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19.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 12/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/72 DER KOMMISSION
vom 18. Januar 2022
zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 21. Dezember 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 10 der Grundverordnung ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern (optical fibre cables, im Folgenden „OFC“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (2). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen von Europacable (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen der Unionshersteller gestellten Antrag hin ein. Auf den Antragsteller entfallen über 25 % der gesamten Unionsproduktion von Kabeln aus optischen Fasern. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Subventionierung und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung waren ausreichend für die Einleitung der Untersuchung. |
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(3) |
Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung meldete die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) (3) den Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags und gab ihr nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Am 16. Dezember 2020 fanden Konsultationen mit der chinesischen Regierung statt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. |
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(4) |
Am 24. September 2020 leitete die Europäische Kommission eine gesonderte Antidumpinguntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in der VR China (4) (im Folgenden „gesonderte Antidumpinguntersuchung“) ein. Die Analysen zu Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der gesonderten Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, sind sinngemäß identisch, da die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der Bezugszeitraum und der Untersuchungszeitraum in beiden Untersuchungen gleich sind. |
1.2. Stellungnahmen zur Einleitung
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(5) |
Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung von der chinesischen Regierung, der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“), einem Einführer (Connect Com) und dem Antragsteller. |
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(6) |
Die chinesische Regierung erklärte, dass die Untersuchung nicht eingeleitet werden sollte, da der Antrag die Beweisanforderungen nach Artikel 11.2 und 11.3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) und nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfülle. Der chinesischen Regierung zufolge waren die vorliegenden Beweise für anfechtbare Subventionen sowie für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung nicht hinreichend. Zu diesem Vorbringen der chinesischen Regierung argumentierte der Antragsteller, dass der Antrag Informationen enthalte, die üblicherweise zur Verfügung stehen, und dass die Beweise für das Vorliegen von Subventionierung, Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Faktoren im Antrag mehr als ausreichend seien. Die chinesische Regierung wiederholte, dass in dem Antrag keine hinreichenden Beweise enthalten seien, um den Beweisanforderungen zu genügen, und dass ungeachtet der dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen immer ausreichende Beweise für das Vorliegen und die Art einer Subvention, einer bedeutenden Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs verfügbar sein müssten. |
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(7) |
Die Kommission wies das Vorbringen der chinesischen Regierung zurück. Tatsächlich bestanden die mit dem Antrag übermittelten Beweise aus den Informationen, die dem Antragsteller zu dem betreffenden Zeitpunkt nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnten. Wie aus dem Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise hervorgeht, in dem die Kommission alle ihr vorliegenden Beweise hinsichtlich der VR China bewertet und auf dessen Grundlage die Kommission die Untersuchung eingeleitet hat, lagen in der Einleitungsphase hinreichende Beweise dafür vor, dass die mutmaßlichen Subventionen hinsichtlich ihres Vorliegens, ihrer Höhe und ihrer Art anfechtbar waren. Darüber hinaus enthielt der Antrag hinreichende Beweise für eine durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(8) |
Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte die chinesische Regierung, dass die Kommission die verfügbaren Informationen nicht zum Ausgleich für die fehlenden Beweise im Antrag verwenden hätte können. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung missverstanden hat, was die Kommission in der Einleitungsphase getan hatte. Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, enthielt der Antrag hinreichende Beweise nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Natürlich konnte der Antrag nicht alle notwendigen von der chinesischen Regierung angeforderten Informationen enthalten, da dies Teil der detaillierten Bewertung war, die die Kommission im Rahmen der Untersuchung durchgeführt hat. Zudem prüfte die Kommission den Antrag in Anbetracht aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen über die mutmaßliche Subventionierung, einschließlich der bisherigen Praxis. Dies bedeutet nicht, dass die Kommission verfügbare Informationen anwendet, sondern vielmehr, dass die Kommission alle verfügbaren Informationen verwendet, um die Behauptungen im Antrag zu bestätigen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(9) |
Während der Konsultationen vor der Einleitung des Verfahrens und in ihrem Beitrag nach der Einleitung machte die chinesische Regierung insbesondere geltend, dass der Antragsteller chinesische Gesetze selektiv herangezogen und ihren Zusammenhang hinsichtlich des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern falsch ausgelegt habe und gab an, dass es sich bei Strategiedokumenten wie Chinas Verzeichnis für Hightech-Produkte, der Strategie „Breitband China“, dem 13. Fünfjahresplan oder dem Dokument „Made in China 2025“ lediglich um Leitlinien handele und diese nicht verbindlich seien. Die CCCME wiederholte dieses Vorbringen. Die chinesische Regierung gab zudem an, dass sich das Dokument „Made in China 2025“ nicht direkt auf Kabel aus optischen Fasern beziehe. Der Antragsteller hielt dagegen, dass die Kommission in vorherigen Untersuchungen bereits festgestellt habe, dass Chinas Fünfjahrespläne verbindlich seien. |
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(10) |
Die Kommission stellte fest, dass die chinesische Regierung das Vorhandensein solcher Pläne, Programme oder Empfehlungen nicht bestreitet, sondern lediglich den Umfang, in dem diese für den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern verbindlich sind. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Antragsteller Beweise dafür vorgelegt hat, dass „optische Fasern“ in mehreren Regierungsdokumenten erwähnt werden, und „Glasfasernetz“ in der Strategie „Made in China 2025“ erwähnt wird. Die chinesische Regierung legte keine Beweise dafür vor, dass die betreffenden Ausführungen für die betroffene Ware nicht gelten würden. |
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(11) |
Die chinesische Regierung gab außerdem an, dass staatseigene Unternehmen, staatseigene Banken oder die Chinese Export & Credit Insurance Corporation (im Folgenden „Sinosure“) nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen seien und der Antragsteller in nicht gerechtfertigter Weise frühere Feststellungen der Kommission für Branchen, mit denen absolut kein Zusammenhang bestehe, herangezogen habe Die CCCME wiederholte das Vorbringen, dass staatseigene Banken nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen seien. Der Antragsteller argumentierte, dass die Kommission in vorherigen Untersuchungen staatseigene Banken und Sinosure als öffentliche Körperschaften anerkannt habe. Die chinesische Regierung brachte vor, dass frühere Feststellungen der Kommission hinsichtlich Branchen, zu denen kein Zusammenhang bestehe, keine hinreichenden Beweise im Antrag dafür darstellen könnten, dass staatseigene Banken und Sinosure bei dieser Untersuchung als öffentliche Körperschaften gehandelt haben. |
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(12) |
Die Kommission stellte fest, dass dieses Vorbringen der chinesischen Regierung im Zusammenhang mit dem bereits oben erwähnten Vorbringen steht und dass in dem Antrag unter anderem auf das Bankengesetz in China Bezug genommen wird, dessen Zugehörigkeit zu den chinesischen Rechtsvorschriften von der chinesischen Regierung nicht bestritten wird. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der EU in dieser Angelegenheit zu anderen Schlussfolgerungen gelangt sind (5). Die Tatsache, dass der Gegenstand dieser Untersuchungen Branchen waren, die in keinem Zusammenhang zum Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern standen, ist kein Grund dafür, die genannten Einrichtungen nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen. Zudem könnte staatliches Eigentum als Beweis gelten, der belegt oder darauf hindeutet, dass ein Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist, die in der Lage ist, eine finanzielle Beihilfe zu gewähren (6). |
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(13) |
Nach der Einleitung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass der Antragsteller die Bedingungen für die Anwendung eines ausländischen Referenzwerts für Darlehen und Landnutzungsrechte nicht dargelegt habe. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die im Antrag enthaltenen Behauptungen durch kürzlich durchgeführte Antisubventionsuntersuchungen gestützt werden, bei denen die EU in diesen Fragen zu dem Schluss gelangte, dass externe Referenzwerte erforderlich sind, die an die vorherrschenden Bedingungen in der VR China angepasst werden (7). |
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(14) |
Zudem brachte die chinesische Regierung vor, dass die vom Antragsteller behaupteten verschiedenen Subventionsregelungen nicht als Subvention betrachtet werden können, da im Antrag weder für das Vorliegen, die Höhe und Art dieser Subventionen noch für den direkten Zusammenhang zwischen der Subvention und der betroffenen Ware detaillierte Nachweise enthalten sind. |
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(15) |
Der Antragsteller argumentierte, dass im Antrag Beispiele bestimmter direkter Transfers von Geldern enthalten seien und verwies insbesondere auf die Jahresberichte zahlreicher chinesischer ausführender Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern, aus denen deutlich hervorging, dass direkte Transfers von Geldern in Form von Zuschüssen eingegangen waren. Zudem legte der Antragsteller ein Dokument vor, das von einem der ausführenden Hersteller veröffentlicht wurde, in dem die finanzielle Unterstützung, die er von der chinesischen Regierung erhalten hat, beziffert ist. |
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(16) |
Die chinesische Regierung brachte in Bezug auf verschiedene Subventionen ferner vor, der Antragsteller habe keine Beweise für die Gewährung von Vorteilen und für eine Spezifität vorgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antragsteller im Rahmen dessen, was ihm nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnte, hinreichende Beweise für die Gewährung von Vorteilen und für die Spezifität vorgelegt hat. In jedem Fall prüfte die Kommission die im Antrag enthaltenen Beweise und legte ihre eigene Beurteilung aller relevanten Elemente im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise vor, der bei Einleitung des Verfahrens in das nicht vertrauliche Dossier aufgenommen wurde. Die chinesische Regierung wiederholte ihre Stellungnahmen nach der Einleitung des Verfahrens, legte jedoch keine weiteren Beweise vor. |
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(17) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Beweise enthält, die tendenziell darauf hindeuten, dass die mutmaßliche Subventionierung durch die chinesische Regierung tatsächlich vorliegt. |
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(18) |
Nach der Einleitung argumentierten die chinesische Regierung und die CCCME, dass der Antragsteller die Tatsache nicht beachtet habe, dass dem Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern in der Union Subventionen gewährt wurden, die denen in der VR China sehr ähnelten, und dass die Kommission nicht mit zweierlei Maß messen solle. Der Antragsteller argumentierte, dass diese Behauptungen für die vorliegende Untersuchung irrelevant seien. Die chinesische Regierung teilte diese Auffassung nicht und brachte vor, dass die Kommission durch die Untersuchung der angeblichen Subventionen in China den Markt zum Nachteil von Wettbewerbern aus Drittstaaten verzerre. Dieser Ansatz werde zu protektionistischen Maßnahmen führen, und letztlich den internationalen Handel und die internationale Entwicklung beeinträchtigen. |
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(19) |
Das Vorbringen hinsichtlich Subventionen in der EU hatte keine Bedeutung für die Beurteilung der Kommission, die der Einleitung des Verfahrens zugrunde lag, da sie nicht unter die zu diesem Zweck berücksichtigten Faktoren fallen. |
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(20) |
Schließlich brachte die chinesische Regierung in ihren Stellungnahmen nach der Einleitung vor, dass in den Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung keine tatsächlichen Verkaufsinformationen vorgelegt wurden und dass die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller keine aussagekräftige Zusammenfassung der sensiblen Informationen darstellten. Dies habe die chinesische Regierung daran gehindert, die Vorbringen des Antragstellers zur Schädigung ordnungsgemäß zu widerlegen, und diese Fragebogenantworten schienen im Hinblick auf die angebliche Schädigung im Widerspruch zum Antrag zu stehen. |
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(21) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags und die Fragebogenantworten alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen der Daten enthielten, denen vertrauliche Behandlung zugestanden wurde, sodass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten. Es sei daran erinnert, dass Artikel 29 der Grundverordnung den Schutz vertraulicher Informationen ermöglicht, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Die diesbezüglichen Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen. |
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(22) |
Zu den materiellen Anforderungen für die Einleitung der Untersuchung argumentierten die chinesische Regierung und die CCCME, dass der Antragsteller keine vergleichbaren Daten über Verkaufspreise und Rentabilität übermittelt habe. Die chinesische Regierung und die CCCME brachten zudem vor, dass die von den Antragstellern angegebene Zielgewinnspanne nicht gerechtfertigt sei und dass die den Antragstellern entstandene Schädigung von anderen Faktoren könne verursacht worden sein, einschließlich übermäßiger Lagerhaltung durch einen Unionshersteller. |
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(23) |
Connect Com unterstützte die Argumente der chinesischen Regierung hinsichtlich der Einleitung. Insbesondere machte er geltend, dass eine Antidumpinguntersuchung und die parallel erfolgten Antisubventionsuntersuchungen möglicherweise doppelte Abhilfemaßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union bedeuten und zu einem Missbrauch der Ausgleichsmaßnahmen führen könnten. Connect Com argumentierte, dass die Behauptungen im Antrag zum Vorliegen einer Subvention, zu einer Schädigung oder zu einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Subvention und Schädigung nicht durch ausreichende Beweise belegt seien. Hinsichtlich der fehlenden Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang brachte Connect Com vor, dass er eine Reihe alternativer Erklärungen für einen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union gebe, zum Beispiel der Anstieg der Einfuhren aus anderen Drittländern während des Bezugszeitraums und Überkapazitäten in der EU. Zudem behauptete Connect Com, der Antrag sei nichts weiter als eine Kopie des Antrags der Antidumpinguntersuchung und der Antragsteller hätte die angebliche Schädigung aufgrund von Dumping von der angeblichen Schädigung aufgrund von Subvention abgrenzen sollen. |
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(24) |
Ferner brachten die chinesische Regierung und die CCCME vor, dass in dem Antrag keine Schädigung nachgewiesen wurde, da der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion steigerte und der geringfügige Rückgang bei der Produktionskapazität infolgedessen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, den gesamten neuentwickelten Verbrauch in Europa zu bedienen, an sich kein Indikator für eine bedeutende Schädigung gewesen sei. Die Verkaufsmengen hätten ebenfalls einen Anstieg verzeichnet, während der Wirtschaftszweig der Union einen Marktanteil von knapp 80 % beibehalten habe, die Entwicklung der Rentabilität unklar gewesen sei und keine Schädigung aufgewiesen habe. Diesbezüglich brachte der Antragsteller vor, dass der Anstieg des Unionsverbrauchs den chinesischen Einfuhren zugutegekommen sei, der verbleibende Marktanteil für die Bewertung der Schädigung irrelevant sei und die Auswirkungen von Ausschreibungen, die von chinesischen Herstellern gewonnen wurden, erst nach einer gewissen zeitlichen Verzögerung eintreten würden. Daraufhin erklärte die CCCME, dass die Daten zu Verbrauch, Produktion und Produktionskapazität belegten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, bei gleichzeitiger Erweiterung seiner Geschäftstätigkeit den größten Teil des Anstiegs des Unionsverbrauchs zu decken. |
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(25) |
Zudem brachten die chinesische Regierung und die CCCME vor, dass der Antrag keine Beweise eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen subventionierten Einfuhren und der Schädigung enthielte. Zunächst argumentierten die chinesische Regierung und die CCCME, dass es kein Zusammenhang zwischen chinesischen Einfuhren und der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union gebe. So habe der Wirtschaftszweig der Union mitten im deutlichsten Anstieg der Einfuhrmengen aus China in den Jahren 2017 und 2018 den größten Anstieg der Rentabilität verzeichnet. Zweitens seien Einfuhren aus Drittländern — anders als Einfuhren aus China — zwischen 2018 und 2019 gestiegen, und deren Auswirkungen können deshalb nicht auf China zurückgeführt werden; außerdem handele es sich im Falle einer Schädigung um eine selbst verschuldete Schädigung, da der Wirtschaftszweig der Union zu langsam auf die Marktbewegungen reagiert habe. |
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(26) |
Der Antragsteller reagierte auf dieses Vorbringen und erklärte, dass ein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden könne, da die Schädigung gleichzeitig mit dem Anstieg der Einfuhren aus China aufgetreten sei und dass Einfuhren aus Drittländern nicht als Ursache für die Schädigung angesehen werden könnten, da sie entweder geringfügig gewesen seien oder eine schädigende Preisgestaltung nicht belegten. |
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(27) |
Die CCCME wies darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union während des deutlichsten Anstiegs der Einfuhrmengen aus China in den Jahren 2017 und 2018 den größten Anstieg der Rentabilität verzeichnet habe und dass kein Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus China und der sinkenden Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union bestehe. Stattdessen gab die CCCME im Hinblick auf Einfuhren aus Drittländern an, dass diese insgesamt zunahmen, während Einfuhren aus China zwischen 2018 und 2019 einen Rückgang verzeichneten. Schließlich stellte die CCCME fest, dass der Antragsteller die Argumente, dass praktisch alle Schadensindikatoren im Antrag positive Entwicklungen aufwiesen und dass die angebliche Schädigung zumindest bis zu einem gewissen Grad selbst verschuldet sei, nicht angefochten habe. Zudem brachte die CCCME vor, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und Behauptungen, dass ein Energiekabelkartell existiere, bei der Bewertung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Ferner gaben die chinesische Regierung und die CCCME an, dass die vom Antragsteller vorgelegten Einfuhrdaten nicht zuverlässig seien, da sie veraltet seien und auf Annahmen hinsichtlich des Gewichts der betroffenen Ware und ihres Anteils am KN-Code 8544 70 00 beruhten. Außerdem seien die im Antrag enthaltenen Berechnungen der Preisunterbietung der chinesischen Regierung und der CCCME zufolge fehlerhaft gewesen, da sie nur auf einen Ausführer bei einer bestimmten Ausschreibung verwiesen. |
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(28) |
Der Antragsteller verwies auf seine Antwort in der parallelen Antidumpinguntersuchung, dass ein längerer Zeitraum betrachtet werden sollte, um den Anstieg der Einfuhrmengen zu beobachten, der von der CCCME nicht in Frage gestellt und von Daten Dritter aus Marktinformationen (CRU) bestätigt wurde, und dass die Berechnungen nicht fehlerhaft seien, da der Antragsteller verpflichtet sei, nur üblicherweise zur Verfügung stehende Informationen zu übermitteln, einschließlich Informationen von mehreren Herstellern in der Union und China. |
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(29) |
Daraufhin erklärte die CCCME, dass es die Pflicht des Antragstellers sei, seine Vorbringen zu begründen und Einfuhrdaten zu belegen, und dass sich die Daten zu Marktinformationen (CRU) auf optische Fasern, nicht auf Kabel aus optischen Fasern bezögen. Im Hinblick auf die Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung wiederholte die CCCME, dass diese dem Beweisstandard nicht entsprächen, und dass der Antragsteller bei bedeutenden Berechnungen nur die Preise eines einzigen chinesischen Herstellers herangezogen habe (z. B. den Ausfuhrpreis für den zollrechtlich freien Verkehr für die Berechnung der Schadensspanne für das erste Halbjahr 2019 und den Ausfuhrpreis für die Herstellkosten für die Zielpreisunterbietungsspanne für das zweite Halbjahr 2019). |
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(30) |
Nach Auffassung der Kommission konnte keine der Behauptungen zur Einleitung die Schlussfolgerung widerlegen, dass ausreichend Beweise für die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens vorlagen. Der Antrag enthielt in der Tat hinreichende Beweise dafür, dass subventionierte Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt hatten. Tatsächlich zeigte die spezifische Schadensanalyse aus dem Antrag, dass der EU-Markt (sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen) zunehmend von aus China stammenden Einfuhren durchdrungen ist und dass diese Einfuhren Preise aufweisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten werden. Danach hätten die angeblich subventionierten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt, was sich beispielsweise an Rückgängen der Verkäufe und des Marktanteils oder an einer Verschlechterung der finanziellen Ergebnisse ablesen lässt. |
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(31) |
Aus den im Antrag vorgelegten Beweisen gehen zwei gesonderte Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung für jeden repräsentativen Warentyp hervor. Die Kommission befand die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung für ausreichend und stellte fest, dass der Antrag die Anforderungen hinreichender Beweise für die Einleitung der Untersuchung erfüllte. |
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(32) |
Auf das Vorbringen, der Antragsteller habe keine zuverlässigen/vergleichbaren Daten zu Verkaufspreisen übermittelt, erwiderte die Kommission, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nichtvertraulichen Zusammenfassungen der vertraulich übermittelten Angaben enthielt, sodass die interessierten Parteien ihr Verteidigungsrecht während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten. |
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(33) |
Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens ermöglichen den Schutz vertraulicher Informationen, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. |
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(34) |
Bezüglich hinreichender Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Erstens ging aus dem Antrag hervor, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gleichzeitig mit dem Anstieg der subventionierten Einfuhren zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, verschlechterte. Dies deutete bereits darauf hin, dass ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Zweitens waren die Auswirkungen anderer Faktoren wie Einfuhren aus Drittländern und andere von der chinesischen Regierung und der CCCME vorgebrachte Elemente als solche nicht geeignet, eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union herbeizuführen; die Analyse hingegen ließ keine selbst verschuldete Schädigung erkennen. Wie in Erwägungsgrund 765 dargelegt, stellte die Kommission hinsichtlich der Behauptung, die Subventionsuntersuchung führe zu einer doppelten Belastung, zudem sicher, dass die Einführung eines kumulierten Zolls, der die Höhe der Subventionierung und die volle Höhe des Dumpings widerspiegelt, nicht zu einem doppelten Ausgleich der Auswirkungen der Subventionierung (im Folgenden „Doppelzählung“) führen würde. Schließlich legte der Antragsteller hinsichtlich Einfuhrmengen Daten auf der Grundlage realistischer Annahmen wie das Gewicht der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft wird, vor und zog Marktinformationen heran, um die Analyse zu vervollständigen, wenn keine öffentlichen Informationen verfügbar waren. Im Hinblick auf den Zeitraum der Bestimmung von Einfuhren im Antrag wurde die angebliche Schädigung sowohl von Dumping- als auch Subventionierungspraktiken verursacht und deshalb hätte ein anderer Untersuchungszeitraum eine unangemessene Belastung des antragstellenden Wirtschaftszweigs dargestellt. |
1.3. Zollamtliche Erfassung der Einfuhren
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(35) |
Am 24. August 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien nach Artikel 29a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen. |
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(36) |
Da keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen eingeführt wurden, wurde keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren vorgenommen. |
1.4. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(37) |
Die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
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(38) |
Diese Antisubventionsuntersuchung und die in Erwägungsgrund 4 erwähnte gesonderte Antidumpinguntersuchung weisen denselben Untersuchungszeitraum und denselben Bezugszeitraum auf. |
1.5. Interessierte Parteien
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(39) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, die chinesische Regierung, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(40) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Eine Anhörung wurde nicht beantragt. |
1.6. Stichprobenverfahren
1.6.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(41) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 52 % der Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum und dies wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde somit bestätigt. |
1.6.2 Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(42) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. |
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(43) |
Fünf unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Analyse der von den Einführern übermittelten Informationen beschloss die Kommission, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich war, und forderte alle mitarbeitenden Einführer auf, ihre Fragebogenantworten einzureichen. |
1.6.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China
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(44) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(45) |
Fünfundzwanzig ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei Gruppen ausführender Hersteller ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum über 40 % der Ausfuhren aus China in die Union, die mitarbeitende ausführende Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern gemeldet hatten. |
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(46) |
Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. |
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(47) |
Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe gingen von einem nicht in die Stichprobe einbezogen ausführenden Hersteller, Yangtze Optical Fibre and Cable Joint Stock Limited Company (im Folgenden „YOFC“), ein, der in die Stichprobe einbezogen werden wollte. |
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(48) |
YOFC brachte vor, dass auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Anbetracht der hohen Anzahl der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ein relativ geringer Anteil der Ausfuhrmengen in die Union entfalle, der für die chinesischen Ausführer nicht repräsentativ sei und dass die Kommission in früheren Antidumpinguntersuchungen üblicherweise mindestens drei Hersteller in die Stichprobe einbezogen habe. Darüber hinaus brachte YOFC vor, dass sich mit einer Stichprobe aus drei Unternehmen besser verhindern lasse, dass sich die Stichprobe aufgrund von Veränderungen bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf ein Unternehmen reduziert. Schließlich argumentierte YOFC, dass bestimmte Subventionsprogramme regional seien, deshalb sollte die geografische Verteilung bei der Bildung einer Stichprobe berücksichtigt werden, um einen besseren Überblick über die Subventionsregelungen in China zu erlangen. |
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(49) |
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung sollte die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt werden, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Wie in Erwägungsgrund 45 erläutert, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum über 40 % der gemeldeten Ausfuhren aus China in die Union, was eine repräsentative Menge ist. Nach Auffassung der Kommission enthielt die gebildete Stichprobe die größte Menge an Einfuhren, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. In diesem Kontext gehören zu den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller eine große Anzahl an Unternehmen (vier ausführenden Hersteller, sieben Vertriebsunternehmen und über 20 verbundene Unternehmen, die Vorleistungen oder Finanzierungen bereitstellten). Zudem ist die Frage, ob ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen nach der Einbeziehung in die Stichprobe tatsächlich mitarbeitet oder nicht, eine notwendige, aber nicht ausreichende Bedingung dafür, dass ein ausführender Hersteller für eine Stichprobe nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung ausgewählt wird. Die Kommission hat auch die geografische Verteilung der für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen berücksichtigt, und zwar zwei Provinzen in China mit zwei Gruppen ausführender Hersteller und viel mehr Provinzen mit allen verbundenen Unternehmen, die Vorleistungen und Finanzierungen bereitstellten. Da deshalb alle Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 der Grundverordnung erfüllt waren, bestand keine Verpflichtung, ein drittes Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen. |
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(50) |
YOFC machte auch geltend, dass es in die Stichprobe einbezogen werden sollte, da es ein erfahrener Hersteller sei, der hochwertige Kabel aus optischen Fasern in die Union ausführe und dessen Herstellungsverfahren sich von dem anderer chinesischer Hersteller unterscheide (sein Herstellungsverfahren sei vertikal integriert, nutze für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern europäische Technologie, besitze modernste Technologien, sei die einzige National Intelligent Manufacturing Demonstration Unit (nationale Einheit zur Demonstration intelligenter Fertigung) in China und habe bei der Herstellung optischer Fasern einen hohen Automatisierungsgrad erreicht). YOFC brachte ferner vor, dass die Menge seiner Ausfuhren in die Union während des Untersuchungszeitraums relativ groß gewesen sei. YOFC brachte darüber hinaus vor, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller indirekt Anteile an YOFC und zwei der betroffenen, mit YOFC verbundenen Unternehmen besitze und dass die Einbeziehung von YOFC in die Stichprobe daher die Kommission in die Lage versetzen würde, ein genaueres Bild von der Struktur des Wirtschaftszweigs zu gewinnen. YOFC machte zudem geltend, dass es fünf ausführende Hersteller in der Gruppe gebe, die sich in den Provinzen Hubei, Guangdong, Sichuan, Jiangsu und in Schanghai befänden, d. h. durch Einbeziehung von YOFC in die Stichprobe würde die Kommission Informationen über Subventionsprogramme in mehreren Provinzen erlangen. |
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(51) |
Wie vorstehend erläutert, erfolgte die Bildung der Stichprobe ausführender Hersteller auf der Grundlage des höchsten Prozentsatzes an der Ausfuhrmenge aus dem fraglichen Land mit einer guten geografischen Verteilung innerhalb Chinas, der in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. YOFC zählte nicht zu den größten ausführenden Herstellern und wurde daher nicht in die Stichprobe einbezogen. Auf jeden Fall handelt es sich bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller ebenfalls um große, erfahrene Konzerne, die hochwertige Kabel aus optischen Fasern herstellen und in die Union verkaufen, wobei auch vertikal integrierte Unternehmen eingeschlossen sind. Darüber hinaus finden sich im Dossier keine Informationen darüber, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verwendete Technologie weniger fortschrittlich wäre als die anderer chinesischer ausführender Hersteller. YOFC hat keine Beweise vorgelegt, die geeignet sind, diese Tatsache zu widerlegen. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller Anteile an einem ausführenden Hersteller besitzt für die Bildung der Stichprobe ausführender Hersteller nicht relevant. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
1.7. Individuelle Ermittlung
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(52) |
Sechs der nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, die den Stichprobenfragebogen zurückgesandt hatten, teilten der Kommission ihre Absicht mit, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Die Kommission hatte den Fragebogen am Tag der Untersuchungseinleitung online zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus teilte die Kommission den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie den Fragebogen beantworten müssen, wenn sie wollen, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Zwei Unternehmen übermittelten eine Fragebogenantwort. |
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(53) |
Eines der Unternehmen, die eine Fragebogenantwort übermittelt haben, forderte eine individuelle Ermittlung aus denselben Gründen, die es in seinem Antrag auf Einbeziehung in die Stichprobe angegeben hatte (siehe Erwägungsgründe 48 und 50). |
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(54) |
Das andere Unternehmen, das eine Fragebogenantwort übermittelt hat, forderte eine individuelle Ermittlung, weil es mit einem Unionseinführer verbunden sei und brachte vor, keine der angeblichen Subventionen erhalten zu haben. |
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(55) |
Aufgrund der Komplexität der Untersuchung und der komplexen Struktur der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beschloss die Kommission, keine individuellen Ermittlungen durchzuführen, da dies eine zu große Belastung dargestellt hätte und die Kommission bei der Durchführung der Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen beeinträchtigen hätte können. |
1.8. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(56) |
Die Kommission übermittelte einen Fragebogen an den Antragsteller und die an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und die ausführenden Hersteller in China gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Einleitung online bereitgestellt (8). |
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(57) |
Die Kommission übermittelte an die chinesische Regierung außerdem einen Fragebogen einschließlich spezifischer Fragebögen für Sinosure, die Banken und andere Finanzinstitute, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Finanzierungsmittel oder Ausfuhrkredite bereitstellten, und für die zehn führenden Hersteller und Vertriebsunternehmen der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verwendeten Vorleistungen. Aus verwaltungstechnischen Gründen wurde die chinesische Regierung ferner gebeten, die Antworten dieser Finanzinstitute zu sammeln und sie direkt an die Kommission zu übermitteln. |
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(58) |
Bei der Kommission ging eine Fragebogenantwort von der chinesischen Regierung ein, einschließlich einer Fragebogenantwort von der Export-Import Bank von China (im Folgenden „EXIM-Bank“). Von Sinosure, den anderen Banken oder Finanzinstituten oder den führenden Herstellern und Vertriebsunternehmen von Vorleistungen ging jedoch keine Antwort ein. |
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(59) |
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung holte die Kommission die für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses für nötig erachteten Informationen ein und glich sie ab. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (9) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der chinesischen Regierung, der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und mitarbeitenden Einführer und Verwender durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission einen Fernabgleich der von der chinesischen Regierung übermittelten Informationen durch, denen auch Vertreter der relevanten Ministerien und anderer staatlicher Behörden beiwohnten. Zudem führte die Kommission bei den folgenden Unternehmen Fernabgleiche per Videokonferenz durch:
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1.9. Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Verfahren
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(60) |
Am 10. Mai 2021 übermittelte die Kommission ein zusätzliches Auskunftsersuchen an die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, darunter auch Verkaufsdaten auf der Grundlage von Gruppen von Warenkennnummern (Product Control Number, im Folgenden „PCN“), Investitionen und Ausschreibungen. Die Antworten wurden von der Kommission im Rahmen der Fernabgleiche geprüft. |
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(61) |
Am 24. August 2021 unterrichtete die Kommission interessierte Parteien nach Artikel 29a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen. |
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(62) |
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. |
1.10. Endgültige Unterrichtung
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(63) |
Die Kommission unterrichtete am 14. September 2021 alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einzuführen gedachte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). |
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(64) |
Allen Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen gewährt, innerhalb derer sie zur endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(65) |
Es gingen Stellungnahmen vom Antragsteller, der chinesischen Regierung, der CCCME, den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und einem unabhängigen Einführer, Connect Com GmbH (im Folgenden „Connect Com“) ein. Zwei mitarbeitende nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller legten Klarstellungen zu Fehlern der Kommission über ihren mitarbeitenden Status und genauen Namen vor, die entsprechend korrigiert wurden. |
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(66) |
Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, gemäß den Bestimmungen unter Nummer 5.7 der Einleitungsbekanntmachung gehört zu werden. Eine Anhörung fand mit der CCCME statt. |
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(67) |
Die Kommission ging in dieser Verordnung auf die im Rahmen des Antisubventionsverfahrens eingereichten Stellungnahmen ein. Stellungnahmen, die im Rahmen der gesonderten Antidumpinguntersuchung übermittelt wurden, wurden in dieser Verordnung nicht behandelt, es sei denn, die Parteien wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Stellungnahmen beide Verfahren betrafen. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
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(68) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer einzeln umhüllten Faser oder mehreren solcher einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010) (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht werden. |
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(69) |
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
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(70) |
Die Kabel aus optischen Fasern werden als optisches Übertragungsmedium in Telekommunikationsnetzen in Langstrecken-, U-Bahn -und Zugangsnetzen verwendet. |
2.2. Gleichartige Ware
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(71) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(72) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition
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(73) |
Die ZTT-Gruppe beantragte, optische Erdungskabel (optical ground wire, im Folgenden „OPGW“) und optische Phasenleiterkabel (optical phase conductor, im Folgenden „OPPC“) aus der Untersuchung auszuklammern. Sie argumentierte, dass diese Kabel, obwohl sie unter die Warendefinition fielen, andere materiellen Eigenschaften und Verwendungen (d. h. Stromübertragung) aufwiesen, für sie andere technische Normen galten, sie aus anderen Rohstoffen und nach anderen Herstellungsverfahren hergestellt und auf anderen Märkten verkauft würden. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass OPGW- und OPPC-Kabel nur einen geringen Teil der Verkäufe in die Union ausmachten. Ferner beantragte die ZTT-Gruppe für den Fall, dass OPGW- und OPPC-Kabel nach Auffassung der Kommission in die Warendefinition der Untersuchung fielen, dass die spezifischen Merkmale sowie die Faktoren der Endverwendung oder Marktsegmente dieser Waren bei der Untersuchung berücksichtigt werden. |
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(74) |
OPGW- und OPPC-Kabel werden zur Datenübertragung eingesetzt und haben mit anderen Kabeln aus optischen Fasern dieselben grundlegenden Eigenschaften gemeinsam, u. a.: i) enthalten sie optische Fasern; ii) der Durchmesser der beschichteten optischen Fasern liegt innerhalb derselben Bandbreite; iii) auch die Zahl der Fasern liegt innerhalb derselben Bandbreite; iv) die Faserzahl pro Modul ist ebenfalls die gleiche und v) der Kabelkern ist gleich konstruiert. Die Tatsache, dass OPGW- und OPPC-Kabel eine zusätzliche Verwendung (Stromübertragung) und bestimmte Merkmale (beispielsweise elektrische Eigenschaften, keine Anforderung an die Flammfestigkeit, hohe Anforderung an die Zugfestigkeit) aufweisen, ändert nichts an dieser Tatsache. |
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(75) |
Darüber hinaus gelten für alle Kabeltypen bis zu einem gewissen Grad unterschiedliche technische Spezifikationen und Normen. Hinsichtlich der Rohstoffe ist der Umstand, dass ein für eine Komponente der Kabel aus optischen Fasern verwendeter Rohstoff von Kabeltyp zu Kabeltyp unterschiedlich sein kann, irrelevant, denn alle Arten von Kabeln aus optischen Fasern werden unter Verwendung von optischen Fasern hergestellt. Hinsichtlich des Herstellungsprozesses ergab die Untersuchung, dass sich bestimmte, besonders geschützte Konstruktionsweisen optischer Standardkabel durch eine Lage Stahldraht um die Ummantelung auszeichneten, wobei diese Kabel auf denselben Maschinen wie den Maschinen für OPGW-Kabel hergestellt wurden. Darüber hinaus betraf die Herstellung der Panzerung von OPGW- und OPPC-Kabeln nur ein Konstruktionsstadium dieser Kabel; dies rechtfertigte ihre Ausklammerung aus der Warendefinition der Untersuchung nicht. Die Tatsache, dass die Verkäufe von OPGW- und OPPC-Kabeln im Untersuchungszeitraum nur einen geringeren Teil der Verkäufe in die Union ausmachten, ist für die Beurteilung des Antrags irrelevant. Und schließlich stellt der Wirtschaftszweig der Union ebenfalls OPGW- und OPPC-Kabel her und steht daher auch bei diesem Kabeln im unmittelbaren Wettbewerb mit den chinesischen Ausführern. |
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(76) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei OPGW- und OPPC-Kabeln um Kabel aus optischen Fasern handelt, die die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften wie die anderen, unter die Definition der betroffenen Ware fallenden Kabel aus optischen Fasern aufweisen, und dass daher keine getrennte Analyse für diese Waren erforderlich war. Tatsächlich werden OPGW- und OPPC-Kabel durch die von der Kommission für die Berechnung der Dumping- und Schadensspannen verwendeten Warenkennnummern ordnungsgemäß identifiziert, sodass die Kommission in die Lage versetzt wird, einen fairen Preisvergleich zwischen Herstellern aus der Union und Herstellern aus China durchzuführen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(77) |
Die ZTT-Gruppe schlug für den Fall, dass OPGW- und OPPC-Kabel aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert würden, ferner vier Methoden zur Bewältigung und Vermeidung möglicher Probleme mit Umgehungen vor, nämlich i) eine Sicht- und Dokumentenprüfung durch Zollbeamte, ii) ein Zertifizierungssystem, iii) ein Zollverfahren der Endverwendungskontrolle und iv) ein Überwachungssystem. Da der Schluss gezogen worden war, dass OPGW- und OPPC-Kabel Gegenstand der Untersuchung sind, war eine Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Methoden zur Umgehungsverhinderung nicht erforderlich. |
3. SUBVENTIONIERUNG
3.1. Einleitung: Staatliche Pläne, Projekte und andere Dokumente
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(78) |
Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von Subventionen oder Subventionsprogrammen hat die Kommission staatliche Pläne, Projekte und andere Dokumente bewertet, die für den Sektor der betroffenen Ware und/oder deren Vorleistungen von Bedeutung waren und deshalb einen wesentlichen Kontext für die materiellen Feststellungen darstellte. Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsprogramme aus den im Folgenden erläuterten Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung zur Förderung des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern waren. |
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(79) |
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (10). |
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(80) |
Die Ausrüstung für Kabel aus optischen Fasern wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselprodukt betrachtet (siehe Strategiepapiere und -listen) (11). Diese Kategorisierung ist von erheblicher Bedeutung, da sie dafür sorgt, dass für bestimmte Sektoren eine Vielzahl verschiedener Strategien und Unterstützungsmaßnahmen gelten, die die Entwicklung eines jeden Sektors fördern sollen (12). Da es sich bei Kabeln aus optischen Fasern um einen wesentlichen Bestandteil der Internetnetzinfrastruktur handelt, spielen sie eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Glasfasernetzen und Breitbandinternet. Die Entwicklung des Letzteren in der VR China wird durch zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Richtlinien und andere Dokumente, die miteinander verknüpft sind, geleitet und verwaltet. Beispiele für solche wichtigen Strategiepapiere sind die folgenden Pläne, Projekte und anderen Dokumente. |
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(81) |
Im 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (13th Five-Year Plan for National Economic and Social Development of the PRC, im Folgenden „13. Fünfjahresplan“) für den Zeitraum 2016-2020 wird die strategische Vision der chinesischen Regierung für die Weiterentwicklung und Verbesserung wichtiger Wirtschaftszweige beschrieben. Im 13. Fünfjahresplan wird die Absicht der chinesischen Regierung, die Entwicklung strategischer Hochtechnologien zu stärken, zu denen auch die Informationstechnologie (Kapitel 6) gehört, betont. In Kapitel 23 wird zudem erläutert, dass Informationsnetze, zu denen Kabel aus optischen Fasern gehören, als „strategischer aufstrebender Wirtschaftszweig“ betrachtet werden. Diesbezüglich wird im 13. Fünfjahresplan dargelegt, dass die chinesische Regierung „die schnelle Entwicklung der Produktions- und Innovationsketten aufstrebender Wirtschaftszweige unterstützen wird, um die Clusterbildung im Wirtschaftszweig je nach spezifischen Eigenschaften zu beschleunigen,“ und „chinesische Unternehmen ermutigen wird, Innovationsressourcen global bereitzustellen“. |
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(82) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass im 13. Fünfjahresplan nicht auf Kabeln aus optischen Fasern verwiesen werde, und dass die Kommission einfach angenommen habe, dass Kabel aus optischen Fasern in die Kategorie „Informationsnetze“ eingereiht werden. Der chinesischen Regierung zufolge wird in Kapitel 6 des 13. Fünfjahresplans ausdrücklich erwähnt, dass der Schwerpunkt auf „Allzwecktechnologien“ liegen werde und in Kapitel 23 werde der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern nicht erwähnt; zudem verdeutliche der Begriff „Informationsnetz“ in Kapitel 23, dass es nicht um Kabel aus optischen Fasern oder spezifische Waren gehe, sondern eher um die allgemeine Infrastruktur. Ebenso würden in Kapitel 25 „Glasfasernetze“ erwähnt, jedoch keine spezifischen Waren wie Kabel aus optischen Fasern. |
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(83) |
In Kapitel 4 „Die Entwicklungsphilosophie“ des 13. Fünfjahresplans wird „Aufnahme der Informationstechnologie“ unter den Entwicklungsprioritäten genannt. In diesem Kapitel werden der Schwerpunkt und die Prioritäten zur Erreichung des 13. Fünfjahresplans festgelegt, und die darin aufgeführten Punkte sind von strategischer Bedeutung. Daher wird „Informationstechnologie“ als wesentlicher Bestandteil der Entwicklung des Landes in dem vom 13. Fünfjahresplan abgedeckten Zeitraum betrachtet. Zudem verweist der 13. Fünfjahresplan in zahlreichen Kapiteln über verschiedene Sektoren der Wirtschaft und Gesellschaft auf „Informationstechnologie“. |
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(84) |
In Abschnitt 2 „Strategische Wirtschaftszweige“ des Kapitels 23 „Entwicklung strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige“ des 13. Fünfjahresplans heißt es: „wir fördern strategische Wirtschaftszweige in den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Ozeanographie, Informationsnetze, Biowissenschaften und Nukleartechnologie“. Zudem sieht Kapitel 25 den „Aufbau eines flächendeckenden, effizienten Informationsnetzes“ vor: „Wir werden den Bau einer mobilen, sichereren und flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur der nächsten Generation beschleunigen und die Verwendung der Informationsnetztechnologie verbreiten“, dazu gehören „eine neue Generation von Hochgeschwindigkeits-Glasfasernetzen“, „ein fortgeschrittenes und flächendeckendes drahtloses Breitbandnetz“ und „neue Informationsnetztechnologien“. Zudem ist in Kasten 9 eine Liste von Informationstechnologieprojekten aufgeführt, dazu gehört der nationale Breitbandplan mit einem Schwerpunkt auf „Errichtung eines optischen Hochgeschwindigkeits- und Hochleistungs-Telekommunikationssystems“ |
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(85) |
Der 13. Fünfjahresplan ist das wichtigste Strategiepapier, in dem die Prioritäten für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China festgelegt werden und welches die Schwerpunkte betont, ohne unbedingt alle Einzelheiten für die konkrete Erreichung der Prioritäten zu nennen. Daher bedeutet die Tatsache, dass Kabel aus optischen Fasern im 13. Fünfjahresplan nicht erwähnt werden nicht, dass sie nicht als wichtiger und unabdingbarer Bestandteil für die Erreichung des allgemeineren strategischen Ziels der Entwicklung der Informationstechnologie und Informationsnetzinfrastruktur betrachtet werden. |
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(86) |
Die „neue Generation der Informationstechnologie“, zu der auch Kabel aus optischen Fasern als Informations- und Kommunikationsgerät gehören, ist nach der Initiative „Made in China 2025“ ebenfalls ein geförderter Wirtschaftszweig (13). In dieser Initiative wird die geförderte „Informations- und Kommunikationsausrüstung“ auch als „schnellste intelligente optische Übertragungstechnologie mit großen Kapazitäten“ definiert, und unter „Strategische Aufgaben und Prioritäten“ wird die Beschleunigung der Einführung und des Baus eines „Glasfasernetzes“ priorisiert. |
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(87) |
Dadurch, dass der Wirtschaftszweig für die Kabel aus optischen Fasern in der Strategie „Made in China 2025“ ein geförderter Wirtschaftszweig ist, kann er von erheblichen staatlichen Zuwendungen profitieren. Zur Unterstützung der Initiative „Made in China 2025“ (14) und somit indirekt des Wirtschaftszweigs für die Kabel aus optischen Fasern war eine Reihe von Fonds geschaffen worden, zu denen auch der National Integrated Circuit Fund (15), der Advanced Manufacturing Fund (16) und der Emerging Industries Investment Fund (17) zählen. |
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(88) |
Durch Einbeziehung des Baus eines Glasfasernetzes als eines der Ziele der Strategie „Made in China 2025“ oder eines anderen strategischen Planungsdokuments, fallen auch Waren, die für die Erreichung des verstärkten und verbesserten Ausbaus dieser Netze wesentlich sind, so auch Kabel aus optischen Fasern, die zur Übertragung verwendet werden, in den Geltungsbereich dieser strategischen Pläne und profitieren von den entsprechenden Vorzugsmaßnahmen. |
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(89) |
Zudem sind Kabel aus optischen Fasern häufig in der „Neuen Generation der Informationstechnologie“, insbesondere als „Informations- und Kommunikationsausrüstung“ enthalten. Im Fahrplan „Made in China 2025“ (18) sind zehn strategische Sektoren aufgeführt, die die chinesische Regierung als Schlüsselindustrien betrachtet. In Sektor 1 „Neue Generation der Informationstechnologie, 1.2 „Informations- und Kommunikationsausrüstung“ werden die Warenkategorien „schnellste optische Übertragungsausrüstung mit großen Kapazitäten (400 G/1 Tbit/s)“ und „schnellste optische Zugangsausrüstung (10 G/100 Gbit/s) als Waren beschrieben, die unter die Entwicklungsprioritäten dieses Sektors fallen. Der neuen Generation von Informationstechnologie kommen somit die Vorteile zugute, die sich aus den in dem Fahrplan aufgeführten Unterstützungsmechanismen ergeben, darunter unter anderem finanzielle Fördermaßnahmen, die Fiskal- und Steuerpolitik sowie die Aufsicht und die Unterstützung durch den Staatsrat (19). |
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(90) |
Darüber hinaus sind Kabel aus optischen Fasern mit der Kategorie „neue Werkstoffe“ verbunden. Im Fahrplan „Made in China 2025“ werden in Sektor 9 „neue Werkstoffe“ und ihre Unterkategorien beschrieben, darunter strategische Schlüsselmaterialien (Punkt 9.2) einschließlich Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe. In dem Verzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte (2006), Nr. 6020004 und 6020005, werden „Waren aus optischen Fasern“, insbesondere die Vorformen von optischen Fasern, die eine Hauptvorleistung für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern darstellen, als „neue Werkstoffe“ angesehen. |
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(91) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nicht erläutert habe, auf welcher Grundlage sie Kabel aus optischen Fasern als „neue Werkstoffe“ betrachte. Sie betonte, dass in Abschnitt 9.2.3 des Fahrplans nur auf „Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe“ verwiesen werde und nur die wichtigste Vorleistung für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern als „neuer Werkstoff“ angesehen werde, nicht die Kabel aus optischen Fasern selbst. |
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(92) |
Diesbezüglich wiederholte die Kommission, dass im Verzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte (2006) Waren aus optischen Fasern, insbesondere Vorformen von optischen Fasern, als „neue Werkstoffe“ angesehen werden. Bei Vorformen aus optischen Fasern handelt es sich um eine wichtige Vorleistung mit hohem Mehrwert bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern; auf diese entfällt ein wesentlicher Teil der Herstellkosten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass angesichts dessen, dass Vorformen aus optischen Fasern, bei denen es sich um Halbzeug der Kabel aus optischen Fasern handelt, als „neuer Werkstoff“ aufgeführt sind, eine direkte Verbindung zwischen Kabeln aus optischen Fasern und der Kategorie „neue Werkstoffe“ besteht. |
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(93) |
Zusätzlich zu dem Fahrplan „Made in China 2025“ wurde im November 2016 auf der Grundlage der Liste der zehn strategischen Sektoren ein Verzeichnis der vier wesentlichen Elemente (20) entwickelt, das vom National Manufacturing Strategy Advisory Committee (NMSAC), einer Beratergruppe der National Leading Small Group on Building a National Manufacturing Power, veröffentlicht wurde. Diese Gruppe wurde von der chinesischen Regierung ins Leben gerufen, um Pläne, Maßnahmen, Projekte und Arbeitsregelungen zur Förderung der Entwicklung der verarbeitenden Industrie zu entwickeln und um Angelegenheiten regions- und abteilungsübergreifend zu koordinieren (21). In diesem Verzeichnis wird jeder der zehn strategischen Sektoren in vier Kapitel unterteilt: i) wesentliche Ersatzteile, ii) Schlüsselmaterialien, iii) fortschrittliche wesentliche Verfahren/Technologien und iv) Technologieplattformen der Industrie. Kabel aus optischen Fasern sind in Sektor 1: neue Generation von Informationstechnologie, Punkt i) wesentliche Ersatzteile, Unterpunkt 38 verlustärmste optische Fasern auf der Grundlage einer Bandbreite von 400 G (Netz) und Punkt ii) wichtigste Grundmaterialien, Unterpunkt 22 neue Generation von Glasfasermaterialien enthalten. |
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(94) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihren Standpunkt, dass es sich bei dem 13. Fünfjahresplan und der Initiative „Made in China 2025“ nicht um verpflichtende oder rechtlich bindende Dokumente handele. |
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(95) |
Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass im 13. Fünfjahresplan nicht nur allgemeine Aussagen zur Förderung enthalten sind, sondern es wird eine Sprache verwendet, die verbindlichen Charakter hat. Wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt, handelt es sich bei dem 13. Fünfjahresplan auf jeden Fall um ein wichtiges Strategiepapier, in dem die Prioritäten für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Grundlage für verschiedene verbindliche Rechtsakte enthalten sind, die Behörden berücksichtigen und umsetzen müssen, wenn sie neue Regelungen erlassen oder öffentliche Mittel verteilen. |
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(96) |
Die Initiative „Made in China 2025“ muss in Verbindung mit dem Fahrplan „Made in China 2025“ gelesen werden und unter Berücksichtigung der Fonds, die zur Unterstützung der Initiative „Made in China 2025“ ins Leben gerufen wurden. Obwohl die Initiative „Made in China 2025“ vor allem allgemeine Grundsätze festlegt, die zu beachten sind, ist ihre Umsetzung durch Auszahlung staatlicher Mittel an bestimmte geförderte Wirtschaftszweige verbindlich und daher zielt sie spezifisch auf diese geförderten Wirtschaftszweige ab und ist nicht allgemein gültig. Zudem impliziert der Wortlaut der Strategie „Made in China 2025“ Ziele und Vorgaben, die zu erfüllen sind, beispielsweise „wir werden die Entwicklung und den Bau von Glasfasernetzen beschleunigen“ und „wir werden die bahnbrechende Entwicklung in Schlüsselbereichen entschieden fördern“, bezogen auf „eine neue Generation von Informationstechnologie“, einschließlich „Informations- und Kommunikationsgeräte“. |
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(97) |
Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück. |
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(98) |
Darüber hinaus unterliegt der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern dem Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020) des chinesischen Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (Chinese Ministry of Industry and Information Technology, im Folgenden „MIIT“) (22), mit dem Ziel, den 13. Fünfjahresplan umzusetzen und in dem zehn Schlüsselaufgaben beschrieben werden, die darauf abzielen, den Produktentwicklungszyklus zu verkürzen, die Produktionseffizienz zu steigern, die Produktqualität zu erhöhen, die Betriebskosten zu senken, den Ressourcen- und Energieverbrauch zu reduzieren und die Entwicklung intelligenter Fertigungstechniken zu beschleunigen. Im Jahr 2018 kündigte der Staatsrat die Pläne Chinas an, sein Programm für intelligente Fertigung durch die Aufnahme von rund 100 Pilotprojekten im Jahr 2018 zu erweitern, und nach öffentlich verfügbaren Informationen wurden zwei mit den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen, Zhongtian technology precision materials Ltd. und Fiberhome Communication Technology vom MIIT in der Liste der „Pilot- und Demonstrationsprojekte für intelligente Fertigungsanlagen“ geführt — das erste Unternehmen im Jahr 2017 (23), das zweite 2018 (24). Zudem wurde einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, Yangtze Optical Fibre and Cable, als „National First Batch Smart Manufacturing Pilot Enterprise“ (25) geführt. |
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(99) |
Es gibt klare Anzeichen dafür, dass eine Erwähnung in einer dieser Listen, die mit der Strategie „Made in China 2025“ zusammenhängen, nicht nur anpreisender Natur ist, sondern dass auch finanzielle Leistungen dazugehören. Im Dokument mit der Bezeichnung „Bekanntmachung des Finanzministeriums hinsichtlich der übertragenen Beträge für das Jahr 2017, Umwandlungs- und Optimierungsprogramme für die einheimische Industrie“ gibt es einen Eintrag in Zeile 151, demzufolge Fiberhome Communication Technology im Rahmen des Programms „Neue Herstellverfahren von Schlüsselausrüstung für das 5G-Kommunikationsnetz“ eine Subvention in Höhe von 12 Mio. RMB erhalten hat. |
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(100) |
Zahlreiche weitere Dokumente lassen die Feststellung zu, dass die chinesische Regierung einen breiten Rahmen der Förderung der Internettechnologie-Infrastruktur und Breitbandnetze geschaffen hat, unter den unter anderem auch der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern fällt. Bereits im Jahr 2009 erklärte die chinesische Regierung im Plan für die Anpassung und Wiederbelebung der elektronischen Informationsindustrie (26) ausdrücklich ihr Ziel, „den Bau … des Glasfaser-Breitbandnetzes“ zu steuern und zu fördern. |
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(101) |
In der Strategie „Breitband China“ von 2013 (27) formulierte die chinesische Regierung das Ziel, „Zugangsnetze … im Einklang mit den Ideen des Hochgeschwindigkeitszugangs“ zu fördern und „in städtischen Gebieten wird der Bau und die Renovierung der Zugangsnetze anhand von technischen Methoden wie Glasfaserhausanschluss und Glasfasergebäudeanschluss durchgeführt“. Dieser Strategie zufolge soll der „Ausbau der optischen Faser zur Verwenderseite“ gefördert werden und „ein festes Breitbandzugangsnetz mit optischen Fasern als Hauptquelle“ soll schrittweise gebaut werden. |
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(102) |
In dem Kapitel über politische Instrumente der Strategie „Breitband China“ beschreibt die chinesische Regierung die zur Erreichung der Ziele dieser Strategie eingesetzten Instrumente, d. h. „verschiedene Sonderfonds von der Zentralregierung voll und ganz zu nutzen, um lokale Mittel in die Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) sowie Industrialisierung von Breitbandnetzen zu investieren“ und „subventionierte Zinsstützungen für Darlehen an berechtigte Breitbandbauvorhaben in nationalen Entwicklungszonen in der westlichen Region“ bereitzustellen und schließlich „Unterstützung für Steuervergünstigungen“ und „Unterstützung des Baus von Breitbandnetzen“ zu stärken. Wie in Erwägungsgrund 80 dargestellt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass Kabel aus optischen Fasern ein wesentlicher Bestandteil der Internetnetzinfrastuktur und für die Einrichtung von Breitbandsystemen unabdingbar sind. |
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(103) |
Die Strategie „Breitband China“ gibt nicht nur unverbindliche Ziele hinsichtlich der Entwicklung der Internetinfrastruktur an. In der Zusammenschau mit anderen Dokumenten wird deutlich, dass finanzielle Beihilfen der chinesischen Regierung entscheidend für die Erreichung der Ziele dieser Strategie sind. In den Stellungnahmen zur Förderung des Baus des Glasfaserbreitbandnetzes (28) heißt es, dass „lokale Regierungen auf allen Ebenen angehalten sind, finanzielle Beihilfen für die Verwendung des Glasfaserbreitbands durch öffentliche Einrichtungen bereitzustellen,“ und dass „Investitionen und politische Unterstützung bei der Forschung und Entwicklung von Kernchips, Geräten, Systemausrüstung und Anwendungen für Glasfaserbreitbandkommunikation“ erhöht werden sollen und „technologische Innovation bei Glasfaserkommunikation“ gefördert werden soll. |
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(104) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass es sich bei der Strategie „Breitband China“ lediglich um ein Leitliniendokument über die Breitbandstruktur handele. Diesbezüglich führte die chinesische Regierung an, dass das Panel in „China — GOES“ festgestellt hat: „allgemeine Informationen über die Regierungspolitik, ohne eine direkte Verbindung zu [einem] betroffenen Programm, fallen nicht unter ‚hinreichenden Beweise‘ der Spezifität“. |
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(105) |
