhren aus Japan von den Gesamteinfuhren abgezogen werden, da ihre Preise unverhältnismäßig hoch seien. Dieses Vorbringen wurde von dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Wenzhou unterstützt. Die Parteien führten insbesondere an, bei dem aus Japan nach Thailand eingeführten Walzdraht handele es sich vorrangig um Walzdraht hoher Güte, der für Verbindungselemente für die Automobilindustrie verwendet werde. Dieser Walzdraht sei wesentlich teurer als der Walzdraht geringerer Güte, der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in China verwendet werde, die hauptsächlich Standardverbindungselemente herstellen würden. In Thailand gebe es eine umfangreiche Automobilproduktion, für die erhebliche Mengen an Verbindungselementen aus Walzdraht in Sondergüte benötigt würden, während in Thailand nur ein einziges inländisches Unternehmen mit lediglich begrenzter Kapazität diese Sondergüte anbiete. Daher müssten erhebliche Mengen des Walzdrahts in Sondergüte eingeführt werden. Da es außer in Japan in der ASEAN-Region keine weiteren Hersteller von Walzdraht in Sondergüte gebe (mit Ausnahme des bereits erwähnten inländischen Herstellers in Thailand), seien die Einfuhren zwangsläufig aus diesem Land getätigt worden.

(298)

Darüber hinaus seien die Einfuhrpreise der vier wichtigsten Rohstoffe aus Japan nach Thailand nicht repräsentativ, da sie höher seien als die Einfuhrpreise oder die Inlandspreise dieser Rohstoffe auf anderen Märkten (wie der Türkei, der EU, den USA usw.). Die CCCME fügte hinzu, die Kommission hätte nicht die japanischen Ausfuhrpreise für verschiedene Märkte analysieren sollen, sondern stattdessen die japanischen Einfuhrpreise mit den Preisen der Einfuhren aus anderen Ländern nach Thailand vergleichen sollen. Daher beantragte sie, dass die Kommission für diese Rohstoffe entweder Daten zu den Einfuhren nach Thailand, bereinigt um die japanischen Einfuhren, oder die Daten zu ASEAN-Einfuhren nach Thailand oder die thailändischen Inlandspreise zugrunde legt.

(299)

Die chinesische Regierung schloss sich dem Einwand an, dass der aus Japan eingeführte Walzdraht für die Herstellung von Verbindungselementen verwendet werde, die für die Automobilindustrie in Thailand bestimmt seien und daher ein ungewöhnlich hohes Preisniveau aufweisen würden. Da nur geringe Mengen an für die Automobilbranche bestimmten Verbindungselementen aus der VR China in die EU ausgeführt würden, spiegele der zur Ermittlung des Normalwerts herangezogene Vergleichswert nicht die entsprechenden Kosten des Walzdrahts wider, der in den aus der VR China in die EU ausgeführten Verbindungselementen verwendet werde.

(300)

Der EFDA brachte ferner vor, der Unterschied zwischen HS 721391 und HS 721399 bestehe lediglich in den Abmessungen des Walzdrahts, was für sich genommen den erheblichen Unterschied bei den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren unter den verschiedenen HS-Codes nicht rechtfertigen könne. Diese Preisdifferenz sei wahrscheinlicher darauf zurückzuführen, dass die Einfuhren aus Japan unter dem HS-Code 721391 lediglich 9 % ausmachten, im Falle des HS-Codes 721399 hingegen 65 %. Wenzhou fügte hinzu, dass seine Einkaufspreise für die Rohstoffe unter HS 721391 und HS 721399 ähnlich seien.

(301)

Keine der vorgenannten interessierten Parteien stützte ihr Vorbringen mit Nachweisen dazu, welcher Anteil der Gesamteinfuhren aus Japan nach Thailand auf Walzdraht in Sondergüte entfällt, der für die Herstellung von in der Automobilindustrie verwendeten Nicht-Standardverbindungselementen bestimmt ist, oder wie bei diesen vier HS-Codes die Rohstoffe in Sondergüte unterschieden werden können, zumal Nicht-Standardverbindungselemente und die gegebenenfalls für sie verwendeten Rohstoffe in Sondergüte ebenfalls Gegenstand dieser Untersuchung waren. Den von einer der Parteien vorgelegten vertraulichen Daten zufolge entfielen im Jahr 2018 in Thailand weniger als 50 % der gesamten Nachfrage nach für industrielle Zwecke bestimmten Verbindungselementen auf die Automobilindustrie; demnach bestand in Thailand eine Nachfrage nach Rohstoffen sowohl für Standard- als auch für Nicht-Standardverbindungselemente. Gleichzeitig machen die japanischen Einfuhren der vier wichtigsten Rohstoffe nach Thailand rund 33 % der Gesamteinfuhren dieser Rohstoffe aus, während die Parteien in ihren Stellungnahmen keine Nachweise dafür vorlegten, welcher Anteil dieser Einfuhren für Nicht-Standardverbindungselemente oder überhaupt für Verbindungselemente bestimmt war (da das Material auch für andere Waren verwendet wurde).

(302)

Was den Preisunterschied zwischen den Einfuhren aus Japan und den Einfuhren aus anderen Drittländern nach Thailand betrifft, so schlossen die von den Parteien verglichenen Preise der Einfuhren aus Japan nach Thailand Zollabgaben ein, die Preise auf anderen Märkten hingegen nicht. Zweitens vertrat die Kommission die Auffassung, dass der von den interessierten Parteien angegebene Preisvergleich zwischen dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus Japan nach Thailand und dem durchschnittlichen Preisniveau auf anderen Märkten nicht aussagekräftig war, da dabei nicht Gleiches mit Gleichem verglichen wurde. Während sich die Preise der japanischen Einfuhren nach Thailand, wie von diesen Parteien vorgebracht, ausschließlich auf Walzdraht in Sondergüte bezogen, betraf der Durchschnittspreis auf anderen Märkten beides, d. h. Walzdraht sowohl in Sondergüte als auch in geringerer Güte, weshalb dieser Vergleich nicht aussagekräftig ist und daher nicht anerkannt wurde. Zu Vergleichszwecken zog die Kommission daher einerseits die Preise aller Einfuhren nach Thailand (Walzdraht sowohl in Sondergüte als auch in geringerer Güte) und andererseits die von den Parteien angegebenen Einfuhr- oder Inlandspreise auf anderen Märkten heran. Ein Vergleich auf der Grundlage des Durchschnittspreises aller Güteklassen von Walzdraht unter den jeweiligen HS-Codes ergab, dass erhebliche Preisunterschiede nur bei zwei Typen, die von dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in kleineren Mengen verwendet wurden, bestanden. Demnach war der reine Preisunterschied nicht wesentlich. Schließlich wiesen die Parteien nicht nach, warum die Unterschiede bei den Abmessungen des Walzdrahts sich nicht nennenswert auf die Preise hätten auswirken können. Der Kaufpreis von Wenzhou war verzerrt und konnte daher nicht berücksichtigt werden.

(303)

Da i) die Parteien keine fundierteren Daten darüber vorlegten, welche Menge der aus Japan eingeführten Rohstoffe für Nicht-Standardverbindungselemente verwendet wurde und wie innerhalb der vier HS-Codes die Rohstoffe in Sondergüte unterschieden werden könnten, ii) es eine angemessene Nachfrage nach Rohstoffen für die Herstellung sowohl von Standard- als auch von Nicht-Standardverbindungselementen in Thailand gab und iii) der durchschnittliche Preisunterschied zwischen den Einfuhren nach Thailand und dem Durchschnittspreis des Walzdrahts auf anderen Märkten nicht wesentlich war, wie im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegt, gab es keinen Grund zu der Annahme, dass die japanischen Ausfuhren nach Thailand nicht repräsentativ waren und daher ausgeklammert werden sollten. Die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien wurden daher zurückgewiesen.

(304)

Die CCCME brachte ferner erneut vor, dass die Finanzdaten bestimmter thailändischer Hersteller nicht für die Ermittlung von VVG-Kosten und Gewinnen herangezogen werden sollten. Die von Topy Thailand, Thaisin Metals Industries Co., Ltd. und S.J. Screwthai hergestellten Waren seien nicht mit denen der chinesischen Hersteller vergleichbar und der unterschiedliche Produktschwerpunkt dieser Hersteller führe zwangsläufig zu ganz anderen Kosten und Finanzdaten, die nicht mit denen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller vergleichbar seien.

(305)

Der EFDA brachte ferner vor, dass Topy Thailand die untersuchte Ware nicht hergestellt habe und daher ausgeklammert werden sollte. Konkret handele es sich bei den von Topy Thailand hergestellten Unterlegscheiben, wie auf der Website der Gruppe in Japan dargestellt, um Anlaufscheiben, die ganz andere Merkmale aufweisen würden als die in diese Untersuchung einbezogenen Unterlegscheiben. Zudem seien die Daten von Topy Thailand offenbar unzuverlässig, da der konsolidierte Gewinn der Topy Group im Jahresbericht 2020 dem von der Kommission für Topy Thailand zugrunde gelegten Gewinn entspreche.

(306)

Die CCCME brachte vor, dass die Daten in der D&B- und der Orbis-Datenbank (71) im Allgemeinen und insbesondere für die ausgewählten thailändischen Hersteller völlig unzuverlässig seien, da es Diskrepanzen zwischen den beiden Datenbanken gebe. Bei den in diesen Datenbanken enthaltenen Daten handele es sich um Schätzungen und die Heranziehung solcher Schätzwerte durch die Kommission sei unangemessen, da die Finanzdaten privater Unternehmen in Thailand nicht veröffentlicht würden und es daher unmöglich sei, dass sich diese Datenbanken auf die tatsächlichen Zahlen stützen. Die CCCME fügte hinzu, dass D&B oder Orbis nur in solchen Fällen zuverlässige Daten liefern würden, in denen Jahresabschlüsse veröffentlicht werden.

(307)

Die Behauptung, die Hersteller in Thailand würden die untersuchte Ware nicht herstellen, wurde durch die Untersuchung nicht bestätigt. Wie in Erwägungsgrund 244 dargelegt, umfasste der Produktmix dieser Unternehmen mehrere Typen von Verbindungselementen, die unter die untersuchte Ware fielen. Zudem ist auf der Website von Topy Thailand (72) angegeben, dass das Unternehmen auch Standardunterlegscheiben, die unter die untersuchte Ware fallen, herstellt und nicht, wie vorgebracht, nur Anlaufscheiben. Die Kommission bestätigte daher, dass die ausgewählten Unternehmen in Thailand direkt oder indirekt an der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, und alle diesbezüglichen Vorbringen wurden zurückgewiesen.

(308)

In Bezug auf das in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegte Vorbringen, die D&B-Daten seien unzuverlässig, stellt die Kommission fest, dass der konsolidierte Gewinn der Topy Group aus den Einnahmen und Kosten der Gruppe gegenüber Parteien außerhalb der Gruppe ermittelt wird und die gruppeninternen Gewinne aus den Gruppenabschlüssen herausgerechnet werden. Davon ausgehend ist es nicht ungewöhnlich, dass die für ein Unternehmen der Gruppe und für die Gruppe insgesamt ermittelten Gewinne gleich hoch sind, was daher kein Beleg für die Unzuverlässigkeit der D&B-Daten zu Topy Thailand ist. Der vom EFDA vorgelegte Jahresbericht der Topy Group enthält keine neuen Erkenntnisse, da er lediglich konsolidierte Zahlen der Gruppe enthält und daher die Gewinnsituation des thailändischen Unternehmens der Gruppe nicht infrage stellt.

(309)

Die Abweichungen zwischen Orbis- und D&B-Daten können auf unterschiedliche Beschreibungen des in den Datenbanken jeweils erfassten Finanzpostens oder darauf zurückzuführen sein, dass eine anderen Ebene der Meldung des Unternehmens/der Gruppe berücksichtigt wird, und sind somit kein Beleg für die Unzuverlässigkeit der Daten. Darüber hinaus werden diese Daten von den Unternehmen bereitgestellt und müssen nicht unbedingt öffentlich zugänglich sein. Die Partei hat auch nicht nachgewiesen, dass Orbis und D&B nur in jenen Fällen zuverlässig waren, in denen die Jahresabschlüsse veröffentlicht worden waren. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(310)

Als letzten Punkt brachte die CCCME vor, dass wenn die Kommission die Finanzdaten der thailändischen Unternehmen heranziehe, eine Berichtigung der Gewinnspannen vorgenommen werden müsse, mit der die Rohstoffkosten ohne Einfuhren aus der VR China und anderen Nicht-WTO-Ländern berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang erbrachte die Partei keinen Nachweis, inwiefern eine solche Berichtigung bzw. die Ausklammerung der Einfuhren aus der VR China und anderen Nicht-WTO-Ländern im Falle dieser spezifischen Unternehmen in Thailand angemessen wäre. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.9.3.   Für die Berechnung des Normalwerts herangezogene Vergleichswerte

3.9.3.1.   Vergleichswert und Berechnung der Arbeitskosten

(311)

Was die besten verfügbaren Informationen anbelangt, die nach Artikel 18 der Grundverordnung für die Arbeitsleistung herangezogen wurden, brachte Jiangsu vor, dass sich die von der Kommission bei der Berechnung zugrunde gelegte Stundenzahl nicht darauf beziehe, wann die Arbeitskräfte ihre Tätigkeit in der Produktionslinie aufnehmen bzw. beenden, sondern auf die Zeiten, zu denen die Arbeitskräfte die Betriebsstätte betreten bzw. verlassen. Der Grundsatz des Achtstundentags sei als Höchstarbeitszeit an einem Arbeitstag zu verstehen, und die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen seien unverhältnismäßig und führten zu absurden Ergebnissen. Die Kommission hätte den Achtstundentag zugrunde legen müssen, da dieser in dem von den EU-Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben (73) verankert sei. Darüber hinaus wende auch China den Grundsatz des Achtstundentags an, weshalb die acht Stunden als die Höchstarbeitszeit an einem Arbeitstag interpretiert werden sollten.

(312)

Die Kommission war der Auffassung, dass das Betreten bzw. Verlassen der für Jiangsu ermittelten Betriebsstätte eine angemessene Grundlage für die Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit darstellte, da es für die Arbeitskräfte keinen anderen Grund für den Aufenthalt in der Betriebsstätte gibt bzw. weil andere Gründe von Jiangsu nicht angegeben wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission berechnete durchschnittliche Stundenzahl pro Tag über dem Standardwert von acht Arbeitsstunden lag, was angemessen war, da Jiangsu selbst ebenfalls Überstunden verbuchte. Die diesbezüglichen Vorbringen der Partei wurden daher zurückgewiesen.

(313)

Jiangsu brachte ferner vor, die Kommission habe nicht erklärt, auf welcher Grundlage sie die Arbeitskosten pro Stunde ermittelt habe, sondern lediglich einen Link zur Quelle angegeben. Die tatsächlichen Wochenarbeitsstunden im verarbeitenden Gewerbe in Thailand lägen viel höher als 40 Stunden pro Woche. Aus der von der Kommission herangezogenen Quelle gehe hervor, dass rund 67 % der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe in Thailand zwischen 40 und 49 Stunden arbeiten. Darüber hinaus sehe das derzeit in Thailand geltende Arbeitsschutzgesetz eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche vor, weshalb dieser Wert eine geeignetere Grundlage für die Ermittlung der Arbeitskosten pro Stunde sei.

(314)

Zur Berechnung der Arbeitskosten pro Stunde verwendete die Kommission 40 Stunden pro Woche (d. h., die monatlichen Arbeitskosten im repräsentativen Land wurden durch vier Wochen und anschließend durch 40 Stunden pro Woche geteilt), also die Standardanzahl der Wochenarbeitsstunden (acht Stunden pro Tag multipliziert mit fünf Arbeitstagen). Im thailändischen Arbeitsschutzgesetz ist die Höchstarbeitszeit festgelegt und nicht die tatsächliche Arbeitszeit angegeben, und aus der Tatsache, dass in Thailand 67 % der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe zwischen 40 und 49 Stunden pro Woche arbeiten, lässt sich nicht schließen, welcher Anteil der Arbeitskräfte 40 Stunden und welcher Anteil mehr als 40 Stunden arbeitet. Das diesbezügliche Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(315)

Ningbo Jinding brachte vor, die Kommission hätte die für Jiangsu ermittelte feste Anzahl von Arbeitsstunden je Kilogramm hergestellter Verbindungselemente nicht heranziehen dürfen, da die Produktivität von Jiangsu deutlich höher sei als die von Ningbo Jinding, da bei Jiangsu die Herstellung durch Warmumformung erfolge. Die Verwendung der verfügbaren Informationen durch die Kommission solle angemessen sein und dürfe insbesondere nicht zu völlig unverhältnismäßigen Ergebnissen führen, insbesondere wenn die Verwendung der verfügbaren Informationen wie im vorliegenden Fall nicht auf mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zurückzuführen sei. Der EFDA unterstützte dieses Vorbringen und brachte vor, dass die Kommission für die Arbeitskosten und damit für die Dumpingspannen überhöhte Werte ermittelt habe.

(316)

Ningbo Jinding wiederholte ferner seinen Antrag, die Regelarbeitszeit zugrunde zu legen, da der Nachweis erbracht worden sei, dass das Arbeitsrecht der VR China, das acht Arbeitsstunden pro Arbeitstag vorschreibe, von dem Unternehmen eingehalten und durchgesetzt worden sei. Darüber hinaus enthalte das Dossier keinen Beleg dafür, dass das chinesische Arbeitsrecht nicht eingehalten oder durchgesetzt wurde, weshalb die Kommission von der Einhaltung der Rechtsvorschriften ausgehen sollte.

(317)

Wie in Erwägungsgrund 180 dargelegt, konnte die Kommission die tatsächliche Arbeitsleistung bei keinem der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller überprüfen und stützte sich diesbezüglich daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Wie in Erwägungsgrund 260 dargelegt, ging aus den Informationen über die Differenz zwischen den gemeldeten tatsächlichen Stunden und den für Jiangsu ermittelten Zeiten des Betretens/Verlassens der Betriebsstätte nicht die Anzahl der bei Jiangsu tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hervor. Die Kommission zog für die Schätzung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nur die Aufzeichnungen zu den Zeiten des Betretens/Verlassens der Betriebsstätte heran. Infolgedessen war es der Kommission für keinen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller möglich, den Unterschied zwischen den für die verschiedenen Herstellungsverfahren (Warm- und Kaltumformung) benötigten Arbeitsstunden zu ermitteln, und die antragstellende Partei hatte auch keine Nachweise dafür vorgelegt, wie diese geschätzt werden sollten. Die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechneten 17 Arbeitsstunden entsprachen der in einigen Produktionsabteilungen von Ningbo Jinding geforderten Standardarbeitszeit, wobei es darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Überstunden unfreiwillig geleistet wurden.

(318)

Darüber hinaus stellte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 183 dargelegt, während der Untersuchung fest, dass sich die tatsächliche Arbeitszeit nicht in der den Mitarbeitern gezahlten Vergütung niederschlug. Entgegen den Vorbringen legte das Unternehmen keine Nachweise vor, mit denen die Arbeitszeiten zur Vergütung in Beziehung gesetzt wurden, und konnte daher nicht belegen, dass die Regelarbeitszeit tatsächlich durchgesetzt wurde; es legte lediglich unternehmensinterne Mitteilungen an die Mitarbeiter vor, in denen die Höchststundenzahl festgelegt wurde. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit angemessen war, und die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien wurden zurückgewiesen.

3.9.3.2.   Vergleichswert für die Stromkosten

(319)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jiangsu vor, der von der Kommission zur Berichtigung des Stromtarifs ab November 2018 angewendete Inflationsausgleich sei nicht gerechtfertigt, da es seitdem keine inflationsbedingten Änderungen des thailändischen Stromtarifs gegeben habe. Die Kommission habe auch nicht begründet, warum die Berichtigung erforderlich gewesen sei. Davon abgesehen habe die Kommission für Wasser und Erdgas keinen Inflationsausgleich vorgenommen und keine Gründe dafür angegeben.

(320)

Ningbo Jinding brachte vor, der Vergleichswert für die Stromkosten, der anhand des für den Abrechnungsmonat November 2018 veröffentlichten Strompreises, berichtigt um die bis Mitte des UZ geltenden Inflationsraten, ermittelt worden sei, würde nicht den Kosten entsprechen, die den Stromverbrauchern in Thailand im UZ tatsächlich entstanden seien. In den Bedingungen für die Stromtarife laut der Website (74), die die Kommission für den im UZ geltenden Strompreis herangezogen hat, heiße es: „Die für jeden Monat in Rechnung gestellten Stromkosten setzen sich aus der Grundgebühr für Strom nach den hier aufgeführten Tarifen und einem Anpassungszuschlag für Strom zusammen“. Die Kommission hätte daher einen Anpassungszuschlag für Strom anstelle eines Inflationsausgleichs anwenden müssen.

(321)

Die Kommission nahm eine Überprüfung der für die Stromtarife in Thailand geltenden Bedingungen vor, bei der sich bestätigte, dass der thailändische Stromversorger den Anpassungszuschlag für Strom (der die Elemente der Preisänderung wiedergibt) regelmäßig änderte. Aus diesem Grund nahm sie für die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller statt des Inflationsausgleichs eine Berichtigung des für den Anpassungszuschlag für Strom angewendeten Vergleichswerts vor. Im Gegensatz zu dem Vergleichswert für Strom, der auf der Abrechnung für den Monat November 2018 beruhte und daher, wie oben erläutert, an den UZ angepasst werden musste, bezogen sich die von der Kommission zugrunde gelegten Vergleichswerte für Wasser und Erdgas bereits auf den UZ; daher wurden keine weiteren Berichtigungen vorgenommen.

(322)

Ningbo Jinding brachte ferner vor, die Kommission habe bei seinen im UZ erhobenen Stromtarifen ein falsches Spannungsniveau zugrunde gelegt, das in Wirklichkeit über 12 kV liege. Die Kommission überprüfte den für Ningbo Jinding angewendeten Vergleichswert bezüglich der Spannung anhand der beim Fernabgleich eingeholten Nachweise zu den Stromtarifen, die Ningbo Jinding im UZ zahlte, und nahm eine Berichtigung vor.

3.9.3.3.   Berichtigung des Vergleichswerts für Rohstoffe zur Berücksichtigung von Inlandsfrachtkosten und Einfuhrabgaben

(323)

Ningbo Jinding brachte vor, die Kommission habe die Inlandsfrachtkosten fälschlicherweise als prozentualen Anteil des Rohstoffwerts berechnet, obwohl die Frachtkosten für die Rohstoffkäufe in der Regel auf der Grundlage des Einkaufsvolumens ermittelt würden. Bei der Kommission selbst sei es gängige Praxis, die Transportkosten bezogen auf die Menge und nicht nach dem Wert des Materials zuzuweisen. Außerdem hätte die Kommission die tatsächliche Transportstrecke zu Ningbo Jinding zugrunde legen müssen.

(324)

Wenzhou brachte vor, es genüge sicherzustellen, dass der Preis der Rohstoffe ab Werk unverzerrt sei, und dass jede Zurechnung von Transportkosten mit den tatsächlichen Lieferbedingungen für von den chinesischen ausführenden Herstellern gekaufte Rohstoffe übereinstimmen sollte. Dementsprechend sollten über den Preis auf der Stufe ab Werk hinaus nur die tatsächlichen Kosten für den Transport von den Lieferanten zu Wenzhou berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei es unangemessen, die Transportkosten für Rohstoffe als prozentualen Anteil der gemeldeten Rohstoffkosten zu bestimmen, während die tatsächlichen Transportkosten nach der Menge und nicht nach dem Wert berechnet würden.

(325)

Ningbo Jinding brachte ferner vor, dass es keine Grundlage dafür gebe, dem Rohstoffpreis einen Einfuhrzoll hinzuzurechnen, da Ningbo Jinding seine Rohstoffe in China gekauft und keine Einfuhrzölle entrichtet habe. Darüber hinaus würden die GTA-Daten auf CIF-Preisen beruhen und daher zusätzliche Kosten wie internationale Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten enthalten, die bei inländischen Einkäufen nicht anfallen würden und daher abgezogen werden sollten.

(326)

Wenzhou Junhao wiederholte auch sein Vorbringen zum ersten Vermerk, dass es alle Rohstoffe für die untersuchte Ware im Inland gekauft habe. Der CIF-Preis der Einfuhren nach Thailand, auf dessen Grundlage die Kommission einen unverzerrten Rohstoffpreis ermittelt habe, könne höhere Lieferkosten umfassen als der Preis von im Inland gekauften Rohstoffen.

