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17.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/58 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2022
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Ausgangsuntersuchung und geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl („grain-oriented flat-rolled products of silicon-electrical steel“, im Folgenden „GOES“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“), Japan, der Republik Korea (im Folgenden „Korea“), der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
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(2) |
Auf der Grundlage der spezifischen Fakten der Ausgangsuntersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass variable Zölle in Form von drei Mindesteinfuhrpreisen (im Folgenden „MEP“) für drei verschiedene Warenkategorien von GOES die am besten geeignete Form von Maßnahmen darstellten, und zwar aus folgenden Gründen:
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(3) |
Die derzeit geltenden drei MEP liegen zwischen 1 536 EUR/Tonne und 2 043 EUR/Tonne. Sie gelten für die namentlich genannten ausführenden Hersteller, für die individuelle Dumpingspannen ermittelt wurden, aus allen betroffenen Ländern, d. h. der VR China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika:
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1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
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(4) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
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(5) |
Der Überprüfungsantrag wurde am 29. Juli 2020 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von GOES entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
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(6) |
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 30. Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von GOES mit Ursprung in China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den USA (im Folgenden „betroffene Länder“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
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(7) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU
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(8) |
Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte am 30. Oktober 2020, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren. |
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(9) |
In einem Aktenvermerk zum Dossier (5) vom 14. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich, die ihrer Ansicht nach dennoch als interessierte Parteien angesehen werden können, dazu auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Es gingen keine Stellungnahmen von Wirtschaftsbeteiligten aus dem Vereinigten Königreich ein. |
1.6. Interessierte Parteien
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(10) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, Einführer, Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(11) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(12) |
Die Kommission führte während der Auslaufüberprüfung Anhörungen mit mehreren Verwendern, mehreren Verwenderverbänden und ausführenden Herstellern durch. |
1.7. Stichprobe
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(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren anwendet. |
1.7.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(14) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte, die untersucht werden sollte. Am Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, am 30. Oktober 2020, veröffentlichte die Kommission jedoch einen Aktenvermerk zum Dossier, in dem sie feststellte, dass angesichts der begrenzten Zahl der bekannten Hersteller in der Europäischen Union eine Stichprobe der EU-Hersteller nicht für notwendig erachtet wurde, und forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher wurden alle vier der Kommission bekannten Unionshersteller aufgefordert, ausführliche Fragebogenantworten zu übermitteln und einer Überprüfung der Fragebogenantworten zuzustimmen. |
1.7.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(15) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(16) |
Es meldete sich ein einziger unabhängiger Einführer und übermittelte die angeforderten Informationen. Deshalb befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
1.7.3. Bildung einer Stichprobe der Hersteller in den betroffenen Ländern
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(17) |
Angesichts der offenbar großen Zahl der Hersteller in den von dieser Auslaufüberprüfung betroffenen Ländern war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden. |
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(18) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern auf, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Außerdem ersuchte sie die Vertretungen der betroffenen Länder darum, gegebenenfalls andere Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
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(19) |
Vier ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller (zwei Unternehmen in Japan, ein Unternehmen in der VR China und ein Unternehmen in Russland) übermittelten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Von den kontaktierten US-amerikanischen oder koreanischen Herstellern meldete sich niemand mit der Übermittlung der angeforderten Informationen. Angesichts der geringen Zahl der mitarbeitenden Hersteller befand die Kommission, dass für keines der betroffenen Länder die Bildung einer Stichprobe notwendig war. |
1.8. Beantwortung des Fragebogens
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(20) |
Bei Einleitung der Untersuchung wurden auf der Website der GD Handel Fragebogen bereitgestellt (6). |
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(21) |
Die Kommission übersandte außerdem der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen nicht und wurde dementsprechend davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde legen werde. |
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(22) |
Alle vier ihr bekannten Unionshersteller und der mitarbeitende unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen. Sieben Verwender meldeten sich und erklärten sich zur Teilnahme an der Untersuchung bereit. Sie wurden gebeten, den Fragebogen für die Verwender auszufüllen. Es arbeiteten jedoch nur vier von ihnen in vollem Umfang an dieser Untersuchung mit, indem sie die ausgefüllten Fragebögen sowohl in offener als auch in vertraulicher Form übermittelten. |
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(23) |
Eine Gruppe ausführender Hersteller in der VR China, die China Baowu Steel Group Co. Ltd., (im Folgenden „Baoshan Group“) — bestehend aus zwei ausführenden Herstellern Baoshan Iron & Steel Co., Ltd. (im Folgenden „Baosteel“) und Wuhan Iron & Steel Co., Ltd. (im Folgenden „WISCO“) — sowie eine Gruppe ausführender Hersteller in Japan, Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokyo, Japan (im Folgenden „Nippon Steel“) beantworteten den Fragebogen. Der russische Hersteller Novolipetsk Steel (im Folgenden „NLMK“), der ursprünglich bereit war, in die Stichprobe einbezogen zu werden, beantwortete den Fragebogen nicht vollständig, sondern legte in seiner Stellungnahme vom Donnerstag, 10. Dezember 2020 Informationen vor, die sich auf seine spezifischen Kapazitäten und seine Produktion beschränkten. Folglich unterrichtete die Kommission das Unternehmen und die Russische Föderation darüber, dass sie nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde legen werde. NMLK sandte zwar eine Antwort, die aber erst nach Ablauf der gesetzten Frist übermittelt wurde und die Feststellung der Kommission in jedem Fall nicht geändert hätte. |
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(24) |
Nach der Unterrichtung brachte NLMK vor, dass die Kommission keine Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung durch die Kommission angegeben habe. Darüber hinaus argumentierte NLMK, dass die Kommission Artikel 18 nicht in Bezug auf diesen Teil seiner Fragebogenantwort hätte anwenden dürfen. |
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(25) |
Die Kommission hat in der Tat keine Frist für die Beantwortung ihres Schreibens, in dem sie ihre Absicht zur Anwendung von Artikel 18 bekundete, festgelegt. NLMK hatte jedoch bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 mitgeteilt, die Arbeit an der Beantwortung des Fragebogens aufgrund besonderer Umstände eingestellt zu haben und keine vollständige Beantwortung des Fragebogens zu übermitteln. Insgesamt legte NLMK nur bruchstückhafte Informationen vor, die sich auf seine spezifische Produktionskapazität und seine Produktionsmenge beschränkten. |
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(26) |
Da NMLK, wie in den Erwägungsgründen 241 bis 245 erläutert, keine hinreichend zuverlässigen Angaben zur Produktionskapazität und zur Produktionsmenge übermittelte, stützte sich die Kommission auf die in den Unterlagen befindlichen Informationen. Auf jeden Fall verwendete die Kommission, wie in Erwägungsgrund 242 erwähnt, weitestgehend die von NMLK vorgelegten Informationen. |
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(27) |
Die JFE Steel Corporation (im Folgenden „JFE Steel“) in Japan, die als weitere Gruppe ausführender Hersteller ursprünglich der Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatte, übermittelte unvollständige Antworten auf den Fragebogen, die sich auf Ausfuhrverkäufe in die EU und in andere Länder der Welt beschränkten. Folglich wurde JFE Steel davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission in Bezug auf die fehlenden Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde legen werde. |
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(28) |
Es gab keine Hersteller in den USA und Korea, die zur Mitarbeit bereit waren. Folglich teilte die Kommission den USA und Korea mit, dass sie nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde legen werde. |
1.9. Überprüfung
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(29) |
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung holte die Kommission alle Informationen ein, die sie für die Feststellungen betreffend die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung und das Unionsinteresse betreffend als notwendig erachtete, und prüfte sie. |
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(30) |
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (7) einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender interessierter Parteien:
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1.10. Unterrichtung
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(31) |
Am 21. Oktober 2021 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Am 22. November 2021 übermittelte die Kommission Nippon Steel eine zusätzliche endgültige Unterrichtung über eine Berichtigung der Dumpingberechnungen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(32) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
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(33) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in der VR China, Japan, Korea, Russland und den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 7225 11 00 (TARIC-Codes 7225110011, 7225110015 und 7225110019) und ex 7226 11 00 (TARIC-Codes 7226110012, 7226110014, 7226110016, 7226110092, 7226110094 und 7226110096) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“). |
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(34) |
GOES werden aus warmgewalzten, mit Silicium überzogenen Stahlcoils unterschiedlicher Dicke hergestellt, bei denen das Korngefüge einheitlich ausgerichtet wird, um ihnen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Beeinträchtigungen dieser Leitfähigkeit werden als Ummagnetisierungsverluste bezeichnet und sind das wichtigste Kriterium bei der Qualitätsbeurteilung (ausgedrückt in W/kg). GOES können als hochpermeable Erzeugnisse oder als herkömmliche bzw. konventionelle Erzeugnisse produziert werden. Die hochpermeablen Typen zeichnen sich bei jeder Dicke durch geringere Ummagnetisierungsverluste aus. Darüber hinaus können die hochpermeablen Typen mit Domänenverfeinerung (domain refined — im Folgenden „DR“) hergestellt werden; die Ummagnetisierungsverluste sind dann aufgrund von auf die Oberfläche des Stahls geritzten Linien noch geringer. |
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(35) |
Trotz unterschiedlicher Permeabilität, Dicke und Breite haben alle Typen der überprüften Ware im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselbe grundlegende Verwendung. |
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(36) |
GOES werden hauptsächlich in elektrischen Geräten eingesetzt, in denen der Magnetfluss eingeengt und in die „orientierte“ Richtung ausgerichtet wird, beispielsweise wenn elektrische Energie über große Strecken übertragen wird. Dementsprechend wird die überprüfte Ware als Kernwerkstoff in Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet. |
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(37) |
GOES werden auch in Drosselspulen eingesetzt, die in Hochspannungsenergieübertragungssystemen verwendet werden, um bei Lastschwankungen die Spannung zu stabilisieren. Die überprüfte Ware kann außerdem in Geräten mit kleineren Transformatoren genutzt werden, z. B. in Haushaltsgeräten, Luft- und Raumfahrtausrüstung und elektronischen Geräten. GOES können ferner in großen Hochleistungsgeneratoren verwendet werden, deren Gestaltung es ermöglicht, die Merkmale der magnetischen Richtung auf effiziente Weise zu nutzen. |