In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass, wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, die chinesische Regierung im Kapitel in der Strategie „Breitband China“, das von politischen Instrumenten handelt, die Instrumente beschreibt, die verwendet werden, um die Ziele dieser Strategie zu erreichen, beispielsweise die Verwendung verschiedener Sonderfonds, subventionierte Zinsstützungen, Unterstützung für Steuervergünstigungen usw. Daher kam die Kommission in Erwägungsgrund 103 zu dem Schluss, dass in der Zusammenschau mit anderen Dokumenten deutlich wird, dass finanzielle Beihilfen der chinesischen Regierung entscheidend für die Erreichung der Ziele dieser Strategie sind. Daher ist die Umsetzung der Strategie „Breitband China“ — obwohl es sich dabei den Behauptungen zufolge um ein Leitliniendokument handelt — durch die Auszahlung staatlicher Mittel an bestimmte geförderte Wirtschaftszweige nur für diese verbindlich, zielt spezifisch auf diese geförderten Wirtschaftszweige ab und ist nicht allgemein gültig. Auf jeden Fall ist der Verweis auf den Panelbericht „China –GOES“ nicht ausschlaggebend was Spezifität betrifft, da in diesem Fall die zahlreichen Pläne und Strategiedokumente der chinesischen Regierung in diesem Bereich spezifische Leitlinien und Unterstützung für die betroffene Ware festlegen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(106) |
In den Richtlinien des Staatsrats zur aktiven Förderung des „Internet Plus“ (29) von 2015 wird ein deutliches Ziel formuliert durch die Angabe, dass dieses Dokument dabei unterstützen soll, „die Umsetzung der Strategie ‚Breitband China‘ zu beschleunigen, das Bauvorhaben der nationalen neuen Generation der Informationsinfrastruktur zu organisieren und umzusetzen [und] den Wandel zu Glasfaserbreitbandnetzen zu fördern“. Wie dieses Ziel zu erreichen ist, ist unter „6) Stärkung der Leitung und Unterstützung“ beschrieben; hier wird erläutert, dass die Fiskal- und Steuerförderung erhöht wird, und es werden Aufgaben festgelegt, beispielsweise „aktive Investitionen in die Forschung und Entwicklung und Demonstration der Anwendung von qualifizierten integrierten, innovativen Schlüsseltechnologien ‚Internet +‘. Die Verwendung bestehender finanzieller Sonderfonds zu koordinieren, um den Bau der mit ‚Internet +‘ im Zusammenhang stehenden Plattformen und Anwendungen zu unterstützen.“ |
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(107) |
Im Jahr 2015 beschrieb die chinesische Regierung zudem den Plan für Finanzinvestitionen, die „den Bau der Infrastruktur beschleunigen“ sollen, in den „Leitlinien des Generalbüros des Staatsrats zur Beschleunigung des Baus eines Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzes und zur Förderung niedrigerer Tarife für den schnelleren Internetanschluss“ (30). Diesem Dokument zufolge wird die chinesische Regierung zur Erreichung dieses Ziels „den Bau aller Glasfasernetze in Städten und des Mobilfunknetzes der vierten Generation (4G) beschleunigen, mit Investitionen in den Bau des Netzwerks von mehr als 430 Mrd. RMB im Jahr 2015 und mindestens 700 Mrd. RMB in den Jahren 2016 und 2017,“ und „das Verfahren des Glasfaserhausanschluss zu fördern, den Wandel von 45.000 Kupferkabel-Zugangsbereiche zu Glasfaser im Jahr 2015 fertigzustellen und mehr als 80 Millionen neue Glasfaserhausanschlüsse zu bauen.“ |
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(108) |
Der Ansatz der chinesischen Regierung, geförderte Wirtschaftszweige und Waren in Verzeichnissen festzulegen, um die Ressourcen entsprechend ihrer strategischen oder politischen Bedeutung, die ihnen von der chinesischen Regierung zugesprochen wird, zuzuordnen und die Pläne auf allen Verwaltungsebenen umzusetzen und zu überwachen, kann auch im Verzeichnis strategischer und neu entstehender Waren und Dienstleistungen („Catalogue of Strategic and Emerging Products and Services“) der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission („National Development and Reform Commission“, im Folgenden „NDRC“) aus dem Jahr 2016 (31) beobachtet werden. Auch hier ist die Errichtung einer neuen Generation der IT-Industrie vorgesehen, einschließlich einer neuen Generation Informationsnetzwerke. Um dieses Ziel zu erreichen, werden bestimmte Waren in das Verzeichnis strategischer und neu entstehender Waren aufgenommen. Kabel aus optischen Fasern gehören unzweifelhaft zu diesen Waren, da der Verweis auf „optische Kommunikationsausrüstung, einschließlich Fasern“ eindeutig ist. Die Aufzählung technologischer Besonderheiten der betroffenen Ausrüstung wie „G.657-Fasern für FTTx, große wirksame Fasern für den Bereich G.655, G.656-Fasern, verlustarmes und verlustärmstes Licht, das den Normen der G.652-Fasern entspricht, … optische Übertragungsausrüstung, Einkanalleistungsgeschwindigkeit 10 Gbit/s, 40 Gbit/s, 100 Gbit/s, 200 Gbit/s, 400 Gbit/s“ zeigt nicht nur, dass Kabel aus optischen Fasern von der chinesischen Regierung als strategische und neu entstehende Ware angesehen werden, sondern auch das Ausmaß an detaillierten Planung durch die chinesische Regierung bis auf die Ebene bestimmter technologische Erzeugnisse. |
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Derselbe Ansatz — Ziele in Plänen zu definieren und diese durch Festlegung technischer Einzelheiten in Verzeichnissen umzusetzen — wird im Verzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte (32) angewandt, in dem Kabel aus optischen Fasern als Kommunikationsprodukt unter Nr. 1020011 abgedeckt sind; hierzu gehören „SDH-Glasfaserübertragungssysteme mit einem Monomode-Faser-Übertragungsmedium, Hochgeschwindigkeitsdatenübertragungskanal, einer Übertragungsgeschwindigkeit von 10 Gbit/s und 40 Gbit/s, für Kommunikationsverbindungen und U-Bahn-Backbone-Netze“. Bereits im Jahr 2003 wurden Kabel aus optischen Fasern im Verzeichnis der geförderten Hightech-Produkte für ausländische Investitionen in der Kategorie Kommunikationsausrüstung und -produkte (33) unter Nummer 42 als „SDH-Faserkommunikationsausrüstung 10 Gbit/s und höher“ aufgeführt. |
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(110) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung und Connect Com vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass nach den verschiedenen in Abschnitt 3.1 genannten Dokumenten, der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern spezifisch zu unterstützen oder zu fördern sei, obwohl in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung festgelegt sei, dass die Kommission nachweisen müsse, dass einem Dokument der chinesischen Regierung zufolge „der Zugang“ zu bestimmten Unternehmen „ausdrücklich beschränkt wird“ und dass eine solche Anforderung nach Artikel 2.1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens den Nachweis einer Beschränkung enthält, die „ausdrücklich … eindeutig und deutlich“ sei (34). Connect Com verwies ferner auf Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung, in dem vorgesehen ist, dass Spezifität anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen sei und brachte vor, die Kommission habe diese Anforderung nicht erfüllt. Die chinesische Regierung argumentiere zudem, die Kommission habe fälschlicherweise angenommen, dass wenn die Netzwerkinfrastruktur vermeintlich gefördert sei, alles was zum Netzwerk gehört, gefördert sei. Die chinesische Regierung gab an, dass zahlreiche von der Kommission genannte Dokumente, wie der 13. Fünfjahresplan, die Initiative „Made in China 2025“, der Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020), der Plan für die Anpassung und Wiederbelebung der elektronischen Informationsindustrie 2009 und die Strategie „Breitband China“ aus dem Jahr 2013 die Ware Kabel aus optischen Fasern oder den Wirtschaftszweig für diese nicht betreffen, sondern eher nachgelagerte Netzwerke oder den Breitbandaufbau, also die allgemeine Infrastruktur. Der chinesischen Regierung zufolge sollte die Kommission angesichts dessen, dass für den Bau von Netzen viele Vorleistungen und Waren benötigt werden, klar erläutern, welche Waren und Dienstleistungen für die Infrastruktur sie als gefördert ansieht. Zudem brachte die chinesische Regierung vor, dass der „Ausbau“ des Netzes oder Breitbands nicht mit Waren im Zusammenhang stehe, sondern mit der Infrastrukturentwicklung und Leistungen, da dieser Ausbau allgemeine Telekommunikationsdienstleistungen verbessern soll. |
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(111) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie in Erwägungsgrund 80 dargelegt, handelt es sich bei Kabeln aus optischen Fasern um einen wesentlichen Bestandteil der Internetnetzinfrastruktur und sie spielen eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Glasfasernetzen und Breitbandinternet. Die Breitbandinfrastruktur bezieht sich auf Netze aus Telekommunikationsausrüstungen und -technologien, die für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeits-Internetzugang und andere fortgeschritten Telekommunkationsdienste notwendig sind (35), und Kabel aus optischen Fasern bilden den Hauptteil der Übertragungsausrüstung. Daher erfordert der Bau der Breitbandinfrastruktur und -netzwerke die Verwendung der für die Datenübertragung notwendigen Waren und es handelt sich dabei nicht hauptsächlich um die Erbringungen von Dienstleistungen, wie die chinesische Regierung zu implizieren scheint. Tatsächliche wäre die Erbringung von Dienstleistungen das Ergebnis des Bestehens solcher Infrastruktur nach deren Aufbau. Wird also der Bau der Breitbandinfrastruktur von der chinesischen Regierung gefördert, werden wichtige Waren, die für den Bau dieser Infrastruktur unabdingbar und ein fester Bestandteil davon sind, ebenfalls von der chinesischen Regierung gefördert. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der normative Rahmen, der sich aus der Umsetzung der verschiedenen in Abschnitt 3.1 genannten Dokumente ergibt, den Zugang zu einer Vorzugsbehandlung ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen in geforderten Wirtschaftszweigen, wie der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern, der zu den Informationstechnologie- und Breitbandnetzen gehört, beschränkt. Daher stellen die verschiedenen Dokumente, die in Abschnitt 3.1 genannt wurden, hinreichende eindeutige Beweise dar, um den Schluss zuzulassen, dass die Spezifität der Unterstützung und Förderung des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern durch die chinesische Regierung gegeben ist. Die Vorbringen der chinesischen Regierung und von Connect Com wurden daher zurückgewiesen. |
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(112) |
Zudem handelt es sich der chinesischen Regierung zufolge bei Internetzugangsnetzen und Breitbandinfrastruktur um allgemeine Infrastruktur. Die chinesische Regierung verwies auf die Auslegung des Begriffs „allgemeine Infrastruktur“ durch das Panel in „EG und bestimmte Mitgliedstaaten — Große Zivilflugzeuge“ als „Infrastruktur, die nicht für oder zugunsten nur eines einzigen Unternehmens oder begrenzte Unternehmensgruppe bereitgestellt wird, sondern allen oder fast allen Unternehmen zur Verfügung steht“. Die chinesische Regierung argumentierte außerdem, dass das Berufungsgremium in „US — Softwood Lumber IV“ bestätigt habe, dass „eine ausdrückliche Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, dass die Bereitstellung von ‚Waren‘ durch eine Regierung zu einer finanziellen Beihilfe führen wird, nur besteht, wenn diese Waren in Form von ‚allgemeiner Infrastruktur‘ bereitgestellt werden.“ |
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(113) |
Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass sich die Auslegung des Begriffs „allgemeine Infrastruktur“, auf den die chinesische Regierung verwies, auf die Definition der Bereitstellung von Waren durch eine Regierung in Form von allgemeiner Infrastruktur bezieht. Diese Auslegung bezieht sich nicht auf die Analyse der Spezifität eines Subventionsprogramms. Zudem ist die Bereitstellung von Kabeln aus optischen Fasern durch eine Regierung, von denen die chinesische Regierung behauptet, dass sie zur „allgemeinen Infrastruktur“ gehören, nicht Gegenstand dieser Untersuchung, sondern alle anfechtbaren Subventionen, die den ausführenden Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern gewährt wurden, die diese dann wiederum an Telekommunikationsbetreiber in der Union ausgeführt haben. Daher erachtete die Kommission das Vorbringen als unbegründet und für die Bewertung der Förderung des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern durch die chinesische Regierung nicht relevant, und wies es deshalb zurück. |
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(114) |
Nach der endgültigen Unterrichtung bracht Connect Com vor, dass die allgemeine Förderung des Ausbaus des Glasfasernetzes keine spezifische Subvention für Kabel aus optischen Fasern darstelle und verwies auf Erwägungsgrund 749, demzufolge Kabel aus optischen Fasern lediglich 5 % der Gesamtmenge des Glasfasernetzes ausmachen. |
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(115) |
Diesbezüglich betonte die Kommission, dass es in Erwägungsgrund 749 heißt: „Die Untersuchung zeigte, dass Kabel aus optischen Fasern nur einen geringen Anteil der gesamten Markteinführungskosten bei digitalen Netzprojekten darstellen — bei 5G-Netzen liegt er weit unter 5 %“. Zunächst betrifft diese Erklärung die Herstellkosten und nicht die Menge. Zweitens entkräftet die Tatsache, dass Kabel aus optischen Fasern nur einen geringfügigen Anteil des gesamten Ausbaus des Netzes ausmachen, nicht die Tatsache, dass Kabel aus optischen Fasern eine wichtige und unabdingbare Ware für die Errichtung dieses Netzes darstellen. Wie in den Erwägungsgründen 80 und 111 dargelegt, sind Kabel aus optischen Fasern ein grundlegender Bestandteil der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze der neuesten Generation, die daher ohne diese Kabel nicht funktionieren würden. Subventionen für diesen wichtigen Bestandteil sind daher definitionsgemäß spezifisch und entscheidend für das reibungslose Funktionieren des gesamten Glasfasernetzes. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(116) |
In Kapitel III der Übergangsregelungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur (Beschluss Nr. 40 von 2005 des Staatsrats) (im Folgenden „Beschluss Nr. 40“) wird zudem auf den Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Guiding Catalogue for Industry Restructuring) verwiesen, der drei Arten von Projekten umfasst (geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte). In Artikel XVII des Beschlusses heißt es: „Förderfähige Investitionsprojekte sind nach den einschlägigen nationalen Investitionsvorschriften zu prüfen, zu genehmigen und zu dokumentieren; alle Finanzinstitute gewähren Darlehen nach den dafür geltenden Grundsätzen; der Anteil der für den Eigenbedarf eingeführten Ausrüstung am Gesamtbetrag der Investitionen, mit Ausnahme der Waren, die im vom Finanzministerium herausgegebenen Verzeichnis nicht befreiter eingeführter Ausgangserzeugnisse inländischer investierter Vorhaben (geändert im Jahr 2000) enthalten sind, kann von Einfuhrzöllen und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren befreit werden, sofern es keine neuen Vorschriften für nicht steuerbefreite Investitionsprojekte gibt. Andere Vorzugsregelungen für die geförderten Industrieprojekte werden nach den einschlägigen nationalen Vorschriften umgesetzt.“ |
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(117) |
Folglich sieht Beschluss Nr. 40 in Verbindung mit dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung eine besondere Behandlung bestimmter Projekte in bestimmten geförderten Wirtschaftszweigen vor. |
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(118) |
In dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der geänderten Fassung von 2013 (36) und dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung aus dem Jahr 2019 (37), genehmigt durch den Erlass Nr. 29 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China vom 27. August 2019, der am 1. Januar 2020 in Kraft trat, heißt es unter „Kategorie I „Förderung“: „XXVIII. Informationsindustrie …
…
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(119) |
Der Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung enthält unter „Informationsindustrie“ spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem geförderten Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern. |
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(120) |
Die chinesische Regierung brachte vor, dass der Beschluss Nr. 40 nicht verpflichtend oder rechtlich bindend sei, sondern lediglich ein Leitliniendokument darstelle. Zudem betrifft der chinesischen Regierung zufolge Artikel V des Beschlusses Nr. 40, der von der „Stärkung des Baus der Informationsinfrastruktur, einschließlich der Breitbandkommunikation“ handelt, eindeutig nur die Verbesserung der Infrastruktur; Kabel aus optischen Fasern würden nicht erwähnt. Daher argumentierte die chinesische Regierung, dass dieses Dokument keine Unterstützung oder Förderung des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern festlegen konnte. |
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(121) |
Zunächst stimmte die Kommission der Auffassung, dass Beschluss Nr. 40 keine verbindliche Wirkung hat, nicht zu. Beschluss Nr. 40 enthält die Übergangsregelungen zur Förderung der industriellen Umstrukturierung und verweist auf den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“‚ in dem drei Arten von Projekten definiert werden: geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte. In Artikel XVII des Beschlusses Nr. 40 ist die Behandlung von Investitionsvorhaben, die zu den geförderten Projekten gehören, mit verpflichtendem Charakter festgelegt, z. B. an folgender Stelle: „Alle Finanzinstitute gewähren Kreditunterstützung nach den Kreditgrundsätzen“ und „andere bevorzugte Strategien für die geförderten Industrieprojekte werden gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften umgesetzt“. Darüber hinaus ist in Artikel XXI festgelegt, dass „die einschlägigen Vorzugsmaßnahmen, die im Einklang mit dem ‚Katalog der derzeit vom Staat besonders geförderten Industriezweige, Produkte und Technologien (geändert im Jahr 2000)‘ umgesetzt werden, so angepasst werden, dass sie entsprechend der gemäß dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung geförderten Projekte angewandt werden“. Daher ist Beschluss Nr. 40 in dieser Hinsicht verbindlich. |
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(122) |
Zweitens wird in Artikel V des Beschlusses Nr. 40, der Teil von Kapitel II „Ausrichtung und Prioritäten der industriellen Umstrukturierung“ ist, die Stärkung des „Baus der Informationsinfrastruktur, einschließlich der Breitbandkommunikation“ als Priorität festgelegt, und wie in Erwägungsgrund 80 belegt und in Erwägungsgrund 111 weiter erläutert, handelt es sich bei Kabeln aus optischen Fasern um einen wichtigen unabdingbaren Bestandteil dieser Infrastruktur. Wie von der Kommission in Erwägungsgrund 111 festgestellt, werden daher, wenn der Bau der Breitbandinfrastruktur von der chinesischen Regierung gefördert wird, wichtige Waren, die für den Bau dieser Infrastruktur unabdingbar sind und die ein fester Bestandteil davon sind, ebenfalls von der chinesischen Regierung gefördert. Zudem heißt es in Artikel XIV des Beschlusses Nr. 40, der zu Kapitel III „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ gehört: „die Förderung gilt vor allem für Schlüsseltechnologien, -ausrüstungen und -produkte, durch die die soziale und wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden könnte, und die zur Ressourcenschonung, zum Umweltschutz und zur Optimierung und Modernisierung der Industriestruktur beitragen und die durch entsprechende Leitlinien und Maßnahmen gefördert und unterstützt werden müssen“. Wie bereits in Erwägungsgrund 118 betont, werden die Informationsindustrie, insbesondere wichtige Vorleistungen für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern wie Monomode-Fasern und Vorformen von optischen Fasern sowie vorgelagerte Waren wie Übertragungs- und Kommunikationssysteme aus optischen Fasern als gefördert aufgeführt. Zudem handelt es sich bei Kabeln aus optischen Fasern um eine wichtige Ausrüstung für die Entwicklung der „Informationsinfrastruktur, einschließlich Breitbandkommunikation“, die von der chinesischen Regierung gefördert wird. Die Zusammenschau dieser Dokumente belegt, dass es sich bei Kabeln aus optischen Fasern um eine geförderte Ware handelt, einerseits, weil sie ein unabdingbarer Bestandteil einer geförderten Infrastruktur sind, andererseits, weil die wichtigsten Vorleistungen, die die Wertschöpfung der Kabel aus optischen Fasern bestimmten, ebenfalls von der chinesischen Regierung gefördert werden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(123) |
Nicht nur die Pläne und Strategien auf nationaler Ebene zielen darauf ab, den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern zu unterstützen. Auf Provinzebene wurden sogenannte „Nationale Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie“ eingerichtet. Eine davon ist die East Lake New Technology Industry Development Zone. Wie in Abschnitt I.2 des 13. Fünfjahresplans über die Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie dargelegt, sollen diese Zonen eine regionale Plattform bereitstellen, um umfassende nationale Strategien wie „Internet +“ und „Made in China 2025“ umzusetzen (38). Betriebe und Unternehmen, die in einer dieser Zonen ansässig sind und die eine Tätigkeit ausüben, die in den Geltungsbereich der entsprechenden Strategie fällt, werden bevorzugt behandelt. Aus dem Dokument hinsichtlich „Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie“ (39) geht hervor, dass innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Gründung eine Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt wird und auch danach die bevorzugte Behandlung fortgesetzt wird, z. B. durch Gewährung eines niedrigeren Körperschaftsteuersatzes, einer Befreiung von Ausfuhrzöllen oder anderer Steuervorteile. |
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(124) |
Die den Unternehmen, die in der Hightech-Industrie tätig und in einer Nationalen Entwicklungszone für die Hightech-Industrie ansässig sind, gewährten Vorteile sind nicht auf Steuervorteile beschränkt, sondern umfassen auch direkte finanzielle Unterstützung. Aus dem angeführten Dokument, in dem die Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie festgelegt werden, geht hervor, dass es dem Staat obliegt, „für einen bestimmten Betrag für Darlehen zum Kapitalaufbau und Investitionsumfänge zu sorgen, und eine bestimmte Anzahl langfristiger Anleihen auszugeben, um Mittel von der Gesellschaft zu beschaffen“ (40). Eine genauere Beschreibung ist in diesem Dokument enthalten, wo es heißt „die finanzielle Unterstützung der chinesischen Regierung für die Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie besteht vor allem darin, bestimmte Beträge von Startkapital an die Entwicklungszonen auf nationaler Ebene zu gewähren und einige geplante Projekte im Hinblick auf Unternehmen in den Entwicklungszonen auf nationaler Ebene umzusetzen. In den meisten Entwicklungszonen in China unterstützt die lokale Regierung diese hauptsächlich durch Verpachtung der Grundstücke zu niedrigen Preisen.“ |
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(125) |
Zudem verweisen die Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie auf das Verzeichnis von wichtigen Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden, aus dem Jahr 2016, in dem die unterstützten wichtigen Hightech-Technologiebereiche aufgeführt sind. Darin werden unter „I. Elektronische Informationen“, Ziffer 4 „Kommunikationstechnologie“ ausdrücklich „optisches Übertragungsnetz“ und „optische Übertragungssystemtechnologie“, wozu Kabel aus optischen Fasern gehören, als Hightech-Bereiche, die vom Staat unterstützt werden, genannt. Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern ist in der Provinz Wuhan ansässig und die meisten Unternehmen der Gruppe befinden sich in der East Lake New Technology Industry Development Zone. Deshalb kommen diese Unternehmen für die begünstigende Behandlung unter dem Programm der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie in Frage |
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(126) |
Diese von der chinesischen Regierung unterstützte besondere Industrieentwicklungszone in Wuhan — die East Lake New Technology Industry Development Zone — diente als wichtige Produktionsbasis für Kabel aus optischen Fasern. Als eine der vom Staatsrat gebilligten „Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie“ und „Demonstrationszonen für nationale einheimische Innovation“ wurde dieses Industriegebiet zur ersten Basis der optoelektronischen Industrie in der VR China (auch unter der Bezeichnung „China Optics Valley“ bekannt). Die in diesem Industriegebiet tätigen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern kamen in den Genuss verschiedener Formen von Anreizen und staatlicher Unterstützung. |
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(127) |
Im Hinblick auf für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendete Vorleistungen stellte die Kommission fest, dass Aramid, eine auf chemischem Wege gewonnene synthetische Faser und Vorleistung für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern, von der chinesischen Regierung im „Leitfaden für Schlüsselprodukte und -dienstleistungen in aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweigen“ in die Kategorie der Schlüsselprodukte eingereiht wird (41). Durch diese Kennzeichnung gelangte der vorstehend genannte Rohstoff in den Mittelpunkt verschiedener politischer Strategien der chinesischen Regierung. |
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(128) |
Generell unterliegen chemische Fasern nicht nur auf zentraler Ebene staatlicher Regulierung und Strategien des Marktmanagements, sondern auch im Rahmen von Planungsdokumenten unterhalb der zentralen Ebene, beispielsweise dem Aktionsplan der Provinz Zhejiang für eine umfassende Transformation und Modernisierung traditioneller herstellender Wirtschaftszweige — in dem chemische Fasern als eine der zehn Schlüsselindustrien genannt werden, die einem besonderen strategischen Management unterliegen (42) — oder dem 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Jiangsu (2016-2020). Hinsichtlich neuer chemischer Materialien wird in den Bestimmungen dieses Plans der Schwerpunkt insbesondere auf die Unterstützung der Entwicklung und Industrialisierung nachgelagerter Anwendungen mit hohem Mehrwert wie „Hochleistungsfasern“ gelegt, zu denen auch die zur Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Fasern gehören. |
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(129) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass in verschiedenen von der Kommission angeführten Dokumenten wie das „Verzeichnis der vier wesentlichen Elemente“, das „Verzeichnis strategischer und neu entstehender Waren und Dienstleistungen der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission aus dem Jahr 2016“ und der „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“, Kabel aus optischen Fasern nicht erwähnt würden, sondern lediglich Vorleistungen. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission keine Weitergabe- oder Rückgabeanalyse durchgeführt habe, um zu belegen, dass mutmaßliche Subventionen, die von vor- oder nachgelagerten Wirtschaftszweigen erhalten wurden, an den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern weitergegeben wurden. |
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(130) |
Im Hinblick auf vorgelagerte Wirtschaftszweige stellte die Kommission fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vertikal integriert waren, und daher wurden die von den ihren verbundenen Lieferanten erhaltenen Subventionen als an die ausführenden Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern weitergegeben angesehen. Zudem sind die Dokumente, die der chinesischen Regierung zufolge die Vorleistungen der Kabeln aus optischen Fasern abdecken, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie zumindest indirekt oder implizit Kabel aus optischen Fasern nicht abdecken, was nicht der Fall ist, in der Zusammenschau mit allen anderen Vorzugsmaßnahmen und Dokumente der chinesischen Regierung in diesem Abschnitt auf jeden Fall relevant. Alle Dokumente in diesem Abschnitt behandeln entweder Glasfasernetze — davon sind Kabel aus optischen Fasern ein Hauptbestandteil — oder deren wichtigsten Vorleistungen, was belegt, dass der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern insgesamt gefördert ist, von der vorgelagerten Produktion bis zum nachgelagerten Output der betroffenen Ware. Diese Dokumente sind auch relevant zum Nachweis der Spezifität verschiedener Subventionsprogramme. Eine Weitergabeanalyse ist nur für Subventionen, die tatsächlich für Rohstoffe, die zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt geliefert werden und von den ausführenden Herstellern für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, gewährt wurden, notwendig, und das auch nur wenn der Verkäufer und der Käufer dieser Vorleistungen nicht miteinander verbunden sind. Wie in Abschnitt 3.8.2 erläutert, wurden Rohstoffe, die von unabhängigen Lieferanten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beschafft wurden, in dieser Untersuchung nicht angefochten. Zudem sind die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie bereits in diesem Erwägungsgrund dargelegt, zum Großteil integriert. |
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(131) |
In Anbetracht der vorstehenden Pläne und Programme lässt sich sagen, dass der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern somit als ein wichtiger Wirtschaftszweig bzw. als Wirtschaftszweig von strategischer Bedeutung betrachtet wird, dessen Entwicklung von der chinesischen Regierung als politisches Ziel aktiv vorangetrieben wird. Bei Kabeln aus optischen Fasern handelt es sich um Erzeugnisse, die für die chinesische Regierung von herausragender Bedeutung sind, werden sie doch für den Bau von Netzen und Infrastrukturen benötigt, die ganzen Schichten wesentlicher Bereiche der Konnektivitäts- und Digitalstrategie dienen, die vom Staat entwickelt und beaufsichtigt werden. Auf der Grundlage der in diesem Abschnitt zitierten politischen Pläne stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung Eingriffe in den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern zur Umsetzung der diesbezüglichen Strategien vornimmt und insbesondere durch die Förderung und Unterstützung des Sektors mit verschiedenen Mitteln in das freie Spiel der Marktkräfte im Sektor für Kabel aus optischen Fasern eingreift. |
3.2. Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen
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(132) |
Nach der endgültigen Unterrichtung machte die chinesische Regierung einige allgemeinen Bemerkungen über den Beschluss der Kommission, die Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung hinsichtlich Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, Ausfuhrkreditversicherung und Vorleistungen anzuwenden. |
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(133) |
Die chinesische Regierung brachte vor, dass alle Informationsersuchen der Kommission, auf die die chinesische Regierung keine Antworten übermitteln konnte, unzumutbar gewesen seien, da diese Ersuchen vom Bestehen rechtlicher Befugnisse ausgegangen seien, die die chinesische Regierung nicht habe. |
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(134) |
Außerdem argumentierte die chinesische Regierung, dass die Kommission die ihr vorliegenden Informationen nicht ordnungsgemäß bewertet habe und keine angemessene Erklärung dazu abgegeben habe, warum die verfügbaren Informationen einen vertretbaren Ersatz für die fehlenden notwendigen Informationen darstellen könnten. |
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(135) |
Wie in den Erwägungsgründen 146, 160 und 168 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die chinesische Regierung in ihrer Eigenschaft als Aktionär der Unternehmen, für die die Kommission die Informationen angefordert hatte, oder als für diese Unternehmen zuständige Behörde die rechtliche Befugnis hatte, die angeforderten Informationen zu beschaffen. In ihrer Mitteilung an die chinesische Regierung legte die Kommission dar, warum sie sich auf die verfügbaren Informationen stützen musste; dies wird auch in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.3 erläutert. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass öffentliche zugängliche Informationen einen vertretbaren Ersatz für die Informationen, die die chinesische Regierung nicht übermittelt hat, darstellen. Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück. |
3.2.1. Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen
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(136) |
Aus verwaltungstechnischen Gründen bat die Kommission die chinesische Regierung, den spezifischen Fragebogen an jedes Finanzinstitut weiterzuleiten, das den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährt hat. |
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(137) |
Zunächst ging nur von der EXIM-Bank eine Antwort ein. Die chinesische Regierung reagierte nicht auf das Ersuchen der Kommission, Fragebogenantworten aller Finanzinstitute, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährt haben, zu übermitteln. In dem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen bekräftigte die Kommission daher ihre Aufforderung hinsichtlich Finanzinstitute, um die Möglichkeiten zu maximieren, diese in die Untersuchung einzubeziehen, indem der Kommission die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie Feststellungen über das Bestehen und den Umfang der mutmaßlichen Subventionierung treffen kann. |
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(138) |
Im Anschluss an das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen gab die chinesische Regierung an, Fragebogenantworten von Finanzinstituten, die Darlehen gewähren, seien für die Untersuchung nicht relevant, da keines der Darlehen und keiner der Ausfuhrkredite im Einklang mit den staatlichen Plänen und Projekten, wie im Antrag behauptet und im Fragebogen dargestellt, gewährt wurden. |
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(139) |
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission ist zunächst der Ansicht, dass die von staatlichen Unternehmen angeforderten Informationen der chinesischen Regierung für alle Unternehmen zur Verfügung stehen, bei denen die chinesische Regierung der Groß- oder Hauptaktionär ist. Darüber hinaus verfügt die chinesische Regierung über die notwendige Befugnis, auch mit den Finanzinstituten zu interagieren, die nicht in staatlichem Eigentum stehen, da sie alle der chinesischen Bankenaufsicht unterliegen. |
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(140) |
Letztendlich erhielt die Kommission nur von einer staatseigenen Bank Informationen über die Unternehmensstruktur, Governance und die Eigentumsverhältnisse, jedoch von keinem der anderen Finanzinstitute, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten. Zudem erhielt die Kommission keine überprüfbaren unternehmensspezifischen Informationen von den Banken, mit Ausnahme der EXIM-Bank. |
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(141) |
Darüber hinaus legte die EXIM-Bank zwar einige allgemeine Erläuterungen zur Funktionsweise ihrer Kreditgenehmigungs- und Risikomanagementsysteme vor, übermittelte aber keine spezifischen Informationen zur Bewertung der Darlehen, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gewährt wurden. Sie argumentierte, sie sei nicht in der Lage, diese Dokumente offenzulegen, da sie als interne und vertrauliche Geschäftsinformationen angesehen werden. |
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(142) |
Vor diesem Hintergrund forderte die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf, Zugang zu allen unternehmensspezifischen Informationen zu gewähren, die im Eigentum aller (staatseigenen und privaten) Banken standen, von denen sie Darlehen erhalten hatten. Obwohl die in die Stichprobe einbezogene Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, Zugang zu den sie betreffenden Bankdaten zu gewähren, weigerte sich die teilweise mitarbeitende Bank, die angeforderten detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen. |
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(143) |
Da über die meisten Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten, keine Informationen vorlagen, stellte die Kommission fest, dass sie für diesen Aspekt der Untersuchung keine relevanten, wesentlichen Informationen erhalten hatte. |
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(144) |
Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen muss. |
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(145) |
In der Antwort auf das Schreiben der Kommission erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung. Sie argumentierte, dass sie nicht verpflichtet sei, die angeforderten Informationen zu übermitteln und dass die angeforderten Informationen keine notwendigen Informationen darstellten. |
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(146) |
Die Kommission hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die chinesische Regierung als Regulierungsstelle die Behörde ist, die auf die den Finanzinstituten, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Darlehen gewährt haben, gestellten spezifischen Fragen antworten sollte. Wie im Schreiben der Kommission dargelegt, stehen die von staatlichen Unternehmen angeforderten Informationen der chinesischen Regierung für alle Unternehmen zur Verfügung, bei denen die chinesische Regierung der Groß- oder Hauptaktionär ist, und die chinesische Regierung verfügt über die notwendige Befugnis, auch mit den Finanzinstituten zu interagieren, die nicht in staatlichem Eigentum stehen, da sie alle der chinesischen Bankenaufsicht unterliegen. |
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(147) |
Die Kommission betrachtete die anforderten Informationen zudem als wesentlich für die Beurteilung, ob die chinesische Regierung Kontrolle über das Verhalten der Finanzinstitute im Hinblick auf deren Kreditpolitik und Risikobewertung bei der Vergabe von Darlehen an den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern ausübte. |
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(148) |
Nach der endgültigen Offenlegung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Informationen der Kommission hinsichtlich Informationen von Finanzinstituten, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährt haben, nicht notwendig oder gar relevant wären, damit die Kommission ihre Analyse abschließen könne, da keines der betreffenden Darlehen im Einklang mit staatlichen Plänen oder den Dokumenten der chinesischen Regierung gewährt wurden. |
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Die fehlenden Informationen betrafen zwei Aspekte: erstens Informationen über die Eigentums- und Führungsstruktur der Banken, die nicht zur Mitarbeit bereit waren; diese Informationen waren erforderlich, damit die Kommission feststellen konnte, ob es sich bei diesen Banken um öffentliche Körperschaften handelt. Zweitens waren unternehmensspezifische Informationen der teilweise mitarbeitenden Bank, EXIM-Bank, wie beispielsweise der Kreditgenehmigungsprozess der Bank sowie die Kreditwürdigkeitsprüfung für die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gewährten Darlehen erforderlich, um festzustellen, ob die Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen gewährt wurden. Diese internen Dokumente hätten nur von den Banken oder der chinesischen Regierung übermittelt werden können, da die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keinen Zugriff darauf hatten. |
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(150) |
Die chinesische Regierung argumentierte, dass ihr die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung stünden. Die chinesische Regierung machte geltend, dass es rechtlich unmöglich sei, die angeforderten Informationen zu beschaffen, da es im chinesischen Recht keine Grundlage für die chinesische Regierung gebe, Finanzinstitute zu verpflichten, diese vertraulichen Informationen offenzulegen. Durch Anforderung dieser Informationen habe die Kommission der chinesischen Regierung eine unzumutbare Belastung auferlegt. |
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(151) |
Die Kommission stellte fest, dass die Zustimmung jedes einzelnen Unternehmens betreffend die Darlehensgeschäfte jeder einzelnen Bank eingeholt wurde. Die Kommission hielt diese ausdrücklichen Zustimmungen als solche für hinreichend, um Zugang zu den Aufzeichnungen über die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu gewähren. Darüber hinaus legte die teilweise mitarbeitende Bank tatsächlich eine Übersicht über ihre ausstehenden Darlehen bei den Unternehmen vor und zeigte damit, dass sie bei der Bereitstellung von Informationen über bestimmte Geschäfte an sich keinen Einschränkungen unterlag. Keine der Banken legte jedoch Informationen im Zusammenhang mit ihrer eigenen internen Bewertung der offengelegten Geschäfte vor. |
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(152) |
Schließlich vertrat die Kommission nicht die Ansicht, dass sie durch Anforderung der Informationen über Darlehensvergaben zu Sonderbedingungen der chinesischen Regierung eine unzumutbare Belastung auferlegt habe. Von Anfang an hatte die Kommission ihre Untersuchung auf die Finanzinstitute, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten, beschränkt. Die Kommission hatte diese Finanzinstitute klar benannt und das Ersuchen, die Fragebogen weiterzuleiten, wurde der chinesischen Regierung gemeinsam mit dem Fragebogen, der von der chinesischen Regierung zu beantworten war, in einem frühen Stadium der Untersuchung übermittelt. Somit hatte die chinesische Regierung ausreichend Zeit, der Aufforderung der Kommission nachzukommen. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie alles getan hat, um der chinesischen Regierung die Anforderung zu erleichtern. |
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(153) |
Die Kommission blieb daher bei ihrem Standpunkt, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen teilweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen musste. |
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(154) |
Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte der Antragsteller, dass die Kommission keine wesentlichen Informationen von der chinesischen Regierung in Bezug auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen erhalten habe, was Subventionsspannen zur Folge hatte, die wahrscheinlich dem tatsächlichen Vorteil aus den ausführenden Herstellern gewährten Darlehen zu Sonderbedingungen nicht gerecht würden. |
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(155) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller arbeiteten in der Untersuchung mit und übermittelten detaillierte Informationen über die Darlehen, die sie von den Banken erhalten haben. Da der Vorteil auf der Grundlage der Differenz zwischen diesen Informationen und dem Referenzzinssatz berechnet wurde, wurde die Subventionsspanne als repräsentativ für den tatsächlichen Vorteil, der den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gewährt wurde, betrachtet. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
3.2.2. Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen
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(156) |
Aus verwaltungstechnischen Gründen ersuchte die Kommission die chinesische Regierung, einen spezifischen Fragebogen an Sinosure zu übermitteln. |
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(157) |
In ihrer ursprünglichen Fragebogenantwort gab die chinesische Regierung an, dass Sinosure dem Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern keine Subventionen gewährt habe und sie vertrat die Auffassung, dass der spezifische Fragebogen, der für Sinosure bestimmt war, nicht relevant sei. Die chinesische Regierung übermittelte nur den Jahresbericht von Sinosure. |
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(158) |
Im Anschluss an das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen wiederholte die chinesische Regierung ihre Auffassung, dass Sinosure keine Subventionen gewährt habe, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern spezifisch waren, obwohl es den spezifischen Fragebogen teilweise beantwortet habe. Jedoch legten weder die chinesische Regierung noch Sinosure die angeforderten Nachweise hinsichtlich der Unternehmensführung von Sinosure vor, wie seine Satzung, oder eine vollständige und richtige Liste der an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewährten Ausfuhrkredite. Die chinesische Regierung und Sinosure machten auch keine konkreten Angaben über die Ausfuhrkreditversicherung für den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern, die Höhe ihrer Prämien oder detaillierte Zahlen zur Rentabilität ihres Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfts. |
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(159) |
In Ermangelung der entsprechenden Angaben vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte. |
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(160) |
Die Kommission ist überzeugt, dass die von staatseigenen Unternehmen (Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen/Finanzinstituten) angeforderten Informationen der chinesischen Regierung für alle Unternehmen vorliegen, bei denen die chinesische Regierung der Groß- oder Hauptaktionär ist. Dies gilt auch für Sinosure, ein vollständig in staatlichem Eigentum stehendes Unternehmen. Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse. |
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(161) |
In der Antwort auf das Schreiben der Kommission blieb die chinesische Regierung bei ihrem Standpunkt, dass Sinosure keine Subventionen gewährt habe, die für den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern spezifisch gewesen seien, und dass es dem Grundsatz der Marktorientierung folge, relevante Versicherungsgeschäfte auszuführen, und es dem Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern keine spezifische Vorzugsbehandlung zukommen lasse, wie in den Strategiepapieren gefordert. |
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(162) |
Die von der chinesischen Regierung über Sinosure übermittelten Informationen waren unvollständig, daher konnte die Kommission keine Schlussfolgerungen zu wesentlichen Teilen der Untersuchung im Zusammenhang mit Ausfuhrkreditversicherungen ziehen und insbesondere nicht feststellen, ob Sinosure eine öffentliche Körperschaft ist und ob die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Rechnung gestellten Prämien marktkonform waren. |
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(163) |
Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte die chinesische Regierung, dass der Kommission alle notwendigen Informationen übermittelt wurden und da Sinosure keine Subventionen gewährt habe, die spezifisch für den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern seien, seien die angeforderten Informationen für die vorliegende Untersuchung nicht relevant. |
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(164) |
Wie in Erwägungsgrund 162 dargelegt, erhielt die Kommission keine Informationen von Sinosure um die Richtigkeit des Vorbringens der chinesischen Regierung zu bewerten, dass Sinosure keine öffentliche Körperschaft sei und ob die von Sinosure erhobenen Prämien marktkonform waren. Diese Informationen wurden als notwendig betrachtet, damit die Kommission eine Schlussfolgerung dazu ziehen kann, ob die von Sinosure vergebenen Ausfuhrkreditversicherungen eine anfechtbare Subvention darstellten, aus der den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein Vorteil erwuchs. |
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(165) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie sich für ihre Feststellungen hinsichtlich der Ausfuhrkreditversicherungen teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen musste. |
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(166) |
Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte der Antragsteller, dass die Kommission von der chinesischen Regierung unvollständige Informationen im Hinblick auf Sinosure erhalten habe und so nicht in der Lage gewesen sei, Schlussfolgerungen zu wesentlichen Teilen der Untersuchung hinsichtlich Ausfuhrkreditversicherungen zu ziehen. Infolgedessen könne die für jeden der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnete Subventionsspanne den Vorteil aus der den ausführenden Herstellern gewährten Ausfuhrkreditversicherung nicht ausreichend wiedergeben. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Kommission die höchste für einen ausführenden Hersteller festgestellte Spanne automatisch auf die anderen ausführenden Hersteller anwenden sollte. |
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(167) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller arbeiteten in der Untersuchung mit und übermittelten detaillierte Informationen über die Ausfuhrkreditversicherung, die sie von Sinosure erhalten haben. Da der Vorteil auf der Grundlage der Differenz zwischen diesen Informationen und einer angemessenen externen Bemessungsgrundlage berechnet wurde, wurde die Höhe der Subvention als repräsentativ für den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich gewährten Vorteil betrachtet. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
3.2.3. Verwendung der verfügbaren Informationen in Bezug auf Vorleistungen
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(168) |
Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung, einen spezifischen Fragebogen an die zehn führenden Hersteller und Vertriebsunternehmen der für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Vorleistungen sowie an jegliche anderen Lieferanten der betreffenden Rohstoffe, die Vorleistungen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geliefert haben, zu übermitteln. In ihrer Fragebogenantwort behauptete die chinesische Regierung, sie habe keine Kontrolle über die Lieferanten von Vorleistungen und könne sie nicht auffordern, die in dem Fragebogen geforderten vertraulichen Informationen zu übermitteln, und dass es eine unzumutbare Belastung für die chinesische Regierung darstellen würde, dies mit einer sehr hohen Anzahl an Lieferanten von Vorleistungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu koordinieren. Die Kommission stellte jedoch auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten fest, dass die wichtigsten Hersteller von Germanium (teilweise) staatseigene Unternehmen sind (siehe Abschnitt 3.8.2). Deshalb war die chinesische Regierung in der Lage, die angeforderten Informationen zu übermitteln. |
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(169) |
Auf Ersuchen der Kommission übermittelte die chinesische Regierung staatliche Pläne und Bekanntmachungen der Regierung der Provinz Yunnan mit Auswirkungen auf den Germanium-Wirtschaftszweig. Die chinesische Regierung weigerte sich jedoch, den Fragebogen auf das Ersuchen der Kommission hin an Lieferanten von Vorleistungen zu übermitteln, um detailliertere Informationen über die Eigentumsverhältnisse der Unternehmen zu erlangen, die die betreffenden Vorleistungen herstellen und liefern. Aufgrund der nur teilweisen Mitarbeit der chinesischen Regierung im Hinblick auf die für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Vorleistungen konnte die Kommission die notwendigen Informationen über die Lieferanten der Vorleistungen nicht einholen. |
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(170) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission verfügbare Informationen hinsichtlich der Informationen von Herstellern und Händlern von Vorleistungen rechtswidrig verwendet habe, und argumentierte, dass es unzumutbar sei von der chinesischen Regierung zu erwarten, dass sie die Koordination unzähliger Hersteller von Vorleistungen übernehmen würde. |
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(171) |
Ausnahmsweise stellte die Kommission aus den in Abschnitt 3.8.2 dargelegten Gründen in ihrem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen an die chinesische Regierung weitere Fragen über eine der Vorleistungen, Germanium. Die notwendigen Informationen hinsichtlich dieser Vorleistung wurden von der chinesischen Regierung jedoch nicht vollständig übermittelt. |
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(172) |
Diese fehlenden Informationen betrafen hauptsächlich zwei Aspekte: erstens, Informationen über die Eigentums- und Führungsstruktur der nicht mitarbeitenden Hersteller von Vorleistungen. Ohne diese Informationen konnte die Kommission nicht feststellen, ob diese Hersteller öffentliche Körperschaften sind oder nicht. Zweitens unternehmensspezifische Informationen über die nicht mitarbeitenden Hersteller von Vorleistungen, wie beispielsweise Informationen zur Preisfestsetzung für die an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gelieferten Vorleistungen. Diese Informationen sind im Sinne von Artikel 28 der Grundverordnung erforderlich, um zu ermitteln, ob den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt wurden. Darüber hinaus konnten solche Informationen nur von den Herstellern bereitgestellt und daher nicht im Rahmen der Fragebogenantworten durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelt werden. |
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(173) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie sich für ihre Feststellungen hinsichtlich der Bereitstellung von Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung teilweise auf verfügbare Informationen stützen musste. |
3.3. Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung
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(174) |
Auf der Grundlage der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf die Fragebogen der Kommission enthaltenen Informationen wurde die mutmaßliche Subventionierung durch die folgenden von der chinesischen Regierung gewährten Subventionen geprüft:
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3.4. Zuschussprogramme
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(175) |
Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen von verschiedenen Zuschussprogrammen profitierten, beispielsweise Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung, vermögensbezogene Zuschüsse, Zinsvergünstigungen für Darlehen, Zuschüsse zur Unterstützung von Ausfuhren, Zuschüsse, die auf die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen abzielen, sowie spezielle Zuschüsse im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Auf die Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung entfiel ein wesentlicher Anteil der von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen gemeldeten Zuschüsse. Deshalb teilte die Kommission die Zuschüsse in zwei Kategorien ein: i) Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung und ii) sonstige Zuschüsse. |
3.4.1. Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung
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(176) |
Beide der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen erhielten während des Untersuchungszeitraums Zuschüsse für Forschung und Entwicklung sowie Industrialisierung, technische Modernisierung und Innovation. |
(a) Rechtsgrundlage
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Der 13. Fünfjahresplan für technologische Innovation, |
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— |
Bekanntmachung über die Einrichtung der jährlichen Projekte für 2018 der wichtigen Sonderprojekte für Geräte und Integration in der Optoelektronik und Mikroelektronik, Ministerium für Wissenschaft und Technologie, Guo Ke Gao Fa Ji Zi (2019), Nr. 49, |
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— |
Bekanntmachung über die Genehmigung der Einrichtung der wichtigen Sonderprojekte des nationalen Forschungs- und Entwicklungsprogramms im Jahr 2019 im Bereich Breitbandkommunikation und neue Netze, Ministerium für Wissenschaft und Technologie, Guo Ke Gao Fa Ji Zi (2020), Nr. 6, |
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Fonds zur Unterstützung der Industrie und Sonderfonds für Forschung und Entwicklung sowie Industrialisierung, Dong Ban Fa (2018), Nr. 62, |
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— |
Nationales Programm für Forschung und Entwicklung im Hightech-Bereich, Managementmaßnahmen 863, |
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— |
Entwicklung und Industrialisierung von konvergierender optischer Übertragungsausrüstung — 13 Hubei, wissenschaftliche und technologische Entwicklung (2014), Nr. 10, Bekanntmachung der Abteilung Wissenschaft und Technologie der Provinz zur Veröffentlichung der Planvorhaben Wissenschaft und Technologie der Provinz Hubei 2014 (der erste Teil), |
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Projektfonds für die Serviceplattform doppelte Innovation, |
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Bekanntmachung zur Veröffentlichung des ersten Teils der Sonderfonds-Indikatoren für den industriellen und Informationsindustrie-Wandel und die Modernisierung der Provinz im Jahr 2019, |
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Drittes Forschungsinstitut für das Projekt Direktfinanzierung Forschungshaushalt des Ministeriums für öffentliche Sicherheit, |
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Bekanntmachungen über die Zuweisung von Spezialfonds für technische Erneuerungen, Spezialfonds für die industrielle Wiederbelebung, Spezialfonds für technische Umwandlungen und Spezialfonds für die industrielle Entwicklung, |
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— |
den lokalen Programmen Wuhan Kommunalmarktaufsicht zugewiesenen hochwertige Kultivierungsvorhaben und |
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Dokument des Verwaltungsausschusses der Wirtschafts- und Technologieentwicklungszone Nanjing (2018), Nr. 149. |
(b) Feststellungen
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(177) |
Die Kommission stellte fest, dass sich die Mehrheit der Zuschüsse für technologische Modernisierung, Erneuerung oder Umwandlung, die an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gingen, ausdrücklich auf Forschung und Entwicklung bezog. Einige wenige Zuschüsse bezogen sich auf die Umwandlung und Innovation der Unternehmen oder deren Herstellungsverfahren und stehen deshalb in einem indirekten Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung. |
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(178) |
Ein ausführender Hersteller der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen meldete für den Untersuchungszeitraum 113 Zuschüsse, von denen sich mehr als 80 % wertmäßig auf FuE-Projekte bezogen. Auf den Wert der FuE-Zuschüsse des zweiten ausführenden Herstellers aus derselben Gruppe entfielen mehr als 70 % der im Untersuchungszeitraum gemeldeten Gesamtzuschüsse. |
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(179) |
Im Hinblick auf diese Unternehmensgruppe stellte die Kommission weiter fest, dass die chinesische Regierung auf verschiedenen Ebenen der Gruppe Zuschüsse für FuE-Industrialisierung zur Verfügung gestellt hat. Insbesondere den Muttergesellschaften gewährte die chinesische Regierung Sonderfonds, eine davon wird direkt von der staatseigenen Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-owned Assets Supervision and Administration Commission, im Folgenden „SASAC“) verwaltet; diese wurden wiederum für FuE-Projekte Tochtergesellschaften zugewiesen, darunter auch an einen der ausführenden Hersteller. |
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(180) |
Einer der ausführenden Hersteller in der Gruppe erhielt im Rahmen von Verträgen einen bestimmten Betrag von seinen Muttergesellschaften für beauftragte FuE-Dienstleistungen, die er gegenüber den Muttergesellschaften erbrachte. Die chinesische Regierung gewährte diese Zuschüsse den Muttergesellschaften. Im Rahmen des Fernabgleichs stellte die Kommission jedoch fest, dass die von der chinesischen Regierung gewährten Zuschüsse schlussendlich in Form von Gebühren für FuE-Dienstleistungen an den ausführenden Hersteller gezahlt wurden. Zudem standen den Bestimmungen der Verträge zufolge die FuE-Ergebnisse, einschließlich aller Rechte des geistigen Eigentums aus diesen Dienstleistungen, im Eigentum beider Parteien und das Recht auf Anmeldung verblieb dem Unternehmen, das das FuE-Projekte durchgeführt hat, also dem ausführenden Hersteller. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass auch die betroffene Ware Gegenstand der betreffenden FuE-Dienstleistungen war. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission deshalb die Auffassung, dass die Mittel, die in Form von Gebühren für FuE-Dienstleistungen gewährt wurden, einen dem ausführenden Hersteller von der chinesischen Regierung vollständig gewährten Zuschuss darstellten. Verbundene Lieferanten in der Gruppe erhielten ebenfalls erhebliche Zuschüsse für FuE-Projekte. |
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(181) |
Ein großer Anteil der Unternehmen in dieser in die Stichprobe einbezogenen Gruppe sind in der Wuhan East Lake New Technology Development Zone ansässig und haben FuE-Mittel erhalten, weil sie in dieser Zone ansässig sind. Dieses Hightech-Industriegebiet wird aufgrund seines Schwerpunkts, der auf der Herstellung im Bereich Optoelektronik, einschließlich Kabel aus optischen Fasern liegt, häufig als „Optics Valley“ (43) bezeichnet. Wie in Erwägungsgründen 123 bis 125 dargestellt, diente die Wuhan East Lake New Technology Industry Development Zone als wichtige Produktionsbasis für Kabel aus optischen Fasern und die in diesem Industriegebiet tätigen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern kamen in den Genuss verschiedener Formen von Anreizen und staatlicher Unterstützung, einschließlich Zuschüsse (44). |
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(182) |
Hinsichtlich der zweiten in die Stichprobe einbezogenen Gruppe stellte die Kommission fest, dass der Wert der Zuschüsse zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung oder die zu Umwandlungs- oder Innovationszwecke gewährt wurden, bei einem der ausführenden Unternehmen etwa 90 % der im Untersuchungszeitraum erhaltenen Zuschüsse ausmachte und bei dem anderen ausführenden Unternehmen mehr als 40 %. |
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(183) |
Die Umsetzung der in den Erwägungsgründen 81 bis 126 dargelegten Pläne und Programme schlug sich in der Form konkreter Geldleistungen nieder. Zu den Instrumenten, mit denen die chinesische Regierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern lenkt, zählen auch unmittelbare staatliche Subventionen. Im öffentlich verfügbaren Jahresbericht 2019 des ausführenden Herstellers FTT wird bestätigt, dass das Unternehmen Ende 2019 393,8 Mio. RMB an transitorischen Passiva aus staatlichen Subventionen und 45,8 Mio. RMB an staatlichen Subvention als „sonstige Erträge“ verzeichnete (45). Im öffentlich verfügbaren Jahresbericht 2019 des ausführenden Herstellers ZTT wird bestätigt, dass das Unternehmen Ende 2019 150,3 Mio. RMB an transitorischen Passiva aus staatlichen Subventionen verzeichnet und 361,1 Mio. RMB an staatlichen Subventionen im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Unternehmens empfangen hatte (46). |
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(184) |
Die Zuschussprogramme, von denen die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen profitiert haben, sind zum Großteil ähnlich konzipiert. Je nach Zweck werden Kriterien festgelegt, nach denen die Unternehmen einen Antrag stellen können und werden diese erfüllt, wird die finanzielle Unterstützung gewährt. |
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(185) |
Für einige der den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gewährten Zuschüsse stellt das Nationale Programm für Forschung und Entwicklung im Hightech-Bereich, die sogenannten „Managementmaßnahmen 863“ die Rechtsgrundlage dar. Diese Managementmaßnahmen veranschaulichen erneut die Funktionsweise der staatlichen Planung in der VR China (siehe Erwägungsgrund 79). In Artikel 2 heißt es: „Das Nationale Programm für Forschung und Entwicklung im Hightech-Bereich (863) ist ein Wissenschafts- und Technologieprogramm mit deutlichen nationalen Zielen, das durch zentrale Mittelzuweisungen unterstützt wird.“ In Artikel 29 desselben Dokuments wird das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die in Frage kommen, festgelegt. Darin ist der beschriebene Mechanismus wiedergegeben: nach einem Antrag, dessen Annahme und Bewertung, unterbreitet eine Expertengruppe die Vorschläge sowie die Kostenschätzungen für das Projekt und schließlich wird der Zuschuss von einer gemeinsamen Stelle genehmigt und unterzeichnet. |
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(186) |
Es bestehen weitere Rechtsvorschriften, die die Grundlage für Subventionsprogramme bilden, an denen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern teilnehmen. |
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(187) |
Bei einem dieser Rechtsdokumente handelt es sich um die „Bekanntmachung über die Einrichtung der jährlichen Projekte für 2018 der wichtigen Sonderprojekte für optoelektronische und mikroelektronische Geräte und Integration“. In dieser Bekanntmachung wird dargelegt, dass die Verantwortung für die Koordination und Überwachung der Umsetzung der Projekte bei den sogenannten Leitungseinheiten der Projekte liegt; hierbei handelt es sich um ausgewählte Unternehmen, die von dem entsprechenden Programm profitieren und die Aufsicht über die anderen Begünstigten haben. |
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(188) |
Der spezifische Inhalt der auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Zuschüsse ist in den Anlagen enthalten. Beispielsweise wird eines der im UZ geltenden Programme als „25G/100G Hybrid Photonic Integrated Chip and Module in Passive Optical Network (PON)“ (25G/100G Hybride photonische integrierte Chips und Module in einem passiven optischen Netz) bezeichnet und beträgt 50,54 Mio. RMB. Einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde im Rahmen dieses Programms ein Zuschuss gewährt. Das Ziel der chinesischen Regierung, mit diesem Zuschuss die Forschung und Entwicklung zu fördern, ergibt sich aus ihren „Projektzielen“, die unter anderem als „Forschung in der 25G Hochleistungs-Laserchiptechnologie für passive optische Netze“ beschrieben werden. Bei passiven optischen Netzen handelt es sich um Glasfaser-Telekommunikationstechnologie für den Breitbandnetzzugang für Endabnehmer. |
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(189) |
Auf der Grundlage desselben Rechtsdokuments wird ein Projekt mit der Bezeichnung „25G/50G/100G passive optische Netze, Projekt für optoelektronische Chips und Subsysteme auf Basis von Silizium für den optischen Zugang“, mit einer Gesamtprojektförderung von 64,17 Mio. RMB genehmigt. Das Ziel des Zuschusses lässt keinen Zweifel daran, dass die Zuschüsse die Forschung in den Bereichen optische Modulatoren, optische Detektoren, Fotodetektoren sowie 100 Gbit/s Mehrkanal-Technologie für passive optische Netze auf der Basis von Silizium fördern sollen, die alle für Glasfasernetze verwendet werden. |
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(190) |
Ein weiteres in dieser Bekanntmachung festgelegte Projekt hat die Bezeichnung „Technologieprojekt für optische Emission und Steuerung mit integrierten Chips in kohärenten optischen Kommunikationssystemen“ und wird mit 41,77 Mio. RMB gefördert; es soll im Zeitraum von August 2019 bis Juli 2022 umgesetzt werden. Durch Festlegung von Forschungszielen für Laser, Laserchips und Modulatoren fördert dieser Zuschuss die Hersteller im Wirtschaftszweig optische Netze im Allgemeinen und insbesondere die Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern. Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gehört zu den Begünstigten dieses Programms. |