(327)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den unverzerrten Preis der Rohstoffe im repräsentativen Land (in diesem Fall Thailand) als die maßgebliche Hilfsgröße für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Ursprungsland wiedergeben sollte. Er sollte daher dem Preis entsprechen, den ein Hersteller von Verbindungselementen in Thailand für die am Werkstor gelieferten Rohstoffe zahlen würde. Ohne Zurechnung der internationalen Transportkosten oder Einfuhrzölle würde der sich ergebende Vergleichswert nicht dem unverzerrten Preis auf dem thailändischen Markt entsprechen, sondern lediglich dem durchschnittlichen CIF-Preis in den Ländern, die die betreffenden Rohstoffe ausführen. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung.

(328)

Da zudem kein Vergleichswert für die Transportkosten (aufgeschlüsselt nach Unternehmen, Rohstoffart, Transportkanal usw.) vorlag, griff die Kommission außerdem auf das Verhältnis zwischen Transportkosten und Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers zurück. Dieses Verhältnis wird zunächst auf den Vergleichswert für den Rohstoff angewandt, der anschließend mit der Menge des vom ausführenden Hersteller verbrauchten Rohstoffs multipliziert wird. Diese Methode gibt die Kostenstruktur des ausführenden Herstellers wieder, da das Verhältnis zwischen Transportkosten und Rohstoffkosten beibehalten und auf den unverzerrten Vergleichswert angewandt wird.

(329)

Alle Vorbringen der Parteien im Hinblick auf die Berechnung der Berichtigung des Vergleichswerts für Rohstoffe zur Berücksichtigung von Inlandsfrachtkosten und Einfuhrabgaben wurden daher zurückgewiesen.

3.9.4.   Berechnung des Normalwerts

(330)

Wenzhou brachte vor, dass zwischen den beiden bei der Herstellung von Verbindungselementen verwendeten Walzdrahttypen, nämlich HS 721391 und HS 721399, nicht unterschieden werden sollte, da sie sich nur hinsichtlich des Durchmessers (über bzw. unter 14 mm) unterscheiden würden und ihr Preis, wie durch mehrere Quellen belegt, fast gleich sei. Darüber hinaus sei der Durchmesser von über bzw. unter 14 mm auch in der Struktur der Warenkennnummer der untersuchten Ware kein Unterscheidungsmerkmal.

(331)

Was die Rohstoffe betrifft, so wurden die ausführenden Hersteller im Fragebogen aufgefordert, jede Rohstoffart, die bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurde, unter dem genauesten Zollcode (mit acht oder zehn Stellen) anzugeben. Der angegebene Rohstoff wird dann so genau wie möglich mit dem Zollcode des Vergleichswerts für denselben Rohstoff im repräsentativen Land abgeglichen. Bei der Angabe der verwendeten Rohstoffe sind der Preis dieser Rohstoffe und die Struktur der Warenkennnummer unerheblich, da beide nicht verwendet werden, um den Rohstoff mit dem Zollcode des Vergleichswerts für denselben Rohstoff im repräsentativen Land abzugleichen. In dieser Untersuchung wurde ermittelt, dass Wenzhou beide Arten des Rohstoffs verwendet. Auf dieser Grundlage wurden beide Arten der von Wenzhou verwendeten Rohstoffe mit dem Vergleichswert für denselben Rohstoff in Thailand abgeglichen. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(332)

Wenzhou brachte ferner vor, dass die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogenen VVG-Kosten anhand von fünf thailändischen Unternehmen ermittelt worden seien, ohne dabei die Anteile der einzelnen Unternehmen an den VVG-Kosten aufzuschlüsseln. Zudem seien direkte Vertriebskosten wie Transportkosten nicht von den VVG-Kosten abgezogen worden. Daher sei die von der Kommission in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen getroffene Aussage, sie habe den Normalwert für jeden Warentyp auf der Stufe ab Werk rechnerisch ermittelt, unzutreffend. Da die Ausfuhrverkäufe auf der Stufe ab Werk ohne Transportkosten ermittelt worden seien, müssten diese Kosten nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auch vom Normalwert abgezogen werden.

(333)

Wie in Erwägungsgrund 276 dargelegt, berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk, was einen angemessenen Betrag für die VVG-Kosten einschließt. Es liegen keine Informationen vor, denen zufolge die VVG-Kosten der von der Kommission herangezogenen thailändischen Unternehmen die Transportkosten für die Lieferung an die Kunden enthalten. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(334)

Der EIFI brachte vor, die für Jiangsu ermittelte Dumpingspanne beruhe auf widersprüchlichen Informationen. Nach D&B-Angaben habe Jiangsu nur 15 Mitarbeiter, was dem typischen Personalbestand einer Handelsgesellschaft entspreche und nicht mit den Mengen der von Jiangsu hergestellten Verbindungselemente in Einklang stehe. Außerdem liege der durchschnittliche Ausfuhrpreis von Verbindungselementen von Jiangsu im UZ unter dem Gesamtdurchschnittspreis der Ausfuhren aus der VR China im selben Zeitraum. Da das Unternehmen jedoch angab, den Großteil seiner Verbindungselemente durch Warmumformung herzustellen, die mit höheren Herstellkosten verbunden ist als andere Produktionsverfahren zur Herstellung von Verbindungselementen, dürfte der durchschnittliche Verkaufspreis des Unternehmens höher sein als der durchschnittliche Preis der Ausfuhren aus der VR China. Darüber hinaus ist Jiangsu mit zwei anderen Unternehmen in der VR China verbunden, die Verbindungselemente herstellen und in der Fragebogenantwort nicht angegeben wurden, und es besteht ein hohes Risiko, dass diese Unternehmen ihre Ausfuhren über Jiangsu abwickeln und so von den niedrigeren Zollsätzen profitieren.

(335)

Wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt, führte die Kommission Fernabgleiche durch und bestätigte die von Jiangsu vorgelegten Daten, einschließlich der Beschäftigtenzahl und des Ausfuhrpreises. Dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis von Jiangsu möglicherweise niedriger ist als der durchschnittliche Preis der Gesamtausfuhren aus der VR China, könnte auf die Abweichung vom Mittelwert zurückzuführen sein, was bei der Anzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der aus der VR China eingeführten Typen der untersuchten Ware, die bei der Berechnung des durchschnittlichen Preises der Gesamtausfuhren aus der VR China berücksichtigt wurden, plausibel ist. Ebenso ergab die Untersuchung keine verbundenen Unternehmen, die die betroffene Ware in China herstellen. Die diesbezüglichen Vorbringen des EIFI wurden daher zurückgewiesen.

3.9.5.   Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

(336)

Der EFDA brachte vor, dass der Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Ausführer zu hoch sei und gegen Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung verstoße. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen über die Arbeitsleistung herangezogen habe und daher bei der Berechnung der durchschnittlichen Dumpingspanne der Stichprobe die unter den in Artikel 18 genannten Umständen ermittelten Spannen hätte außer Acht lassen müssen. Der EFDA schlug vor, zur Ermittlung der Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Dumpingspanne von Jiangsu zugrunde zu legen, da dies das einzige Unternehmen sei, bei dem nicht auf die verfügbaren Informationen zurückgegriffen worden sei.

(337)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung nur dann Anwendung findet, wenn die Spannen vollständig unter den in Artikel 18 genannten Umständen ermittelt werden. Die Kommission stellte fest, dass sie sich, wie in Erwägungsgrund 260 dargelegt, bei allen drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, einschließlich Jiangsu, in Bezug auf die Arbeitsleistung teilweise nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützte. Die Kommission hielt es daher für angemessen, bei der Festsetzung der Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller alle für die mitarbeitenden Ausführer ermittelten Spannen zu berücksichtigen, anstatt sie alle außer Acht zu lassen. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

3.9.6.   Grad der Mitarbeit

(338)

Der EFDA bekräftigte seinen Einwand, dass der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller als hoch anzusehen sei, wenn man folgende Aspekte berücksichtige: den fragmentierten Charakter der Verbindungselementebranche, die hauptsächlich aus KMU bestehe, die über Händler ausführen; die logistischen Schwierigkeiten während der COVID-19-Pandemie; die Geschäftsbeziehungen zwischen den ausführenden Herstellern in der VR China und dem Antragsteller; den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller von über 50 %, der doppelt so hoch sei wie der Grad der Mitarbeit der Unionshersteller bei der vorausgegangenen Untersuchung zu Verbindungselementen, die dennoch „einen großen Teil des Wirtschaftszweigs der Union ausmachten“ (75); die Vorgehensweise der Kommission im vorliegenden Fall in Bezug auf die mangelnde Mitarbeit der Unionshersteller und schließlich die allgemeine Vorgehensweise der Kommission in Bezug auf die KMU in der Union und insbesondere die für KMU vorgesehenen vereinfachten Fragebögen.

(339)

Wie in Erwägungsgrund 179 erläutert, wird der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller anhand der Antworten der ausführenden Hersteller in China auf den Stichprobenfragebogen ermittelt. Die angeforderten Informationen beschränken sich auf grundlegende Unternehmensangaben wie Kontaktdaten, weltweite Umsätze, Produktionsmengen und verbundene Unternehmen. Diese Informationen sollten für alle Unternehmen, einschließlich KMU, leicht und schnell verfügbar sein. Keiner der ausführenden Hersteller meldete sich, weil er logistische Schwierigkeiten bei der Beschaffung der angeforderten Informationen gehabt hätte, und der EFDA gab keine Begründung für sein Vorbringen an. Der EFDA erläuterte auch nicht, inwieweit sich die angeblichen Geschäftsbeziehungen zwischen den ausführenden Herstellern und dem Antragsteller auf die Bestimmung des Grades der Mitarbeit hätten auswirken sollen. Darüber hinaus wurde der in der vorausgegangenen Antidumpinguntersuchung bestehende Grad der Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Union für diese Untersuchung als unerheblich angesehen. Das Vorbringen, nicht mitarbeitende Unionshersteller würden anders behandelt als nicht mitarbeitende ausführende Hersteller, wird bereits in Erwägungsgrund 46 behandelt und zudem nicht als Element betrachtet, das sich auf den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller auswirkt. Jedenfalls ist der Begriff des „erheblichen Teils“ des Wirtschaftszweigs der Union für die Prüfung des Grades der Mitarbeit der ausführenden Hersteller unerheblich, da sich beide Begriffe auf völlig unterschiedliche Situationen beziehen. Während sich der „erhebliche Teil“ des Wirtschaftszweigs der Union auf die Erfüllung der Voraussetzungen bei der Einleitung bezieht, soll mit der landesweiten Dumpingspanne verhindert werden, dass eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zu Unrecht belohnt wird. Das Argument, KMU in der Union würden im Gegensatz zu den ausführenden Herstellern von vereinfachten Fragebogen profitieren, hat zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung keine Bedeutung. Die Vorbringen der Partei wurden daher zurückgewiesen.

(340)

Der EFDA brachte ferner unter Verweis auf die Rechtsprechung der WTO (76) vor, dass die Kommission — selbst wenn sie zu dem Schluss komme, dass der Grad der Mitarbeit gering sei — keinen sanktionierenden Ansatz verfolgen dürfe. Auch sei die Höhe des Zolls für „alle übrigen ausführenden Hersteller“ auf der Grundlage einer nicht repräsentativen Ausfuhrmenge und nur eines Warentyps ermittelt worden.

(341)

Die Kommission verfügt beim Zugrundelegen der verfügbaren Informationen nach Artikel 18 über ein weites Ermessen, solange die angewandte Methode angemessen ist. Darüber hinaus kann nach Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung das Zugrundelegen der verfügbaren Informationen dazu führen, dass die Ergebnisse der Untersuchung für eine Partei ungünstiger ausfallen, als wenn sie mitgearbeitet hätte; so soll vermieden werden, dass eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zu Unrecht belohnt wird. Im vorliegenden Fall musste die Kommission den landesweiten Zollsatz auf der Grundlage der im Dossier verfügbaren Informationen berechnen. Die Methode war angemessen, da sie auf tatsächlichen und überprüften Informationen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beruhte und die Berechnung auf der Grundlage eines Warentyps erfolgte, der hinsichtlich der Ausfuhrmenge dieses ausführenden Herstellers am repräsentativsten war. Das Vorbringen, dass dieser spezifische Warentyp von den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern nicht ausgeführt worden sei, wurde vom EFDA nicht belegt und konnte nicht überprüft werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.9.7.   Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(342)

Der EIFI brachte vor, einige der ausführenden Hersteller, denen der Status eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers zuerkannt worden sei, sollten nicht als solche betrachtet werden, da sie keine Hersteller, sondern Händler, der betroffenen Ware seien. Bei einigen ausführenden Herstellern entsprächen die im Stichprobenformular angegebenen Namen nicht den Namen im Zusammenhang mit den registrierten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der betreffenden Unternehmen, und einige hätten einen ungewöhnlich niedrigen Ausfuhrpreis in die Union. Zur Stützung seines Vorbringens legte der EIFI Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen vor.

(343)

Die Kommission stellt fest, dass die vom EIFI vorgelegten Informationen während des Verfahrens sehr spät eingingen, obwohl die betreffende Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller am 6. Januar 2021 (77) in das für alle interessierten Parteien einsehbare Dossier aufgenommen wurde, und dass sie daher nicht mehr überprüft werden konnten. Daher konnte die Kommission nicht feststellen, ob die vom EIFI angeführten Gründe für die Streichung bestimmter Unternehmen aus der Liste der ausführenden Hersteller gerechtfertigt waren, sodass diese Vorbringen zurückgewiesen werden mussten.

(344)

Eine Handelsgesellschaft in der VR China, Changshu 5. Rich Trading Co., Ltd. (im Folgenden „Changshu Rich“) beantragte, zusammen mit ihrem verbundenen Hersteller in China in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen zu werden, da sie an der Untersuchung mitarbeite. Die Kommission stellt fest, dass keine dieser Parteien innerhalb der Fristen das Stichprobenformular ausgefüllt hat. Changshu Rich übermittelte nur eine Antwort, die das — nicht für Parteien in der VR China bestimmte — Stichprobenverfahren für unabhängige Einführer in der Union betraf und erst nach Ablauf der gesetzten Fristen einging. Der Antrag auf Aufnahme in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde daher abgelehnt. Ein weiterer ausführender Hersteller, den Changshu Rich als ihren „Partner“ bezeichnete, hatte das Stichprobenformular fristgerecht vorgelegt und war daher in die Liste aufgenommen worden.

(345)

Ein weiterer ausführender Hersteller, Bulten Fasteners (China) Co., Ltd. (im Folgenden „Bulten Fasteners“), beantragte ebenfalls die Aufnahme in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, da er an der Untersuchung mitgearbeitet habe, indem er, wie in der Einleitungsbekanntmachung gefordert, fristgerecht die Informationen über die für die ausführenden Hersteller in der VR China bestimmten Inputs vorgelegt habe. Die Anforderungen, um als mitarbeitende Partei zu gelten, seien unklar, und das Unternehmen habe durch Vorlage der Informationen zu Inputs gezeigt, dass es zur Mitarbeit bereit sei, und in gutem Glauben gehandelt.

(346)

Die Kommission stellte fest, dass Bulten Fasteners zu dem Stichprobenverfahren keine Antwort übermittelte, wie sie in der Einleitungsbekanntmachung gefordert worden war, einschließlich der Zustimmung, als Unternehmen in die Stichprobe einbezogen und untersucht zu werden. Als einer der im Antrag genannten ausführenden Hersteller hatte das Unternehmen von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens im Wege einer bilateralen Mitteilung auch spezifische Anweisungen erhalten, in denen klar dargelegt wurde, dass die Übermittlung der Informationen für das Stichprobenverfahren eine Voraussetzung für die Einstufung als mitarbeitende Partei darstellt. Das Unternehmen übermittelte auch keine Stellungnahme zu der in Erwägungsgrund 345 genannten Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die sich seit Beginn der Untersuchung, nachdem die Kommission die Stichprobe der ausführenden Hersteller ausgewählt hatte, im Dossier befand. In diesem Zusammenhang beantragte Bulten Fasteners eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte. Am 7. Dezember 2021 fand eine Anhörung statt, bei der die Anhörungsbeauftragte zu dem Schluss kam, dass die Verfahrensrechte von Bulten Fasteners im Verfahren nicht beeinträchtigt worden seien, da das Unternehmen von der Kommission Informationen erhalten, auf diese aber nicht reagiert habe. Ausgehend von diesen Erwägungen kann Bulten Fasteners — im Gegensatz zu den ausführenden Herstellern, die das Stichprobenformular eingereicht und ihrer Mitarbeit an der Untersuchung fristgerecht und ausdrücklich zugestimmt haben — nicht als mitarbeitender ausführender Hersteller angesehen werden, und der Antrag dieser Partei wurde abgelehnt.

(347)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Kommission einige Flüchtigkeitsfehler in der Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller fest, die berichtigt wurden. Diese Berichtigungen erfolgten anhand der Angaben der betroffenen Parteien im Stichprobenformular. So wurde Shanghai Foreign Trade (Pudong) Co., Ltd., das die Stichprobeninformationen für seine verbundenen Hersteller Shanghai Rongdun Industry Co., Ltd. und Shanghai Chunri New Energy Technology Co., Ltd. übermittelte, von der Liste gestrichen und durch seine verbundenen Hersteller ersetzt. Ebenso wurde BSC Corporation, ein Händler, der die von seinem verbundenen Unternehmen Liaocheng BSC Metal hergestellte Ware ausführt, von der Liste gestrichen und durch seinen verbundenen Hersteller ersetzt.

3.9.8.   Sonstige Vorbringen

(348)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der in den Erwägungsgründen 154 und 155 genannte Verwender von Polschrauben vor, die Kommission habe sein Vorbringen außer Acht gelassen, dass sein Hauptwettbewerber in Indien Polschrauben herstelle und in der Union zu Preisen verkaufe, die den Preisen der aus China eingeführten Polschrauben ähnlich seien. Dies zeige, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China nicht gedumpt seien. Ferner hätte die Kommission die indischen Einfuhrpreise für Polschrauben mit dem Normalwert vergleichen müssen. Da die Kommission dies jedoch nicht getan habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren von Polschrauben aus der VR China gedumpt waren.

(349)

Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass vor der endgültigen Unterrichtung kein solches Vorbringen einging. Die bloße unbegründete Behauptung, dass die Preise für Polschrauben indischer Hersteller auf demselben Niveau liegen wie die chinesischen Wiederverkaufspreise auf dem Unionsmarkt, impliziert nicht, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren nicht gedumpt sind. Zweitens basieren die in Abschnitt 3 ermittelten Dumpingspannen auf den Ausfuhrpreisen der betroffenen Ware insgesamt, und es wurden keine gesonderten Dumpingspannen für verschiedene Warentypen ermittelt. Wie in Abschnitt 3 ausführlich dargelegt, wurden beim Vergleich der Ausfuhrpreise der chinesischen ausführenden Hersteller mit dem anhand der Daten des repräsentativen Landes ermittelten Normalwert erhebliche Dumpingspannen ermittelt. Dieser Verwender übermittelte keine Anmerkungen zur Berechnung der Dumpingspannen als solche, und keines der für die Berechnung herangezogenen Elemente wurde von ihm angefochten. Drittens sei daran erinnert, dass sich diese Untersuchung auf Ausfuhren der betroffenen Ware aus China beschränkt, weshalb die Kommission weder verpflichtet noch befugt war, mutmaßliches Dumping bei Einfuhren aus Indien zu untersuchen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Vorbemerkungen

(350)

Wie in den Erwägungsgründen 96 und 97 dargelegt, endete der Übergangszeitraum für den Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 und das Vereinigte Königreich unterlag ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr dem Unionsrecht. Da die Frist für die Übermittlung der Antworten auf den Fragebogen und anderer Informationen nach dem Übergangszeitraum verstrichen war, forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, Informationen auf der Grundlage von Daten der EU-27 vorzulegen. Die Feststellungen zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse wurden daher auf der Grundlage von Daten der EU-27 bewertet.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(351)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von mehr als 70 Herstellern in der Union erzeugt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(352)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug 1 060 569 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage von Daten, die vom Antragsteller und von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegt wurden. Wie in Erwägungsgrund 49 dargelegt, wurden sechs Unionshersteller in die endgültige Stichprobe einbezogen. Auf sie entfielen 9,5 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.3.   Unionsverbrauch

(353)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch, indem sie die geschätzte Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (siehe Tabelle 6) zu der von Eurostat ermittelten Gesamteinfuhrmenge addierte (siehe Tabellen 3 und 12).

(354)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

2 134 778

2 093 096

1 959 386

1 748 012

Index

100

98

92

82

Quelle: EIFI und Eurostat.

(355)

Der Verbrauch in der Union ging im Bezugszeitraum zurück. Insgesamt sank der Unionsverbrauch um 18 %, von 2 134 778 Tonnen im Jahr 2017 auf 1 748 012 Tonnen im UZ.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(356)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge und des gesamten Unionsverbrauchs ermittelt.

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus China

135 287

171 152

207 946

209 033

Index

100

127

154

155

Marktanteil (in %)

6

8

11

12

Index

100

129

167

189

Quelle: Eurostat.

(357)

Die Einfuhrmenge aus China stieg zwischen 2017 und 2019 um 54 % und blieb zwischen 2019 und dem UZ relativ stabil. Insgesamt nahm die Einfuhrmenge im Bezugszeitraum um 55 % zu.

(358)

In Anbetracht des rückläufigen Unionsverbrauchs stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China zwischen 2017 und dem UZ kontinuierlich von 6 % auf 12 % an.

(359)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der EIFI vor, dass die Einfuhrmengen und der Marktanteil der Einfuhren aus China auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden statistischen Daten höher sein sollten. Dem EIFI lagen statistische Daten vor, die Einfuhren von Waren umfassten, die nicht Gegenstand der Untersuchung waren, und schätzte die Gesamteinfuhrmengen ausgehend von Marktkenntnissen. Die von der Kommission für die Ermittlung der Einfuhrmengen in Tabelle 3 herangezogenen Statistiken stützten sich jedoch auf die tatsächlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware, die für die betreffenden TARIC-Codes erfasst wurden und ausschließlich die betroffene Ware umfassten. Die Mengen in Tabelle 3 spiegeln daher die tatsächlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Bezugszeitraum wider. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(360)

Nach der endgültigen Unterrichtung baten der EFDA und die CCCME um Klarstellung, welche Daten zur Ermittlung der Einfuhrmengen in die Union verwendet wurden. Nachdem dies klargestellt worden war, forderten die Parteien, dass außerdem genaue Daten zu den einzelnen TARIC-Codes offengelegt werden sollten. Da diese Daten aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden können, wurde dieser Antrag abgelehnt.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(361)

Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten, wobei sie den Gesamtwert der Einfuhren aus der VR China durch die Gesamtmenge dieser Einfuhren teilte.

(362)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

VR China

1 375

1 529

1 518

1 473

Index

100

111

110

107

Quelle: Eurostat.

(363)

Die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erhöhten sich zwischen 2017 und 2018 um 11 %, während sie 2019 um 1 % und im UZ um weitere 3 % zurückgingen. Insgesamt stiegen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 7 %. Dieser Anstieg deckte jedoch bei Weitem nicht den Preisanstieg bei den Rohstoffkosten ab, der im selben Zeitraum 30 % betrug. Außerdem blieben die Einfuhrpreise, wie in Tabelle 8 dargestellt, konstant unter den Verkaufspreisen der Union.

(364)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

1.

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk;

2.

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Regelzollsätzen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(365)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt, die sich zwischen 28 % und 46 % bewegte.

4.4.2.1.   Vorbringen zur Vergleichbarkeit der Preise

(366)

Der EFDA und die CCCME brachten vor, Standardverbindungselemente seien nicht mit Nicht-Standardverbindungselementen austauschbar und würden nicht mit ihnen im Wettbewerb stehen. Nicht-Standardverbindungselemente seien in der Regel teurer als Standardverbindungselemente. Während die chinesischen ausführenden Hersteller hauptsächlich Standardverbindungselemente ausführen würden, produziere und verkaufe der Wirtschaftszweig der Union hauptsächlich Nicht-Standardverbindungselemente. Daher müsse bei allen Preisvergleichen genau zwischen Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen unterschieden werden. Des Weiteren wies die CCCME darauf hin, dass es zwischen den drei wichtigsten Warentypen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, nämlich Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben, Unterschiede gebe, was beim Preisvergleich angemessen zu berücksichtigen sei.

(367)

Auch der europäische Handelsverband der DIY-Branche (European DIY Retail Association — im Folgenden „EDRA“) brachte vor, dass bei einem Preisvergleich zwischen dem Verkaufspreis der Union auf dem Unionsmarkt und dem chinesischen Einfuhrpreis zwischen Standardverbindungselementen und Nicht-Standardverbindungselementen unterschieden werden sollte. Einer der Einführer behauptete, dass bei den internen Warencodes der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union nicht zwischen Standardverbindungselementen und Nicht-Standardverbindungselementen unterschieden werde und dass daher ein Vergleich zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus der VR China nicht angemessen sei.