2.2. Gleichartige Ware
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(38) |
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(39) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition
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(40) |
NLMK und die russische Regierung brachten vor, dass die niedrigeren Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Russischen Föderation auf einen erheblichen Anteil der ausgeführten GOES „zweiter“ und „dritter Wahl“ (mit mehreren Mängeln, einer Vielzahl von Stichen und fehlender Ebenheit) zurückzuführen seien und dass die letztgenannten Typen nicht mit anderen Typen der überprüften Ware konkurrierten. Die ausgeführten GOES „zweiter“ und „dritter Wahl“ würden unterschiedliche Waren darstellen und nicht den europäischen technischen Normen entsprechen. Daher argumentierten sie, dass ihr Material „zweiter“ und „dritter Wahl“ entweder aus der Warendefinition ausgeschlossen werden oder diesem ein gesonderter (vierter) MEP zugewiesen werde sollte, der den außergewöhnlich niedrigen Marktwert dieses Materials widerspiegelt. |
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(41) |
Die Kommission lehnte diese Forderungen ab, da weder die Warendefinition noch der MEP im Rahmen einer Auslaufüberprüfung geändert werden können. |
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(42) |
Nach der Unterrichtung erklärte NLMK, dass eine unvoreingenommene Untersuchungsbehörde unverzüglich eine teilweise Interimsüberprüfung hätte einleiten müssen, die sich auf die Warendefinition und/oder die Form der Maßnahmen beschränkte. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sie nicht über ausreichende Beweise für die Einleitung einer solchen Untersuchung verfügte. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
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(43) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der betroffenen Länder wahrscheinlich wäre. |
3.1. Vorbemerkungen
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(44) |
Keiner der Hersteller in Russland, den USA und Korea arbeitete bei der Untersuchung mit. |
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(45) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden aller drei betroffenen Länder darüber, dass sie — angesichts der mangelnden Mitarbeit — mit Blick auf ihre bezüglich Russland, den USA und Korea zu treffenden Feststellungen Artikel 18 der Grundverordnung anwenden kann. Die Kommission erhielt von den Behörden der drei Länder keine diesbezüglichen Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen. |
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(46) |
Folglich wurden nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Hinblick auf Russland, die USA und Korea auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere öffentlich zugängliche Informationen (beispielsweise auf Webseiten von Unternehmen), Informationen im Überprüfungsantrag sowie Informationen, die von mitarbeitenden Parteien im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden. Die Kommission zog auch verschiedene Einfuhrstatistiken heran, darunter die COMEXT-Einfuhrstatistiken von Eurostat und den Global Trade Atlas (GTA). |
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(47) |
Darüber hinaus wandte die Kommission in Bezug auf die Baoshan Group und im Anschluss an den Fernabgleich in Bezug auf die Arbeitskosten Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung an. Wie in Erwägungsgrund 207 erläutert, legte das Unternehmen keine überprüften und zuverlässigen Beweise für die Berechnung der für die Herstellung von GOES aufgewendeten Arbeitsstunden vor. |
3.2. Japan
3.2.1. Vorbemerkungen
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(48) |
Nur ein japanischer ausführender Hersteller (Nippon Steel) arbeitete uneingeschränkt an dieser Untersuchung mit. Nach der Einleitung meldete sich der zweite bekannte japanische ausführende Hersteller (JFE Steel) und übermittelte eine unvollständige Fragebogenantwort, die sich auf die Ausfuhrverkäufe, die Produktion und die Kapazitäten beschränkte. Folglich unterrichtete die Kommission JFE Steel und die Regierung Japans über ihre Absicht, nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(49) |
Folglich wurden die Feststellungen in diesem Abschnitt, soweit es sich um Inlandsverkäufe handelte, teilweise nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Dazu wurden die von Nippon Steel vorgelegten Informationen, die von JFE vorgelegten Informationen über Ausfuhrverkäufe, der Antrag auf eine Auslaufüberprüfung, Eurostat-Statistiken und öffentlich zugängliche Informationen herangezogen. |
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(50) |
Auf die beiden japanischen ausführenden Hersteller entfielen im UZÜ 100 % der Ausfuhren aus Japan in die Union. |
3.2.2. Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.2.2.1. Normalwert
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(51) |
Die Kommission ermittelte den Normalwert für Nippon Steel auf folgender Grundlage: Die Kommission prüfte zunächst, ob nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung die gesamten Inlandsverkäufe des uneingeschränkt mitarbeitenden ausführenden Herstellers repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entsprach. Danach waren die Gesamtverkäufe des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ. |
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(52) |
Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. |
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(53) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob für den uneingeschränkt mitarbeitenden ausführenden Hersteller seine Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission ermittelte, dass diese Warentypen repräsentativ waren. |
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(54) |
Danach ermittelte die Kommission für Nippon Steel als Ganzes für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob der tatsächliche Inlandsverkaufspreis für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden kann. |
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(55) |
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
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(56) |
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ. |
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(57) |
Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZÜ, sofern
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(58) |
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass über 90 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert je nach Warentyp als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZÜ getätigten Inlandsverkäufe (in Fällen nach Erwägungsgrund 56) oder als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe (in Fällen nach Erwägungsgrund 57) ermittelt. |
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(59) |
Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr oder nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. |
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(60) |
Für diese Warentypen erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts so, dass zu den bei der gleichartigen Ware im UZÜ verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers Folgendes hinzugerechnet wurde:
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(61) |
Für die Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet. |
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(62) |
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit von JFE Steel zog die Kommission in dem Fall nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heran, soweit es sich um Inlandsverkäufe handelte. Da keine zuverlässigen Daten zu den Preisen von JFE Steel auf dem Inlandsmarkt verfügbar waren, ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch anhand der im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebenen Methode und Werte. |
3.2.2.2. Ausfuhrpreis
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(63) |
Nippon Steel führte nur über verbundene Händler in die Union aus. Der Ausfuhrpreis wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, nämlich auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden. Berichtigungen wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für die angefallenen Gewinne vorgenommen. |
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(64) |
JFE Steel führte direkt in die EU aus, sodass sein Ausfuhrpreis somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der überprüften Ware bei der Ausfuhr in die Union nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung war. |
3.2.2.3. Vergleich
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(65) |
Die Kommission verglich die wie beschrieben ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk miteinander. |
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(66) |
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren, die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller entstanden sind, Berichtigungen vorgenommen. |
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(67) |
Nippon Steel verkaufte einige der Warentypen, die es in die EU ausführte, nicht auf dem Inlandsmarkt. Angesichts der großen Menge an Ausfuhrverkäufen, für die ein Vergleich durchgeführt werden konnte, und unter Berücksichtigung, dass es im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nicht erforderlich ist, den genauen Dumpingbetrag zu ermitteln, sondern nur, ob das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde, war die Kommission der Auffassung, dass der festgestellte Vergleich korrekt war. |
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(68) |
Nach der Unterrichtung brachte Nippon Steel vor, dass die Kommission die für Nippon Steel geltende Dumpingspanne auf der Grundlage aller Ausfuhrverkäufe in die EU hätte berechnen müssen, und verwies auf die bestehende Rechtsprechung (9). |
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(69) |
Die Kommission erinnerte daran, dass sich die Dumpingspanne nicht auf alle Ausfuhrverkäufe in die EU erstreckte, da es, wie in Erwägungsgrund 67 erläutert, für einige der Warentypen, die das Unternehmen in die EU ausführte, keine entsprechenden Inlandsverkäufe gab. Diese Warentypen (38 % der gesamten ausgeführten Menge) wurden ursprünglich nicht in die Dumpingberechnungen einbezogen, da das Unternehmen die entsprechenden Produktionskosten dafür nicht angegeben hatte. Um eine Dumpingspanne für 100 % der Ausfuhrverkäufe in die EU zu berechnen, beschloss die Kommission in Ermangelung genauerer Angaben des Unternehmens, die Warentypen auf der Grundlage ihrer Breite zu gruppieren, da es sich dabei um einen Parameter handelt, der sich weniger stark auf die Produktionskosten und den Verkaufspreis auswirkt als Ummagnetisierungsverlust und Dicke. Auf dieser Grundlage erstellte sie eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts für alle Warentypen. Die berichtigten Dumpingberechnungen wurden dem Unternehmen mitgeteilt, und es gingen keine Stellungnahmen ein. |
3.2.2.4. Dumpingspanne
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(70) |
Sowohl bei Nippon Steel als auch bei JFE Steel ergab der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, dass ihre Verkäufe in die EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten. Die für Nippon Steel ermittelte Dumpingspanne lag bei rund 31 %, bei JFE Steel bei rund 19 %. |
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(71) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. |
3.2.3. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
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(72) |
Nachdem festgestellt worden war, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Dumping vorlag, untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings, falls die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von GOES aus Japan außer Kraft treten würden. Dabei wurden die folgenden Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Japan sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. |
a) Kapazitätsreserven
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(73) |
Auf der Grundlage der Fragebogenantworten der beiden ihr bekannten japanischen ausführenden Hersteller stellte die Kommission fest, dass sich die Produktionskapazität Japans im UZÜ auf [350 000–410 000] Tonnen belief. |
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(74) |
Auf der Grundlage desselben Datensatzes stellte die Kommission fest, dass die Kapazitätsreserven für GOES in Japan rund [50 000–110 000] Tonnen betrugen. |
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(75) |
Nippon Steel brachte vor, die Kapazitätsreserven Japans seien zu hoch geschätzt worden, da die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass sich Japan auf den dünnsten GOES-Typ konzentriere, der zu einem geringeren Ertrag führe als der vom Wirtschaftszweig der Union und anderen betroffenen Ländern hergestellte GOES-Typ. |
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(76) |