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(191) |
Eine weitere Regelung zur Unterstützung des Internetsektors und insbesondere der Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern ist der „Bekanntmachung über die Genehmigung der Einrichtung der wichtigen Sonderprojekte des nationalen Forschungs- und Entwicklungsprogramms im Jahr 2019 im Bereich Breitbandkommunikation und neue Netze“ zu entnehmen. Auf der Grundlage dieser Bekanntmachung wurde ein Projekt mit der Bezeichnung „Forschung und Demonstration der Anwendung von 100G optischen Hochleistungs-Übertragungssystemen mit niedrigem Stromverbrauch und hoher Integration“ genehmigt und eine Förderung in Höhe von 95,47 Mio. RMB wurde festgelegt. In der Beschreibung der Projektziele heißt es, dass dieser Zuschuss dabei unterstützen soll, von der Lieferung ausländischer Geräte, die für die 100G optische Hochgeschwindigkeits-Übertragungstechnologie notwendig sind, unabhängig zu werden und um dies zu erreichen, wird die Forschung und Umsetzung von optoelektronischen Hochgeschwindigkeits-Geräten und Modulen und Plattformen für die 100G optische Übertragung auf der Grundlage unabhängiger Chipvorrichtungen gefördert. Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erhielt einen FuE-Zuschuss in Höhe von 8 360 000 RMB auf der Grundlage dieses Programms. |
(c) Schlussfolgerung
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(192) |
Durch die Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung, einschließlich der Zuschüsse für FuE-Projekte wie in den Erwägungsgründen 184 bis 191 dargelegt, werden Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, also ein Transfer von Geldern der chinesischen Regierung an die Hersteller der betroffenen Ware in Form von Zuschüssen. Wie in Erwägungsgrund 183 dargelegt, werden die meisten dieser Mittel in der Buchführung der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller als staatliche Subventionen buchmäßig erfasst. |
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(193) |
Diese Subventionen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da im Rahmen dieses Programms nur Unternehmen gefördert werden können, die in Schlüsselbereichen oder -technologien nach den regelmäßig veröffentlichten Leitlinien, Verwaltungsmaßnahmen und Verzeichnissen tätig sind, darunter der OFC-Sektor. |
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(194) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung und Connect Com vor, dass keiner der FuE-Zuschüsse auf den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern abzielten und dass die Wuhan East Lake New Technology Development Zone Unternehmen, die Kabel aus optischen Fasern herstellen, nicht unterstütze, da sich jegliche angebliche Unterstützung von diesem Gewerbegebiet auf vor- oder nachgelagerte Wirtschaftszweige des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern beziehe. Die chinesische Regierung argumentierte ferner, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die betreffenden Zuschüsse spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung seien und die vom Panel in der Rechtssache „EC –Aircraft“ festgelegten Anforderungen nicht erfüllten, wonach die Feststellung der Spezifität die Ermittlung einer ausdrücklichen Beschränkung der mutmaßlichen Subvention erfordert, die „deutlich zum Ausdruck bringen [muss], was gemeint ist, ohne dass lediglich etwas impliziert oder angedeutet wird“. Die chinesische Regierung brachte außerdem vor, dass die Schlussfolgerung der Kommission, diese Zuschüsse seien ausdrücklich auf den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern beschränkt, offenkundig unrichtig sei, und verwies auf den Bericht des Berufungsgremiums in der Rechtssache „US — Large Civil Aircraft“, demzufolge sich die Untersuchung, ob eine Subvention ausdrücklich beschränkt ist, „nicht allein mit den einzelnen in der Beschwerde ermittelten Empfängern, sondern auch mit allen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen, die berechtigt sind, die gleiche Subvention zu erhalten“ befassen solle. |
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(195) |
Die Kommission hat die Spezifität von Zuschüssen bereits in Erwägungsgrund 193 dargelegt. Förderfähig sind nämlich nur Unternehmen, die in Schlüsselbereichen oder -technologien nach den Leitlinien, Verwaltungsmaßnahmen und Verzeichnissen tätig sind. Darüber hinaus legten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschüssen vor, darunter rechtliche Unterlagen und Bewilligungsbekanntmachungen, aus denen hervorging, dass die Zuschüsse Unternehmen gewährt wurden, die bestimmten Wirtschaftszweigen oder Sektoren angehören und/oder an bestimmten, vom Staat geförderten Industrieprojekten beteiligt waren. Daher wiederholte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass diese Zuschüsse nur einer klar festgelegten Untergruppe bestimmter Unternehmen und/oder Wirtschaftszweige zur Verfügung stehen, die sicherlich viel enger und klar definiert ist als die in der Rechtssache „EC — Aircraft“. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Bedingungen für den Anspruch auf diese Zuschüsse nicht klar und objektiv waren und kein automatischer Anspruch bestand; folglich konnte ihnen die Spezifität auch nach Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht abgesprochen werden. |
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(196) |
Die Kommission teilte die Auffassung der chinesischen Regierung nicht, dass die Wuhan East Lake New Technology Development Zone Unternehmen, die Kabel aus optischen Fasern herstellen, nicht unterstützte und dass sich jegliche angebliche Unterstützung aus dieser Zone auf vor- oder nachgelagerte Wirtschaftszweige des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern beziehe. Zunächst stellte die Kommission fest, dass einer der ausführenden Hersteller die FuE-Mittel, die seiner Muttergesellschaft von den Behörden der Wuhan East Lake New Technology Development Zone gewährt wurden, in Anspruch genommen hat. Zweitens: selbst wenn die Behauptungen der chinesischen Regierung, dass alle angebliche Unterstützung aus der Zone sich nur auf vor- und nachgelagerte Wirtschaftszweige des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern beziehen, stimmen, bedeutet dies nicht, dass die verbundenen Hersteller für Kabel aus optischen Fasern nicht in den Genuss solcher Zuschüsse gekommen sind. Tatsächlich untersuchte die Kommission alle verbundenen Unternehmen, die den ausführenden Herstellern Vorleistungen lieferten und einen Teil ihrer Subventionen, einschließlich der Zuschüsse, der betroffenen Ware zugewiesen. Dieses Vorbringen wird daher als unbegründet erachtet. |
(d) Berechnung der Höhe der Subvention
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(197) |
Um den Vorteil im Untersuchungszeitraum festzustellen, prüfte die Kommission Zuschüsse, die im Untersuchungszeitraum eingingen, sowie Zuschüsse, die vor dem Untersuchungszeitraum eingingen, jedoch im Untersuchungszeitraum weiter abgeschrieben wurden. Bei Zuschüssen, die nicht abgeschrieben werden, galt der Betrag, der im Untersuchungszeitraum eingegangen ist, als Vorteil. Im Hinblick auf projekt- und vermögensbezogene Zuschüsse wurde der Teil des Gesamtzuschussbetrages, der im Untersuchungszeitraum abgeschrieben wurde, als Vorteil betrachtet. |
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(198) |
Im Hinblick auf die Zuschüsse, die als Vergütung für FuE-Dienstleistungen eingingen (siehe Erwägungsgrund 180), berücksichtigte die Kommission die im Untersuchungszeitraum erhaltenen Beträge als FuE-Gebühren und wies sie der betroffenen Ware auf der Grundlage des Anteils zu, den der Umsatz mit der betroffenen Ware am Gesamtumsatz des ausführenden Herstellers hat. |
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(199) |
Nach der endgültigen Unterrichtung forderte Connect Com die Kommission auf, die Höhe des Anteils der speziell für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern gewährten Zuschüsse mitzuteilen, die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern für die Herstellung der betroffenen Ware zugewiesen wurden, und brachte vor, es könne seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben. |
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(200) |
Die Kommission war nicht in der Lage, diese Informationen zu übermitteln, da es sich dabei um sensible Geschäftsinformationen handelt. Das Unternehmen hatte auch nicht erläutert, inwiefern die Informationen zur Höhe des Betrags für die Verteidigung seiner Rechte ausschlaggebend sind. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(201) |
Die Kommission prüfte, ob ein zusätzlicher marktüblicher jährlicher Zinssatz nach Abschnitt F Absatz a der Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen anzuwenden war (47). Dieser Ansatz wäre jedoch mit einer Vielzahl an komplexen hypothetischen Faktoren verbunden gewesen, für die keine exakten Informationen verfügbar waren. Daher hielt die Kommission es eher für angemessen, nach der bereits in früheren Fällen angewendeten Berechnungsmethode Beträge unter Annahme der Abschreibungsraten der FuE-Projekte und -Vermögenswerte dem Untersuchungszeitraum zuzurechnen (48). |
3.4.2. Sonstige Zuschüsse
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(202) |
Wie in Erwägungsgrund 175 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen auch andere Zuschüsse erhalten haben, beispielsweise vermögensbezogene Zuschüsse, Zinsvergünstigungen für Darlehen, Zuschüsse zur Unterstützung von Ausfuhren, Zuschüsse, die auf die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen abzielen. |
(a) Rechtsgrundlage
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(203) |
Diese Zuschüsse wurden den Unternehmen von Behörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Provinzen, Städte, Kreise oder Bezirke gewährt, und alle waren offensichtlich spezifisch für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder spezifisch in Bezug auf den geografischen Standort oder die Art des Wirtschaftszweigs. Die Informationen zu der Rechtsgrundlage, gemäß derer diese Zuschüsse gewährt wurden, wurden nicht von allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelt. Von einigen Unternehmen erhielt die Kommission jedoch ein Exemplar von Dokumenten, die von der staatlichen Behörde, die den Zuschuss gewährt hat, veröffentlicht wurden (im Folgenden „Bekanntmachung“). |
(b) Ergebnisse der Untersuchung
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(204) |
Beispiele solcher sonstigen Zuschüsse sind vermögensbezogene Zuschüsse, Patentfonds, Wissenschafts- und Technologiefonds und -auszeichnungen, Fonds für Geschäftsentwicklung, Fonds zur Ausfuhrförderung, Fonds für Zuschüsse zur Verbesserung der Qualität und der Effizienz von Wirtschaftszweigen, Fonds zur Unterstützung des lokalen Handels, Fonds zur Förderung der Entwicklung der Außenwirtschaft und des Außenhandels, Prämien für Produktionssicherheit. |
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(205) |
In Anbetracht der Vielzahl der Zuschüsse, die die Kommission in den Büchern der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen ermittelt hat, werden in dieser Verordnung nur die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst. Der Nachweis für das Vorliegen zahlreicher Zuschüsse und die Tatsache, dass sie von verschiedenen Ebenen der chinesischen Regierung gewährt wurden, wurde ursprünglich von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen erbracht. Detaillierte Ergebnisse zu diesen Zuschüssen werden den einzelnen Unternehmen in ihren spezifischen Offenlegungsunterlagen zur Verfügung gestellt. |
(c) Schlussfolgerung
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(206) |
Diese sonstigen Zuschüsse stellen Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, da durch einen Transfer von Geldern der chinesischen Regierung in Form von Zuschüssen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen ein Vorteil gewährt wurde. |
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(207) |
Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen übermittelten Informationen über die Höhe der Zuschüsse und die Behörde, die diese gewährt und gezahlt hat. Die betreffenden Unternehmen verbuchten diese Einkünfte in ihren Büchern auch größtenteils unter der Rubrik „Einkünfte aus Subventionen“ und hatten diese Bücher von unabhängigen Stellen prüfen lassen. Die Informationen zu diesen Zuschüssen wurden von der Kommission als eindeutiger Beweis für eine Subvention angesehen, mit der ein Vorteil gewährt wurde. |
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(208) |
Diese Zuschüsse sind ferner spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie den einschlägigen von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Dokumenten zufolge auf bestimmte Unternehmen, auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern oder auf spezifische Projekte in spezifischen Regionen beschränkt zu sein scheinen. Darüber hinaus sind einige der Zuschüsse von der Ausfuhrleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung abhängig. |
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(209) |
Diesen Zuschüssen kann zudem die Spezifität auch nach den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht abgesprochen werden, da die Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und die tatsächlichen Auswahlkriterien für die Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch besteht. |
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(210) |
Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte die chinesische Regierung, dass jegliche der angeblichen Zuschüsse, die von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften vergeben worden seien, nicht als regionalspezifische Subventionen angesehen werden könnten. Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass eine regionale Subvention nach Artikel 2.2 des Subventionsübereinkommens nicht als spezifisch betrachtet werden könne, wenn sie von der Region selbst gewährt wurde (d. h. von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften) (49) und dass die Kommission nachweisen müsse, dass der Zugang zu Zuschüssen allein aufgrund des geografischen Standorts beschränkt ist (50). |
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(211) |
Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass sie in Erwägungsgrund 208 zu dem Schluss gekommen ist, dass andere Zuschüsse als Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Die Mehrheit dieser Zuschüsse schien auf bestimmte Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen — beispielsweise im Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern — tätig sind, beschränkt zu sein. Nur bestimmte Zuschüsse schienen sich auf bestimmte Projekte in bestimmten Regionen zu beziehen. Die Tatsache, dass diese Zuschüsse den Unternehmen von Behörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Provinzen, Städte, Kreise oder Bezirke gewährt wurden, bedeutet nicht, dass diese Zuschüsse ihre Rechtsgrundlage nicht auf nationaler Ebene haben und sich nicht auf bestimmte Projekte in bestimmten Regionen bezogen. Die chinesische Regierung legte keine konkreten Beweise dafür vor, dass diese Zuschüsse nicht spezifisch sind (zum Beispiel, dass diese Zuschüsse allen Unternehmen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der gewährenden Gebietskörperschaft, gewährt wurden). Daher wiederholte die Kommission, dass sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise zu dem Schluss kam, dass diesen Zuschüssen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Spezifität nicht abgesprochen werden konnte und dass diese nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch sind; daher wies sie das Vorbringen der chinesischen Regierung zurück. |
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(212) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Connect Com vor, dass eine Subvention nur spezifisch sei, wenn sie sich direkt auf den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern beziehe, und nicht, wenn sie eine Reihe von Wirtschaftszweigen „wie“ die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern betreffe, wie von der Kommission in Erwägungsgrund 208 angegeben. |
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(213) |
Diesbezüglich stellte die Kommission klar, dass in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschrieben ist: „Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend „bestimmte Unternehmen“ genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt”. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass Spezifität sich auch auf „eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen“ beziehen kann. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(214) |
Connect Com brachte zudem vor, dass die Kommission Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung ignoriert habe, demzufolge die Spezifität nicht gegeben ist, sofern die gewährende Behörde objektive Kriterien für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe aufstellt. |
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(215) |
Diesbezüglich erklärte die Kommission, dass, wie in den Erwägungsgründen 195 und 209 dargelegt, diesen Zuschüssen die Spezifität auch nach den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht abgesprochen werden kann, da die Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und die tatsächlichen Auswahlkriterien für die Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch besteht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
(d) Berechnung der Höhe der Subvention
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(216) |
Die Kommission berechnete den Vorteil nach der in Erwägungsgrund 197 beschriebenen Methode. |
3.4.3. Schlussfolgerung zu Zuschussprogrammen
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(217) |
Die im Untersuchungszeitraum für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelten Subventionsspannen im Rahmen aller dieser Zuschüsse betrugen: Zuschüsse
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3.5. Vorzugsfinanzierung
3.5.1. Finanzinstitute, die Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen anbieten
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(218) |
Den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller waren nach eigenen Angaben von 32 Finanzinstituten mit Sitz in der VR China Finanzierungen gewährt worden. Von diesen 32 Finanzinstituten waren 25 im Staatseigentum. Die übrigen Finanzinstitute standen in privatem Eigentum bzw. die Kommission konnte nicht feststellen, ob sie in staatlichem oder privatem Eigentum standen. Obwohl sich die an die chinesische Regierung gerichtete Aufforderung auf alle staatseigenen Finanzinstitute bezog, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten, beantwortete nur eines den spezifischen Fragebogen. |
3.5.1.1. Als öffentliche Körperschaften handelnde staatseigene Finanzinstitute
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(219) |
Die Kommission prüfte, ob die staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelten. Wird die Grundverordnung im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen der EU ausgelegt, werden bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob es sich bei einem staatseigenen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt, die folgenden Aspekte untersucht: (51)„Entscheidend ist, ob ein Unternehmen die Befugnis erhält, Regierungsfunktionen auszuüben, und nicht, wie dies erreicht wird. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können verschiedene Arten von Beweismitteln relevant sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Stelle eine solche Befugnis erteilt wurde. Der Nachweis, dass ein Unternehmen tatsächlich Regierungsfunktionen ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass ihm staatliche Autorität erteilt oder verliehen wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass Beweise dafür, dass eine Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten ausübt, unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen können, dass das betreffende Unternehmen hoheitlich tätig ist und somit Regierungsfunktionen ausübt. Wir betonen jedoch, dass, abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen in einem Rechtsinstrument, das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne wahrscheinlich nicht ausreicht, um den notwendigen Besitz von Regierungsbefugnissen zu begründen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, nicht, dass die Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm staatliche Autorität verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen staatliche Autorität ausübt.“ |
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(220) |
Die Kommission holte Informationen über die staatliche Beteiligung sowie über förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Banken ein. Außerdem prüfte sie, ob die Kontrolle in bedeutender Weise ausgeübt worden war. Zu diesem Zweck musste sich die Kommission teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen, da sich die chinesische Regierung und die staatseigenen Banken geweigert hatten, Nachweise über den Entscheidungsfindungsprozess zu erbringen, der zu der Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen geführt hatte (siehe Erwägungsgründe 136 bis 153). |
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(221) |
Zur Durchführung dieser Analyse prüfte die Kommission zunächst Informationen der staatseigenen Bank, die den spezifischen Fragebogen ausgefüllt hatte. |
(1) Teilweise mitarbeitende staatseigene Finanzinstitute
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(222) |
Nur eine staatseigene Bank, und zwar die EXIM-Bank, übermittelte eine Fragebogenantwort. |
(a) Eigentumsverhältnisse und förmliche Indizien für die Kontrolle durch die chinesische Regierung
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(223) |
Anhand der mit den Fragebogenantworten erlangten Informationen stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % am Gesellschaftskapital dieses Finanzinstituts beteiligt war. |
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(224) |
Aufgrund der förmlichen Indizien für die staatliche Kontrolle stufte die Kommission die mitarbeitende staatseigene Bank als „wichtiges staatseigenes Finanzinstitut“ ein. Insbesondere heißt es in der Bekanntmachung „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute“ (Interim Regulations on the Board of Supervisors in Key State-owned Financial Institutions) (52): „Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff der wichtigen staatseigenen Finanzinstitute bezieht sich auf staatseigene Policy Banks, Geschäftsbanken, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Wertpapiergesellschaften, Versicherungsgesellschaften usw. (im Folgenden ‚staatseigene Finanzinstitute‘), in die der Staatsrat Aufsichtsräte entsendet.“ |
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(225) |
Der Aufsichtsrat der wichtigen staatlichen Finanzinstitute wird nach den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatlicher Finanzinstitute“ ernannt. Auf der Grundlage von Artikel 3 und 5 dieser Übergangsbestimmungen stellte die Kommission fest, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats vom Staatsrat entsandt werden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig sind; dieser Umstand ist Ausdruck der institutionellen Kontrolle der Geschäftstätigkeit der mitarbeitenden staatseigenen Bank durch den Staat. |
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(226) |
Über diese allgemeingültigen Indizien hinaus hat die Kommission für die EXIM-Bank Folgendes festgestellt. Die EXIM-Bank wurde nach der vom Staatsrat herausgegebenen „Bekanntmachung über die Gründung der Export-Import Bank of China“ (Notice of Establishing Export-Import Bank of China) sowie der Satzung der EXIM-Bank gegründet und ist auf dieser Grundlage tätig. Nach ihrer Satzung benennt der Staat das Management der EXIM-Bank unmittelbar. Der Aufsichtsrat wird vom Staatsrat im Einklang mit den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute“ und anderen Gesetzen und Vorschriften ernannt und ist dem Staatsrat gegenüber verantwortlich. |
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(227) |
Die Satzung besagt auch, dass das Parteikomitee der EXIM-Bank eine führende und politische Schlüsselrolle spielt, damit die Politik und der weitreichende Einsatz der Partei und des Staates durch die EXIM-Bank umgesetzt werden. Die Parteiführung ist in alle Aspekte der Corporate Governance integriert. |
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(228) |
Die Satzung besagt ferner, dass sich die EXIM-Bank der Unterstützung der Entwicklung des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der grenzüberschreitenden Investitionen, der „One Belt, One Road“-Initiative sowie der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Kapazitäten und Anlagenbau widmet. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst kurz-, mittel- und langfristige Darlehen in der genehmigten Form und im Einklang mit der Außenhandels- und Internationalisierungspolitik („Going Out“) des Staates, z. B. Ausfuhrkredite, Einfuhrkredite, kontrahierte ausländische Ingenieurkredite, ausländische Investitionskredite, chinesische Staatskredite für Auslandshilfe und Ausfuhrkredite für Käufer. |
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(229) |
Zudem gab die EXIM-Bank in ihrem Jahresbericht 2019 an, dass sie alle wichtigen politischen Maßnahmen und Beschlüsse des Zentralkomitees und des Staatsrats umgesetzt habe. |
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(230) |
Die Kommission stellte zudem fest, dass staatseigene Finanzinstitute ihre Satzungen im Jahr 2017 geändert haben, um das Gewicht der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) auf der höchsten Entscheidungsebene der Banken zu erhöhen (53). |
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(231) |
In dieser neuen Satzung wird vorgesehen, dass:
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(b) Kontrolle in bedeutender Weise durch die chinesische Regierung
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(232) |
Die Kommission bemühte sich außerdem um Informationen darüber, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der EXIM-Bank im Hinblick auf deren Kreditpolitik und Risikobewertung bei der Vergabe von Darlehen an den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern ausübte. In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Vorschriften berücksichtigt:
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(233) |
Bei einer Überprüfung dieser Vorschriften gelangte die Kommission aus den im Folgenden genannten Gründen zu dem Schluss, dass Finanzinstitute in der VR China im Rahmen eines allgemeinen Rechtsumfelds tätig sind, in dem sie dazu angewiesen sind, sich bei Finanzentscheidungen an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung zu orientieren. |
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(234) |
Der öffentliche Auftrag der EXIM-Bank ist in der Bekanntmachung zur Gründung der EXIM-Bank festgeschrieben und geht aus ihrer Satzung hervor. |
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(235) |
Generell gilt nach Artikel 34 des für alle in China tätigen Finanzinstitute maßgeblichen Bankengesetzes: „Geschäftsbanken sind verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben”. Artikel 4 des Bankgesetzes besagt zwar: „Die Geschäftsbanken üben nach geltendem Recht ihre Geschäftstätigkeit ohne Einmischung durch eine Einheit oder eine Person aus. Geschäftsbanken übernehmen selbstständig die zivilrechtliche Haftung mit dem gesamten Vermögen ihrer juristischen Person“, die Untersuchung ergab allerdings, dass Artikel 4 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes angewandt wird, das heißt, wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates. |
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(236) |
Darüber hinaus sieht Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe Folgendes vor: „Im Sinne der Förderung des Wachstums bestimmter Wirtschaftszweige und der wirtschaftlichen Entwicklung in einigen Gebieten können die zuständigen Dienststellen Darlehenszinsen im Einklang mit der staatlichen Politik subventionieren.“ |
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(237) |
Ebenso werden mit dem Beschluss Nr. 40 alle Finanzinstitute angewiesen, insbesondere „geförderte“ Projekte mit Darlehen zu unterstützen. Wie bereits in Abschnitt 3.1 und insbesondere in Erwägungsgründen 81 und 86 erläutert, zählen Projekte des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern zur Kategorie der „geförderten“ Projekte. Mit dem Beschluss Nr. 40 wird somit die bereits getroffene Feststellung zum Bankengesetz bestätigt, wonach die Banken staatliche Befugnisse in Form von Darlehensgeschäften zu Sonderbedingungen ausüben. Die Kommission stellte ferner fest, dass die CBIRC über eine weitreichende Genehmigungsbefugnis in Bezug auf alle Aspekte der Verwaltung aller in der VR China niedergelassenen Finanzinstitute (einschließlich privater und ausländischer Finanzinstitute) verfügt; dies gilt u. a. für (54):
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(238) |
Das Bankengesetz ist rechtlich bindend. Der verbindliche Charakter der Fünfjahrespläne und des Beschlusses Nr. 40 wurde in Abschnitt 3.1 erläutert. Der verbindliche Charakter der Regulierungsunterlagen der CBIRC ergibt sich aus ihrer Kompetenz als Bankenaufsichtsbehörde. Der verbindliche Charakter anderer Dokumente ergibt sich aus den darin enthaltenen Überwachungs- und Bewertungsvorschriften. |
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(239) |
Mit dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrats werden alle Finanzinstitute angewiesen, Kredite nur für geförderte Projekte zu gewähren; außerdem ist darin das Versprechen formuliert, „weitere Vorzugsregelungen für geförderte Projekte“ umzusetzen. Auf dieser Grundlage sind Banken verpflichtet, den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern als geförderten Wirtschaftszweig mit Krediten zu unterstützen. |
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(240) |
Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der mitarbeitenden staatseigenen Bank einzuhalten hatten. Über diesen normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern aus. |
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(241) |
Die Kommission suchte ferner nach konkreten Beweisen für die bedeutende Ausübung der Kontrolle auf der Grundlage konkreter Darlehen, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewährt wurden. In ihrer Fragebogenantwort erläuterte die teilweise mitarbeitende staatseigene Bank, dass sie bei der Vergabe der in Rede stehenden Darlehen komplexe Richtlinien und Modelle zur Kreditrisikobewertung anwende. Die EXIM-Bank erläuterte weiter, dass es keine Unterschiede bei den Richtlinien für den Wirtschaftszweig, in dem der Kreditnehmer tätig ist, der Kreditlage und dem Kapitalstatus usw. gebe; allerdings hätten solche Faktoren eine Auswirkung auf die Bonitätsbewertung und die Kosten des Risikos des Kreditnehmers. Sie könne sich bei der Kreditvergabe auf einschlägige Pläne und Richtlinien beziehen; bei der Bestimmung einzelner Darlehensprojekte wende sie allerdings eine marktbezogene Bewertung an. |
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(242) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 141 dargelegt, weigerte sich die teilweise mitarbeitende staatseigene Bank, konkrete Beispiele für ihre Kreditrisikobewertung hinsichtlich der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen anzugeben, mit der Begründung, bei den angeforderten Informationen handele es sich um interne Informationen der Bank, die vertrauliche Geschäftsinformationen enthielten, die nicht offengelegt werden dürfen, obwohl der Kommission eine schriftliche Zustimmung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zur Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht vorlag. |
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(243) |
Da konkrete Belege für Prüfungen der Kreditwürdigkeit nicht verfügbar waren, prüfte die Kommission das in den Erwägungsgründen 232 bis 239 beschriebene allgemeine Rechtsumfeld sowie das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank im Hinblick auf die Vergabe von Darlehen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Dieses Verhalten stand im Widerspruch zur erklärten Haltung der Bank, da sie in der Praxis nicht auf der Grundlage sorgfältiger marktbezogener Risikobewertungen handelte. |
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(244) |
Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen zu Zinssätzen gewährt wurden, die im Bereich der Referenzzinssätze der PBOC oder darunter lagen, und unter dem Leitzinssatz für Kredite, der vom National Interbank Funding Center (im Folgenden „NIFC“) bekanntgegeben und am 20. August 2019 eingeführt wurde (55), und zwar unabhängig von der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen. Bei einem Vergleich mit den Zinssätzen, die den Risikoprofilen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller entsprochen hätten, ergibt sich somit, dass die Darlehen zu Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinssätze gewährt wurden. |
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(245) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei der mitarbeitenden staatseigenen Bank, der EXIM-Bank, um eine öffentliche Körperschaft handele und dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über die EXIM-Bank ausgeübt habe. Die chinesische Regierung betonte, dass die „Eigentumsverhältnisse und förmliche Indizien für die Kontrolle“ nicht ausreichten, um das Bestehen einer öffentlichen Körperschaft nachzuweisen und dass die Kommission die fehlende Unabhängigkeit des Managements der EXIM-Bank nicht durch das Argument nachgewiesen habe, dass die chinesische Regierung durch Überwachung der Ernennung des Managements und des Vorstands der Bank Kontrolle über die EXIM-Bank ausübe. |
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(246) |
Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die betreffenden Finanzinstitute keine Funktionen, die als staatliche Aufgaben angesehen werden könnten, ausübten und die chinesische Regierung habe keine Kontrolle in bedeutender Weise über die EXIM-Bank ausgeübt. Obwohl nach Artikel 34 des chinesischen Bankengesetzes vorgesehen sei, dass Geschäftsbanken „nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik“ der chinesischen Regierung handeln, sei in keiner Bestimmung vorgeschrieben, dass Banken auf eine bestimmte Art und Weise handeln müssten, und der chinesischen Regierung zufolge solle diese Bestimmung als Leitgrundsatz für chinesische Banken betrachtet werden. Die chinesische Regierung erklärte ferner, dass das chinesische Bankengesetz es der chinesischen Regierung ausdrücklich verbiete, eine Kontrolle jedweder Art über die Entscheidungen der Geschäftsbanken auszuüben. Diesbezüglich verwies die chinesische Regierung auf Artikel 4 und 5 des chinesischen Bankengesetzes, in denen festgelegt ist, dass Geschäftsbanken „ihre eigenen Entscheidungen“ zu treffen bzw. ihre Geschäftstätigkeit „ohne Einmischung durch ein Unternehmen oder eine Person“ auszuüben haben. Die chinesische Regierung betonte zudem, dass nach Artikel 41 des chinesischen Bankengesetzes „kein Unternehmen und keine Person eine Geschäftsbank nötigen darf, Darlehen oder Garantien zu gewähren“. Außerdem brachte die chinesische Regierung vor, dass Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe und der Beschluss Nr. 40 nicht verpflichtend, sondern lediglich eine Leitlinie seien. Schließlich widersprach die chinesische Regierung der Behauptung, dass die EXIM-Bank Darlehen zu Zinssätzen unter den marktüblichen Zinssätzen gewähre, da diese international anerkannten Standards für Risikobewertung und Darlehensvergabe einhalte und ihre Tätigkeit unabhängig von der chinesischen Regierung ausübe. |
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(247) |
Die Kommission stimmte den Behauptungen der chinesischen Regierung nicht zu. Die Kommission bezog sich nicht nur auf „Eigentumsverhältnisse und förmliche Indizien für die Kontrolle“, um die mitarbeitende staatseigene EXIM-Bank als öffentliche Körperschaft einzureihen, sondern sie wies auch nach, dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise die Kontrolle über die Bank ausgeübt hat und stützt ihre Auffassung auf die folgenden Gründe: |
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(248) |
Wie in Erwägungsgrund 238 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das chinesische Bankengesetz und der Beschluss Nr. 40 verpflichtend sind. Die Behauptung, dass die Banken bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Darlehen die von der Regierung verfolgte Politik und die staatlichen Pläne nicht berücksichtigen würden, wurde jedoch durch die Ergebnisse der Untersuchung sowie die Feststellungen der Kommission in vorhergehenden Untersuchungen zum selben Subventionsprogramm (56) nicht bestätigt. So stellte die Kommission beispielsweise fest, dass die ausführenden Hersteller von einer Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen unter dem Marktzinssatz Vorteil verschaffen haben. Einer der ausführenden Hersteller nahm eine Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen des China Development Bank Fund in Anspruch, bei dem es sich, wie in Erwägungsgrund 285 dargelegt, um eine politikorientierte Investitionsgesellschaft handelt, die vor allem „vom Staat anerkannte Projekte in Schlüsselsektoren“ unterstützt. |
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(249) |
Die Untersuchung ergab, dass Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe in der Praxis tatsächlich angewandt wird und dass Artikel 4, 5 und 41 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes anwendbar werden, das heißt, wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates. Tatsächlich gehören Artikel 4 und 5 des Bankengesetzes zu Kapitel I, in dem die allgemeinen Bestimmungen festgesetzt sind; Artikel 34 gehört zu Kapitel IV, in dem die Grundregeln für Darlehen festgelegt sind. Der Wortlaut des Artikels 34, „Geschäftsbanken betreiben ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik“, ist der Nachweis, dass diese Bestimmung nicht nur eine Leitlinie ist, sondern verpflichtend und eine deutliche Anweisung an Banken enthält, die Industriepolitik des Staates im Rahmen ihres Darlehensgeschäfts zu berücksichtigen. Die Kommission stellte fest, dass mit dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrats alle Finanzinstitute angewiesen werden, nur geförderte Projekte mit Krediten zu unterstützen; außerdem ist darin das Versprechen formuliert, „weitere Vorzugsregelungen für geförderte Projekte“ umzusetzen. Nach Artikel 17 desselben Beschlusses sollen die Banken zwar Kreditgrundsätze einhalten, doch die Kommission konnte bei der Untersuchung nicht feststellen, dass dies in der Praxis auch so gehandhabt wurde. Im Gegenteil, Darlehen wurden den ausführenden Herstellern unabhängig von ihrer finanziellen Lage und Kreditwürdigkeit gewährt. |
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(250) |
Insbesondere hinsichtlich der EXIM-Bank ist es unstrittig, dass es sich um eine Policy Bank handelt, die nach eigenen Aussagen die Regierungspolitik direkt umsetzt. Wie auf ihrer Website (57) beschrieben, handelt es sich bei der EXIM-Bank um eine staatliche finanzierte, staatseigene Policy Bank die direkt der Führung des Staatsrats untersteht und der Unterstützung des chinesischen Außenhandels und der Umsetzung der Strategie „Going Global“ gewidmet ist. |
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(251) |
Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung hinsichtlich der Darlehensvergabe an geförderte Wirtschaftszweige einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der Bank einzuhalten hatten. Dieser normative Rahmen ließ den Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der Bank keinen Spielraum, ob sie im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den Rahmen einhalten oder nicht, wodurch das Management der Bank in einem Abhängigkeitsverhältnis ist. Über den normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern aus. |
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(252) |
Wie in Erwägungsgrund 241 dargelegt, bemühte sich die Kommission um auf konkrete Darlehen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Die mitarbeitende staatseigene Bank übermittelte allerdings bestimmte notwendige Informationen nicht, einschließlich ihrer spezifischen Kreditrisikobewertungen über die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Mangels konkreter Beweise für diese Kreditrisikobewertungen prüfte die Kommission das allgemeine Rechtsumfeld der Darlehensvergabe an geförderte Wirtschaftszweige wie den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern sowie das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank und stellte fest, dass die Bank nicht auf der Grundlage sorgfältiger marktbezogener Risikobewertungen handelte. Wie in Erwägungsgrund 244 dargelegt, wurden Darlehen zudem den zwei der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller zu Zinssätzen, die im Bereich des risikofreien Referenzsatzes der PBOC und des Leitzinssatzes für Kredite oder darunter lagen, gewährt, und zwar unabhängig von ihrer Finanz- und der Kreditrisikolage. In Anbetracht des in Abschnitt 3.5.3.3 beschriebenen Risikoprofils der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Tatsache, dass die ausführenden Hersteller aufgrund der von der Kommission durchgeführten Risikoanalyse ein Rating von BB erhalten hätten und deshalb Zinssätze zahlen hätten müssen, die deutlich über dem risikofreien Satz lagen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die betreffenden Darlehen zu Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinssätze gewährt wurden. |
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(253) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank in Bezug auf ihre Kreditvergabepolitik und die Risikobewertung für den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern ausgeübt hat. |
(c) Schlussfolgerung zu staatseigenen Banken
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(254) |
Die Kommission stellte fest, dass die teilweise mitarbeitende staatseigene Bank bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben den vorstehend dargelegten Rechtsrahmen in Bezug auf den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern umgesetzt hat. Insoweit handelte es als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO. |
(2) Nicht mitarbeitende staatseigene Finanzinstitute
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(255) |
Wie in Erwägungsgrund 218 erläutert, hat keines der übrigen staatseigenen Finanzinstitute, die Darlehen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vergaben, den spezifischen Fragebogen beantwortet. Die chinesische Regierung übermittelte nur einige Informationen zu den Beteiligungsverhältnissen einer Reihe von Banken, jedoch nicht ihrer Leitungsstruktur, Risikobewertung oder Beispiele spezifischer Darlehen an den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern. |
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(256) |
Entsprechend den Schlussfolgerungen in Abschnitt 3.2.1 beschloss die Kommission daher, anhand der verfügbaren Informationen zu prüfen, ob diese staatseigenen Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften anzusehen sind. |
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(257) |
Die chinesische Regierung gab an, dass die folgenden Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in der vorliegenden Untersuchung Darlehen gewährt hatten, ganz oder teilweise im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen: Agricultural Bank of China, Bank of China, Bank of Communications, Bank of Jiangsu, Bank of Kunlun, Bank of Nanjing, Bank of Ningbo, China CITIC Bank, China Development Bank, China Construction Bank, China Everbright Bank, China Guangfa Bank, China Merchants Bank, China Minsheng Bank, Hankou Bank, Industrial Bank, Industrial and Commercial Bank of China (im Folgenden „ICBC“), Ping An Bank, Postal Savings Bank, Shanghai Pudong Development Bank und Zheshang Bank. |
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(258) |
Aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen (Websites, Jahresberichte, Informationen in Bankverzeichnissen oder auf sonstigen Websites im Internet) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die folgenden Finanzinstitute, die den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen gewährt hatten, teilweise oder vollständig im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen:
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(259) |
In Ermangelung spezifischer gegenteiliger Informationen von den in Rede stehenden Finanzinstituten stellte die Kommission aus denselben Gründen, die bereits in Nummer 1 angeführt wurden, die Eigentümerschaft der chinesischen Regierung und die Kontrolle durch die chinesische Regierung aufgrund förmlicher Indizien fest. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist insbesondere anzunehmen, dass die mit der Leitung und der Aufsicht betrauten Personen in den nicht mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstituten ebenso wie in der mitarbeitenden staatseigenen Bank von der chinesischen Regierung ernannt werden und dieser rechenschaftspflichtig sind. |
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(260) |
In Bezug auf die Ausübung einer bedeutenden Kontrolle kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Feststellungen zum mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstitut auch für die nicht mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstitute als repräsentativ angesehen werden konnten. Der in Nummer 1 untersuchte normative Rahmen findet in gleicher Weise auch auf diese Finanzinstitute Anwendung. Mangels gegenteiliger Hinweise und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (58) gilt das Fehlen konkreter Nachweise für Kreditwürdigkeitsprüfungen in gleicher Weise wie bei der mitarbeitenden staatseigenen Bank. |
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(261) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Argumente der Kommission, die zu dem Schluss führten, dass neben der EXIM-Bank alle anderen staatseigenen Finanzinstitute auch öffentliche Körperschaften darstellten, unzulänglich seien. Die chinesische Regierung argumentierte, dass sich die Kommission auf frühere Antisubventionsfälle und ihre eigene Schlussfolgerung hinsichtlich der mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstitute stützte und keine Einzelfallanalyse hinsichtlich eines jeden der nicht mitarbeitenden Finanzinstitute durchgeführt habe, in der die besonderen Umstände eines jeden Falles genau beleuchtet werden. Die chinesische Regierung argumentierte ferner, die Kommission habe nicht hinreichend Beweise vorgelegt, um festzustellen, ob die staatlichen Finanzinstitute tatsächlich kontrolliert werden, sowie dass ihre Führungskräfte und Aufsichtsorgane offenbar von der Regierung ernannt werden. |
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(262) |
In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass sie sich aufgrund der mangelnden Mitarbeit der anderen staatseigenen Banken auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Sie kam zu dem Schluss, dass die Informationen aus früheren Untersuchungen in Verbindung mit förmlichen Indizien für eine Kontrolle und den Ergebnissen der Untersuchung selbst in Bezug auf die EXIM-Bank und in Bezug auf das tatsächliche Verhalten der Banken gegenüber den ausführenden Herstellern in diesem Fall die besten verfügbaren Informationen darstellten. In jedem Fall legte die chinesische Regierung keine Beweise oder Argumente vor, die die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der Tatsache, dass die übrigen staatseigenen Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährten, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind, widerlegen konnten. Die Kommission blieb daher bei ihrer Auffassung. |
(3) Schlussfolgerungen zu staatseigenen Finanzinstituten
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(263) |
Aufgrund dieser Erwägungen stellte die Kommission fest, dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute, die den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen mitarbeitender ausführender Hersteller Finanzierungen gewährt hatten, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind. |
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(264) |
Außerdem gelangte die Kommission auf der Grundlage derselben Informationen zu dem Schluss, dass, selbst wenn die staatseigenen Finanzinstitute nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, diese aus denselben bereits in Abschnitt 3.5.1.2 genannten Gründen als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten mussten. Somit wäre ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zuzurechnen. |
3.5.1.2. Vom Staat betraute oder angewiesene private Finanzinstitute
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(265) |
Die folgenden Finanzinstitute wurden, auf der Grundlage der Feststellungen in früheren Antisubventionsuntersuchungen (59) und ergänzt durch öffentlich zugängliche Informationen, als in privatem Eigentum stehend betrachtet: HSBC, CITI Bank China, Zijin Rural Commercial Bank, Mizuho Bank, Sumitomo Mitsui Banking (China), MUFG Bank, Bohai international Trust Co., Ltd. und Hubei Rural Credit Cooperative. Die Kommission untersuchte, ob diese Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden waren, dem Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern Subventionen zu gewähren. |
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(266) |
Dem WTO-Berufungsgremium zufolge liegt eine „Betrauung“ dann vor, wenn eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt, während eine „Anweisung“ dann gegeben ist, wenn die Regierung Autorität gegenüber einer privaten Einrichtung ausübt (60). In beiden Fällen greife die Regierung auf eine private Einrichtung als Vertreter zur Durchführung der finanziellen Beihilfe zurück, und in den meisten Fällen würde erwartet, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes umfasse (61). Gleichzeitig gestatte es Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung den Mitgliedstaaten nicht, Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Waren zu ergreifen, wenn die Regierung lediglich allgemeine Regulierungsbefugnisse ausübe (62) bzw. wenn ein staatlicher Eingriff allein aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände und der Ausübung der Wahlfreiheit der Akteure auf diesem Markt zu einem bestimmten Ergebnis führen könne oder auch nicht (63). Die Begriffe „betrauen“ und „anweisen“ implizierten dagegen eine aktivere Rolle der Regierung als einfach nur eine begünstigende (64). |
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(267) |
Die Kommission stellte fest, dass der in den Erwägungsgründen 232 bis 238 genannte für den Sektor maßgebliche normative Rahmen für alle Finanzinstitute in der VR China gilt – auch für private Finanzinstitute. Dies wird auch dadurch deutlich, dass das Bankengesetz und die verschiedenen Verordnungen der CBIRC auf alle aus chinesischen Quellen finanzierten Banken und auf alle Banken mit ausländischer Beteiligung unter Leitung der CBIRC anzuwenden sind. |
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(268) |
Zudem ähnelten die Bedingungen in den meisten Darlehensverträgen mit privaten Finanzinstituten denen der Verträge mit staatseigenen Banken und die von den privaten Finanzinstituten gewährten Zinssätze bewegten sich in ähnlicher Höhe wie die von den staatseigenen Finanzinstituten gewährten Zinssätze. |
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(269) |
Da von den privaten Finanzinstituten keine anderslautenden Informationen vorgelegt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, was den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern anbelangt, alle in China unter Aufsicht der CBIRC tätigen Finanzinstitute (einschließlich der privaten Finanzinstitute) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung vom Staat betraut oder angewiesen wurden, die Politik der Regierung umzusetzen und im Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen zu vergeben (65). |
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(270) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission keine Betrauung oder Anweisung durch die chinesische Regierung nachgewiesen habe, insbesondere die Verbindung zwischen der Regierung und dem besonderen Verhalten aller Finanzinstitute. Die chinesische Regierung argumentiert, dass die Ausübung ihrer allgemeinen Regierungsbefugnisse in der Form von bloßen Leitlinien oder Ermutigung nicht ausreichten, um Betrauung und Anweisung darzustellen; dazu gehörten eine gewisse Form von Androhung oder Anreiz. Der chinesischen Regierung zufolge verbietet das Bankengesetz ausdrücklich die Einflussnahme der chinesischen Regierung und die Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe und der Beschluss Nr. 40 seien lediglich Leitlinien und seien weder verpflichtend noch rechtlich bindend. Zudem brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, eine solche Analyse für jedes Unternehmen durchzuführen, nicht nachgekommen sei. |
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(271) |
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Da der in den Erwägungsgründen 232 bis 239 dargelegte normative Rahmen, der für alle Banken in China gilt, rechtlich bindend ist, was zudem in den Erwägungsgründen 248 und 249 bestätigt wird, handelt es sich nicht um eine bloße Ermutigung oder Leitlinien der Regierung. In Bezug auf Beschluss Nr. 40 stellte die Kommission bereits in Erwägungsgrund 239 fest‚ dass alle Finanzinstitute angewiesen werden, Kreditunterstützung nur für geförderte Projekte zu gewähren, obwohl die Bank in Artikel 17 desselben Beschlusses auch zur Einhaltung der Kreditgrundsätze aufgefordert wird. Zudem stellte die Kommission in Erwägungsgrund 251 fest, dass die chinesische Regierung sich auf diesen normativen Rahmen stütze, um in bedeutender Weise Kontrolle über die Finanzinstitute auszuüben, ohne ihnen einen Spielraum zu lassen, ob sie den Rahmen einhalten oder nicht. Daher besteht eine eindeutige Verbindung zwischen der chinesischen Regierung und dem besonderen Verhalten der Privatbanken, was ein Nachweis für die Betrauung und Anweisung durch die chinesische Regierung darstellt. |
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(272) |
Ferner erinnerte die Kommission daran, dass sie sich aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Privatbanken auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Da nur eine staatseigene Bank teilweise mitarbeitete, verwendete die Kommission die Informationen von dieser Bank, bei der es sich nachweislich um eine öffentliche Körperschaft handelte, um sie mit den Bedingungen der Darlehensvergabe zu vergleichen, die von den nicht mitarbeitenden Privatbanken angeboten wurden. Des Weiteren ergaben die Fernabgleiche bei den in die Stichprobe einbezogene Unternehmen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den von den privaten Finanzinstituten gewährten Darlehensbedingungen oder -zinsen und denen von staatseigenen Finanzinstituten. Die Tatsache, dass es bei den Zinssätzen Überschneidungen gab, zeigt, dass die Privatbanken im Einklang mit dem oben genannten normativen Rahmen auch Darlehen zu günstigeren Bedingungen als den Marktbedingungen vergaben. Daher ist das Vorbringen der chinesischen Regierung, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, eine solche Analyse für jedes Unternehmen durchzuführen, nicht nachgekommen sei, unbegründet. |
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(273) |
Infolgedessen bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass, was den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern anbelangt, wurden alle in China tätigen Finanzinstitute (einschließlich der privaten Finanzinstitute) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung vom Staat betraut oder angewiesen, die Politik der Regierung umzusetzen und im Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen zu vergeben. |
3.5.2. Ratings
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(274) |
In früheren Antisubventionsuntersuchungen hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die inländischen Ratings, die chinesischen Unternehmen erteilt wurden, nicht zuverlässig waren; diese Feststellung wurde auf der Grundlage einer vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten Studie (66), die eine Diskrepanz zwischen internationalen und chinesischen Ratings ergab, in Verbindung mit den Ergebnissen der Untersuchung zu den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen getroffen. Tatsächlich werden nach Angaben des IWF über 90 % der chinesischen Anleihen von lokalen Ratingagenturen mit AA bis AAA bewertet. Dies ist nicht mit anderen Märkten wie dem Unionsmarkt oder den USA vergleichbar. So erhalten beispielsweise weniger als 2 % der Unternehmen auf dem US-Markt solch erstklassige Bewertungen. Chinesische Ratingagenturen sind demnach stark auf das oberste Ende der Rating-Skala ausgerichtet. Sie verfügen über sehr breite Rating-Skalen und neigen dazu, Anleihen mit deutlich unterschiedlichen Ausfallrisiken in einer umfassenden Rating-Kategorie zu bündeln (67). Dem „China bond market insight 2021“ von Bloomberg (68) zufolge dominieren fünf lokale chinesische Ratingagenturen den Anleihemarkt: China Chengxin, Dagong, Lianhe, Shanghai Brilliance und Golden credit rating, und etwa 90 % der Anleihen werden von lokalen Ratingagenturen mit AAA bewertet. Viele der Emittenten haben jedoch ein niedrigeres S&P globales Emittentenrating von A und BBB erhalten (69). |
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(275) |
Darüber hinaus nehmen ausländische Ratingagenturen wie Standard and Poor’s und Moody’s bei der Bewertung chinesischer Anleihen im Ausland in der Regel eine Anhebung des Baseline-Ratings des Emittenten vor, die auf einer Schätzung der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die chinesische Regierung und der Solidität jeder impliziten Garantie basiert. (70) |
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(276) |
Die Kommission stieß auf weitere Informationen, die diese Analyse ergänzen. Zunächst stellte die Kommission fest, dass der Staat einen gewissen Einfluss auf den Rating-Markt ausüben kann. |
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(277) |
Den von der chinesischen Regierung übermittelten Informationen zufolge waren im Untersuchungszeitraum14 Ratingagenturen auf dem chinesischen Anleihemarkt tätig, darunter zwölf inländische Ratingagenturen. |
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(278) |
Zweitens besteht kein freier Zugang zum chinesischen Rating-Markt. Es handelt sich im Wesentlichen um einen geschlossenen Markt, da Ratingagenturen von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde (China Securities Regulatory Commission, im Folgenden „CSRC“) oder der PBOC genehmigt werden müssen, bevor sie ihren Betrieb aufnehmen können. (71) Die PBOC kündigte Mitte 2017 an, dass ausländische Ratingagenturen unter bestimmten Bedingungen Ratings auf einem Teil des inländischen Anleihemarktes durchführen dürften. Im Untersuchungszeitraum waren zwei im ausländischen Eigenturm stehende Joint-Venture-Ratingagenturen und zwei Joint-Venture-Ratingagenturen mit chinesisch-ausländischer Beteiligung auf dem chinesischen Markt tätig. Diese Ratingagenturen folgen jedoch chinesischen Rating-Skalen und sind daher, wie bereits in Erwägungsgrund 275 erwähnt, nicht ohne Weiteres mit internationalen Ratings vergleichbar. |
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(279) |
Und schließlich bestätigt eine im Jahr 2017 von der PBOC selbst durchgeführte Studie mit der folgenden Aussage die Feststellungen der Kommission: „Wird das Rating von Investitionen in ausländische Anleihen mit dem internationalen Rating BBB und höher bewertet, so kann das Rating inländischer Anleihen unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen inländischen Rating und dem internationalen Rating von 6 oder mehr Stufen mit AA und höher angesetzt werden.“ (72) |
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(280) |
In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 274 bis 279 beschriebenen Situation kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Ratings keine zuverlässige Bewertung des Kreditrisikos des Basiswerts liefern. Diese Ratings wurden auch durch die politischen Ziele der Förderung strategischer Schlüsselindustrien (z. B. des Wirtschaftszweiges für Kabel aus optischen Fasern) verzerrt. |
3.5.3. Vorzugsfinanzierung: Darlehen
3.5.3.1. Arten von Darlehen
(1) Kurz- und langfristige Darlehen
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(281) |
Die Kommission stellte fest, dass Unternehmen beider in die Stichprobe einbezogener Gruppen verschiedene kurz- und langfristige Darlehen in Anspruch nahmen, um ihre Tätigkeiten zu finanzieren. Diese wurden hauptsächlich für den täglichen Betrieb, Betriebskapitalbedarf, Sonderprojekte, Investitionen und zur Ablösung anderer Darlehen verwendet. Beide Gruppen nahmen auch kurz- und langfristige Ausfuhrkredite in Anspruch. |
(2) Darlehen, die ausdrücklich zur Ablösung anderer Darlehen bestimmt sind
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(282) |
Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass bestimmte in die Stichprobe einbezogene Unternehmen Darlehen ausdrücklich zur Ablösung anderer Darlehen aufgenommen haben. So konnten die Unternehmen ihre Verbindlichkeiten umstrukturieren und Mittel erhalten, um ihre vorherigen Verpflichtungen zu erfüllen, was in Ermangelung anderer Gründe darauf hinweist, dass es Schwierigkeiten bei der Schuldenrückzahlung gibt. |
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(283) |
Die Verwendung von Darlehen mit dem einzigen Ziel, andere offene Darlehen zurückzuzahlen, gilt als Hinweis darauf, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine aktuellen Darlehensverpflichtungen zu erfüllen, was ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit der kurz- und langfristigen Finanzierung darstellt. |
(3) Gesellschafterdarlehen
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(284) |
Die Kommission stellte fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller durch seine Muttergesellschaft ein Bankdarlehen von der China Development Bank erhalten hat. Die Muttergesellschaft nahm das Darlehen von der Bank in Form eines sogenannten „Gesellschafterdarlehens“ oder „betrauten Darlehens“ für eine FuE-Projekt auf, das vom ausführenden Hersteller durchgeführt wird, und diese wiederum stellt die Darlehensvaluta dem ausführenden Hersteller zu denselben Vertragsbedingungen bereit, die sie mit der Bank vereinbart hat. Im Rahmen des Fernabgleichs erläuterte das betroffene Unternehmen, dass die China Development Bank für Projekte Sonderfonds habe, die nur an im zentralen Eigentum stehende Stellen, die unmittelbar der Kontrolle der SASAC unterstehen, in Form von Darlehen bereitgestellt werden könnten. Das Darlehen wurde jedoch unmittelbar zwischen dem ausführenden Hersteller und der Bank verhandelt. Zudem beauftragt die Bank dem Darlehensvertrag zufolge die Muttergesellschaft, dem ausführenden Hersteller das „betraute Darlehen“ als Projektkapitalbeteiligung zu gewähren. |
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(285) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass es sich bei dem China Development Bank Fund um eine politikorientierte Investitionsgesellschaft handelt, die vor allem „vom Staat anerkannte Projekte in Schlüsselsektoren“ durch „Projektkapitalinvestitionen, Investitionen in die Unternehmen, Gesellschafterdarlehen und Investitionen in lokale Investment- und Finanzierungs-Unternehmensfonds, um Lücken bei Schlüsselprojekten zu schließen“ unterstützt (73). |
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(286) |
Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Darlehensvaluta von dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für seine eigenen Projekte verwendet wurde, dass das Darlehen unmittelbar zwischen dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Bank ausgehandelt wurde und dass der ausführende Hersteller einen Darlehensvertrag mit seiner Muttergesellschaft analog zum Gesellschaftervertrag zwischen der Muttergesellschaft und der Bank hatte, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Muttergesellschaft lediglich die Rolle einer zwischengeschalteten Stelle zukam, die mit der China Development Bank vereinbart hatte, dem ausführenden Hersteller das Darlehen zu gewähren. Deshalb betrachtete die Kommission das betreffende Darlehen als Finanzierung der Bank an den betreffenden ausführenden Hersteller. |
3.5.3.2. Spezifität
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(287) |
Wie in den Erwägungsgründen 232 bis 238 erläutert, werden die Finanzinstitute in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern geltenden Vorschriften angewiesen, diesen Unternehmen Darlehen zu Vorzugszinssätzen zu gewähren. Diese Vorschriften bestätigen, dass die Finanzinstitute Vorzugsdarlehen nur an eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen/Unternehmen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Verweis auf den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern ausreichend klar ist, da dieser Sektor entweder namentlich oder durch einen Verweis auf die von ihm gefertigte Ware oder die Branchengruppe, der er angehört, ausgewiesen wird. Wie in Erwägungsgrund 286 dargelegt, zog einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Nutzen aus dem Darlehen, das vom China Development Bank Fund gewährt wurde und „vom Staat anerkannte Projekte in Schlüsselsektoren“ unterstützt. Außerdem macht die Tatsache, dass die chinesische Regierung eine begrenzte Zahl geförderter Wirtschaftszweige — unter anderem den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern — unterstützt, diese Subvention spezifisch. |
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(288) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung und die ZTT-Gruppe vor, dass die betreffenden Darlehen nicht spezifisch seien. Der chinesischen Regierung zufolge habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Rechtsvorschriften, nach denen die finanzielle Unterstützung erfolgt, den Zugang zu der Unterstützung ausdrücklich beschränkten und keines der Dokumente, auf die die Kommission verwiesen habe, sei auf den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern ausgerichtet, bei dem es sich der chinesischen Regierung zufolge nicht um einen geförderten Wirtschaftszweig in der VR China handele. |
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(289) |