(368)

Der EFDA brachte vor, dass Verbindungselemente, selbst wenn sie auf der Grundlage international anerkannter Standards hergestellt würden, gegebenenfalls auch spezifische zusätzliche Kundenanforderungen erfüllen, d. h. Anforderungen, die von den Anforderungen des Standards abweichen, kein Gegenstand des betreffenden Standards sind oder strenger als die Anforderungen des Standards sind. Die betreffenden Verbindungselemente sollten als Nicht-Standardverbindungselemente betrachtet werden. Im gleichen Sinne brachte die CCCME vor, dass nicht nur nach Kundenzeichnungen hergestellte Verbindungselemente als Nicht-Standardverbindungselemente betrachtet werden sollten, sondern auch solche, die anderen Kundenanforderungen unterliegen, selbst wenn sie den internationalen Produktnormen vollständig entsprechen.

(369)

Der EFDA wies auch auf die Unterschiede zwischen Produktnormen und Kontrollnormen sowie zwischen grundlegenden und speziellen Produktnormen hin. Während Verbindungselemente, die grundlegenden Produktnormen entsprechen, als Standardverbindungselemente angesehen werden könnten, sollten Verbindungselemente, die Kontrollnormen bzw. speziellen Produktnormen entsprechen, für die Zwecke dieser Untersuchung als Nicht-Standardverbindungselemente angesehen werden, da die Anforderungen dieser Normen die gleiche Funktion hätten wie kundenspezifische Anforderungen.

(370)

Darüber hinaus wiesen der EFDA und die CCCME darauf hin, dass im Wirtschaftszweig der Union Verbindungselemente häufig auf den Standardproduktionslinien der Unternehmen hergestellt werden, aber Anforderungen unterliegen, die über international anerkannte Standards hinausgehen. Die betreffenden Verbindungselemente sollten als Nicht-Standardverbindungselemente betrachtet werden.

(371)

Schließlich verwiesen der EFDA und die CCCME auf spezifische Zertifizierungsanforderungen in bestimmten Wirtschaftszweigen (vor allem in der Automobilindustrie). Dies betreffe Konformitätsanforderungen für Lieferanten von Verbindungselementen, wie beispielsweise die Verpflichtung, das Produktionsverfahren für Verbindungselemente zu dokumentieren, die Erfassung bestimmter Daten oder bestimmte Qualitätskontrollschritte. (78) Der EFDA brachte vor, dass die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlichen Investitionen der Lieferanten in das Produktionsverfahren zu höheren Kosten und Preisen führen würden, weshalb unter solchen Bedingungen hergestellte Verbindungselemente als Nicht-Standardverbindungselemente betrachtet werden sollten. Die CCCME führte an, dass alle in der Automobilindustrie verwendeten Verbindungselemente als Nicht-Standardverbindungselemente angesehen werden sollten.

(372)

Die Kommission stellte fest, dass Standardverbindungselemente in Industriestandards und Normen, darunter die des Deutschen Instituts für Normung (DIN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) sowie die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erarbeiteten und gepflegten europäischen Normen (EN), ausführlich beschrieben werden. Nicht-Standardverbindungselemente hingegen weichen von den anerkannten Industriestandards ab und entsprechen häufig dem Entwurf und/oder den Anforderungen eines bestimmten Verwenders. Daher stellen Verbindungselemente nach Kundenzeichnungen, die von einem international anerkannten Industriestandard abweichen, Spezial- oder Nicht-Standardverbindungselemente dar. Ebenso wurden Verbindungselemente, die auf Standardproduktionslinien hergestellt werden, als Spezialverbindungselemente betrachtet, wenn sie nicht vollständig einem international anerkannten Industriestandard entsprechen.

(373)

Die Kommission stellte fest, dass alle Einwände dazu, welche Typen von Verbindungselementen als Nicht-Standardverbindungselemente angesehen werden sollten, mit Ausnahme der Vorbringen in den Erwägungsgründen 374 und 375 vom Wirtschaftszweig der Union nicht bestritten wurden und sich auch mit der Auffassung deckten, dass alle Standardverbindungselemente, die nicht exakt einem Industrieproduktstandard entsprechen, als Nicht-Standardverbindungselemente oder Spezialverbindungselemente betrachtet werden sollten.

(374)

In Bezug auf das Vorbringen in Erwägungsgrund 369 zu Produkt- und Kontrollnormen vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein Verbindungselement, solange es exakt den technischen Spezifikationen eines international anerkannten Standards entspricht, als Standardverbindungselement betrachtet werden sollte, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen zurückgewiesen wurden.

(375)

Bei den in Erwägungsgrund 371 erwähnten Zertifizierungsanforderungen handelt es sich um kundenspezifische Konformitätsanforderungen, die sich unter Umständen nicht unmittelbar auf die in international anerkannten Normen festgelegten technischen Anforderungen an das Verbindungselement selbst auswirken. Daher wurden die Konformitätsanforderungen, solange sie die materiellen und technischen Eigenschaften des Verbindungselements nicht beeinträchtigen und nicht auf eine spezifische Kundenzeichnung zurückgehen, sondern sich hauptsächlich auf Fragen wie Dokumentationsanforderungen im Produktionsverfahren oder die Aufzeichnung von Qualitätsprüfungen beziehen, nicht als Kriterium für die Unterscheidung zwischen Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen angesehen und die diesbezüglichen Vorbringen wurden zurückgewiesen.

(376)

Die CCCME brachte weiter vor, dass Verbindungselemente fast ausschließlich über Vertriebsunternehmen an Endverwender verkauft würden, was beim Preisvergleich gebührend berücksichtigt werden sollte, indem dieser auf der Handelsstufe der Vertriebsunternehmen vorgenommen wird. Wie in Erwägungsgrund 278 dargelegt, wurden alle Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt, weshalb für den Vergleich keine rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreise, sondern die gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt wurden. Außerdem tätigte der Wirtschaftszweig der Union den größten Teil seiner Verkäufe über Vertriebsunternehmen, und der Preisvergleich zwischen den Einfuhrpreisen und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erfolgte auf derselben Handelsstufe. Dieses Vorbringen war daher für diese Untersuchung nicht maßgeblich.

(377)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der EFDA, die CCCME und die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union vor, dass bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen eine Berichtigung für Kosten für Qualitätskontrolle und Dokumentenverwaltung hätte vorgenommen werden müssen. Der EFDA und die CCCME führten an, dass der Wirtschaftszweig der Union den in Erwägungsgrund 371 genannten spezifischen Zertifizierungsanforderungen unterliege, während für die chinesischen ausführenden Hersteller in der Regel keine solchen Anforderungen bestünden. Der EFDA und die CCCME verwiesen auf Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung, wonach sich die Schadensbeurteilung auf eine objektive Prüfung und eindeutige Beweise (einschließlich der Prüfung der Auswirkungen auf die Preise nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung) stützen müsse, sowie auf Artikel 3.1 des Antidumpingübereinkommens der WTO, der sich auf die Vergleichbarkeit der Preise bezieht. Der EFDA, die CCCME und die Vertretung der Volksrepublik China brachten vor, dass sich die Zertifizierungsanforderungen erheblich auf Kosten und Preise auswirken würden, weshalb bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne eine angemessene Berichtigung vorgenommen werden sollte.

(378)

Diese Parteien verwiesen auf öffentlich zugängliche Informationen und auf die Angaben eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers, aus denen hervorgehe, dass mindestens einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller einer PPAP-Zertifizierung unterliege und daher einen Teil seiner Produktion fälschlicherweise als Standardverbindungselemente deklariert habe.

(379)

Zu den Vorbringen in Bezug auf öffentlich zugängliche Informationen zu einem der angeblich in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stellte die Kommission fest, dass allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern Anonymität gewährt wurde und dass jegliche Stellungnahme zu diesen Informationen daher nicht gerechtfertigt ist. Die Kommission bestätigte jedoch, dass bei der Untersuchung keine wesentlichen Kostenunterschiede zwischen den Produktionsverfahren mit Zertifizierungsanforderungen und anderen Produktionsverfahren festgestellt werden konnten. Selbst wenn also eine entsprechende Berichtigung begründet und gerechtfertigt wäre, wären ihre Auswirkungen auf die Preisunterbietungsspanne vernachlässigbar, sodass die Feststellungen der Kommission zu einer erheblichen Preisunterbietung Bestand hätten. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(380)

Zu dem Vorbringen, einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller habe Nicht-Standardverbindungselemente fälschlicherweise als Standardverbindungselemente deklariert, sei daran erinnert, dass, wie in Erwägungsgrund 375 dargelegt, Zertifizierungsanforderungen allein nicht entscheidend dafür sind, ob ein Verbindungselement als Nicht-Standardverbindungselement anzusehen ist. Daher kam die Kommission im selben Erwägungsgrund zu dem Ergebnis, dass die Konformitätsanforderungen, solange sie die materiellen und technischen Eigenschaften des Verbindungselements nicht beeinträchtigen und nicht auf eine spezifische Kundenzeichnung zurückgehen, sondern sich hauptsächlich auf Fragen wie Dokumentationsanforderungen im Produktionsverfahren oder die Aufzeichnung von Qualitätsprüfungen beziehen, nicht als Kriterium für die Unterscheidung zwischen Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen gewertet werden. Die Kommission stellte durch Überprüfung fest, dass die Warentypen aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller korrekt gemeldet wurden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(381)

Nach der endgültigen Unterrichtung behaupteten der EFDA und die CCCME, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an Endverwender hauptsächlich über verbundene Vertriebsunternehmen erfolgen würden. Da die chinesischen ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Vertriebsunternehmen in der Union verkaufen würden, hätten angemessene Berichtigungen für Unterschiede bei der Handelsstufe vorgenommen werden müssen. Dieses Vorbringen wurde weder durch Informationen im Dossier noch durch Beweise gestützt. Während der Untersuchung forderten der EFDA und die CCCME zusätzliche Informationen über den Anteil der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern an Vertriebsunternehmen getätigten Verkäufe an, die von der Kommission vorgelegt wurden und die Feststellungen aus Erwägungsgrund 376 bestätigten. Die Kommission stellt ferner klar, dass die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die in die Preisunterbietungsberechnungen eingeflossen sind, an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt wurden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

(382)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(383)

Wie in den Erwägungsgründen 26 bis 49 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(384)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Antragsteller vorgelegten Daten, die mit den Daten abgeglichen wurden, die die Unionshersteller in der Stichprobe übermittelten. Die makroökonomischen Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.

(385)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und der EFDA vor, die Kommission habe die Produktions- und Verkaufsmengen der Unionshersteller, deren übermittelte Daten in die makroökonomischen Indikatoren eingeflossen seien, nicht offengelegt. Während der Untersuchung erläuterte die Kommission auf Anfrage, dass diese Daten unternehmensbezogen vorgelegt wurden und daher vertraulich waren. Der EFDA brachte ferner vor, die Kommission habe sich geweigert, Informationen darüber vorzulegen, wie die Daten extrapoliert worden seien, obwohl dies ein entscheidender Aspekt sei, da nur ein kleiner Teil aller Unionshersteller makroökonomische Daten bereitgestellt habe.

(386)

Die von der Kommission zur Ermittlung makroökonomischer Daten verwendeten Quellen und Methoden sind in Erwägungsgrund 384 dargelegt. Makroökonomische Daten wurden bei einzelnen Unionsherstellern in der Union erhoben und der Kommission vom Antragsteller übermittelt. Der für die makroökonomischen Daten verwendete Gesamtbetrag wurde vom Antragsteller geschätzt, indem er Daten bezogen auf den Anteil dieser Hersteller an der Gesamtproduktion der Union extrapolierte. Der Antragsteller zog für die Angaben zur Gesamtproduktion in der Union die in Prodcom verfügbaren Informationen heran. Die übermittelten Daten wurden durch Abgleich mit den Daten berichtigt, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegt wurden. Bei den Berichtigungen wurden lediglich einige Inkonsistenzen bei den Daten berücksichtigt, die vom Antragsteller übermittelten Daten jedoch nicht wesentlich geändert.

(387)

Der EFDA kritisierte ferner, dass die Daten von der Kommission nicht ausreichend überprüft und nicht vertrauliche Zusammenfassungen der makroökonomischen Daten erst einen Tag vor der endgültigen Unterrichtung vorgelegt worden seien. Wie in Erwägungsgrund 384 dargelegt, glich die Kommission die übermittelten Daten mit den verfügbaren Informationen zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ab und prüfte sie im Rahmen eines gründlichen Mängelverfahrens zu der Antwort des EIFI auf den Fragebogen zu Makroindikatoren. Die Art der Fragen, die dem EIFI gestellt wurden, war für die Parteien aus dem Dossier ersichtlich. Die Kommission war mit der Genauigkeit der Daten zufrieden und hielt sie daher für die Festlegung makroökonomischer Indikatoren geeignet. Das Vorbringen, die vorgenommene Überprüfung sei unzureichend gewesen, wurde daher zurückgewiesen. Die nicht vertrauliche Zusammenfassung der einzelnen Beiträge der Unionshersteller wurde so rechtzeitig offengelegt, dass eine Stellungnahme möglich war. Darüber hinaus wurde dem EFDA und der CCCME eine außerordentliche Fristverlängerung für die Abgabe von Stellungnahmen gewährt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(388)

Die mikroökonomischen Schadensindikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(389)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(390)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(391)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(392)

Wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt, brachte ein ausführender Hersteller vor, dass die Stichprobe der ausführenden Hersteller hauptsächlich aus Unternehmen bestehe, die Bolzen herstellen (im Gegensatz zu Herstellern von Schrauben), und daher für den chinesischen Wirtschaftszweig und die Ausfuhren insgesamt nicht repräsentativ sei. Die Schadensanalyse sollte daher für Schrauben und Bolzen getrennt durchgeführt werden.

(393)

Darüber hinaus brachten, wie in den Erwägungsgründen 115 und 156 dargelegt, ein ausführender Hersteller von Holzbauschrauben und ein ausführender Hersteller von Confirmatschrauben vor, dass diese Warentypen nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein sollten. Als Alternative schlugen diese interessierten Parteien vor, die Schadensanalyse für diese Warentypen gesondert durchzuführen.

(394)

Wie in Erwägungsgrund 162 dargelegt, forderte die CCCME, makroökonomische Schadensindikatoren für Standard- und Nicht-Standardverbindungselemente getrennt zu erheben und zu bewerten, und begründete dies damit, dass der Wirtschaftszweig der Union überwiegend Nicht-Standardverbindungselemente herstelle und verkaufe, während die ausführenden Hersteller aus China hauptsächlich Standardverbindungselemente herstellen und ausführen würden.

(395)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union vor, dass die interessierten Parteien aufgrund der Anonymität, die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gewährt worden sei, keine Möglichkeit gehabt hätten, die zur Bestimmung der makroökonomischen Indikatoren herangezogenen aggregierten Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu überprüfen.

(396)

Wie in den Erwägungsgründen 16 bis 20 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Ersuchen um Anonymität hinreichend begründet und gerechtfertigt war. Sämtliche Einwände gegen diese vertrauliche Behandlung wurden daher zurückgewiesen. Daher kann die Kommission auch die mit bestimmten Unternehmensnamen verbundenen Informationen, die in die makroökonomischen Schadensindikatoren eingeflossen sind, nicht offenlegen. Die Methode wird in Erwägungsgrund 384 erläutert. Das Vorbringen der Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union wurde daher zurückgewiesen.

(397)

Auf die Stellungnahmen zur Repräsentativität der Stichprobe der ausführenden Hersteller wurde bereits in Erwägungsgrund 70 eingegangen. Ebenso wurde auf die Stellungnahmen und Vorbringen der interessierten Parteien zur Warendefinition der Untersuchung bereits in den Erwägungsgründen 113 bis 166 eingegangen.

(398)

In Bezug auf das Vorbringen zu einer nach Warentypen getrennten Schadensanalyse verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 110, in dem der Schluss gezogen wurde, dass alle Warentypen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen sind, da sie dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Bei der Ermittlung von Dumping, Schädigung und Schadensursache wurde daher die Ware insgesamt zugrunde gelegt. Es wurden keine Beweise vorgelegt, die eine nach Warentyp getrennte Analyse gerechtfertigt hätten. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(399)

Die CCCME und der EFDA brachten vor, dass die Gewichtung der mikroökonomischen Schadensindikatoren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die KMU sind, gegen die Grundverordnung und die WTO-Bestimmungen verstoße und daher nicht angewandt werden sollte. Durch eine solche Vorgehensweise werde die Gewichtung der von KMU gelieferten Daten künstlich verstärkt und gleichzeitig die Gewichtung der von großen Unternehmen bereitgestellten Daten künstlich verringert. Da die Kommission die Schadensindikatoren nicht gewichtete, war eine weitere Analyse dieses Vorbringens nicht erforderlich.

(400)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und der EFDA vor, dass die Schadensanalyse für Standardverbindungselemente einerseits und Nicht-Standardverbindungselemente andererseits getrennt hätte durchgeführt werden müssen. Sie brachten ferner vor, dass für jede der Warenkategorien, d. h. Holzschrauben, gewindeformende Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben, eine gesonderte Schadensanalyse hätte durchgeführt werden müssen; in diesem Zusammenhang verwiesen sie auf den Bericht des Rechtsmittelgremiums zum Streitfall US — Hot-rolled Steel (79), den Bericht des Rechtsmittelgremiums zum Streitfall China — HP-SSST (80) sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (81).

(401)

In Bezug auf Standard- und Nicht-Standardverbindungselemente bekräftigten die CCCME und der EFDA zunächst, dass Spezial- und Standardverbindungselemente in Bezug auf materielle Eigenschaften und Qualitätsunterschiede sowie Endverwendungen zu zwei getrennten Märkten gehörten und dass sie nicht austauschbar seien. Zweitens betonten sie erneut, dass die chinesischen ausführenden Hersteller vorwiegend Standardverbindungselemente, die Unionshersteller hingegen hauptsächlich Spezialverbindungselemente herstellen würden. Der Gerichtshof habe in der Rechtssache T-254/18 bestätigt, dass „eine segmentierte Analyse gerechtfertigt sein kann, wenn die von der Untersuchung erfassten Waren nicht austauschbar sind und wenn ein oder mehrere Segmente von den gedumpten Einfuhren stärker betroffen sein können als die anderen“.

(402)

Wie in den Erwägungsgründen 109 und 110 dargelegt, wiesen alle Verbindungselemente ähnliche materielle und technische Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen auf. Wie bereits in Erwägungsgrund 151 dargelegt, ist es nicht erforderlich, dass alle Warentypen vollständig austauschbar sind, solange alle Typen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung — wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt —, dass im Wirtschaftszweig der Union sowohl Standard- als auch Nicht-Standardverbindungselemente hergestellt und verkauft wurden und dass auch die ausführenden Hersteller sowohl Standard- als auch Nicht-Standardverbindungselemente in den Wirtschaftszweig der Union ausführten. Zudem brachte die Untersuchung hervor, dass es Überschneidungen bei den Endverwendungen gab. Der Wirtschaftszweig der Union verkaufte Verbindungselemente für eine Vielzahl von Anwendungen und Sektoren. Trotz der geringen Mitarbeit stellte die Kommission fest, dass die gedumpten Einfuhren mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union für dieselben Verwendungen und Anwendungen im Wettbewerb stehen. Selbst wenn die Präsenz von Spezialverbindungselementen in der Stichprobe der mitarbeitenden Ausführer gering war, zeigten die im Dossier enthaltenen Beweise, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über Kapazitäten verfügen, um Nicht-Standardverbindungselemente herzustellen und auszuführen (chinesische ausführende Hersteller boten zum Beispiel eine Reihe von Nicht-Standardverbindungselementen auf Messen an, und eine Reihe chinesischer Hersteller stellten Verbindungselemente für die Automobilbranche her). Die Stichprobe der Unionshersteller bestand aus Unternehmen, die gleichmäßig sowohl die Verkäufe von Standardverbindungselementen als auch von Nicht-Standardverbindungselementen repräsentierten. Tatsächlich stellten die meisten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sowohl Standard- als auch Spezialverbindungselemente her; nur ein Unternehmen konzentrierte sich auf Spezialverbindungselemente, ein anderes auf Standardverbindungselemente. Wie in Erwägungsgrund 36 erwähnt, stellte die Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union daher einen breiten Warentypmix sicher. Die von den chinesischen ausführenden Herstellern eingeführten Warentypen entsprachen zu über 90 % den Warentypen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller herstellten und verkauften und ermöglichten einen Vergleich der Preise von Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen, die stets eine erhebliche Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung aufwiesen. Unbeschadet der Tatsache, dass die Schadensanalyse auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union durchgeführt werden muss, stellte die Kommission fest, dass alle Unionshersteller, einschließlich derjenigen, die Spezialverbindungselemente herstellen, unabhängig vom Produktmix, rückläufige Trends bei der Produktions- und Verkaufsmenge sowie bei den Gewinnspannen aufwiesen. Dies zeigte, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von den Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt waren. Darüber hinaus liegen, wie in Erwägungsgrund 552 dargestellt, Beweise dafür vor, dass Unionshersteller ihre Produktion und ihre Verkäufe von Standardverbindungselementen aufgrund der Einfuhren aus der VR China, die auf dem Unionsmarkt zu Preisdruck führten, nicht ausbauen konnten. Auf makroökonomischer Ebene stellten die meisten Unionshersteller, die individuelle Daten vorlegten, sowohl Standard- als auch Spezialverbindungselemente her. Die Verschlechterung der makroökonomischen Schadensindikatoren parallel zum Anstieg der Einfuhren aus China sowie der Abwärtstrend bei den mikroökonomischen Indikatoren aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zeigen, dass auf dem Markt auf der Ebene der gleichartigen Ware Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den Einfuhren aus China herrschte, und die Untersuchung bestätigte die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen nicht. Dies ist an sich ein Beweis für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Weder die CCCME noch der EFDA legten zusätzliche Informationen oder Beweise vor, die es gerechtfertigt hätten, eine gesonderte Analyse für Standardverbindungselemente einerseits und Nicht-Standardverbindungselemente andererseits durchzuführen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(403)

In Bezug auf Holzschrauben, gewindeformende Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben brachten dieselben Parteien vor, die Einreihung dieser Waren in verschiedene KN-Unterpositionen weise darauf hin, dass die einzelnen Waren spezifische Eigenschaften aufweisen würden und nicht miteinander vergleichbar seien. Der EFDA fügte hinzu, dies werde dadurch bestätigt, dass ein Holzschraubenhersteller in der Union dem Antrag mit der Begründung widersprochen habe, dass er keine positiven Auswirkungen der Maßnahmen sehe.

(404)

Die in den Erwägungsgründen 109 und 110 getroffenen Feststellungen gelten auch für die vorstehend genannten Warenkategorien. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Kategorien zu getrennten Märkten gehören — abgesehen davon, dass die Waren in verschiedene KN-Codes eingereiht werden. Dies allein kann jedoch nicht als ausreichender Beweis angesehen werden, da auch Waren, die in verschiedene KN-Codes eingereiht werden, miteinander im Wettbewerb stehen können. Die Tatsache, dass ein Unionshersteller dem Antrag widersprochen hat, belegt bzw. zeigt nicht, dass der Markt nach Warentyp segmentiert ist. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

4.5.1.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(405)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Produktionsvolumen (in Tonnen)

1 421 735

1 346 720

1 238 982

1 060 569

Index

100

95

87

75

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 317 772

2 256 337

2 247 276

2 310 557

Index

100

97

97

100

Kapazitätsauslastung (in %)

61

60

55

46

Index

100

97

90

75

Quelle: EIFI, überprüfte Fragebogenantworten.

(406)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich um insgesamt 25 %.

(407)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum mit rund 2 300 000 Tonnen stabil. Aufgrund des erheblichen Rückgangs der Produktionsmengen ging die Kapazitätsauslastung erheblich zurück und sank von 61 % im Jahr 2017 auf nur 46 % im UZ.

(408)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte der EFDA fest, dass die in Tabelle 5 für die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung im UZ angegebenen Indizes geringfügig von der vom EIFI vorgelegten nicht vertraulichen Zusammenfassung der makroökonomischen Indikatoren abweichen würden, was darauf hindeute, dass die Kommission Berichtigungen an den vom EIFI vorgelegten Daten vorgenommen habe.

(409)

Wie in Erwägungsgrund 386 erwähnt, wurden die vom Antragsteller vorgelegten Informationen mit den Daten abgeglichen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelt wurden, und einige auf dieser Grundlage vorgenommenen Korrekturen führten zu leicht abweichenden Indizes.

4.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(410)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

1 414 956

1 303 730

1 199 408

1 038 934

Index

100

92

85

73

Marktanteil (in %)

66

62

61

59

Index

100

94

92

90

Quelle: EIFI, überprüfte Fragebogenantworten.

(411)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 27 % zurück, und zwar deutlich schneller als der Verbrauch, der sich im selben Zeitraum um 18 % verringerte.

(412)

Infolgedessen sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 66 % im Jahr 2017 auf 59 % im UZ, was einem Rückgang um 10 % bzw. 7 Prozentpunkte entspricht.