Die Analyse der in die Union und in andere wichtige Ausfuhrländer wie Indien und Mexiko ausgeführten Modelle ergab, dass die überwiegende Mehrheit der von Nippon Steel ausgeführten Modelle eine ähnliche oder höhere Dicke aufweist als die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren. Auch war der Anteil der in die EU ausgeführten GOES-Typen mit dünnerer Stärke beträchtlich, und es gab tatsächlich eine Nachfrage nach diesem Warentyp auf dem Unionsmarkt. Anders ausgedrückt: Selbst wenn sich die Kapazitätsreserven ausschließlich — quod non — auf Waren mit dünnerer Stärke beziehen würden, gäbe es eine Nachfrage nach solchen Waren auf dem Unionsmarkt. |
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(77) |
Außerdem stützte sich die Kommission bei ihrer Bewertung der Kapazitätsreserven auf die von den japanischen ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen. Für die Kommission war es daher nicht ersichtlich, wie sie die Kapazitätsreserven zu hoch geschätzt haben könnte, wenn die Daten von den ausführenden Herstellern selbst stammten. In jedem Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Vorbringen in Bezug auf den Ertrag weder hinreichend detailliert noch untermauert war, da es keine Hinweise auf eine entsprechende Differenz bei der Produktionskapazität oder den Kapazitätsreserven im Zusammenhang mit der angeblichen Ertragsdifferenz enthielt. Darüber hinaus kam dieses Vorbringen nur von Nippon Steel und enthielt keine Informationen über die Varianten an Dicke des anderen großen japanischen ausführenden Herstellers. Aus den oben dargelegten Gründen wies die Kommission diesen Einwand zurück. |
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(78) |
Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass die japanischen ausführenden Hersteller auch nicht orientierten Elektrostahl (im Folgenden „NOES“) herstellen. Sowohl GOES als auch NOES werden mit denselben Geräten hergestellt. Dies bedeutet, dass es technisch möglich ist, Kapazitäten aus der Herstellung von NOES freizusetzen und sie für GOES einzusetzen. Zu einer solchen Umstellung könnte es in Zukunft kommen, wenn die japanischen ausführenden Hersteller einen wirtschaftlichen Anreiz dazu haben. Infolgedessen könnten sich die festgestellten Kapazitätsreserven potenziell noch weiter erhöhen. |
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(79) |
Nach der Unterrichtung brachten die japanische Regierung und Nippon Steel vor, dass die japanischen Hersteller keine Kapazitäten für die Herstellung von NOES zugunsten der Herstellung von GOES zur Ausfuhr in die EU freimachen könnten, da Nippon Steel durch Verträge mit Herstellern von Elektrofahrzeugen zur Herstellung von NOES verpflichtet sei. Vor diesem Hintergrund wurde argumentiert, dass die Bewertung der Kapazitätsreserven nicht auf diesem Element beruhen sollte. |
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(80) |
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass verbindliche Verträge mit Herstellern von Elektrofahrzeugen über die Herstellung von NOES bestehen, die an sich keine sofortige Freisetzung von Kapazitäten für GOES ermöglichen. Die Kommission vertrat jedoch auch die Auffassung, dass die japanischen ausführenden Hersteller bei einer negativen Entwicklung der Marktbedingungen auf dem Markt für Elektrofahrzeuge mehr Kapazitäten für die GOES-Produktion aufwenden könnten, da die Hersteller dieselben Anlagen für die Herstellung von GOES und NOES verwenden. Auf jeden Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre Schlussfolgerungen zur Bewertung der Kapazitätsreserven wie in Erwägungsgrund 74 genannt — unabhängig von der Entwicklung der Nachfrage nach NOES in den kommenden Jahren — nach wie vor gültig sind, da sie sich auf die ausschließlich für GOES bestehenden erheblichen Kapazitätsreserven stützten, ohne dass noch zusätzliche freie, mit der Produktion von NOES verbundene Kapazitäten hinzugerechnet wurden. |
b) Attraktivität des Unionsmarktes
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(81) |
Hinsichtlich der Größe gehört der Unionsmarkt (über 265 000–280 000 Tonnen Verbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) zu den weltweit größten GOES-Märkten. Von den betroffenen Ländern verfügt nur die VR China über einen größeren Inlandsmarkt als die EU, während der Inlandsverbrauch in den USA, Korea, Russland und Japan wesentlich geringer ist. |
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(82) |
Die ermittelte Kapazitätsreserven entsprechen [28–31 %] des Unionsverbrauchs im UZÜ, wie in Erwägungsgrund 259 dargelegt. Gleichzeitig ist es wahrscheinlich, dass die Kapazitätsreserven im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in großen Mengen auf den Unionsmarkt gelenkt werden. Der japanische Inlandsmarkt absorbiert etwa ein Viertel der japanischen Produktionskapazitäten und wird üblicherweise zu fast 100 % durch die Inlandsproduktion abgedeckt. |
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(83) |
Darüber hinaus ist die japanische GOES-Industrie exportorientiert, da mehr als [70–80] % der gesamten Produktion für Ausfuhren bestimmt sind. China und die USA verfügen über Handelsschutzzölle, die den Zugang japanischer ausführender Hersteller zu diesen wichtigen Märkten erschweren. Insbesondere die japanischen Ausfuhren in die VR China gingen unmittelbar nach der Einführung von Maßnahmen durch die VR China drastisch zurück. |
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(84) |
Darüber hinaus verfügen die japanischen ausführenden Hersteller über ein etabliertes Vertriebssystem in der Europäischen Union, sodass sie ihre Lieferungen in den Unionsmarkt ohne Weiteres erhöhen können. |
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(85) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann gerechtfertigt davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein wesentlicher Teil der derzeitigen japanischen Ausfuhren und Kapazitätsreserven in die Union umgeleitet würde. |
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(86) |
Nach der Unterrichtung brachten die japanische Regierung und Nippon Steel vor, dass der Unionsmarkt nicht mehr so attraktiv sei wie während der Ausgangsuntersuchung, sodass die japanischen Hersteller beabsichtigten, sich die aufstrebenden asiatischen Märkte aktiv zu erschließen, und dass die Ausfuhren aus Japan den Unionsmarkt nicht überschwemmen würden, falls die Maßnahmen außer Kraft gesetzt würden. |
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(87) |
Nippon Steel vertrat ferner die Auffassung, dass die Schlussfolgerung der Kommission zur Attraktivität des Unionsmarktes nicht fundiert sei, da sie allein auf dessen Größe beruhe. In diesem Zusammenhang verwies das Unternehmen auf andere spezifische Aspekte im Zusammenhang mit der Attraktivität des Unionsmarktes, wie das Preisniveau, das Vorhandensein eines starken inländischen Wirtschaftszweigs, die Nachfrage nach einem bestimmten Warentyp, handelspolitische Schutzmaßnahmen und/oder transportbedingte Negativanreize. |
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(88) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Vorbringen in Bezug auf den asiatischen Markt nicht durch entsprechende Beweise untermauert war. Jedenfalls führten die japanischen ausführenden Hersteller trotz der von Nippon Steel genannten Faktoren, des Verbrauchsrückgangs und der geltenden Maßnahmen im Bezugszeitraum weiterhin erhebliche Mengen aus und hielten ihren Marktanteil in der Union. |
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(89) |
Der EU-Markt war darüber hinaus im UZÜ der drittgrößte Ausfuhrmarkt für die japanischen ausführenden Hersteller. (10) Außerdem ergab eine Analyse der Entwicklung der Ausfuhrverkäufe der beiden japanischen ausführenden Hersteller, dass ihre Ausfuhren in Nicht-EU-Länder im Bezugszeitraum deutlich stärker zurückgingen (-[25 bis -35] %) als die Ausfuhren in die EU (-[5 bis -15] %) im selben Zeitraum. |
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(90) |
Abgesehen von der Größe des EU-Markts und den großen Mengen, die japanische ausführende Hersteller auf dem EU-Markt verkaufen können, stellte die Kommission auch fest, dass der Unionsmarkt durch ein hohes Preisniveau und einen hohen Anteil an Einfuhren gekennzeichnet ist, was seine Attraktivität für GOES-Hersteller außerhalb der EU belegt. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. |
c) Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
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(91) |
Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich weiter anhalten würde. Angesichts des gedumpten Preisniveaus der im UZÜ in die Union eingeführten GOES, der Kapazitätsreserven in Japan und der Attraktivität des Unionsmarktes kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen an GOES aus Japan zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden. |
3.3. Republik Korea
3.3.1. Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.3.1.1. Vorbemerkungen
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(92) |
Da — wie in Erwägungsgrund 28 erwähnt — keiner der koreanischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, fußte die allgemeine Analyse der Kommission, einschließlich der Berechnung des Dumpings, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. |
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(93) |
Folglich wurden für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen sowie Eurostat-Daten und die GTA-Ausfuhrstatistiken herangezogen. |
3.3.1.2. Dumping
a) Normalwert
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(94) |
Um den Normalwert zu ermitteln, wandte die Kommission dieselbe Methode an wie der Antragsteller in seinem Antrag. Da keine zuverlässigen Daten zu den Preisen auf dem koreanischen Inlandsmarkt verfügbar waren, ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch anhand der im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebenen Methode und Werte. |
b) Ausfuhrpreise
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(95) |
Die Ausfuhrpreise in die Union wurden anhand von Eurostat-Daten ermittelt. |
c) Vergleich
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(96) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Zu diesem Zweck wurden Liefer- und Versicherungskosten auf der Grundlage der im Antrag verfügbaren Daten (115,82 EUR/Tonne) abgezogen. Der auf diese Weise ermittelte Normalwert ab Werk betrug 1 893 EUR/Tonne, während der Ausfuhrpreis ab Werk im UZÜ bei 1 880 EUR/Tonne lag. |
d) Dumping
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(97) |
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Dumpingspanne der koreanischen Ausfuhren in die Union — ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises — bei der Geringfügigkeitsschwelle lag, d. h. weniger als 2 % betrug. |
3.3.2. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
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(98) |
Die Kommission prüfte, ob bei einem Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein erneutes Dumping wahrscheinlich wäre. Dabei bezog sie das Verhalten koreanischer Ausführer auf anderen Märkten, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Korea sowie die Attraktivität des Unionsmarktes in die Untersuchung ein. |
a) Ausfuhren in Drittländer
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(99) |
Die Kommission analysierte die Ausfuhrpreise aus Korea in andere Drittmärkte im UZÜ anhand der offiziellen koreanischen GTA-Ausfuhrstatistiken und verglich diese Preisniveaus mit den Einfuhrpreisen. Diese Analyse ergab, dass die koreanischen Ausfuhren in mehrere der anderen wichtigen Ausfuhrmärkte des Landes zu Preisen getätigt wurden, die unter den Ausfuhrpreisen in die EU lagen. Der durchschnittliche Ausfuhrpreis in Drittmärkte lag im UZÜ bei 1 442 EUR/Tonne, und damit unter dem niedrigsten MEP in der EU und weit unter dem durchschnittlichen Preis ab Werk in die EU. Ein Vergleich dieser Preise mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert ergab eine Preisdifferenz von rund 30 %. |
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(100) |
Daher wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die koreanischen ausführenden Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen mit dem Verkauf ihrer Ware zu gedumpten Preisen in die Union beginnen würden. |
b) Kapazitätsreserven
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(101) |
Den mit dem Überprüfungsantrag übermittelten Informationen zufolge verfügte Korea im UZÜ über eine geschätzte Produktionskapazität von 280 000 Tonnen und Kapazitätsreserven im Umfang von 24 000 Tonnen. Die Kapazitätsreserven Koreas entsprachen somit rund [7–10] % des Unionsverbrauchs an GOES im UZÜ. |
c) Attraktivität des Unionsmarktes
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(102) |
Die Kommission stellte fest, dass der Unionsmarkt aus folgenden Gründen für koreanische Hersteller attraktiv ist: |
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(103) |
Erstens gehört der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt, zu den größten Märkten der Welt. Zweitens wird der koreanische Inlandsverbrauch überwiegend durch die Inlandsproduktion gedeckt, denn nur etwa 19 % davon werden durch Einfuhren gedeckt. Infolgedessen sind die ausführenden Hersteller überwiegend exportorientiert. |
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(104) |
Drittens gingen die koreanischen Ausfuhren nach China in den letzten Jahren stark zurück, nachdem in der VR China Antidumpingmaßnahmen unter anderem gegenüber Korea eingeführt wurden und die eigene Produktionskapazität erhöht wurde. Dies würde wiederum den Unionsmarkt attraktiver machen, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, dass es zu einer Verlagerung der Handelsströme in die EU kommt. |
d) Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings
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(105) |
Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich wieder auftreten würde. Angesichts der Kapazitätsreserven in Korea, des niedrigen Preisniveaus der GOES-Ausfuhren in Drittländer im UZÜ, die im Vergleich zum Normalwert zu gedumpten Preisen getätigt wurden, sowie der Attraktivität des Unionsmarktes kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen an GOES aus Korea zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden. |
3.4. Vereinigte Staaten von Amerika
3.4.1. Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.4.1.1. Vorbemerkungen
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(106) |
Da — wie in Erwägungsgrund 28 erwähnt — keiner der ausführenden Hersteller aus den USA mitarbeitete, fußte die allgemeine Analyse der Kommission, einschließlich der Berechnung des Dumpings, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. |
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(107) |
Folglich wurden für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen sowie andere Informationsquellen wie Eurostat und GTA herangezogen. |
3.4.1.2. Dumping
a) Normalwert
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(108) |
Um den Normalwert zu ermitteln, wandte die Kommission dieselbe Methode an wie der Antragsteller in seinem Antrag. Da keine zuverlässigen Daten zu den Preisen auf dem US-Inlandsmarkt verfügbar waren, ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch anhand der im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebenen Methode und Werte. |
b) Ausfuhrpreise
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(109) |
Die Ausfuhrpreise in die Union wurden anhand von Eurostat-Daten ermittelt. |
c) Vergleich
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(110) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Zu diesem Zweck wurden Liefer- und Versicherungskosten auf der Grundlage der im Antrag verfügbaren Daten (166,66 EUR/Tonne) abgezogen. Der Normalwert ab Werk wurde dadurch mit 2 310 EUR/Tonne festgesetzt, während der Ausfuhrpreis ab Werk im UZÜ bei 1 880 EUR/Tonne lag. |
d) Dumping
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(111) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne von rund 21 %. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. |
3.4.2. Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
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(112) |
Die Kommission prüfte, ob bei einem Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei bezog sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den USA sowie die Attraktivität des Unionsmarktes in die Untersuchung ein. |
a) Kapazitätsreserven
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(113) |
Den mit dem Antrag auf Auslaufüberprüfung übermittelten Informationen zufolge verfügten die USA im UZÜ über eine geschätzte Produktionskapazität von 265 000 Tonnen und über geschätzte Kapazitätsreserven im Umfang von 77 000 Tonnen. Allein die Kapazitätsreserven in den USA können daher [27–30] % des gesamten Unionsverbrauchs an GOES decken. |
b) Attraktivität des Unionsmarktes
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(114) |
Die Untersuchung bestätigte, dass der Unionsmarkt aus folgenden Gründen für Hersteller in den USA attraktiv ist: |
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(115) |
Erstens gehört der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt, zu den größten Märkten der Welt. |
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(116) |
Zweitens wird der US-Inlandsverbrauch überwiegend durch die Inlandsproduktion gedeckt, denn nur etwa 15 % davon wurden im UZÜ durch Einfuhren gedeckt. Infolgedessen sind die ausführenden Hersteller exportorientiert. |
c) Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
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(117) |
Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich weiter anhalten würde. Angesichts des gedumpten Preisniveaus der im UZÜ in die Union eingeführten GOES, der großen Kapazitätsreserven in den USA und der Attraktivität des Unionsmarktes kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen an GOES aus den USA zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden. |
3.5. Volksrepublik China
3.5.1. Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.5.1.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(118) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(119) |
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Buchstaben b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). |
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(120) |
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung hinsichtlich der ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
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(121) |
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung die Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Ein ausführender Hersteller übermittelte die erbetenen Informationen. |
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(122) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. |
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(123) |
Am 30. November 2020 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (im Folgenden „erster Aktenvermerk“), in dem sie die interessierten Parteien nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung aufforderte, sich zu den relevanten Quellen zu äußern, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. In diesem Aktenvermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zwei mögliche repräsentative Länder: Brasilien und Russland. |
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(124) |
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen. Stellungnahmen gingen von Eurofer und der Baoshan Group ein. |
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(125) |
Die Stellungnahmen zum ersten Aktenvermerk wurden in einem zweiten Aktenvermerk (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk“) behandelt, den die Kommission am 20. Juli 2021 veröffentlichte und in dem sie die interessierten Parteien über die relevanten Quellen informierte, die sie — mit Brasilien als repräsentativem Land — zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage von Aperam Inox América do Sul S.A. (im Folgenden „Aperam“), einem Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln werde. Stellungnahmen gingen von Eurofer und der Baoshan Group ein. |
3.5.1.2. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung
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(126) |
Nach Einleitung der Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen über das Vorliegen von Verzerrungen. Die chinesische Regierung übermittelte jedoch keine Antwort. Am 24. September 2021 teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit Verbalnote mit, dass sie beabsichtige, Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf das mögliche Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Inlandsmarkt für GOES im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 auf. Es ging keine Stellungnahme ein. |
3.5.1.3. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(127) |
In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (11) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Die Kommission gelangte in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist. |
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(128) |
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (12). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Stahlsektor, in den GOES einzuordnen sind, in der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung steht (13), sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen (14). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (15) Zudem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (16) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (17) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest (18). |
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(129) |
Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem Antrag und dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind. |
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(130) |
Im Antrag waren Informationen zu den verzerrenden Auswirkungen auf die Stahlindustrie des 13. Fünfjahresplans für die Stahlindustrie enthalten. Darüber hinaus wurde in dem Antrag auf die Feststellungen der US-Regierung bezüglich der staatlichen Kontrolle durch die relativ starke Kontrollmacht über den Stahlsektor in China anhand der staatlichen Vermögensverwaltungsbehörde (State-owned Assets Supervision and Administration Commission, SASAC) und durch die absolute Kontrollmacht über den Stromsektor verwiesen (19). In dem Antrag wurde ferner festgestellt, dass GOES wie organisch beschichtete Stahlerzeugnisse aus warmgewalzten Coils hergestellt werden. Daher gelten die gleichen Verzerrungen, die die Kommission in Bezug auf organisch beschichteten Stahl in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission (20) festgestellt hat, auch für GOES-Erzeugnisse. In dem Antrag wurde ferner festgestellt, dass die beiden wichtigsten chinesischen ausführenden Hersteller in der GOES-Untersuchung, Baosteel und WISCO, ebenfalls ausführende Hersteller von organisch beschichteten Stahlerzeugnissen sind, die unter die endgültigen Maßnahmen gegenüber dieser Ware fallen. Ende 2016 fusionierten Baosteel und WISCO und wurden zu Chinas größtem Stahlhersteller. In dem Antrag wurde auch auf das Antisubventionsverfahren betreffend warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse verwiesen (21), bei dem die Kommission eine Reihe von Subventionen ermittelte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen in diesem Sektor hinweisen. Nicht zuletzt wurde in dem Antrag auf die finanzielle Unterstützung hingewiesen, die Baosteel und andere Hersteller erhalten haben, wie aus dem von der Steel Industry Coalition erstellten Bericht (22) und den Feststellungen in mehreren US-Ausgleichszolluntersuchungen (23) hervorgeht. |
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(131) |
Wie in Erwägungsgrund 126 angegeben, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und zu den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall nicht Stellung und legte auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. |
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(132) |
Insbesondere im Stahlsektor, in den GOES einzuordnen sind, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Bei vielen der größten Hersteller handelt es sich um staatseigene Unternehmen. Baosteel, der wichtigste Ausführer von GOES, ist beispielsweise ein großes chinesisches Staatsunternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und es zählt zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd — vormals Baoshan Iron & Steel Co., Ltd. und Wuhan Iron & Steel (24). Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen (25). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren (26). Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie (27) angekündigt wurde. Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen (28). Die beiden GOES-Hersteller in China, Baosteel und WISCO (die beide zur Baoshan Group gehören), befinden sich im Staatsbesitz. |
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(133) |
Hinsichtlich der Tatsache, dass die chinesische Regierung in der Lage ist, über die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung Preise und Kosten zu beeinflussen, wurde im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei bestehen; so gehören Mitglieder der Kommunistischen Partei beispielsweise dem höheren Management oder dem Board of Directors der Baoshan Group an. |
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(134) |
Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Sektor für GOES unterliegen der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird vom Staat festgelegt. Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Sektor: Die beiden Hersteller von GOES heben auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen hervor, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Aus der Untersuchung ging hervor, dass sowohl bei Baosteel als auch bei WISCO parteiaufbauende Maßnahmen bestehen. Baosteel beschreibt die parteiaufbauenden Maßnahmen wie folgt: „Unsere Hauptverantwortung ist es, die Parteivorgaben streng und umfassend umzusetzen; die ideologische und politische Arbeit der Partei, die Arbeit der Einheitsfront, den Aufbau einer spirituellen Zivilisation, einer Unternehmenskultur und Massenarbeit wie Gewerkschaften und den Kommunistischen Jugendverband zu fördern; den Aufbau einer parteigerechten und ehrlichen Regierung zu fördern, Disziplinarausschüsse zu unterstützen, damit diese ihre Aufsichtspflichten erfüllen können“ (29). WISCO weist auf seiner Website darauf hin, dass beim ersten Parteitag der Kommunistischen Partei Chinas WISCO Group Co., Ltd. am 22. Januar 2021 beschlossen wurde, „die Führungsrolle des Parteikomitees bei der ‚Leitung, Steuerung der Gesamtsituation und Sicherstellung der Umsetzung‘ voll auszuschöpfen, die politischen Positionen zu verbessern, die Rechenschaftspflicht zu stärken und die Umsetzung der Entwicklungsstrategie ‚1345‘ mit aller Kraft zu fördern“ (30). |
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(135) |
Darüber hinaus wird im GOES-Sektor eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. |