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sich die in den in Erwägungsgrund 232 genannten Dokumente, insbesondere der Beschluss Nr. 40, das Bankengesetz und die Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe, obwohl darin die geförderten Wirtschaftszweige nicht so detailliert aufgeführt werden, dass der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern selbst genannt wird, auf die Industriepolitik der chinesischen Regierung, geförderte Wirtschaftszweige zu unterstützen, beziehen. Wie in Abschnitt 3.1 festgestellt, handelt es sich bei dem Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern um einen geförderten Wirtschaftszweig. Die Zusammenschau der betroffenen Dokumente belegt, dass die chinesische Regierung Finanzinstitute anwies, die Industriepolitik der chinesischen Regierung bei ihren Darlehensgeschäften zu berücksichtigen; dieser Industriepolitik der chinesischen Regierung zufolge sind Finanzinstitute verpflichtet, geförderte Projekte mit Krediten zu unterstützen. Demzufolge unterstützt die chinesische Regierung ausdrücklich eine begrenzte Zahl geförderter Wirtschaftszweige — unter anderem den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern. Daher ist diese Subvention spezifisch. Die Kommission hielt daher ihre Schlussfolgerungen aufrecht. |
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(290) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen nicht generell für alle Wirtschaftszweige verfügbar, sondern spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. |
3.5.3.3. Vorteil und Berechnung der Höhe der Subvention
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(291) |
Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subvention auf der Grundlage der den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteile. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es am Markt erhalten könnte, bezahlt hätte. |
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(292) |
Wie in den Abschnitten 3.5.1 und 3.5.2 erläutert, sind die von chinesischen Finanzinstituten gewährten Darlehen Ausdruck eines erheblichen staatlichen Eingreifens und wurden nicht zu den Zinssätzen vergeben, die auf einem funktionierenden Markt normalerweise gewährt würden. |
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(293) |
Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen unterschieden sich hinsichtlich ihrer allgemeinen Finanzlage. Allen kamen im Untersuchungszeitraum unterschiedliche Formen von Darlehen zugute, die sich etwa im Hinblick auf die Laufzeiten, die Sicherheitsleistungen, die Garantien und andere Vergabebedingungen unterschieden. Aus diesen beiden Gründen wurden den Unternehmen je nach den erhaltenen Darlehenspaketen auch unterschiedliche durchschnittliche Zinssätze zugestanden. |
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(294) |
Die Kommission bewertete die Finanzlage der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils einzeln, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wandte die Kommission die Berechnungsmethode für die Vergabe von Vorzugsfinanzierungen in der Form von Darlehen an, die im Rahmen der Antisubventionsuntersuchungen betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in der VR China sowie betreffend Reifen mit Ursprung in der VR China und betreffend Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China (74) festgelegt wurde und in den folgenden Erwägungsgründen erläutert wird. Anschließend berechnete die Kommission den Vorteil, der den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils durch die Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen erwachsen ist, und rechnete den ermittelten Vorteil der betroffenen Ware zu. |
(1) FTT-Gruppe
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(295) |
Die Kommission stellte fest, dass die ausführenden Hersteller in der FTT-Gruppe von chinesischen Ratingagenturen mit einem AAA-Rating ausgezeichnet wurden, während die Ratings ihrer verbundenen Unternehmen zwischen B und AAA lagen. Angesichts der in Abschnitt 3.5.2 erläuterten allgemeinen Verzerrungen der chinesischen Ratings kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Ratings nicht zuverlässig sind. |
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(296) |
Wie in den Erwägungsgründen 243 bis 253 erläutert, haben die chinesischen kreditgebenden Finanzinstitute in dieser Untersuchung keine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der FTT-Gruppe gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen. |
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(297) |
Die finanzielle Lage der ausführenden Hersteller der FTT-Gruppe erschien der Finanzbuchhaltung dieser Hersteller zufolge mit Gewinnspannen zwischen 1 % und 3 % im Allgemeinen rentabel, obwohl die Gewinnspannen weiter unter den im Allgemeinen im Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern erwarteten Gewinnspannen (in der gesonderten Antidumpinguntersuchung auf 12,4 % festgelegt) lagen. |
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(298) |
Einer der ausführenden Hersteller in der FTT-Gruppe verwendete kurz- und langfristige Verbindlichkeiten zur Finanzierung seiner Tätigkeiten. Die Kommission bewertete die kurzfristige Liquidität und langfristige Solvenz des Unternehmens. |
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(299) |
Im Hinblick auf die kurzfristige Liquidität zog die Kommission Liquiditätsquoten wie den Liquiditätskoeffizienten, die Liquidität zweiten Grades, die Liquidität ersten Grades und das Cashflow-Verhältnis heran. Mit diesen Kennzahlen wird die Fähigkeit des Unternehmens, kurzfristige Verpflichtungen, einschließlich kurzfristiger Verbindlichkeiten, zu erfüllen, gemessen. Im UZ hatte das Unternehmen einen durchschnittlichen Liquiditätskoeffizienten von 1,1. Obwohl dieser leicht über 1 liegt, reicht das Umlaufvermögen des Unternehmens gerade, um die kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen, was jedoch nicht ausreicht, um das hohe Rating zu begründen; dafür sollte das Unternehmen einen Koeffizienten von mindestens 2 haben. Die Liquidität zweiten Grades des Unternehmens lag 2019 bei 0,8 und 2020 bei 0,6, wobei eine Liquidität zweiten Grades von mindestens 1 gegeben sein sollte. Tatsächlich ist ein Unternehmen mit einer Liquidität zweiten Grades unter 1 möglicherweise nicht in der Lage, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zeitnah zu begleichen. Im UZ lag die Liquidität ersten Grades des Unternehmens im Durchschnitt bei 0,1. Somit verfügte das Unternehmen nicht über ausreichende Liquidität, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu begleichen. Das Unternehmen wies 2019 und 2020 auch einen negativen Cashflow aus dem operativen Geschäft aus. Das Cashflow-Verhältnis lag 2019 bei -0,07 und 2020 bei -0,00007. Ein Cashflow-Verhältnis unter 1 bedeutet, dass das Unternehmen nicht ausreichend liquide Mittel erwirtschaftet hat, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu begleichen. |
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(300) |
Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 299 dargelegten Liquiditätsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das betreffende Unternehmen kurzfristige Liquiditätsprobleme hat, was bedeutet, dass es ein hohes Schuldnerrisikoprofil hat. |
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(301) |
Die Kommission verwendete für die Bewertung der langfristigen Solvenz verschiedene Solvabilitätskoeffizienten wie die Schulden- und Deckungsquoten. Mit den Solvabilitätskoeffizienten wird die Fähigkeit des Unternehmens, langfristige Verbindlichkeiten zu begleichen, gemessen. Sie werden von Kapitalgebern und Anlegern in Schuldverschreibungen für die Kreditwürdigkeitsprüfung des Unternehmens verwendet. |
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(302) |
Mit Schuldenquoten werden die Höhe der Verbindlichkeiten, vor allem der langfristigen Verbindlichkeiten, gemessen. Das Unternehmen wies eine Verschuldungsquote von 0,67 auf, d. h. 67 % der Vermögenswerte des Unternehmens werden durch Schulden finanziert. Der Verschuldungsgrad lag 2019 bei 1,9 und 2020 bei 2,8, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten hauptsächlich über Schulden finanziert. Je höher die Verschuldungsquote und der Verschuldungsgrad sind, desto höher ist das finanzielle Risiko des Unternehmens. |
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(303) |
Mit den Deckungsquoten werden die Fähigkeit des Unternehmens, seine Schulden zu begleichen und seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, gemessen. Das Unternehmen nahm seine Bewertung auf der Grundlage der Zinsdeckungsquote und der Quote aus Cashflow/Verschuldung vor. Die Zinsdeckungsquote belegt die Fähigkeit des Unternehmens, Zinsaufwendungen zu begleichen. Sie lag 2019 bei 1,4 und 2020 bei 0,6. Im Rahmen einer Finanzanalyse bedeutet eine Zinsdeckungsquote von unter 1,5, dass das Unternehmen Schwierigkeiten hat, seine Zinsaufwendungen zu begleichen. Die Quote Cashflow/Verschuldung belegt die Fähigkeit des Unternehmens, seine Schulden mit liquiden Mitteln zu begleichen, die es mit seinem operativen Geschäft erwirtschaftet hat. Im UZ lag die durchschnittliche Quote Cashflow/Verschuldung des Unternehmens bei -6 % (2019) bzw. -0,006 % (2020). Dies bedeutet, dass das Unternehmen der Quote für das Jahr 2019 zufolge 16 Jahre benötigen würde, um seine Gesamtschulden mit dem Cashflow aus operativem Geschäft zu begleichen. Die Daten für das Jahr 2020 zeigen, dass sich die Lage sogar noch verschlechtert hat. Es gibt daher Hinweise auf sehr ernste Probleme des Unternehmens, ausreichend liquide Mittel zur Begleichung seiner Schulden zu generieren. |
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(304) |
Zudem hat dieses Unternehmen Darlehen mit dem einzigen Ziel aufgenommen, mit denen Darlehen von anderen Banken zu begleichen. Wie in den Erwägungsgründen 282 und 283 dargelegt, gilt diese Art von Darlehen als Hinweis darauf, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, seinen aktuellen Darlehensverpflichtungen nachzukommen, was ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit der kurz- und langfristigen Finanzierung darstellt. |
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(305) |
In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 299 bis 304 dargelegten Liquiditäts- und Solvenzprobleme vertrat die Kommission die Auffassung, dass die finanzielle Lage des Unternehmens instabil ist und es über ein hohes Risikoprofil für potenzielle Kreditgeber und Investoren verfügt. |
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(306) |
Der zweite ausführende Hersteller der Gruppe hat keine Darlehen aufgenommen. Allerdings stellte die Kommission fest, dass er 35 % seiner Käufe mit Bankakzepten finanziert hatte, bei denen es sich — wie in Abschnitt 3.5.4.2 dargelegt — um ein kurzfristiges Finanzinstrument zu Vorzugsbedingungen handelt. Die Schulden dieses Herstellers beliefen sich im UZ im Durchschnitt auf 61 % seiner gesamten Vermögenswerte, mit einer Verschuldungsquote von 0,6 und einem Verschuldungsgrad von 1,6. Das bedeutet, dass das Unternehmen seine Tätigkeit hauptsächlich durch Schulden finanziert hat, was einen Risikofaktor darstellt. |
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(307) |
Da das Unternehmen seine Tätigkeiten hauptsächlich mit kurzfristigen Mitteln finanziert hat, konzentrierte die Kommission ihre Analyse auf die Liquiditätslage des Unternehmens. Im UZ lag der durchschnittliche Liquiditätskoeffizient des Unternehmens bei 0,9, die Liquidität zweiten Grades bei 0,7, die Liquidität ersten Grades bei 0,1 und das Cashflow-Verhältnis bei 0,1. Diese Kennzahlen deuten auf Liquiditätsprobleme hin, da die gesamten kurzfristigen Verbindlichkeiten das Umlaufvermögen insgesamt übersteigen und das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten mit liquiden Mitteln, die es mit seinem Umlaufvermögen und operativem Geschäft erwirtschaftet, zu bezahlen. Im Rahmen der finanziellen Analyse ist es allgemein anerkannt, dass Liquiditätsquoten unter 1 einen Hinweis auf Liquiditätsprobleme darstellen, was von Kreditinstituten als Risiko betrachtet wird. |
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(308) |
Unter Berücksichtigung der ernsten Liquiditäts- und Solvenzprobleme, die sich aus der finanziellen Analyse der beiden ausführenden Hersteller in der FTT-Gruppe ergaben (siehe Erwägungsgründe 298 bis 307), vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Finanzlage der FTT-Gruppe insgesamt einem BB-Rating entspricht; das ist das höchste Rating, das nicht mehr als „Investment Grade“ gilt. „Investment-Grade“ bedeutet, dass die Rating-Agentur bei Anleihen des betreffenden Unternehmens die Wahrscheinlichkeit einer Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch das Unternehmen als so hoch bewertet, dass Banken in dieses Unternehmen investieren dürfen. |
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(309) |
Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten bei Bloomberg, verwendete die Kommission als Vergleichswert den bei Anleihen von Firmen mit einem BB-Rating zu erwartenden Aufschlag, der auf die Referenzzinssätze der PBOC angewandt wurde, bzw. nach dem 20. August 2019 auf den Leitzinssatz für Kredite, der vom NIFC (75) bekanntgegeben wurde, um den marktüblichen Zinssatz zu bestimmen. |
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(310) |
Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit BB-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zum von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssatz bzw. nach dem 20. August 2019 zum Leitzinssatz für Kredite hinzugerechnet, den der NIFC am Tag der Gewährung des Darlehens (76) für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens veröffentlicht hatte. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes einzelne der Unternehmensgruppe gewährte Darlehen vorgenommen. |
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(311) |
Für auf Fremdwährung lautende Darlehen ergibt sich im Hinblick auf Marktverzerrungen und das Fehlen stichhaltiger Ratings dasselbe Bild, da diese Darlehen von denselben chinesischen Finanzinstituten gewährt werden. Daher wurden, wie bereits zuvor festgestellt, Unternehmensanleihen mit BB-Rating in relevanten Stückelungen, die im Untersuchungszeitraum ausgegeben wurden, zur Bestimmung eines angemessenen Referenzwerts herangezogen. |
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(312) |
Der Vorteil wurde durch Anwendung des in Erwägungsgrund 310 dargelegten Vergleichswerts auf die Laufzeit der Darlehensfinanzierung im Untersuchungszeitraum ermittelt. |
(2) ZTT-Gruppe
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(313) |
Die Kommission stellte fest, dass die ZTT-Gruppe im Jahr 2018 von einer chinesischen Rating-Agentur mit dem Rating AA+ bewertet worden war. Angesichts der in den Abschnitt 3.5.2 erläuterten allgemeinen Verzerrungen der chinesischen Ratings kam die Kommission zu dem Schluss, dass das der ZTT-Gruppe gewährte Rating AA+ nicht zuverlässig ist. |
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(314) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 243 bis 253 erläutert, haben die chinesischen kreditgebenden Finanzinstitute keine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der ZTT-Gruppe gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen. |
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(315) |
Die finanzielle Lage der ausführenden Hersteller der ZTT-Gruppe erschien der Finanzbuchhaltung dieser Hersteller zufolge im Allgemeinen rentabel. |
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(316) |
Die Analyse eines der ausführenden Hersteller in der Gruppe ergab seit 2018 einen Rückgang des Umsatzes gleichzeitig mit einem wesentlichen Anstieg seiner Verbindlichkeiten. Die Kommission stellte fest, dass das Unternehmen seine finanzielle Verschuldung, ausgedrückt als Verschuldungsgrad (77), verändert, indem es seine Abhängigkeit von Außenfinanzierung erhöht und den Anteil der Eigenmittel beschränkt, um das Wachstum zu finanzieren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn das Unternehmen rentabel ist, sowohl die Gewinnspanne als auch die Eigenkapitalrendite (78) seit 2018 zurückgegangen sind. Ebenso stellte die Kommission die allgemeine Inanspruchnahme von kurzfristigen Darlehen zur Finanzierung des Betriebskapitals für den täglichen Betrieb durch die beiden ausführenden Hersteller sowie durch andere verbundene Unternehmen in der Gruppe fest. |
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(317) |
Im Rahmen der Analyse der ZTT-Gruppe auf konsolidierter Basis stellte die Kommission fest, dass die Gruppe Anleihen mit dem Ziel ausgab, neben anderen Projekten auch das Betriebskapital des Unternehmens aufzustocken. Dadurch erkennt die Gruppe an, dass es notwendig ist, das Betriebskapital aufzufüllen, um ausreichend Liquidität für die laufende Erweiterung des Geschäftsbetriebs zur Verfügung zu haben. Zudem entwickelte sich die Bruttogewinnspanne der ZTT-Gruppe im Zeitraum von 2015 bis 2018 negativ und blieb auch unter dem Durchschnitt vergleichbarer Hersteller von optischen Fasern. (79) Im Rahmen der Untersuchung wurde auch festgestellt, dass Zhongtian Technology Group Co., Ltd, die Muttergesellschaft der ausführenden Hersteller, kurzfristige Anleihen mit dem Ziel der Schuldenrückzahlung ausgegeben hat. Ferner wurde ein Schuldenswap festgestellt. (80) |
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(318) |
Aufgrund dessen war die Kommission der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Gruppe einem BB-Rating entspricht; dies ist das höchste Rating, das nicht mehr als „Investment-Grade“ betrachtet wird. „Investment-Grade“ bedeutet, dass die Rating-Agentur bei Anleihen des betreffenden Unternehmens die Wahrscheinlichkeit einer Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch das Unternehmen als so hoch bewertet, dass Banken in dieses Unternehmen investieren dürfen. |
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(319) |
Um den marktüblichen Zinssatz zu ermitteln, wurde anschließend der zu erwartende Aufschlag auf von Firmen mit diesem BB-Rating ausgegebene Anleihen auf den Standardzinssatz des Referenzzinssatzes der PBOC, bzw. nach dem 20. August 2019, auf den Leitzinssatz für Kredite, der vom NIFC veröffentlicht wurde, angewandt. |
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(320) |
Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit BB-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zum Referenzzinssatz bzw. dem Leitzinssatz für Kredite hinzugerechnet, die für die Darlehen am Tag der Gewährung des Darlehens für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens galten. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes einzelne der Unternehmensgruppe gewährte Darlehen vorgenommen. |
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(321) |
Für auf Fremdwährung lautende Darlehen ergibt sich im Hinblick auf Marktverzerrungen und das Fehlen stichhaltiger Ratings dasselbe Bild, da diese Darlehen von denselben chinesischen Finanzinstituten gewährt werden. Daher wurden, wie bereits zuvor festgestellt, Unternehmensanleihen mit BB-Rating in relevanten Stückelungen, die im Untersuchungszeitraum ausgegeben wurden, zur Bestimmung eines angemessenen Vergleichswerts herangezogen. |
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(322) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass durch die betreffenden Darlehen kein Vorteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens gewährt worden sei. Die chinesische Regierung vertrat die Auffassung, dass die Kommission das Rating der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rechtswidrig außer Acht gelassen habe und war nicht mit der Methodik einverstanden, die die Kommission zur Ermittlung eines Vergleichswerts herangezogen hatte und die die Ratings der ausführenden Hersteller nicht berücksichtigte. Die chinesische Regierung stellte fest, dass während die Feststellungen der Kommission zu Darlehen in erheblichem Maße auf ihrer Bewertung der vermeintlich schlechten finanziellen Lage der betreffenden Unternehmen beruhe, die diesbezügliche Bewertung der Kommission unrichtig sei, insbesondere hinsichtlich der revolvierenden Darlehen dieser Unternehmen. |
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(323) |
Diesbezüglich verwies die Kommission auf ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen in Abschnitt 3.5.2, in dem sie nachwies, dass die chinesischen Ratings keine zuverlässige Bewertung des Kreditrisikos liefern und dass diese Ratings durch die politischen Ziele der chinesischen Regierung, strategische Schlüsselindustrien zu fördern, verzerrt waren. Aufgrund dessen ist das Vorbringen der chinesischen Regierung zu den Ratings der mitarbeitenden ausführenden Hersteller unbegründet. Um ein Rating zu ermitteln, das dem Risikoprofil der mitarbeitenden ausführenden Hersteller entspricht, führte die Kommission eine finanzielle Analyse der betreffenden Unternehmen durch (siehe Nummer 1 und 2), die eine finanzielle Lage ergab, die einem Rating von BB entsprach. Das Vorbringen der chinesischen Regierung wurde daher zurückgewiesen. |
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(324) |
Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission nicht begründet habe, warum sie kein vergleichbares Darlehen auf dem chinesischen Markt verwendet habe, und nicht auf der Grundlage eindeutiger Beweise nachgewiesen habe, dass der Markt für Darlehen in der VR China durch staatliche Eingriffe verzerrt sei. Die chinesische Regierung brachte zudem vor, dass die Kommission selbst bei der Heranziehung externer Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung von Vorteilen keine notwendigen Anpassungen dieses alternativen Referenzsatzes vorgenommen habe und nicht angemessen erläutert habe, inwiefern dieser alternative Referenzsatz einem vergleichbaren, auf dem Markt erhältlichen Darlehen zu Marktbedingungen entspricht. Der chinesischen Regierung zufolge hätte die Kommission die Differenzen berücksichtigen sollen, die unter anderem bei dem Umfang der Darlehen, den Rückzahlungsbedingungen und der Frage, ob die Darlehen tatsächlich gewährt wurden, bestanden und die sich auf die Zinssätze auswirken. |
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(325) |
Wie bereits erläutert, wurden diesbezüglich inländische, den chinesischen Unternehmen erteilte Ratings als durch die politischen Ziele der chinesischen Regierung, strategische Schlüsselindustrien zu fördern, verzerrt und deshalb als unzuverlässig angesehen. Daher musste die Kommission einen Vergleichswert ermitteln, der auf unverzerrte Ratings basierte. Die Kommission teilte die Auffassungen der chinesischen Regierung nicht, dass sie die notwendigen Anpassungen dieses alternativen Referenzsatzes nicht vorgenommen habe. Erstens verwendete die Kommission den Referenzzinssatz der PBOC und den Leitzinssatz für Kredite als Ausgangspunkt für die Berechnung. Zweitens werden bei Heranziehung des relativen Spreads Änderungen der zugrunde liegenden landesspezifischen Marktbedingungen abgebildet, die bei einer Befolgung der Logik eines absoluten Spreads nicht zum Ausdruck gelangen. Die Kommission stellte fest, dass es nicht möglich ist, alle Faktoren der individuellen Risikobewertung einer Bank in den alternativen Referenzwert einzubeziehen. Die Berechnungsmethode der Kommission berücksichtigt jedoch Parameter einzelner Darlehen wie das Startdatum und die Laufzeit des Darlehens sowie die Variabilität des Zinssatzes. Die Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen. |
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(326) |
Die chinesische Regierung widersprach der Verwendung des relativen Spreads zwischen AA-Unternehmensanleihen und BB-Unternehmensanleihen als Aufschlag und seiner Hinzurechnung zu den Sätzen der PBOC. Der chinesischen Regierung zufolge verzerrt die Verwendung eines relativen Spreads weiter die Berechnung des Referenzzinssatzes, zu dem die chinesischen Unternehmen mit einem BB-Rating ein „vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen auf dem Markt“ erhalten hätten können, da sie Referenzzinssätze der PBOC in der VR China während der relevanten Jahre viel hoher gewesen seien als die Referenzzinssätze in den USA. Außerdem erklärte die chinesische Regierung, dass den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge die-Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern in der EU mit einem BB-Rating Anleihen zu deutlich niedrigeren Zinssätzen ausgeben als die von chinesischen Herstellern. |
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(327) |
Die ZTT-Gruppe führte an, die Kommission hätte den absoluten Spread zwischen den US-amerikanischen AA-Unternehmensanleihen und den US-amerikanischen BB-Unternehmensanleihen auf den Referenzzinssatz der PBOC anwenden sollen, wodurch die Risikoexposition zwischen den Unternehmensanleihen mit verschiedenen Ratings ausreichend berücksichtigt worden wäre. Dieser Partei zufolge habe die Kommission nicht erläutert, warum sie den relativen Spread verwendet habe und warum sie die Auffassung vertreten habe, dass der von der PBOC veröffentlichte Referenzzinssatz oder der vom NIFC veröffentlichte Leitzinssatz für Kredite einem Zinssatz eines AA-Rating entsprach. |
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(328) |
Im Hinblick auf die Stellungnahme über die Verwendung des von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssatzes oder des vom NIFC veröffentlichten Leitzinssatzes als Ausgangspunkt für die Berechnung des Vergleichswerts wies die Kommission darauf hin, dass diese Zinssätze als risikofreie Zinssätze gelten, die bei einem konservativen Ansatz auf Unternehmen mit einem AA-Rating angewandt würden. |
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(329) |
Die Frage der Verwendung des relativen Spreads statt des absoluten Spreads wurde bereits in früheren Untersuchungen erläutert (81). |
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(330) |
Erstens hat die Kommission zwar eingeräumt, dass Geschäftsbanken in der Regel einen absoluten Aufschlag verwenden, doch stellte sie fest, dass diese Praxis hauptsächlich pragmatische Gründe zu haben scheint, da der Zinssatz letztendlich eine absolute Zahl ist. Die absolute Zahl ist jedoch das Ergebnis einer Risikobewertung, die auf einer relativen Bewertung basiert. Die relative Bewertung bedeutet, dass das Ausfallrisiko bei einem Unternehmen mit BB-Rating X % höher als das Ausfallrisiko bei der Regierung oder einem risikofreien Unternehmen ist. |
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(331) |
Zweitens spiegeln die Zinssätze nicht nur die unternehmensspezifischen Risikoprofile wider, sondern auch länder- und währungsspezifische Risiken. Der relative Spread bildet somit Veränderungen in den zugrunde liegenden Marktbedingungen ab, die nicht zum Ausdruck gelangen, wenn der Logik eines absoluten Spread gefolgt wird. Oftmals — wie auch im vorliegenden Fall — verändert sich das länder- und währungsspezifische Risiko im Laufe der Zeit, wobei die Schwankungen bei den einzelnen Ländern unterschiedlich ausfallen. Folglich schwanken die risikofreien Zinssätze im Laufe der Zeit stark und sind manchmal in den USA, manchmal in der VR China niedriger. Diese Unterschiede gehen auf Faktoren wie beobachtetes und erwartetes BIP-Wachstum, die Konjunkturerwartungen und das Inflationsniveau zurück. Aufgrund der Schwankungen des risikolosen Zinssatzes kann derselbe nominale absolute Spread eine überaus unterschiedliche Risikobewertung bedeuten. Schätzt die Bank beispielsweise das unternehmensspezifische Zahlungsausfallrisiko um 10 % höher ein als den risikofreien Zinssatz (relative Bewertung), kann der absolute Spread zwischen 0,1 % (bei einem risikofreien Zinssatz von 1 %) und 1 % (bei einem risikofreien Zinssatz von 10 %) liegen. Aus der Sicht eines Investors ist der relative Spread also der bessere Maßstab, da er die Höhe des Renditespreads sowie die Auswirkungen des Basiszinssatzes auf diesen abbildet. |
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(332) |
Drittens ist der relative Spread zudem länderneutral. So führt die Methode im Falle, dass der risikolose Zinssatz in den USA niedriger liegt als in China, zu höheren absoluten Aufschlägen. Umgekehrt fallen Letztere immer dann geringer aus, wenn der risikolose Zinssatz in China denjenigen in den USA unterschreitet. |
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(333) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu den auf Unternehmen in der Europäischen Union mit einem BB-Rating anwendbaren Zinssätzen unbegründet sind, da der risikofreie Zinssatz in der Europäischen Union nicht mit dem in der VR China identisch ist und deshalb ist es nicht möglich, Zinssätze in absoluten Zahlen zu vergleichen. |
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(334) |
Die ZTT-Gruppe brachte ferner vor, dass der relative Spread, selbst wenn er anwendbar ist, in den variablen Zinssätzen auf den Teil der Basispunkte angewandt werden sollte (normalerweise als Referenzsatz zuzüglich Basispunkte ausgedrückt), und dies treffe auf Fremdwährungen lautende Darlehen zu, bei denen Zinssätze in Form des LIBOR zuzüglich Basispunkte ausgedrückt werden. Daher werde die Risikoexposition der Kreditaufnahme ordnungsgemäß von den Basispunkten wiedergegeben, die dem LIBOR hinzugerechnet würden und durch Anwendung des relativen Spreads auf den LIBOR habe die Kommission einen Vergleichswert berechnet, der mit dem Rating des Unternehmens in keinem Zusammenhang steht. Hinsichtlich auf CNY lautenden Darlehen sollte die Spread-Anpassung nur im Hinblick auf Basispunkte vorgenommen werden, bei denen die variablen Zinssätze als Leitzinssatz für Kredite zuzüglich Basispunkte ausgedrückt werden. |
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(335) |
Diesbezüglich ging die Kommission bei auf Fremdwährungen lautenden Darlehen von einem konservativen Ansatz aus, und verwendete den LIBOR als risikofreien Referenzzinssatz. Die dem LIBOR hinzugerechneten Basispunkte stehen für die spezifischen Risiken eines Unternehmens. Erstens bestand nur bei einigen Darlehen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine solche Differenzierung zwischen Referenzzinssatz und Basispunkte. Zweitens wurden diese Basispunkte auch als verzerrt angesehen. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass der risikofreie Zinssatz zuzüglich des relativen Spreads einen angemessenen alternativen Zinssatz darstellt, der das zusätzliche Risiko eines Unternehmens mit einem BB-Rating, wie die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, wiedergibt. |
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(336) |
Die chinesische Regierung argumentierte zudem, dass der Vergleichswert für Darlehen, der auf dem relativen Spread zwischen Unternehmensanleihen beruht, angesichts der Differenz zwischen den beiden Finanzinstrumenten nach unten angepasst werden sollte. |
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(337) |
Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass Darlehen und Unternehmensanleihen ähnliche finanzielle Schuldtitel sind. Tatsächlich ist eine Unternehmensanleihe eine Art Darlehen, das von großen Unternehmen zur Kapitalbeschaffung verwendet wird. Sowohl Darlehen als auch Unternehmensanleihen werden für einen bestimmten Zeitraum aufgenommen/ausgegeben und haben einen Zins-/Kuponzinssatz. Die Tatsache, dass die Finanzierung durch ein Darlehen von einem Finanzinstitut erfolgt, und die Finanzierung durch Unternehmensanleihen von Investoren, bei denen sich in den meisten Fällen ebenfalls um Finanzinstitute handelt, ist für die Ermittlung der wichtigsten Merkmale beider Instrumente nicht relevant. Beide Instrumente dienen der Finanzierung von Geschäftstätigkeiten mit derselben Art von Vergütung und unterliegen ähnlichen Rückzahlungsbedingungen. Zudem stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass die von einem der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgegebene Unternehmensanleihe einen Kuponzinssatz und einen Zweck hatte, die dem Zinssatz und dem Zweck von Darlehen mit ähnlicher Laufzeit sehr ähnelten, und deshalb aus Sicht des Herstellers als austauschbar angesehen werden konnten. Auf dieser Grundlage wies die Kommission das Vorbringen der chinesischen Regierung zurück. |
3.5.3.4. Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: Darlehen
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(338) |
Die Kommission stellte fest, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller durch die Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen begünstigt wurden. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission die Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen als anfechtbare Subvention. |
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(339) |
Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der oben beschriebenen Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen im Untersuchungszeitraum Subventionsspannen in folgender Höhe ermittelt: Vorzugsfinanzierung: Darlehen
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3.5.4. Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen
3.5.4.1 Kreditlinien
(a) Allgemein
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(340) |
Kreditlinien bestimmen eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. Deshalb vertrat die Kommission die Auffassung, dass grundsätzlich alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, beispielsweise kurzfristige Darlehen, Bankakzepte usw., durch eine Kreditlinie abgedeckt werden sollten. |
(b) Feststellungen
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(341) |
Die Kommission stellte fest, dass chinesische Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzmitteln beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen Kreditlinien gewährt haben. Diese Bedingungen bestanden in Rahmenvereinbarungen, mit denen die Bank es den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermöglicht, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Schuldtitel wie Betriebsmittelkredite, Bankakzepte, andere Formen der Handelsfinanzierung usw. zu verwenden. |
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(342) |
Wie in Erwägungsgrund 340 dargelegt, sollten alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt sein. Daher verglich die Kommission den Betrag der Kreditlinien, die den mitarbeitenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung standen, mit dem Betrag der kurzfristigen Finanzierung, die diese Unternehmen im selben Zeitraum in Anspruch genommen hatten, um festzustellen, ob alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt waren. Wenn der Betrag der kurzfristigen Finanzierung die Obergrenze der Kreditlinie überschritt, erhöhte die Kommission den Betrag der bestehenden Kreditlinie um den von den ausführenden Herstellern tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag über diese Obergrenze hinaus. |
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(343) |
Unter normalen Marktbedingungen würden eine sogenannte Verwaltungs- oder Bereitstellungsgebühr zur Deckung der Kosten und Risiken der Bank für die Eröffnung einer Kreditlinie sowie eine jährliche Verlängerungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien anfallen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Kreditlinien aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Daher wurde beiden Unternehmensgruppen ein Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe d der Grundverordnung gewährt. |
(c) Spezifität
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(344) |
Wie in Erwägungsgrund 116 erwähnt, sollen die Finanzinstitute nach dem Beschluss Nr. 40 geförderte Wirtschaftszweige durch die Gewährung von Darlehen unterstützen. |
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(345) |
Die Kommission stellte fest, dass Kreditlinien eine Form der finanziellen Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige (u. a. des Sektors für Kabel aus optischen Fasern) zu Vorzugsbedingungen durch Finanzinstitute darstellen. Wie in Abschnitt 3.1 erläutert, gehört der Sektor für Kabel aus optischen Fasern zu den geförderten Wirtschaftszweigen und kann daher mit allen verfügbaren Maßnahmen mit finanzieller Unterstützung gefördert werden. |
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(346) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die dem Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern angeblich bereitgestellten Kreditlinien nicht spezifisch seien, und dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Zugang zu Kreditlinien ausdrücklich auf den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern beschränkt gewesen sei. Die chinesische Regierung betonte, dass alle Unternehmen in der VR China, unabhängig vom Wirtschaftszweig, gleichermaßen für den Erhalt von Kreditlinien in Betracht kommen. Dieses Vorbringen wurde von der FTT-Gruppe wiederholt. |
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(347) |
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Behauptung der chinesischen Regierung, dass alle Unternehmen in der VR China die Kreditlinien in Anspruch nehmen können, nicht richtig ist. Die chinesische Regierung hat nicht nachgewiesen, dass Unternehmen in der VR China gleichermaßen von den Vorzugsbedingungen profitieren können, die für den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern gelten. Zudem stehen Kreditlinien im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen Arten der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, wie Darlehen, und da sie zu der Unterstützung mit Krediten gehören, die spezifisch geförderten Wirtschaftszweigen bereitgestellt werden (siehe Erwägungsgrund 239), gilt die in Abschnitt 3.5.3.2 dargelegte Analyse der Spezifität für Darlehen auch für Kreditlinien. Diese Vorbringen wurden folglich zurückgewiesen. |
(d) Berechnung des Vorteils
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(348) |
Als den Vorteil, der den Empfängern erwuchs, sah die Kommission nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung die Differenz zwischen dem Betrag an, den das Unternehmen als Gebühr für die Eröffnung oder die Erneuerung von Kreditlinien durch chinesische Finanzinstitute zahlte, und dem Betrag, den das Unternehmen für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu Marktbedingungen zu zahlen hätte. |
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(349) |
Aufgrund öffentlich zugänglicher Daten (82) und in vorherigen Untersuchungen (83) verwendeter Vergleichswerte wurde ein Wert von 1,5 % als angemessener Vergleichswert für die Höhe der Verwaltungsgebühr bzw. 1,25 % für die Höhe der Verlängerungsgebühr ermittelt. |
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(350) |
Grundsätzlich sind die Verwaltungs- und die Verlängerungsgebühr zum Zeitpunkt der Eröffnung einer neuen Kreditlinie bzw. der Verlängerung einer bestehenden Kreditlinie als Pauschalbetrag zahlbar. Für die Berechnung berücksichtigte die Kommission jedoch Kreditlinien, die zwar vor dem Untersuchungszeitraum eröffnet oder verlängert wurden, aber den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung standen, sowie Kreditlinien, die während des Untersuchungszeitraums eröffnet oder verlängert wurden. Die Kommission berechnete den Vorteil sodann auf der Grundlage des Zeitraums innerhalb des Untersuchungszeitraums, in dem die Kreditlinie zur Verfügung stand. |
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(351) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass ein Vorteil durch Kreditlinien gewährt wurde. Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass der Empfänger durch die betreffende finanzielle Unterstützung besser gestellt sei, als er ohne sie wäre. |
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(352) |
Wie in Erwägungsgrund 343 dargelegt, fallen für Kreditlinien unter normalen Marktbedingungen eine „Verwaltungsgebühr“ oder „Bereitstellungsgebühr“ sowie eine jährliche „Verlängerungsgebühr“ für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien an. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus kostenlosen Kreditlinien Nutzen gezogen haben, bestand der Vorteil aus den Verwaltungs- und Verlängerungsgebühren, den die Unternehmen normalerweise hätten zahlen müssen. Durch Einsparung der Gebühren, die den Unternehmen zugutekamen, waren sie finanziell besser gestellt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(353) |
Die FTT-Gruppe brachte vor, dass die Eröffnung einer Kreditlinie keine finanzielle Beihilfe darstelle. Sie gab an, dass Kreditlinien lediglich eine Obergrenze darstellten, die ein Unternehmen in Anspruch nehmen kann, um Betriebskapital oder Finanzinstrumente zu beschaffen, und dass es keine weltweiten Standards zur Verwaltung der Eröffnung von Kreditlinien und keine Nachweise dafür gebe, dass Gebühren üblicherweise und zwingend von allen Banken der Welt erhoben werden, und dass die Kommission ihre Bewertung und Vergleichsgebühr auf nur eine Bank, nämlich HSBC, beschränkt habe. Zudem argumentierte die FTT-Gruppe, dass es sich bei den anwendbaren Gebühren lediglich um Bearbeitungsgebühren der Bank handele, die in keinem Zusammenhang mit dem Risiko der Eröffnung oder Verlängerung einer Kreditlinie stünden. Die chinesische Regierung brachte auch vor, dass der Kommission bei der Ermittlung eines geeigneten Vergleichswerts ein Fehler unterlaufen sei. |
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(354) |
Diesbezüglich stellte die Kommission klar, dass sie ihre Schlussfolgerung zur Anwendung von Verwaltungs- und Verlängerungsgebühren sowie zum geeigneten Vergleichswert auf öffentlich zugängliche Daten gestützt hat. In Erwägungsgrund 349 verwies die Kommission auf Feststellungen in früheren Antisubventionsfällen sowie auf die Praxis der zwei großen international tätigen Banken HSBC und Barclays Bank (84), um einen geeigneten Vergleichswert zu ermitteln. In Anbetracht der verfügbaren Informationen schätzte die Kommission, dass die Anwendung eines Vergleichswerts von 1,5 % für die Verwaltungsgebühr und von 1,25 % für die Verlängerungsgebühr angemessen ist. Die Kommission teilte die Auffassung der FTT-Gruppe nicht, dass es sich bei den anwendbaren Gebühren lediglich um Bearbeitungsgebühren der Bank handele, die in keinem Zusammenhang mit dem Risiko der Eröffnung oder Verlängerung einer Kreditlinie stünden. Es ist gängige Geschäftspraxis, dass ein Kreditgeber einem Kreditnehmer eine Bereitstellungsgebühr auferlegt, um den Kreditgebühr für die Beibehaltung von Kreditlinien und Bereitstellung von finanziellen Mitteln zu entschädigen; durch die Gebühr ist auch die Zusage des Kreditgebers, die Kreditlinie zu den vereinbarten Bedingungen bereitzustellen und die Entschädigung des Kreditgebers für die Risiken einer offenen Kreditlinie gewährleistet (85). Eine gewerbliche Kreditlinie funktioniert tatsächlich wie eine private Kreditkarte, bei der Banken immer Gebühren für die Verwendung der Kreditkarte und die Verfügbarkeit eines bestimmten Geldbetrages berechnen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(355) |
Die ZTT-Gruppe widersprach der Aussage der Kommission, dass eine Kreditlinienvereinbarung mit einer Bank eine Voraussetzung dafür ist, dass diese Finanzmittel bereitstellt und legte Beispiele von Banken weltweit vor, bei denen keine Kreditlinien für ad-hoc-Kreditaufnahmen notwendig sind. Der ZTT-Gruppe zufolge seien Kreditlinien Rahmenvereinbarungen, gemäß denen die Bank einem Unternehmen erlaubt, verschiedene Schuldtitel innerhalb eines bestimmten Höchstkreditbetrags ohne Neuverhandlungen zu verwenden; dies schließe jedoch eigenständige Darlehen an ein Unternehmen nicht aus, die je nach Einzelfall ohne vorherige Kreditlinien bewertet und gewährt werden. Die ZTT-Gruppe teilte auch die Auffassung nicht, dass für alle Kreditlinien, insbesondere die mit großen und anspruchsvollen Kunden vereinbarten Kreditlinien, Verwaltungs- oder Verlängerungsgebühren anfallen. Die ZTT-Gruppe brachte vor, dass die von der Kommission verwendeten Vergleichsgebühren zu hoch seien und nannte als Beispiel von Lloyds (bis zu 1,5 % als Verwaltungsgebühr und 1 % als Verlängerungsgebühr) und HSBC berechnete Gebühren, bei denen die genaue Gebühr auf bilateraler/vertraglicher Grundlage bestimmt zu werden scheint. |
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(356) |
Erstens, wie in Erwägungsgrund 340 dargelegt, bestimmten Kreditlinien eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. In Anbetracht der kurzfristigen Finanzierungspraxis der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Form von Bankakzepten und kurzfristigen Betriebsmittelkrediten, für die finanzielle Mittel sofort verfügbar sein mussten, sowie der Tatsache, dass die Unternehmen meist nur mündliche Kreditlinienvereinbarungen ohne schriftliche Belege hatten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch ein Kreditlinieninstrument gedeckt sein mussten. Diese Schlussfolgerung gilt nur für kurzfristige Finanzierung und betrifft die langfristige Finanzierung nicht, die im Einzelfall verhandelt wird. Zweitens stellte die Kommission im Hinblick auf das Vorbringen, dass für alle Kreditlinien, insbesondere die mit großen und anspruchsvollen Kunden vereinbarten Kreditlinien, Verwaltungs- oder Verlängerungsgebühren anfallen fest, dass die ZTT-Gruppe keine Beweise für Kreditlinienfazilitäten ohne Provision vorgelegt hat. Drittens hat die Kommission hinsichtlich der von ihr verwendeten Vergleichsgebühren (siehe Erwägungsgrund 354) Feststellungen in früheren Antisubventionsfällen und öffentlich zugängliche Daten für ihre Schlussfolgerung herangezogen, dass die Anwendung eines Vergleichswerts von 1,5 % für die Verwaltungsgebühr und von 1,25 % für die Verlängerungsgebühr angemessen ist. Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass beispielsweise Barclays Bank für Überziehungskredite von über 15 000 GBP eine Einrichtungsgebühr von 1,5 % des vereinbarten Überziehungsbetrags und eine Verlängerungsgebühr von 1,5 % berechnet. In diesem Fall ist der von der Kommission verwendete Vergleichswert für die Verlängerungsgebühr niedriger. Eine weitere Suche ergab, dass Barclays bei gewerblichen Kunden Gebühren für Überziehungskredite von 1,6 % bis zu 2,5 % des Überziehungsbetrags in den Bereichen 15 001 GBP bis 20 000 GBP und 20 001 GBP bis 25 000 GBP berechnet (86). Daher wiederhole die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die von ihr verwendeten Vergleichsgebühren angemessen sind und auf verfügbaren Marktdaten beruhen, und deshalb wies sie das Vorbringen zurück. |
3.5.4.2. Bankakzepte
(a) Allgemein
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(357) |
Bankakzepte sind ein Finanzprodukt, das darauf abzielt, durch die Erweiterung von Kreditfazilitäten einen aktiveren inländischen Geldmarkt zu gestalten. Es handelt sich um eine Form der kurzfristigen Finanzierung, die dazu beitragen kann, die dem Aussteller entstehenden „Finanzierungskosten zu senken und die Kapitaleffizienz zu verbessern“ (87). Zudem heißt es auf der Website der People’s Bank of China: „Das Bankakzept kann den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer garantieren und durch das Darlehen der Bank of China die Kapitalrendite fördern“ (88). Und die DBS Bank wirbt auf ihrer Website für Bankakzepte als Mittel zur „Verbesserung des Betriebskapitals durch das Aufschieben von Zahlungen“ (89). |
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(358) |
Bankakzepte können nur verwendet werden, um echte Handelsgeschäfte abzuwickeln, und der Aussteller muss diesbezüglich ausreichende Nachweise vorlegen, z. B. durch Kauf- und Verkaufsvereinbarungen, Rechnungen und Lieferaufträge. Bankakzepte können zusammen mit anderen Mitteln wie Überweisungen oder Zahlungsanweisungen als Standardzahlungsmittel in Kaufverträgen verwendet werden. |
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(359) |
Das Bankakzept wird vom Aussteller (dem Begünstigten, im zugrunde liegenden Handelsgeschäft der Käufer) gezogen und von einer Bank akzeptiert. Indem sie das Akzept akzeptiert, erklärt sich die Bank bereit, den im Akzept genannten Geldbetrag zum angegebenen Termin (Fälligkeitstermin) vorbehaltlos an den Begünstigten/Inhaber zu zahlen. |
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(360) |
Im Allgemeinen enthalten die Bankakzeptvereinbarungen eine Liste der mit dem Akzept abgedeckten Geschäftsvorgänge unter Angabe des Fälligkeitstermins der Zahlung an den Lieferanten und der Fälligkeit des Bankakzepts. |
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(361) |
In der Regel werden die Bankakzepte im Rahmen von Bankakzeptvereinbarungen ausgestellt, in denen die Bank, die Lieferanten und Käufer, die Verpflichtungen der Bank und des Käufers, der Betrag pro Lieferanten, der mit dem Lieferanten vereinbarte Fälligkeitstermin der Zahlung und die Fälligkeit des Bankakzepts festgelegt werden. |
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(362) |
Die Kommission stellte fest, dass in Vereinbarungen über Kreditlinien in der Regel neben anderen kurzfristigen Finanzinstrumenten wie Betriebsmittelkrediten auch Bankakzepte als mögliche Instrumente im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsobergrenze genannt werden. |
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(363) |
Je nach den von der jeweiligen Bank festgelegten Bedingungen kann der Aussteller verpflichtet sein, einen geringen Betrag auf einem gesonderten Konto zu hinterlegen, eine Sicherheit zu leisten und eine Akzeptprovision zu zahlen. In jedem Fall muss der Aussteller den gesamten Betrag des Bankakzepts spätestens zum Fälligkeitstermin des Bankakzepts auf das gesonderte Konto überweisen. |
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(364) |
Nach Annahme durch die Bank indossiert der Aussteller das Bankakzept und übermittelt es zur Begleichung der Rechnung an den Zahlungsempfänger, d. h. an denjenigen, der beim zugrunde liegenden Geschäftsvorgang als Lieferant auftritt. Damit wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers (Ausstellers) gegenüber dem Lieferanten (Zahlungsempfänger) aufgehoben. Nun entsteht eine neue Zahlungsverpflichtung des Käufers gegenüber der akzeptierenden Bank in gleicher Höhe (der Aussteller muss vor Fälligkeit des Bankakzepts eine entsprechende Barzahlung an die Bank leisten). Daher tritt infolge der Ausstellung eines Bankakzepts eine Verpflichtung des Ausstellers gegenüber der Bank an die Stelle der Verpflichtung des Ausstellers gegenüber dem Lieferanten. |
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(365) |
Die Laufzeiten von Bankakzepten variieren je nach den von den einzelnen Banken festgelegten Bedingungen und können bis zu einem Jahr betragen. |
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(366) |
Der Zahlungsempfänger (oder Inhaber) des Bankakzepts hat vor Fälligkeit drei Möglichkeiten:
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(367) |
Das Ausstellungsdatum des Bankakzepts entspricht in der Regel dem mit dem Lieferanten vereinbarten Fälligkeitstermin der Zahlung. Die Kommission stellte fest, dass das Datum der Ausstellung bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der Regel mit dem Fälligkeitstermin der Zahlung an den Lieferanten zusammenfiel bzw. vor diesem Datum lag; manchmal lag das Ausstellungsdatum sogar ein paar Tage nach dem Fälligkeitstermin. Die Kommission stellte fest, dass die Fälligkeit der Bankakzepte der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwischen drei Monaten und zwölf Monaten nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin der Zahlung liegt. |
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(368) |
In den Büchern der Aussteller, d. h. der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, werden Bankakzepte als Verbindlichkeiten gegenüber der Bank ausgewiesen. |
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(369) |
In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal zu beachten, dass das Credit Reference Center der People’s Bank of China (im Folgenden „CRCP“) Bankakzepte als von den Banken bereitgestellte „ausstehende Verbindlichkeiten“ genauso ausweist wie Darlehen, Akkreditive oder Handelsfinanzierungen. Ebenso ist zu beachten, dass das CRCP Informationen von den Finanzinstituten erhält, die Darlehen unterschiedlicher Art vergeben, und dass diese Finanzinstitute anerkannte Bankakzepte als ausstehende Verbindlichkeiten führen. Darüber hinaus sehen die während der Untersuchung getroffenen Bankakzeptanzvereinbarungen vor, dass die Bank den nicht gezahlten Betrag als rückständiges Darlehen an die Bank behandelt, wenn der Käufer am Fälligkeitstag der Bankakzepte nicht die volle Zahlung leistet. |
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(370) |
Die Kommission stellte fest, dass Bankakzepte in erster Linie als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr als Ersatz für Zahlungsanweisungen verwendet werden, um die Liquidität zu erhöhen und das Betriebskapital der Aussteller zu entlasten. Unter Liquiditätsaspekten ist festzustellen, dass das Instrument dem Aussteller den Fälligkeitstermin der Zahlung faktisch um bis zu einem Jahr nach hinten verschiebt, weil die tatsächliche Barzahlung für einen Geschäftsvorgang erst bei Fälligkeit des Bankakzepts anfällt und nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller seinen Lieferanten eigentlich hätte bezahlen müssen. Ohne ein solches Finanzinstrument müsste der Aussteller entweder auf sein eigenes Betriebskapital zurückgreifen und den damit verbundenen Kostennachteil tragen, oder er würde bei einer Bank einen kurzfristigen Betriebsmittelkredit aufnehmen, um seine Lieferanten zu bezahlen, was ebenfalls mit Kosten verbunden wäre. Bei der Bezahlung mit einem Bankakzept nutzt der Aussteller die bezogenen Waren oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr ohne den Einsatz von liquiden Mitteln und ohne Kosten. |
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(371) |
Unter normalen Marktbedingungen wären Bankakzepte als Finanzinstrument für den Aussteller mit Finanzierungskosten verbunden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum Bankakzepte verwendeten, im Allgemeinen eine Provision von 0,05 % des Nennwerts eines Akzepts für die Akzeptierung seitens der Bank zahlten. Keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entstanden jedoch Kosten für die Finanzierung über Bankakzepte, mit denen die Barzahlung für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen aufgeschoben wurde. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die untersuchten Unternehmen von einer Finanzierung durch Bankakzepte profitierten, durch die ihnen keinerlei Kosten entstanden. |
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(372) |
Aus den erläuterten Gründen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das in der VR China eingeführte Bankakzeptsystem allen ausführenden Herstellern eine kostenlose Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit ermöglichte, wodurch, wie in den Erwägungsgründen 384 bis 388 dargelegt, ein anfechtbarer Vorteil nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wurde. |
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(373) |
In einer früheren Untersuchung stellte die Kommission fest (90), dass Bankakzepte praktisch denselben Zweck und dieselbe Wirkung haben wie kurzfristige Betriebsmittelkredite, da sie von Unternehmen anstatt von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten verwendet werden, um ihre laufenden Geschäfte zu finanzieren, und entsprechend sollten sie auch die Kosten tragen, die einer kurzfristigen Finanzierung mit Betriebsmittelkrediten entsprechen. |
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(374) |
Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die ZTT-Gruppe der Aussage der Kommission, dass Bankakzepte eine Form kurzfristiger Finanzierungen sind und eher als Bankgarantie fungieren. Dieser Partei zufolge handele es sich bei einem Bankakzept um ein Instrument, durch das die Bank die Verpflichtung eingeht, eine Zahlung an eine Partei und nicht an den ursprünglichen Schuldner vorzunehmen; dieser muss nach wie vor die Zahlung an die Bank vornehmen. Der Zweck eines solchen Instruments sei nicht die kurzfristige Finanzierung, sondern die Unterstützung des Verkaufs von Waren. Die ZTT-Gruppe argumentierte, dass durch Vereinbarung von Zahlungen per Bankakzept die Parteien des Geschäfts einer Zahlungsfrist für die Begleichung der Schuld zwischen ihnen zugestimmt hätten, was bedeute, dass der Verkäufer einer Kreditfrist bis zur Fälligkeit des Bankakzepts gegen eine durch die Bank garantierte Zahlung zustimme und der Käufer sich verpflichte, der Bank spätestens zum Fälligkeitstag denselben Betrag zur Verfügung zu stellen. |
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(375) |
Die Kommission teilte die Auffassung nicht, dass Bankakzepte lediglich als Bankgarantie für die Zahlung am Fälligkeitsdatum fungieren. Die Kommission stellte fest, dass im Fall der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller das Bankakzept ein im Kaufvertrag anerkanntes Zahlungsmittel ist und die Zahlungsverpflichtung des Ausstellers gegenüber dem Lieferanten durch die Zahlung mittels Bankakzepts aufgehoben wird. Die Bezahlung des Lieferanten erfolgt durch den Aussteller zum Zeitpunkt der Annahme des Bankakzepts, während der Aussteller seiner Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit gegenüber der Bank nachkommt. Daher kann das Bankakzept nicht als bloße zusätzliche Garantie für eine künftige Zahlung eingestuft werden und dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
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(376) |
Infolgedessen bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass Bankakzepte im Hinblick auf ihre Auswirkungen eine Form kurzfristiger Finanzierungen darstellen, da sie es den ausführenden Herstellern ermöglichten, ihre Käufe zu finanzieren. Bei dem Vorteil, der den mitarbeitenden ausführenden Herstellern erwachsen ist, handelt es sich um die Einsparung von Finanzierungskosten aufgrund der Tatsache, dass die Finanzierung mittels Bankakzepte nicht entgeltlich erfolgte. |
(b) Spezifität
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(377) |
Hinsichtlich der Spezifität ist festzustellen, dass die Finanzinstitute, wie in Erwägungsgrund 116 erwähnt, nach dem Beschluss Nr. 40 geförderte Wirtschaftszweige durch die Gewährung von Darlehen unterstützen sollen. |
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(378) |
Die Kommission stellte fest, dass Bankakzepte eine weitere Form der finanziellen Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige (u. a. des Sektors für Kabel aus optischen Fasern) zu Vorzugsbedingungen darstellen. Wie in Abschnitt 3.1 erläutert, gehört der Sektor für Kabel aus optischen Fasern zu den geförderten Wirtschaftszweigen und kann daher mit allen verfügbaren Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gefördert werden. Bankakzepte sind als eine Form der Finanzierung Teil des Vorzugsfinanzierungssystems von Finanzinstituten gegenüber geförderten Wirtschaftszweigen wie dem Sektor für Kabel aus optischen Fasern |
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(379) |
Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass andere Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) Bankakzepte zu denselben Vorzugsbedingungen nutzen könnten. |
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(380) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe vor, dass Bankakzepte nicht spezifisch seien, da sie von fast allen Unternehmern in der VR China häufig verwendet würden und daher nicht auf den Sektor für Kabel aus optischen Fasern oder die ZTT-Gruppe beschränkt seien. |
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(381) |
In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 116, in dem sie Nachweise dafür vorlegte, dass Finanzinstitute nach dem Beschluss Nr. 40 verpflichtet sind, geförderte Wirtschaftszweige mit Kreditmitteln zu unterstützen. |
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(382) |
Die Kommission stützte sich bei ihrer Beurteilung der Spezifität der Subventionsregelung auf verfügbare staatliche Dokumente wie Pläne und Vorschriften über geförderte Wirtschaftszweige. Die chinesische Regierung hat klar definiert, welche Wirtschaftszweige gefördert werden, womit sie die Vorteile der spezifischen Vorzugsfinanzierung auf diese beschränkt. Selbst wenn einige andere ausdrücklich als gefördert definierte Wirtschaftszweige dieselben oder ähnliche Vorzugsbedingungen wie der Sektor für Kabel aus optischen Fasern genossen, bedeutet dies daher nicht, dass Vorzugsfinanzierungen und insbesondere Bankakzepte allen Wirtschaftszweigen allgemein zur Verfügung stehen. |
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(383) |
Selbst wenn Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen grundsätzlich eine Form der Finanzierung zur Verfügung stehen könnte, könnten die konkreten Bedingungen, unter denen eine solche Finanzierung Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs angeboten wird, wie etwa die Finanzierungsvergütung und das Finanzierungsvolumen, sie spezifisch machen. Keine der interessierten Parteien legte Beweise dafür vor, dass die Vorzugsfinanzierung mittels Bankakzepte für Unternehmen im Sektor für Kabel aus optischen Fasern auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
(c) Berechnung des Vorteils
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(384) |
Für die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention bewertete die Kommission den Vorteil, den die Empfänger im Untersuchungszeitraum erlangten. |
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(385) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 357 und 370 erwähnt‚ sind Bankakzepte eine Form kurzfristiger Finanzierungen, mit denen Finanzinstitute die Kapitaleffizienz des Ausstellers verbessern, indem sie sein Betriebskapital entlasten und seinen Liquiditätsbedarf decken, da sie in erster Linie anstelle von Bargeld als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr verwendet werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Bankakzepte verwendeten, um ihren kurzfristigen Finanzierungsbedarf zu decken, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen. |
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(386) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Aussteller von Bankakzepten eine Vergütung für den Finanzierungszeitraum zahlen müssten. Die Kommission ging davon aus, dass der Finanzierungszeitraum am Ausstellungsdatum des Bankakzepts begann und am Fälligkeitstermin des Bankakzepts endete. Im Hinblick auf Bankakzepte, die vor dem Untersuchungszeitraum ausgestellt wurden, und Bankakzepte, die nach dem Untersuchungszeitraum fällig werden, berechnete die Kommission den Vorteil nur für den Finanzierungszeitraum, der im Untersuchungszeitraum lag. |
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(387) |
Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der den Begünstigten dadurch erwachsende Vorteil der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen tatsächlich als Vergütung für die Finanzierung durch Bankakzepte gezahlt hatte, und dem Betrag entspricht, den es bei Anwendung eines bei einer kurzfristigen Finanzierung geltenden Zinssatzes hätte zahlen müssen. |
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(388) |
Die Kommission ermittelte den Vorteil, der sich daraus ergab, dass keine Kosten für eine kurzfristige Finanzierung getragen werden mussten. In Anbetracht dessen, dass Bankakzepte eine Form kurzfristiger Finanzierungen sind, und sie eigentlich demselben Zweck wie kurzfristige Betriebsmittelkredite dienen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass Bankakzepte, wie bereits in früheren Untersuchungen festgestellt (91), mit Kosten belegt werden sollten, die einer kurzfristigen Finanzierung mit Betriebsmittelkrediten entsprechen. Aus diesem Grund wandte die Kommission dieselbe Methode an wie bei kurzfristigen Finanzierungen mit auf RMB lautenden Darlehen (siehe Abschnitt 3.5.3.1). |
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(389) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die FTT-Gruppe vor, dass die Kommission bei ihrer Berechnung des Vorteils die von der Gruppe gezahlten Gebühren berücksichtigen sollte. |
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(390) |
Die Kommission stellte bereits in Erwägungsgrund 371 fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum Bankakzepte verwendeten, im Allgemeinen nur eine Provision von 0,05 % des Nennwerts eines Akzepts für die Akzeptierung seitens der Bank zahlten. Diese Provision, die der Bank für die Bearbeitung des Bankakzepts gezahlt wurde, ist etwas anderes als die von der Bank gewährte Finanzierung, für die die mitarbeitenden ausführenden Hersteller keine Kosten zu tragen hatten. Diese Gebühr wird gezahlt, um die Verwaltungskosten der Bank für die Bearbeitung der Bankakzepte zu decken. Die Kommission legte nur den Finanzierungsteil der Bankakzepte zugrunde (d. h. den Teil, der einer kurzfristigen Finanzierungen entspricht); sie prüfte nicht, ob die Provision für die Annahme des Bankakzepts auch eine anfechtbare Subvention beinhaltete. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(391) |
Die ZTT-Gruppe widersprach der Verwendung des Vergleichswerts für kurzfristige Darlehen, da sie Bankakzepte als eine Garantie betrachtete, für die eine Provision berechnet werden sollte. Diesbezüglich verwies die ZTT-Gruppe auf die New York Federal Reserve, die klarstelle, dass Bankakzepte weniger als Darlehen sondern eher als Garantie fungierten. |
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(392) |
Die Kommission teilte die Auffassung der ZTT-Gruppe nicht. Öffentlich zugänglichen Daten über Bankakzepte in den USA zufolge kauft die Bank in der Praxis üblicherweise das Bankakzept vom Aussteller und wendet einen Diskontsatz an, der einem Zinssatz ähnelt, und daher fungiert die Akzeptierung als Mittel für die Bank, einen Kredit zu vergeben (92). Zudem werden in anderen Hoheitsgebieten wie Kanada und Malaysia die Mittel, sobald die Bank den Bankakzept akzeptiert hat, weitergeleitet, nachdem die Bank den Diskontsatz abgezogen hat (93). Tatsächlich heißt es im Bank of Canada Discussion Paper: A Primer on the Canadian Bankers’ Acceptance Market (Arbeitspapier der Bank of Canada: Ein wichtiges Instrument auf dem kanadischen Bankakzeptmarkt): „Die Kreditgebern werden die Bankakzepte zu einem Abschlag von ihrem Nennwert und der Kreditnehmer erhält den diskontierten Erlös als Darlehen. Der Diskontsatz, zu dem die Kreditgeber die Bankakzepte erwerben, beruht häufig auf dem CDOR.“ Nach Artikel 14 Absatz 4 der Malaysian Guidelines on Bankers acceptances (malaysische Leitfaden zu Bankakzepten) (2004) muss „der Aussteller des Bankakzepts … diesen bei der akzeptierenden Bank diskontieren, wenn der Erwerb noch nicht bezahlt ist, und die akzeptierende Bank muss den diskontierten Erlös an den Lieferanten der Ware zahlen“. Daher fungieren Bankakzepte hauptsächlich als eine Art Finanzierung, nicht als Garantie. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
3.5.4.3. Unternehmenswandelanleihen
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(393) |
Unternehmen der beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen haben im Untersuchungszeitraum Unternehmenswandelanleihen ausgegeben. Beide Wandelanleihen verfügen über eine progressive Zinsstruktur mit sehr niedrigen Zinssätzen zwischen 0,2 % und 2 %, die weit unter dem Referenzzinssatz der PBOC und auch unter dem Leitzinssatz des NIFC liegen (94). |
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(394) |
Die Kommission stellte fest, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine Vorzugsfinanzierung in Form von Wandelanleihen in Anspruch nahmen.
