4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/150 DER KOMMISSION

vom 17. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Heringsmengen, die im Rahmen des Zollkontingents 09.0006 eingeführt werden dürfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 10a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“), das mit dem Beschluss (EU) 2021/803 des Rates (2) geschlossen wurde, wird das Zollkontingent für Hering in Bezug auf die einzuführenden Mengen geändert. Das Übereinkommen trat am 10. Mai 2021 in Kraft.

(2)

Dieser Änderung sollte in der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 Rechnung getragen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da dieses Abkommen umgehend umgesetzt werden muss, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung für den am Tag ihres Inkrafttretens laufenden Zollkontingentszeitraum gilt, müssen Übergangsbestimmungen für diesen Zeitraum festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird in der Zeile unter der laufenden Nummer 09.0006 in der Spalte „Kontingentsmenge“ die Menge „31 888 Tonnen“ durch „33 496 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für den laufenden Zollkontingentszeitraum

(1)   Die Menge, die für den verbleibenden Teil des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, entspricht der Differenz zwischen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Kontingentsmenge und der bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugeteilten Kontingentsmenge.

(2)   Ist bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung das am 3. Februar 2022 geltende Kontingent ausgeschöpft, so wird die neue verfügbare Kontingentsmenge den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme ihrer Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, wird auf Antrag und soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, die Differenz zum bereits entrichteten Zollsatz erstattet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2021/803 des Rates vom 10. Mai 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 181 vom 21.5.2021, S. 1).