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(136) |
Obgleich es sich bei GOES um einen spezialisierten Wirtschaftszweig handelt und im Rahmen der Untersuchung keine spezifischen politischen Dokumente zur besonderen Ausrichtung der Entwicklung dieser Branche als solche identifiziert werden konnten, profitiert diese Branche von den Vorgaben und Eingriffen der Regierung in Bezug auf Stahl und die Hauptrohstoffe für die Herstellung von GOES, nämlich Stahl und Eisenerz. |
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(137) |
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen (31). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise in dem im Untersuchungszeitraum geltenden Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016–2020). In diesem Plan wurde die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ bezeichnet (32). Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab (33). Der im UZ geltende 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (34) sah die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen (35). |
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(138) |
In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (36) (im Folgenden „Leitlinien“) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt. Ein wichtiger Rohstoff, der für die Herstellung von GOES verwendet wird, ist Eisen. Eisenerz war während des UZ in dem Nationalen Plan für mineralische Ressourcen 2016–2020 (National Mineral Resource Plan 2016-2020) enthalten. Der Plan sah unter anderem vor, „die Unternehmenskonzentration und die Entwicklung von großen und mittleren Bergwerken voranzubringen, die auf dem Markt wettbewerbsfähig sind“, „lokale Ressourcen so zu steuern, dass sie auf große Bergbaukonzerne ausgerichtet werden“, „Eisenerzunternehmen zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit von inländischen Eisenerzunternehmen zu erhöhen“, „die Entwicklung von Bergwerken mit einer Tiefe von 1 000 Metern und kleine Bergwerke für Eisenerz minderer Qualität angemessen zu kontrollieren“. |
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(139) |
Eisenerz wird auch im 13. Fünfjahresplan für Stahl 2016–2020 erwähnt, der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung galt. Für Eisenerz sieht der Plan vor, „die Explorationsarbeiten der wichtigsten inländischen Mineralvorkommen weiter zu unterstützen, …, eine Reihe bestehender und sehr wettbewerbsfähiger inländischer Eisenerzunternehmen aufgrund einer erweiterten und intensiveren Entwicklung zu unterstützen, … und die Rolle inländischer mineralischer Ressourcen im Bereich (Versorgungs-)Sicherheit zu stärken“. |
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(140) |
Eisenerz wird als strategischer aufstrebender Wirtschaftszweig eingestuft und unterliegt deshalb dem 13. Fünfjahresplan über strategische aufstrebende Wirtschaftszweige. Eisenerz, Roheisen und Ferrolegierungen werden alle auch in dem NDRC-Leitfaden zur Anpassung der Industrie 2019 (NRDC Guiding Catalogue for Industry Adjustment 2019) aufgeführt. Ferrolegierungen werden in dem Leitfaden zur Industrieentwicklung und zum Industrietransfer des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie 2018 (2018 MIIT Guiding Catalogue for Industry Development and Transfer) genannt. |
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(141) |
Diese Beispiele zu Stahl und Eisen zeigen, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des GOES-Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien weiter steuert und die Entwicklung und das Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen kontrolliert. Daher profitiert die Branche für GOES von den Vorgaben und Eingriffen der Regierung in Bezug auf Stahl und den Hauptrohstoff zur Herstellung von GOES, nämlich Eisenerz. |
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(142) |
Außerdem sind die Hersteller von GOES auch Begünstigte staatlicher Subventionen, was ein eindeutiger Hinweis auf das Interesse des Staates an diesem Sektor ist. Im Zuge der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die beiden GOES-Hersteller Baosteel (37) und WISCO (38) direkte staatliche Subventionen erhielten. |
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(143) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Industrien zu erfüllen, zu denen auch die Stahl- und Eisenerzeugung gehört, der GOES zuzuordnen sind. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
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(144) |
Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im GOES-Sektor, auf die in Erwägungsgrund 128 verwiesen wird, keinen Einfluss auf die Hersteller der überprüften Ware hätte. |
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(145) |
Der GOES-Sektor wird auch durch die Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst, auf die ebenfalls in Erwägungsgrund 128 hingewiesen wird. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) (39). |
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(146) |
Darüber hinaus wurden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine Nachweise eingereicht, die belegen, dass der GOES-Sektor nicht durch die Eingriffe der Regierung in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird, wie ebenfalls in Erwägungsgrund 128 beschrieben. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
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(147) |
Schließlich erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung von GOES-Drähten und -Litzen einer Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von GOES diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen, sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen und sie unterliegen dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
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(148) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für GOES zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. |
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(149) |
Die chinesische Regierung legte keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vor. Eine Gruppe ausführender Hersteller, nämlich Baosteel und WISCO (im Folgenden „Baoshan Group“), übermittelte eine Reihe von Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen. |
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(150) |
Die Baoshan Group betonte zuallererst, dass die Behauptung, es würde „nennenswerte Verzerrungen“ in China geben, nicht zu einer vorweggenommenen Schlussfolgerung werden sollte. Die Kommission solle nicht schon zu Beginn der Untersuchung, d. h. bevor die nennenswerten Verzerrungen festgestellt und in einer entsprechenden Untersuchung bestätigt worden seien, die Informationen einholen, die für die Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Methode des repräsentativen Landes erforderlich seien. Solche Informationen sollten erst erhoben werden, wenn die Kommission die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Fakten bestätigt hat. Ferner wies die Baoshan Group darauf hin, dass sich der Antrag in hohem Maße auf den Bericht zu China stütze, der ihrer Ansicht nach nicht den Standards eines unparteiischen und objektiven Beweises entspreche, da er verfasst worden sei, um der europäischen Industrie die Einreichung von Beschwerden zu erleichtern. Darüber hinaus seien die Richtigkeit der im Kommissionsbericht enthaltenen Angaben und die Relevanz für das laufende Verfahren äußerst fragwürdig, da der Bericht 2017 veröffentlicht worden sei und Inhalte und Verweise aus dem Jahr 2016 und den Jahren davor enthalte, weshalb er in dieser Untersuchung nicht auf den UZ anwendbar sei. Außerdem beziehe sich der Bericht zu China nicht auf GOES, sondern nur auf den Stahlsektor, und die Feststellungen zu Stahl seien nicht unbedingt für GOES relevant. |
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(151) |
Die Kommission war der Auffassung, dass die Aufstellung der Beweismittel in der Einleitungsbekanntmachung die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigte. Die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erfolgt zwar erst zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung, Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e verpflichtet jedoch dazu, die für die Anwendung dieser Methode notwendigen Daten einzuholen, wenn die Untersuchung auf dieser Grundlage eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall erachtete die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für nennenswerte Verzerrungen als ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. In der Einleitungsbekanntmachung wurde dies in Punkt 3 gemäß der Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung deutlich angegeben. Daher leitete die Kommission die erforderlichen Schritte ein, um die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwenden zu können, falls sich während der Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigen sollte. |
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(152) |
In Bezug auf die Behauptung, dass der Bericht nicht unparteiisch sei, stellt die Kommission fest, dass dieser Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. In Bezug auf das Argument, dass der Bericht veraltet sei, rief die Kommission in Erinnerung, dass bislang keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Bericht veraltet ist. Im Gegenteil stellt die Kommission fest, dass insbesondere die wichtigsten im Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und für die überprüfte Ware geltenden Rechtsvorschriften im UZÜ noch relevant waren, und dass weder die Baoshan Group noch andere Parteien nachgewiesen haben, dass dies nicht mehr der Fall war. |
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(153) |
In Bezug auf das Argument, dass der Bericht der Kommission kein eigenes Kapitel über GOES enthalte, sondern sich nur auf Stahl im Allgemeinen beziehe, stellte die Kommission fest, dass es sich erstens bei GOES um eine besondere Art von Stahl handelt und die Bestimmungen über Stahl daher allgemein auch für GOES gelten. Zweitens hat das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, nichts mit der Existenz eines spezifischen sektoralen Kapitels zur untersuchten Ware zu tun. Im Bericht sind verschiedene Arten von Verzerrungen in der VR China beschrieben, die sektorenübergreifend und in der gesamten chinesischen Wirtschaft anwendbar sind und sich auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirken. Daher wurden die Vorbringen der Baoshan Group zurückgewiesen. |
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(154) |
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.5.1.4. Repräsentatives Land
a) Allgemeine Bemerkungen
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(155) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
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(156) |
Wie in den Erwägungsgründen 123 und 125 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: Den ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren vom 30. November 2020 (im Folgenden „erster Aktenvermerk“) und den zweiten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren vom 20. Juli 2021 (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk“). In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Aktenvermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Brasilien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
b) Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
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(157) |
Im ersten Aktenvermerk nannte die Kommission Brasilien und Russland als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, d. h. beide Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die Herstellung der überprüften Ware stattfindet. Der Wirtschaftszweig der Union hatte auch Südkorea als angeblich geeignetes repräsentatives Land vorgeschlagen. Angesichts des wirtschaftlichen Entwicklungsstands Südkoreas, wie er von der Weltbank eingestuft wurde, konnte dieses Land jedoch nicht in Erwägung gezogen werden. |
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(158) |
Im Anschluss an den ersten Aktenvermerk brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung der Kommission einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des geeigneten repräsentativen Landes einräume und das Konzept eines ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstands nicht auf Länder beschränke, die von der Weltbank in dieselbe Gruppe des Bruttonationaleinkommens eingestuft werden. Die Gruppierungen der Weltbank nach dem Bruttonationaleinkommen mögen zwar in vielen Fällen sinnvoll sein, dies wäre aber in Bezug auf den GOES-Wirtschaftszweig, der Gegenstand dieser Überprüfung ist, nicht der Fall. Der Grund dafür sei, dass es sich bei GOES um ein einzigartiges Hightech-Stahlerzeugnis handele und der chinesische ausführende Hersteller die GOES-Fabriken nach den höchsten internationalen Standards fertigen lasse und hauptsächlich die hochpermeablen (Premium-)Güten in die Europäische Union ausführe. Ferner sei der Hersteller in Brasilien nicht in der Lage, ein vergleichbares Qualitätsniveau zu erreichen, während der chinesische ausführende Hersteller auf dem gleichen Niveau an wirtschaftlicher Entwicklung und Technologie wie die koreanische Fabrik POSCO sei; dies würde nach Ansicht des Wirtschaftszweigs der Union Korea zum geeignetsten repräsentativen Land machen. |
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(159) |