4.5.1.3.   Wachstum

(413)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen in der Union, sondern auch Marktanteile.

4.5.1.4.   Beschäftigung und Produktivität

(414)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten (VZÄ)

22 004

20 960

21 060

21 134

Index

100

95

96

96

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

65

64

59

50

Index

100

99

91

78

Quelle: EIFI, überprüfte Fragebogenantworten.

(415)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum zurück, was auf den Rückgang von Produktion und Verkäufen zurückzuführen ist. Dies hatte, ohne Berücksichtigung der indirekten Beschäftigung, einen Rückgang der Arbeitsplätze um 4 % zur Folge.

(416)

Da die Produktionsmenge noch stärker zurückging als die Zahl der Beschäftigten, sank die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 22 %.

(417)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und der EFDA vor, die Kommission habe keine klaren Informationen darüber vorgelegt, wie diese Indikatoren berechnet worden seien.

(418)

Während der Untersuchung stellte die Kommission auf Ersuchen der oben genannten Parteien klar, dass die makroökonomischen Indikatoren auf den individuellen Angaben der vom EIFI vertretenen Unionshersteller beruhten, die mit Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die für die makroökonomischen Indikatoren angewandte Methodik wird auch in Erwägungsgrund 384 dargelegt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.5.1.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(419)

Die in dieser Untersuchung ermittelten Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

4.5.2.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(420)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

2 467

2 664

2 810

2 738

Index

100

108

114

111

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

2 354

2 482

2 673

2 709

Index

100

105

114

115

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(421)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen zwischen 2017 und dem UZ um 11 %. Dieser Anstieg war deutlich geringer als der Anstieg der Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union (+ 15 %) im Bezugszeitraum. Infolgedessen lagen die Verkaufspreise in der Union im UZ unter den Herstellstückkosten, was auf den erheblichen Preisdruck durch Einfuhren aus der VR China zurückzuführen ist, die den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 37 % unterboten.

(422)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellten die CCCME und der EFDA diese Zahlen infrage und wiesen darauf hin, dass unklar sei, wie die Stückkosten ermittelt worden seien. Sie wiesen auch auf einen Fehler in der offengelegten Tabelle hin, der von der Kommission berichtigt wurde. Die Stückkosten wurden nach gängiger Praxis der Kommission als Vollkosten einschließlich der Herstellkosten und der VVG-Kosten ermittelt.

4.5.2.2.   Arbeitskosten

(423)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittslohn je Beschäftigen (in EUR)

42 341

44 784

44 016

39 891

Index

100

106

104

94

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(424)

Im Bezugszeitraum sanken die Durchschnittsarbeitskosten je Beschäftigten um 6 %.

4.5.2.3.   Lagerbestände

(425)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

39 021

40 191

45 398

41 638

Index

100

103

116

107

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(426)

Die Höhe der Schlussbestände stieg zwischen 2017 und 2019 um 16 % und ging zwischen 2019 und dem UZ um 9 % zurück. Insgesamt erhöhte sich das Volumen der Schlussbestände im Bezugszeitraum um 7 %.

4.5.2.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(427)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

6

5

4

–1

Index

100

78

61

–15

Cashflow (in EUR)

39 458 582

29 914 473

23 776 496

14 621 456

Index

100

76

60

37

Investitionen (in EUR)

26 709 539

20 090 697

17 534 570

11 400 254

Index

100

75

66

43

Kapitalrendite (ROI) (in %)

10

9

6

–1

Index

100

86

62

–8

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(428)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(429)

Die Rentabilität ging von 2017 bis zum UZ, als sie in den negativen Bereich absank, jedes Jahr zurück. Diese Entwicklung ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Drucks durch gedumpte Einfuhren, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durchschnittlich um 37 % unterboten, nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise entsprechend den gestiegenen Herstellkosten anzupassen.

(430)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow ging im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 63 % zurück, was vor allem auf die Verschlechterung des Gewinns vor Steuern im selben Zeitraum zurückzuführen war.

(431)

Die Kapitalrendite (ROI) ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie verringerte sich noch schneller als die Rentabilität und der Cashflow; sie ging im Bezugszeitraum jedes Jahr zurück und geriet im UZ infolge der negativen Rentabilität in den negativen Bereich. Im selben Zeitraum gingen die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als die Hälfte zurück, was einem Rückgang um 57 % entsprach. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch die Einbußen bei Rentabilität und Cashflow im Bezugszeitraum stark beeinträchtigt.

4.5.3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(432)

Alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 25 % zurück, und seine Verkaufsmenge verringerte sich um 27 %. Mit dem Rückgang des Verbrauchs um 18 % sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 10 % auf 59 %.

(433)

Der Anstieg des Verkaufspreises um 11 % im Bezugszeitraum reichte nicht aus, um den Anstieg der Herstellstückkosten (+ 17 %) auszugleichen, was zu kontinuierlichen Einbußen bei der Rentabilität im Bezugszeitraum führte. Dieser Preisrückgang führte im UZ zu Verlusten. Ein ähnlicher Abwärtstrend war im Bezugszeitraum für die Beschäftigung, die durchschnittlichen Arbeitskosten, die Investitionen, die Kapitalrendite (ROI) und den Cashflow zu beobachten.

(434)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(435)

Der EFDA und die CCCME behaupteten, der Wirtschaftszweig der Union habe keine Schädigung erlitten, und verwiesen auf öffentlich zugängliche Informationen, die auf eine positive Rentabilität bestimmter Unionshersteller im Jahr 2019 oder auf positive Trends bei einigen Schadensindikatoren hindeuten würden.

(436)

In ihrer Schadensanalyse zog die Kommission für die mikroökonomischen Indikatoren aggregierte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller über Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware in der Union heran und für die makroökonomischen Indikatoren Daten, die sich auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union bezogen. Im Gegensatz dazu beruhten die vom EFDA und der CCCME vorgelegten Informationen auf öffentlich zugänglichen Daten, die sich nur auf einzelne Unionshersteller bezogen. Daher wurden sie als nicht repräsentativ angesehen. Ebenso erstreckte sich die Analyse der Kommission auf alle Schadensindikatoren über mehrere Jahre (Bezugszeitraum), während sich die vom EFDA und der CCCME vorgelegten Informationen nur auf ein Geschäftsjahr oder nur auf bestimmte spezifische Schadensindikatoren wie die Rentabilität bezogen. Schließlich bezogen sich die von der Kommission erhobenen Daten ausschließlich auf die untersuchte Ware und wurden einer Überprüfung unterzogen. Die vom EFDA und der CCCME vorgelegten Informationen wurden daher als ungeeignet für die Beurteilung der Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum angesehen und entkräfteten nicht die Feststellungen, die auf der Grundlage der präziseren, von der Kommission überprüften Daten getroffen wurden. Die diesbezüglichen Vorbringen des EFDA und der CCCME wurden daher zurückgewiesen.

(437)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellten die CCCME und der EFDA fest, dass die in Tabelle 11 angegebene Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit dem Verkaufsstückpreis und den Herstellstückkosten nach Tabelle 8 in Einklang gebracht werden könne. Wie in Erwägungsgrund 422 dargelegt, berichtigte die Kommission den Flüchtigkeitsfehler bei den Herstellstückkosten. Der negative Trend bei der Rentabilität, die von 6 % im Jahr 2017 auf – 1 % im UZ fiel, wurde dennoch bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

(438)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Bei diesen Faktoren handelt es sich um Einfuhren aus anderen Drittländern, einen Rückgang des Unionsverbrauchs, strukturelle Veränderungen in der Automobilindustrie, vom Wirtschaftszweig der Union getätigte Einfuhren von Verbindungselementen, die Entwicklung der Rohstoffpreise und mögliche Wettbewerbsvorteile der chinesischen ausführenden Hersteller, die COVID-19-Pandemie sowie angebliche Misswirtschaft im Wirtschaftszweig der Union.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(439)

Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus China zusammen, die im UZ die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchweg unterboten und eine Erhöhung der Marktpreise in der Union verhinderten. Wie in Erwägungsgrund 421 dargelegt, unterboten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit ihren Einfuhrpreisen die Unionspreise im Untersuchungszeitraum um durchschnittlich 37 %.

(440)

Die Menge der Einfuhren aus China stieg von rund 135 000 Tonnen im Jahr 2017 auf rund 209 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg von 55 % entspricht. Der Marktanteil stieg um 6 Prozentpunkte von 6 % im Jahr 2017 auf 12 % im Untersuchungszeitraum. Im selben Zeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 27 % zurück, und sein Marktanteil verringerte sich um 7 Prozentpunkte von 66 % auf 59 %.

(441)

Die Preise der gedumpten Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 7 % und damit deutlich weniger als die Rohstoffpreise (hauptsächlich Walzdraht) im selben Zeitraum. Durch die niedrigen Einfuhrpreise, die im gesamten Bezugszeitraum durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, bestand auf dem Unionsmarkt ein Preisdruck. Der Wirtschaftszweig der Union war daher nicht in der Lage, seine Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben, was zu einer rückläufigen Rentabilität und Verlusten im UZ führte.

(442)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

(443)

Der EFDA und die CCCME brachten mit Verweis auf die Anscheinsbeweise im Antrag vor, dass einige Unionshersteller bereits 2016 und 2017, d. h. vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China, Konkurs angemeldet hätten. Die CCCME betonte, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in China erst im März 2016 (82) aufgehoben worden seien und dass vor diesem Zeitpunkt keine Einfuhren aus China auf den Unionsmarkt gelangt seien. Dies belege, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bereits vor dem Anstieg der Einfuhren aus China zwischen 2017 und dem UZ vorlag. Eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union könne daher nicht den Einfuhren aus der VR China zugeschrieben werden.

(444)

Darüber hinaus brachte der EFDA unter Verweis auf öffentlich zugängliche Informationen vor, dass sich mehrere Unionshersteller trotz der Einfuhren aus der VR China in einer gesunden finanziellen Lage befänden. Da sich die fraglichen Einfuhren auf alle Unionshersteller in gleicher Weise hätten auswirken müssen, könne eine etwaige bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt nicht den Einfuhren aus der VR China zugerechnet werden, sondern müsse zwangsläufig durch andere Faktoren verursacht worden sein.

(445)

Die vorstehenden Einwände wurden während der Untersuchung nicht bestätigt. Wie in den Erwägungsgründen 439 bis 441 dargelegt, bestand ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Der Anstieg der Einfuhren setzte sich weit über die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China hinaus fort, weshalb dieser Anstieg nicht als bloße Folge der Aufhebung angesehen wurde. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt bewertet wurde und dass die Lage einzelner Unionshersteller unterschiedlich sein kann, was jedoch nicht als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union anzusehen ist. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(446)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten die CCCME und der EFDA eine weitere Offenlegung in Bezug auf die Preise für Walzdraht, auf deren Grundlage die Kommission die vorstehenden Schlussfolgerungen gezogen hatte. Die verwendete Quelle sei ungeeignet und die Daten beträfen einen anderen Zeitraum als den Bezugszeitraum. Die Kommission stützte sich bei ihrer Bewertung auf öffentlich zugängliche Daten (83), aus denen das Preisniveau der Einfuhren von Walzdraht im UZ hervorgeht, wodurch die im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt wurden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(447)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und der EFDA vor, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China und deren Auswirkungen auf die Preise nichts mit der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu tun hätten. Erstens stelle das Jahr 2017 keine geeignete Grundlage für die Ermittlung eines Anstiegs der Einfuhrmenge dar, da die Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in China 2009 eingeführt worden (84) und bis 2016 in Kraft geblieben seien, weshalb die Einfuhrmengen aus der VR China im Jahr 2017 noch nicht wieder im Steigen begriffen gewesen und ungewöhnlich niedrig gewesen seien. Die Kommission stellt fest, dass im Jahr 2017 die Einfuhren aus der VR China 6 % des Unionsverbrauchs ausmachten, was nicht als unbedeutend angesehen werden kann, da dies nach Taiwan die zweitgrößte Ausfuhrmenge auf den Unionsmarkt darstellt. Darüber hinaus ist dieser Anstieg nicht nur zwischen 2017 und 2018 zu beobachten, sondern auch zwischen 2018 und 2019, als die Einfuhren aus China um rund 50 % anstiegen, was im Vergleich zu anderen Drittländern das bei Weitem größte Wachstum darstellt.

(448)

Die Parteien behaupteten ferner, dass der Preisanstieg bei den Einfuhren aus der VR China in derselben Größenordnung liege wie der Preisanstieg bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, stiegen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 7 %, während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, wie aus Tabelle 8 hervorgeht, im selben Zeitraum um 11 % stiegen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und dass auf dem Unionsmarkt ein Preisdruck bestand, der es dem Wirtschaftszweig der Union nicht ermöglichte, seine Preise entsprechend dem Kostenanstieg (+ 15 % im Bezugszeitraum) zu erhöhen. Daher konnte die bloße Tatsache, dass die Preise in derselben Größenordnung stiegen, die Feststellungen in Erwägungsgrund 441 nicht entkräften, und die diesbezüglichen Vorbringen dieser Parteien wurden zurückgewiesen.

(449)

Wie in Erwägungsgrund 152 dargelegt, brachte ein Unionshersteller von Ankern vor, sein verbundener ausführender Hersteller in China sei der einzige, der über eine offizielle EU-Zertifizierung für Ankerschrauben für Beton verfüge, und daher der einzige Hersteller, der diesen Warentyp in die Union ausführe. Da er diese Ware im Untersuchungszeitraum jedoch nicht ausgeführt habe, könne sie keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben.

(450)

Wie in den Erwägungsgründen 115, 152 und 156 dargelegt, brachten ein ausführender Hersteller von Holzbauschrauben, ein ausführender Hersteller von Confirmatschrauben und eine Gruppe ausführender Hersteller von Ankerschrauben für Beton vor, dass diese Warentypen nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein sollten. Als Alternative beantragten diese interessierten Parteien, die Schadensursache gesondert zu analysieren. Hinsichtlich Confirmatschrauben und Holzbauschrauben brachten die Parteien vor, dass diese mit keinem der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warentypen im Wettbewerb stünden, während die Gruppe ausführender Hersteller bezüglich der Ankerschrauben für Beton anführte, dass sie die Ware im Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt habe und diese daher keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union habe verursachen können.

(451)

Wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt, wurden alle Warentypen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen, da sie dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Wie bereits in Erwägungsgrund 398 ausgeführt, wurde daher bei der Ermittlung von Dumping, Schädigung und Schadensursache die Ware insgesamt zugrunde gelegt. Es wurden keine Beweise vorgelegt, die eine nach Warentyp getrennte Analyse gerechtfertigt hätten. Unerheblich ist auch, ob alle Warentypen im Untersuchungszeitraum ausgeführt wurden. Schließlich ist es, wie bereits in Erwägungsgrund 151 dargelegt, nicht maßgeblich, dass alle Warentypen vollständig austauschbar sind, solange alle Typen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(452)

Die CCCME brachte vor, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stünden nicht im Wettbewerb mit den Einfuhren aus der VR China, da die chinesischen ausführenden Hersteller hauptsächlich Standardverbindungselemente herstellen und ausführen würden, während der Wirtschaftszweig der Union überwiegend Nicht-Standardverbindungselemente herstelle und verkaufe. Infolgedessen könne eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht den Einfuhren chinesischer Verbindungselemente zugeschrieben werden.

(453)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren aus China auch Ausfuhren von Nicht-Standardverbindungselementen umfassten und dass es in China mehrere Hersteller von Nicht-Standardverbindungselementen gibt. Darüber hinaus stellen mehrere Unionshersteller Standardverbindungselemente her, darunter zwei in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. Daher bestand ein Wettbewerb zwischen den Einfuhren aus der VR China und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union, und dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(454)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union vor, dass es sich bei fast allen Ausfuhren aus der VR China um Standardverbindungselemente handele, während der Wirtschaftszweig der Union hauptsächlich Nicht-Standardverbindungselemente herstelle und verkaufe, sodass die Einfuhren aus der VR China und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nicht im Wettbewerb ständen. Bei der Analyse der Schadensursache könne daher nicht die Ware insgesamt zugrunde gelegt werden. Bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen seien weniger als 20 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller herangezogen worden, was belege, dass zwischen den Einfuhren aus der VR China und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.

(455)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der EFDA und die CCCME vor, dass die Untersuchung nur für einen kleinen Teil des Wirtschaftszweigs der Union, d. h. für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von Standardverbindungselementen, Preiseffekte (Unterbietung) der Einfuhren aus der VR China ergeben habe. Andererseits sei die Schädigung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union bewertet worden, der sich jedoch auf Nicht-Standardverbindungselemente konzentriere. Die geringe Menge der Einfuhren von Nicht-Standardverbindungselementen aus der VR China könne auf Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union zurückgeführt werden. Daher müssten etwaige Auswirkungen auf die Preise dieser Einfuhren als selbstverursachte Schädigung angesehen werden. Folglich könne eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf gedumpte Einfuhren aus der VR China zurückgeführt werden. Gleiches gelte für Unterlegscheiben, Schrauben und Bolzen.

(456)

Diese Argumente und Vorbringen ähneln denen, die in Bezug auf die Feststellung der Schädigung in den Erwägungsgründen 400 und 401 vorgebracht wurden, und wurden bereits in den Erwägungsgründen 402 bis 404 umfassend behandelt. In Bezug auf die Berechnungen zur Preisunterbietung widerspricht die Kommission den vorgebrachten Argumenten. Die Untersuchung ergab, dass erhebliche Überschneidungen zwischen den von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern eingeführten Warentypen und den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen bestehen. Somit wurden rund 90 % der aus der VR China ausgeführten Warentypen auch von in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union hergestellt und auf dem Unionsmarkt verkauft. Dieses Argument wurde daher ebenfalls zurückgewiesen.

5.2.   Folgen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(457)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Taiwan

Menge (in Tonnen)

286 454

292 726

261 244

236 636

 

Index

100

102

91

83

 

Marktanteil (in %)

13

14

13

14

 

Durchschnittspreis

2 176

2 233

2 358

2 387

 

Index

100

103

108

110

Vietnam

Menge (in Tonnen)

94 275

107 243

91 329

84 595

 

Index

100

114

97

90

 

Marktanteil (in %)

4

5

5

5

 

Durchschnittspreis

1 428

1 530

1 632

1 591

 

Index

100

107

114

111

Türkei

Menge (in Tonnen)

45 863

50 691

43 498

38 919

 

Index

100

111

95

85

 

Marktanteil (in %)

2

2

2

2

 

Durchschnittspreis

2 700

2 706

2 615

2 654

 

Index

100

100

97

98

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

157 942

167 555

155 962

139 895

 

Index

7  %

8  %

8  %

8  %

 

Marktanteil (in %)

8

9

9

9

 

Durchschnittspreis

3 177

3 133

3 302

3 321

 

Index

100

99

104

105

Drittländer insgesamt, außer China

Menge (in Tonnen)

584 535

618 214

552 032

500 045

 

Index

100

106

94

86

 

Marktanteil (in %)

27

30

28

29

 

Durchschnittspreis

2 367

2 394

2 525

2 534

 

Index

100

101

107

107

Quelle: Eurostat.

(458)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus Taiwan, Vietnam und der Türkei. Die Gesamteinfuhren aus allen Drittländern außer China gingen von 2017 bis zum UZ um 14 % von etwa 585 000 Tonnen auf etwa 500 000 Tonnen zurück. Angesichts eines rückläufigen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt stieg der entsprechende Marktanteil von 27 % im Jahr 2017 auf 29 % im UZ. Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 7 % und lagen im Durchschnitt deutlich über den Preisen der Einfuhren aus China (72 % höher im UZ), was auch auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zutraf. Die einzige Ausnahme bildete Vietnam, dessen Preise nur 8 % höher waren als die Preise der Einfuhren aus der VR China. Jedoch war der Marktanteil der Einfuhren aus Vietnam im Untersuchungszeitraum (5 %) deutlich niedriger als der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum (12 %). Darüber hinaus gingen die Einfuhrmengen aus Vietnam zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum um 10 % zurück, während die chinesischen Einfuhrmengen um 55 % zunahmen.

(459)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren.

(460)

Bei der Einleitung brachte die CCCME vor, dass zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen 2017 und 2018 und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein zeitlicher Zusammenhang bestehe und dass daher eine etwaige Schädigung eher den Einfuhren aus anderen Drittländern als den Einfuhren aus China zugeschrieben werden solle.

(461)

Dieses Argument berücksichtigt nicht die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten Bezugszeitraums, sondern konzentriert sich lediglich auf zwei Jahre dieses Zeitraums, während die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die Jahre 2017 und 2018 beschränkt werden kann. Dies steht auch im Widerspruch zu den Feststellungen dieser Untersuchung, die gezeigt hat, dass im Bezugszeitraum ein allmählicher und erheblicher Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen war, der zeitlich mit Umsatzeinbußen des Wirtschaftszweigs der Union und einer negativen Entwicklung der Schadensindikatoren zusammenfiel. Darüber hinaus waren die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern erheblich höher als die Preise der Einfuhren aus der VR China. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.2.   Rückgang des Unionsverbrauchs

(462)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Die Kommission prüfte daher, ob dieser Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen könnte. Jedoch stiegen die chinesischen Ausfuhrverkäufe, wie aus Tabelle 3 hervorgeht, trotz des Verbrauchsrückgangs im Bezugszeitraum kontinuierlich an, und zwar um insgesamt 55 %. Dieser Anstieg führte zu einer Erhöhung des Marktanteils von 6 % auf 12 %, d. h. um 6 Prozentpunkte. Parallel dazu unterboten die Preise der Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um durchschnittlich 37 %, wie in Erwägungsgrund 365 dargelegt. Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 7 Prozentpunkte, was in etwa dem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China entsprach, während der Marktanteil anderer Drittländer nur um 2 Prozentpunkte stieg und in absoluten Zahlen zurückging. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Rückgang des Verbrauchs nicht die Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war.

5.2.3.   Strukturelle Veränderungen in der Automobilindustrie

(463)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass der weltweite Automobilmarkt in den vergangenen Jahren geschrumpft sei und darüber hinaus auch bedeutende strukturelle Veränderungen durchlaufen hätte. Diese Entwicklungen seien in erster Linie auf einen zunehmenden Trend zur Elektrifizierung von Fahrzeugen und weg von Dieselmotoren zurückzuführen. Da in Elektromotoren Verbindungselemente mit weniger anspruchsvollen Spezifikationen eingesetzt würden, sei die Nachfrage nach Nicht-Standardverbindungselementen zurückgegangen. Diese Situation werde durch das allgemeine Downsizing bei Fahrzeugen, wodurch sich die Zahl der erforderlichen Verbindungselemente verringere, noch verstärkt. Darüber hinaus habe es in der Automobilindustrie durch umfangreiche Fusionen und Übernahmen eine Reihe von Konsolidierungen gegeben, die zu einer Rationalisierung der Erzeugnisse und damit zu einer schwächeren Nachfrage nach Verbindungselementen geführt habe. Diese Entwicklung habe sich besonders auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt, da dieser hauptsächlich Nicht-Standardverbindungselemente für die Automobilindustrie herstelle.

(464)

Die Untersuchung ergab, dass der Unionsverbrauch von Verbindungselementen für die Automobilindustrie zwischen 2008 und dem UZ [25-32 %] der gesamten Unionsproduktion nicht überstieg. Diese Schätzung stützte sich auf Nachweise, die der EIFI auf der Grundlage von Daten über die Gesamtproduktionsmenge von leichten Fahrzeugen (Light Vehicles, im Folgenden „LV“) und über die Verbindungselemente, die bei der Herstellung von LV (einschließlich Elektro-, Hybrid- und Verbrennungsfahrzeugen) über den Zeitraum von 2008 bis zum UZ verwendet wurden, vorgelegt hatte. (85) Das Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union produziere insgesamt überwiegend für die Automobilindustrie, konnte daher in dieser Untersuchung nicht bestätigt werden. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller verschiedene Wirtschaftszweige belieferten, darunter auch Branchen, in denen Standardverbindungselemente verwendet werden. Der Abschwung in der Automobilindustrie wirkte sich daher nicht in gleichem Maße auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union aus, und ein Großteil der Unionsproduktion war überhaupt nicht betroffen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Rückgang der LV-Produktion nicht automatisch negative Auswirkungen auf die Unionshersteller hatte, die die Automobilindustrie beliefern. Insbesondere geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass die Produktion von Antriebssträngen für reine Elektroautos immer noch relativ gering ist, während die Produktion hybrider Antriebssysteme erheblich zugenommen hat. Der Verbrauch von Verbindungselementen ist in Hybridfahrzeugen jedoch höher als in Benzinfahrzeugen. Daher könnte zwar ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union von der Entwicklung der Automobilindustrie negativ beeinflusst worden sein; doch auf einen Großteil des Wirtschaftszweigs der Union, der die Automobilindustrie nicht beliefert, trifft dies nicht zu, sodass dies den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen konnte. Das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.4.   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(465)

Der EFDA und einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union führe Standardverbindungselemente aus anderen Drittländern, einschließlich China, ein, um sich in der Union als Händler von Standardverbindungselementen zu etablieren. Der Wirtschaftszweig der Union benötige die Einfuhren, um seine Produktionskapazitäten für Nicht-Standardverbindungselemente aufrechtzuerhalten, die rentabler seien als Standardverbindungselemente. Darüber hinaus brachte ein Einführer vor, diese Einfuhren würden hauptsächlich aus anderen Drittländern bezogen, um künftige Antidumpingzölle zu umgehen und somit die eigene Wettbewerbsposition gegenüber traditionellen Einführern von Verbindungselementen, deren Lieferanten überwiegend in China ansässig seien, zu verbessern.