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(395) |
Die Verordnungen über die Verwaltung von Unternehmensanleihen und die Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen bilden den allgemeinen Rechtsrahmen, der für Unternehmensanleihen gilt. Es gibt jedoch eine Reihe von spezifischen Vorschriften, die für Unternehmenswandelanleihen gelten, nämlich die Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen, die Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe und Übernahme der Emission von Wertpapieren und die Verwaltungsmaßnahmen zum Sponsoring der Ausgabe und Notierung von Wertpapieren. |
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(396) |
In Artikel 14 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen werden „Unternehmenswandelanleihen“ als „Unternehmensanleihen, die von einem begebenden Unternehmen nach geltendem Recht ausgegeben werden und während eines bestimmten Zeitraums und unter bestimmten Bedingungen in Aktien umgewandelt werden können“ definiert. |
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(397) |
Nach Artikel 11 des Wertpapiergesetzes in der Fassung von 2014, das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelanleihen durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen galt, Artikel 45 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen und Artikel 2 der Verwaltungsmaßnahmen zum Sponsoring der Ausgabe und Notierung von Wertpapieren müssen Unternehmen, die Unternehmenswandelanleihen ausgeben möchten, die Dienste eines Wertpapiersponsors in Anspruch nehmen, der als Anleihegarant auftritt. Der Sponsor organisiert die Ausgabe von Anleihen, empfiehlt den Emittenten, legt der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde den Antrag zur Genehmigung vor, handelt die Zinssätze aus, zu denen die Anleihe Investoren präsentiert wird und ist dafür verantwortlich, Investoren zu finden, die die vereinbarten Bedingungen hinsichtlich der Ausgabe der Anleihen, einschließlich des Zinssatzes, annehmen. |
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(398) |
Gemäß dem Rechtsrahmen können Wandelanleihen in China nicht uneingeschränkt ausgegeben oder gehandelt werden. Die Ausgabe einer jeden Anleihe unterliegt der Genehmigung durch die CSRC. In Artikel 16 des Wertpapiergesetzes in der Fassung von 2014 wird festgelegt, dass „börsennotierte Unternehmen, die Unternehmenswandelanleihen ausgeben, … die in diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen für eine öffentliche Emission von Aktien erfüllen und die Genehmigung der Wertpapieraufsichtsbehörden des Staatsrats einholen müssen.“ Nach Artikel 3 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe und Übernahme der Emission von Wertpapieren, der für Wandelanleihen gilt, „beaufsichtigt und verwaltet die CSRC das Angebot und die Übernahme der Emission von Wertpapieren dem Gesetz nach“. Darüber hinaus gibt es nach Artikel 10 der Verordnungen über die Verwaltung von Unternehmensanleihen jährliche Quoten für die Ausgabe von Unternehmensanleihen. |
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(399) |
Die öffentliche Ausgabe von Anleihen sollte nach Artikel 16 des Wertpapiergesetzes in der Fassung von 2014 die folgenden Anforderungen erfüllen: „der Verwendungszweck des Erlöses muss im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen“ und „der Erlös einer öffentlichen Emission von Unternehmensanleihen darf nur zu genehmigten Zwecken verwendet werden“. In Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen wird betont, dass der Zweck der Fremdmittel mit der Industriepolitik des Staates in Einklang stehen muss. Zudem wird in Artikel 10 Absatz 2 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen, bei dem es sich um eine lex specialis handelt, die für Wandelanleihen gilt, festgelegt, dass „der Verwendungszweck der Fremdmittel im Einklang mit der Industriepolitik des Staates steht“. |
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(400) |
Im Rahmen des Fernabgleichs erklärte die chinesische Regierung, dass dieser Satz bedeute, dass die Fremdmittel nicht für Projekte verwendet werden dürfen, die zu den „eingeschränkten“ Wirtschaftszweigen im „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ gehören. In diesem Leitfaden sind drei Projektkategorien enthalten: „geförderte“, „eingeschränkte“ und „ausgesonderte“ Projekte. In der Kategorie „eingeschränkt“ sind neue Projekte verboten und Innovationen und Modernisierungen sollen im Rahmen der laufenden Produktion stattfinden, während in der Kategorie „ausgesondert“ keine Investitionen für bestehende Projekte beantragt werden dürfen. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass „im Einklang mit der Industriepolitik des Staates“ nur bedeuten kann, dass das Investitionsvorhaben zu den „geförderten“ Projekten gehört, und somit durch Finanzinstitute mit Krediten unterstützt werden kann. |
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(401) |
Wie in Erwägungsgrund 116 dargelegt, bezieht sich der Beschluss Nr. 40 auf den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ und sieht vor: „Förderfähige Investitionsprojekte sind nach den einschlägigen nationalen Investitionsvorschriften zu prüfen, zu genehmigen und zu dokumentieren; alle Finanzinstitute gewähren Darlehen nach den dafür geltenden Grundsätzen.” Somit entspricht die Ausgabe von Unternehmenswandelanleihen, die sich — wie bereits dargelegt — auf einen geförderten Wirtschaftszweig beziehen muss, der Praxis der Finanzinstitute, diese Wirtschaftszweige zu unterstützen. |
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(402) |
Die Zinssätze für Unternehmensanleihen sind ebenfalls streng reguliert. In Artikel 16 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen heißt es: „Der Zinssatz einer Unternehmenswandelanleihe wird vom ausgebenden Unternehmen und dem führenden Anleihegaranten durch Verhandlungen bestimmt, muss jedoch den einschlägigen Bestimmungen des Staates entsprechen.“ Nach Artikel 16 Absatz 5 des Wertpapiergesetzes in der Fassung von 2014 „darf der Kuponzinssatz der Unternehmensanleihen den vom Staatsrat festgesetzten Kuponzinssatz nicht überschreiten“. In Artikel 18 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen, die für im Allgemeinen für alle Anleihen gilt, wird vorgesehen, dass „der angebotene Zinssatz für alle Unternehmensanleihen nicht mehr als 40 % des geltenden Zinssatzes betragen darf, den die Banken Privatpersonen für Festgeld mit gleicher Laufzeit zahlen“. |
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(403) |
In Artikel 17 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen heißt es: „um Unternehmenswandelanleihen öffentlich auszugeben, muss ein Unternehmen eine qualifizierte Rating-Agentur mit der Erstellung Ratings und Folge-Ratings beauftragen“. Zudem ist in Artikel 18 der allgemeingültigen Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen festgelegt, dass nur bestimmte Anleihen, die strenge Qualitätsanforderungen erfüllen, beispielsweise ein Rating von AAA, öffentlich an öffentliche Investoren oder nur öffentlich an qualifizierte Investoren im alleinigen Ermessen des Emittenten ausgegeben werden dürfen. Unternehmensanleihen, die diese Standards nicht erfüllen, können nur an qualifizierte Investoren öffentlich ausgegeben werden. |
(a) Als öffentliche Körperschaften handelnde Finanzinstitute
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(404) |
Bloombergs China bond market insight 2021 zufolge handelt es sich bei den meisten Investoren um institutionelle Investoren, einschließlich Finanzinstitute. Insbesondere Geschäftsbanken machen 57 % der Investoren aus, Policy Banks 3 % (99). Ferner stellte die Kommission fest, dass 85 % der Investoren der von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Anleihe institutionelle Investoren sind — eine Kategorie von Investoren, zu der auch Finanzinstitute gehören. |
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(405) |
Zudem ist der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern als geförderter Wirtschaftszweig nach dem „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ berechtigt, im Einklang mit Beschluss Nr. 40 von Finanzinstituten mit Krediten unterstützt zu werden. Die Tatsache, dass der Zinssatz der Wandelanleihen wie die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen, niedrig ist, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass Finanzinstitute die Hauptinvestoren dieser Anleihen sind. Sie sind verpflichtet, diese Unternehmen mit Krediten zu unterstützen und berücksichtigen bei der Investitions- oder Finanzierungsentscheidung andere Erwägungen als Zinsvergütung, beispielsweise politische Ziele. Tatsächlich würde ein marktwirtschaftlich handelnder Investor auf seine Kapitalrendite achten und höchstwahrscheinlich nicht in Wandelanleihen mit einer sehr niedrigen Verzinsung investieren. Zudem deuten die Schlussfolgerungen der Kommission zur finanziellen Lage der beiden Gruppen ausführender Hersteller (siehe Abschnitt 3.5.3.3) im Hinblick auf deren Liquiditäts- und Solvenzprofile weiter darauf hin, dass marktwirtschaftlich handelnde Investoren nicht in Finanzinstrumente wie Wandelanleihen, die eine niedrige Rendite haben, investieren würden, wenn der Emittent hohe Liquiditäts- und Solvenzrisiken darstellt. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur Investoren mit einer anderen Motivation als der Kapitalrendite, beispielsweise die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, Unternehmen in geförderten Wirtschaftszweigen Finanzierung bereitzustellen, eine solche Investition vornehmen würden. |
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(406) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 404 und 405 darlegten Sachverhalte, vertrat die Kommission folglich die Auffassung, dass es eine Reihe stichhaltiger Beweise dafür gibt, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Investoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen um Finanzinstitute handelt, die eine gesetzliche Verpflichtung haben, Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern mit Krediten zu unterstützen. |
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(407) |
Wie in Abschnitt 3.5.1 beschrieben, zeichnen sich diese Finanzinstitute zudem durch eine starke staatliche Präsenz aus, und die chinesische Regierung hat die Möglichkeit, in bedeutender Weise Einfluss auf sie auszuüben. Der allgemeine Rechtsrahmen, der für die Tätigkeit dieser Finanzinstitute gilt, gilt auch für Wandelanleihen. |
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(408) |
Die Kommission kam in Abschnitten 1 und 2 zu dem Schluss, dass die staatseigenen Finanzinstitute öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind und dass sie auf jeden Fall als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten. In Abschnitt 3.5.1.2 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass private Finanzinstitute ebenfalls von der Regierung betraut und angewiesen werden. |
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(409) |
Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Ausgabe von Wandelanleihen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Daher untersuchte sie das in den Erwägungsgründen 395 bis 403 dargelegte allgemeine rechtliche Umfeld in Verbindung mit den konkreten Ergebnissen der Untersuchung. |
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(410) |
Die Kommission stellte fest, dass die Wandelanleihen von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller zu sehr niedrigen und sehr ähnlichen Zinssätzen ausgegeben wurden, und zwar unabhängig von der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen. |
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(411) |
In der Praxis werden die Zinssätze für Wandelanleihen, ähnlich wie bei Darlehen, vom Rating des Unternehmens beeinflusst. Die Kommission gelangte allerdings in Erwägungsgrund 280 zu dem Schluss, dass der lokale Rating-Markt verzerrt und die Ratings nicht verlässlich sind. Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dominieren fünf lokale chinesische Rating-Agenturen den Anleihemarkt und etwa 90 % der Anleihen haben ein AAA-Rating von den lokalen Rating-Agenturen, während viele Emittenten ein niedrigeres S&P globales Emittentenrating von A und BBB erhalten haben. |
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(412) |
Dies wurde dadurch veranschaulicht, dass die Bonitätsberichte der von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Anleihen nicht deren tatsächlichen finanziellen Lage entsprachen. |
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(413) |
In Anbetracht vorstehender Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Finanzinstitute, die die Hauptinvestoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen sind, den in Beschluss Nr. 40 festgelegten politischen Leitlinien folgten und Vorzugsfinanzierung zu sehr niedrigen Zinssätzen an Unternehmen vergaben, die zu einem geförderten Wirtschaftszweig gehörten, und so entweder als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung oder als Einrichtungen, die von der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut oder angewiesen wurden, handelten. |
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(414) |
Durch Investitionen in Wandelanleihen mit einer sehr niedrigen Rendite und unabhängig vom Risikoprofil des Emittenten gewährten die Finanzinstitute den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern einen Vorteil. |
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(415) |
Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die chinesische Regierung die Schlussfolgerung der Kommission in Frage, dass die Finanzinstitute, die einen Großteil der betreffenden Unternehmenswandelanleihen gekauft haben, als öffentliche Körperschaften handelten. Die chinesische Regierung brachte vor, dass der Kauf von Unternehmensanleihen und Unternehmenswandelanleihen eine übliche Geschäftspraxis in allen großen Hoheitsgebieten sei, einschließlich der Union und den USA. Der chinesischen Regierung zufolge sei die Funktion der Finanzinstitute, wenn sie Anleihen kaufen, eine vollständig andere, als wenn sie Darlehen vergeben, und deshalb wäre die Kommission verpflichtet gewesen, eine spezifische Bewertung durchzuführen, wenn Finanzinstitute wegen der Funktion des Kaufs von Anleihen als öffentliche Körperschaften angesehen werden könnten, sowie eine Einzelfallbewertung eines jeden Finanzinstituts durchzuführen. Die chinesische Regierung wandte auch ein, dass die Kommission nicht analysiert habe, ob es Käufer von Unternehmensanleihen und Wandelanleihen neben den chinesischen Banken und Finanzinstituten gab und ob es sich dabei um private Käufer handelte. Zudem brachte die chinesische Regierung vor, dass der Zweck des chinesischen Finanzaufsichtssystems hinsichtlich Unternehmensanleihen und Wandelanleihen darin bestehe, die Sicherheit des Systems sicherzustellen und die Rechte und Interessen der Investoren zu schützen, und dieses System als solches keine Einflussnahme seitens der Regierung aufweise. |
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(416) |
Die Kommission teilte die Auffassung der chinesischen Regierung nicht, dass sie keine spezifische Bewertung des Verhaltens der Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften für die Funktion des Kaufs von Anleihen durchgeführt habe. Neben den von der Kommission in Abschnitt 3.5.1 gezogenen Schlussfolgerungen bemühte sich die Kommission auch um auf konkrete Ausgabe von Wandelanleihen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde und führte eine spezifische Bewertung durch (siehe Erwägungsgründe 409 bis 413). Während die Kommission der chinesischen Regierung zustimmte, dass der Kauf von Unternehmensanleihen und Wandelanleihen zwar grundsätzlich der üblichen Geschäftspraxis in allen großen Hoheitsgebieten entspricht, wies sie darauf hin, dass der Kauf von Unternehmensanleihen durch chinesische Finanzinstitute von staatlicher Einflussnahme geprägt ist (siehe Erwägungsgrund 413). Die Kommission stimmte auch der Behauptung der chinesischen Regierung nicht zu, dass sie das Vorliegen von Käufen von Unternehmensanleihen und Wandelanleihen von anderen Käufern als den chinesischen Banken und Finanzinstituten nicht analysiert habe. Tatsächlich wies die Kommission in den Erwägungsgründen 404 und 406 darauf hin, dass 85 % der Investoren in die von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen institutionelle Investoren waren, einschließlich Finanzinstitute, und dass es eine Reihe stichhaltiger Beweise dafür gibt, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Investoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen um Finanzinstitute handelt, die eine gesetzliche Verpflichtung haben, Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern mit Krediten zu unterstützen. In Anbetracht des hohen Anteils an institutionellen Investoren, einschließlich Finanzinstitute, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese die Merkmale der betreffenden Unternehmenswandelanleihen bestimmt haben, insbesondere die niedrigen Kuponzinssatz, und dass andere Investoren wie private Investoren, nur diese Bedingungen nur mittrugen. Schließlich stellte die Kommission fest, dass das chinesische Finanzaufsichtssystem im Hinblick auf Unternehmensanleihen und Wandelanleihen nur ein Element ist, das gemeinsam mit dem normativen Rahmen für Finanzierung durch Finanzinstitute (siehe Erwägungsgründe 405 und 407) sowie mit dem konkreten Verhalten der Finanzinstitute auf eine Einflussnahme der chinesischen Regierung deutete. Daher wurden die Vorbringen der chinesischen Regierung zurückgewiesen. |
(b) Spezifität
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(417) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Vorzugsfinanzierung in Form von Wandelanleihen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist. In der Tat können Wandelanleihen nicht ohne Zustimmung der CSRC ausgegeben werden, die prüft, ob alle aufsichtsrechtlichen Bedingungen für die Ausgabe von Wandelanleihen erfüllt sind. Wie in Erwägungsgrund 399 dargelegt, muss die Ausgabe von Wandelanleihen nach dem Wertpapiergesetz der VR China in der Fassung von 2014 und den speziell für Wandelanleihen geltenden Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen mit der staatlichen Industriepolitik in Einklang stehen. In Erwägungsgrund 400 kam die Kommission zu dem Schluss, dass „im Einklang mit der Industriepolitik des Staates“ bedeutet, dass das Investitionsvorhaben zu den „geförderten“ Projekten im Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung gehört, zu denen der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern gehört. |
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(418) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass Anleihemärkte in jedem Land reguliert seien, da dies eine Frage der wirtschaftlichen Stabilität sei. Die Kriterien, die ein Unternehmen erfüllen müsse, um Anleihen auszugeben, seien finanzieller Natur und nicht politikorientiert. Die chinesische Regierung stimmte dem Standpunkt nicht zu, dass die Ausgabe von Wandelanleihen mit der Industriepolitik des Staates im Einklang stehen müsse und wiederholte, dass es sich bei dem Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern nicht um einen geförderten Wirtschaftszweig handele. Die chinesische Regierung brachte zudem vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass der Verkauf von Anleihen ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränkt sei. |
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(419) |
Zwar stimmte die Kommission diesbezüglich zu, dass Anleihemärkte in jedem Land reguliert sind und dass die meisten Kriterien, die von einem Unternehmen erfüllt werden müssen, um Anleihen auszugeben, finanzieller Natur sind, jedoch widersprach sie dem Vorbringen der chinesischen Regierung, dass die Ausgabe von Wandelanleihen in China nicht politikorientiert ist. Erstens wiederholte die Kommission ihren Standpunkt, dass es sich beim Sektor für Kabel aus optischen Fasern um einen geförderten Wirtschaftszweig handelt. Zweitens stellte die Kommission fest, dass der Wortlaut des Wertpapiergesetzes der VR China in der Fassung von 2014 und der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen, die spezifisch für Wandelanleihen gelten, demzufolge die Ausgabe von Wandelanleihen mit der Industriepolitik des Staates im Einklang stehen muss, sehr deutlich ist. Schließlich stellte die Kommission in Erwägungsgrund 414 fest, dass durch Investitionen in Wandelanleihen mit einer sehr niedrigen Rendite und unabhängig vom Risikoprofil des Emittenten, die Finanzinstitute den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern einen Vorteil gewährten. Tatsächlich ist der finanzielle Vorteil durch den Kauf von Unternehmenswandelanleihen mit einem so niedrigen Kuponzinssatz auf der Grundlage des von der chinesischen Regierung entwickelten normativen Rahmens ausdrücklich auf geförderte Wirtschaftszweige wie den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern beschränkt. Daher wurden die Vorbringen der chinesischen Regierung zurückgewiesen. |
(c) Berechnung des Vorteils
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(420) |
Wandelanleihen sind hybride Schuldtitel mit den Merkmalen einer Anleihe, wie Zinszahlungen, die jedoch gleichzeitig die Gelegenheit bieten, unter bestimmten Voraussetzungen den investierten Betrag in Aktien umzuwandeln. Die Kommission stellte fest, dass nur ein vernachlässigbarer Teil der Wandelanleihen der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Aktien umgewandelt wurden. Daher fungierten die Wandelanleihen der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum als lediglich eine Anleihe, bei der die Investoren eine Rendite in Form von Zinsen ähnlich wie bei Darlehen erhielten. Da die in Erwägungsgrund 310 beschriebene Berechnungsmethode für Darlehen auf Anleihen beruht, beschloss die Kommission, angesichts der spezifischen Umstände dieses Falls dieselbe Methode anzuwenden (100). Dies bedeutet, dass der relative Spread zwischen US-amerikanischen AA-Unternehmensanleihen und US-amerikanischen BB-Unternehmensanleihen mit gleicher Laufzeit auf die von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssätze bzw. nach dem 20. August 2019 auf den Leitzinssatz für Kredite, der vom NIFC veröffentlicht wird (101), angewandt wird, um einen marktgerechten Zinssatz für Anleihen zu ermitteln. |
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(421) |
Nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen die chinesische Regierung, die ZTT-Gruppe und die FTT-Gruppe der Anwendung des Vergleichswerts für Darlehen auf Anleihen und Wandelanleihen, da es sich bei Anleihen — insbesondere Wandelanleihen — und Darlehen um verschiedene Finanzinstrumente handele und der Anleihemarkt anders funktioniere als der private Darlehensmarkt. Die chinesische Regierung brachte vor, dass es keine Grundlage für die Kommission gebe, den Referenzzinssatz der PBOC als Ausgangspunkt zu verwenden und dann einen Aufschlag hinzuzurechnen. Der chinesischen Regierung zufolge sollte die Kommission direkt den Zinssatz für von Unternehmen mit einem BB-Rating ausgegebenen Anleihen nutzen und nannte Beispiele, dass europäische Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern und Stahlhersteller mit einem BB-Rating Anleihen mit einer ähnlichen Laufzeit zu deutlich niedrigeren Zinssätzen als der im selben Zeitraum berechnete Referenzzinssatz ausgegeben hätten. Die ZTT-Gruppe argumentierte, dass der Hauptvorteil der Ausgabe von Anleihen im Vergleich zur Aufnahme von Darlehen von Banken darin bestehe, dass die Zinssätze (d. h. der Kuponzinssatz), den die Unternehmen an die Anleiheinvestoren zahlen müssen, häufig niedriger als der Zinssatz ist, den sie für ein Bankdarlehen zahlen müssten. Der ZTT-Gruppe zufolge ist die Ausgabe von Wandelanleihen sogar noch attraktiver, da diese normalerweise einen niedrigeren Kuponzinssatz haben, da sie es den Investoren ermöglichen, die Anleihen in Kapital umzuwandeln und so ihre Anlagerendite über Dividenden zu erhalten. Die FTT-Gruppe gab auch an, dass der Vorteil der Wandelanleihen nicht die Zinserträge sei, sondern das Umwandlungsrecht. Sowohl die FTT-Gruppe als auch die ZTT-Gruppe schlugen vor, den Kuponzinssatz von US-amerikanischen BB-Unternehmensanleihen als Vergleichswert für die Berechnung des Vorteils von Anleihen und Wandelanleihen heranzuziehen. |
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(422) |
In Erwägungsgrund 337 erläuterte die Kommission, warum sie die Auffassung vertrat, dass es sich bei Darlehen und Unternehmensanleihen um ähnliche finanzielle Schuldtitel handele, was die Anwendung desselben Vergleichswerts für beide Instrumente auf den spezifischen Sachverhalt dieses Falles rechtfertigte. In den Erwägungsgründen 325 bis 333 legte die Kommission dar, warum sie die Auffassung vertrat, dass der Vergleichswert für Darlehen und Unternehmensanleihen geeignet war, warum sie den Kuponzinssatz für US-amerikanischen BB-Unternehmensanleihen nicht als Vergleichswert heranziehen kann und warum der Vergleich mit EU-Zinssätzen/-Kuponzinssätzen irrelevant ist. Die Kommission stimmte zu, dass es sich bei Unternehmenswandelanleihen um hybride Schuldtitel handelt, die jedoch gleichzeitig die Gelegenheit bieten, unter bestimmten Voraussetzungen den investierten Betrag in Aktien umzuwandeln und sich deshalb grundsätzlich von Unternehmensanleihen unterscheiden. Die Kommission hat die Möglichkeit geprüft, diese Konvertibilität zu quantifizieren sowie US-amerikanische BB-Unternehmensanleihen zu verwenden, wie von der chinesischen Regierung, der FTT-Gruppe und der ZTT-Gruppe vorgeschlagen. Bei dem von diesen Parteien vorgeschlagenen Vergleichswert wurde jedoch diese Konvertibilität nicht berücksichtigt, und es handelte sich um einen Vergleichswert für Unternehmensanleihen, die vom chinesischen Markt abgekoppelt sind, da er Anleihen betrifft, die auf eine andere Währung lauten (d. h. USD und nicht RMB) und deren risikofreier Zinssatz wesentliche Unterschiede aufweist. Es wurden keine weiteren möglichen Vergleichswerte vorgelegt, und keine weiteren Informationen waren öffentlich verfügbar, um einen genaueren Vergleichswert für Wandelanleihen zu erlangen (z. B. Indizes für den Aufschlag für US-amerikanische AA-Unternehmensanleihen und US-amerikanische BB-Unternehmensanleihen) oder für den Konvertibilitätsaspekt dieser Anleihen. Die Daten der Unternehmen ließen auch keine Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Vergleichs der Differenzen zwischen den Kuponzinssätzen der Anleihen und der Wandelanleihen zu, da eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keine ausstehenden Anleihen hatte und die Anleihen des anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens eine andere Fälligkeit und Finanzierungszweck als seine Wandelanleihe hatten. Zudem zog die Kommission in Erwägungsgrund 420 den Schluss, dass nur ein vernachlässigbarer Teil der Wandelanleihen beider in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Aktien umgewandelt wurde, und dass die ausführenden Hersteller in der Praxis dieses Finanzierungsdokument austauschbar mit den anderen Finanzierungsinstrumenten, d. h. Darlehen und Unternehmensanleihen, verwendet haben. Da diese Wandelanleihen im Untersuchungszeitraum nur als Anleihen fungierten, und die Investoren eine Rendite in Form eines Zinses, ähnlich wie bei Darlehen, erhielten, und da die Verwendung des Vergleichswerts zu einem risikofreien Zinssatz, wie er von der PBOC oder dem NIFC veröffentlicht wird, als konservativ angesehen wurde, bestätigte die Kommission ihren Beschluss in Erwägungsgrund 420, den Vergleichswert für Darlehen anzuwenden. |
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(423) |
Der Vorteil entspricht der Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen gezahlt haben sollte, hätte es den marktgerechten Zinssatz für Anleihen nach Erwägungsgrund 420 angewandt, und den tatsächlich vom Unternehmen gezahlten Zinsen. |
3.5.4.4 Unternehmensanleihen
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(424) |
Eine der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen nahm eine Vorzugsfinanzierung in Form von Unternehmensanleihen in Anspruch. |
(a) Rechtsgrundlage
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Gesetz der Volksrepublik China über Wertpapiere in der Fassung von 2014 (102), |
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Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde Nr. 113 vom 15. Januar 2015, |
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Verordnungen über die Verwaltung von Unternehmensanleihen, erlassen vom Staatsrat am 18. Januar 2011, |
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Maßnahmen der Verwaltung von Fremdfinanzierungsinstrumenten nicht finanzieller Unternehmen auf dem Interbanken-Anleihemarkt, herausgegeben von der People's Bank of China, Verordnung der People's Bank of China [2008] Nr. 12 vom 9. April 2008. |
(b) Rechtsrahmen für Unternehmensanleihen
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(425) |
Nach den gesetzlichen Vorschriften können Anleihen in China nicht uneingeschränkt ausgegeben oder gehandelt werden. Die Ausgabe jeder Anleihe muss von verschiedenen Regierungsbehörden wie der PBOC, der NDRC oder der CSRC genehmigt werden, je nach Art der Anleihe und Kategorie des Emittenten. Darüber hinaus gibt es nach der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen jährliche Quoten für die Ausgabe von Unternehmensanleihen. |
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(426) |
Außerdem sollte die öffentliche Emission von Unternehmensanleihen nach Artikel 16 des Wertpapiergesetzes die folgenden Anforderungen erfüllen: „der Verwendungszweck des Erlöses muss im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen …“ und „der Erlös einer öffentlichen Emission von Unternehmensanleihen darf nur zu genehmigten Zwecken verwendet werden“. Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen betont, dass der Zweck der Fremdmittel mit der Industriepolitik des Staates in Einklang stehen muss. Wie in den Erwägungsgründen 400 und 401 dargelegt, ist die Emission von Unternehmensanleihen unter diesen Bedingungen auf einen geförderten Wirtschaftszweig wie den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern ausgerichtet und entspricht der Praxis von Finanzinstituten, diese Wirtschaftszweige zu unterstützen. |
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(427) |
Nach Artikel 16 Absatz 5 des Wertpapiergesetzes in der Fassung von 2014 „darf der Kuponzinssatz der Unternehmensanleihen den vom Staatsrat festgesetzten Kuponzinssatz nicht überschreiten“. Artikel 18 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen enthält weitere Details und besagt, dass „der angebotene Zinssatz für alle Unternehmensanleihen nicht mehr als 40 % des geltenden Zinssatzes betragen darf, den die Banken Privatpersonen für Festgeld mit gleicher Laufzeit zahlen“. |
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(428) |
Zudem ist in Artikel 18 der Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen festgelegt, dass nur bestimmte Anleihen, die strenge Qualitätsanforderungen erfüllen, beispielsweise ein Rating von AAA, öffentlich an öffentliche Investoren oder nur öffentlich an qualifizierte Investoren im alleinigen Ermessen des Emittenten ausgegeben werden dürfen. Unternehmensanleihen, die diese Standards nicht erfüllen, können nur an qualifizierte Investoren öffentlich ausgegeben werden. Dementsprechend werden die meisten Unternehmensanleihen an qualifizierte Investoren ausgegeben, die von der CSRC genehmigt und chinesische institutionelle Investoren sind. |
(c) Als öffentliche Körperschaften handelnde Finanzinstitute
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(429) |
In China müssen Unternehmen, die Unternehmensanleihen ausgeben wollen, die Dienste eines Finanzinstituts in Anspruch nehmen, das als Anleihegarant auftritt. Die Anleihegaranten organisieren die Ausgabe von Anleihen und handeln die Zinssätze aus, zu denen die Anleihe den Investoren angeboten wird. Die Kommission stellte fest, dass der Anleihegarant der von einer der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausgegebenen Anleihen zu den Finanzinstituten gehörte, die auch Vorzugsfinanzierung gewährten (siehe Abschnitt 3.5.1). |
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(430) |
Bloombergs China bond market 2021 zufolge entfallen zudem auf die auf dem Interbanken-Anleihemarkt notierten Anleihen 88 % des gesamten Handelsvolumens der Anleihen. Nach derselben Studie handelt es sich bei den meisten Investoren um institutionelle Investoren, einschließlich Finanzinstitute. Insbesondere Geschäftsbanken machen 57 % der Investoren aus, Policy Banks 3 % (103). Daher handelt es sich bei den meisten Investoren, die Unternehmensanleihen kaufen, um chinesische Banken, einschließlich staatseigener Banken. |
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(431) |
Wie in den Erwägungsgründen 405 und 406 darlegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es eine Reihe stichhaltiger Beweise dafür gibt, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Investoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen um Finanzinstitute handelt, die eine gesetzliche Verpflichtung haben, Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern mit Krediten zu unterstützen. Dieselbe Begründung und Schlussfolgerung gilt für Unternehmensanleihen, da die Ausgabebedingungen sehr ähnlich sind, insbesondere die Bedingung, nationalen Gesetzen, Richtlinien und Leitlinien sowie der Industriepolitik des Staates zu entsprechen. |
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(432) |
Wie in Erwägungsgrund 426 dargelegt, muss nach Artikel 16 des Wertpapiergesetzes in der Fassung von 2014 und Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen eine öffentliche Emission von Unternehmensanleihen im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen. Dadurch können Unternehmensanleihen nur zu Zwecken ausgegeben werden, die im Einklang mit den Planungszielen der chinesischen Regierung im Hinblick auf geförderte Wirtschaftszweige stehen (siehe Erwägungsgründe 393 und 394). Die institutionellen Investoren, bei denen es sich, wie in den Erwägungsgründen 397 und 430 dargelegt, weitgehend um Geschäftsbanken und Policy Banks handelt, müssen den in Beschluss Nr. 40 festgelegten politischen Leitlinien folgen. |
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(433) |
Folglich gilt der in den Erwägungsgründen 116, 401 und 413 beschriebene Mechanismus auch für Unternehmensanleihen, d. h. Beschluss 40 in Verbindung mit dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung sieht eine besondere Behandlung bestimmter Projekte in bestimmten geförderten Wirtschaftszweigen wie den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern vor. Die Vorzugsbehandlung zugunsten einer der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen schlug sich in der Entscheidung nieder, in Unternehmensanleihen mit niedrigen Zinssätzen zu investieren, die keinen marktbasierten Kriterien entsprechen. |
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(434) |
Wie in Abschnitt 3.5.1 beschrieben, zeichnen sich diese Finanzinstitute durch eine starke staatliche Präsenz aus, und die chinesische Regierung hat die Möglichkeit, in bedeutender Weise Einfluss auf sie auszuüben. Der allgemeine Rechtsrahmen, der für die Tätigkeit dieser Finanzinstitute gilt, gilt auch für Unternehmensanleihen. |
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(435) |
Die Kommission kam in Abschnitten (1) und (2) zu dem Schluss, dass die staatseigenen Finanzinstitute öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind und dass sie auf jeden Fall als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten. In Abschnitt 3.5.1.2 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass private Finanzinstitute ebenfalls von der Regierung betraut und angewiesen werden. |
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(436) |
Die Kommission bemühte sich ferner um auf eine konkrete Ausgabe von Unternehmensanleihen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Daher untersuchte sie das in den Erwägungsgründen 425 bis 428 dargelegte allgemeine rechtliche Umfeld in Verbindung mit den konkreten Ergebnissen der Untersuchung. |
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(437) |
Die Kommission stellte fest, dass die Unternehmensanleihe mit einem Zinssatz unter dem Niveau ausgegeben wurde, das bei der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen zu erwarten gewesen wäre. |
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(438) |
In der Praxis werden die Zinssätze für Unternehmensanleihen, ähnlich wie bei Darlehen, vom Rating des Unternehmens beeinflusst. Die Kommission gelangte allerdings in Erwägungsgrund 280 zu dem Schluss, dass der lokale Rating-Markt verzerrt und die Ratings nicht verlässlich sind. Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dominieren fünf lokale chinesische Ratingagenturen den Anleihemarkt und etwa 90 % der Anleihen haben ein AAA-Rating von den lokalen Ratingagenturen, während viele Emittenten ein niedrigeres S&P globales Emittentenrating von A und BBB erhalten haben. |
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(439) |
Dies wurde dadurch veranschaulicht, dass die Ratingberichte für die von dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Unternehmensanleihen nicht seiner tatsächlichen finanziellen Lage entsprachen. |
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(440) |
In Anbetracht vorstehender Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Finanzinstitute, die bei der vom in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Unternehmensanleihe als Anleihegaranten fungierten und deren Hauptinvestoren waren, den in Beschluss Nr. 40 festgelegten politischen Leitlinien folgten und Vorzugsfinanzierung zu sehr niedrigen Zinssätzen an Unternehmen vergaben, die zu einem geförderten Wirtschaftszweig gehörten, und so entweder als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung oder als Einrichtungen, die von der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut oder angewiesen wurden, handelten. |
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(441) |
Durch Organisation der Ausgabe von Unternehmensanleihen mit Zinssätzen unter dem marktüblichen Zinssatz, der dem tatsächlichen Risikoprofil des Emittenten entsprechen hätte, und durch Investition in diese Unternehmensanleihe haben die Finanzinstitute dem in die Stichprobe einbezogene ausführenden Hersteller einen Vorteil gewährt. |
(d) Spezifität
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(442) |
Wie in Erwägungsgrund 417 dargelegt, ist nach Ansicht der Kommission die Vorzugsfinanzierung durch Anleihen spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anleihen nicht ohne Zustimmung der Regierungsbehörden ausgegeben werden können, und das Wertpapiergesetz der VR China in der Fassung von 2014 besagt, dass die Ausgabe von Anleihen im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen muss. Wie bereits in Erwägungsgrund 131 erwähnt, gilt der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern im Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung als geförderter Wirtschaftszweig. |
(e) Berechnung des Vorteils
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(443) |
Da Anleihen im Wesentlichen nur eine weitere Art von Schuldtiteln sind, ähnlich wie Darlehen, und da die Berechnungsmethode für Darlehen bereits auf einem Anleihenkorb basiert, beschloss die Kommission, die Berechnungsmethode für Darlehen anzuwenden, wie vorstehend in Abschnitt 3.5.3.3 beschrieben. Dies bedeutet, dass der relative Spread zwischen Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und Unternehmensanleihen mit US-amerikanischen BB-Rating mit gleicher Laufzeit auf die von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssätze bzw. nach dem 20. August 2019 auf den Leitzinssatz für Kredite, der vom NIFC veröffentlicht wird, angewandt wird, um einen marktgerechten Zinssatz für Anleihen zu ermitteln, der dann mit dem vom Unternehmen tatsächlich gezahlten Zinssatz verglichen wird, um den erlangten Vorteil zu ermitteln. |
3.5.4.5. Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen
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(444) |
Die Kommission stellte fest, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller aus der Vorzugsfinanzierung in Form von Kreditlinien, Bankakzepten und Wandelanleihen Nutzen gezogen haben. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, ein Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission diese Arten von Vorzugsfinanzierungen als anfechtbare Subvention. |
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(445) |
Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der oben beschriebenen Vorzugsfinanzierungen im Untersuchungszeitraum Subventionspannen in folgender Höhe ermittelt: Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen
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3.6. Versicherung zu Vorzugsbedingungen: Ausfuhrkreditversicherung
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(446) |
Der Antragsteller behauptete‚ dass Sinosure unter anderem kurz-, mittel- und langfristige Ausfuhrkreditversicherungen, Investitionsversicherungen und Anleihegarantien zu Vorzugsbedingungen für geförderte Wirtschaftszweige anbiete. Auf seiner Website gibt Sinosure an, dass es chinesische Ausfuhren von Waren fördere, insbesondere die Ausfuhr von Hightech-Produkten. Nach einer von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführten Studie wurden 21 % aller Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure für Unternehmen der chinesischen Hightech-Industrie geschlossen, zu der auch der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern zählt (104). Darüber hinaus hat Sinosure eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Initiative „Made in China 2025“ übernommen, um Unternehmen im Hinblick auf die Nutzung nationaler Kreditressourcen, die Einführung wissenschaftlicher und technologischer Innovationen und die Durchführung technologischer Modernisierungen zu beraten und um „Internationalisierung“ bemühte Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu steigern (105). |
a) Rechtsgrundlage
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a) |
Vom Handelsministerium der VR China (im Folgenden „MOFCOM“) und von der Sinosure gemeinsam herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe der Ausfuhrkreditversicherungen (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368), |
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b) |
Plan 840, enthalten in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009, |
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c) |
Bekanntmachung des Staatsrats zur beschleunigten Weiterentwicklung aufstrebender Branchen von strategischer Bedeutung (Guo Fa [2010] Nr. 32 vom 18. Oktober 2010) sowie die zugehörigen Durchführungsleitlinien (Guo Fa [2011] Nr. 310 vom 21. Oktober 2011), |
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d) |
Bekanntmachung der Veröffentlichung der Ausgabe 2006 des Verzeichnisses für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China Nr. 16 des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie (2006). |
b) Ergebnisse der Untersuchung
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(447) |
Bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen bestanden im Untersuchungszeitraum offene Ausfuhrversicherungsvereinbarungen mit Sinosure. |
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(448) |
Wie in Erwägungsgrund 158 erläutert, hat Sinosure die angeforderten Begleitunterlagen zur Corporate Governance, wie beispielsweise seine Satzung, nicht übermittelt. Darüber hinaus hat Sinosure keine konkreteren Angaben über die Ausfuhrkreditversicherung für den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern, die Höhe ihrer Prämien oder detaillierte Zahlen über die Rentabilität ihres Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfts gegeben. |
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(449) |
Daher musste die Kommission die gelieferten Informationen durch die verfügbaren Informationen ergänzen. |
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(450) |
Nach in früheren Antisubventionsuntersuchungen (106) übermittelten Informationen und der Website von Sinosure (107) handelt es sich bei Sinosure um eine staatseigene politikorientierte Versicherungsgesellschaft, die vom Staat gegründet und gefördert wird, um die Entwicklung und Zusammenarbeit der Außenwirtschaft und des Handels der VR China zu unterstützen. Das Unternehmen steht zu 100 % in staatlichem Eigentum. Es verfügt über einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Die Regierung ist befugt, die Führungskräfte des Unternehmens zu ernennen und zu entlassen. Auf der Grundlage dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über Sinosure vorliegen. |
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(451) |
Die Kommission holte ferner Informationen darüber ein, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten von Sinosure in Bezug auf den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern ausgeübt hat. |
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(452) |
In der Bekanntmachung der Veröffentlichung der Ausgabe 2006 des Verzeichnisses für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China Nr. 16 heißt es: „für Waren in der Ausgabe 2006 des Ausfuhrverzeichnisses können Vorzugsregelungen gelten, die vom Staat für die Ausfuhr von Hightech-Produkten gewährt wurden“. Im Exportverzeichnis für Hightech-Produkte werden optische Fasern, Kommunikationsübertragungsausrüstung mit optischen Fasern und Kabel aus optischen Fasern spezifisch genannt (108). |
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(453) |
Darüber hinaus sollte Sinosure nach der Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Ausfuhrkreditversicherungen (109) seine Unterstützung für Schlüsselindustrien und -produkte erhöhen; dazu sollte es seine allgemeine Unterstützung für die Ausfuhr von Hightech- und New-Tech-Produkten verstärken, einschließlich „Informations- und Kommunikationsprodukte“. Es sollte die im Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China aufgeführten Hightech- und New-Tech-Wirtschaftszweige, wie den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern, als Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit betrachten und umfassende Unterstützung durch Garantieverfahren, eingeschränkte Genehmigungen, die beschleunigte Bearbeitung von Ansprüchen und durch flexible Tarife bieten. Im Hinblick auf die Flexibilität der Tarife sollte es Produkten den maximalen Prämienrabatt innerhalb der von der Kreditversicherung angebotenen Prämienbandbreite gewähren. Wie in den Erwägungsgründen 86 und 118 erläutert‚ wird der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern zur allgemeineren Kategorie „Informationsindustrie“ gerechnet. Zudem heißt es im Jahresbericht 2019 von Sinosure, dass Sinosure „die stetige Entwicklung von Schlüsselindustrien“ und „das beschleunigte Wachstum aufstrebender strategischer Wirtschaftszweige“ unterstützt hat (110). |
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(454) |
Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Demzufolge stützte sich die chinesische Regierung auf diesen normativen Rahmen, um in bedeutendem Maße Kontrolle über das Verhalten von Sinosure auszuüben. |
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(455) |
Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Versicherungsvereinbarungen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Im Rahmen des Fernabgleichs vertrat die chinesische Regierung nach wie vor die Auffassung, dass die Prämien von Sinosure in der Praxis marktorientiert seien und auf den Grundsätzen der Risikobewertung basierten. Es wurden jedoch keine konkreten Beispiele für den Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern oder die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen genannt. |
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(456) |
Mangels konkreter Beweise prüfte die Kommission daher das konkrete Verhalten von Sinosure in Bezug auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angebotene Versicherung. Dieses Verhalten stand im Widerspruch zu der von Sinosure erklärten Haltung, da Sinosure nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelte. |
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(457) |
Nach einem Vergleich der insgesamt gezahlten Forderungen mit den gesamten Versicherungssummen kam die Kommission auf der Grundlage der Daten im Jahresbericht 2019 von Sinosure (111) zu dem Schluss, dass Sinosure im Durchschnitt 0,22 % der Versicherungssumme als Prämie zur Deckung der Forderungskosten berechnen müsste (dabei sind Gemeinkosten noch gar nicht berücksichtigt). In der Praxis waren die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gezahlten Prämien jedoch deutlich niedriger als die Mindestgebühr zur Deckung der Betriebskosten. |
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(458) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der oben beschriebene Rechtsrahmen von Sinosure in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in Bezug auf den Sektor für Kabel aus optischen Fasern umgesetzt wird. Sinosure handelte als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO. Darüber hinaus erwuchs den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein Vorteil, da die Versicherung zu Prämien angeboten wurde, die unter der Mindestprämie liegen, die Sinosure zur Deckung seiner Betriebskosten benötigen würde. |
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(459) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Rahmen des Ausfuhrversicherungsprogramms gewährten Subventionen spezifisch sind, da sie ohne Ausfuhr nicht zu erhalten wären und somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig sind. |
c) Berechnung der Höhe der Subvention
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(460) |
Da Sinosure im Untersuchungszeitraum eine vorherrschende Marktposition einnahm, konnte die Kommission keine marktorientierte inländische Versicherungsprämie ermitteln. Im Einklang mit früheren Antisubventionsuntersuchungen verwendete die Kommission daher den am besten geeigneten externen Vergleichswert, zu dem weitere Informationen leicht in Erfahrung zu bringen waren, nämlich die Prämien, die die Export-Import Bank der Vereinigten Staaten von Amerika Nicht-Finanzinstituten für Ausfuhren in OECD-Länder berechnete. |
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(461) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der den Empfängern erwachsene Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen tatsächlich als Versicherungsprämie gezahlt hat und dem Betrag, den es gezahlt hätte, hätte es den externen Vergleichswert — also die Versicherungsprämie nach Erwägungsgrund 460 — angewandt, darstellt. |
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(462) |
Für die FTT-Gruppe und die ZTT-Gruppe wurden im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Vorzugsfinanzierung und Versicherung: Ausfuhrkreditversicherung
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3.7. Einnahmenverzicht durch Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme
3.7.1. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen
3.7.1.1. Körperschaftsteuer-Vergünstigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen
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(463) |
Nach dem Gesetz der Volksrepublik China über die Körperschaftsteuer (Law of the People's Republic of China on Enterprise Income Tax, im Folgenden „EIT-Gesetz“) (112) kommen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die der Staat maßgeblich unterstützen muss, in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 15 % statt des Standardsteuersatzes von 25 %. |
(a) Rechtsgrundlage
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(464) |
Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 28 des EIT-Gesetzes und Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China (113) sowie:
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(465) |
Kapitel IV des EIT-Gesetzes enthält Bestimmungen über die „steuerliche Vorzugsbehandlung“. In Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der als Einleitungsteil für Kapitel IV steht, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. In Artikel 28 des EIT-Gesetzes heißt es: „Der Körperschaftsteuersatz für Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die eine besondere Unterstützung des Staates benötigen, wird auf 15 % gesenkt.“ |
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(466) |
In Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz ist Folgendes klargestellt: „ Mit ‚die wichtigen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen‘ im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind die Unternehmen gemeint, die wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzen und folgende Bedingungen erfüllen:
Maßnahmen für die Verwaltung der Unternehmensidentifizierung im Hightech-Bereich und wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche werden gemeinsam von den Ministerien für Technologie, Finanzen und Steuerverwaltung, die dem Staatsrat unterstellt sind, formuliert und werden mit Zustimmung des Staatsrats wirksam“. |
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(467) |
In den vorgenannten Bestimmungen wird eindeutig festgelegt, dass der ermäßigte Körperschaftsteuersatz „wichtigen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen“‚ vorbehalten ist, die wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzen und bestimmte Bedingungen erfüllen, etwa dass sie „Teil der wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche“ sind. |
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(468) |
Nach Artikel 11 der Verwaltungsmaßnahmen zur Anerkennung von Hightech-Unternehmen (G.K.F.H. [2016] Nr. 32) muss ein Unternehmen, um als Hightech-Unternehmen anerkannt zu werden, gleichzeitig bestimmte Bedingungen erfüllen, unter anderem: „[E]s hat durch eigenständige Forschung, Übertragungen, Gewährung, Fusionen und Übernahmen usw. das Eigentumsrecht an den Rechten geistigen Eigentums erworben, das eine wichtige Rolle bei der technischen Unterstützung seiner wichtigsten Waren (Dienstleistungen) spielt“ und „die Technologie, die eine zentrale Rolle bei der technischen Unterstützung seiner wichtigsten Waren (Dienstleistungen) spielt, liegt innerhalb des in ‚Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden‘ vorgegebenen Bereichs“. |
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(469) |
Die wichtigen Hightech-Bereiche, die vom Staat unterstützt werden, sind im Verzeichnis von Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden aus dem Jahr 2016 aufgeführt. Darin werden unter „I. Elektronische Informationen“, Ziffer 4 „Kommunikationstechnologie“ ausdrücklich „optisches Übertragungsnetz“ und „optische Übertragungssystemtechnologie“, wozu Kabel aus optischen Fasern gehören, als Hightech-Bereiche, die vom Staat unterstützt werden, genannt. |
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(470) |
Unternehmen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen, müssen ihre Körperschaftsteuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils kann der Steuererklärung entnommen werden. |
(b) Ergebnisse der Untersuchung
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(471) |
Die Kommission stellte fest, dass die Unternehmen in den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum als Hightech-Unternehmen galten und entsprechend in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 15 % bzw. 12,5 % kamen. |
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(472) |
Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis. |
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(473) |
Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Rechtsvorschriften selbst die Anwendung dieser Regelung auf Unternehmen beschränken, die in bestimmten, vom Staat festgelegten vorrangigen Hightech-Bereichen tätig sind (siehe Erwägungsgründe 466 bis 468). Wie in Erwägungsgrund 469 dargelegt, handelt es sich beim Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern um einen solchen vorrangigen Hightech-Bereich. |
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(474) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die von der Kommission angefochtenen Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme keine anfechtbaren Subventionen darstellten. Der chinesischen Regierung zufolge seien diese angeblichen Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme das Ergebnis eines Systems, in dem objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention für den Zugang zur finanziellen Unterstützung festgelegt würden, in dem der Anspruch automatisch bestehe und die Kriterien oder Bedingungen genau eingehalten würden, in dem bestimmte Unternehmen nicht gegenüber anderen begünstigt würden und die vollständig wirtschaftlicher und horizontaler Natur seien. Somit sind sie der chinesischen Regierung zufolge nicht spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(475) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht, da sie die in den Abschnitten 3.7.1.1 bis 3.7.1.3 beschriebenen Steuerregelungen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtete, in der vorgesehen ist: „Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention“. Die Rechtsgrundlage der betreffenden Subventionsregelung ist tatsächlich Kapitel IV „Steuerpräferenzen“ des EIT-Gesetzes. Nach seiner Bezeichnung und seinem Inhalt sieht dieses Kapitel eine spezifische Vorzugsbehandlung vor, und zwar „den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen“ zu beschränken. Infolgedessen sind die nach diesen Steuerregelungen bereitgestellten Subventionen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(c) Berechnung der Höhe der Subvention
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(476) |
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde als Differenz zwischen der gesamten Steuerverbindlichkeit zum normalen Steuersatz und der gesamten Steuerverbindlichkeit zum reduzierten Steuersatz berechnet. |
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(477) |
Der für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsbetrag betrug 0,10 % für die FTT-Gruppe und 0,48 % für die ZTT-Gruppe. |
3.7.1.2. Verrechnung der Körperschaftsteuer mit Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
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(478) |
Die Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungskosten ermöglicht Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung unter Berücksichtigung ihrer FuE-Tätigkeiten in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hightech-Bereichen, wenn die FuE-Aufwendungen bestimmte Schwellenwerte überschreiten. |
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(479) |
Insbesondere für FuE-Aufwendungen in Verbindung mit der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden, die nicht Bestandteil immaterieller Vermögenswerte sind, aber in der laufenden Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, wird nach dem vollständigen Abzug unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation ein weiterer Abzug von 75 % gewährt. Wenn die genannten FuE-Aufwendungen immaterielle Vermögenswerte bilden, werden sie bezogen auf einen Ausgangswert von 175 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte abgeschrieben. Seit Januar 2021 wurde der zusätzliche Vorsteuerabzug auf FuE-Aufwendungen auf 100 % erhöht (115). |
(a) Rechtsgrundlage
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(480) |
Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China sowie folgende Bekanntmachungen:
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(481) |
In früheren Untersuchungen (116) stellte die Kommission fest, dass die „neuen Technologien, neuen Produkte und neuen Methoden“, für die Steuervergünstigungen gewährt werden können, Teil bestimmter vom Staat unterstützter Hightech-Bereiche sind. Wie in Erwägungsgrund 469 dargelegt, sind die wichtigen Hightech-Bereiche, die vom Staat unterstützt werden, im Verzeichnis von Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden aus dem Jahr 2016 aufgeführt. |
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(482) |
Wie in Erwägungsgrund 468 dargelegt, enthält Kapitel IV des EIT-Gesetzes, insbesondere Artikel 25, Bestimmungen über die „steuerliche Vorzugsbehandlung“. Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetztes, der ebenfalls Teil dieses Kapitels ist, sieht vor, dass „Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von Unternehmen bei der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zusätzlich abgezogen werden können. In Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz wird die Bedeutung von „FuE-Aufwendungen für die Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ in Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes klargestellt. |
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(483) |
In dem Rundschreiben über die Erhöhung des Anteils des hohen Vorsteuerabzugs in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Cai Shui [2018] Nr. 99) heißt es: „Im Hinblick auf Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die einem Unternehmen infolge von FuE-Tätigkeiten tatsächlich entstanden sind, sind zusätzliche 75 % des tatsächlichen Aufwendungsbetrags steuerlich abzugsfähig, neben den anderen tatsächlichen Abzügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020, vorausgesetzt, dass die Aufwendungen nicht in immaterielle Vermögenswerte umgewandelt und in den laufenden Gewinnen und Verlusten des Unternehmens berücksichtigt werden; wurden diese Aufwendungen jedoch in immaterielle Vermögenswerte umgewandelt, werden sie mit einem Satz von 175 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte vor Steuer im erwähnten Zeitraum abgeschrieben.“ |
(b) Ergebnisse der Untersuchung
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(484) |