In Bezug auf die Verwendung der Einstufung der Weltbank bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im Falle von Ländern mit erheblichen Verzerrungen sieht Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vor, dass die Kommission ein repräsentatives Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland heranziehen kann. Um zu bestimmen, welche Länder sich jeweils auf einem ähnlichen Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung befinden wie das Ausfuhrland, stützt sich die Kommission auf Länder, die von der Weltbank in die gleiche Einkommenskategorie eingestuft wurden. Die Kommission tut dies, indem sie ihr Ermessen bei der Auslegung und Anwendung der Grundverordnung ausübt; dies wurde wiederholt vom Gerichtshof in Fällen bestätigt, in denen dies der Kommission überlassen wurde. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Datenbank eine ausreichende Anzahl potenziell geeigneter Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand ermöglicht, um ein geeignetes repräsentatives Land gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auszuwählen. |
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(160) |
In diesem Fall war die maßgebliche Weltbank-Kategorie, in die die VR China eingestuft wurde, die Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie. Korea wies somit keinen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China auf und erfüllte daher nicht das Kriterium des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung. |
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(161) |
Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk brachte Eurofer vor, dass die Bewertung der Kommission auf der Grundlage des landesweiten wirtschaftlichen Entwicklungsstands und des Verweises auf die Einstufung der Weltbank nicht sinnvoll sei und dass sie die wirtschaftliche Entwicklung des chinesischen GOES-Wirtschaftszweigs berücksichtigen sollte. Vor diesem Hintergrund wurde darauf hingewiesen, dass die koreanischen und die japanischen GOES-Wirtschaftszweige einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufwiesen wie der chinesische. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit der koreanischen ausführenden Hersteller könne die Kommission Japan als repräsentatives Land für China sowie die von der Nippon Steel vorgelegten Daten zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen. |
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(162) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung eine derart enge Auslegung nicht zulässt, da er sich nicht auf einen sektorspezifischen Ansatz bezieht. Darüber hinaus legte Eurofer keine unabhängige Quelle vor, die der Kommission als Grundlage für die Feststellung dienen konnte, dass die koreanischen und die japanischen GOES-Wirtschaftszweige einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufwiesen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
c) Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
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(163) |
Im ersten Aktenvermerk wies die Kommission darauf hin, dass bei den ermittelten Ländern, in denen die überprüfte Ware hergestellt wurde, d. h. Brasilien und Russland, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten für das Kalenderjahr 2019 auf einen Hersteller der überprüften Ware mit Sitz in Brasilien beschränkt war: Aperam Inox América do Sul S.A. (im Folgenden „Aperam“). Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls andere Hersteller der untersuchten Ware in einem repräsentativen Land ihrer Wahl vorzuschlagen, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen und für die Jahresabschlüsse mit den entsprechenden Daten ohne Weiteres verfügbar sind. |
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(164) |
Keine der interessierten Parteien übermittelte nach dem ersten Aktenvermerk eine Stellungnahme zu Aperam oder einschlägige öffentliche Finanzdaten eines GOES-Herstellers in einem potenziellen repräsentativen Land. |
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(165) |
Nach dem zweiten Aktenvermerk stimmte Eurofer zu, dass Brasilien besser geeignet sei als Russland. Jedoch sei Aperam technisch nicht in der Lage, Produkte von so hochwertiger Güte herzustellen, wie sie von der Baoshan Group in die EU ausgeführt würden, da das Unternehmen nicht in die für diese Güten erforderliche Technologie, Verfahren und Kenntnisse investiert habe. Eurofer verwies insbesondere auf die angeblich zu niedrige Abschreibungsrate, die entsprechend der Rate der Unionshersteller oder der koreanischen Hersteller angepasst werden sollte. |
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(166) |
Wie in Erwägungsgrund 180 erläutert, stützte sich die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht auf die Abschreibungsrate von Aperam. Die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Aperam-Daten bezogen sich nur auf VVG-Kosten und Prozentsätze der Gewinne. Bei den Abschreibungen und den sonstigen fixen Kosten stützte sich die Kommission auf die fixen Kosten der Baoshan Group, die als Prozentsatz der Kosten der sonstigen Herstellkosten ausgedrückt wurden, und wandte diesen Prozentsatz auf die „neu berechneten“ Herstellkosten an. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(167) |
Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk brachte Eurofer außerdem vor, dass die Kommission die Finanzdaten von Aperam für das Kalenderjahr 2020 in ihre Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung einbeziehen solle. |
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(168) |
Die Kommission nahm dieses Vorbringen an, stützte sich aber letztlich nur auf die Daten für 2020, da, wie in Erwägungsgrund 203 erwähnt, die Jahresabschlüsse für 2019 keinen Gewinn auswiesen, wenn die nichtbetrieblichen Ausgaben außer Betracht gelassen wurden. |
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(169) |
Der erste Aktenvermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von GOES eingesetzt werden. In demselben Vermerk ging die Kommission davon aus, dass Handelsbeschränkungen für bestimmte Produktionsfaktoren bestehen, und stützte sich dabei auf das OECD-Verzeichnis über Ausfuhrbeschränkungen für Industrierohstoffe (42) und insbesondere auf die Liste der Ausfuhrbeschränkungen für Industrierohstoffe für Brasilien (HS 7225 11 und 7226 11) und Russland (HS 7204 10 bis 7204 50). In Bezug auf Russland wurden darüber hinaus in der für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Russischen Föderation (SWD(2020) 242) ebenfalls nennenswerte Verzerrungen bei Erdgas (43) und Strom (44), ein hohes Maß an staatlicher Intervention und ein hohes Maß an Konzentration und vertikaler Integration in wichtigen Rohstoffsektoren, in der Stahlindustrie und im Verkehrswesen (45) sowie das Bestehen von Einfuhrzöllen auf GOES (HS 7225 11 und 7226 11) festgestellt. Angesichts dieser Handelsbeschränkungen und nennenswerten Verzerrungen war die Kommission zu dem Zeitpunkt der Auffassung, dass Brasilien das geeignete repräsentative Land wäre, und forderte die Parteien auf, sich zur Eignung der möglichen repräsentativen Länder zu äußern. |
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(170) |
Im Anschluss an den ersten Aktenvermerk legte der Wirtschaftszweig der Union weitere Argumente dafür vor, warum Russland im Vergleich zu Brasilien ein weniger geeignetes repräsentatives Land sei. |
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(171) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass keine Partei ihre Feststellungen in Abschnitt 2 des Ersten Aktenvermerks angefochten hat, denen zufolge Russland nicht als repräsentatives Land geeignet ist. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass Brasilien ein geeignetes Land ist, da es alle Kriterien erfüllt: es befindet sich auf einem mit China vergleichbaren Entwicklungsstand, verfügt über einen GOES-Hersteller, und von diesem Hersteller sind Daten zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung ohne Weiteres verfügbar. |
d) Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
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(172) |
Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
e) Schlussfolgerung
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(173) |
In Anbetracht der vorstehenden Analyse beschloss die Kommission, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen. |
3.5.1.5. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
a) Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
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(174) |
In ihrem ersten Aktenvermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die der ausführende Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzt, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
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(175) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelte die Kommission ferner Quellen, die für die Bestimmung unverzerrter Preise und Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Die wichtigste Quelle, die die Kommission vorschlug, war der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“). Schließlich führte die Kommission noch die Codes des Harmonisierten Systems (HS) bzw. die u. a. in der EU, Kanada oder Brasilien verwendeten Warennummern der Produktionsfaktoren auf, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden. |
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(176) |
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
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(177) |
Auf der Grundlage des Vorschlags, Brasilien als repräsentatives Land heranzuziehen, setzte die Kommission die interessierten Parteien mit dem zweiten Aktenvermerk darüber in Kenntnis, dass sie den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Rohstoffe zu bestimmen. |
b) Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Daten
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(178) |
Die Kommission legte eine Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Aufstellung der Produktionsfaktoren ein. |
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(179) |
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Zuge des Fernabgleichs eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für GOES
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(180) |
Darüber hinaus bezog die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten mit ein, um auch Kosten wie Abschreibungen und sonstige nicht quantifizierbare Fixkosten zu erfassen, die in den oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Da die öffentlich zugänglichen Finanzdaten von Aperam keine relevanten Daten zur Ermittlung des Betrags für die Gemeinkosten enthielten, wurden stattdessen die unternehmensspezifischen Daten des ausführenden Herstellers herangezogen und auf die „neu berechneten“ Herstellkosten angewandt. Die Methodik wird in Abschnitt 3.5.1.6 ausführlich erläutert. |
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(181) |
Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk ersuchte Eurofer die Kommission, den Normalwert direkt in EUR zu berechnen, um Verzerrungen infolge der Wechselkurse für CNY zu vermeiden. Eurofer legte im Hinblick auf die Währung, die für die Dumpingberechnung verwendet wurde, keine Beweise für eine Verzerrung vor. In diesem Fall führte die Kommission die Dumpingberechnung gemäß ihrer üblichen Vorgehensweise durch, d. h. durch Verwendung der Währung des Ausfuhrlandes. |
c) Rohstoffe
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(182) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet (46). Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 154 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ (mit einem Anteil von durchschnittlich über 90 %). |
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(183) |
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie im Erwägungsgrund 209 erläutert in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen. |
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(184) |
Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. |
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(185) |
Nach dem ersten Aktenvermerk brachte die Baoshan Group vor, dass die Preise für bestimmte Rohstoffe (Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff und Zinn) in Brasilien viel höher seien als in Russland, was hauptsächlich auf die sehr geringen Einfuhren nach Brasilien zurückzuführen sei. Vor diesem Hintergrund wurde die Kommission aufgefordert, auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung alternative Quellen wie internationale Preise oder Inlandskosten in China heranzuziehen. |
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(186) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Sauerstoff, Stickstoff und Zinn in repräsentativen Mengen nach Brasilien eingeführt würden. Folglich wurde das Vorbringen in Bezug auf diese Rohstoffe zunächst zurückgewiesen. In Bezug auf Wasserstoff stellte die Kommission jedoch fest, dass die Unterschiede bei den Einfuhrmengen und Preisen in der Tat erheblich waren. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung der Daten des weltweit größten Ausführers von Wasserstoff, nämlich Kanada, am besten geeignet sei. Da es bei Zinn keine erheblichen Unterschiede bei den Einfuhrmengen und Preisen gab, stützte sich die Kommission gänzlich auf die Einfuhren nach Brasilien. |
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(187) |