(466)

Die Untersuchung konnte diese Behauptungen nicht bestätigen. Bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern machten die Einfuhren von Verbindungselementen aus China weniger als 1 % ihrer Gesamtproduktion von Verbindungselementen aus und die Einfuhren aus anderen Drittländern weniger als 3 %. Außerdem wiesen die Einfuhren aus anderen Drittländern, wie in Erwägungsgrund 458 dargelegt, ein ähnliches Preisniveau auf wie die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren von Verbindungselementen aus China oder anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus China nicht aufhoben.

(467)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der EFDA das Vorbringen aus Erwägungsgrund 465, dem zufolge die von den Unionsherstellern in der Stichprobe getätigten Einfuhren von Verbindungselementen aus der VR China 5 % der gesamten Einfuhren aus der VR China ausmachten und daher als erheblich anzusehen seien. Ferner würden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 466 nicht die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union über Vertriebsunternehmen einschließen, sondern nur die direkten Einfuhren, sodass die tatsächliche Einfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union deutlich höher sei als in diesem Erwägungsgrund angegeben. Zur Stützung seines Vorbringens führte der EFDA das Beispiel eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers an, der bei der Beantwortung des Fragebogens angegeben hatte, dass er Verbindungselemente aus China entweder direkt oder über Vertriebsunternehmen beziehe.

(468)

Die Aussage des EFDA, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe getätigten Einfuhren würden 5 % der gesamten Einfuhren aus der VR China im UZ ausmachen, ist sachlich falsch und wurde daher zurückgewiesen. Die Kommission stützte ihre Feststellungen in Erwägungsgrund 466 auf die überprüften Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, darunter der vom EFDA im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Hersteller. Die Überprüfung durch die Kommission erstreckte sich auch auf die Lieferanten der Unionshersteller, sie umfasste also sowohl Direktkäufe von chinesischen Lieferanten als auch Käufe über Vertriebsunternehmen. Daher wurden die diesbezüglichen Vorbringen des EFDA zurückgewiesen und die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 466 bestätigt.

5.2.5.   Wettbewerbsvorteile der chinesischen ausführenden Hersteller

(469)

Einer der Einführer in der Stichprobe brachte vor, für die chinesischen Hersteller bestünden Wettbewerbsvorteile, wie der Zugang zu preisgünstigeren Rohstoffen, niedrigere Arbeitskosten, weniger strenge Umweltauflagen und Ausfuhrsubventionen.

(470)

Wie in den Erwägungsgründen 187 ff. festgestellt, handelte es sich bei den angeblichen Wettbewerbsvorteilen in Wirklichkeit um nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt in Bezug auf die Inlandspreise und -kosten, weshalb der Normalwert für den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wurde. Das Vorliegen dieser Verzerrungen in der VR China kann nicht als Faktor angesehen werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächt. Vielmehr bestätigen diese Elemente, dass diese Verzerrungen zu künstlich niedrigen Ausfuhrpreisen und Dumping führen. Das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.6.   COVID-19-Pandemie

(471)

Der EFDA brachte vor, dass die COVID-19-Pandemie, die im ersten Halbjahr 2020 begann, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe.

(472)

Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, ging der Unionsverbrauch bereits im Jahr 2019, d. h. vor der COVID-19-Pandemie, zurück. Dieser Rückgang setzte sich im Untersuchungszeitraum, der das erste Halbjahr 2020 betraf, fort. Dennoch stiegen, wie in Erwägungsgrund 462 dargelegt, die Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil an und durchdrangen den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Dies steht im Gegensatz zu den Einfuhren aus anderen Drittländern, deren Einfuhrmengen in absoluten Zahlen zurückgingen und deren Einfuhrpreise im Durchschnitt in derselben Größenordnung lagen wie die des Wirtschaftszweigs der Union.

(473)

Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, waren die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Jahresvergleich bereits im Zeitraum 2017-2019 stetig gestiegen, und zwar um 54 % bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie im Jahr 2019. Wie die negative Entwicklung der meisten makro- und mikroökonomischen Indikatoren im Zeitraum 2017-2019 belegt, war die dem Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren zugefügte bedeutende Schädigung also bereits eingetreten, als die COVID-19-Pandemie ins Spiel kam.

(474)

In diesem Zusammenhang lässt sich nicht bestreiten, dass die COVID-19-Pandemie und der darauffolgende Rückgang des Verbrauchs dazu beigetragen haben, die bereits verschlechterte Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter zu verschärfen. Doch wird der ursächliche Zusammenhang zwischen der festgestellten bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der VR China durch diese Entwicklung nicht abgeschwächt. Wie bereits festgestellt, hat der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China, die sich in den drei Jahren vor dem Ausbruch der Pandemie um mehr als 54 % erhöhten, eine bedeutende Schädigung erlitten — es ist somit offenkundig, dass die bedeutende Schädigung bereits vor der Pandemie und unabhängig von dieser eingetreten ist.

(475)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und der EFDA erneut vor, dass die COVID-19-Pandemie die Hauptursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ sei, und begründeten dies damit, dass sich die wichtigsten Schadensindikatoren vor allem zwischen 2019 und dem UZ, d. h. parallel zur COVID-19-Pandemie, verschlechtert hätten, während die Einfuhren aus der VR China unverändert geblieben seien und ihr Marktanteil von 2019 bis zum UZ nur um 1 Prozentpunkt gestiegen sei. Diese Parteien verwiesen auch auf die Erklärung eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers in der veröffentlichten Fassung des beantworteten Fragebogens, wonach sich die COVID-19-Pandemie auf dessen Geschäftstätigkeit ausgewirkt habe, sowie auf eine Aussage des EIFI in dessen Schriftwechsel mit der Kommission, wonach bestimmte Änderungen der Produktions- und Verkaufsmengen auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen seien.

(476)

Keines der nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachten Argumente widersprach oder entkräftete die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 472 bis 474; insbesondere nicht die Schlussfolgerung, dass die COVID-19-Pandemie und der anschließende Rückgang des Verbrauchs dazu beigetragen haben, die sich bereits verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter zu verschlimmern. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die Produktions- und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union bereits zwischen 2018 und 2019 — also vor der COVID-19-Pandemie — zurückging, während die Einfuhren aus der VR China um 38 % stiegen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die zwischen 2019 und dem UZ beobachteten negativen Trends eine Fortsetzung der bereits seit 2017 beobachteten negativen Entwicklungen darstellen und dass die COVID-19-Pandemie diesen eindeutigen Trend lediglich verschärft hat. Die Kommission bestätigte daher die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 474 und wies alle diesbezüglichen Vorbringen zurück.

5.2.7.   Misswirtschaft durch den Wirtschaftszweig der Union

(477)

Einer der Einführer in der Stichprobe brachte vor, die Schädigung der Unionshersteller, deren Geschäftstätigkeit auch die Herstellung und den Verkauf von Standardverbindungselementen umfasst, sei auf schlechte Geschäfts- und Investitionsentscheidungen sowie interne strukturelle Schwierigkeiten zurückzuführen und könne nicht den chinesischen Ausfuhren von Verbindungselementen zugeschrieben werden.

(478)

Dieses Vorbringen war sehr allgemein gehalten und es wurden keine weiteren Einzelheiten oder Beweise dazu vorgelegt. Daher wurde es zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(479)

Der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Die Einfuhren aus der VR China gewannen vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs beträchtliche Marktanteile hinzu, was zulasten des Wirtschaftszweigs der Union ging, der Verkaufsmengen und Marktanteile verlor. Bezüglich der Preise wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt durch den steigenden Marktanteil der Einfuhren aus der VR China kontinuierlich unterboten, wodurch ein erheblicher Preisdruck entstand und der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wurde, seine Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben, das zur Erzielung angemessener Gewinnspannen erforderlich wäre.

(480)

Mögliche andere Faktoren wurden ebenfalls geprüft, aber keiner von ihnen konnte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen. Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(481)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass andere Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung zeigt sich besonders deutlich in der Entwicklung von Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapitalrendite.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(482)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(483)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

6.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(484)

Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(485)

Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land und das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(486)

Die Kommission legte einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Die Kommission legte die von den Unionsherstellern in der Stichprobe erzielten Gewinne vor dem Anstieg der Einfuhren aus China zugrunde. Die entsprechende Gewinnspanne wurde auf 5,9 % festgesetzt, was dem Gewinn entspricht, den der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 erzielte. Da dieser Wert unter dem in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgeschriebenen Mindestsatz von 6 % lag, wurde diese Gewinnspanne durch 6 % ersetzt.

(487)

Es gab keine Vorbringen, in denen angeführt wurde, dass Investitions-, FuE- und Innovationsniveau des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.

(488)

Ebenso gab es keine Vorbringen zu den künftigen Kosten, die sich aus multilateralen Umweltübereinkommen und den dazugehörigen Protokollen ergeben, bei denen die Union Vertragspartei ist und die dem Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung während der Geltungsdauer der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung entstehen werden.

(489)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die Zielgewinnspanne von 6 % anwandte.

(490)

Anschließend ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle für jeden Warentyp getrennt anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem freien Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(491)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandeten zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Berechnung des Zielpreises. Einige der Warentypen seien vom Wirtschaftszweig der Union in sehr geringen Mengen verkauft worden, weshalb der Durchschnittspreis dieser Warentypen nicht repräsentativ sei. Einer dieser Ausführer führte ferner an, dass bestimmte vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte Warentypen nicht mit den von ihm ausgeführten Warentypen vergleichbar seien. Auch hätte die Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen und die Methode zur Berechnung dieser Berichtigungen offenlegen müssen.

(492)

Die Kommission stellte fest, dass die Verkaufsmengen der betroffenen Warentypen zwar tatsächlich gering waren, das Gleiche jedoch auch auf die vom betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller unter derselben Warenkennnummer ausgeführten Mengen zutraf und das Dossier keine Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung enthielt, dass diese Preise nicht repräsentativ wären. Selbst wenn die Kommission diese Verkäufe aus den Berechnungen der Zielpreisunterbietung ausgeklammert hätte, hätte dies nur geringfügige Auswirkungen gehabt, und die Zielpreisunterbietungsspannen hätten weiterhin deutlich über den für diese ausführenden Herstellern berechneten Dumpingspannen gelegen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(493)

Was die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung betrifft, so enthielt das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung einen Fehler; es war fälschlicherweise angegeben, dass entsprechende Berichtigungen vorgenommen wurden, obwohl — wie in Erwägungsgrund 488 dargelegt — keine Anträge auf Berichtigungen eingingen. Eine weiterführende Offenlegung von Informationen war somit nicht erforderlich.

(494)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen.

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Endgültige Schadensspanne

Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd.

22,1  %

79,0  %

Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd.

46,1  %

85,3  %

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd.

48,8  %

125,0  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

39,6  %

94,0  %

Alle übrigen Unternehmen

86,5  %

196,9  %

7.   UNIONSINTERESSE

(495)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, darunter den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Einzelhändler der DIY-Branche und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(496)

Die Einführung von Maßnahmen wird die Marktbedingungen für die Unionshersteller verbessern, die in der Lage sein werden, ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt zu stärken und verlorene Verkaufsmengen und Marktanteile zurückzugewinnen. Da der durch unfaire Einfuhren entstehende Preisdruck aufgehoben würde, wird der Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt, seine Verkaufspreise zu erhöhen und eine nachhaltige Rentabilität zu erreichen.

(497)

Werden keine Maßnahmen ergriffen, hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, da die Einfuhren weiter zunehmen würden und damit der Preisdruck in der Union anhalten würde, was sich negativ auf die Produktions- und Verkaufsmengen sowie den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würde. Dies wiederum hätte negative Auswirkungen auf die Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union, wobei sich insbesondere die bereits bestehende Verlustsituation weiter verschärfen würde, was negative Folgen für Investitionen und Beschäftigung in der Union hätte.

(498)

Daher läge die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

(499)

Der EFDA und andere interessierte Parteien brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen nicht dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme, sondern stattdessen die Hersteller in Drittländern ihre Ausfuhren in die Union steigern und somit anstelle des Wirtschaftszweigs der Union von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber China profitieren würden.

(500)

Die Kommission hielt dieses Vorbringen für spekulativ, da es nicht durch Beweise gestützt wurde. Allein die Tatsache, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern infolge der Antidumpingmaßnahmen zunehmen könnten, ist kein Zeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union von solchen Maßnahmen nicht profitiert. Diesbezüglich ergab die laufende Untersuchung, dass die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum nicht stiegen, sondern erheblich zurückgingen, und dass die Preise der Einfuhren aus diesen Quellen insgesamt auch nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Auf dieser Grundlage deuteten die im Dossier enthaltenen Informationen darauf hin, dass diese Einfuhren durch den Preisdruck der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt womöglich ebenfalls beeinträchtigt wurden, da die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Durchschnitt auch unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Drittländern lagen und da die Einfuhrmengen aus China zunahmen, während die Einfuhrmengen aus Drittländern zurückgingen. Es sei darauf hingewiesen, dass Antidumpingmaßnahmen lediglich darauf abzielen, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen, und nicht darauf, Einfuhren unter fairen Marktbedingungen zu beschränken. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(501)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller CELO Suzhou vor, dass die Entscheidung der Kommission, ihm keine individuelle Ermittlung zu gewähren, wahrscheinlich zu einer Schädigung seiner verbundenen Hersteller in der Union, die bestimmte Warentypen von seinem verbundenen Unternehmen in China einführen, führen werde. Daher läge die Einführung von Maßnahmen nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

(502)

Das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union beruht auf den aggregierten Daten für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Die Lage einzelner Unionshersteller kann daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht für den gesamten Wirtschaftszweig der Union repräsentativ ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

7.2.   Interesse der Einführer

(503)

Wie in Erwägungsgrund 58 dargelegt, arbeiteten 28 Einführer an der Untersuchung mit und übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen für die Zwecke der Stichprobenbildung. Auf diese Einführer entfielen im UZ 18 % der Gesamteinfuhren aus China. Sie bezogen 46 % der Verbindungselemente aus China und 54 % aus anderen Drittländern.

(504)

Die Kommission nahm fünf Einführer, die den Fragebogen beantworteten, in die Stichprobe auf. Bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen machten die Einfuhren aus China zwischen 10 % und 50 % ihrer Gesamteinfuhren von Verbindungselementen aus. Nur einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer bezog mehr als 90 % aus China. Mit einer Ausnahme erzielten alle diese Einführer im UZ Gewinne, wobei die Gewinnspannen zwischen [2 % bis 5 %] und [4 % bis 9 %] lagen. Einer der Einführer lag im UZ leicht unter der Gewinnschwelle.

(505)

Die Kommission bewertete die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Einführer. Unter der Annahme einer vollständigen Absorption der Zölle zeigte sich, dass die Einführer, die im UZ Gewinnspannen verzeichneten, trotz der Zölle weiterhin Gewinne erzielten. Dieser Bewertung liegt ein Worst-Case-Szenario zugrunde, d. h., es wurde nicht berücksichtigt, dass Preiserhöhungen sehr wahrscheinlich entweder vollständig oder zumindest teilweise an die Abnehmer weitergegeben werden, insbesondere angesichts der Feststellungen in Erwägungsgrund 520 ff., wonach die Kosten für Verbindungselemente im Allgemeinen nur einen sehr geringen Teil der Gesamtherstellkosten der Verwender ausmachen. Dies gilt auch für den Einführer, der im UZ bereits unter der Gewinnschwelle lag, d. h. auch er wird in der Lage sein, Preiserhöhungen zu einem großen Teil an seine Abnehmer weiterzugeben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Zölle als solche erhebliche negative Auswirkungen auf dieses Unternehmen haben und somit seine Lage verschlechtern.

(506)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu erheblichen Preiserhöhungen für Einführer führen würde. Zudem habe die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in der Vergangenheit zu erheblichen Verlusten für die Einführer geführt, was bei dieser Analyse berücksichtigt werden sollte. Ein Einführer brachte vor, dass es zumindest kurzfristig nicht möglich sei, den Preisanstieg an die Abnehmer weiterzugeben.

(507)

Wie in Erwägungsgrund 505 dargelegt, hätte der erwartete Preisanstieg keine schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer, da sie im Allgemeinen weiterhin Gewinne erzielen würden. Das Vorbringen, die Einführer hätten in der Vergangenheit aufgrund der früheren Maßnahmen Verluste erlitten, konnte nicht bestätigt werden, und es wurden auch keine Beweise zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegt. Schließlich wurden auch für das Vorbringen, die Einführer könnten die Preiserhöhung nicht an ihre Abnehmer weitergeben, keine Beweise vorgelegt. Die Untersuchung ergab, dass angesichts des allgemein sehr geringen Anteils der Verbindungselemente an den Gesamtkosten der Verwender davon auszugehen ist, dass Preiserhöhungen der Einführer zumindest teilweise an die Endabnehmer weitergegeben werden. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(508)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der EFDA erneut vor, dass die Einführung von Zöllen die Rentabilität der Einführer stark beeinträchtigen und zu erheblichen Verlusten führen würde. Er stellte die Methode der Kommission infrage, mit der die Auswirkungen auf die Rentabilität auf aggregierter Basis bewertet werden, und führte an, dass eine solche Bewertung für jeden in die Stichprobe einbezogenen Einführer individuell und nur in Bezug auf den Umsatz und den Gewinn, die mit den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China erzielt werden, erfolgen sollte. Außerdem hätten auch die Auswirkungen der Zölle auf den Cashflow bewertet werden müssen. Schließlich bestritt der EFDA auch, dass der Zoll an die Endabnehmer weitergegeben werden könne.

(509)

Die Kommission bewertete die Rentabilität der Einführer auf aggregierter Ebene, so wie sie auch bei den Unionsherstellern vorgegangen ist. Dies wird als angemessen erachtet, da die Lage der Einführer in der Union insgesamt und nicht die Lage einzelner Unternehmen analysiert wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(510)

Bei ihrer Bewertung stützte sich die Kommission auf tatsächliche unternehmensspezifische Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen Einführern selbst vorgelegt wurden. Im Gegensatz dazu stützte der EFDA seine allgemeinen Aussagen nicht durch Nachweise, weshalb diese nicht überprüft werden konnten. Darüber hinaus hielt es die Kommission für angemessener, die Auswirkungen der den einzelnen Unternehmen auferlegten Zölle auf übergeordneter Unternehmensebene zu bewerten, da dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser entspricht. Da sich die Einführer für verschiedene Lieferquellen entschieden haben, sich die Zölle jedoch nur auf eine dieser Quellen (China) auswirken, sind nicht alle Einführer in gleicher Weise betroffen. Eine Analyse nur eines Teils der Geschäftstätigkeit wäre in diesem Zusammenhang nicht schlüssig. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(511)

Das Vorbringen, die Kommission habe die Auswirkungen der Zölle auf den Cashflow der Einführer analysieren müssen, wurde nicht durch Nachweise gestützt. Die in die Stichprobe einbezogenen Einführer legten der Kommission auch keine Informationen über den Cashflow vor, und auch das Dossier enthielt keine Nachweise für das Vorbringen, dass Einführer ihre Lagerbestände aufgrund langer Lieferfristen erhöhen müssten und sich dies auf den Cashflow auswirke. Daher wurde dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.

(512)

Der EFDA brachte ferner vor, dass die Einführer nicht in der Lage seien, den Kostenanstieg an ihre Kunden weiterzugeben. Er legte jedoch keine weiteren Erläuterungen oder Nachweise vor, die die in Erwägungsgrund 520 getroffenen Feststellungen infrage stellen würden, wonach die Kosten von Verbindungselementen für Verwender im Allgemeinen sehr niedrig sind, was auf eine begrenzte Preiselastizität bei der Nachfrage nach Verbindungselementen hindeutet. Darüber hinaus beruht die Bewertung in Erwägungsgrund 505 auf der Annahme, dass die Einführer die Zölle vollständig absorbieren würden, sie also ihre gestiegenen Kosten nicht einmal teilweise weitergeben würden, was sehr unwahrscheinlich ist. Wie in demselben Erwägungsgrund dargelegt, wurde selbst unter dieser Annahme auf Grundlage der Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Einführer davon ausgegangen, dass dies keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer hätte.

(513)

Schließlich führte der EFDA noch an, die Kommission sei nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass angesichts der großen Unterschiede zwischen den Zollsätzen ein erhöhtes Risiko einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen bestehe. Da Einführer die Hauptleidtragenden solcher Umgehungspraktiken seien, würden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Einführer zuwiderlaufen.

(514)

In Erwägungsgrund 606 ff. behandelt die Kommission das Umgehungsrisiko, indem sie Maßnahmen zur besonderen Überwachung einführt, die es ermöglichen, Handelsgefüge zu beobachten und für den Fall, dass Umgehungspraktiken festgestellt werden, frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(515)

Ein Einführer brachte vor, dass Antidumpingmaßnahmen im Widerspruch zu den Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Unterstützung der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen stehen würden und dass die Kommission die durch die Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände und die direkten negativen Auswirkungen auf die Einführer berücksichtigen sollte.

(516)

Die betreffende interessierte Partei bezog sich nur sehr allgemein auf die Maßnahmen, die infolge der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, ohne weitere Einzelheiten darzulegen und ohne zu erläutern, inwieweit Antidumpingmaßnahmen im Widerspruch zu diesen Maßnahmen stehen. In jedem Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass keine dieser Maßnahmen per se ausschließen würde, dass im Einklang mit der Grundverordnung geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des schädigenden Dumpings ergriffen werden. Die Untersuchung ergab ferner, wie in Erwägungsgrund 471 ff. dargelegt, dass die COVID-19-Pandemie keine Auswirkungen auf die Einfuhrmengen aus China hatte, die im gesamten Bezugszeitraum auf einem gedumpten Niveau weiter anstiegen und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

7.3.   Interesse des Einzelhandels — DIY-Branche

(517)

Der EDRA brachte vor, die Maßnahmen hätten erhebliche negative Auswirkungen auf die DIY-Branche. Die DIY-Branche kaufe hauptsächlich Standardverbindungselemente geringerer Güte, die vom Wirtschaftszweig der Union nicht hergestellt würden. Zudem würden Verbindungselemente in der DIY-Branche in kleinen (verbraucherfreundlichen) Verpackungen verkauft, auf die ein großer Teil des Verkaufspreises entfalle. Aufgrund der im Vergleich zu Asien deutlich höheren Verpackungskosten in der Union sei es für den Wirtschaftszweig der Union nicht rentabel, Waren für die DIY-Branche herzustellen. Der EFDA unterstützte diese Vorbringen und führte außerdem an, dass der Preisanstieg auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Einzelhändler in der DIY-Branche beeinträchtigen würde, da sie dadurch nicht mehr in der Lage seien, ihre eigenen Marken in anderen Drittländern zu verkaufen.

(518)

Wie in Erwägungsgrund 142 dargelegt, brachte darüber hinaus ein ausführender Hersteller von hauptsächlich für Haushaltszwecke bestimmten Metallwaren-Sets vor, dass dieser Warentyp nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werde und dass er über andere Vertriebskanäle, d. h. im Einzelhandel, vertrieben werde, während die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten, für die gewerbliche Verwendung bestimmten Verbindungselemente über Vertriebsunternehmen verkauft würden.

(519)

Keines dieser Vorbringen wurde durch Beweise gestützt. Keiner der Einzelhändler in der DIY-Branche arbeitete an der Untersuchung mit, indem er Fragebogenantworten oder andere Informationen zu Preisen und Kosten oder zur Rentabilität und zu Lieferanten übermittelte. Die Kommission war daher nicht in der Lage, die spezifischen Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Branche zu analysieren. Andererseits ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt und daher in der Lage wäre, seine Produktionsmenge erheblich zu steigern. Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus Herstellern verschiedener Arten von Verbindungselementen einschließlich Standardverbindungselementen zusammen und ist in der Lage, alle Arten von Verbindungselementen, auch für die DIY-Branche, herzustellen. Der Wirtschaftszweig der Union bestätigte, dass es mehrere Unionshersteller und Vertriebsunternehmen mit eigenen automatischen Verpackungslinien für große Mengen gibt; ebenso gibt es Dienstleister für mittlere bis kleine Mengen auf dem Unionsmarkt. Der Einwand, bestimmte Waren würden über andere Vertriebskanäle vertrieben, wurde als unerheblich für die Frage angesehen, ob der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, bestimmte Typen von Verbindungselementen zu liefern. Alle diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

7.4.   Interesse der Verwender

(520)

Im Rahmen der Untersuchung meldeten sich zwei Verwender und übermittelten Fragebogenantworten. Beide stellten Ankerschrauben her, für deren Produktionsverfahren Verbindungselemente verwendet werden. Die Antworten beider Verwender wiesen erhebliche Mängel auf, und keines der Unternehmen beantwortete das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen. Infolgedessen war es der Kommission bei einem der Verwender nicht möglich, die Auswirkungen der Antidumpingzölle zu bewerten, während sie für den anderen Verwender trotz fehlender Informationen feststellte, dass der Anteil der Kosten der Verbindungselemente an seinen Gesamtkosten mit weniger als 1 % angegeben wurde. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass Zölle keine nennenswerten Auswirkungen haben würden.