Die Kommission stellte fest, dass Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen aus „zusätzlichen Abzügen der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in Verbindung mit der Forschung und Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ Nutzen gezogen haben. |
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(485) |
Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis. |
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(486) |
Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, denen in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hightech-Bereichen (beispielsweise im Sektor für Kabel aus optischen Fasern) FuE-Aufwendungen entstehen. |
(c) Berechnung der Höhe der Subvention
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(487) |
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen der gesamten nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Steuer und der gesamten nach dem zusätzlichen 75 %igen Abzug der geleisteten FuE-Aufwendungen zu entrichtenden Steuer. |
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(488) |
Der für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsbetrag betrug 1,28 % für die FTT-Gruppe und 0,13 % für die ZTT-Gruppe. |
3.7.1.3. Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen
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(489) |
Für Unternehmen, die in Branchen tätig oder mit Projekten befasst sind, deren Entwicklung vom Staat speziell unterstützt und gefördert wird, sieht das EIT-Gesetz vor, dass insbesondere Erträge aus Kapitalbeteiligungen wie Dividenden und Bonuszahlungen zwischen förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen von der Körperschaftsteuer befreit werden. |
(a) Rechtsgrundlage
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(490) |
Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 26 Absatz 2 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China. |
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(491) |
In Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der als Einleitungsteil für Kapitel IV „Steuervergünstigungsregelungen“ steht, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. Darüber hinaus ist in Artikel 26 Absatz 2 festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen“ gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt. |
(b) Ergebnisse der Untersuchung
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(492) |
Die Kommission hat festgestellt, dass einige Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden befreit wurden. |
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(493) |
Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis. |
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(494) |
Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anwendung dieser Befreiung laut den Vorschriften selbst auf qualifizierte gebietsansässige Unternehmen beschränkt ist, die vom Staat erheblich unterstützt werden und deren Entwicklung dieser fördert. |
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(495) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe vor, dass die Ausnahmeregelung für Dividenden die Doppelbesteuerung derselben Einnahmen bei der Mutter- und Tochtergesellschaft verhindern solle und dabei handele es sich um eine international anerkannte Praxis. |
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(496) |
Obwohl die Kommission zustimmt, dass die Verhinderung von Doppelbesteuerung eine international anerkannte Praxis ist, ist Artikel 26 Absatz 2 des EIT-Gesetzes Teil des Kapitels IV „Steuerpräferenzen“, in dem eine Reihe von Steuervergünstigungen vorgesehen sind, die Ausnahmen von den allgemeinen Besteuerungsregeln darstellen. Wie in Erwägungsgrund 491 dargelegt, heißt es in Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der als Einleitungsteil für Kapitel IV „Steuervergünstigungsregelungen“ steht: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. Darüber hinaus ist in Artikel 26 Absatz 2 festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen“ gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt. Daher stellte die Kommission fest, dass diese Steuervergünstigung auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt ist, die vom Staat speziell unterstützt und gefördert werden, wie der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern, und dass sie daher im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch ist. Infolgedessen bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 493 und 494, dass es sich bei dieser Regelung um eine anfechtbare Subvention handelt. |
(c) Berechnung der Höhe der Subvention
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(497) |
Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention, indem sie den normalen Steuersatz auf die ausgeschütteten Dividenden anwandte, die von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen wurden. |
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(498) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe vor, dass die Kommission zwischen zwei verschiedenen steuerlichen Behandlungen in den Körperschaftsteuererklärungen unterscheiden sollte, nämlich Dividendenerträge und dem Steueranpassungsbetrag für Investitionen, wobei es sich beim Letzteren nicht um Dividendenerträge handelt, für die die Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 2 des EIT-Gesetzes gelte. Die Kommission stimmte diesem Vorbringen zu und korrigierte die Berechnung des Vorteils. |
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(499) |
Der für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsbetrag betrug 1,05 % für die FTT-Gruppe und 0,21 % für die ZTT-Gruppe. |
3.7.1.4. Beschleunigte Abschreibung der von Hightech-Unternehmen verwendeten Ausrüstung
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(500) |
In Artikel 32 des EIT-Gesetzes heißt es: „Ist eine beschleunigte Abschreibung von Sachanlagen eines Unternehmens aufgrund des technologischen Fortschritts oder aus anderen Gründen tatsächlich erforderlich, so kann der Abschreibungszeitraum in Jahren reduziert oder die beschleunigte Abschreibungsmethode angewandt werden.“ |
(a) Rechtsgrundlage
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(501) |
Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 32 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China sowie folgende Bekanntmachungen:
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(b) Ergebnisse der Untersuchung
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(502) |
In der Bekanntmachung über die Maßnahmen zum Körperschaftsteuerabzug für Ausrüstungen und Geräte (Cai Shui [2018] Nr. 54) heißt es: „Wenn der Einheitswert einer von einem Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 neu erworbenen Ausrüstung bzw. von in diesem Zeitraum erworbenen Geräten 5 Mio. RMB nicht übersteigt, kann das Unternehmen diesen Wert als Pauschalbetrag in die Kosten und Ausgaben des laufenden Zeitraums einbeziehen und braucht bei der Berechnung seiner steuerpflichtigen Einnahmen keine jährliche Abschreibung mehr zu berechnen“ . Diese Regelung ist nicht branchenspezifisch. |
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(503) |
Für Vermögenswerte mit einem Einheitswert von mehr als 5 Mio. RMB gelten weiterhin die Bekanntmachung über die Feinabstimmung der Körperschaftsteuerpolitik bei der beschleunigten Abschreibung von Sachanlagen (Cai Shui [2014] Nr. 75) und die Bekanntmachung über die weitere Feinabstimmung der Körperschaftsteuerpolitik bei der beschleunigten Abschreibung von Sachanlagen (Cai Shui [2015] Nr. 106). Diesen Bekanntmachungen zufolge können Sachanlagen, die von Unternehmen in zehn Schlüsselindustrien erworben werden, die beschleunigte Abschreibungsmethode anwenden. |
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(504) |
Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum für Sachanlagen mit einem Wert von mehr als 5 Mio. RMB pro Einheit keine beschleunigte Abschreibung vorgenommen haben. Da diese Sachanlagen nicht unter die Bekanntmachung Cai Shui [2014] Nr. 75 und die Bekanntmachung Cai Shui [2015] Nr. 106 fielen, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass den ausführenden Herstellern keine anfechtbaren Subventionen zugutekamen. |
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(505) |
Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte der Antragsteller, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der beschleunigten Abschreibung von Häusern und Gebäuden Nutzen ziehen hätten können, die vom Anwendungsbereich des Schwellenwerts von 5. Mio. RMB nach Artikel 2 der Bekanntmachung über die Maßnahmen zum Körperschaftsteuerabzug für Ausrüstungen und Geräte (Cai Shui [2018] Nr. 54) ausgenommen sind. Diesbezüglich bestätigte die Kommission, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum nicht aus der beschleunigten Abschreibung von Häusern und Gebäuden Nutzen gezogen haben. |
(c) Schlussfolgerung
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(506) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass den ausführenden Herstellern im Rahmen dieser Regelung im UZ keine anfechtbaren Subventionen gewährt wurden. |
3.7.1.5. Befreiung von der Landnutzungssteuer
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(507) |
Organisationen oder natürliche Personen, die Flächen in Großstädten, Kreisstädten und Verwaltungsstädten sowie in Industrie- und Bergbaubezirken nutzen, zahlen gewöhnlich eine Steuer für die Nutzung von städtischem Grund und Boden. Diese Landnutzungssteuer wird von den lokalen Steuerbehörden dort eingezogen, wo die Flächen genutzt werden. Bestimmte Kategorien von Flächen sind jedoch von der Landnutzungssteuer befreit (z. B. dem Meer abgewonnene Flächen, Flächen zur Eigennutzung durch staatliche Einrichtungen, Volksorganisationen und militärische Einheiten, Flächen zur Nutzung durch Einrichtungen, die aus staatlichen Zuwendungen des Finanzministeriums finanziert werden, Flächen, die von religiösen Tempeln genutzt werden, öffentliche Parks und öffentliche Geschichts- und Naturstätten, Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Rasenflächen und sonstige öffentliche städtische Flächen). |
(a) Rechtsgrundlage
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(508) |
Rechtsgrundlage dieses Programms sind folgende Vorschriften:
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(b) Ergebnisse der Untersuchung
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(509) |
Ein Unternehmer einer der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen nahm eine Minderung der Landnutzungssteuer um 60 % auf der Grundlage einer Sonderregelung in Anspruch, die in den Jahren 2019 und 2020 für Hightech-Unternehmen galt (Artikel 2 Abschnitt 1 von „Mehreren Stellungnahmen über die entschlossene Unterstützung einer nachhaltigen und gesunden Entwicklung der Privatwirtschaft (EFa [2018] Nr. 33)“). |
|
(510) |
Das betreffende Unternehmen war keiner der nach Artikel 6 der Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China zur Besteuerung der Nutzung von städtischem Grund und Boden (überarbeitet 2019) festgesetzten befreiten Gruppen zuzurechnen. |
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(511) |
Zudem war dasselbe Unternehmen im ersten Quartal 2020 auf der Grundlage der „Mitteilung des Zentralbüros der Volksregierung der Provinz Hubei zum Druck und zur Verbreitung der einschlägigen Richtlinien und Maßnahmen zum Umgang mit der COVID-19-Situation und Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen als Übergangshilfe (EZhengBanFa (2020) Nr. 5)“ und der „Mitteilung des Zentralbüros der Volksregierung der Provinz Hubei zum Druck und zur Verbreitung der einschlägigen Richtlinien und Maßnahmen zur Beschleunigung der Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft dar Provinz Hubei (EZhengBanFa (2020) Nr. 6)“ vollständig von der Zahlung der Landnutzungssteuer befreit. |
(c) Schlussfolgerung
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(512) |
Die Kommission stellte fest, dass es sich bei der beschriebenen Minderung der Landnutzungssteuer für Hightech-Unternehmen um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Mitteln (Erstattung entrichteter Steuern) oder in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (nicht entrichtete Steuern) vorliegt, aus der dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Diese Subventionsregelung ist spezifisch, da sie nur auf Hightech-Unternehmen abzielt. |
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(513) |
Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht dem Erstattungsbetrag bzw. der Steuerersparnis. Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da das Unternehmen eine Steuerermäßigung erhielt, obwohl es die in Erwägungsgrund 507 genannten objektiven Kriterien nicht erfüllt. |
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(514) |
Im Hinblick auf die Befreiung von der Landnutzungssteuer im ersten Quartal 2020 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme nicht spezifisch im Sinne des Artikels 4 Abschnitt 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist, da diese Steuerbefreiung angesichts der COVID-19-Pandemie nicht auf ein spezifisches Unternehmen oder einen spezifischen Wirtschaftszweig oder eine spezifische Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen beschränkt war, sondern für alle Wirtschaftszweige galt. |
(d) Berechnung der Höhe der Subvention
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(515) |
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde dem im Untersuchungszeitraum erstatteten Betrag gleichgesetzt. Für diese spezifische Regelung war im Falle der FTT-Gruppe die Höhe der Subvention vernachlässigbar. |
3.7.1.6. Gesamthöhe der Subvention infolge sämtlicher Regelungen zur Befreiung von Steuern und aufgrund aller Programme zur Ermäßigung von Steuern
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(516) |
Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen all dieser steuerlichen Regelungen im Untersuchungszeitraum eine Subventionsspanne in folgender Höhe ermittelt: Steuerbefreiungen und -ermäßigungen
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3.7.2. Bereitstellung von Strom zu einem ermäßigten Tarif
(a) Rechtsgrundlage
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— |
Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde vom 16. Juli 2018 zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus, Fa Gua Yun Xing [2018] Nr. 1027, |
|
— |
mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Energiereform (Zhong Fa [2015] Nr. 9), |
|
— |
Bekanntmachung über die vollständige Liberalisierung der Stromerzeugung und Verbrauchsplan für gewerbliche Nutzer (Nationale Entwicklungs- und Reformkommission [2019] Nr. 1105), |
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— |
Regeln für den Stromhandel für mittel- und langfristige Geschäfte, Interim-Durchführungsregeln für die Provinz Hubei vom 29. November 2019, |
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— |
Regeln für den Stromhandel für mittel- und langfristige Geschäfte in der Provinz Jiangsu, |
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— |
Bekanntmachung der für den Preis zuständigen Behörde der Provinz Jiangsu über die angemessene Anpassung der Strompreisstruktur, Su Jia Gong [2017] Nr. 124 und |
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— |
Rundschreiben der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission über die Minderung der Stromkosten von Unternehmen zur Unterstützung der Wiederherstellung der Arbeits- und Produktionsentwicklung und des Reformpreises [2020] Nr. 258. |
(b) Ergebnisse der Untersuchung
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(517) |
Alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen kauften ihren Strom ein. |
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(518) |
Bei einigen der Unternehmen in den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen entsprachen die Strompreise den offiziellen auf Provinzebene festgelegten Preisen für Großkunden aus der Industrie. Wie in früheren Untersuchungen festgestellt (117), ist die Bereitstellung von Strom zu offiziell festgelegten Preisen kein spezifischer Vorteil. |
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(519) |
Die Kommission stellte jedoch fest, dass untersuchte Unternehmen in den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen aus Minderungen oder Erstattungen/Anpassungen eines Teils ihrer Stromkosten Nutzen gezogen haben. |
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(520) |
Die Kommission stellte fest, dass Unternehmen innerhalb einer der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen aus spezifischen Erstattungen/Anpassungen ihrer Stromkosten Nutzen gezogen haben, da ihnen gestattet wurde, an einem Pilotprogramm für „marktorientierte Stromtransaktionen“ teilzunehmen. Diese Unternehmen hatten keine Verträge einem Stromerzeuger für die direkte Stromversorgung. Die betroffenen Unternehmen erhielten die Erstattungen/Anpassungen, weil sie den Kraftwerken ihren Strombedarf im Voraus mitgeteilt hatten. |
|
(521) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass es bestimmten untersuchten Unternehmen, wie auch bei früheren Untersuchungen (118), gestattet ist, den Strom mit Unterzeichnung direkter Strombezugsvereinbarungen direkt von den Stromerzeugern zu beziehen. Diese Vereinbarungen sehen eine bestimmte Strommenge zu einem bestimmten Preis vor, der niedriger ist als die offiziellen auf Provinzebene festgelegten Preise für Großkunden aus der Industrie. |
|
(522) |
Die Möglichkeit, direkte Strombezugsvereinbarungen abzuschließen oder aus Erstattungen/Anpassungen der Stromkosten durch Teilnahme an „marktorientierten Stromtransaktionen“ Nutzen zu ziehen, steht aktuell nicht allen Großkunden aus der Industrie zur Verfügung. Auf nationaler Ebene heißt es beispielsweise in den Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems: „Unternehmen, die nicht der nationalen Industriepolitik entsprechen und deren Produkte und Verfahren ausgesondert werden, sollten an direkten Transaktionen nicht teilnehmen“ (119). In denselben Stellungnahmen heißt es: „Nachdem die Zugangsnormen bestimmt wurden, sollten wir auch die Verzeichnisse der lokalen Stromerzeugungsunternehmen und Stromeinzelhändler aktualisieren, die den jährlich von den Regierungen veröffentlichten Normen entsprechen, und eine dynamische Regulierung des Verbraucherverzeichnisses durchführen. Die Stromerzeugungsunternehmen, Stromeinzelhändler und Verbraucher im Verzeichnis können sich freiwillig bei den Handelsinstituten als Marktteilnehmer registrieren.“ Deshalb sollte ein Unternehmen, das am direkten Handelssystem teilnehmen möchte, bestimmte Normen erfüllen und im „Verbraucherverzeichnis“ aufgeführt sein. |
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(523) |
In der Praxis wird der direkte Stromhandel von den Provinzen ausgeführt. Unternehmen müssen bei den Provinzbehörden die Genehmigung zur Teilnahme am Pilotprojekt für Direktstrom beantragen und bestimmte Kriterien erfüllen. Für bestimmte Unternehmen gibt es kein tatsächliches marktkonformes Verhandlungs- oder Ausschreibungsverfahren, da die im Rahmen von Direktverträgen erworbenen Mengen nicht auf dem realen Angebot und der realen Nachfrage basieren. Tatsächlich steht es Stromerzeugern und Stromabnehmern nicht frei, ihren gesamten Strom direkt zu verkaufen oder zu kaufen. Sie werden durch mengenmäßige Kontingente eingeschränkt, die ihnen von der lokalen Regierung zugeteilt werden. Zudem werden die Rechnungen an die Unternehmen in der Praxis von der staatlichen Netzgesellschaft ausgestellt, obwohl die Preise direkt zwischen den Stromerzeugern und dem Stromkunden bzw. über zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen ausgehandelt werden sollten. Schließlich müssen alle unterzeichneten direkten Kaufverträge zur Erfassung an die lokale Regierung übermittelt werden. |
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(524) |
Im Jahr 2018 hat die chinesische Regierung das Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus (Fa Gai Yun Xing [2018] Nr. 1027) veröffentlicht. Obwohl das Rundschreiben darauf abzielt, die Zahl der direkten Geschäfte auf dem Strommarkt zu erhöhen, wird ausdrücklich erklärt, dass bestimmte Wirtschaftszweige, darunter Hightech-Wirtschaftszweige wie der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern, durch die Liberalisierung des Strommarkts unterstützt werden und aus dieser Liberalisierung Nutzen ziehen. Insbesondere in Abschnitt III („Öffnung, um den Zugang für Verbraucher zu ermöglichen, die Anforderungen erfüllen“) Ziffer 2 heißt es, dass „aufstrebenden Wirtschaftszweigen mit hoher Wertschöpfung in Bereichen wie Hightech‚ Internet, Big Data und Spitzentechnologie im verarbeitenden Gewerbe sowie Unternehmen mit besonderen Vorteilen und Merkmalen und mit Geschäftsgegenständen im Hightech-Bereich ohne Einschränkungen in Bezug auf Spannungsbereiche und den Stromverbrauch Unterstützung bei der Teilnahme an Transaktionen zu gewähren ist“. |
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(525) |
In der Bekanntmachung über die vollständige Liberalisierung der Stromerzeugung und Verbrauchsplan für gewerbliche Nutzer [2019] Nr. 1105, die auf die weitere Liberalisierung des Strommarkts abzielt, ist vorgesehen, dass „unter den gewerblichen Stromverbrauchern diejenigen, die nicht der nationalen Industriepolitik entsprechen, vorübergehend von marktorientierten Transaktionen ausgeschlossen sind, und die Stromverbraucher, deren Erzeugnisse und Verfahren zu den Kategorien ‚ausgesondert‘ und ‚einschränkt‘ im ‚Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur‘ gehören, die aktuelle differenzierte Preispolitik für Strom streng umsetzen müssen“. |
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(526) |
Daher sehen die Rechtsvorschriften eine selektive Anwendung „marktorientierter Stromtransaktionen“ auf dem Strommarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen wie den Wirtschaftszweigen, die der nationalen Industriepolitik mit Schwerpunkt auf Hightech-Wirtschaftszweige entsprechen, vor. Infolgedessen zahlen diese Wirtschaftszweige niedrigere Strompreise. |
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(527) |
Die Kommission stellte auch fest, dass bestimmte untersuchte Unternehmen aufgrund der landesweiten Politik (120) mit dem Ziel, Unternehmen von den Folgen der COVID-19-Pandemie zu entlasten, aus Erstattungen/Anpassungen ihrer Stromkosten im Zeitraum März bis Juni 2020 Nutzen gezogen haben. Die Kommission betrachtete diese Maßnahme nicht als spezifisch. |
(c) Schlussfolgerung
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(528) |
Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei dem in Rede stehenden ermäßigten Stromtarif und den Erstattungen/Anpassungen infolge der Teilnahme an „marktorientierten Stromtransaktionen“ entweder mit oder ohne einen direkten Stromversorgungsvertrag, die die betreffenden Unternehmen erhalten haben, um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (d. h. des Netzbetreibers) vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der Vorteil für die Empfänger entspricht den Stromkosteneinsparungen, entweder durch ermäßigte Strompreise, die im Rahmen direkter Stromversorgungsverträge ausgehandelt werden, oder durch Erstattungen/Anpassungen aufgrund der Teilnahme an einem Pilotprogramm für „marktorientierte Stromtransaktionen“, da der Strom zu einem Preis unterhalb des normalen Netzpreises anderer großer gewerblicher Verwender bereitgestellt wurde, die vom Staat nicht zur Teilnahme an „marktorientierten Transaktionen“ für die Stromversorgung zugelassen sind. |
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(529) |
Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung auf Unternehmen beschränkt ist, deren Geschäftstätigkeit im Einklang mit bestimmten vom Staat festgelegten industriepolitischen Zielen steht und deren Waren oder Prozesse nicht als nicht förderfähig ausgesondert wurden. |
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(530) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Subventionsregelung im Untersuchungszeitraum bestand und spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung ist. |
(d) Berechnung der Höhe der Subvention
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(531) |
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen dem gesamten nach dem offiziellen Strompreis zu entrichtenden Strompreis und dem gesamten nach dem ermäßigten Tarif und/oder durch Abzug verschiedener Erstattungen/Anpassungen von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen gezahlten Strompreis. |
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(532) |
Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Bereitstellung von Strom zu einem ermäßigten Tarif
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3.8. Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
3.8.1. Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
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(533) |
Grund und Boden ist in der VR China grundsätzlich Eigentum des Staates oder eines Kollektivs aus Dörfern oder Gemeinden; Unternehmen oder privaten Eigentümern können rechtliche oder billigkeitsrechtliche Ansprüche auf die betreffenden Grundstücke übertragen oder gewährt werden. Sämtliche Flurstücke stehen in städtischen Gebieten in staatlichem Eigentum und im ländlichen Raum im Eigentum der Dörfer oder Gemeinden. |
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(534) |
Nach dem Verfassungsgesetz der VR China und nach dem Gesetz über Grund und Boden (Land Law) können Unternehmen und natürliche Personen jedoch „Landnutzungsrechte“ (land use rights) käuflich erwerben. Gewerbeflächen werden gewöhnlich zunächst für 50 Jahre verpachtet; anschließend kann die Pacht um weitere 50 Jahre verlängert werden. |
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(535) |
Nach Auskunft der chinesischen Regierung besagt Artikel 137 des Eigentumsgesetzes der Volksrepublik China: „Bei der Veräußerung von Grund und Boden, der für Zwecke der Industrie, Unternehmen, der Unterhaltungsindustrie oder als Wohn- und Geschäftsgebäude usw. verwendet wird, sowie von Grund und Boden mit zwei oder mehreren geplanten Nutzern sind Maßnahmen wie eine Versteigerung, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder ein anderes öffentliches Ausschreibungsverfahren anzuwenden.“ Außerdem verweist die chinesische Regierung auf Artikel 3 der Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten. In diesem Artikel heißt es: „Alle Unternehmen, Gesellschaften, sonstigen Organisationen und Einzelpersonen innerhalb oder außerhalb der Volksrepublik China können, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Recht auf Nutzung von Grund und Boden erhalten und die Entwicklung, Nutzung und Verwaltung von Grund und Boden im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnungen gestalten.“ |
(a) Rechtsgrundlage
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(536) |
Die Einräumung von Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der Volksrepublik China. Außerdem umfasst die Rechtsgrundlage die folgenden Rechtsakte:
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(b) Ergebnisse der Untersuchung
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(537) |
Nach Artikel 10 der „Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Versteigerung oder eines Angebotsverfahrens“ setzen lokale Behörden Grundstückspreise nach dem nur alle drei Jahre aktualisierten System zur Bewertung von städtischem Grund und Boden sowie nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik fest. |
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(538) |
In früheren Untersuchungen hat die Kommission festgestellt, dass die in der VR China entrichteten Preise für Landnutzungsrechte nicht repräsentativ für einen Marktpreis waren, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird, da das Auktionssystem als unklar, nicht transparent und in der Praxis nicht funktionierend betrachtet wurde und da die Preise den Untersuchungsergebnissen zufolge von den Behörden willkürlich festgesetzt wurden (121). Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, setzten die Behörden die Preise gemäß dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke (Urban Land Evaluation System) fest, nach dem bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke neben anderen Kriterien auch die Industriepolitik zu berücksichtigen ist. |
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(539) |
In dieser Untersuchung waren diesbezüglich keine bemerkenswerten Änderungen festzustellen. Zum Beispiel stellte die Kommission fest, dass die meisten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ihre Landnutzungsrechte durch Zuweisung durch lokale Behörden erhalten haben und nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens. |
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(540) |
Die vorstehenden Beweise widersprechen den Behauptungen der chinesischen Regierung, die in der VR China für Landnutzungsrechte entrichteten Preise seien repräsentativ für einen Marktpreis, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt werde. |
(c) Schlussfolgerung
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(541) |
Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass die Lage, was den Erwerb von Landnutzungsrechten in der VR China betrifft, nicht transparent ist und die Preise willkürlich von den Behörden festgesetzt wurden. |
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(542) |
Daher ist die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Bereitstellung von Waren aufzufassen, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie in den Erwägungsgründen 537 bis 540 erläutert, besteht in der VR China kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage (siehe Erwägungsgründe 549 bis 551) ergibt sich, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen marktüblichen Zinssatz liegt. |
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(543) |
Im Zusammenhang mit dem bevorzugten Zugang zu Gewerbeflächen für Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen stellte die Kommission fest, dass der von lokalen Behörden festgesetzte Preis der Industriepolitik der Regierung Rechnung tragen muss, wie in Erwägungsgrund 538 erläutert. Im Rahmen dieser Industriepolitik wird der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt (122). Zudem berücksichtigen die Behörden nach Beschluss Nr. 40 des Staatsrats bei der Vergabe von Grundstücken den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ und die Industriepolitik. Aus Artikel XVIII des Beschlusses Nr. 40 geht eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die „eingeschränkte“ Kategorie fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben. Somit ist die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, weil die bevorzugte Bereitstellung von Land auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (in diesem Fall des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern) beschränkt ist, und weil die staatlichen Praktiken in diesem Bereich nicht klar und nicht transparent sind. |
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(544) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch die Bereitstellung von Landnutzungsrechten kein Vorteil gewährt worden sei, da es in der VR China einen freien Markt für Grund und Boden gebe. Diesbezüglich verwies die chinesische Regierung auf Artikel 347 des Zivilgesetzbuches der VR China, demzufolge gilt: „Wird Land für industrielle, gewerbliche, touristische oder Unterhaltungszwecke genutzt, für den Handel oder mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, oder wenn zwei oder mehrere Personen bereit sind, dasselbe Grundstück zu nutzen, wird das Recht, dieses zu Bauzwecken zu nutzen, durch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, Versteigerung oder offene Ausschreibung vergeben. Der Preis für den Grund und Boden wird durch den Wettbewerb auf dem Markt festgelegt“. |
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(545) |
Die Kommission stellte fest, dass obwohl es Rechtsvorschriften gibt, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen, diese Vorschriften regelmäßig nicht eingehalten werden, und einige Käufer den Grund und Boden kostenfrei oder unter den Marktpreisen erhalten (123). Darüber hinaus verfolgen die öffentlichen Stellen bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne (124). |
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(546) |
Die chinesische Regierung teilte auch die Auffassung der Kommission nicht, dass die Maßnahmen spezifisch sind, da es in der VR China keine besondere Landpolitik für bestimmte Wirtschaftszweige gebe. Sie gab zudem an, dass öffentliche Stellen nach Beschluss Nr. 40 des Staatsrats sicherstellen müssen, dass geförderten Wirtschaftszweigen Land zur Verfügung gestellt wird. |
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(547) |
In Artikel XII des Beschlusses Nr. 40 des Staatsrats heißt es diesbezüglich: „Der ‚Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung‘ ist ein wichtiger Bezugspunkt für Investitionen, die Verwaltung von Investitionsprojekten durch die Regierung und die Formulierung und Umsetzung von Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Kredite, Land (Hervorhebung hinzugefügt) sowie Ein- und Ausfuhr.“ Darüber hinaus heißt es in der Einführung des Beschlusses Nr. 40: „Alle betroffenen Stellen beschleunigen die Ausarbeitung und Änderung der einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Kredite, Land (Hervorhebung hinzugefügt) sowie Ein- und Ausfuhr usw. und verstärken die Koordinierung mit der Industriepolitik, um das politische System zur Förderung der industriellen Umstrukturierung weiter zu optimieren“. Daher wird deutlich, dass die Behörden bei der Vergabe von Grundstücken an Unternehmen den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ und die Industriepolitik berücksichtigen müssen. In Artikel XVIII des Beschlusses Nr. 40 heißt in Bezug auf eingeschränkte Wirtschaftszweige: „Die für Investitionen zuständigen Abteilungen dürfen keine Prüfung, Genehmigung oder Erfassung vornehmen, kein Finanzinstitut darf Darlehen gewähren und keine andere Abteilung für die Verwaltung von Land (Hervorhebung hinzugefügt)‚ Stadtplanung und Städtebau, Umweltschutz, Qualitätskontrolle, Brandbekämpfung, Zoll, Industrie und Handel usw. darf die entsprechenden Verfahren durchlaufen“. Daher ist es Abteilungen, die für die Verwaltung von Grund und Boden zuständig sind, verboten, eingeschränkten Wirtschaftszweigen Land zuzuteilen. Die vorgenannten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 40, deuten im Hinblick auf den Sinn und Zweck des „Leitfadens für die industrielle Umstrukturierung“ auf einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Industriepolitik für geförderte Wirtschaftszweige und der Politik für die Bereitstellung von Land hin. Das Vorbringen der chinesischen Regierung wurde daher zurückgewiesen. |
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(548) |
Daher bewertete die Kommission diese Subvention als anfechtbar. |
(d) Berechnung der Höhe der Subvention
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(549) |
Im Einklang mit früheren Untersuchungen (125) und mit Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung wurden die Grundstückspreise im gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (im Folgenden „Chinesisch-Taipeh“) als externe Referenzwerte herangezogen (126). Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Betrag berechnet, den in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller tatsächlich für die Landnutzungsrechte gezahlt haben (d. h. dem tatsächlichen vertraglichen Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Erstattungen/Zuschüsse durch örtliche Behörden), und dem Betrag, der nach den Referenzwerten für Chinesisch-Taipeh eigentlich zu entrichten wäre. |
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(550) |
Die Kommission betrachtet Chinesisch-Taipeh als geeignete externe Referenz und stützt ihre Auffassung auf die folgenden Gründe:
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(551) |
Bei ihren Berechnungen stützte sich die Kommission entsprechend der in früheren Untersuchungen angewandten Methodik (127) und in Ermangelung zweckmäßigerer diesbezüglicher Informationen auf den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Grundstücke in den sechs Distrikten in Chinesisch-Taipeh, in denen sich die meisten taiwanesischen Industriegebiete befinden (d. h. Taipeh, Taichung, Tainan, Kaohsiung, Taoyuan, Hsinchu), bereinigt um die Inflation und die BIP-Entwicklung ab dem Datum der Verträge über die betreffenden Landnutzungsrechte. Da alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China in Industriegebieten angesiedelt sind, vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine angemessene Referenz auf Geschäftsvorgängen basieren muss, die ebenfalls in Industriegebieten stattfanden. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken seit 2013 wurden der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan entnommen (128). Für die früheren Jahre wurden die Preise um die vom IWF veröffentlichten Inflationsraten in Taiwan und die dortige Entwicklung des BIP pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD bereinigt. |
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(552) |
Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die chinesische Regierung der Verwendung eines Vergleichswerts außerhalb Festlandchinas, der zu einer Berechnung des Vorteils führte, die nicht mit Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung und Artikel 14 Buchstabe d des Subventionsübereinkommens im Einklang stünde. Die chinesische Regierung brachte vor, dass es in Festlandchina unverzerrte Vergleichswerte gebe, da Landnutzungsrechte nach dem Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden im Wege von öffentlichen Ausschreibungen oder Versteigerungen zugewiesen werden und da Privatunternehmen, die Landnutzungsrechte haben, diese an unabhängige Abnehmer verpachten oder verkaufen können, die Kommission die Preise in Festlandchina als Vergleichswert heranziehen hätte sollen. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass durch die Tatsache, dass die Preise im Wege der Ausschreibung oder Verhandlungen festgelegt würden, sichergestellt werde, dass diese nicht verzerrt sind, sondern einen angemessenen Marktpreis widerspiegeln. |
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(553) |
Die chinesische Regierung legte jedoch keine Statistiken oder Daten vor, die es der Kommission ermöglichen würden, den Vorschlag zu prüfen, die Preise heranzuziehen, zu denen Privatunternehmen Landnutzungsrechte verpachten oder verkaufen. Die Kommission konnte auch keine öffentlich zugänglichen Daten zu diesem Thema finden. Darüber hinaus würden diese Informationen, selbst wenn sie vorliegen würden, nur einen Sekundärmarkt für Übertragungen betreffen, da es auf dem Primärmarkt nur einen Akteur gibt (d. h. die ursprüngliche Zuteilung von Landnutzungsrechten wird stets von der chinesischen Regierung vorgenommen). Der Primärmarkt für die ursprüngliche Zuteilung für 50 Jahre unterscheidet sich nämlich von der Pacht auf dem Sekundärmarkt, die normalerweise für einen viel kürzeren Zeitraum oder zumindest mit anderen Klauseln für die Neubewertung, die Kündigung usw. gewährt werden dürfte. Daher stützte sich die Kommission weiterhin auf die Informationen, die für den Primärmarkt, den hier untersuchten Markt, zur Verfügung standen. |
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(554) |
Ferner brachte die chinesische Regierung vor, dass wenn ein Vergleichswert außerhalb Festlandchinas verwendet worden wäre, die von der Kommission herangezogene Vergleichsmethode und die Wahl von Chinesisch-Taipeh unrichtig gewesen seien. Erstens sei der Vergleich der Kommission bestimmter Merkmale von Chinesisch-Taipeh, wie der wirtschaftlichen Entwicklung, des Zustands der industriellen Infrastruktur usw. mit den Merkmalen der Provinzen und Städte in Festlandchina unrichtig gewesen, da die beiden Märkte sich nicht ähnelten. Zweitens argumentierte die chinesische Regierung, dass die Grundstückspreise in Chinesisch-Taipeh mit den vorherrschenden Marktbedingungen in Festlandchina weder in Beziehung stehe noch mit ihnen verbunden sei, wie dies in Artikel 14 Buchstabe d des Subventionsübereinkommens vorgesehen ist, da der Grund und Boden in Chinesisch-Taipeh erworben werden müsse, während er in Festlandchina für einen Zeitraum von 50 Jahren gepachtet werde. Zudem unterschieden sich die Bevölkerungsdichte, Größe und das BIP Festlandchinas und Chinesisch-Taipehs beträchtlich und deshalb seien die beiden Märkte nicht vergleichbar. Zum Beispiel betrage Chinas Bevölkerungsdichte im Jahr 2020 149 Menschen pro Quadratkilometer Land, während die Dichte in Chinesisch-Taipeh bei 650 Menschen pro Quadratkilometer Land liege. Die Größe von Chinesisch-Taipeh betrage etwa 36 197 km2, also viel kleiner als die betreffenden Provinzen wie Hubei (185 900 km2) und Jiangsu (102 600 km2). Daher brachte die chinesische Regierung vor, dass eine Anpassung vorgenommen werden müsse, um diese Faktoren zu berücksichtigen. Die chinesische Regierung brachte außerdem vor, dass keine Inflationsbereinigung vorgenommen worden sei und forderte eine detaillierte Unterrichtung über die Daten, die der Berechnung des Vergleichswerts zugrunde lagen, insbesondere hinsichtlich des Vergleichswerts für Preise in Chinesisch-Taipeh sowie die Daten, die für die Anpassung früherer Jahre verwendet wurden. |
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(555) |
Die ZTT-Gruppe brachte zudem vor, dass der von der Kommission herangezogene Vergleichswert offensichtlich unangemessen sei. Erstens sollte der Entwicklungsstand der chinesischen Provinzen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Landnutzungsrechte und nicht im Untersuchungszeitraum herangezogen und mit dem in Chinesisch-Taipeh verglichen werden. Zweitens habe das BIP Chinesisch-Taipehs in den letzten drei Jahren mehr als dem Dreifachen des BIPs Festlandchinas entsprochen und um mehr als 50 % über dem der Provinz Jiangsu im Jahr 2020 gelegen. Drittens sollten die anwendbaren Korrekturindizes der chinesischen Provinzen, in denen die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ansässig sind, und nicht die von Chinesisch-Taipeh angewandt werde. Schließlich forderte diese Partei die Kommission auf, aussagekräftige Statistiken und Einzelheiten zu der Berechnung des Vergleichswerts oder den für die Berechnung verwendeten vollständigen Datensatz vorzulegen. |
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(556) |
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Auswahl von Chinesisch-Taipeh als Referenz auf der Prüfung mehrerer in Erwägungsgrund 550 aufgeführter Faktoren beruhte. Obwohl zwischen den Marktbedingungen für die Landnutzungsrechte in Festlandchina und denen für den Verkauf von Grund und Boden in Chinesisch-Taipeh bestimmte Unterschiede bestehen, sind diese nicht dergestalt, dass sie die Wahl von Chinesisch-Taipeh als eine gültige Referenz außer Kraft setzen. Zudem hat die chinesische Regierung die Bevölkerungsdichte jeweils auf der Ebene des gesamten Landes miteinander verglichen. Bei näherer Betrachtung der Bevölkerungsdichte der tatsächlichen Standorte der ausführenden Hersteller zeigt sich, dass die durchschnittliche Bevölkerungsdichte tatsächlich ähnlich ist. Zum Beispiel betrug die Bevölkerungsdichte in Hubei im Jahr 2020 308 Menschen pro Quadratkilometer; die Dichte in Wuhan Stadt, wo die meisten der Unternehmen ansässig sind, betrug jedoch 1 145 Menschen pro Quadratkilometer (129). Die Bevölkerungsdichte in Jiangsu betrug 830 Menschen pro Quadratkilometer (130). Daher war die Kommission der Auffassung, dass eine Berichtigung nicht gerechtfertigt war. |
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(557) |
Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
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3.8.2. Bereitstellung von Rohstoffen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
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(558) |
In seinem Antrag legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass chinesische Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern in einem geförderten Wirtschaftszweig tätig sind und dass es vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die den Herstellern der für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Rohstoffe gewährten Subventionen letztlich den Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern zugutekommen. Dieser Vorteil würde Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern unmittelbar erwachsen, sofern sie vertikal integriert sind, und mittelbar, sofern diese Subventionen zu niedrigeren Preisen für Vorleistungen auf dem chinesischen Inlandsmarkt führen, als dies sonst der Fall wäre. |
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(559) |
Wie in den Erwägungsgründen 168 und 169 dargelegt, hat die chinesische Regierung zwar im Rahmen des Fernabgleichs Dokumente hinsichtlich einschlägiger staatlicher Politik auf Provinzebene in Yunnan vorgelegt, jedoch die Kommission nicht bei der Erlangung von Informationen von privaten oder staatseigenen Unternehmen unterstützt und wurde deshalb im Hinblick auf die Ersuchen der Kommission nach Informationen über die Versorgung des entsprechenden Markts mit Rohstoffen als nur teilweise mitarbeitend betrachtet. |
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(560) |
Diese Feststellung wurde durch das Argument der chinesischen Regierung, die Kommission habe Informationen über einen irrelevanten Markt ersucht, da nicht Germanium, sondern Germaniumtetrachlorid der Rohstoff für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern sei, nicht geändert. Da Germanium das Ausgangsmaterial für Germaniumtetrachlorid ist, wirken sich die Vorschriften für Germanium und der entsprechende Markt auf das spezifische Derivat Germaniumtetrachlorid aus. |
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(561) |
Da die untersuchten Unternehmensgruppen vertikal integriert waren, wurden die von den verbundenen Lieferanten der Unternehmen, die Kabel aus optischen Fasern herstellen, gelieferten Rohstoffe grundsätzlich in die Untersuchung aufgenommen. Deshalb wurden bestimmte untersuchte anfechtbare Subventionen, die an diese verbundenen Lieferanten gingen, in die Berechnungen für alle vorstehend analysierten Subventionsregelungen aufgenommen. |
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(562) |
Die Kommission untersuchte auch, ob unabhängige Lieferanten von Grundrohstoffen den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt haben. Die Kommission konzentrierte sich insbesondere auf die Grundrohstoffe für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen weitgehend von unabhängigen Lieferanten bezogen haben, d. h. Germaniumtetrachlorid und Silikonchlorid. |
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(563) |
Die ursprüngliche Vorleistung für Germaniumtetrachlorid ist Germanium, ein Rohstoff, der bei vielen Hightech-Erzeugnissen unabdingbar ist. Es handelt ich um eine wichtige Vorleistung für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern, die den Berechnungsindex steigert und zur Minderung des Signalverlusts über weite Entfernungen beiträgt. (131) Aufgrund der geologischen Bedingungen verfügt die Region Yunnan über hohe Germaniumvorkommen. |
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(564) |
Angesichts der teilweisen Mitarbeit der chinesischen Regierung analysierte die Kommission die von der chinesischen Regierung vorgelegte begrenzte Dokumentation und ergänzte sie durch Prüfung der Regierungspläne und -politik hinsichtlich dieser Vorleistungen auf der Grundlage verfügbarer Informationen sowie der Markteilnehmer des Marktes dieser Vorleistungen. Die Kommission stellte fest, dass die chinesische Regierung Pläne und Strategien zur Unterstützung des Germanium-Wirtschaftszweigs in Yunnan umgesetzt hat. Zu den Plänen, die die Herstellung dieses Rohstoffs behandeln, gehören der „13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Provinz Yunnan“ (132), die „Bekanntmachung der Regierung der Provinz Yunnan über die Entwicklung der Industrie der Provinz Yunnan 2016-2020“ (133) und die „Bekanntmachung der Regierung der Provinz Yunnan über mehrere Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der Realwirtschaft“ (134). |
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(565) |
Der „13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Provinz Yunnan“ verweist ausdrücklich auf Germanium in seinem Ziel, „neue Solarzellenmaterialien wie Germanium und Dünnfilm aktiv zu entwickeln“ und „die Entwicklung neuer Generationen von Informationstechnologie zu unterstützen, die Entwicklung neuer funktioneller Werkstoffe für die elektronische Informationstechnologie und Halbleiter auf der Basis der Platinumgruppe, von Germanium, Indium und anderen seltenen Metallen und Edelmetallen zu beschleunigen“. |
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(566) |
Die Ziele des Fünfjahresplanes werden in weiteren Bekanntmachungen und Durchführungsmaßnahmen der Regierung wiedergegeben und weiterentwickelt. Wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. |
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(567) |
In der „Bekanntmachung der Regierung der Provinz Yunnan über die Entwicklung der Industrie der Provinz Yunnan 2016-2020“ legt es die Regierung der Provinz ausdrücklich als strategische Aufgabe fest, „das Industriegebiet der Provinz Yunnan für Edelmetalle und neue Werkstoffe, … das nationale Industriezentrum für Germanium, Herstellung neuer optoelektronischer Materialien und Geräte“ entschlossen zu fördern und „ausländische technische Hindernisse zu entfernen und den Abbau neuer seltener Metalle wie … Germanium und germaniumbasierte neue Werkstoffe zu beschleunigen“ und „die Forschung und Entwicklung hochmoderner neuer Werkstoffe wie … Germanium proaktiv zu fördern“. |
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(568) |
Im dritten Dokument, in dem der Mechanismus zur Förderung des Germanium-Wirtschaftszweigs in der Provinz Yunnan festgelegt wird, ist eine direkte finanzielle Unterstützung beschrieben: „Im Einklang mit dem Grundsatz ‚gewerblicher Kauf und Lagerung, Bankdarlehen, finanzielle Beihilfen, Marktgeschäfte, Selbstfinanzierung,‘ haben wir … Germanium … und andere wichtige Nichteisen-Metallerzeugnisse in der gesamten Provinz gewerblich gekauft und gelagert. Der gesamte Umfang der gekauften und gelagerten Menge beträgt etwa 800 000 Tonnen, und der Zeitraum für die Beschaffung und Lagerung beträgt ein Jahr. Die dafür erforderlichen Mittel werden der Bank vom Unternehmen in der Form einer Produktverpfändung geliehen. Ein Sonderfonds in Höhe von 1 Mrd. RMB wurde von der Regierung der Provinz zur Subventionierung der Bankdarlehen an Unternehmen errichtet. Darunter werden an Unternehmen, die Zinn, Germanium und Indium kaufen und lagern, 80 % Ermäßigung als Subvention gewährt.“ |
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(569) |
Auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen stellte die Kommission fest, dass Unternehmen in der Provinz Yunnan, die im Germanium-Wirtschaftszweig tätig sind, einschließlich Hersteller von Germaniumtetrachlorid, Subventionen vom Staat erhalten haben. Zum Beispiel erhielten das teilweise staatseigene Unternehmen YUNNAN Lincang Xinyuan Germanium und seine Tochtergesellschaften mehrere Zahlungen von der chinesischen Regierung. In seinem Jahresbericht 2020 gibt das Unternehmen einen Betrag in Höhe von 21 847 627 RMB als Einnahmen von Subventionszahlungen für das Jahr 2019 an. Die von der chinesischen Regierung im Jahr 2020 erhaltenen Zuschüsse beliefen sich auf 55 361 284 RMB (135). Die von der chinesischen Regierung dem Germanium-Wirtschaftszweig gewährten Zuschüsse beschränken sich nicht auf ein Unternehmen. In seinem Jahresbericht 2019 gab das staatseigene Unternehmen Yunnan Chihong Zinc and Germanium an, dass es in diesem Jahr Subventionen in Höhe von 43 771 439 RMB erhalten habe (136). |
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(570) |
Es ist daher offenkundig, dass die chinesische Regierung an der gesamten Wertschöpfungskette für Kabel aus optischen Fasern beteiligt ist, was sich aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Preise auswirkt, sodass sie die Kräfte des Marktes nicht realistisch widerspiegeln. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Maßnahmen unterliegen die Sektoren, die Rohstoffe zur Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern, insbesondere Germanium und Germaniumtetrachlorid, herstellen, staatlichen Eingriffen. |
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(571) |
Allerdings hat die Kommission angesichts der Tatsache, dass der Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden kann (siehe Erwägungsgrund 769) und angesichts der möglichen Relevanz der in Erwägungsgrund 765 dargelegten Umstände, beschlossen, die Untersuchung dieser angeblichen Subvention nicht fortzuführen und behielt sich das Recht vor, gegebenenfalls darauf zurückzukommen |
3.9. Schlussfolgerung zur Subventionierung
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(572) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach den Bestimmungen der Grundverordnung, indem sie die Subventionen und Subventionsprogramme jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention der jeweiligen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der nachstehenden Gesamthöhe der Subventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen als prozentualen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight — Kosten, Versicherung und Fracht) derselben Ausfuhren je Tonne berechnet. |
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(573) |
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung wurde die Gesamthöhe der Subventionen für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe unter Ausschluss geringfügiger Beträge festgesetzt wurden, sowie auf der Grundlage der Höhe der Subventionen für Waren, die den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen. Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigte die Kommission allerdings auch Ergebnisse, die sich teilweise auf die verfügbaren Informationen stützten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in diesen Fällen berücksichtigten verfügbaren Informationen keine erheblichen Auswirkungen auf die zur fairen Ermittlung der Höhe der Subventionierung erforderlichen Informationen hatten, sodass die Ausführer, die nicht zur Mitarbeit in dieser Untersuchung aufgefordert wurden, durch diesen Ansatz nicht benachteiligt werden. (137) |
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(574) |
In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller und der Repräsentativität der Stichprobe auch im Hinblick auf die Förderung durch die Subventionen hielt es die Kommission für angemessen, für „alle übrigen Unternehmen“ den höchsten Wert anzusetzen, der unter den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde. Der Wert für „alle übrigen Unternehmen“ galt für diejenigen Unternehmen, die bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Maßeinheit
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(575) |
Obwohl offizielle Einfuhrstatistiken in Kilogramm angegeben werden, vertrat die Kommission die Auffassung — im Einklang mit den Stellungnahmen der Unionshersteller und des Wirtschaftszweigs der Union –, dass diese Maßeinheit nicht für die ordnungsgemäße Messung der betroffenen Mengen geeignet ist. Aus der Untersuchung geht hervor, dass der Wirtschaftszweig üblicherweise die Länge und nicht das Gewicht als Hauptmengenindikator verwendet. Dadurch kann entweder die Länge des Kabels (Kabelkilometer) oder die Gesamtlänge der darin enthaltenen Fasern (Faserkilometer) gemessen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die aktuelle Untersuchung Kabel betrifft, wird Kabelkilometer als die geeignetste Maßeinheit betrachtet, die in der nachstehenden Ermittlung der Schädigung verwendet wird. |
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(576) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung forderte die CCCME, dass die Einfuhrmengen auf der Grundlage von Faserkilometern statt auf der Grundlage von Kabelkilometern hätten berechnet werden sollten, da der Faserkilometer der anerkannte Industriestandard und die einzige Maßeinheit sei, mit der sich die erheblichen Unterschiede bei der Anzahl der Fasern pro Kabel ausdrücken ließen. |
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(577) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Kabelkilometer die geeignete Maßeinheit ist, da es sich bei der untersuchten Ware um Kabel handelt und die Anzahl der Fasern in einem Kabel ein spezifisches Merkmal des Kabels ist, das in der Warenkennnummer angegeben ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
4.2. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(578) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 29 Herstellern in der Union produziert. Mit Ausnahme der beiden im folgenden Abschnitt genannten Unternehmen bilden sie den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beruht die Ermittlung der Schädigung für den gesamten Bezugszeitraum auf Daten von 27 Mitgliedstaaten (EU-27). |
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(579) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum belief sich laut den Feststellungen auf 1,2 Mio. Kabelkilometer. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie direkte Informationen der neun Parteien — sechs Antragsteller und drei den Antrag unterstützende Unternehmen — und Marktinformationen bezüglich der restlichen Hersteller. Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 52 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt. |
4.3. Ausschluss von zwei Herstellern aus dem Wirtschaftszweig der Union
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(580) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung ist es zulässig, Hersteller, die mit chinesischen Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware sind, aus dem Wirtschaftszweig der Union auszuschließen. In Artikel 9 Absatz 2 ist festgelegt, wann Hersteller als mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden zu betrachten sind. |
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(581) |
Die Kommission untersuchte die bestehenden Beziehungen des Wirtschaftszweigs der Union mit Aus- oder Einführern der betroffenen Ware. Dabei stellte sich heraus, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eine marginale Menge an Kabeln aus optischen Fasern aus China einführt und dass ein anderer eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller besitzt. In Anbetracht der vernachlässigbaren Mengen, die der erstgenannte Hersteller einführte, und der Tatsache, dass der zweite Hersteller nachwies, dass er den betreffenden ausführenden Hersteller weder kontrolliert noch von ihm kontrolliert wird und dass er sich aufgrund dieser Beziehung nicht anders verhält als andere, nicht geschäftlich verbundene Hersteller, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei beiden Unternehmen kein Grund für einen Ausschluss aus dem Wirtschaftszweig der Union bestand. |
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(582) |
Bezüglich eines dritten, nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellers stellte die Kommission angesichts dessen Beziehung zu einem chinesischen ausführenden Hersteller (der von demselben Unternehmen kontrolliert wird) und den bedeutenden Mengen an Einfuhren aus China fest, dass es angemessen war, diesen Hersteller — trotz der erheblichen Produktion, die sich noch in der Union befindet — aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszuklammern. |
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(583) |
Ähnlich verhielt es sich bei einem nicht mitarbeitenden Hersteller in der Union, der erhebliche Mengen an Einfuhren aus China angab und bei dem die Kommission entschied, dass er unter Berücksichtigung der Beziehung mit einem chinesischen ausführenden Hersteller und der erheblichen Einfuhrmengen aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert werden sollte. |
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(584) |
Da die Untersuchung ergab, dass kein anderer Hersteller mit chinesischen Ausführern geschäftlich verbunden war oder Einfuhren aus China tätigte, waren keine weiteren Ausklammerungen aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich. |
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(585) |
Die CCCME brachte vor, dass zwischen einer Reihe von Unionsherstellern und chinesischen Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern eine Verbindung bestanden habe, und bat die Kommission, eine Schadensanalyse nach Segmenten vorzunehmen und diesen Einfuhrstrom separat zu analysieren. |
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(586) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihr Vorbringen, dass die Einfuhren der Unionshersteller getrennt und separat von den Einfuhren anderer Parteien bewerten werden sollten. Die CCCME vertrat ferner die Auffassung, dass die Kommission die Menge und den Prozentsatz der Einfuhren der Unionshersteller von verbundenen und unabhängigen chinesischen Herstellern im UZ offenlegen sollte. |
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(587) |
Wie vorstehend dargelegt, hat die Kommission in ihrer Analyse die Verbindungen zwischen Unionsherstellern und chinesischen Unternehmen gebührend berücksichtigt, indem sie Hersteller mit erheblichen Einfuhren aus China ausklammerte, und auch ihre Beziehung zu chinesischen Ausführern berücksichtigte. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller führten geringe Mengen (weniger als 1 % ihrer Produktion) der betroffenen Ware von verbundenen Unternehmen in China ein. Andere Unternehmen, die in der Union produzierten und erhebliche Mengen einführten, wurden im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung nicht als zum Wirtschaftszweig der Union zugehörig angesehen (siehe Erwägungsgründe 582 bis 584). Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(588) |