Nach dem zweiten Aktenvermerk brachte die Baoshan Group vor, dass die berechneten Einfuhrpreise für Stickstoff und Sauerstoff nach Brasilien mangelhaft seien, da es je nach Ursprungsland erhebliche Unterschiede bei den Stückpreisen gebe. Der Einfuhrpreis für Stickstoff und Sauerstoff mit Ursprung in Paraguay sei 11- bzw. 8-mal niedriger als der durchschnittliche Einfuhrpreis; dies weise auf erhebliche Unterschiede bei den Einfuhrpreisen je nach Ursprungsland hin. Außerdem würden mehr als 98 % bzw. 70 % der Einfuhren von Stickstoff und Sauerstoff auf Paraguay entfallen. Darüber hinaus würden die Stückkosten für diese Rohstoffe deutlich unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis liegen. Demgemäß und in Anbetracht des Anteils dieser beiden Rohstoffe schlug die Baoshan Group vor, Stickstoff und Sauerstoff als Verbrauchsmaterial zu behandeln oder sich ausschließlich auf den Einfuhrpreis für aus Paraguay stammenden Stickstoff und Sauerstoff zu stützen. |
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(188) |
Angesichts des Anteils der Stickstoff- und Sauerstoffkosten an den Herstellkosten und der festgestellten Preisunterschiede hielt es die Kommission für angemessen, diese Rohstoffe als Verbrauchsmaterial zu betrachten. |
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(189) |
Nach dem ersten Aktenvermerk brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass bei der Herstellung von GOES eine besonders hohe Güte von Eisenerz und Magnesiumoxid erforderlich sei und diese in den normalerweise alle Güten umfassenden Einfuhrstatistiken, die auf den HS-Codes oder den Codes des repräsentativen Landes basieren, nicht spezifiziert sei. |
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(190) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieses Vorbringen gerechtfertigt war, da GOES in der Tat eine sehr komplexe und viel teurere Ware sind, als normale Arten von Stahl, und selbst auf der vorgelagerten Stufe der Eisenerzeugung besondere Rezepturen und sehr hochwertige Rohstoffe bzw. Rohstoffe von hoher Güte erfordern. Da es der Kommission anhand der Angaben des ausführenden Herstellers nicht möglich war, die konkret für die Herstellung von GOES verwendeten Güten von Eisenerz zu ermitteln, hielt die Kommission den von Fastmarkets (47) für Eisenerz mit einem Fe-Gehalt von 66 % angegebenen Preis für den geeignetsten Vergleichswert. |
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(191) |
Die Kommission zog in Betracht, dass das bei der Herstellung von GOES verwendete Magnesiumoxid (im Folgenden „MGO“) von wesentlich höherer Qualität ist als das nach Brasilien eingeführte Magnesiumoxid. Die Zollcodes für MGO des repräsentativen Landes umfassen andere MGO-Güten als die sehr spezifische, die bei der Herstellung von GOES verwendet wird. Darüber hinaus stellen nur sehr wenige Hersteller aus einigen wenigen Ländern diese MGO her, darunter Frankreich. Der von dem chinesischen ausführenden Hersteller und dem Wirtschaftszweig der Union angegebene MGO-Typ, der für GOES verwendet wird, ist tatsächlich um ein Vielfaches teurer als das nach Brasilien eingeführte MGO. Daher stellt das nach Brasilien eingeführte MGO keinen geeigneten Vergleichswert für MGO zur Herstellung von GOES dar. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in Comext gemeldeten Ausfuhren aus Frankreich, einem wichtigen MGO-Hersteller für GOES, in die Länder, in denen GOES hergestellt werden (48), mit Ausnahme der Ausfuhren in die VR China und der in der Union verbleibenden Ausfuhren, einen geeigneten Vergleichswert darstellen, da sie die internationalen Preise außerhalb der Union und Chinas widerspiegeln. |
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(192) |
Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) angegebenen Preise für die Einfuhren nach Brasilien für Kokskohle und Pressluft nicht repräsentativ waren. Darüber hinaus verursachten diese Preise ernsthafte Umrechnungsprobleme. |
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(193) |
Da keine spezifischen Informationen über die Güten der vom chinesischen ausführenden Hersteller verwendeten Kokskohle vorlagen, vertrat die Kommission die Ansicht, dass sich der von Fastmarkets angegebene Preis für harte Kokskohle in Premium-Qualität — die höchste Qualitätsstufe — eignen würde. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass der Referenzpreis der höchsten Güte von Kokskohle immer noch unter dem Preis lag, den der ausführende Hersteller für seine Kokskohlekäufe angegeben hatte. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der ausführende Hersteller in seinem Herstellungsprozess sehr hochwertige Kokskohle verwendete. |
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(194) |
Bezüglich Pressluft gab der ausführende Hersteller seinen Verbrauch in Kubikmetern an; die Einfuhren nach Brasilien werden jedoch nur in Kilogramm angegeben, und die Kommission konnte keinen geeigneten Umrechnungsfaktor ermitteln. Pressluft stellte ohnehin nur einen unerheblichen Teil der gesamten Herstellkosten des ausführenden Herstellers dar. Infolgedessen sah die Kommission diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial an. |
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(195) |
Im Untersuchungszeitraum wurden keine Einfuhren von Ferroniob (im Folgenden „Fe-Nb“) nach Brasilien gemeldet. Daher verwendete die Kommission für Fe-Nb ebenfalls die Daten des weltweit größten Ausführers, nämlich Brasilien, und folgte dabei demselben Ansatz wie in Erwägungsgrund 186 in Bezug auf Wasserstoff erwähnt. |
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(196) |
Bezüglich Steinkohlengas gab der ausführende Hersteller seinen Verbrauch in Kubikmetern an; die Einfuhren nach Brasilien werden jedoch nur in Kilogramm angegeben, und die Kommission konnte keinen Umrechnungsfaktor für Steinkohlengas ermitteln. Außerdem beliefen sich die Einfuhren von Steinkohlengas nach Brasilien auf nur 58 kg. Daher berechnete die Kommission den Referenzpreis für Steinkohlengas auf der Grundlage des Erdgaspreises im repräsentativen Land unter Beachtung des Heizwerts beider Gase. |
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(197) |
Nach dem zweiten Aktenvermerk übermittelte Eurofer Stellungnahmen zu bestimmten Rohstoffen und Verbrauchsmaterialien, die bei der Herstellung von GOES verwendet werden. Eurofer ersuchte die Kommission ferner, den inländischen Transport zu dem chinesischen ausführenden Hersteller zu berücksichtigen. |
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(198) |
In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von der Baoshan Group vorgelegten Informationen alle relevanten Produktionsfaktoren widerspiegelten, auch unter Berücksichtigung der Unterschiede im Herstellungsprozess. Außerdem wird, wie in Erwägungsgrund 184 erläutert, der inländische Transport bei der Berechnung der Kommission berücksichtigt. |
d) Arbeitskräfte
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(199) |
Im zweiten Aktenvermerk schlug die Kommission vor, die Arbeitskosten des GOES-Herstellers im repräsentativen Land (APERAM) heranzuziehen, um den unverzerrten Wert der Arbeitskosten zu ermitteln. Keine der interessierten Parteien hat dazu Stellung genommen. Als die Finanzdaten für 2020 verfügbar wurden, berechnete die Kommission die Arbeitskosten als Durchschnitt der Daten für 2019 und 2020 neu, um dadurch den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wiederzugeben. |
e) Strom
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(200) |
Im zweiten Aktenvermerk schlug die Kommission vor, für die Ermittlung des unverzerrten Werts für die Stromkosten den von CEMIG (49) gemeldeten Strompreistarif heranzuziehen; CEMIG ist der Stromversorger im brasilianischen Bundesstaat Minais Gerais, wo der einzige brasilianische GOES-Hersteller ansässig ist. Keine der interessierten Parteien hat dazu Stellung genommen. |
f) Erdgas
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(201) |
Im zweiten Aktenvermerk schlug die Kommission vor, den von GASMIG (50) gemeldeten Erdgaspreis für industrielle Abnehmer zu verwenden; GASMIG ist der Anbieter im brasilianischen Bundesstaat Minais Gerais, wo der GOES-Hersteller ansässig ist. Konkret verwendete die Kommission die Daten der industriellen Gaspreise in den entsprechenden Verbrauchergruppen. Die Kommission berechnete den Referenzpreis auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum geltenden GASMIG-Tarife. Der Referenzpreis enthält Steuern (Tarifa com impostos). Keine der interessierten Parteien hat dazu Stellung genommen. |
g) Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
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(202) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss „der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(203) |
In ihrem ersten und zweiten Aktenvermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie die Finanzdaten von Aperam verwenden würde, und stellte diesbezüglich die Finanzdaten von Aperam für 2019 zur Verfügung. Nach einer weiteren Analyse und dem Ausschluss der nichtbetrieblichen Ausgaben und Erträge stellte sich jedoch heraus, dass Aperam im Jahr 2019 Verluste machte. Daher konnten diese Daten für 2019 nicht verwendet werden. |
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(204) |
Die Finanzdaten von Aperam für das Kalenderjahr 2020 wurden der Kommission im Laufe des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Nach Ausschluss der nichtbetrieblichen Ausgaben und Erträge meldete Aperam einen Gewinn. Entsprechend der Forderung von Eurofer, die Jahresabschlüsse 2020 zu verwenden, berechnete die Kommission die Anteile der VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der Jahresabschlüsse von Aperam für dieses Jahr. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass es im vorliegenden Fall angemessener war, die konsolidierten Daten von Aperam zu verwenden, als sich auf die Jahresabschlüsse der von Aperam kontrollierten verbundenen Unternehmen zu stützen. Der konsolidierte Ansatz vermittelt nämlich ein genaueres Bild der Geschäftstätigkeit von Aperam und zieht konzerninterne Gewinne, die aus den Einzelabschlüssen nicht hervorgehen, von den Finanzergebnissen ab. Außerdem beziehen sich die konsolidierten Abschlüsse und die Einzelabschlüsse von Aperam nicht ausschließlich auf die Herstellung von GOES. Durch die Verwendung der konsolidierten Daten wird die Genauigkeit der Daten daher nicht beeinträchtigt. In der Folge wurden die unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2020 von Aperam ermittelt. |
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(205) |
Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt. |
3.5.1.6. Berechnung
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(206) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
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(207) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese Verbrauchsquoten der Baoshan Group wurden im Rahmen des Fernabgleichs überprüft. Wie in Erwägungsgrund 47 erläutert, sandte die Kommission zusätzlich zum Fernabgleich ein Schreiben (im Folgenden „Schreiben nach Artikel 18“) an die Baoshan Group, in dem sie ihre Absicht bekundete, sich auf die verfügbaren Informationen zu stützen und Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Berechnung der für die Herstellung von GOES aufgewendeten Arbeitsstunden anzuwenden. In dieser Sache vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Zuweisung der Arbeitskräfte der Baoshan Group nicht durch überprüfte und zuverlässige Beweise untermauert wurde. In ihrer Stellungnahme zum Schreiben nach Artikel 18 legte die Baoshan Group die Beweise vor, die sie auch beim Fernabgleich vorlegte. Da aus diesen Unterlagen nicht hervorgeht, wie viele Stunden jeder Mitarbeiter täglich gearbeitet hatte, bestätigte die Kommission ihre Absicht und wandte die verfügbaren Informationen über die Zuweisung von Arbeitsstunden an die GOES-Herstellung an. Dabei erstellte die Kommission eine Neuberechnung der Zahl der für die GOES-Herstellung aufgewendeten Arbeitsstunden, indem sie die Gesamtarbeitskosten von Baosteel und WISCO durch die jeweiligen berechneten Stundenkosten pro Arbeiter der Silizium-Stahl-Abteilung der beiden Unternehmen dividierte. Die von Baosteel und WISCO gemeldeten errechneten Arbeitsstunden wurden folglich durch die von der Kommission neu berechneten entsprechenden Werte ersetzt. |
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(208) |
Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land Brasilien, wie in Abschnitt 3.5.1.5 beschrieben. |
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(209) |
Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien wie in Erwägungsgrund 187 dargelegt erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt. |
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(210) |
Auf die Herstellkosten, wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben, wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von Aperam an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 13,5 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 7,6 %. |
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(211) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk. |
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(212) |
Nach dem zweiten Aktenvermerk schlug Eurofer vor, den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Preise der chinesischen Ausfuhren in die Vereinigten Staaten zu ermitteln. |
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(213) |