(521)

Das ECAP und der Verband der europäischen Hersteller von Metall- und Kunststoffankern, Construction Fixing Europe (im Folgenden „CFE“), brachten, unterstützt vom EFDA, vor, dass Zölle negative Auswirkungen auf die Hersteller von Metall- und Kunststoffankern und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Union und weltweit hätten. Die Ankerhersteller würden Standardverbindungselemente einführen und als Halbzeug in ihrem Produktionsverfahren verwenden. CFE führte an, solche Standardverbindungselemente würden in der Union nicht hergestellt.

(522)

Keiner der Ankerhersteller arbeitete an dieser Untersuchung mit oder beantwortete einen für Verwender bestimmten Fragebogen. Daher enthielt das Dossier keine Beweise oder sonstigen Informationen im Hinblick auf die Kosten von Verbindungselementen im Verfahren zur Herstellung von Ankern, die Rentabilität der Ankerhersteller und ihrer Lieferanten und/oder die Auswirkungen der Zölle auf ihre Rentabilität. Das Gleiche gilt auch für das Vorbringen zur Wettbewerbsfähigkeit der Ankerhersteller in der Union und weltweit. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(523)

Zu dem Vorbringen, dieser Typ von Standardverbindungselementen werde vom Wirtschaftszweig der Union nicht hergestellt, stellt die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union Standardverbindungselemente herstellt und über erhebliche Kapazitätsreserven zur Herstellung aller Arten von Verbindungselementen verfügt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(524)

Der EFDA führte ferner an, dass Zölle negative Auswirkungen auf gewerbliche Wirtschaftszweige wie die Baubranche, den Eisenbahnsektor und die Branche der erneuerbaren Energien sowie auf die Hersteller von Getreidesilos im Agrarsektor hätten. Er traf einige Aussagen zum Anteil von Verbindungselementen an den Gesamtkosten in diesen Branchen und brachte vor, dass sich daraus negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in diesen Branchen und auf ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Union ergeben würden.

(525)

Keine dieser Behauptungen wurde durch Beweise gestützt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich keine der interessierten Parteien aus einer dieser Branchen selbst meldete oder bei der Untersuchung mitarbeitete. Die Kommission stellte ferner fest, dass ausgehend von den Behauptungen des EFDA der Kostenanteil der Verbindungselemente an den Endprodukten dieser Wirtschaftszweige zwischen 3 % und höchstens 12 % lag. Während diese Vorbringen weder durch Beweise noch anderweitig gestützt wurden, zeigt dies eine begrenzte Auswirkung der Zölle auf, zumal auch nicht nachgewiesen wurde, in welchem Umfang diese spezifischen Branchen aus China eingeführte Verbindungselemente verwenden. Daher wurden die diesbezüglichen Vorbringen des EFDA zurückgewiesen.

(526)

Schließlich wies ein Hersteller von Zellenverbindungen für Industriebatterien, unterstützt vom EFDA, auf die Spezifität der in seinem Produktionsverfahren verwendeten Verbindungselemente (Polschrauben) hin, die zudem nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt würden. Durch Zölle werde seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Herstellern von Zellenverbindungen für Industriebatterien in Drittländern beeinträchtigt. Polschrauben sollten nicht in die Warendefinition einbezogen werden.

(527)

Auf das Vorbringen, dass Polschrauben aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, wird in Erwägungsgrund 159 eingegangen. Das Unternehmen legte keine Beweise oder Informationen zu den angeblichen Auswirkungen der Maßnahmen auf seine finanzielle Lage vor. Zur Frage des mangelnden Angebots in der Union wird auf die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 530 ff. verwiesen. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union über erhebliche Kapazitätsreserven zur Herstellung von Spezial- und Standardverbindungselementen verfügt. Die Vorbringen dieses Unternehmens wurden daher zurückgewiesen.

(528)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach diese Partei der Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitätsreserven für die Herstellung von Polschrauben verfüge, mit der Begründung, dass der Wirtschaftszweig der Union keine Möglichkeiten zur Herstellung von Polschrauben habe. Zur Stützung dieses Vorbringens übermittelte das Unternehmen den Schriftwechsel mit fünf Unionsherstellern, die erklärten, keine Polschrauben liefern zu können. Diese Unionshersteller waren keine Antragsteller und meldeten sich auch nicht während der Untersuchung. Der Kommission lagen daher im Dossier keine Informationen über die Tätigkeiten dieser Unternehmen und die hergestellten Waren vor. Den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge sind zwei der fünf Hersteller offenbar auf Verbindungselemente für Fensterrahmen und Maschinen- und Anlagenkonstruktionen spezialisiert; daher erscheint es nicht ungewöhnlich, dass sie keine in Industriebatterien verwendeten Polschrauben liefern können. Die vorgelegten Informationen konnten daher nicht als schlüssig oder repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt angesehen werden. Andererseits bestätigten die an der Untersuchung mitarbeitenden, den Wirtschaftszweig der Union vertretenden Unionshersteller, dass sie über Kapazitäten zur Herstellung aller Typen von Verbindungselementen, einschließlich Polschrauben, verfügen würden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(529)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Antidumpingzölle keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Verwender in der Union hatten.

7.5.   Angebotsverknappung bei Verbindungselementen

(530)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union verfüge nicht über ausreichende Herstellungskapazitäten, um die auf dem Unionsmarkt bestehende Nachfrage nach Standardverbindungselementen zu decken. Der EFDA und ein in die Stichprobe einbezogener Einführer behaupteten, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage oder nicht bereit sei, Standardverbindungselemente zu liefern, und dass viele Verwender auf Einfuhren aus China angewiesen seien. Auch in anderen Drittländern gebe es nur begrenzte Bezugsquellen, da die ausführenden Hersteller in diesen Ländern nicht über ausreichende Kapazitäten verfügten. Ein ausführender Hersteller fügte hinzu, der Wirtschaftszweig der Union würde angesichts der für voll automatisierte Fertigungslinien erforderlichen Investitionen zögern, in die Massenproduktion von Standardverbindungselementen einzusteigen.

(531)

Mehrere Parteien brachten vor, dass bestimmte Warentypen (Holzbauschrauben, Confirmatschrauben, warmgeformte Verbindungselemente, Polschrauben, Metallwaren-Sets und Verbindungselemente für die DIY-Branche) vom Wirtschaftszweig der Union nicht oder nur in begrenzten Mengen hergestellt würden und es daher bei Einführung von Maßnahmen zu einer Verknappung dieser Warentypen auf dem Unionsmarkt käme. In einigen Fällen sei nicht zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union auf die Herstellung dieser Typen umsteige, während gleichzeitig eine weltweite Knappheit an diesen Typen bestehe, die daher auch nicht von anderen Lieferanten bezogen werden könnten.

(532)

In einer allgemeineren Betrachtung brachte der EDRA vor, der Markt für Verbindungselemente verzeichne weltweit eine steigende Nachfrage, während die Hersteller zu Zeiten der COVID-19-Pandemie ihre Herstellungskapazitäten nicht ausschöpfen würden. Jede weitere Marktstörung durch die Einführung von Antidumpingzöllen würde die Lage der Einzelhändler weiter verschlechtern.

(533)

Mehrere interessierte Parteien brachten ferner vor, dass bei Lieferungen aus Asien ein Mangel an Schiffscontainern bestehe und dass es infolge der COVID-19-Pandemie zu Lieferzeiten von bis zu mehreren Monaten nach Bestelleingang komme. Die Frachtkosten hätten sich vervielfacht, was zu dem erwarteten Preisanstieg aufgrund von Antidumpingmaßnahmen hinzugerechnet werden müsse. Des Weiteren wirke sich der weltweit bestehende Mangel an Rohstoffen (hauptsächlich Stahl) auf die Gesamtproduktionsmenge von Verbindungselementen aus.

(534)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union sowohl Standardverbindungselemente als auch Nicht-Standardverbindungselemente herstellte und über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügte, um eine steigende Nachfrage seitens Verwendern zu decken, die sich für einen Wechsel ihres Lieferanten entscheiden. Der Wirtschaftszweig der Union nutzte im Untersuchungszeitraum nur 46 % seiner Gesamtkapazität und könnte somit seine Produktion kurzfristig um mehr als 1 Mio. Tonnen steigern. Die Kapazitätsreserven betrafen die Herstellung aller Typen von Verbindungselementen einschließlich Standardverbindungselementen. Die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht in der Lage oder nicht bereit, Standardverbindungselemente herzustellen, wurde nicht durch ausreichende Beweise gestützt. Der EFDA übermittelte den Schriftverkehr mit einzelnen Unionsherstellern, was jedoch nicht als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen wurde. Darüber hinaus wurden vorübergehende Schwierigkeiten bei der Belieferung neuer Abnehmer infolge der COVID-19-Pandemie nicht als strukturelles Problem angesehen und entkräfteten daher auch nicht die Feststellung, dass auf dem Unionsmarkt große Kapazitätsreserven zur Deckung der Nachfrage verfügbar sind. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(535)

Die Vorbringen bezüglich des mangelnden Angebots an bestimmten spezifischen Warentypen wurden nicht durch nachprüfbare Beweise gestützt. Andererseits standen, wie im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegt, in der Union große Kapazitätsreserven für alle Warentypen, einschließlich Spezialverbindungselementen, zur Verfügung. Die von den Unionsherstellern eingeholten Informationen im Dossier ließen nicht darauf schließen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, alle Typen von Verbindungselementen anzubieten. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(536)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller warmgeformter Verbindungselemente erneut vor, dass der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt keine ausreichenden Mengen warmgeformte Verbindungselemente herstelle. Dies werde durch die detaillierten Preisunterbietungsberechnungen für die einzelnen Warentypen belegt, wonach nur ein geringer Anteil der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Mengen auf durch Warmumformung hergestellte Warentypen entfalle. Darüber hinaus stelle der Wirtschaftszweig der Union offenbar weniger Warentypen her, was an sich zeige, dass er keine breite Palette unterschiedlicher Warentypen, einschließlich warmgeformter Verbindungselemente, bereitstellen könne. Schließlich brachte der ausführende Hersteller vor, dass die Beweislast im Hinblick auf eine ausreichende Produktionskapazität in der Union beim Wirtschaftszweig der Union liege.

(537)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Stichprobe der Unionshersteller zwar für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ ist, aber auf ihrer Grundlage die genaue Produktionsmenge an warmgeformten Verbindungselementen nicht extrapoliert werden kann. Außerdem entspricht die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum nicht der vollen Produktionskapazität, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund unfairer Einfuhren und niedriger Preisniveaus in der Union seine Produktionskapazitäten nicht voll ausgeschöpft hat. In Bezug auf die Beweislast hat die Untersuchung nach Auffassung der Kommission ergeben, dass für alle Typen von Verbindungselementen in der Union ausreichende Produktionskapazitäten vorhanden sind. Diese Schlussfolgerung basiert auf den während der Untersuchung ermittelten großen Kapazitätsreserven (siehe Tabelle 5) sowie auf den Informationen, die im Laufe der Untersuchung im Zusammenhang mit den makroökonomischen Indikatoren eingeholt wurden. Dieses Vorbringen sowie die Vorbringen in Bezug auf unzureichende Produktionskapazitäten in der Union wurden daher zurückgewiesen.

(538)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte das ECAP Angaben bestimmter Unionshersteller vor, die bestätigten, keine Holzbauschrauben liefern zu können. Das ECAP führte ferner an, bestimmte Arten von Holzschrauben würden Formen der Weiterverarbeitung erfordern (besondere Wärmebehandlung, Beschichtung), die in der Union nicht verfügbar seien. Darüber hinaus belege die Tatsache, dass ein Einführer und Hersteller von Nicht-Standardverbindungselementen in der Union die Ausklammerung von Holzschrauben ausdrücklich befürwortet habe, dass Einfuhren dieser Waren erforderlich seien, um die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken.

(539)

Die vom ECAP vorgelegten zusätzlichen Informationen bezogen sich auf Unionshersteller, die keine Antragsteller waren und sich während der Untersuchung nicht meldeten. Der Kommission lagen daher im Dossier keine Informationen über die Tätigkeiten dieser Unternehmen und die hergestellten Waren vor. Auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Informationen konnte nicht festgestellt werden, ob sie Verbindungselemente für die Baubranche herstellen. Darüber hinaus konnten diese Unternehmen nicht als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt angesehen werden. Andererseits wurde, wie bereits dargelegt, von den an der Untersuchung mitarbeitenden, den Wirtschaftszweig der Union vertretenden Unionsherstellern bestätigt, dass sie über Kapazitäten zur Herstellung aller Typen von Verbindungselementen verfügen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(540)

Das Vorbringen, dass bestimmte Arten der Weiterverarbeitung in der Union nicht durchführbar seien, wurde erst nach der endgültigen Unterrichtung angeführt und nicht durch Beweise gestützt. Dieses Vorbringen konnte daher nicht überprüft werden und wurde zurückgewiesen. Was schließlich das Vorbringen anbelangt, dass ein Unionseinführer, der Nicht-Standardverbindungselemente herstellt, die Ausklammerung von Holzschrauben ausdrücklich befürwortet habe, beweist dies für sich genommen nicht, dass Einfuhren aus China erforderlich sind, um die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken. Daher wurde dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.

(541)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der EFDA erneut vor, dass die Einführung hoher Einfuhrzölle zu einer Angebotsverknappung bei Standardverbindungselementen führen würde, es aber für zahlreiche Wirtschaftszweige von entscheidender Bedeutung sei, dass die Belieferung mit Standardverbindungselementen in ausreichender Menge, planbar und fristgerecht erfolgt. Darüber hinaus seien Vertriebsunternehmen gezwungen gewesen, sich andere Lieferquellen — insbesondere in China — zu suchen, da der Wirtschaftszweig der Union Standardverbindungselemente nicht in ausreichender Menge herstelle oder technische Schwierigkeiten gehabt habe.

(542)

Die Kommission habe die von der Partei in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweise ohne hinreichende Begründung zurückgewiesen. Die vorgelegten Informationen — im Wesentlichen mehrere E-Mails von Unionsherstellern, die es ablehnten, Verbindungselemente zu liefern — seien aussagekräftige Belege dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht bereit sei, Standardverbindungselemente zu liefern, und sollten daher von der Kommission berücksichtigt werden.

(543)

Zu den Informationen, mit denen der EFDA sein Vorbringen stützte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage oder nicht bereit sei, Standardverbindungselemente zu liefern, stellt die Kommission fest, dass sich diese Informationen hauptsächlich auf den Zeitraum nach dem UZ bezogen und daher nicht berücksichtigt werden konnten.

(544)

Der EFDA brachte ferner erneut vor, die Kommission habe den genauen Anteil des Wirtschaftszweigs der Union bzw. der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an der Produktion von Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen nicht offengelegt. Die Kommission stellte fest, dass der genaue Anteil des Wirtschaftszweigs der Union an der Produktion von Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen nicht bekannt war, da nicht alle Unionshersteller an der Untersuchung mitarbeiteten und diesbezüglich auch keine genauen statistischen Daten vorliegen. Dies wurde dem EFDA während der Untersuchung in einem bilateralen Schriftwechsel auch mitgeteilt.

(545)

Darüber hinaus behauptete der EFDA, die Kommission habe Schwierigkeiten gehabt, Hersteller von Standardverbindungselementen in der Union zu ermitteln, und sei daher gezwungen gewesen, die ursprüngliche Stichprobe um zwei zusätzliche Unionshersteller von Standardverbindungselementen zu erweitern. Diese beiden Hersteller würden jedoch nur geringe Mengen von Standardverbindungselementen herstellen. Die Behauptungen und Vorbringen zur Auswahl der Stichprobe der Unionshersteller wurden bereits in den Erwägungsgründen 26 bis 56 ausführlich behandelt. Die Behauptung, die Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union sei geändert worden, da sie keinen Unionshersteller von Standardverbindungselementen umfasst habe, lässt somit die wiederholten Erläuterungen und Klarstellungen in diesem Zusammenhang unberücksichtigt und ist irreführend. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(546)

Schließlich brachte der EFDA erneut vor, die Kommission habe nicht erläutert, auf welcher Grundlage sie zu dem Schluss gekommen sei, dass der Wirtschaftszweig der Union sowohl Standard- als auch Spezialverbindungselemente herstelle. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die vom Antragsteller und den mitarbeitenden Unionsherstellern eingeholten Fakten im Dossier, die, soweit verfügbar, hinreichend mit öffentlich zugänglichen Informationen abgeglichen wurden. Die diesbezüglichen Informationen waren auch im nicht vertraulichen Dossier enthalten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(547)

Der EFDA brachte ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union auch im Falle der Einführung von Zöllen seine Produktion von Standardverbindungselementen nicht erhöhen werde. Der Wirtschaftszweig der Union habe zwischen 2009, als Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Verbindungselementen aus der VR China eingeführt wurden, und 2016, als diese Maßnahmen aufgehoben wurden (86), seine Produktion von Standardverbindungselementen nicht erhöht und sich stattdessen auf die Herstellung von Nicht-Standardverbindungselementen spezialisiert. Die mangelnde Bereitschaft, die Produktion auf Standardverbindungselemente umzustellen, werde auch durch die Angaben eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers belegt, denen zufolge er nicht in der Lage sei, Standardverbindungselemente zum aktuellen Marktpreis herzustellen.

(548)

Das Argument, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Produktion von Standardverbindungselementen zwischen 2009 und 2016 nicht erhöht und sich stattdessen auf die Herstellung von nicht Nicht-Standardverbindungselementen spezialisiert, wurde nicht durch Beweise gestützt. Die während der Untersuchung erhobenen Zahlen zu Produktion und Verkauf beziehen sich auf den Bezugszeitraum und umfassen daher keine Daten für den Zeitraum von 2009 bis 2016. In jedem Fall bestätigte sich diese Behauptung während der Untersuchung nicht. Die Tatsache, dass einer der Unionshersteller nicht in der Lage war, unter den vorherrschenden Marktbedingungen Standardverbindungselemente herzustellen, zeigt vielmehr, dass der durch die Einfuhren aus der VR China entstehende Preisdruck den Wirtschaftszweig der Union daran hindert, seine Produktionskapazitäten voll auszuschöpfen, und dass diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursachen. Sie zeigt jedoch nicht — wie auch in Erwägungsgrund 496 festgestellt —, dass der Wirtschaftszweig der Union unter fairen Marktbedingungen seine Produktion, einschließlich von Standardverbindungselementen, die zu nachhaltigen Preisen auf dem Unionsmarkt verkauft werden, nicht steigern würde. Die diesbezüglichen Vorbringen des EFDA wurden daher zurückgewiesen.

(549)

Der EFDA brachte ferner vor, dass Vertriebsunternehmen in der Regel Nicht-Standardverbindungselemente vom Wirtschaftszweig der Union bezögen, während Standardverbindungselemente hauptsächlich aus China eingeführt würden. Auch der Wirtschaftszweig der Union kaufe Standardverbindungselemente von Vertriebsunternehmen in der Union, und zwar in dem Bewusstsein, dass diese Waren aus China stammten; darüber hinaus hätten mehrere Unionshersteller eigene Handelstochterunternehmen, die ebenfalls Mitglieder des EFDA seien und Standardverbindungselemente aus China einführen und an Endverwender liefern würden. Zur Stützung dieses Vorbringens legte der EFDA eine Liste der Unionshersteller vor, die angeblich Standardverbindungselemente von einem Vertriebsunternehmen, das EFDA-Mitglied ist, bezogen haben, sowie eine Liste weiterer Unionshersteller, die angeblich mit Vertriebsunternehmen in der Union verbunden sind, die Standardverbindungselemente aus China einführen. Ferner gehe aus dem nicht vertraulichen Dossier hervor, dass mindestens einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eigenen Angaben zufolge Verbindungselemente aus China einführe.

(550)

Wie in den Erwägungsgründen 466 und 468 auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegten Informationen festgestellt, waren die von den Unionsherstellern direkt oder über Vertriebsunternehmen in der VR China eingekauften Mengen im Vergleich zur Gesamtmenge der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Verbindungselemente und im Vergleich zur Gesamtmenge der aus China eingeführten Verbindungselemente unerheblich. Da die vom EFDA vorgelegten Informationen diese Feststellungen nicht entkräfteten, wurden die diesbezüglichen Vorbringen zurückgewiesen.

(551)

Schließlich brachte der EFDA vor, dass die Vertriebsunternehmen während der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Unterbrechungen der Lieferkette mit der Bitte an den Wirtschaftszweig der Union herangetreten seien, Standardverbindungselemente zu liefern, was abgelehnt worden sei. Dies zeige, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht bereit sei, Standardverbindungselemente in größeren Mengen zu liefern, und dass die in der Union verfügbaren Kapazitätsreserven nicht genutzt würden, um die Produktion von Standardverbindungselementen zu steigern. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein Umstieg der Unionshersteller von Nicht-Standardverbindungselementen auf Standardverbindungselemente erhebliche Investitionen und eine Änderung des Geschäftsmodells erfordern würde und daher wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Dies habe auch einer der mitarbeitenden Unionshersteller bestätigt. Schließlich habe der Antragsteller auch keine Nachweise vorgelegt, die dies widerlegen würden.

(552)

Dieses Vorbringen stützte sich auf Annahmen, die durch die Untersuchung nicht bestätigt wurden. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller über Kapazitätsreserven zur Herstellung von Standardverbindungselementen verfügten. Wie bereits erwähnt, übermittelte der Antragsteller Informationen, denen zufolge mehrere Unionshersteller Standardverbindungselemente herstellen. Dass einige Hersteller es möglicherweise abgelehnt haben, im Untersuchungszeitraum oder danach Standardverbindungselemente herzustellen und zu verkaufen, kann damit begründet werden, dass eine solche Produktion angesichts des Preisdrucks, der von den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt ausgeht, weder rentabel noch wirtschaftlich sinnvoll war. In anderen Worten waren die Unionshersteller aufgrund der Einfuhren aus der VR China, die auf dem Unionsmarkt zu Preisdruck führen, nicht in der Lage, ihre Produktion und ihre Verkäufe von Standardverbindungselementen auszubauen. Dies ist an sich ein Beweis für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(553)

Die Kommission bestätigte daher ihre Feststellungen, dass der Wirtschaftszweig der Union sowohl Standard- als auch Nicht-Standardverbindungselemente herstellte und über große Kapazitätsreserven für eine Steigerung der Produktion beider Typen von Verbindungselementen verfügte.

(554)

Die Kommission berücksichtigte auch, dass mehr als die Hälfte der von den mitarbeitenden Einführern im Untersuchungszeitraum eingeführten Verbindungselemente aus anderen Quellen als China stammten, darunter Taiwan, Vietnam, die Türkei und andere Drittländer. Der Anteil dieser Einfuhren an den Gesamteinfuhren in die Union war im gesamten Bezugszeitraum erheblich. Der EFDA brachte vor, die ausführenden Hersteller in diesen Drittländern würden nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um Einfuhren aus China zu ersetzen oder ihre Einfuhrmengen in die Union auch nur teilweise zu erhöhen. Die diesbezüglichen Informationen des EFDA wurden jedoch als nicht repräsentativ und nicht nachprüfbar angesehen. Wie bereits dargelegt, handelte es sich um den Schriftverkehr mit einzelnen Unternehmen, die nicht unbedingt die Lage anderer ausführender Hersteller in diesen Ländern repräsentierten. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(555)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der EFDA sein Vorbringen, dass die Einfuhren von Verbindungselementen aus anderen Drittländern nicht ausreichen würden, um die Einfuhren aus der VR China zu ersetzen. Insbesondere die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 554, wonach ein Großteil der Einfuhren von Verbindungselementen aus anderen Drittländern erfolgte, würden bestätigen, dass auf diesen Märkten keine weiteren Kapazitätsreserven verfügbar seien. Auch hätten sich Käufer in den USA aufgrund der seit 2018 geltenden Einfuhrbeschränkungen für chinesische Verbindungselemente zunehmend an Lieferanten in anderen Drittländern gewandt, weshalb ein Großteil dieser Kapazitäten in die USA fließe. Dies werde auch durch Einfuhrstatistiken bestätigt, die einen erheblichen Rückgang der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union ab 2018 belegen würden, während die Einfuhren aus diesen Ländern in die USA im selben Zeitraum erheblich gestiegen seien.