Connect Com übermittelte eine Liste mit anderen Unionsherstellern von Kabeln aus optischen Fasern, die im Antrag nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission merkte an, dass diese Unternehmen nicht an der Untersuchung mitarbeiteten und dass Schätzungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Unionshersteller auf der Grundlage verlässlicher Marktinformationen (138) bereitgestellt wurden. |
4.4. Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
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(589) |
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste. |
4.5. Eigenbedarf
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(590) |
Die Kommission stellte fest, dass im Bezugszeitraum 5,8 % bis 4,4 % der Produktion der Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt waren. In diesem Fall wurden die Kabel innerhalb derselben Unternehmen oder Konzerne zur weiteren nachgelagerten Verarbeitung geliefert, insbesondere zur Herstellung von Kabeln mit Anschlussstücken. |
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(591) |
Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion steht dagegen in unmittelbaren Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware. |
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(592) |
Um ein möglichst vollständiges Bild des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit optischen Fasern und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war. |
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(593) |
Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen. |
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(594) |
Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen (139). Dazu gehören: Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
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(595) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass der Eigenbedarfsmarkt bei der Analyse der Gesamtmarktposition des Wirtschaftszweigs der Union nicht außer Acht gelassen werden sollte. |
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(596) |
In dieser Hinsicht ließ die Kommission, wie nachstehend beschrieben, den Eigenbedarfsmarkt nicht außer Acht, sondern ermittelte ihn vielmehr und beurteilte seine Entwicklung im Laufe der Zeit. Dadurch ergab sich ein vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die geringe und rückläufige Größe dieses Marktes zeigt, dass er keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass Kabel mit Anschlussstücken nicht zur betroffenen Ware gehören. |
4.6. Unionsverbrauch
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(597) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Antragsteller berechneten Verkäufe sowie Einfuhrdaten, die nach der in den Erwägungsgründen 600 bis 607 beschriebenen Methodik bestimmt wurden. |
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(598) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Unionsverbrauch (in Kabelkilometern)
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(599) |
Der Verbrauch auf dem freien Markt in der Union stieg im Bezugszeitraum um 38 %. Angesichts des umfassenden digitalen Ausbaus in der EU handelt es sich hier um einen Markt mit starkem Wachstum, das sich auch in Zukunft fortsetzen dürfte (140). Der Verbrauch stieg bis zum UZ weiter an, obgleich der zweite Teil dieses Zeitraums (d. h. die erste Jahreshälfte 2020) mit den ersten Monaten der Störungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zusammenfiel. Aus den während der Untersuchung getroffenen Feststellungen geht hervor, dass die in den letzten Monaten des Untersuchungszeitraums einsetzende Pandemie und die damit verbundenen Präventionsmaßnahmen das Wachstum zwar verlangsamt, jedoch die Erhöhung des Verbrauchs der betroffenen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum insgesamt nicht verhindert haben. Der Eigenbedarfsmarkt besteht aus der Verwendung von Kabeln aus optischen Fasern in Konnektivitätslösungen, die von den Unternehmen angeboten werden, wobei dies auch Kabel mit Anschlussstücken einschließt; sein Volumen, das im Verhältnis zum Gesamtmarkt sehr gering war, ging im Bezugszeitraum um 12 %. |
4.7. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.7.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(600) |
Amtliche Einfuhrstatistiken für KN-Code 8544 70 00 werden in Kilogramm angegeben, und derselbe Code enthält andere Waren als die betroffene Ware. Um ein genaueres Bild der Einfuhren zu erlangen, prüfte die Kommission ausführliche Informationen von nationalen Zollbehörden über die Gesamtheit der einzelnen Einfuhrgeschäfte von 2017 bis zum UZ, die von den Einführern in ihren Zollanmeldungen angegeben und von den genannten Behörden bearbeitet wurden. Die Angaben betrafen Einfuhren in neun Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Portugal, Rumänien und Spanien) und wurden als repräsentativ angesehen, da sie 79 % der Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum ausmachten. Eine differenzierte Analyse auf dieser Grundlage führte zu den nachstehend aufgeführten Schlussfolgerungen. |
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(601) |
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung argumentierte Connect Com, dass Einfuhren nur in neun Mitgliedstaaten untersucht worden seien, und dass dies nicht repräsentativ sei, da große Mitgliedstaaten wie Italien, Polen, Österreich usw. nicht Gegenstand dieser Analyse gewesen seien. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die von den nationalen Zollbehörden erhaltenen Informationen eine zusätzliche Analyse darstellte, um die betroffene Ware innerhalb des vollständigen KN-Codes 8544 70 00 genauer zu ermitteln. Die Kommission verwendete die Informationen von allen nationalen Behörden, die rechtzeitig auf ihr Auskunftsersuchen antworteten und vertrat die Auffassung, dass 79 % der Einfuhren insgesamt ein repräsentatives Bild des Anteils der betroffenen Ware an allen Einfuhren unter dem KN-Code darstellte. Deshalb wies die Kommission dieses Argument als unbegründet zurück. |
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(602) |
Die Menge der Einfuhren aus der VR China wurde auf derselben Grundlage ermittelt wie für die gesonderte Antidumpinguntersuchung, d. h. auf der Grundlage der von den chinesischen ausführenden Herstellern während des Stichprobeverfahrens übermittelten Informationen. |
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(603) |
Einfuhren aus anderen Drittländern wurden auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 600 erwähnten detaillierten Verfahrens ermittelt, bei dem die Einfuhren der betroffenen Ware in kg ermittelt und anhand der genauen Umrechnungsfaktoren, die von den chinesischen ausführenden Herstellern in ihren Antworten auf das in Erwägungsgrund 60 erwähnte zusätzliche Auskunftsersuchen angegeben wurden, in Kabelkilometer umgerechnet wurden. |
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(604) |
Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge im Vergleich zur Verbrauchsmenge auf dem freien Markt nach Tabelle 1 ermittelt. |
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(605) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge und Marktanteil
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(606) |
Vor dem Hintergrund erheblicher chinesischer Überkapazitäten (die auf der Grundlage von Marktanalysen der Antragsteller auf mehr als das Doppelte des gesamten EU-Marktes geschätzt werden (141)), stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land während des Bezugszeitraums von etwa 190 000 Kabelkilometer auf etwa 500 000 Kabelkilometer, was einem sehr schnellen Anstieg um mehr als das Zweieinhalbfache entspricht. Dieser Anstieg von 163 % ist mehr als viermal höher als der Anstieg des Verbrauchs, und unterstreicht so die Tiefe und Kraft der Durchdringung dieses Marktes durch China. |
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(607) |
Infolgedessen stieg der Marktanteil dieser Einfuhren im Bezugszeitraum von 14,8 % auf 28,3 %, verzeichnete also einen massiven Anstieg von 91 %. Es sei angemerkt, dass die chinesischen Einfuhrmengen in jedem Jahr des Bezugszeitraums einen Anstieg verzeichneten, was die Geschwindigkeit und das Ausmaß der Marktdurchdringung verdeutlicht. |
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(608) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die CCCME, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu niedrig und der Marktanteil der chinesischen Einfuhren zu hoch angesetzt sei. In diesem Zusammenhang brachte die CCCME vor, dass die Marktdaten auf der Grundlage von Faserkilometern anstelle von Kabelkilometern ermittelt werden sollten, wodurch der Marktanteil der chinesischen Einfuhren geringer dargestellt würde. |
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(609) |
Die Untersuchung ergab, dass Kabelkilometer die geeignetste Maßeinheit für die betroffene Ware war (siehe Erwägungsgrund 575). Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
4.7.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, Preisunterbietung und Preisrückgang
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(610) |
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage der Antworten der mitarbeitenden Ausführer auf ein Auskunftsersuchen. |
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(611) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrpreise (in EUR/Kabelkilometer)
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(612) |
Die Einfuhrpreise aus der VR China sanken im Bezugszeitraum von 452 EUR/Kabelkilometer auf 349 EUR/Kabelkilometer, dies entspricht einem Rückgang um 23 %. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund der gestiegenen Aggressivität chinesischer ausführender Hersteller zu betrachten, die ihrerseits mit der Überkapazität in diesem Land zusammenhängt (siehe Erwägungsgrund 606). Weiterhin ist bei diesem Indikator zu berücksichtigen, dass es bei einer bestimmten Länge erhebliche Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen sowie große Unterschiede im Produktmix von Jahr zu Jahr gibt. Die Produktunterschiede waren sowohl auf die Variabilität und deshalb den Preis der verkauften Kabeltypen als auch von der Tatsache zurückzuführen, dass nicht alle Warentypen jedes Jahr ausgeschrieben oder verkauft wurden. |
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(613) |
Um die mit den Preisreihen im Bezugszeitraum verbundenen Schwankungen im Produktmix zu vermeiden und genauere und repräsentativere Daten zu erhalten, analysierte die Kommission auch die umfassenden Informationen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer und Unionshersteller auf der Grundlage stärker aggregierter Gruppen direkt vergleichbarer Waren. Dadurch wurden 35 identische (übereinstimmende) Gruppen festgestellt, die sowohl von den chinesischen Ausführern als auch dem Wirtschaftszweig der Union verkauft werden und für die in jedem der untersuchten Jahre Verkäufe getätigt wurden. Anders ausgedrückt hat die Kommission eine vollständige Zeitreihe mit Preis je Warentyp für jedes Jahr des Bezugszeitraums erhalten. Diese Preise können als repräsentativ für die gesamten chinesischen Ausfuhren in diesem Zeitraum angesehen werden, da sie 62 % der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ abdecken. Die daraus resultierenden repräsentativen Zeitreihen entwickelten sich auf gewichteter aggregierter Basis wie folgt: Tabelle 3/bis Chinesische Einfuhren (in EUR/Kabelkilometer)
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(614) |
Dies weist auf einen erheblichen und stetigen Preisrückgang bei chinesischen Ausfuhren hin. Mit anderen Worten: Wenn Verkäufe derselben Warentypen auf Jahresbasis verglichen werden, ist jedes Jahr ein deutlicher und erkennbarer Rückgang bei chinesischen Einfuhrpreisen zu beobachten, die im Zeitraum von 2018 bis zum UZ weit unter den Preisen der Unionshersteller lagen (Tabelle 7-bis). |
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(615) |
Vor diesem Hintergrund berechnete die Kommission die Preisunterbietung während des Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:
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(616) |
Der Preisvergleich wurde getrennt nach Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes. Dies belief sich für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf einen gewogenen Durchschnitt der Preisunterbietungsspanne von 30,0 % bzw. 33,2 %, woraus sich eine Gesamtpreisunterbietungsspanne von 31,5 % ergibt. Wie in Erwägungsgrund 673 dargelegt, bestätigt die Analyse der Ausschreibungen das Vorliegen der Preisunterbietung bei den Ausschreibungen. |
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(617) |
Dies entspricht den in den Erwägungsgründen 613 und 614 ermittelten Preisen. |
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(618) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe außerdem vor, dass die Kommission keine Erklärung für die aggregierten PCN-Gruppen gebe, die daher willkürlich seien. Die CCCME behauptete, die Zugrundelegung dieser Gruppen ließe darauf schließen, dass es ein Problem bei der Übereinstimmung und Vergleichbarkeit der Preise des Wirtschaftszweigs der Union und der chinesischen Preise gebe. Die CCCME verwies auf den Panelbericht in „China — X-Ray Equipment“ (142), in dem es heißt, eine Untersuchungsbehörde sei verpflichtet sicherzustellen, dass die Waren, die sie bei ihrer Preisunterbietungs- und Preisdruckanalyse vergleicht, tatsächlich vergleichbar sind, und sie argumentierte, die Kommission habe diese Preisvergleichbarkeit nicht gewährleistet. |
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(619) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen aus zwei Gründen zurück. Erstens wurden diese Gruppen nicht für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung herangezogen. Zweitens wurden sie herangezogen, um einen Preisvergleich, wie in Erwägungsgrund 613 beschrieben, nach Warentyp getrennt durchzuführen, um eben zu gewährleisten, dass die Entwicklung der Preise im Laufe der Zeit nicht von wesentlichen Änderungen des Produktmixes in dem Zeitraum beeinträchtigt wurde, und um so die Genauigkeit der Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu verbessern, auf der Grundlage von Gruppen, die, wie bereits erläutert, für die betroffene Ware repräsentativ waren. |
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(620) |
Die Kommission stellte fest, dass bei der Beurteilung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen die aus dem betroffenen Land in die Union ausgeführten Modelle den Bezugspunkt für den Vergleich bilden. Es liegt in der Natur des Vergleichs der Ausfuhrverkäufe der ausführenden Hersteller mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union, dass nicht alle ausgeführten Modelle auch vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurden. Im vorliegenden Fall lag die Übereinstimmungsrate für die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller bei etwa 70 %, was die Kommission für vollkommen ausreichend erachtete, um einen breiten und fairen Vergleich der ausgeführten und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Modelle zu gewährleisten. |
4.8. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.8.1. Allgemeine Bemerkungen
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(621) |
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(622) |
Bei der Kommission gingen mehrere Stellungnahmen von Parteien ein, die die Schädigung betrafen. Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Einfuhren aus China keine Schädigung oder drohende Schädigung verursachten, denn die Indikatoren zeigten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gut sei und der Wirtschaftszweig der Union mit seinem Marktanteil nach wie vor eine beherrschende Stellung einnehme. Connect Com merkte an, dass der Rückgang beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sehr begrenzt und im Zusammenhang mit einem möglicherweise oligopolistischen Markt erfolgt sei |
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(623) |
Connect Com brachte vor, dass eine Schädigung, selbst wenn sie bestünde, unbedeutend sei, wenn Gewinne bis in Höhe der Mindestgewinnspanne von 5 % erzielt würden; diesbezüglich erinnerte sie an den Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 1988 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zellulärer beweglicher Funktelefone mit Ursprung in Kanada, Hongkong und Japan (143) und das Urteil vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache EFMA/Rat (144). Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es im Beschluss über Funktelefone um die Gewinnspanne im Lichte anderer sich verbessernder Indikatoren ging und dass es in der genannten Rechtssache um eine Behauptung ging, die das Gericht verneint hatte, wonach die von der Kommission im Laufe der Untersuchung ermittelte Zielgewinnspanne hätte höher sein müssen. Diese Präzedenzfälle unterstützen folglich nicht die Ansicht, dass eine Schädigung unbedeutend ist, wenn die Gewinnspannen über 5 % liegen. Eine Schädigung wird bei einer ganzheitlichen Bewertung aller in Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Faktoren ermittelt, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Markt und Wirtschaftszweig analysiert wird. Zudem lagen die vom Wirtschaftszweig erzielten Gewinne unter der festgelegten Zielgewinnspanne, wenn alle mit dem betroffenen Wirtschaftszweig zusammenhängenden Elemente berücksichtigt werden, wie in Artikel 12 Absatz 1a der Grundverordnung festgelegt. |
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(624) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der vom Antragsteller übermittelten Antwort auf den Fragebogen, welche Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
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(625) |
Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von einer früheren Subventionierung. |
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(626) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.8.2. Makroökonomische Indikatoren
4.8.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(627) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(628) |
Im Bezugszeitraum war die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 16 % gestiegen. Gemäß einer detaillierten Analyse verzeichnete die Unionsproduktion von 2017 bis 2019 einen Anstieg von 18 %, im Untersuchungszeitraum ging die Unionsproduktion hingegen um 2 Prozentpunkte geringfügig zurück. |
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(629) |
Der Gesamtanstieg im Bezugszeitraum war auf den in Tabelle 1 dargestellten Anstieg der Nachfrage zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Produktion im Bezugszeitraum um lediglich 16 % steigern, und zwar auf einem Markt, der einen Anstieg um 38 % verzeichnete. Der Wirtschaftszweig der Union war folglich nicht in der Lage, den vollen Nutzen aus dem Marktwachstum zu ziehen. |
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(630) |
Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität der Union um 31 %. Dies spiegelt die Investitionen wider, die einige Unionshersteller unternahmen, um dem Wachstum des Marktes nachzukommen. Dieser Versuch scheiterte an der gewachsenen Marktdurchdringung chinesischer Waren, die sich auf unfaire Preisbildungsstrategien stützten und auf diese Weise zunehmend Marktanteile vom Wirtschaftszweig der Union aufnahmen. |
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(631) |
Daraus entstand ein Rückgang der Kapazitätsauslastung um 12 %, der im Untersuchungszeitraum ein Niveau von weniger als 60 % erreichte. Die Unionshersteller wurden daran gehindert, ihre Produktion dem Marktwachstum entsprechend zu steigern. |
4.8.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(632) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(633) |
Im Bezugszeitraum ist die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 13 % gestiegen. Aufgrund des Anstiegs des Verbrauchs verzeichnete der Marktanteil auf dem freien Markt im Bezugszeitraum jedoch einen Rückgang von 64,3 % auf 53,5 %, also um mehr als 10 Prozentpunkte (-17 %). |
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(634) |
Auch die Verkaufsmenge der Union auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 15 % an. Die Entwicklung der Verkaufsmengen der Union war eng angelehnt an den Trend der Unionsproduktion, da der Wirtschaftszweig weitgehend ein System der Produktion nach Auftrag betreibt. |
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(635) |
Der Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtverkäufe in der Union) befand sich im gesamten Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau, wobei der Trend rückläufig war, und zwar von 7 % im Jahr 2017 auf 5,4 % im UZ. Dies hatte jedoch aufgrund der begrenzten Größe dieses Marktes nur geringfügige Auswirkungen. |
4.8.2.3. Wachstum
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(636) |
An der Verringerung des Marktanteils der Gesamtverkäufe der Union lässt sich erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Vorteil aus dem Wachstum auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum ziehen konnte. |
4.8.2.4. Beschäftigung und Produktivität
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(637) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Beschäftigung und Produktivität
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(638) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union nahm in VZÄ ausgedrückt von 2017 bis 2019 um 18 % zu. Diesem Anstieg folgte während des Untersuchungszeitraums ein Rückgang um vier Prozentpunkte. Diese Entwicklung folgt weitgehend dem Trend bei der Produktionsmenge nach Tabelle 3. |
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(639) |
Da sich die Zahlen für Produktion und Beschäftigung stark entsprechen, blieb die Produktivität in Kabelkilometern pro Beschäftigten weitgehend konstant. |
4.8.2.5. Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung
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(640) |
Alle Subventionsspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
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(641) |
Dies ist die erste Antisubventionsuntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen einer möglichen früheren Subventionierung vor. |
4.8.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.8.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
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(642) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufspreise in der Union
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(643) |
Die Verkaufspreise, die unabhängigen Parteien auf dem Unionsmarkt (dem freien Markt) berechnet wurden, stiegen im Zeitraum von 2017 bis 2019 um 16 % und gingen dann im UZ auf ein ähnliches Niveau wie das 2017 verzeichnete zurück (+1 %). Das Preisniveau hängt jedoch weitgehend von der Komplexität der verkauften Waren ab, da der Preis je nach den Eigenschaften des Kabels (wozu auch die Anzahl der Fasern, die Anzahl und Art der Beschichtungen usw. zählen) stark variieren kann. |
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(644) |
Dies wird bei einem Vergleich zwischen der Entwicklung des Preises und der Entwicklung der Produktionskosten deutlich, da komplexere Kabel, die zu höheren Preisen verkauft werden können, auch höhere Produktionskosten zur Folge haben. |
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(645) |
Die Herstellstückkosten stiegen im Zeitraum von 2017 bis 2019 um 14 %, was in etwa der Entwicklung der Durchschnittspreise im freien Unionsmarkt (16 %) entspricht. Anschließend fielen sie um 14 %, was ebenfalls auf einer Linie mit dem Preisrückgang im gleichen Zeitraum von 2019 bis zum UZ (15 %) liegt. |
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(646) |
Wie in Erwägungsgrund 613 erörtert, analysierte die Kommission die umfassenden Informationen von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführern und Unionsherstellern auf der Grundlage aggregierterer Gruppen von unmittelbar vergleichbaren Waren, um die der Preisreihe inhärenten Unterschiede des Produktmixes im Bezugszeitraum zu vermeiden. Dadurch wurden 35 identische (übereinstimmende) Gruppen festgestellt, die sowohl von den chinesischen Ausführern als auch dem Wirtschaftszweig der Union verkauft werden und für die vollständige Zeitreihen für jedes Jahr des Bezugszeitraums vorliegen. |
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(647) |
Diese sind für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in dem Bezugszeitraum repräsentativ, wobei mehr als 34 % der Verkäufe entsprechender Waren im Untersuchungszeitraum getätigt wurden. Daraus ergaben sich folgende repräsentative Zeitreihen: Tabelle 7-bis Wirtschaftszweig der Union (in EUR/Kabelkilometer)
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(648) |
Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union verzeichneten einen wesentlichen Rückgang, ähnlich dem Preisrückgang bei chinesischen Ausfuhren (siehe Erwägungsgrund 613). |
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(649) |
In Anbetracht dessen, dass Abnehmer häufig maßgeschneiderte Arten von Kabeln aus optischen Fasern nachfragen, die auf ihren konkreten Bedarf abgestimmt sind, und dass bestimmte Mitgliedstaaten spezifische technische Anforderungen festlegen, ergibt sich zudem aus dem zeitlichen Vergleich desselben Abnehmers und Mitgliedstaats ein noch genaueres Bild der Preisentwicklungen. Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte diesbezüglich zusätzliche detaillierte Informationen. Die Preisentwicklungen der 20 wichtigsten solcher Kombinationen aus Warengruppe, Abnehmer und Mitgliedstaat waren wie folgt (146): Tabelle 7-ter Wirtschaftszweig der Union (in EUR/Kabelkilometer, Index)
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(650) |
Hier ist nach den Preisrückgängen bei chinesischen Ausfuhren (siehe Erwägungsgründe 610 bis 614) ein deutlicher Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union in dem Zeitraum zu erkennen. |
4.8.3.2. Arbeitskosten
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(651) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(652) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im Zeitraum von 2017 bis zum UZ relativ stabil. Der leichte Rückgang im Jahr 2018 entspricht der Zunahme der VZÄ um 13 % und spiegelt die Kosten für diese zusätzlichen Arbeitskräfte wider. |
4.8.3.3. Lagerbestände
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(653) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Lagerbestände
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(654) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 27 %. Während die Zunahme der Lagerbestände bedeutet, dass sich die Umsätze bei bestimmten wiederkehrenden Posten verlangsamten, was wiederum mit den aufgrund des sehr aggressiven Preiswettbewerbs der chinesischen ausführenden Hersteller zunehmenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beim Verkauf seiner Waren zusammenhängen könnte, könnte der Anstieg im Zeitraum von 2019 bis zum UZ auch auf saisonale Effekte zurückzuführen sein. Angesichts der Tatsache, dass der Großteil der Produktion auf Bestellungen und Kundenspezifikationen beruht, stellen Lagerbestände keinen wichtigen Schadensindikator dar. |
4.8.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
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(655) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(656) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(657) |
Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war zwar im ganzen Bezugszeitraum positiv, wies aber ein auffällig niedriges Niveau auf und fiel von 8,1 % im Jahr 2017 auf 7,9 % im Untersuchungszeitraum. |
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(658) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe vor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch eine Reverse-Engineering-Analyse sehr hohe Gewinne durch überhöhte Preise auf dem Unionsmarkt erzielt habe, was ernsthafte Zweifel an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufkommen lasse, und dass die Preisunterbietung auf die unangemessenen Preise des Wirtschaftszweigs der Union und nicht auf die niedrigpreisige Einfuhren aus China zurückzuführen sei. |
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(659) |
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die von der ZTT-Gruppe vorgelegte Reverse-Engineering-Analyse war unvollständig und beruhte nicht auf einer vollständigen Bewertung von Kosten und Preisen. Die Kommission überprüfte die Gewinnspannen auf der Grundlage von umfassenden Informationen und diese Analyse ergab, dass diese der Beschreibung in den Erwägungsgrund 655 bis 657 entsprachen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(660) |
Die Antragsteller trugen vor, dass der Investitions- und Forschungsbedarf in diesem Sektor eine Gewinnspanne von 15 % erfordere. Die Untersuchung ergab, dass die Höhe der bereits geplanten Investitionen, die unter normalen Umständen erfolgt wären, um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, durch Gewinne von durchschnittlich 13,4 % auf der Grundlage des Bezugszeitraums unterstützt werden müssten. Diese Investitionen erfolgten für: Umrüstungs- und Wartungskosten, um die Effizienz der bestehenden Kapazitäten sicherzustellen, Anpassung der Kapazitäten an den sich ändernden Produktmix, Kapazitätserweiterung, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Produkt- und Prozessinnovation). |
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(661) |
Die Kommission stellte fest, dass die vorgenannte Größenordnung den Gewinnen aus der Zeit ohne subventionierte chinesische Einfuhren entspricht, die im Bereich von 12 % lagen (siehe die Analyse in Tabelle 10-bis). |
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(662) |
Daraus geht hervor, dass die Gewinnspanne im Bereich von 8 % im Bezugszeitraum nicht ausreicht, um die Tätigkeiten auf einem expandieren Hightech-Markt aufrechtzuerhalten, und es sich somit um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union handelt. Tabelle 10-bis Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union vor 2017
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(663) |
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Tatsächlich verzeichnete die Rentabilität im Vergleich zu dem Zeitraum 2014 bis 2016 einen Rückgang. An diesen niedrigeren Gewinnen im Bezugszeitraum lässt sich eine erhebliche Preisschädigung im gesamten Bezugszeitraum ablesen. Aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl durch höhere Mengen als auch durch niedrige Preise) verursachten Abwärtsdrucks war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise zu erhöhen, die Kosten möglichst gering zu halten und damit die normale Gewinnspanne zu erreichen, die vor der Spitze der Expansion erzielt wurde, von Steigerungen ganz zu schweigen. |
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(664) |
Nach einem Anstieg 2018 ging der Cashflow in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums zurück. |
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(665) |
Als unmittelbare Folge des durch die eingeführten Waren verursachten Drucks musste der Wirtschaftszweig der Union Investitionen zurückstellen, auch solche, die bereits geplant und genehmigt waren. Diese Investitionen, die auf den Ausbau der bestehenden Produktionskapazität in der Union abzielten, wurden als unmittelbare Folge der durch die aggressive Preispolitik chinesischer Einfuhren geänderten Marktbedingungen im Bezugszeitraum eingestellt (auch in Fällen, in denen die Durchführung bereits begonnen hatte). Infolgedessen fielen die Investitionen gegen Ende des Bezugszeitraums drastisch im Vergleich zu den Entwicklungen des Vorjahres und dem Wachstum des gesamten Marktes. |
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(666) |
Die Kapitalrendite entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und fiel sogar um 42 %. Diese negative Entwicklung zeigt, dass zwar weiterhin Investitionen getätigt wurden, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern, dass aber die Renditen dieser Investitionen im Bezugszeitraum erheblich gefallen sind, weil es dem Wirtschaftszweig der Union unmöglich war, den Rentabilitätsgrad zu verbessern. |
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(667) |
Mit dem raschen Rückgang der Kapitalrenditen sind die künftigen Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen herstellenden Unternehmen eindeutig gefährdet, falls sich die Lage nicht bessern sollte. |
4.9. Analyse der Verkäufe auf der Grundlage von Ausschreibungen
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(668) |
Kabel aus optischen Fasern werden überwiegend mittels Ausschreibungsverfahren verkauft. Um die erforderlichen Einblicke in diesen wichtigen Aspekt des Marktes zu erhalten und die übrige Schadensanalyse zu ergänzen, forderte die Kommission bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern sowie den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, Einführern und Verwendern ausführliche Informationen über Ausschreibungen an. Es wurden Fragen zu Art, Verfahren, Terminierung und anderen maßgeblichen Merkmalen sowohl abgeschlossener als auch laufender Ausschreibungen gestellt. Die Bieter arbeiteten nur sehr wenig mit. Kein öffentlicher Auftraggeber beteiligte sich an der Untersuchung, und von den großen Telekommunikationsbetreibern übermittelte nur die Deutsche Telekom ausführliche Informationen über Ausschreibungen. |
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(669) |
Nach dem Verzicht auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen forderte die Kommission von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zusätzliche, ausführliche Informationen über alle Ausschreibungen, an denen sie sich im Bezugszeitraum beteiligt haben, einschließlich gegebenenfalls Informationen über Angebote, Preise und Wettbewerber. |
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(670) |
Die übermittelten Informationen ergaben ein sehr heterogenes und fragmentiertes Bild, mit einer großen Anzahl von Ausschreibungen, die jedes Jahr in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, einer Vielzahl von Auftraggebern und Bietern und Ausschreibungen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Bedingungen. Die Ausschreibungen können entweder öffentlich sein, d. h. von Gemeinden oder anderen öffentlichen Einrichtungen, oder privat, d. h. von großen Telekommunikations- oder Netzbetreibern organisiert werden. Es gibt auch viele andere kleinere Arten von Bietverfahren, Angebotsverfahren, elektronischen Versteigerungen und kleinere Warenmengen können auch durch direkten Kundenkontakt beschafft werden. Die Details der Ausschreibungsverfahren hängen stark vom jeweiligen Auftraggeber ab, der je nach Ausschreibung und Marktentwicklung eine Vielzahl von Verfahren anwenden kann. Zudem gibt es eine Vielzahl an Marktteilnehmern, die an Ausschreibungen teilnehmen. Chinesische ausführende Hersteller beteiligten sich direkt (auch über ihre Tochterunternehmen) und indirekt über Partnerschaften mit lokalen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Einführer, Händler und Vertriebsunternehmen stehen ebenfalls im Wettbewerb mit Unionsherstellern. Mitunter sind auch Installationsunternehmen beteiligt und die Verkäufe der Lieferanten, die den Zuschlag erhielten, an die Betreiber von Telekommunikationsanlagen erfolgen über diese Installationsunternehmen. |
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(671) |
Die Untersuchung zeigte auch, dass die Zahl der in der Union veranstalteten Ausschreibungen sehr hoch ist. Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller meldeten insgesamt mehr als 500 Ausschreibungen, an denen sie während des Untersuchungszeitraums direkt teilnahmen. Einer der mitarbeitenden unabhängigen Einführer beteiligt sich allein für den deutschen Markt an 150 bis 200 Ausschreibungen pro Jahr. |
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(672) |
Die Dauer der Ausschreibungsverfahren ist sehr variabel, von sofortiger Lieferung bis zu drei Jahren. Bei längeren Ausschreibungen werden zwar die Preise vereinbart, die Mengen sind jedoch nicht festgelegt und deshalb können ausschreibende Stellen weitere Ausschreibungen durchführen, die die bestehenden ersetzen, wenn die Preise fallen. Daher bieten Ausschreibungen zwar eine Art allgemeine „Obergrenze“ für Preisbedingungen, aber die Preise können sich während der Laufzeit der Ausschreibung dynamisch ändern und tun dies auch. Infolgedessen werden sie oft angepasst, um weitgehend die aktuellen Marktbedingungen wiederzugeben. |
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(673) |
Die Kommission hat die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern als Antwort auf ihr Ersuchen übermittelten ausführlichen Informationen zu den Ausschreibungen analysiert. Von den gemeldeten Ausschreibungen, bei denen die Unionshersteller im Bezugszeitraum ein Angebot abgegeben haben, analysierte die Kommission diejenigen Ausschreibungen, bei denen konkrete Beweise für eine Beteiligung Chinas vorlagen. Im Bezugszeitraum gab es 55 solche Ausschreibungen. Auf die analysierten Ausschreibungen entfallen 45 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und 14 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum. Bei diesen Ausschreibungen wurde eine differenzierte Analyse der Preis- und Mengenschädigung je Ausschreibung durchgeführt, die erhebliche Umsatzeinbußen (zwischen 25 % und 100 %) und/oder Preisrückgänge (zwischen 5 % und 55 %) und/oder Preisunterbietungen (zwischen 8 % und 39 %) aufzeigte. Diese ausschreibungsspezifische Analyse bestätigte zudem den Preisrückgang und die Preisunterbietung in dem Zeitraum, die bereits vorgehend festgestellt wurden. |
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(674) |
Connect Com übermittelte Stellungnahmen zu den Ausschreibungsverfahren und erläuterte, dass die vom Antragsteller vertretenen Unionshersteller nicht generell eine große Zahl an Ausschreibungen verloren hätten, sondern nur eine oder einige wenige private Ausschreibungen. Es betonte, dass der Antragsteller als Beweis für die Preisunterbietung auf eine einzige private Ausschreibung und auf das Preisverhalten eines einzigen chinesischen Herstellers verwiesen habe. Connect Com übermittelte eine Mitteilung über die in einem deutschen Landkreis vergebenen Verträge, in dem die Preise des Bieters, der den Zuschlag erhalten hatte, ausdrücklich genannt wurden. Das Unternehmen unterstellte damit, dass der Antragsteller das gesamte Marktsegment öffentlicher Ausschreibungen in seiner Darstellung unberücksichtigt gelassen habe. Laut Connect Com unterlagen die vom Antragsteller vertretenen Unionshersteller in diesen Ausschreibungsverfahren, weil sie die vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllten (z. B. Lager, Bestand, breite Produktpalette, Logistikkonzept). Connect Com wies insbesondere auf die geringe Lagerkapazität von Prysmian und Corning hin. Connect Com brachte vor, dass es falsch wäre, das Marktsegment für öffentliche Ausschreibungen als Ganzes unberücksichtigt zu lassen, denn die Preise auf den Märkten öffentlicher und privater Ausschreibungen entsprächen sich weitgehend oder seien voneinander abhängig. Laut Connect Com wäre es nicht richtig, in einem gesamten Markt Zölle einzuführen, wenn dieser in einen Markt für öffentliche und einen für private Ausschreibungen unterteilt sei. Es wurde auf Erwägungsgrund 42 des Beschlusses 98/230/EG der Kommission (147) verwiesen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses argumentierte Connect Com, dass im Fall segmentierter Märkte keine Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union vorliege, wenn der Wirtschaftszweig der Union, obwohl in einem Marktsegment ein gewisser Rückgang der Verkäufe bestehe (hier die privaten Ausschreibungen), Verkaufsmöglichkeiten in einem anderen Marktsegment (hier den öffentlichen Ausschreibungen) habe, die den Rückgang der Verkaufsmengen ausgleichen würden. |
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(675) |
Die Argumente und Analyse in Erwägungsgrund 673 stehen im Widerspruch zu diesen Vorbringen. Trotz erheblicher Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, die Wettbewerbsfähigkeit der Preise aufrechtzuerhalten, wurden große Anteile am Markt von chinesischen Ausführern übernommen, deren Angebote bei den Preisen vom Wirtschaftszweig der Union nicht erreicht werden konnten. Was den Kommissionsbeschluss von 1998 betreffend die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure angeht, stellte die Kommission fest, dass ein Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt vor dem Hintergrund der Tendenz des Wirtschaftszweigs, einen erhöhten Teil seiner Herstellung der betroffenen Waren zur Herstellung nachgelagerter Ware zu verwenden, betrachtet werden sollte. Der zugrundeliegende Sachverhalt bei diesen beiden verschiedenen Marktsegmenten des Wirtschaftszweigs der Union (freier Markt und Eigenbedarf) unterscheidet sich von der Wettbewerbssituation in diesem Fall insofern, als die Größe des Eigenbedarfsmarkts sich im Bezugszeitraum geringfügig verringert hat und einen nur sehr kleinen Teil der Herstellung der betroffenen Ware ausmacht. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(676) |
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete Connect Com, dass die Kommission nicht offengelegt habe, wie viele der Ausschreibungen von einem chinesischen Hersteller gewonnen wurden und aus welchem Grund, und wiederholte sein Argument, dass der Preis niemals das einzige entscheidende Kriterium sei, sondern vielmehr Qualität und Logistik. Außerdem forderte Connect Com die Offenlegung der Ergebnisse der Analyse in Erwägungsgrund 673. |
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(677) |
In diesem Zusammenhang sammelte die Kommission detaillierte Informationen über Ausschreibungen im Bezugszeitraum. Die Kommission überprüfte und analysierte diese Informationen, die streng vertraulich waren und deshalb nicht an die interessierten Parteien weitergegeben werden konnten. |
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(678) |
Die Analyse der Ausschreibungen deutet auf einen beschleunigten Ersatz der Ware des Wirtschaftszweigs der Union durch chinesische Ware hin, was von den Ausschreibungen zum Ende des Untersuchungszeitraums bestätigt wird. Der offenkundige Preisverfall und die weiteren erheblichen Mengenverluste des Wirtschaftszweigs der Union entsprechen dem und bestätigen das Gesamtbild der Schädigung. |
4.10. Schlussfolgerung zur Schädigung
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(679) |
Mehrere Indikatoren zeigten einen positiven Trend, so etwa die Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt und Beschäftigung. Die Entwicklung dieser Indikatoren entsprach jedoch nicht der Zunahme des Verbrauchs; wäre der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen, den wachsenden Markt umfassend für sich zu nutzen, hätten diese Indikatoren viel stärker steigen müssen. Tatsächlich verlor der Wirtschaftszweig der Union trotz der Zunahme der Verkaufsmenge beim Marktanteil 10,8 Prozentpunkte (von 64,3 % auf 53,5 %) — in einem wachsenden Markt. Dies hängt mit dem durch die chinesischen Ausfuhren erzeugten Preisdruck mit bedeutenden Preisunterbietungen und auf jeden Fall Preisrückgängen im gesamten Bezugszeitraum zusammen. |
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(680) |
Dies führte zu einer finanziellen Schädigung in Form von niedrigeren Gewinnen und zu einem Rückgang bei den Investitionen und der damit erzielten Rendite. |
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(681) |
Darüber hinaus ergibt, wie in Erwägungsgrund 673 erläutert, die Analyse der im Rahmen von Ausschreibungen getätigten Verkäufe, dass sich die Erosion von Marktanteilen und Preisen beschleunigt und angesichts des äußerst aggressiven Verhaltens seitens der chinesischen ausführenden Hersteller auch weiterhin beschleunigen wird. |
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(682) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass mehrere Schlüsselindikatoren nicht darauf hindeuteten, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitten habe, da seine Produktivität stabil geblieben sei und im UZ sogar gestiegen sei, seine Produktionsmengen und Beschäftigung stabil geblieben seien, die Kapazität gestiegen sei, seine Verkaufspreise stabil geblieben seien — mit einem geringfügigen Rückgang — und seine Rentabilität und Investitionen auf einem hohen Niveau geblieben seien. Die CCCME argumentiere ferner, dass das Panel im Fall Thailand — H-Träger (148) angab, dass „solche positiven Entwicklungen bei einer Reihe von Faktoren eine überzeugende Erklärung erfordern, warum und wie, angesichts dieser offensichtlich positiven Trends, der inländische Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens geschädigt war oder weiterhin ist“. Die CCCME brachte vor, die Kommission habe keine überzeugende Erklärung abgegeben. Die CCCME brachte zudem vor, dass die Kommission im Fall Weinsäure (149) den Schluss gezogen habe, dass der betroffene Wirtschaftszweig nicht geschädigt wäre, da die Rentabilität, der Cashflow, die Investitionen und Beschäftigung im Bezugszeitraum gestiegen wären, und dies trotz der rückläufigen Entwicklung des Wirtschaftszweigs bei Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil. |
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(683) |
Wie in Erwägungsgrund 679 dargelegt, müssen diese Indikatoren vor dem Hintergrund des gestiegenen Verbrauchs auf einem wachsenden Markt bewertet werden, und diese Analyse ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in angemessener Weise von einem expandierenden Markt Nutzen ziehen konnte, was die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union verdeutlicht. Zudem ergab die detaillierte Analyse der Ausschreibungen eine deutliche Preisunterbietung und steigende Verkaufsverluste des Wirtschaftszweigs der Union. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(684) |
Die Kommission erinnert daran, dass sich die Gewichtung der Schadensindikatoren von Fall zu Fall unterscheidet, je nach Wirtschaftszweig und Sachverhalt. Allerdings ist keiner der von der CCCME zitierten Fälle sachlich mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Bei dem Fall Weinsäure zeigte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beispielsweise einen stetigen positiven Trend und übertraf im Untersuchungszeitraum sogar die Zielgewinnspanne, was hier nicht der Fall ist. Ebenso war der Sachverhalt bei der Untersuchung, mit der sich das Panel in „Thailand — H-Träger“ befasste, grundlegend anders. Vor allem beanstandete das Panel die Tatsache, dass die thailändische Untersuchungsbehörde nicht erklärt hatte, wie die positiven Trends (insbesondere Rentabilität) ihre positive Feststellung der Schädigung stützen würden. Wie bereits erwähnt, ähnelt der Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht dem von H-Träger. Abgesehen von der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall mehrere Schadensindikatoren negativ entwickelten, hat die Kommission ihre Analyse und Schlussfolgerung zu den Schadensindikatoren umfassend erläutert. Daher stellte die Kommission fest, dass die Schlussfolgerungen in den von der CCCME zitierten Fällen in der vorliegenden Untersuchung nicht anwendbar sind. |
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(685) |
Die CCCME argumentierte ferner, dass das Kriterium des Marktanteils allein nicht als Grundlage für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung nach Ansicht des Panels im Bericht „EC and certain member States — Large Civil Aircraft“ (150) dienen könne, da mit steigender Nachfrage alle Marktteilnehmer ihre Verkäufe erhöhten, was auf einen offenen und wettbewerbsorientierten Markt hindeute. Zudem behauptete die CCCME, dass die künftige Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und die Überkapazität der Ausführer nicht die Grundlage bedeutender Schädigung sein könnten, da in dieser Untersuchung die drohende Schädigung nicht bewertet worden sei und die für einen solchen Fall erforderlichen Beweisanforderungen im Einklang mit der Rechtssache T-528/09, Hubei Xinyegang Steel/Rat (151), bei dem das Gericht die Bewertung der Überkapazität der Ausführer als Teil der Prüfung der „drohenden Schädigung“ ansah, nicht erfüllt worden seien. |
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(686) |
In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass sich die Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht allein auf die Marktanteile stützt, sondern auf die Gesamtheit der in den Erwägungsgründen 599, 606, 612 und 661 bewerteten Wirtschaftsindikatoren, zu denen unter anderem die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf das Wachstum, der Preisrückgang, die Preisunterbietung, die Zielpreisunterbietung und der Gewinnrückgang gehören, die auf eine bedeutende Schädigung hindeuten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(687) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitt. |
5. SCHADENSURSACHE
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(688) |
Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Verkäufe für den Eigenbedarf und Rohstoffpreise. |
5.1. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren
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(689) |
Die Verschlechterung beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum war zeitgleich und unmittelbar damit verknüpft, dass der Markt in wesentlichem Maße durch erhebliche Einfuhrmengen aus China durchdrungen wurde, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten wurden und auf jeden Fall ein erheblicher Preisrückgang bei den Unionsverkäufen bewirkt wurde. |
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(690) |
Die Menge der Einfuhren aus China stieg (wie Tabelle 2 zu entnehmen ist) von etwa 189 000 Kabelkilometer im Jahr 2017 auf etwa 498 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum und somit auf mehr als das Zweieinhalbfache (+163 %). Der Marktanteil stieg im selben Zeitraum von 14,8 % auf 28,3 %, verdoppelte sich somit beinahe (+91 %). Im selben Zeitraum wiesen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (wie aus Tabelle 5 hervorgeht) eine Steigerung von lediglich 14 % auf, und sein Marktanteil fiel von 64,3 % auf 53,5 %, was einen Rückgang um 10,8 Prozentpunkte (oder -17 %) darstellt. Bei den Verkäufen auf dem kleineren Eigenbedarfsmarkt war ein moderater Rückgang zu verzeichnen (-12 %). Die subventionierten Einfuhren nahmen sowohl in absoluten als auch in relativen Werten zu. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stieg der Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 38 % und es ist offensichtlich, dass von diesem Wachstum vor allem die Einfuhren aus China profitierten. |
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(691) |
Die Preise der subventionierten Einfuhren gingen im Bezugszeitraum deutlich zurück, beispielsweise um 62 % (siehe Tabelle 3-bis). Die vergleichbaren Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt unabhängigen Parteien (dem freien Markt) in Rechnung stellte, sanken im Bezugszeitraum auf der Grundlage der Analyse in Tabelle 7-bis um insgesamt 12 % und auf Grundlage der genaueren Analyse in Tabelle 7-ter um 41 %. Das Preisniveau hängt weitgehend von der Komplexität der verkauften Warentypen ab, und ein typenspezifischer Vergleich der im Inland hergestellten mit den aus dem betroffenen Land eingeführten Waren (auf der Grundlage der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen) ist das genaueste Instrument zur Abbildung der Preisentwicklung. Danach betrugen die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum über 30 %. |
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(692) |
Die durch diese aggressive Preispolitik ausgelöste Erosion des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union setzte ab dem Beginn des Bezugszeitraums ein und die Verfügbarkeit der chinesischen Waren zu extrem niedrigen Preisen (deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union) dauerte auch während des Untersuchungszeitraums an. Dies löste — unter anderem durch die im Abschnitt über Ausschreibungen (Erwägungsgründe 670 bis 673) beschriebenen Mechanismen — einen Preisrückgang, Umsatzeinbußen, abnehmende Marktanteile und eine finanzielle Schädigung sowohl aufgrund gesunkener Rentabilität als auch aufgrund fehlender Investitionen aus und gefährdete die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(693) |
Wie in Erwägungsgrund 665 dargestellt, gab es auch Beweise dafür, dass bestimmte geplante Investitionen und Expansionsprojekte des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des Anstiegs der aggressiven Preispolitik chinesischer Einfuhren und der daraus folgenden Verringerung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union eingestellt oder ausgesetzt worden waren. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
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(694) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt. Tabelle 11 Einfuhren aus Drittländern
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(695) |
Die Einfuhren aus Korea stiegen im Bezugszeitraum von etwa 20 000 Kabelkilometer im Jahr 2017 auf etwa 45 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil dieser Einfuhren ist von 1,6 % im Jahr 2017 auf 2,6 % im Untersuchungszeitraum gestiegen. Die Durchschnittspreise aus Korea scheinen erheblich über denen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der ausführenden Hersteller zu liegen. Aufgrund der hohen Preise und begrenzten Mengen scheinen Einfuhren aus Korea daher bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union keine Rolle gespielt zu haben. |
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(696) |
Einfuhren aus der Türkei wurden offensichtlich zu einem niedrigen Preis verkauft, obwohl dieser im Zeitraum von 2018 bis zum UZ höher als der der Einfuhren aus China war und stetig stieg. Der Marktanteil der türkischen Ausführer war im Bezugszeitraum mit knapp über 2 % im Wesentlichen stabil. Diese Entwicklungen beruhen auf Statistiken, die zahlreiche Warentypen umfassen; aus diesem Grund und angesichts der insgesamt begrenzten Mengen kann die Kommission keine genaue Schätzung der Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union abgeben. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass türkische Einführen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, in Anbetracht der Menge dieser Einfuhren im Verhältnis zu den Einfuhren der betroffenen Ware und des stabilen Marktanteils im gesamten Zeitraum gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass diese Einfuhren, selbst wenn sie begrenzte Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs hatten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. |
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(697) |
Schließlich stiegen auch die Einfuhren aus Norwegen im Bezugszeitraum. Im Bezugszeitraum fielen die norwegischen Preise, die bereits 2017 relativ niedrig waren, weiter (-21 % in der Zeit von 2017 bis zum UZ) und lagen somit deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union und denen der chinesischen Ausführer. Der Marktanteil norwegischer Ausführer stieg im gleichen Zeitraum von 1 % auf 1,5 %. Diese Entwicklungen beruhen auf Statistiken, die zahlreiche Warentypen umfassen; aus diesem Grund und angesichts der insgesamt begrenzten Mengen kann die Kommission keine genaue Schätzung der Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union abgeben. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass norwegische Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, in Anbetracht der Menge dieser Einfuhren im Verhältnis zu den Einfuhren der betroffenen Ware gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass diese Einfuhren, selbst wenn sie begrenzte Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs hatten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. |
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(698) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern wiesen im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen einen leichten Rückgang auf und verloren dabei erhebliche Marktanteile. Die Durchschnittspreise waren hoch und deshalb gibt es keine Anzeichen dafür, dass sie eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
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(699) |
Die CCCME behauptete, dass zwischen den Einfuhren aus China und der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union keinerlei Zusammenhang bestehe. Insbesondere wandte die CCCME ein, dass der Wirtschaftszweig der Union inmitten des stärksten Anstiegs der Einfuhrmengen aus China zwischen 2017 und 2018 seine Rentabilität steigern konnte. Die CCCME brachte außerdem vor, dass die Unionshersteller im Zeitraum 2018 bis 2019, als die chinesischen Einfuhren stiegen und die Preise sanken, ihre Verkaufspreise erhöhten, ohne Marktanteile zu verlieren. |
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(700) |
In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass der überwiegende Teil des Marktes auf langfristigen Lieferverträgen beruht, wie in den Erwägungsgründen 668 bis 678 erläutert. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union lag zudem im gesamten Bezugszeitraum unter der Zielgewinnspanne, was belegt, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren 2018 und 2019 bereits geschädigt war, als, wie von der CCCME angemerkt, gedumpte Einfuhren aus China deutlich anstiegen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Argumente der CCCME nicht darauf hindeuten, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung besteht. Tatsächlich bestätigte sie nur, dass es zwischen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus China und der negativen Entwicklung einiger der Schadensindikatoren ein zeitlicher Abstand bestand. |
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(701) |
In Anbetracht der obigen Ausführungen lässt sich sagen, dass die Einfuhren aus anderen Ländern als China nicht die Ursache für die beobachtete Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union sein können und auf keinen Fall den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Verschlechterung und der Marktdurchdringung der chinesischen Einfuhren abschwächen. |
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(702) |
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Ausfuhrleistung der Unionshersteller
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(703) |
Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 27 %, von rund 85 000 Kabelkilometer im Jahr 2017 auf rund 108 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. |
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(704) |
Der Durchschnittspreis der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sank im Bezugszeitraum um 29 % von 1 329 EUR/Kabelkilometer im Jahr 2017 auf 949 EUR/Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. Die Preise lagen über denen in der Union. |
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(705) |
Vor dem Hintergrund steigender Ausfuhren und vergleichsweise hoher Preise wird deutlich, dass diese Ausfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben können. |
5.2.3. Eigenbedarfsmengen
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(706) |
Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, fiel der Eigenbedarf des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 %. |
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(707) |
Unter Berücksichtigung des begrenzten Umfangs des Markts (schätzungsweise weniger als 5 % der Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum) stellte die Kommission fest, dass der geringfügige Rückgang des Eigenbedarfs keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. |
5.2.4. Preis der Rohstoffe
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(708) |
Der wichtigste vom Wirtschaftszweig der Union verwendete Rohstoff sind optische Fasern, die entweder in der Union hergestellt oder eingeführt werden. Mehrere Einführer brachten vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller optische Fasern bei verbundenen Unternehmen außerhalb der Union zu Verrechnungspreisen beziehen, die nicht dem Marktpreis dieses Rohstoffs entsprechen. Die Einführer äußerten die Vermutung, dass dieser Verrechnungspreis zu hoch sei, was zu einer niedrigeren Gewinnspanne für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller führe. |
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(709) |
Insbesondere Connect Com machte Bedenken hinsichtlich der internen Verrechnungspreise für konzerninterne Geschäfte innerhalb der Prysmian-Gruppe und der Corning-Gruppe geltend. |
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(710) |
Zur Prüfung dieses Vorbringens forderte die Kommission bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zusätzliche Informationen über ihre Käufe von optischen Fasern für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern im UZ an. Die Kommission forderte ferner Informationen über die von verbundenen Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hergestellten optischen Fasern und über die Verkäufe dieser Fasern (Volumen und Menge) an verbundene und unabhängige Abnehmer innerhalb und außerhalb der Union an. Durch einen Vergleich zwischen den Verkäufen derselben Fasertypen an verbundene und nicht verbundene Parteien konnte die Kommission feststellen, dass sich die Preise in der gleichen Größenordnung bewegten und die Verkäufe von Fasern an verbundene Unternehmen folglich zu Marktbedingungen stattgefunden hatten. Die Daten zu dieser Tätigkeit sind unternehmensspezifisch und vertraulich — sie können daher nicht veröffentlicht werden. |
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(711) |
Die Kommission zog daher den Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch den Einfluss von Verrechnungspreisen auf die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verursacht wurde. |
5.2.5. Auswirkung der COVID-19-Pandemie
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(712) |
