10.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


VERORDNUNG (EU) 2022/175 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2022

zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Verbringungen von zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23a einleitender Satz und Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), einschließlich klassischer Scrapie, bei Tieren festgelegt.

(2)

Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union. Gemäß diesen Bestimmungen ist bei solchen Einfuhren eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen, in der unter anderem bestätigt wird, dass die in die Union eingeführten zur Zucht bestimmten Schafe und Ziegen aus einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie stammen oder, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR sind, was Resistenz gegenüber klassischer Scrapie verleiht.

(3)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Dementsprechend unterliegen lebende Tiere, die von Großbritannien nach Nordirland verbracht werden, nunmehr den für Einfuhren aus einem Drittland geltenden Vorschriften.

(4)

Bis zum Inkrafttreten des Austrittsabkommens wurden Schätzungen zufolge jährlich etwa 8 000 Zuchtschafe innerhalb des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland verbracht, wobei es sich hauptsächlich um die Verbringung von Tieren der Rasse Scottish Blackface von Großbritannien nach Nordirland handelte; hierauf fanden die Vorschriften über den Handel innerhalb der Union und über die Einfuhr in die Union keine Anwendung. Viele der Betriebe, die normalerweise Handel mit Schafen zwischen Großbritannien und Nordirland treiben, sind derzeit nicht als Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt. Außerdem weist nur ein geringer Anteil der Schafe der Rasse Scottish Blackface den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR auf. Daher wurde der traditionelle Handel mit Zuchtschafen von Großbritannien nach Nordirland durch das Inkrafttreten des Austrittsabkommens erheblich beeinträchtigt.

(5)

Es muss gewährleistet werden, dass die nordirischen Züchter weiterhin Zugang zu den genetischen Ressourcen von Schafen und Ziegen in Großbritannien haben, bis die Betriebe in Großbritannien die Anforderungen an die Ausfuhr von zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen in die Union erfüllen können. Daher sollte Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass die Einfuhr von zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland aus Betrieben zugelassen wird, die nicht als Haltungsbetriebe mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind. Diese Möglichkeit sollte nur denjenigen Betrieben in Großbritannien offenstehen, die vor dem 1. Januar 2022 die Teilnahme am amtlichen System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 der genannten Verordnung beantragt haben und die zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Nordirland die unter den Buchstaben a bis i der genannten Nummer 1.3 aufgeführten Bedingungen erfüllen. Des Weiteren sollte diese Möglichkeit zeitlich begrenzt sein und am 31. Dezember 2024 enden; hierdurch wird diesen Betrieben in Großbritannien ausreichend Zeit seit Inkrafttreten des Austrittsabkommens eingeräumt, um die Anerkennung als Haltungsbetrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie zu erlangen.

(6)

Bei der klassischen Scrapie handelt es sich um eine transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE), die nicht als Zoonose gilt, wie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in ihrem am 9. Dezember 2010 angenommenen gemeinsamen wissenschaftlichen Gutachten zu möglichen epidemiologischen oder molekularen Zusammenhängen zwischen TSE bei Tieren und beim Menschen (2) festgestellt haben. Zudem bieten der begrenzte Umfang der vorgeschlagenen Änderungen an Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und die Durchführung der Unionsvorschriften für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union angemessene Garantien dafür, dass die Tiergesundheit in der Union durch die vorgeschlagenen Änderungen des genannten Anhangs nicht gefährdet wird.

(7)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

In Anbetracht der Bedeutung des Handels mit zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen aus Großbritannien für den nordirischen Zuchtsektor ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  https://doi.org/10.2903/j.efsa.2011.1945


ANHANG

Anhang IX Kapitel E Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„(5)

Bei zur Züchtung in die Union eingeführten Schafen und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, sind folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, der bzw. die die Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 erfüllt/erfüllen; oder

b)

es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, für den bzw. die in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist; oder

c)

Schafe und Ziegen aus Großbritannien, die bis zum 31. Dezember 2024 nach Nordirland eingeführt werden, stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben,

i)

für den bzw. die in den letzten drei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist; und

ii)

der bzw. die vor dem 1. Januar 2022 die Teilnahme am amtlichen System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 beantragt hat/haben und der bzw. die zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Nordirland die unter den Buchstaben a bis i der genannten Nummer 1.3 aufgeführten Bedingungen erfüllt/erfüllen.“