(556)

Auch in diesem Fall behauptete der EFDA, die Kommission habe die vorgelegten Informationen über die Angebotsknappheit in Drittländern unberücksichtigt gelassen, ohne dies hinreichend zu begründen.

(557)

Die Kommission verweist auf Erwägungsgrund 554, aus dem hervorgeht, dass die Einfuhren aus der VR China weniger als die Hälfte der in die Union eingeführten Verbindungselemente ausmachten. Anders ausgedrückt sind Kapazitätsreserven in der Union sowie das Vorhandensein anderer Lieferquellen in anderen Drittländern kein Hinweis darauf, dass es im Falle der Einführung von Maßnahmen gegen Verbindungselemente aus China zu einer Angebotsverknappung kommen könnte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum insgesamt zurückgingen, kann an sich nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass die Kapazitätsreserven in diesen Ländern unzureichend waren. Die Kommission war der Auffassung, dass der Preisdruck, der von den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China ausgeht und zu einem untragbar niedrigen Preisniveau auf dem Unionsmarkt geführt hat, andere Märkte für diese Einfuhren attraktiver machte; insbesondere die USA, wo die Einfuhrmengen aus China wesentlich geringer waren und daher keine Beeinträchtigungen durch unfaire chinesische Handelspraktiken auftraten. Die diesbezüglich vom EFDA vorgelegten und in Erwägungsgrund 554 dargelegten Beweise wurden als nicht repräsentativ und nicht überprüfbar angesehen. Wie bereits erwähnt, bezogen sich die Informationen auf den Zeitraum nach dem UZ und wiesen vor allem auf Lieferprobleme im Zusammenhang mit der Transportkrise und der COVID-19-Pandemie hin, nicht aber auf einen Mangel an Kapazitätsreserven an sich; auch gab es keine Hinweise darauf, ob diese Probleme struktureller Natur waren.

(558)

Der EFDA behauptete, die Kommission sei nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung verpflichtet gewesen, eindeutig festzustellen, ob „im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist“, und hätte daher den interessierten Parteien mitteilen müssen, welche Art von Beweisen als repräsentativ und überprüfbar angesehen worden wären. Der EFDA erklärte, dass er nicht verpflichtet sei, Informationen und Daten über den gesamten Unionsmarkt zu erheben, und dass es der Kommission freistehe, die von ihm vorgelegten Informationen zu überprüfen. Der EFDA wiederholte in diesem Zusammenhang auch, dass er die von dem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vorgelegten Informationen nicht als hinreichend repräsentativ einstufe.

(559)

In der Bekanntmachung über die Einleitung der aktuellen Untersuchung wurden alle interessierten Parteien aufgefordert, an der Untersuchung mitzuarbeiten und der Kommission die in der Bekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Dies traf auch auf Einführer und Verwender zu. Während sich 28 Einführer meldeten, arbeitete keiner der Verwender mit und übermittelte Informationen. In den Fragebogen wurde ausführlich erläutert, welche Informationen erforderlich und welche Unterlagen vorzulegen waren. Die Fragebogen sind für die Kommission entscheidend, damit sie die erforderlichen Informationen einholen kann, und alle interessierten Parteien erhalten Gelegenheit, der Kommission diese Informationen zu übermitteln. Die Kommission stützte sich bei ihren Feststellungen zu den Einführern auf die überprüften Fragebogenantworten. Für keinen Verwender in der Union gingen Antworten auf den Fragebogen ein, und nach Artikel 18 der Grundverordnung mussten Feststellungen zu dieser Gruppe interessierter Parteien auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Ebenso stützten sich die Feststellungen zu den Aspekten der Schädigung auf die Informationen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Antragsteller auf Anforderung übermittelten. Insbesondere war die Kommission berechtigt, nach Artikel 17 der Grundverordnung eine repräsentative Stichprobe der Unionshersteller auszuwählen. Keine der vom EFDA eingegangenen Stellungnahmen zur Stichprobe entkräftete die Schlussfolgerung, dass diese repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union war, wie in den Erwägungsgründen 26 bis 56 ausführlich dargelegt wird.

(560)

Interessierte Parteien, die nicht bereit sind, einen Fragebogen auszufüllen, haben dennoch das Recht, der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die sie für wichtig halten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass in der Einleitungsbekanntmachung auch darauf hingewiesen wurde, dass nach Artikel 21 übermittelte Informationen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Übermittlung durch Beweise belegt sind. Im Rahmen der laufenden Untersuchung prüfte die Kommission die vorgelegten Informationen und Beweise ordnungsgemäß und berücksichtigte somit gebührend alle Informationen, die bei den interessierten Parteien in diesem Verfahren eingeholt und von diesen bereitgestellt wurden; insbesondere holte die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund 91 dargelegt, alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses als notwendig erachtete, und überprüfte sie; die diesbezüglichen Vorbringen des EFDA wurden daher zurückgewiesen.

(561)

In Bezug auf den angeführten weltweiten Produktionsrückgang aufgrund der COVID-19-Pandemie stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren nach Einleitung der laufenden Untersuchung, wie in der Erfassungsverordnung festgestellt, erheblich gestiegen sind. Wie statistische Daten von Eurostat zeigen, setzte sich dieser Anstieg fort. (87) Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(562)

In Bezug auf die Transportkrisen und die Unterbrechung der Lieferketten (einschließlich für Rohstoffe), die nach dem Untersuchungszeitraum auftraten, stellt die Kommission fest, dass diese Situation kein strukturelles, sondern nur ein vorübergehendes Problem darstellen dürfte. Daher wird im Jahr 2022, also nach der Einführung endgültiger Maßnahmen im Rahmen dieser Untersuchung, mit einer gewissen Entspannung der Lage gerechnet. Tatsächlich lassen die Handelsstatistiken insgesamt auf ein rasches Wachstum der Einfuhren im Jahr 2021 schließen (88), einschließlich eines Anstiegs der Rohstoffeinfuhren (33 %) in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die derzeitigen Transportkrisen und die derzeitige Unterbrechung der Lieferketten mit Blick auf das Unionsinteresse kein hinreichender Grund dafür sind, die Zölle nicht einzuführen. Insbesondere werden die Zölle für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt, während sich die derzeitige Lage gegebenenfalls bereits in der zweiten Jahreshälfte 2022, d. h. kurz nach der Einführung der Maßnahmen, entspannen wird. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(563)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies das ECAP darauf hin, dass sich infolge der Transportkrise und des Anstiegs der Kosten für den Seetransport die Lieferfristen verlängert hätten. Auch wirke sich die allgemeine Angebotsknappheit bei Baurohstoffen in der Union und der erhebliche Anstieg der Rohstoffkosten im Baugewerbe nachteilig auf die Bauunternehmen aus. Im Falle der Einführung von Antidumpingzöllen würde sich diese Situation verschärfen, was sich wiederum sehr negativ auf die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals auswirken würde, da bei Holz- und Betonholzbauten natürliche Baumaterialien (Holz) zum Einsatz kämen, was erheblich zur Verringerung der CO2-Emissionen beitrage. Der Markt für Holzbauten wachse und trage zur Schaffung von ökologisch nachhaltigem Wohnraum bei, während die Holzmöbelbranche mit Forschungsinstituten zusammenarbeite, um die nachhaltige Holzproduktion zu verbessern und zu steigern.

(564)

Wie in Erwägungsgrund 562 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Transportkrisen und die Unterbrechung der Lieferketten (einschließlich für Rohstoffe), die nach dem Untersuchungszeitraum auftraten, kein strukturelles, sondern nur ein vorübergehendes Problem darstellen dürften. Keines der vom ECAP vorgebrachten Argumente konnte diese Feststellungen entkräften. Darüber hinaus waren, wie in Erwägungsgrund 525 dargelegt, in keinem der nachgelagerten Wirtschaftszweige, einschließlich der Baubranche, durch die Zölle erhebliche Auswirkungen zu erwarten, da der Anteil von Verbindungselementen an den Gesamtkosten dieser Wirtschaftszweige im Allgemeinen niedrig war. Keiner der Verwender im Baugewerbe arbeitete an der Untersuchung mit, indem er Informationen über seine Gesamtkosten und den Anteil der Verbindungselemente an seinen Kosten vorlegte. Die Argumente des ECAP in Bezug auf die Baubranche waren nicht speziell auf Verbindungselemente beschränkt, sondern bezogen sich auf die Rohstoffversorgung allgemein. Die diesbezüglichen Vorbringen des ECAP wurden daher zurückgewiesen.

7.6.   Lieferantenwechsel

(565)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass Einführer aufgrund der Reisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ihre Lieferanten nicht ohne Weiteres wechseln könnten, zumal die Abnehmer der Herstellerwahl zustimmen müssten, wofür ein Audit der Produktionsverfahren im Betrieb des Drittlandlieferanten erforderlich sei. In jedem Fall wäre ein Lieferantenwechsel mit hohen Kosten verbunden. Der EFDA bezieht sich speziell auf den Fall von im Eisenbahnsektor verwendeten Verbindungselementen.

(566)

Weitere Beweise wurden diesbezüglich nicht vorgelegt. Wie bereits dargelegt, stammte mehr als die Hälfte der Einfuhren der mitarbeitenden Einführer nicht aus China, sondern von Lieferanten in anderen Drittländern. Darüber hinaus wurde das Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht in der Lage oder nicht bereit, Verbindungselemente an neue Abnehmer zu liefern, während der Untersuchung nicht bestätigt. Schließlich zielen Antidumpingmaßnahmen nicht darauf ab, Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt zu verbieten, sondern dienen lediglich der Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Wie bereits dargelegt, werden selbst für den Fall, dass die Einführer den Antidumpingzoll vollständig auffangen, ihre Geschäftstätigkeiten überwiegend gewinnbringend bleiben. Ebenso wurde festgestellt, dass der Kostenanteil der Verbindungselemente an den Gesamtherstellkosten der Verwender unerheblich ist und Preiserhöhungen bei den Einfuhren an die Endabnehmer weitergegeben werden können. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(567)

Nach der Unterrichtung führten mehrere interessierte Parteien, die Holzbauschrauben aus China einführten, erneut an, dass sie ihre Lieferanten nicht wechseln könnten, da sie im Laufe der Zeit enge Geschäftsbeziehungen mit diesen aufgebaut hätten. Da Bestellungen Produktionsvereinbarungen mit genauen technischen Spezifikationen unterlägen, würden die Hersteller spezifische Schulungen sowie spezielle Maschinen und Werkzeuge benötigen und müssten einer Auditierung unterzogen werden, um die Produktzertifizierung aufrechtzuerhalten. Die Einführer von Holzbauschrauben seien nicht nur Vertriebsunternehmen, sondern hätten eigene spezialisierte Produktentwicklungsabteilungen und würden eng mit den Herstellern von Holzbauschrauben zusammenarbeiten, um die technischen Spezifikationen zu erfüllen, die für die Erteilung der Produktzertifizierung in der Union erforderlich seien. Daher sei ein Lieferantenwechsel sehr schwierig und bei einigen Projekten sogar unmöglich.

(568)

Diese Parteien legten keine Beweise für die angebliche besondere Beziehung zu den Lieferanten oder konkrete Verträge oder Produktionsvereinbarungen vor. Es wurden auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass die betreffenden Unternehmen über interne Produktentwicklungsabteilungen verfügten. Wie in Erwägungsgrund 539 dargelegt, konnte das Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht in der Lage oder nicht bereit, diesen spezifischen Warentyp an Abnehmer in der Union zu liefern, im Zuge der Untersuchung nicht bestätigt werden. Wie auch in Erwägungsgrund 566 dargelegt, zielen Antidumpingmaßnahmen nicht darauf ab, Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt zu verbieten, sondern dienen lediglich der Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Wie darüber hinaus in den Erwägungsgründen 505 und 529 festgestellt wurde, dürften die Antidumpingmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer und Verwender haben und Preiserhöhungen bei den Einfuhren dürften zumindest teilweise an die Endabnehmer weitergegeben werden. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

7.7.   Sonstiges

(569)

Der EFDA wies darauf hin, dass Verbindungselemente für viele verschiedene Anwendungen eingesetzt würden. Der Anteil an den Kosten des Produktionsverfahrens sei nicht bei jedem Verwender erheblich und nicht bei jedem Unternehmen gebe es beträchtliche Auswirkungen, aber aus diesem Grund müsse die Kommission die kombinierten Auswirkungen der Zölle auf die Wirtschaft der Union insgesamt bewerten. Nach Auffassung des EFDA sollten die Verluste verschiedener Unternehmen, die Verbindungselemente in ihrem Produktionsverfahren verwenden, auf aggregierter Basis betrachtet werden.

(570)

Die Untersuchung ergab, dass die Auswirkungen der Zölle auf die Verwender insgesamt nicht erheblich sein dürften, da der Anteil der Verbindungselemente am Produktionsverfahren sehr gering ist. Dies wird auch vom EFDA anerkannt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(571)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der in den Erwägungsgründen 159 und 160 genannte Verwender von Polschrauben vor, die Kommission sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, dass von ihm hergestellte Industriebatterien für die Energiespeicherung in kritischen Infrastrukturen wie Rechenzentren und Krankenhäusern verwendet würden. Ferner hätten die Verbraucher in der Union ein überwältigendes Interesse daran, dass Krankenhäuser und Rechenzentren auf der Basis einer zuverlässigen Stromversorgung sicher funktionieren, insbesondere während der COVID-19-Pandemie, in der sich Krankenhäuser auch auf die Notstromversorgung verlassen können müssten und der Datenverkehr durch die Verlagerung der Arbeit nach Hause erheblich zugenommen habe. Die Kommission habe diese Aspekte bei der Analyse des Unionsinteresses nicht berücksichtigt.

(572)

Die Kommission stellt fest, dass vor der endgültigen Unterrichtung kein solcher Einwand vorgebracht wurde, sondern der betreffende Verwender lediglich erläuterte, für welche Zwecke und in welchen Wirtschaftszweigen Polschrauben verwendet werden. Wie bereits erwähnt, ergab die Untersuchung, dass die Auswirkungen der Zölle auf die Verwender insgesamt nicht erheblich sein dürften, da der Anteil der Verbindungselemente am Produktionsverfahren sehr gering ist. Der Verwender von Polschrauben legte keine Informationen über seine Herstellkosten, den Anteil von Polschrauben an den Gesamtkosten, seine Rentabilität oder die erwarteten Auswirkungen eines Kostenanstiegs auf die Rentabilität vor. Daher lagen keine Beweise dafür vor, dass die Zölle erhebliche negative Auswirkungen auf diesen Verwender hätten, und dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(573)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union vor, dass die Einfuhren aus China nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen für Verbindungselemente im Jahr 2009 (89) lediglich durch Einfuhren aus Taiwan und Vietnam ersetzt worden seien. Der Wirtschaftszweig der Union habe sich strukturell nicht verändert, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass die Zölle dem Wirtschaftszweig der Union zum damaligen Zeitpunkt nicht zugutegekommen seien, sich aber nachteilig auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige ausgewirkt hätten. Keine dieser Aussagen wurde durch Beweise gestützt. Da auch die Informationen im Dossier diese Behauptungen nicht bestätigten, wurden sie zurückgewiesen.

7.8.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(574)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

7.9.   Preisverpflichtungsangebote

(575)

Nach der endgültigen Unterrichtung reichten sechs ausführende Hersteller innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist ein Angebot für eine Preisverpflichtung ein:

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd.,

Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd.,

Zhejiang Excellent Industries Co. Ltd (im Folgenden „Zhejiang“),

Yuyao Alfirste Hardware Co., Ltd (im Folgenden „Yuyao Alfirste“),

Celo Suzhou Precision Fasteners Co. Ltd,

Shanghai Chaen Chia Fasteners Co., Ltd. (im Folgenden „Chaen Chia“).

(576)

Nach Artikel 8 der Antidumping-Grundverordnung müssen die Preisverpflichtungsangebote geeignet sein, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, und ihre Annahme darf nicht als nicht sinnvoll angesehen werden. Die Kommission bewertete die Angebote anhand dieser Kriterien und gelangte zu dem Schluss, dass ihre Annahme aus den folgenden übergeordneten Gesichtspunkten nicht sinnvoll wäre.

(577)

Erstens sind etwa 100 ausführende Hersteller von diesem Verfahren betroffen. Die Zahl der tatsächlichen und potenziellen ausführenden Hersteller wurde als zu groß erachtet, als dass eine Verpflichtung noch praktikabel wäre, denn sie würde die Überwachung von Preisverpflichtungen jeglicher Art sehr schwierig gestalten.

(578)

Zweitens ist die betroffene Ware von ihrem Charakter her sehr unterschiedlich. Sie umfasst mehr als 100 Warenkennnummern und wird in mindestens zehn KN-Codes eingereiht, sodass die Festlegung und Überwachung des Mindesteinfuhrpreises (im Folgenden „MEP“) im Allgemeinen nicht praktikabel wäre. Die in die Union ausgeführten Warentypen weisen erhebliche Preisunterschiede auf und lassen sich bei einer Warenbeschau nicht ohne Weiteres voneinander unterscheiden. Insbesondere Aspekte, die sich stark auf den Preis auswirken, wie z. B. die Festigkeit, können allein durch eine Warenbeschau nicht unterschieden werden. Ohne eine detaillierte Laboranalyse und die Anwendung zerstörender Methoden könnten die Zollbehörden nicht feststellen, ob die eingeführte Ware der angemeldeten Ware entspricht, was die Durchsetzbarkeit einer möglichen Verpflichtung beeinträchtigen würde; somit wäre sie im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung nicht sinnvoll.

(579)

Drittens birgt die große Zahl der Warentypen ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften zwischen den verschiedenen Warentypen, wobei teurere Warentypen möglicherweise falsch als billigere Warentypen deklariert werden, die ebenfalls der Verpflichtung unterliegen. Das macht jede Verpflichtung undurchsetzbar und somit nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung.

(580)

Viertens haben einige Unternehmen eine Reihe verbundener Unternehmen, die direkt an der Herstellung oder dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, und stammt bei einigen Unternehmen ein Teil des in der EU erzielten Umsatzes von anderen Waren als der betroffenen Ware. Solche Unternehmensstrukturen und die von den betreffenden Unternehmen erzielten Umsätze bergen ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften. Die Kommission wäre nicht in der Lage, die Einhaltung der Verpflichtung zu überwachen und sicherzustellen. Schon allein aus diesem Grund sind die Angebote nicht sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorgabe aus Artikel 8 der Grundverordnung nicht erfüllt.

(581)

Die Kommission übermittelte allen sechs Antragstellern ein Schreiben, in dem sie die Gründe für die Ablehnung der Verpflichtungsangebote darlegte. Fünf Antragsteller nahmen dazu Stellung. Diese Stellungnahmen wurden allen interessierten Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt.

(582)

Celo Suzhou forderte die Kommission erneut auf, die angebotenen MEP sowie den nicht schädigenden Charakter seines Angebots zu überprüfen. Erstens könne die Kommission das Verpflichtungsangebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass das Unternehmen im laufenden Verfahren nicht untersucht worden sei, da in der Antidumping-Grundverordnung nichts darauf hindeute, dass für die Annahme eines Verpflichtungsangebots eine individuelle Ermittlung erforderlich sei. Nach Artikel 8 der Antidumping-Grundverordnung bestehe die einzige Voraussetzung für die Annahme einer Verpflichtung darin, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt würden, wofür Celo Suzhou gesorgt habe. Zweitens habe die Kommission es versäumt, die angebotenen Preise zu prüfen, die das Risiko von Ausgleichsgeschäften eliminieren würden, da alle angebotenen MEP ein nicht schädigendes Preisniveau sicherstellen würden und sich auf die Stufe ab Werk bezögen, sodass die Preise bei Einfuhr in die Union sogar noch höher seien. Drittens habe die Kommission es versäumt, die von Celo Suzhou angebotenen Bedingungen zu prüfen, die das Risiko von Ausgleichsgeschäften in Bezug auf seine verbundenen Unternehmen mindern und die damit verbundenen Überwachungskosten senken würden, da die Partei angeboten habe, die derzeitige Arbeitsweise zu ändern, womit den Bedenken der Kommission in Bezug auf die Überwachung der Kosten, Ausgleichsgeschäfte und Umgehungsrisiken Rechnung getragen worden sei. Viertens habe die Kommission Celo Suzhous Bereitschaft, die Bedingungen seiner Verpflichtung zu ändern und an die Erwartungen der Kommission anzupassen, sowie alle verfügbaren Beweise (basierend auf dem an die Kommission gerichteten Schreiben des EIFI) außer Acht gelassen, die darauf hindeuteten, dass die Verpflichtung von Celo Suzhou dem Wirtschaftszweig der Union keinen Schaden zufügen könne.

(583)

Chaen Chia führte an, dass sein Verpflichtungsangebot keine große Anzahl verschiedener Warentypen umfasse, da der einzige Unterschied zwischen den angebotenen Warentypen die Länge sei, die keinen Einfluss auf die Berechnung des Stückpreises pro Kilogramm habe und bei einer Warenbeschau leicht festzustellen sei. Darüber hinaus würden seine Abnehmer Einfuhren unter bestimmten TARIC-Codes tätigen, weshalb kein Risiko von Ausgleichsgeschäften bestehe. Außerdem müsse jedem Paket mit Waren von Chaen Chia, das in die Union ausgeführt werde, die einheitliche Europäische Technische Bewertung beigefügt sein, die die wesentlichen Leistungsmerkmale der Produkte des Unternehmens bestätige, sodass die Zollbehörden in der Union einfach sicherstellen könnten, dass keine Umgehung oder Ausgleichsgeschäfte stattfinden. Ferner betreffe der Umsatz von Chaen Chia in der Union nur die untersuchte Ware.

(584)

Wenzhou widersprach der Schlussfolgerung der Kommission, dass in Bezug auf sein Verpflichtungsangebot das Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht, mit der Begründung, dass das Unternehmen nur bestimmte Warentypen ausführe, die unter weniger als zehn KN-Codes eingereiht würden, die für die gesamte untersuchte Ware gelten. Darüber hinaus enthalte die Berechnung des angebotenen MEP den zur Berechnung des MEP für das erste Quartal herangezogenen Referenzpreis des Rohstoffs, der jedoch — da die Untersuchung noch laufe — noch unbekannt gewesen sei, weshalb im Verpflichtungsangebot kein konkreter MEP berechnet worden sei. Ferner basiere die Methode zur Berechnung des MEP auf der Methode zur Berechnung des Normalwerts, was ein geeigneter Weg sei, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Die in Bezug auf verbundene Unternehmen und Ausfuhren nicht betroffener Waren angeführten Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots seien ungerechtfertigt, da Wenzhous verbundene Unternehmen Verarbeitungsprozesse auf mehreren Produktionsstufen durchführen und keine Verbindungselemente in die Union verkaufen würden und da der Umsatz von Wenzhou fast ausschließlich aus Verkäufen der untersuchten Ware resultiere.

(585)

Yuyao Alfirste brachte vor, dass bei der Berechnung des angebotenen MEP vorgeschlagen worden sei, die gewogenen Durchschnittsdaten der drei in die Stichprobe einbezogenen Ausführer heranzuziehen, weshalb der MEP dafür geeignet sei, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Außerdem sei die Schlussfolgerung falsch, dass aufgrund unterschiedlicher Warentypen die Gefahr von Ausgleichsgeschäften bestehe, da in den Ausfuhrunterlagen (Rechnungen, Verträge usw.) Spezifikationen der Waren (wie die Festigkeitsklasse) angegeben werden könnten und die von Yuyao Alfirste ausgeführten Warentypen nicht in alle KN-Codes eingereiht würden, unter die die untersuchte Ware falle. Schließlich seien die in Bezug auf verbundene Unternehmen und Ausfuhren nicht betroffener Waren angeführten Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots nicht gerechtfertigt, da sich Yuyao Alfirste strikt an die Bedingung halten werde, an Abnehmer, an die es die unter die Verpflichtung fallende Ware verkaufe, keine anderen von ihm hergestellten oder gehandelten Waren zu verkaufen; diesbezüglich sei auch der Überwachungsmechanismus, den die Kommission in Bezug auf die Verpflichtung anwende, ausreichend wirksam.