In ihrer Stellungnahme zur Einleitung (siehe Erwägungsgrund 5) brachte die CCCME vor, dass ein klarer Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Verkäufe im Wirtschaftszweig der Union (und auf globaler Ebene) für Kabel aus optischen Fasern und dem Beginn der Pandemie bestehe, und dass diese Situation nicht ausgenutzt werden sollte, um ungerechtfertigte handelspolitische Schutzmaßnahmen einzuführen. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Connect Com vor, dass es unklar gewesen sei, welche der Daten für den UZ sich auf 2019 bezogen, und welcher Teil davon sich auf 2020 bezog, und deshalb könnte die erwartete Auswirkung der COVID-19-Pandemie nicht bewertet werden, und das Unternehmen verlangte eine Aufschlüsselung der Daten für den UZ. Hinsichtlich dieses Vorbringens stellt die Kommission fest, dass sie alle Daten für den UZ, die sie von den Parteien erhielt, nach Quartalen aufgeschlüsselt verlangt hatte, um jegliche potenziellen Auswirkung der COVID-19-Pandemie auf den UZ bewerten zu können. Die Untersuchung ergab, dass die COVID-19-Pandemie nur sehr begrenzte und vorübergehende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig hatte (wie in den Erwägungsgründen 599 und 729 erläutert) und dem erheblichen Anstieg des Verbrauchs in der Union im Bezugszeitraum nicht entgegenstand. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(713) |
Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union in Form von Marktanteilsverlusten, Preisrückgängen und geringer Rentabilität, abnehmenden Investitionen und Kapitalrenditen ließ sich durch keinen der anderen Faktoren erklären. |
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(714) |
Die negativen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Rentabilität und der anhaltende Preisdruck erlaubten es dem Wirtschaftszweig der Union nicht, die für das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs erforderlichen Investitionen zu tätigen. Dies wird auch durch den im Erwägungsgrund 657 beschriebenen Abwärtstrend und die in Erwägungsgrund 665 dargelegte Stornierung vorgesehener Investitionsvorhaben belegt. |
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(715) |
Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Keiner der sonstigen bekannten Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, konnte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung abschwächen. |
6. UNIONSINTERESSE
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(716) |
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen ließ, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung der schädigenden Subventionen im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und sonstiger relevanter Wirtschaftsbeteiligter. |
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(717) |
Bezüglich des Unionsinteresses wurden mehrere Stellungnahmen übermittelt. Die chinesische Regierung trug insbesondere vor, dass Einfuhren aus China die technologische Entwicklung im Wirtschaftszweig wirkungsvoll voranbringen und den Wettbewerb im Unionsmarkt fördern würden. Nach Aussage der chinesischen Regierung werde der Wirtschaftszweig für die Kabel aus optischen Fasern in der Union bei einem übermäßigen Schutz im Vergleich zu Drittländern nur an Boden verlieren und es liege daher nicht im Interesse der Union, in diesem Sektor eine Untersuchung durchzuführen, die für die bilaterale Zusammenarbeit zwischen China und der Union im digitalen Bereich schädlich sein könnte. |
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(718) |
Auch Connect Com trug vor, dass die Einführung von Maßnahmen dem Wirtschaftszweig schaden würden, weil Einführer aus China keine attraktiven Angebote auf Ausschreibungen mehr abgeben könnten. Die Folge wäre ein Anstieg des Preisniveaus in Ausschreibungsverfahren mit negativen Konsequenzen für die öffentlichen Haushalte. |
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(719) |
Die CCCME merkte an, dass der Digitalisierungsagenda der EU und der Umstellung auf 5G am besten gedient wäre, wenn die Lieferung hochwertiger Kabel aus optischen Fasern aus China nicht weiter eingeschränkt würde. |
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(720) |
Cable 77 unterstrich stattdessen, dass die Einführung von Zöllen auf Kabel aus optischen Fasern auch Einfluss auf andere Wirtschaftszweige hätte und dass dann, wenn auf Kabel Zölle eingeführt würden, solche Zölle auch für Fasern eingeführt werden sollten, denn Unionshersteller verwendeten auch außerhalb der Union hergestellte Fasern. |
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(721) |
Wie in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt wird, stellte die Kommission jedoch keine zwingenden Gründe für den Schluss fest, dass die Einführung von Maßnahmen gegen Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China nicht im Unionsinteresse liegt. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(722) |
In der Union gibt es 29 Unternehmen, die Kabel aus optischen Fasern herstellen; sie beschäftigen etwa 4 700 Mitarbeiter (VZÄ). Die Hersteller sind in der ganzen Union verteilt. |
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(723) |
Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seine Wettbewerbsposition auf dem Markt aufrechtzuerhalten, die verlorenen Marktanteile wieder zurückzugewinnen und gleichzeitig seine Rentabilität auf ein tragfähiges Niveau zu verbessern. |
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(724) |
Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union in Form von weiterem Preisdruck, geringeren Verkäufen, Produktionsrückgängen und einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage im Hinblick auf Rentabilität und Investitionen haben und dessen Zukunft gefährden. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer
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(725) |
Der einführende Sektor arbeitete bei der Untersuchung nur in einem relativ geringen Maß mit. Fünf unabhängige Einführer übermittelten innerhalb der Frist ein Stichprobenformular. Vier dieser fünf Einführer reichten eine Fragebogenantwort ein. Nach der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung betreffend Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China meldete sich ein neuer Einführer und bat darum, an der derzeitigen Untersuchung mitarbeiten zu dürfen. Die Kommission gewährte diesem Einführer für diese Untersuchung den Status einer interessierten Partei ab dem Tag, an dem er sich meldete, und berücksichtigte die für diese Untersuchung vorgelegten Informationen unbeschadet der bereits verstrichenen Verfahrensschritte. |
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(726) |
Die fünf mitarbeitenden Einführer repräsentieren etwa 12 % der Einfuhren aus der VR China. Zwei Einführer übermittelten in der Fragebogenantwort vollständige Angaben, während drei andere nicht in der Lage waren, für die betroffene Ware genaue Daten zu den Gewinnen im Untersuchungszeitraum vorzulegen. Alle mitarbeitenden Einführer sprachen sich gegen die Maßnahmen aus. |
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(727) |
Die mitarbeitenden Einführer haben ihren Sitz in vier verschiedenen Mitgliedstaaten und ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt überwiegend in diesen Staaten. 70-90 % ihrer Käufe von Kabeln aus optischen Fasern sind Einfuhren aus China und den restlichen Teil beschaffen sie bei Unionsherstellern und Herstellern in anderen Drittländern. Sie betonten, wie wichtig es sei, verschiedene Bezugsquellen zu haben. Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus Drittländern unterliegen in der Union keinen Zollabgaben. |
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(728) |
Ein wichtiger Teil der Tätigkeit der mitarbeitenden Einführer besteht in der Abgabe von Angeboten für kleinere Projekte. Neben diesen Angeboten in Ausschreibungen bieten sie zusätzliche Produkte (z. B. Leerrohre, Anschlüsse und Verteilerkästen) und komplexe Dienstleistungen für Abnehmer (z. B. Planung und Installation von Netzen) an. Im Durchschnitt macht die betroffene Ware etwa ein Drittel ihres gesamten Umsatzes aus. |
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(729) |
Keiner der Einführer machte geltend, dass die COVID-19-Pandemie bedeutende Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit gehabt hätte. Ein Einführer erklärte, dass es im März 2020 aufgrund des Lockdowns zu einer gewissen Abschwächung gekommen sei, betonte aber, dass die Bedeutung von FTTH-Projekten (Fibre to the home — Glasfasernetze bis in die Haushalte) durch diese Krise verstärkt worden sei. |
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(730) |
Die Einführer sind der Auffassung, dass ihr Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unionsherstellern in ihrer effizienten Vertriebsstruktur und Logistik liege. Sie verkürzten ihre Lieferzeiten, indem sie in ihren Lagern einen hohen Warenbestand hielten, und ihr Ziel besteht darin, rasch und flexibel auf die Bedürfnisse ihrer Abnehmer zu reagieren. |
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(731) |
Die Einführer brachten vor, dass sie nicht ihre gesamten Kabel aus optischen Fasern beim Wirtschaftszweig der Union beschaffen könnten, weil dieser Wirtschaftszweig nicht die benötigten Mengen innerhalb der erforderlichen Fristen liefern könne. Sie behaupteten, dass 2017 und 2018, als der Wirtschaftszweig der Union ihre Nachfrage nicht erfüllen konnte, auf dem Markt ein Mangel an Kabeln aus optischen Fasern und deren Hauptausgangsmaterial, optischen Fasern, bestanden habe und sie daher andere Lieferanten finden mussten. Einige Einführer betonten, dass die Nachfrage nach Kabeln aus optischen Fasern mit der Markteinführung der Lichtleitertechnik und der 5G-Netze gestiegen sei und voraussichtlich weiter steigen werde. Sie trugen das Argument vor, dass diese gestiegene Nachfrage in Verbindung mit möglichen handelspolitischen Schutzmaßnahmen zu einer neuen Knappheit auf dem Markt und zu Verzögerungen beim Ausbau der Lichtleitertechnik und der 5G-Netze führen würde. |
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(732) |
Der Wirtschaftszweig der Union wies die Behauptung bezüglich Lieferproblemen zurück und erklärte, dass der Wirtschaftszweig der Union über reichlich Kapazitätsreserven verfüge. In der Tat wurde im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass sich die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ auf 59 % belief und die Produktionskapazität für Kabel aus optischen Fasern mehr als 2 Mio. Kabelkilometer beträgt und damit deutlich über dem geschätzten Unionsverbrauch an Kabeln aus optischen Fasern für die kommenden Jahre liegt. Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise vor, dass die Unionshersteller über Kapazitäten verfügten, um bei Bedarf mehr Kabel aus optischen Fasern herzustellen. Darüber hinaus gebe es in Drittländern alternative Bezugsquellen. |
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(733) |
Die Einführer machten auch geltend, dass mit ihren Abnehmern langfristige Lieferverträge bestünden, in denen für die gesamte Laufzeit von zwei bis vier Jahren Festpreise vereinbart worden seien und in denen es keine Preisanpassungsklausel für den Fall unvorhergesehener Erhöhungen ihrer Einkaufspreise gebe. Daher bestehe keine Möglichkeit, die erhöhten Kosten an ihre Abnehmer weiterzureichen. Darüber hinaus trugen die Einführer das Argument vor, dass sie in Ausschreibungen, die im Verlauf der derzeitigen Untersuchung bekannt gegeben würden, keine Angebote abgeben könnten, weil sie nicht wüssten, welchen Preis sie in dem Fall, dass Maßnahmen eingeführt werden, für die Kabel aus optischen Fasern zahlen müssten. |
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(734) |
Die Einführer brachten zudem vor, dass bei den laufenden Verträgen eine Verlagerung der Beschaffungsquelle auf andere Drittländer nicht möglich sei, weil die Kabel komplexe Genehmigungsverfahren durchlaufen hätten; deshalb bestehe das Risiko schwerwiegender zeitlichen Verzögerungen und erheblicher Schwierigkeiten im Einblasprozess, der an die von Lieferanten zu Lieferanten auch bei gleicher technischer Spezifikation unterschiedliche Steifigkeit der Kabel angepasst werden müsse. |
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(735) |
Einige Einführer brachten darüber hinaus vor, dass Kabel aus der VR China von höherer Qualität seien als vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Kabel. Sie behaupten, dass die technischen Spezifikationen zwar gleich seien, aber die Kabel aus optischen Fasern mit Herkunft aus China auf neueren Produktionslinien hergestellt würden und das Finish, Aufwickeln und die technischen Merkmale einem höheren Standard entsprächen. Diese Einführer trugen ferner das Argument vor, dass der Qualitätsunterschied nicht nur die Ware betreffe, sondern dass chinesische Hersteller die individuellen Bedürfnisse ihrer Abnehmer flexibler und zeitnäher erfüllten und einen besseren Kundendienst böten. Ein Einführer behauptet darüber hinaus, dass der Preisunterschied zwischen den Kabeln aus optischen Fasern mit Herkunft aus der Union oder aus China kleiner als vom Antragsteller angegeben sei. Dieser Einführer trägt weiter vor, dass die Unionshersteller auch andere Produkte (Leerrohre, Handlöcher, Verschlüsse) liefern, und vertritt die Auffassung, dass eventuelle Maßnahmen den Unionsherstellern erlauben würden, diese anderen Produkte mit den Kabeln aus optischen Fasern zu verknüpfen und als Teil eines Projekts zu verkaufen. Er ist auch der Auffassung, dass Maßnahmen für Unionshersteller einen Negativanreiz für Innovationen schaffen würden, denn diese würden sie vor Wettbewerb schützen. Seiner Ansicht nach würde dies den Aufbau von Netzen verlangsamen. |
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(736) |
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Connect Com vor, dass die vorgeschlagene Höhe der Zölle seine Gewinnspanne erheblich überschreiten würde. Durch diese Situation können wesentliche Verluste entstehen, da es nicht möglich wäre, die Zölle an die Kunden weiterzureichen, mit denen langfristige Verträge zu Festpreisen bestünden. Zudem argumentierte Connect Com, dass seine Gewinnspanne bei öffentlichen Aufträgen normalerweise deutlich niedriger als 20 % sei und dass es aufgrund der Antisubventionsmaßnahmen in Verbindung mit den Antidumpingmaßnahmen nicht möglich sei, die laufenden Verträge zu erfüllen. Daher würden die Zölle schließlich ihre Insolvenz verursachen. Sie behaupteten ferner, dass die Unionshersteller nicht in der Lage oder nicht bereit seien, die ihrem Bedarf entsprechenden Kabel aus optischen Fasern rechtzeitig zu liefern, und dass es im Falle der Einführung von Maßnahmen zu einer Verknappung der Kabel aus optischen Fasern und zu erheblichen Verzögerungen bei den Vorlaufzeiten und beim Ausbau der Netze kommen würde. Zudem argumentierte Connect Com, dass es nicht richtig gewesen sei, Unionsherstellern eine Steigerung ihrer Gewinnspanne von 8 % auf 12 % zu ermöglichen, während die Gewinnspanne der Einführer auf Null reduziert wurde oder sogar Verluste verzeichnete. |
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(737) |
Die Kommission stellte fest, dass die mitarbeitenden Einführer zwar stabile Geschäftsverbindungen mit ihren Lieferanten von Kabeln aus optischen Fasern in China haben, dass sie aber mit diesen Lieferanten keine langfristigen Verträge über feste Mengen oder Kaufpreise geschlossen haben. Tatsächlich vergeben die Einführer regelmäßige Aufträge über größere Mengen an Kabeln aus optischen Fasern und erhalten für jeden Auftrag von den chinesischen Herstellern ein Preisangebot. Die Einführer behaupten zwar, dass Lieferantenwechsel kostspielig und zeitaufwendig seien, aber sie alle kaufen auch bei anderen Quellen (d. h. der Union, den Vereinigten Staaten, Indien, Kasachstan, Belarus und der Ukraine) und hatten während der angeblichen Knappheit 2017 und 2018 erfolgreich neue Lieferanten gefunden. Daran lässt sich ablesen, dass die Einführer für Aufträge, die vor der Einführung von Maßnahmen bereits vergeben, aber noch nicht eingegangen sind, in der Tat einen höheren Preis zahlen müssten, dass es für sie aber nicht allzu schwierig wäre, in relativ kurzer Zeit auf neue Lieferanten umzusteigen. |
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(738) |
Die Ausgleichsmaßnahmen werden zwar voraussichtlich gewisse nachteilige Auswirkungen auf die Einführer haben und eventuell ihre Rentabilität mindern, die Einführer werden aber in Anbetracht ihrer erheblichen Gewinnspannen von mehr als 20 % in der Lage sein, einen Teil der durch den Zoll hervorgerufenen Kostenerhöhung aufzufangen oder an ihre Abnehmer weiterzureichen. Sie haben auch die Möglichkeit, alternative Bezugsquellen zu finden, darunter aus anderen Drittländern und dem Wirtschaftszweig der Union. Daher bedeutet die Kombination aus anderen Bezugsquellen für die betroffene Ware und der Möglichkeit, die Auswirkungen der Zölle aufzufangen bzw. zumindest teilweise an ihre Abnehmer weiterzugeben, dass die unabhängigen Einführer von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig betroffen sind. |
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(739) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung argumentierte die CCCME, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen der Digitalisierungsagenda und den Konnektivitätszielen der EU schaden würden, da sie zu kritischen Engpässen bei dieser für 5G-Netze unabdingbaren Ware und zu einer Preiserhöhung führen würde, ohne diesbezügliche Nachweise vorzulegen. |
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(740) |
Die Behauptungen betreffend die Qualitätsunterschiede, Lieferengpässe, Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Wirtschaftszweigs der Union, den Markt zu beliefern, die Preisunterschiede, die Rentabilität der Einführer, die Gefahr eines Monopols oder Oligopols, die Innovationsanreize und Einführungszeiten für Telekommunikationsnetze waren unbegründet und konnten daher nicht akzeptiert werden. |
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(741) |
Auf jeden Fall ergab die Untersuchung, dass einer der wichtigsten Aspekte der Schädigung in diesem Fall gerade darin besteht, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der chinesischen gedumpten Einfuhren nicht die Gewinne erzielen konnte, die ihn in die Lage versetzen würden, unter anderem in weitere Kapazitäten zu investieren, um die steigende Nachfrage im wachsenden Unionsmarkt zu decken. Die Maßnahmen sollen gerade dazu dienen, gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen und solche Gewinne, Investitionen und Kapazitätserweiterungen zu ermöglichen. |
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(742) |
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wies Connect Com darauf hin, dass die Rohstoffkosten in allen Sektoren erheblich gestiegen seien und auch die Herstellung von Breitbandkabeln davon betroffen sei. Hierzu nannte Connect Com Beispiele für Preiserhöhungen eines ungenannten chinesischen Lieferanten vom zweiten Quartal 2020 bis zum zweiten Quartal 2021. In diesem Zusammenhang argumentierte Connect Com, dass der Ausbau der Breitbandkabelnetze in Europa dringend erforderlich sei, die Nachfrage von den Unionsherstellern jedoch kurzfristig nicht zu wettbewerbsfähigen und tragbaren Preisen gedeckt werden könne und daher keine Zölle eingeführt oder diese zumindest ausgesetzt werden sollten. |
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(743) |
Dabei wurden weder die Repräsentativität noch die Auswirkungen dieser Preiserhöhung auf die Verwender und Einführer nachgewiesen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
6.3. Interessen der Verwender und Vertriebsunternehmen
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(744) |
Die betroffene Ware wird von verschiedenen Wirtschaftszweigen, überwiegend großen Telekommunikationsunternehmen, für den Ausbau des Breitbandnetzes verantwortlichen öffentlichen Stellen (wie Kommunen), Installations- und Betreibergesellschaften sowie Vertriebsunternehmen beschafft. |
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(745) |
Eine eher geringe Zahl an Verwendern arbeitete an der Untersuchung mit: Zwei große Telekommunikationsunternehmen (Deutsche Telekom in Deutschland und Proximus in Belgien), fünf Netzinstallations- und Netzbetreibergesellschaften, ein Vertriebsunternehmen und ein kleiner Verwender. Auf die mitarbeitenden Verwender entfielen im Untersuchungszeitraum weniger als 12 % der Gesamteinfuhrmenge an Kabeln aus optischen Fasern aus China und weniger als 9 % der Gesamtverbrauchsmenge an Kabeln aus optischen Fasern in der EU. |
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(746) |
Viele Fragebogenantworten der Verwender waren sehr lückenhaft und enthielten keine Argumente oder Informationen bezüglich des Unionsinteresses. Keine der öffentlichen Stellen, die Kabel aus optischen Fasern beschaffen, arbeitete an der Untersuchung mit. |
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(747) |
BYCN Axione und ein anderer Verwender, die Kabel aus optischen Fasern überwiegend bei Unionsherstellern kaufen, äußerten sich nicht ablehnend zu den Maßnahmen. Die Deutsche Telekom und das spanische Vertriebsunternehmen Comercial Electro Industrial S.A. (im Folgenden „Comel“) meinten, dass sie die Einführung von Maßnahmen ablehnen würden. |
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(748) |
Die Deutsche Telekom erwartet aufgrund des massiven Ausbaus von 5G einen Anstieg der Nachfrage und vertritt die Auffassung, dass der Markt für Kabel aus optischen Fasern ein weltweiter Markt mit standardisierter Technologie, globaler Verbreitung und globalen Lieferanten sei. Sie argumentiert, dass Zölle auf Kabel aus optischen Fasern aus China zu erheblichen Problemen bei der sicheren Erfüllung der Kabelnachfrage in der Union und dem Risiko führen könnten, dass der Netzausbau behindert oder verzögert wird; auch würden sie zu einem erheblichen Kostenanstieg für Abnehmer in der EU führen. Sie trägt auch vor, dass die Preise aufgrund bestehender Überkapazitäten gesunken seien und dass alle Akteure während der angeblichen Angebotsverknappung vor ein paar Jahren in den Ausbau ihrer Kapazitäten investiert hätten. |
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(749) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es unvermeidlich ist, dass sich Ausgleichszölle bei Verwendern, die ihre Kabel aus optischen Fasern in China kaufen, auf die Kosten auswirken, dass dies aber auf das unfaire Ausfuhrverhalten chinesischer Ausführer zurückzuführen ist. Darüber hinaus zeigte die Untersuchung, dass Kabel aus optischen Fasern nur einen geringen Anteil der gesamten Markteinführungskosten bei digitalen Netzprojekten darstellen — bei 5G-Netzen liegt er weit unter 5 %. Die von den mitarbeitenden Telekommunikationsunternehmen getätigten Käufe der betroffenen Ware stellen nur einen marginalen Prozentsatz des Unternehmensumsatzes dar; zudem bezieht die Firma einen bedeutenden Teil ihrer Kabel aus optischen Fasern aus anderen Quellen. Was das Vorbringen des anderen Verwenders betrifft, es sei schwierig, den Lieferanten zu wechseln, wird in Erwägungsgrund 737 dargelegt, dass andere Einführer auch in der Lage waren, die Ware aus anderen Quellen in Drittländern zu beziehen. Ebenso steht Verwendern auch die Möglichkeit offen, alternative Bezugsquellen, unter anderem Lieferanten aus anderen Drittländern, zu finden. Da die Nachfrage nach Kabeln aus optischen Fasern in den kommenden Jahren voraussichtlich wachsen wird, werden Verwender und Vertriebsunternehmen auf einem größeren Markt als zuvor miteinander konkurrieren. Dies stellt für sie eine Möglichkeit dar, ihr Geschäft zu halten und weiterzuentwickeln, auch wenn ihre Preise aufgrund der Ausgleichszölle steigen. |
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(750) |
Ferner wird betont, dass das Bestehen der von China vorangetriebenen Überkapazitäten keine Rechtfertigung für unfaire Handelspraktiken darstellt, die den Wirtschaftszweig der Union in einer Weise schädigen, dass dessen Zukunft ebenso in Gefahr gerät wie die Vielfalt des Angebots und somit auch der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt. |
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(751) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwender und Vertriebsunternehmen von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig betroffen sind. |
6.4. Sonstige Faktoren
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(752) |
Kabel aus optischen Fasern werden für den Aufbau schneller Breitbandnetze benötigt und sind daher von großer Bedeutung für Bürger, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in der gesamten EU, die auf diese Netze angewiesen sind, um zu Hause zu arbeiten, zu Hause zu lernen, ein Unternehmen zu betreiben oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Investitionen im Rahmen des Programms NextGenerationEU (152) zählen zu den Hauptprioritäten der Europäischen Union, deren Ziel auch der Aufbau einer Hightech-Breitbandinfrastruktur ist, die jeden Winkel der EU erreicht. Kabel aus optischen Fasern sind somit für die Digitale Dekade (153) der EU und für ihre digitale Souveränität von entscheidender Bedeutung. |
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(753) |
Angesichts der Bedeutung der betroffenen Ware im Zusammenhang mit den genannten öffentlichen Zielen nahm die Kommission eine sorgfältige Analyse der Auswirkungen möglicher Maßnahmen auf die Einführung von Breitbandnetzprojekten vor. |
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(754) |
Mehrere Parteien trugen vor, dass den Verbrauchern und den öffentlichen Haushalten in der Union bei einer möglichen Einführung von Maßnahmen Schäden entstünden, weil der Preis von Kabeln aus optischen Fasern und somit der Gesamtpreis der Netzprojekte steigen würde. |
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(755) |
Die Kommission analysierte daher den Anteil der Kosten für Kabel aus optischen Fasern an den Gesamtkosten von Netzprojekten. Ein Ergebnis der Untersuchung war, dass Kabel aus optischen Fasern nur einen geringen Teil der gesamten Einführungskosten digitaler Netze darstellen. Die Bauarbeiten (d. h. das Ausschachten des Bodens für die Verlegung der Kabel) sind tatsächlich die bedeutendste Kostenposition bei diesem Projekt und machen etwa 80 % der Kosten aus. Die verbleibenden 20 % sind Materialkosten, die auch andere Waren wie Leerrohre, Anschlüsse und Verteilerkästen einschließen. Die Kommission stellte fest, dass Kabel aus optischen Fasern einen geringen Anteil der Gesamtkosten von Netzprojekten darstellen — bei 5G liegt er nach Auskunft eines großen Verwenders unter 5 %. Auch EU-Hersteller und die mitarbeitenden Einführer haben vorgebracht, dass Kabel aus optischen Fasern nur etwa 5-10 % der Gesamtkosten von Netzprojekten ausmachen. |
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(756) |
Der eher geringe Grad der Mitarbeit großer Netzbetreiber und für große Netzprojekte verantwortlicher öffentlicher Stellen in der EU lässt ebenfalls darauf schließen, dass mögliche Maßnahmen bei Kabeln aus optischen Fasern keine wesentlichen Auswirkungen auf Kosten und Terminierung dieser Projekte haben würde. |
6.5. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(757) |
Die Untersuchung ergab, dass in der Union und anderen Drittländern genügend Kapazitäten vorhanden sind, um Einfuhren mit Ursprung in China zu ersetzen. Die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen würde darüber hinaus den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, in die Produktionsstandorte in der Union sowie neue Technologien zu investieren, was der Verwenderindustrie zugutekäme. Die Maßnahmen würden zudem keine Einfuhren aus Drittländern (einschließlich China) an einem fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt hindern. Selbst wenn die Nachfrage nach Kabeln aus optischen Fasern in den kommenden Jahren, wie von den Marktteilnehmern erwartet, steigen würde, bestünde für die Einführer und Verwender der betroffenen Ware keine nennenswerte Gefahr eines Versorgungsengpasses, und der Ausbau des Glasfaser-Breitbandnetzes in Privathaushalten und Unternehmen würde sich somit nicht verzögern. |
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(758) |
Insgesamt könnten Verwender, Einführer, Endkunden und öffentliche Haushalte ohne Maßnahmen kurzfristig einen Vorteil aus billigeren Waren ziehen, doch würden die subventionierten Einfuhren aus China unweigerlich die Unionshersteller vom Unionsmarkt verdrängen, was zu einem Verlust wertvoller Bezugsquellen für die Verwenderindustrie und möglicherweise zu einem Anstieg der Einfuhrpreise führen würde, wenn keine Konkurrenz von den Unionsherstellern besteht. Und schließlich ist das Überleben der Unionshersteller von entscheidender Bedeutung für die digitale Souveränität der EU. |
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(759) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen. |
7. ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMAßNAHMEN
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(760) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte im Einklang mit Artikel 15 der Grundverordnung ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt werden. |
7.1. Höhe der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen
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(761) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung darf der endgültige Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen. |
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(762) |
In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 ist Folgendes festgehalten: „Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“ |
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(763) |
Da der Kommission keine solchen Informationen übermittelt wurden, wird die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzt. |
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(764) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende endgültigen Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
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(765) |
Die Antisubventionsuntersuchung wurde parallel zu einer gesonderten Antidumpinguntersuchung bezüglich derselben betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durchgeführt, in der die Kommission Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumpingspanne einführte. Die Kommission stellte im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung sicher, dass die Einführung eines kumulierten Zolls, der die Höhe der Subventionierung und die volle Höhe des Dumpings widerspiegelt, nicht zu einem doppelten Ausgleich der Auswirkungen der Subventionierung führen würde. |
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(766) |
Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (154) auf der Grundlage unverzerrter Kosten und Gewinne in einem geeigneten repräsentativen Drittland rechnerisch ermittelt. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung und zur Vermeidung einer Doppelzählung zuerst den endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Höhe der Subventionierung und anschließend den verbleibenden endgültigen Antidumpingzoll festgesetzt, der der entsprechenden Dumpingspanne, abzüglich der Höhe des Ausgleichszolls, bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle entspricht, die in der gesonderten Antidumpinguntersuchung festgestellt wurde. Da die Kommission die festgestellte Dumpingspanne um den gesamten für die VR China ermittelten Subventionsbetrag verringerte, fand keine Doppelzählung im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung statt. |
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(767) |
In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller kam die Kommission zum Ergebnis, dass der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf dem Niveau des höchsten Zollsatzes festgesetzt werden sollte, der für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt wurde. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei dieser Untersuchung nicht mitgearbeitet haben. |
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(768) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung wurde die Gesamthöhe der Subventionen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe festgesetzt wurden, wobei vernachlässigbare Beträge sowie Subventionen, die für Elemente ermittelt wurden, die den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung unterlagen, ausgenommen wurden. Nicht unberücksichtigt ließ die Kommission bei der Ermittlung dieser Beträge allerdings Ergebnisse, die sich teilweise auf die verfügbaren Informationen stützten. Die Kommission war der Auffassung, dass die verfügbaren und in diesen Fällen berücksichtigten Informationen keine erheblichen Auswirkungen auf die zur fairen Ermittlung der Höhe der Subventionierung erforderlichen Informationen hatten, sodass die Ausführer, die nicht zur Mitarbeit in dieser Untersuchung aufgefordert wurden, durch diesen Ansatz nicht benachteiligt werden. |
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(769) |
Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:
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(770) |
Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Ausgleichszollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage des betreffenden Unternehmens während der Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher (im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“) ausschließlich für die Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von dem genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
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(771) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Regelung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
7.2. Besondere Überwachung
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(772) |
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden. |
|
(773) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(774) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
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(775) |
Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichszolls gewährleistet ist, sollte die Höhe des Zolls für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für diejenigen Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
8. UNTERRICHTUNG
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(776) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(777) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (155) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
|
(778) |
Wie in den Erwägungsgründen 765 und 769 erläutert, zog die Kommission einen Teil der Subventionsbeträge von der Dumpingspanne ab, um eine Doppelzählung zu vermeiden. Im Falle einer Änderung oder Aufhebung der endgültigen Ausgleichszölle sollte die Höhe der Antidumpingzölle automatisch um denselben Anteil steigen, um dem tatsächlichen Ausmaß der Doppelzählung infolge dieser Änderung oder Aufhebung Rechnung zu tragen. Diese Änderung der Antidumpingzölle sollte mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen. |
|
(779) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (156) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht werden, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
|
i) |
Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und |
|
ii) |
Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. |
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Endgültiger Ausgleichszoll |
TARIC-Zusatzcode |
||||||
|
FTT-Gruppe:
|
10,3 % |
C696 |
||||||
|
ZTT-Gruppe:
|
5,1 % |
C697 |
||||||
|
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben |
7,8 % |
|
||||||
|
Sonstige in Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben |
10,3 % |
|
||||||
|
Alle übrigen Unternehmen |
10,3 % |
C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
(5) In der Zollanmeldung wird die Länge der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware in Kilometern angegeben, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (157) vereinbar ist.
(6) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission (158) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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2. |
In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt: „(7) Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 (*1) der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 oder in den Anhängen I oder II genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34)“ " |
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3. |
In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 8 eingefügt: „(8) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.“ |
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4. |
Anhang I wird durch die Anhänge I und II dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Januar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) ABl. C 442 vom 21.12.2020, S. 18.
(3) Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.
(4) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 316 vom 24.9.2020, S. 10).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) (im Folgenden „HRF-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1) (im Folgenden „Reifen-Fall“) und Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5) (im Folgenden „Elektrofahrrad-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 33) (im Folgenden „GFF-Fall“).
(6) Siehe Panelbericht, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, WT/DS437/R, angenommen am 16. Januar 2015, Rn. 7152.
(7) Siehe die in Fußnote 5 zitierten Fälle.
(8) Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2508.
(9) Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen 2020/C 86/06 (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
(10) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „Bericht“), Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.
(11) Siehe den Leitfaden für Schlüsselprodukte und -dienstleistungen in aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweigen. http://www.gov.cn/xinwen/2018-09/22/5324533/files/dcf470fe4eac413cabb686a51d080eec.pdf und Made in China 2025, Verzeichnis „Vier lebenswichtige Güter“. http://www.cm2025.org/show-14-126-1.html und http://www.cm2025.org/uploadfile/2016/1122/20161122053929266.pdf (alle zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(12) Bericht, Kapitel 2, S. 17.
(13) Bekanntmachung des Staatsrats über die Einleitung der Initiative „Made in China 2025“ (Guo Fa [2015] Nr. 28) — Bereich Unterrichtungen der Regierung (www.gov.cn) (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2021).
(14) Siehe US-China Economic and Security Review Commission: The 13th Five-Year Plan, S. 12.
(15) http://www.gov.cn/xinwen/2014-10/14/content_2764849.htm (zuletzt abgerufen am 6. August 2021).
(16) http://www.forestry.gov.cn/lczb/5/20210429/101204144404645.html (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(17) https://www.ndrc.gov.cn/fzggw/jgsj/gjss/sjdt/201806/t20180612_1154987.html?code=&state=123 (zuletzt abgerufen am 6. August 2021).
(18) https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2021).
(19) Siehe „Made in China 2025“, Kapitel 4: Strategische Unterstützung und Versorgung.
(20) http://www.cm2025.org/show-14-126-1.html (zuletzt abgerufen am 6. August 2021).
(21) http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-06/24/content_9972.htm (zuletzt abgerufen am 6. August 2021).
(22) http://www.gov.cn/xinwen/2016-12/08/content_5145162.htm (zuletzt abgerufen am 6. August 2021).
(23) http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n4509627/c5862297/part/5862506.doc (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(24) https://www.miit.gov.cn/ztzl/rdzt/znzzxggz/wjfb/art/2020/art_4430cca546bd4f4c9dd7c96b31bc7c11.html (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(25) https://www.directindustry.com/soc/yangtze-optical-fibre-cable-joint-stock-limited-company-212621.html (zuletzt abgerufen am 6. August 2021).
(26) http://www.gov.cn/zwgk/2009-04/15/content_1282430.htm (zuletzt abgerufen am 2. August 2021).
(27) http://www.gov.cn/zwgk/2013-08/17/content_2468348.htm (zuletzt abgerufen am 2. August 2021).
(28) http://www.gov.cn/zwgk/2010-04/08/content_1576039.htm (zuletzt abgerufen am 2. August 2021).
(29) http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-07/04/content_10002.htm (zuletzt abgerufen am 2. August 2021).
(30) http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/20/content_9789.htm (zuletzt abgerufen am 5. August 2021).
(31) https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/gg/201702/t20170204_961174.html?code=&state=123 (zuletzt abgerufen am 3. August 2021).
(32) http://www.gov.cn/zwgk/2006-12/21/content_474651.htm (zuletzt abgerufen am 7. August 2021).
(33) http://www.most.gov.cn/xwzx/xwfb/200312/t20031214_10451.html (zuletzt abgerufen am 7. August 2021).
(34) Bericht des Berufungsgremiums „European Communities and Certain Member States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft“ (Europäische Gemeinschaften und einige Mitgliedstaaten — Maßnahmen, die den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen betreffen).
(35) https://itlaw.wikia.org/wiki/Broadband_infrastructure (zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2021).
https://www.investopedia.com/terms/b/broadband.asp (zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2021).
(36) Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der geänderten Fassung von 2013 (Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment)), (herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Leitfadens zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011, herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013).
(37) http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(38) 13. Fünfjahresplan über Nationale Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie (2017), S. 9, http://www.most.gov.cn/xxgk/xinxifenlei/fdzdgknr/fgzc/gfxwj/gfxwj2017/201705/t20170510_132712.html (zuletzt abgerufen am 10. August 2021).
(39) Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie, S. 1.
(40) Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie, S. 1.
(41) Siehe Abschnitt 3.3.1 des Verzeichnisses.
http://www.gov.cn/xinwen/2018-09/22/5324533/files/dcf470fe4eac413cabb686a51d080eec.pdf (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(42) Siehe die Bekanntmachung der Volksregierung der Provinz Zhejiang zur Herausgabe des „Aktionsplan der Provinz Zhejiang für eine umfassende Transformation und Modernisierung traditioneller herstellender Wirtschaftszweige (2017-2020)“. http://jxt.zj.gov.cn/art/2017/6/4/art_1657971_35695741.html, (zuletzt abgerufen am 11. August 2021).
(43) https://asiatimes.com/tag/donghu-high-tech-zone/ (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(44) Siehe Bericht „Wuhan East Lake: eine nationale Hightech-Zone, in der Investitionen und Steuervorteile zusammenkommen“, Pedata-Website, 27. Februar 2013, https://free.pedata.cn/755314.html (zuletzt abgerufen am 10. August 2021). Siehe den folgenden Auszug: „Zehn Unternehmen wurden an der ‚New Third Board‘ notiert und erhielten entsprechende staatliche Subventionen; … Im Hinblick auf die Gewinnung von Einrichtungen, die Kapital investieren, für das Industriegebiet oder für Investitionen in Unternehmen, die im Industriegebiet ansässig sind, haben die entsprechenden Abteilungen der Provinz Hubei, der Gemeinde Wuhan bzw. der East Lake High-tech Zone Risikokapital-Ausrichtungsfonds eingerichtet. Im Vergleich zu den Hightech-Industriegebieten in den Küstengebieten ist die sich im Inland befindliche East Lake High-tech Zone, obwohl die Kapitalinvestitionen hier später eingesetzt haben, für Einrichtungen, die Risikokapital oder privates Eigentumskapital investieren möchten, ziemlich attraktiv aufgrund der hier herrschenden niedrigeren Barrieren für die Eintragung im Handelsregister, hohen Anreizen und eine große Anzahl an staatlichen Ausrichtungsfonds.“
(45) https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004291379049397_1.pdf, S. 133 und S. 138-139 (zuletzt abgerufen am 11. August 2021).
(46) https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004291379029468_1.pdf, S. 205 und S. 215 (zuletzt abgerufen am 11. August 2021).
(47) ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6.
(48) Siehe u. a. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18, gestrichenes Feinpapier); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates (ABl. L 73 vom 11.3.2013, S. 16, organisch beschichtete Stahlerzeugnisse); Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1, Solarpaneele); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22, Glasfaserfilamente); Durchführungsbeschluss 2014/918 der Kommission (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 65, Polyester-Spinnfasern).
(49) Panelbericht, EC — Large Civil Aircraft, Rn. 7.1230-7.1231; Panelbericht, US — AD/CVD (China), Rn. 9.138-9.139.
(50) Panelbericht, United States — Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, WT/DS379/R, Rn. 9.140-9.144, 9.157.
(51) WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US — Carbon Steel (India)), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9-4.10, 4.17-4.20 und WT/DS437/AB/R (United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.
(52) Erlass Nr. 283 des Staatsrats der VR China.
(53) https://www.reuters.com/article/us-china-banks-party-idUSKBN1JN0XN (zuletzt abgerufen am 13. August 2021).
(54) Nach den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1), den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für ausländische Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4) und den Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten des Bankensektors (CBIRC [2013] Nr. 3).
(55) http://www.pbc.gov.cn/zhengcehuobisi/125207/125213/125440/3876551/de24575c/index2.html (zuletzt abgerufen am 3. August 2021).
(56) Siehe z. B. die in Fußnote 5 zitierten Fälle (HRF, Reifen und Elektrofahrräder) in Abschnitt 3.4.1.1.b, Abschnitt 3.4.1.1.b? bzw. Abschnitt 3.5.1.1.
(57) Siehe http://english.eximbank.gov.cn/Profile/AboutTB/Introduction/ (zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2021).
(58) Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall.
(59) Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall.
(60) WT/DS/296 (DS 296 United States — Countervailing duty investigation on Dynamic Random Access Memory (DRAMS) from Korea), Bericht des Berufungsgremiums vom 21. Februar 2005, Rn. 116.
(61) Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 116.
(62) Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.
(63) Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 114, in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Bericht des Panels, DS 194, Rn. 8.31.
(64) Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.
(65) Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall.
(66) IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.
(67) Livingston, M. Poon, W.P.H. und Zhou, L. (2017). Are Chinese Credit Ratings Relevant? A Study of the Chinese Bond Market and Credit Rating Industry“ (Sind chinesische Kreditratings relevant? — Eine Studie über den chinesischen Anleihemarkt und die Kredit-Rating-Branche), im: Journal of Banking & Finance, S. 24.
(68) China bond market insight 2021, https://assets.bbhub.io/professional/sites/10/China-bond-market-booklet.pdf (zuletzt abgerufen am 8. August 2021).
(69) China bond market insight 2021, Fußnote 59, S. 31.
(70) Price, A.H., Brightbill T.C., DeFrancesco R.E., Claeys, S.J., Teslik, A. und Neelakantan, U. (2017). China’s broken promises: why it is not a market-economy (Chinas gebrochene Versprechungen: Warum China keine Marktwirtschaft ist), Wiley Rein LLP, S. 68.
(71) Siehe vorläufige von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde erlassene Maßnahmen zur Verwaltung des Rating-Geschäfts in Bezug auf den Wertpapiermarkt, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde (2007), Nr. 50, 24. August 2007; Bekanntmachung der People's Bank of China über die Qualifikationen der China Cheng Xin Securities Rating Co., Ltd. sowie anderer im Bereich Unternehmensanleihe-Ratings tätiger Institute, Yinfa (1997), Nr. 547, 16. Dezember 1997, und Bekanntmachung Nr. 14/2018 der PBOC und der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde zu Fragen der Erbringung von Anleihe-Rating-Leistungen von Rating-Agenturen auf dem Interbanken-Anleihemarkt und dem Markt für börsengehandelte Anleihen.
(72) Arbeitspapier der PBOC Nr. 2017/5, 25. Mai 2017, S. 28.
(73) Siehe die Website des China Development Bank Fund: http://www.cdb.com.cn/English/ywgl/zhjryw/gkfzjj/ (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(74) Siehe die in Fußnote 5 zitierten HRF-Fall (Erwägungsgründe 152 bis 244), Reifen-Fall (Erwägungsgrund 236) und GFF-Fall (Erwägungsgrund 300).
(75) Siehe Erwägungsgrund 189.
(76) Bei festverzinslichen Darlehen. Bei Darlehen mit variablem Zinssatz wurde der Referenzzinssatz der PBOC bzw. nach dem 20. August 2019 der Leitzinssatz für Kredite zugrunde gelegt.
(77) Der Verschuldungsgrad wird für die Bewertung der finanziellen Verschuldung eines Unternehmens verwendet. Beim Verschuldungsgrad werden die Gesamtverbindlichkeiten eines Unternehmens in Relation zu seinem Eigenkapital gesetzt.
(78) Mit der Eigenkapitalrendite wird die Rentabilität eines Unternehmens im Verhältnis zum Eigenkapital gemessen. Die Eigenkapitalrendite wird durch Division des Gewinns vor Steuern durch das Eigenkapital berechnet.
(79) Source Capital IQ (2018), enthalten im Anleihenprospekt von Jiangsu Zhongtian Technology.
(80) Mit dieser Vereinbarung konnte das Unternehmen einen Teil seiner Schulden in Aktien umwandeln und damit die Verbindlichkeiten in seiner Bilanz verringern.
(81) Die in Fußnote 5 zitierten HRF-Fall und Reifen-Fall (Erwägungsgründe 175 bis 187 für den HRF-Fall, und ab Erwägungsgrund 256 für den Reifen-Fall).
(82) Siehe https://www.barclays.co.uk/current-accounts/bank-account/overdrafts/overdraft-charges/ (zuletzt abgerufen am 18. August 2021), Gebühren für Überziehungskredite: „Überziehungskredite von über 15.000 GBP haben eine Einrichtungsgebühr von 1,5 % des vereinbarten Überziehungsbetrags und eine Verlängerungsgebühr von 1,5 %“.
(83) Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall (Erwägungsgründe 354 und 355).
(84) Siehe Fußnote 79.
(85) https://corporatefinanceinstitute.com/resources/knowledge/finance/commitment-fee/
(86) https://www.barclays.co.uk/business-banking/borrow/overdrafts/
(87) Siehe Website der People’s Bank of China:
https://www.boc.cn/en/cbservice/cncb6/cb61/200811/t20081112_1324239.html (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(88) Ebenda.
(89) Siehe Website der DBS Bank: https://www.dbs.com.cn/corporate/financing/working-capital/bank-acceptance-draft-bad-issuance (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(90) Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall, Erwägungsgrund 385.
(91) Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall, Erwägungsgrund 399.
(92) „Quarterly Review, Summer 1981“.
(93) Siehe Bank of Canada Discussion Paper: A Primer on the Canadian Bankers’ Acceptance Market und https://fast.bnm.gov.my/fastweb/public/files/BA_Apr2004_Updated.pdf.
(94) Siehe Erwägungsgrund 189.
(95) Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelanleihen galten.
(96) Zuletzt geändert am 28. Dezember 2019 durch Präsidialdekret Nr. 37, mit Wirkung vom 1. März 2020.
(97) Zuletzt geändert am 14. Februar 2020 im Einklang mit einem Beschluss über die Überarbeitung der „Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen“ der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde mit Wirkung vom 14. Februar 2020.
(98) Ersetzt durch die Verwaltungsmaßnahmen zu Sponsoringleistungen für die Ausgabe und Notierung von Wertpapieren, Verordnung Nr. 170 der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde vom 12. Juni 2020 mit Wirkung vom 12. Juni 2020.
(99) Siehe China bond market insight 2021, Fußnote 59, S. 33.
(100) Da keine für Unternehmenswandelanleihen spezifischen Daten öffentlich verfügbar waren, verwendete die Kommission die Daten, die für Unternehmensanleihen verfügbar waren, die auch Daten für Unternehmenswandelanleihen beinhalten dürften.
(101) Siehe Erwägungsgrund 189.
(102) Zuletzt geändert am 28. Dezember 2019 durch Präsidialdekret Nr. 37, mit Wirkung vom 1. März 2020.
(103) Siehe China bond market insight 2021, Fußnote 59, S. 33.
(104) OECD-Studie über die chinesische Politik und chinesische Programme in Verbindung mit Ausfuhrkrediten, S. 7, Rn. 32, abrufbar unter https://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=TAD/ECG(2015)3&doclanguage=en (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(105) Siehe Website von Sinosure, Unternehmensprofil, Supporting „Made in China“, https://www.sinosure.com.cn/en/Resbonsiblity/smic/index.shtml (zuletzt abgerufen am 17. August 2021).
(106) Siehe den in Fußnote 5 zitierten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 429.
(107) https://www.sinosure.com.cn/en/Sinosure/Profile/index.shtml (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(108) Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China, z. B. Nr. 775, 780, 781, 1035, 1098, 1100, 1104, 1107 und 1109.
(109) http://www.mofcom.gov.cn/aarticle/b/g/200411/20041100300040.html (zuletzt abgerufen am 12. August 2021).
(110) Sinosure-Jahresbericht 2019, S. 11, https://www.sinosure.com.cn/images/xwzx/ndbd/2020/08/27/38BBA5826A689D7D5B1DAE8BB66FACF8.pdf (zuletzt abgerufen am 18. August 2019).
(111) Ebenda, S. 28 und 29.
(112) Beschluss Nr. 23 des Präsidenten der Volksrepublik China.
(113) Durchführungsverordnungen zum Gesetz der Volksrepublik China über die Körperschaftsteuer (überarbeitet 2019) (Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China Nr. 714).
(114) http://kj.quanzhou.gov.cn/wsbs/xgxz/201703/t20170322_431820.htm (zuletzt abgerufen am 17. August 2021).
(115) Bekanntmachung [2021] Nr. 13 des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur weiteren Verbesserung der Politik des gewichteten Vorsteuerabzugs in Verbindung mit FuE-Aufwendungen.
(116) Siehe die in Fußnote 5 zitierten HRF-Fall, Reifen-Fall und GFF-Fall, Erwägungsgründe 330, 521 bzw. 560.
(117) Erwägungsgrund 182 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11 März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).
(118) Siehe GFF-Fall, Erwägungsgrund 531.
(119) Mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems (Zhong Fa [2015] Nr. 9), Abschnitt III Ziffer 4.
(120) Rundschreiben der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission über die Minderung der Stromkosten von Unternehmen zur Unterstützung der Wiederherstellung der Arbeits- und Produktionsentwicklung und des Reformpreises [2020] Nr. 258.
(121) Siehe den GFF-Fall, den OCS-Fall und den Solarpaneele-Fall.
(122) Siehe Abschnitt 3.1.
(123) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, Kapitel 9, S. 213-215.
(124) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, Kapitel 9, S. 209-211.
(125) Siehe Fußnote 105.
(126) Im Urteil des Gerichts vom 11. September 2014 in der Rechtssache Gold East Paper und Gold Huacheng Paper/Rat, T-444/11, T:2014:773, bestätigt.
(127) Siehe den GFF-Fall, den OCS-Fall und den Solarpaneele-Fall.
(128) https://idbpark.moeaidb.gov.tw/ (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).
(129) Hubei — Wikipedia
(130) Jiangsu — Wikipedia
(131) https://www.earthmagazine.org/article/mineral-resource-month-germanium/ (zuletzt abgerufen am 17. August 2021).
(132) https://www.ndrc.gov.cn/fggz/fzzlgh/gjfzgh/201603/P020191104614882474091.pdf (zuletzt abgerufen am 4. August 2021).
(133) http://www.yn.gov.cn/zwgk/zcwj/zxwj/201701/t20170106_143075.html (zuletzt abgerufen am 4. August 2021).
(134) http://www.yn.gov.cn/zwgk/zcwj/zxwj/202004/t20200426_203069.html (zuletzt abgerufen am 4. August 2021).
(135) https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202104221487092732_1.pdf?1619123432000.pdf, S. 171 (zuletzt abgerufen am 5. August 2021).
(136) https://chxz.chinalco.com.cn/tzzgx/dqbg/202103/P020210325553668267186.pdf, S. 221 (zuletzt abgerufen am 6. August 2021).
(137) Siehe entsprechend auch WT/DS294/AB/RW, US — Zeroing (Artikel 21.5 DSU), Bericht des Berufungsgremiums vom 14. Mai 2009, Rn. 453.
(138) CRU Cable market outlook (Aussichten für den Kabelmarkt) (August 2020), ergänzt durch Marktinformationen des Antragstellers.
(139) Die Grundlage dieser Indikatoren bildeten unmittelbare Daten, die der Antragsteller zu den acht antragstellenden oder den Antrag unterstützenden Unionsherstellern (mit Ausnahme eines aus den in Erwägungsgrund 574 erläuterten Gründen ausgeschlossenen Unternehmens) erfasste und die fast 80 % der Produktion in der Union während des Untersuchungszeitraums darstellen; dazu kam eine auf Marktforschung und Marktinformationen basierende Schätzung für die verbleibenden Unionshersteller.
(140) CRU Cable market outlook (August 2020), S. 29, und CRU Worldwide Cable Market Summary by Application and Region (Februar 2021).
(141) Schätzungen auf der Grundlage öffentlicher Quellen (CRU-Artikel vom 10. Januar 2020 „Further instability on the horizon as tumultuous year ends“ (Weitere Instabilität droht, nachdem turbulentes Jahr endet) und Folien aus der Konferenz von CRU Wire Cable im Juni 2019) in Anhang 6.1 und 6.5 des Antrags, die im Antrag weiter erläutert werden.
(142) Panelbericht „China — Definitive Anti-Dumping Duties on X-Ray Security Inspection Equipment from the European Union (China — Endgültige Antidumpingzölle auf Röntgeninspektionsgeräte aus der Europäischen Union) WT/DS425/R, Rn. 7.67.
(143) ABl. L 362 vom 30.12.1988, S. 59, Erwägungsgrund 7.
(144) Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, T-121/95, EU:T:1997:198, Rn. 105 ff.
(145) Vollzeitäquivalent
(146) Diese sind repräsentativ, da sie 36 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ abdecken.
(147) Beschluss 98/230/EG der Kommission vom 20. März 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 87 vom 21.3.1998, S. 24).
(148) Panelbericht, Thailand — Anti-Dumping Duties on Angles, Shapes and Sections of Iron or Non-Alloy Steel and H Beams from Poland (Thailand — Antidumpingzölle auf Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl und H-Träger aus Polen) WT/DS122/R, Rn. 7.245-7.256.
(149) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/176 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd (ABl. L 33 vom 10.2.2016, S. 14, Rn. 140).
(150) Panelbericht „European Communities and Certain Member States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft“, WT/DS316, Rn. 7.2083.
(151) Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 79-80.
(152) In ihrer Erklärung zur Lage der Union 2020 sagte die Präsidentin der Kommission Ursula von der Leyen: „Der Investitionsschub durch NextGenerationEU ist eine einmalige Gelegenheit, den Ausbau bis ins letzte Dorf voranzutreiben. Deswegen wollen wir einen Schwerpunkt auf sichere Konnektivität, auf den Ausbau von 5G, 6G und Glasfaser setzen. NextGenerationEU ist ebenso eine einmalige Gelegenheit, einen gemeinsamen europäischen Ansatz für Konnektivität und für den Ausbau der digitalen Infrastruktur zu entwickeln.“
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_20_1655.
(153) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg für die digitale Dekade, Brüssel, den 9.3.2021 (COM(2021) 118 final)).
(154) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
(155) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(156) Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(157) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(158) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51).
ANHANG I
Andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben
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Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
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Dongjie Optical Technology (Suzhou) Co., Ltd. |
C700 |
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Fasten Group:
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C701 |
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Hangzhou Futong Communication Technology Co., Ltd. |
C702 |
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Hangzhou Tuolima Network Technologies Co., Ltd. |
C703 |
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Jiangsu Etern Co., Ltd. |
C704 |
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Jiangsu Hengtong Group:
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C705 |
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Jiangsu Tongguang Optical Fiber Cable Co., Ltd. |
C706 |
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LEONI Cable (China) Co., Ltd |
C707 |
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Nanjing Huamai Technology Co., Ltd |
C708 |
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Ningbo Geyida Cable Technology Co., Ltd. |
C709 |
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SDG Group:
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C725 |
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|
Shanghai Qishen International Trade Co., Ltd. |
C712 |
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|
Shenzhen Wanbao Optical Fiber Communication Co., Ltd. |
C713 |
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|
Sichuan Huiyuan Optical Communications Co., Ltd. |
C714 |
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|
Suzhou Furukawa Power Optic Cable Co., Ltd. |
C715 |
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|
Suzhou Torres Optic-electric Technology Co., Ltd. |
C716 |
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Twentsche (Nanjing) Fibre Optics Ltd. |
C717 |
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|
XDK Communication Equipment (Huizhou) Ltd. |
C718 |
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|
Yangtze Optical Fibre and Cable Group:
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C719 |
ANHANG II
Andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben
|
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
|
Anhui Tianji Information Technology Co., Ltd. |
C698 |
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Prysmian Wuxi Cable Co., Ltd. |
C710 |