(586)

Darüber hinaus enthalte die Berechnung des angebotenen MEP den zur Berechnung des MEP für das erste Quartal herangezogenen Referenzpreis des Rohstoffs, der jedoch — da die Untersuchung noch laufe — noch unbekannt gewesen sei, weshalb im Verpflichtungsangebot kein konkreter MEP berechnet worden sei. Ferner basiere die Methode zur Berechnung des MEP auf der Methode zur Berechnung des Normalwerts, was ein geeigneter Weg sei, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Außerdem sei die Schlussfolgerung falsch, dass aufgrund unterschiedlicher Warentypen die Gefahr von Ausgleichsgeschäften bestehe, da in den Ausfuhrunterlagen (Rechnungen, Verträge usw.) Spezifikationen der Waren (wie die Festigkeitsklasse) angegeben werden könnten und die von Zhejiang ausgeführten Warentypen nicht in alle KN-Codes eingereiht würden, unter die die untersuchte Ware falle. Schließlich seien die in Bezug auf verbundene Unternehmen und Ausfuhren nicht betroffener Waren angeführten Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots nicht gerechtfertigt, da Zhejiang keine verbundenen Unternehmen habe und sich strikt an die Bedingung halten werde, an Abnehmer, an die es die unter die Verpflichtung fallende Ware verkaufe, keine anderen von ihm hergestellten oder gehandelten Waren zu verkaufen; diesbezüglich sei auch der Überwachungsmechanismus, den die Kommission in Bezug auf die Verpflichtung anwende, ausreichend wirksam.

(587)

In ihrer Antwort auf diese Vorbringen stellt die Kommission fest, dass die Ware, wie oben dargelegt, durch eine beträchtliche Anzahl von Warentypen gekennzeichnet ist, deren Preise sich erheblich unterscheiden und die einige Eigenschaften aufweisen, die bei der Einfuhr nicht leicht feststellbar sind. Selbst wenn für die Waren Spezifikationen in den Ausfuhrpapieren angegeben sind oder bestimmte Warentypen unter spezifischen TARIC-Codes eingeführt werden, können die Zollbehörden des Mitgliedstaats bei einer Warenbeschau nicht ohne Weiteres zwischen den verschiedenen Warentypen unterscheiden. Zwar gaben einige der betroffenen Parteien an, die Zahl der in ihrem Verpflichtungsangebot erfassten Warentypen beschränkt zu haben oder nur eine begrenzte Zahl der darin erfassten Warentypen herzustellen, was jedoch nicht ausschließt, dass diese Parteien andere Typen der untersuchten Ware, die in ihrem Verpflichtungsangebot nicht erfasst sind, verkaufen oder zu einem späteren Zeitpunkt herstellen könnten. Daher besteht bei allen Parteien nach wie vor die Gefahr von Ausgleichsgeschäften zwischen den verschiedenen Warentypen.

(588)

Außerdem ist es aufgrund der Vielfalt der Eigenschaften der Ware praktisch unmöglich, für jeden Warentyp sinnvolle Mindestpreise festzulegen, die von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr ordnungsgemäß überwacht werden können. Dieser Umstand wird durch das Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers bestätigt, in dem der höchste angebotene MEP für einen bestimmten Warentyp mehr als das Hundertfache des niedrigsten angebotenen MEP betrug. Selbst wenn die angebotenen MEP ausreichen würden, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, könnten sie — wie im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegt — von der Kommission nicht ordnungsgemäß überwacht werden, da aufgrund der Vielfalt bei den Eigenschaften der untersuchten Ware die Gefahr besteht, dass die betreffenden Parteien andere Typen der untersuchten Ware, die nicht in ihrem Verpflichtungsangebot enthalten sind, verkaufen oder zu einem späteren Zeitpunkt herstellen.

(589)

Die Struktur der Unternehmen und ihr Umsatz — einschließlich mit anderen Waren als der betroffenen Ware — bergen ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften, das auch bestehen bleibt, wenn sich die Parteien verpflichten, die Anforderungen des Verpflichtungsangebots zu erfüllen oder ihre Absatzmuster an ein verbundenes Unternehmen anzupassen. Die Kommission wäre nicht in der Lage, die Einhaltung der Verpflichtung hinsichtlich der Verkäufe der nicht unter diese Verpflichtungen fallenden Ware zu überwachen und sicherzustellen. Dasselbe Argument gilt für mögliche Ausgleichsgeschäfte innerhalb einer Unternehmensgruppe. Somit sind alle angebotenen Verpflichtungsangebote nicht sinnvoll.

(590)

Auf dieser Grundlage hielt die Kommission die Verpflichtungsangebote für nicht durchsetzbar und im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung für nicht sinnvoll und lehnte daher alle Angebote ab.

8.   RÜCKWIRKENDE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(591)

Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, unterstellte die Kommission mit der Erfassungsverordnung die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China einer zollamtlichen Erfassung; dies erfolgte mit Blick auf die mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung.

(592)

Nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung können Zölle rückwirkend „auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, … in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden“. Die Kommission stellt dazu fest, dass in diesem Fall keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden.

(593)

Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine der rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt ist und folglich auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend keine Zölle zu erheben sind. Daher sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.

(594)

Der EIFI bestritt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen eine rechtliche Voraussetzung für die rückwirkende Einführung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung darstelle, da dort eine solche Bedingung nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Der Verband verwies auch auf die Rechtsprechung des Gerichts (T-749/16 Stemcor) und des WTO-Streitbeilegungsgremiums (US — Hot-Rolled Steel), die seine Auffassung bestätigen würden. Er beantragte daher, die endgültigen Antidumpingmaßnahmen rückwirkend für einen Zeitraum von neun Monaten einzuführen. Der EFDA und zwei Einführer widersprachen dieser Auffassung und brachten vor, dass aufgrund der Nichteinführung vorläufiger Maßnahmen die rechtlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Einführung von Zöllen nicht erfüllt seien. Ein Einführer brachte vor, Zölle sollten nicht rückwirkend erhoben werden, da dies im Widerspruch zum Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes stehe.

(595)

Die Auslegung des EIFI, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen keine Voraussetzung für die rückwirkende Erhebung von Zöllen sei, wird durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichts und der WTO nicht gestützt. Beide Fälle sind auf die Auslegung der sachlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung bzw. Artikel 10.6 des WTO-Antidumpingübereinkommens beschränkt. Auch ist die zugrunde liegende Sachlage in beiden Fällen insofern eine andere, als bei ihnen vorläufige Zölle eingeführt worden waren und daher die Frage der Nichteinführung vorläufiger Maßnahmen nicht behandelt wurde. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(596)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der EIFI erneut vor, dass Zölle rückwirkend eingeführt werden sollten, und führte an, dass alle rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt seien und die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht zu den in diesem Artikel genannten Kriterien gehöre. Zur Stützung dieses Vorbringens wurden keine weiteren Argumente vorgebracht, weshalb es aus den in Erwägungsgrund 595 dargelegten Gründen zurückgewiesen wurde.

9.   ENDGÜLTIGE MAßNAHMEN

(597)

Auf die Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in China sollten im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(598)

Es sollten daher die folgenden endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Antidumpingzoll

Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd.

22,1  %

79,0  %

22,1  %

Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd.

46,1  %

85,3  %

46,1  %

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd.

48,8  %

125,0  %

48,8  %

Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen

39,6  %

94,0  %

39,6  %

Alle übrigen Unternehmen

86,5  %

196,9  %

86,5  %

(599)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(600)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(601)

Ein ausführender Hersteller beantragte, ihm den Status eines neuen Ausführers zu gewähren und ihn genauso zu behandeln wie die an der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen. Er habe die betroffene Ware zwar im UZ nicht ausgeführt, aber kurz darauf, d. h. im Juli 2020, mit der Ausfuhr begonnen.

(602)

Da diese Verordnung in Artikel 2 ausdrücklich die Rechtsgrundlage und das Verfahren vorsieht, die für die Aufnahme neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China in den Anhang dieser Verordnung zu befolgen sind, wurde dieser Antrag als verfrüht abgelehnt.

(603)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(604)

Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(605)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in Anhang dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten.

9.1.   Besondere Überwachung

(606)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(607)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(608)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(609)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der EIFI vor, dass die Überwachung der Maßnahmen auf alle Einfuhren aller ausführenden Hersteller ausgeweitet werden sollte. Die Überwachung sollte sich nicht nur auf die Einfuhrmengen und -preise erstrecken, sondern auch auf die in die Union ausgeführten Waren. Zur Stützung seines Vorbringens verwies der EIFI auf frühere Umgehungspraktiken und das breite Spektrum der auf Einfuhren aus China angewendeten Zollsätze.

(610)

Weitere Argumente für sein Vorbringen führte der EIFI nicht an. Die Kommission ist der Auffassung, dass mit dem in Erwägungsgrund 608 dargelegten Überwachungssystem hinreichend sichergestellt werden kann, dass Umgehungspraktiken rechtzeitig genug aufgedeckt werden, um ihnen gegebenenfalls entgegenzuwirken. Das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(611)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (90) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(612)

Am 16. November 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von mehreren ausführenden Herstellern, der Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, der CCCME, dem EFDA, dem EIFI, zwei Einführern und einem Unionshersteller von Holzverbindungsmitteln ein.

(613)

Am 14. Dezember 2021 stellte die Kommission den interessierten Parteien eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zur Verfügung, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union einzuführen beabsichtigte. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bei der Kommission ging eine Stellungnahme des EFDA ein.

(614)

Nach der endgültigen Unterrichtung und der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, nach den Bestimmungen in Abschnitt 5.7 der Einleitungsbekanntmachung gehört zu werden. Es fanden Anhörungen mit mehreren ausführenden Herstellern, dem EFDA, der CCCME, der Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, zwei Einführern und einem Unionshersteller von Holzverbindungsmitteln und dem EIFI statt. Darüber hinaus fanden drei Anhörungen mit der Anhörungsbeauftragten statt — eine mit dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd. (im Folgenden „Jiangsu“), eine mit der CCCME und eine mit dem EIFI.

(615)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd.

22,1

C856

Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd.

46,1

C857

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd.

48,8

C858

Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen

39,6

 

Alle übrigen Unternehmen

86,5

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen.

Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten,

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/970, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

(2)   Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(3)   Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 442 vom 21.12.2020, S. 6.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 214 vom 17.6.2021, S. 53).

(4)  Siehe Bericht des WTO-Panels, European Communities — Definitive Anti-Dumping Measures on Certain Iron or Steel Fasteners from China, WT/DS397/R vom 3. Dezember 2010, Rn. 7.453.

(5)  Rn. 579.

(6)  Dieser Fragebogen ist ebenso wie die Fragebogen für Unionshersteller, Einführer und Verwender unter http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?ref=ong&id=2504&sta=1&en=20&page=1&c_order=date&c_order_dir=Down verfügbar.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 91/2009 vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2) und Verordnung (EG) Nr. 1412/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien (ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 50).

(9)  Ebenda.

(10)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(11)  Einer dieser Einführer war auch ein Hersteller von Holzbauschrauben in der Union.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2010 vom 25. Oktober 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 1).

(13)  Derzeit unter KN-Code 7318 12 90 eingereiht. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(14)  EAD 130118-01-0603. EAD sind harmonisierte technische Spezifikationen, die von der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (European Organisation for Technical Assessment — im Folgenden „EOTA“) als Grundlage für ETA entwickelt wurden.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 8).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1).

(17)  Dun & Bradstreet, https://globalfinancials.com/index-admin.html.

(18)  Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 für die Regierung der Volksrepublik China.

(19)  Menge der von einem Beschäftigten hergestellten Verbindungselemente in Kilogramm.

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).

(21)  Siehe Erwägungsgründe 149 und 150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 158 und 159 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(22)  Siehe Erwägungsgründe 115 bis 118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 122 bis 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(23)  Siehe Erwägungsgründe 119 bis 122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 128 bis 132 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl und die Lieferanten ihrer Inputs.

(24)  Siehe Erwägungsgründe 123 bis 129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 133 bis 138 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(25)  Siehe Erwägungsgründe 130 und 133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 139 bis 142 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(26)  Siehe Erwägungsgründe 134 und 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143 und 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(27)  Siehe Erwägungsgründe 136 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 145 bis 154 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(28)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(29)  TISCO, Unternehmensprofil, http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(30)  Baowu, Unternehmensprofil, http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(31)  Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(32)  Abrufbar unter:

www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021); https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie

www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(33)  Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie unter http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(34)  Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(35)  http://www.fastener-cn.net/reception/association/constitution.jsp

(36)  http://www.fastener-cn.net/reception/association/constitution.jsp

(37)  http://www.afastener.com/news/detail-1795.html

(38)  https://www.cnjxol.com/54/202006/t20200616_631931.shtml

(39)  Siehe https://www.miit.gov.cn/cms_files/filemanager/oldfile/miit/n973401/n5082759/n5084605/c7592204/part/7592209.pdf, S. 55, wo hochfeste Verbindungselemente aufgeführt sind.

(40)  Siehe http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf, S. 29.

(41)  http://www.haiyan.gov.cn/art/2019/12/6/art_1512856_40973400.html

(42)  http://www.jgjzh.com/html/news/xxdt/2020/0426/625.html

(43)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(44)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(45)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(46)  13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016–2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(47)  Bericht, Kapitel 14, S. 349.

(48)  Bericht, Kapitel 14, S. 352.

(49)  Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(50)  http://www.haiyan.gov.cn/art/2019/12/6/art_1512856_40973400.html

(51)  http://www.jgjzh.com/html/news/xxdt/2020/0426/625.html

(52)  Siehe Erwägungsgründe 134 und 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143 und 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(53)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 242 final, 22.10.2020, abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/october/tradoc_158997.pdf.

(54)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(55)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(56)  https://disclosure.bursamalaysia.com/FileAccess/apbursaweb/download?id=203916&name=EA_DS_ATTACHMENTS, Jahresbericht 2020, Bericht über die Jahresabschlussprüfung, S. 54.

(57)  https://disclosure.bursamalaysia.com/FileAccess/apbursaweb/download?id=203916&name=EA_DS_ATTACHMENTS, Jahresbericht 2020, Bericht über die Jahresabschlussprüfung, S. 10.

(58)  Aktenzeichen t21.003886 vom 17.5.2021.

(59)  Bangkok Fastenings Co. Ltd., Topy Fasteners (Thailand) Ltd, Thai Sin Metal Industries Co. Ltd., S.J Screwthai Co. Ltd., Sangthong Salakphan Co. Ltd.

(60)  Unternehmensspezifisch und abhängig vom jeweiligen Spitzen- und Schwachlastverbrauch.

(61)  Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(62)  http://www.nso.go.th/sites/2014en/Pages/Statistical%20Themes/Population-Society/Labour/Labour-Force.aspx

(63)  https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2011/12/thailand-other-taxes-levies.html

(64)  http://www.mea.or.th/en/profile/109/114

(65)  https://www.bot.or.th/English/MonetaryPolicy/MonetPolicyComittee/MPR/Monetary%20Policy%20Report/MPR_EN_March2020.pdf, S. 19.

(66)  http://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-static

(67)  https://www.convert-me.com/en/convert/energy/mcmsgas/mcmsgas-to-toe.html?u=toe&v=8452000

(68)  https://en.pwa.co.th/contents/service/table-price

(69)  Stellungnahme t21.000687.

(70)  Stellungnahme von Ningbo Jinding vom 6. April 2021, t21.003137.

(71)  Orbis-Datenbank, bereitgestellt vom Bureau Van Dijk (https://orbis.bvdinfo.com).

(72)  http://www.topy.co.th/product_Washers.php

(73)  Artikel 2 des Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben, 1919 (Nr. 1).

(74)  http://www.mea.or.th/en/profile/109/114

(75)  Verordnung (EG) Nr. 91/2009.

(76)  WTO-Panelbericht, US — Anti-Dumping and Countervailing Duties (Korea), Rn. 7.36. und WTO-Panelbericht, Canada — Welded Pipe, Rn. 7.132–7.144.

(77)  Aktenvermerk zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien in die Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, t21.000202.

(78)  Produktionsteil-Abnahmeverfahren (Production Part Approval Process — im Folgenden „PPAP“) und Produktionsprozess und Produktionsfreigabe (PPF) Stufe 3 oder höher, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

(79)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, US — Hot-rolled Steel, Rn. 204.

(80)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, China — HP-SSST, Rn. 5.211.

(81)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 2021, CCCME/Kommission, T-254/18, ECLI:EU:T:2021:278, Rn. 377. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, ECLI:EU:T:2004:317 und Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission, T-500/17, ECLI:EU:T:2019:691.

(82)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 52 vom 27.2.2016, S. 24).

(83)  https://www.schraubenverband.de/downloads. Im Abschnitt „Vormaterial“: öffentlich zugängliche Statistiken über die Entwicklung der Walzdrahtpreise von 2008 bis 2021 (siehe Grafik) und während der letzten 12 Monate (siehe Tabelle unter der Grafik).

(84)  Verordnung (EG) Nr. 91/2009.

(85)  HIS Markit Inc https://ihsmarkit.com/index.html und A2Mac1 https://portal.a2mac1.com/.

(86)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/278.

(87)  Daten verfügbar bis Juli 2021.

(88)  Quelle: Eurostat, https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/december/tradoc_151969.pdf.

(89)  Verordnung (EG) Nr. 91/2009.

(90)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Anhui Goodlink Fastener Co., Ltd

C859

Volksrepublik China

Beijing Jinzhaobo High Strength Fastener Co., Ltd.

C767

Volksrepublik China

LIAOCHENG BSC

METAL

C768

Volksrepublik China

Celo Suzhou Precision Fasteners Co. Ltd

C769

Volksrepublik China

Changshu City Standard Parts Factory Co., Ltd.

C770

Volksrepublik China

CHENGLONG TECHNOLOGY (JIAXING) CO., LTD.

C771

Volksrepublik China

EC International (Nantong) Co., Ltd.

C772

Volksrepublik China

FASTWELL METAL PRODUCTS CO., LTD

C773

Volksrepublik China

Finework (Hunan) New Energy Technology Co., Ltd

C774

Volksrepublik China

FRÖTEK Plastic Technology(Wuxi) CO., LTD

C775

Volksrepublik China

Haining Hisener Trade Co., Ltd

C776

Volksrepublik China

HAINING JINJIE METAL CO., LTD

C778

Volksrepublik China

HAIYAN BOOMING FASTENER CO., LTD.

C779

Volksrepublik China

Haiyan C&F Fittings Co., LTD

C780

Volksrepublik China

HAIYAN GUANGDA HARDWARE CO., LTD.

C781

Volksrepublik China

Haiyan Jiamei Hardware Manufacturing And Tech. Co., Ltd

C782

Volksrepublik China

Haiyan Shangxin Standarf Parts Co., Ltd

C783

Volksrepublik China

HAIYAN TIANQI STANDARD PARTS CO., LTD.

C784

Volksrepublik China

Haiyan Wancheng Fasteners Co., Ltd.

C785

Volksrepublik China

HAIYAN XINGLONG FASTENER CO., LTD

C786

Volksrepublik China

HAIYAN YIHUI HARDWARE TECHNOLOGY CO., LTD

C787

Volksrepublik China

HAIYAN YOUSUN ENTERPRISE CO., LTD

C788

Volksrepublik China

HANDAN HAOSHENG FASTENER CO., LTD.

C789

Volksrepublik China

HILTI (CHINA) LTD

C790

Volksrepublik China

Jia Xing Tai Cheng Aoto Parts Co., Ltd

C791

Volksrepublik China

Jiashan Chaoyi Fastener Co., Ltd

C792

Volksrepublik China

JIASHAN GIANT IMP.&EXP.TRADE CO., LTD

C793

Volksrepublik China

Jiashan Sanxin Fastener Company Limited

C794

Volksrepublik China

Jiashan United Oasis Fastener Co., Ltd

C795

Volksrepublik China

JIASHAN WEIYUE FASTENER CO., LTD

C796

Volksrepublik China

Jiashan Xiaohai Metal Products Factory

C797

Volksrepublik China

JIASHAN YONGXIN FASTENER CO., LTD

C798

Volksrepublik China

JIAXING CHENGFENG METAL PRODUCTS CO., LTD

C799

Volksrepublik China

JIAXING H.J TECH INDUSTRY LIMITED

C800

Volksrepublik China

Jiaxing Huanhuan Tong Plastic Industry Co., LTD

C801

Volksrepublik China

JIAXING KINFAST HARDWARE CO., LTD.

C802

Volksrepublik China

JIAXING LONGSHENG HARDWARE CO., LTD

C803

Volksrepublik China

Jiaxing Shangxiang Import and Export Co., LTD

C804

Volksrepublik China

JIAXING SULATER AUTO PARTS CO., LTD.

C805

Volksrepublik China

JIAXING TAIXIN AUTO PARTS MANUFACTURING CO., LTD

C806

Volksrepublik China

Jiaxing Victor Screw Co., Ltd

C807

Volksrepublik China

JIAXING ZHENGYING HARDWARE CO., LTD

C808

Volksrepublik China

Jinan Huayang Fastener Co., Ltd

C809

Volksrepublik China

JINAN STAR FASTENER CO., LTD

C810

Volksrepublik China

Lianyungang Suli Hardware Technology Co., Ltd.

C811

Volksrepublik China

NEDSCHROEF FASTENERS (KUNSHAN) CO., LTD.

C812

Volksrepublik China

NEW STARWDH INDUSTRIAL CO., LTD

C813

Volksrepublik China

Ningbo Dongxin High-Strength Nut Co., Ltd.

C814

Volksrepublik China

Ningbo Economic & Technical Development Zone Yonggang Fasteners Co., Ltd.

C815

Volksrepublik China

Ningbo Haixin Hardware Co., Ltd.

C816

Volksrepublik China

NINGBO LEMNA PRODUCT TECHNOLOGY CO., LTD.

C817

Volksrepublik China

Ningbo Minda Machinery & Electronics Co., Ltd.

C818

Volksrepublik China

Ningbo Nanjubaoge Fastener Manufacturing Co. Ltd

C819

Volksrepublik China

Ningbo Ningli High-Strength Fastener Co., Ltd

C820

Volksrepublik China

Ningbo Shengtai Fastener Technology Co., Ltd

C821

Volksrepublik China

Ningbo Taida Hezhong Fastener Manufacture Co., Ltd.

C822

Volksrepublik China

Ningbo Zhenghai Yongding Fastener Co., Ltd.

C823

Volksrepublik China

NINGBO ZHONGBIN FASTENER MFG. CO., LTD

C824

Volksrepublik China

Ningbo Zhongjiang High Strength Bolts Co., Ltd.

C825

Volksrepublik China

OK TECH CO., LTD

C826

Volksrepublik China

PINGHU OTEBAY HARDWARE PRODUCT CO. LTD

C827

Volksrepublik China

Pinghu Sanjiaozhou Lubricant Co., Ltd.

C828

Volksrepublik China

Pol Shin Fastener (Zhejiang) Co., Ltd

C829

Volksrepublik China

QIFENG PRECISION INDUSTRY SCI-TECH CORP.

C830

Volksrepublik China

Shanghai Autocraft Co., Ltd.

C831

Volksrepublik China

SHANGHAI CHAEN CHIA FASTENERS CO., LTD.

C832

Volksrepublik China

SHANGHAI EAST BEST FOREIGN TRADE CO., LTD.

C833

Volksrepublik China

Shanghai Chunri New Energy Technology Co., Ltd.

C777

Volksrepublik China

Shanghai Rongdun Industry Co., Ltd.

C834

Volksrepublik China

Shanghai Galgem Hardware Company Limited

C835

Volksrepublik China

Shanghai High-Strength Bolts Plant

C836

Volksrepublik China

SHANGHAI MOREGOOD HARDWARE CO., LTD.

C837

Volksrepublik China

Shanghai Yueda Nails Co., Ltd.

C838

Volksrepublik China

SSF INDUSTRIAL CO., LIMITED

C839

Volksrepublik China

Suzhou Escort Hardware Manufacturing Co. Ltd

C840

Volksrepublik China

Suzhou Hongly Hardware Co., Ltd

C841

Volksrepublik China

Suzhou Litto Fastener Co., Ltd

C842

Volksrepublik China

Suzhou YNK Fastener Co., Ltd.

C843

Volksrepublik China

Yantai Agrati Fasteners Ltd.

C844

Volksrepublik China

YUYAO ALFIRSTE HARDWARE CO., LTD

C845

Volksrepublik China

Yuyao Zhenrui Metal Co., Ltd

C846

Volksrepublik China

ZHE JIANG WORLD WIN FASTENER CO., LTD

C847

Volksrepublik China

Zhejiang Channov Auto Parts Co., Ltd

C848

Volksrepublik China

ZHEJIANG CHAOBOER HARDWARE CO., LTD

C849

Volksrepublik China

ZHEJIANG DONGHE MACHINERY TECHNOLOGY CORPORATION LIMITED

C850

Volksrepublik China

Zhejiang Excellent Industries Co. Ltd

C851

Volksrepublik China

ZHEJIANG MS TECHNOLOGY CO.,LTD.

C852

Volksrepublik China

ZHEJIANG NEW SHENGDA FASTENER CO., LTD.

C853

Volksrepublik China

ZheJiang RuiZhao Technology Co., Ltd.

C854

Volksrepublik China

Zhejiang Tianyuan Metal Products Co., Ltd

C855