Wie in Erwägungsgrund 154 erwähnt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich musste die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermitteln; in dieser Rechtsgrundlage ist die Heranziehung der Preise für Ausfuhren in Drittländer nicht vorgesehen. |
3.5.1.7. Ausfuhrpreis
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(214) |
Da die Baoshan Group die überprüfte Ware über mehrere als Einführer fungierende verbundene Unternehmen in die Union ausführte, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, inklusive VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. |
3.5.1.8. Vergleich
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(215) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der Baoshan Group wurden von der Kommission auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. |
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(216) |
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Seefracht-, Versicherungs- und Kreditkosten vorgenommen. |
3.5.1.9. Dumpingspannen
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(217) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die Baoshan Group, den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware. |
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(218) |
Bei diesem Vergleich wurde kein Dumping festgestellt. |
3.5.2. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
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(219) |
Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. |
a) Ausfuhren in Drittländer
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(220) |
Die Kommission stellte fest, dass die Baoshan Group im UZÜ erhebliche Mengen ihrer gesamten Ausfuhrverkäufe in andere Drittländer als die EU ausführte, in denen keine Mindesteinfuhrpreise gelten. |
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(221) |
Beim Vergleich des nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen für die größten Ausfuhrmärkte der Gruppe — Indien und Mexiko —, auf die rund [35–70 %] aller Ausfuhrverkäufe entfallen, stellte die Kommission fest, dass die Ausfuhrpreise 20 % unter dem für die Baoshan Group ermittelten Normalwert lagen. |
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(222) |
Da keine anderen chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeiteten, musste sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen stützen. In diesem Zusammenhang zog sie für die Bewertung der Ausfuhrpreise in Drittländer die chinesischen Ausfuhrstatistiken des GTA heran. Demgemäß wurde in den chinesischen Ausfuhrstatistiken ein durchschnittlicher Ausfuhrpreis aus China ausgewiesen, der unter dem niedrigsten MEP in der EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und damit unter dem Ausfuhrpreis der Baoshan Group lag. |
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(223) |
Daher wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen mit dem Verkauf ihrer Ware zu gedumpten Preisen in die Union beginnen würden. |
b) Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
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(224) |
Neben der Baoshan Group, die der einzige Ausführer in die EU ist, gibt es in China mindestens acht weitere ausführende Hersteller von GOES. Den vom GTA ausgewiesenen chinesischen Ausfuhrstatistiken zufolge führten auch die anderen chinesischen ausführenden Hersteller in andere Länder der Welt aus (51). |
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(225) |
Die von Eurofer im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Schätzungen bezüglich der Produktionskapazität der Baoshan Group kamen den tatsächlichen Daten der Baoshan Group sehr nahe. Da keine anderen ausführenden Hersteller in China mitarbeiteten, musste die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen, um die Kapazität der anderen ausführenden Hersteller zu bewerten, und stützte sich dabei auf die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen. |
|
(226) |
In den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen wurde die chinesische Gesamtkapazität auf 1 810 000 Tonnen geschätzt, während die Produktion auf 1 220 000 Tonnen geschätzt wurde. Der chinesische Verbrauch wurde auf 1 020 000 Tonnen geschätzt. Auf dieser Grundlage wurden die Kapazitätsreserven in China auf 600 000 Tonnen geschätzt, was deutlich über dem Gesamtverbrauch der EU (265 000–280 000) im UZÜ lag. Darüber hinaus sind einige Hauptmärkte wie die USA durch hohe Zölle von 25 % geschützt, was den Zugang der chinesischen ausführenden Hersteller erschwert. |
|
(227) |
Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen große Mengen ihrer Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt ausrichten und mit dem Verkauf zu gedumpten Preisen beginnen würden. |
c) Attraktivität des Unionsmarktes
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(228) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 82 dargelegt, gehört der Unionsmarkt zu den größten GOES-Märkten der Welt. |
|
(229) |
Das Preisniveau in der Union ist im Allgemeinen deutlich höher als die Preise der chinesischen Hersteller bei der Ausfuhr in Drittländer. |
|
(230) |
Die Attraktivität des Unionsmarktes wurde durch die Größe des Unionsmarktes und die Preisunterschiede nachgewiesen. |
d) Schlussfolgerung
|
(231) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. |
3.6. Russische Föderation
3.6.1. Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.6.1.1. Vorbemerkungen
|
(232) |
Da — wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt — keiner der russischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, fußte die Analyse der Kommission, einschließlich der Berechnung des Dumpings, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. |
|
(233) |
Folglich wurden für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen sowie andere Informationsquellen wie Eurostat und GTA herangezogen. |
3.6.1.2. Dumping
a) Normalwert
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(234) |
Da keine zuverlässigen Daten zu den Preisen auf dem russischen Inlandsmarkt verfügbar waren, ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch anhand der im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebenen Methode und Werte. |
b) Ausfuhrpreis
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(235) |
Der Ausfuhrpreis in die Union wurde anhand von Eurostat-Daten im UZÜ ermittelt. |
c) Vergleich
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(236) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Zu diesem Zweck wurden Liefer- und Versicherungskosten auf der Grundlage der im Antrag verfügbaren Daten (202,67 EUR/Tonne) abgezogen. Der auf diese Weise ermittelte Normalwert ab Werk betrug 1 642 EUR/Tonne, während der Ausfuhrpreis ab Werk im UZÜ bei 797,5 EUR/Tonne lag. |
d) Dumping
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(237) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen Preisunterschied von rund 80 % und kam zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. |
|
(238) |
Nach der Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, dass die Höhe der festgestellten Dumpingspanne angesichts ihres hohen Niveaus fragwürdig sei und dass die Kommission die im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Angaben zum Normalwert mit besonderer Vorsicht hätte prüfen müssen. Sie fügte ferner hinzu, dass die Kommission bei der Verwendung von Angaben aus zweiter Hand diese gemäß Absatz 7 des Anhangs II „Beste verfügbare Angaben im Sinne des Artikels 6 Absatz 8“ des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 mit Angaben aus anderen unabhängigen Quellen hätte prüfen müssen. |
|
(239) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Angaben zum Normalwert für die russischen ausführenden Hersteller hinreichend genau und angemessen waren. Außerdem übermittelte keine interessierte Partei Stellungnahmen zu den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen. Kein russischer ausführender Hersteller legte einschlägige Daten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts vor. Auch wurden weder von der russischen Regierung noch von einer interessierten Partei andere unabhängige Quellen zur Verfügung gestellt. Unter diesen Umständen und in Ermangelung anderer Datenquellen vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie sich auf die besten ihr zur Verfügung stehenden Informationen über den Normalwert gestützt hatte. Schließlich sieht Absatz 7 des Anhangs II des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vor, dass, wenn eine interessierte Partei nicht zusammenarbeitet, und damit maßgebliche Auskünfte den Behörden vorenthalten werden, dies zu einem für die Partei weniger günstigen Ergebnis führen könnte, als dies im Falle einer Zusammenarbeit gewesen wäre. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
3.6.2. Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
|
(240) |
Die Kommission prüfte, ob bei einem Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei bezog sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland sowie die Attraktivität des Unionsmarktes in die Untersuchung ein. Da keine russischen Hersteller mitarbeiteten, musste sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen stützen. |
a) Kapazitätsreserven
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(241) |
Den mit dem Überprüfungsantrag übermittelten Informationen zufolge verfügt Russland über eine geschätzte Produktionskapazität von rund 332 000 Tonnen. Die Kommission schätzte die russische Produktion auf 274 000 Tonnen. Daher wurde die Kapazitätsreserve auf rund 58 000 Tonnen festgelegt, was mehr als [16–22] % des Unionsverbrauchs an GOES entspricht. |
|
(242) |
Sogar wenn die Kommission die von NLMK in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 vorgelegten Informationen heranziehen würde, würde sich die Kapazitätsreserve immer noch auf [20 000–50 000] Tonnen belaufen und rund [7–19] % des Unionsverbrauchs ausmachen. NLMK legte diesbezüglich keine Belege für seine Produktionskapazität vor. Darüber hinaus war die Produktion in den letzten Jahren höher als die Kapazität, was Zweifel an der von NLMK in seiner Stellungnahme angegebenen tatsächlichen Produktionskapazität aufkommen lässt. |
|
(243) |
Nach der Unterrichtung brachte NLMK vor, dass die Kommission die von ihm zu gegebener Zeit vorgelegten Informationen über die Kapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung des russischen Unternehmens hätte prüfen und sich auf diese stützen müssen und dass eine solche Prüfung es der Kommission ermöglicht hätte, die in Erwägungsgrund 242 geäußerten Zweifel auszuräumen. |
|
(244) |
Wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt, gab NLMK in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 selbst an, dass es gezwungen war, die Arbeit an der Beantwortung des Fragebogens einzustellen; das Unternehmen übermittelte innerhalb der verlängerten Frist keine vollständige Antwort auf den Fragebogen, sondern nur bruchstückhafte, auf seine spezifische Kapazität und Produktion beschränkte Informationen. |
|
(245) |
Im vorliegenden Fall war die Kommission der Auffassung, dass die von NLMK vorgelegten Informationen zu lückenhaft waren, um aussagekräftige Schlussfolgerungen zu ziehen. Wie in Erwägungsgrund 242 erwähnt, berücksichtigte die Kommission auf jeden Fall die von NLMK vorgelegten diesbezüglichen Informationen und kam zu einer ähnlichen Schlussfolgerung, was das Bestehen von Kapazitätsreserven betrifft. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
b) Attraktivität des Unionsmarktes
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(246) |
Die Untersuchung bestätigte, dass der Unionsmarkt aus folgenden Gründen für russische Hersteller attraktiv ist: |
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(247) |
Erstens gehört der Unionsmarkt zu den größten Märkten der Welt. |
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(248) |
Zweitens liegt das durchschnittliche Preisniveau der russischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 271 dargelegt, unter dem Preisniveau der Unionshersteller, sodass die Ausfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich weiter steigen würden. |
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(249) |
Drittens ist ein Großteil der Produktion in Russland (mehr als 86 %) für Ausfuhren bestimmt, während der Inlandsverbrauch fast vollständig von den Herstellern in Russland gedeckt wird. |
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(250) |
In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 brachte NLMK vor, dass die EU kein vorrangiger Markt sei, da die Einfuhren seit der Ausgangsuntersuchung erheblich zurückgegangen seien. Die Kommission stellte fest, dass die NLMK-Ausfuhren in die EU zwar seit der Ausgangsuntersuchung zurückgegangen sind, aber dennoch einen erheblichen Anteil am EU-Verbrauch darstellen und — wie aus Tabelle 3 hervorgeht — im Bezugszeitraum gestiegen sind. Entgegen der Behauptung von NLMK ist der Unionsmarkt daher nach wie vor ein wichtiger Zielmarkt für Ausfuhren aus Russland. |
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(251) |
Nach der Unterrichtung brachte NLMK vor, dass die lediglich auf der Größe basierende Annahme der Kommission über die Attraktivität eines bestimmten Marktes verfehlt und unangebracht sei. In diesem Zusammenhang verwies NLMK auch auf die Tatsache, dass der Unionsmarkt keine nennenswerten zusätzlichen Einfuhren aus nicht betroffenen Drittländern angezogen habe, obwohl diese Länder im Vergleich zu den Ausführern aus den betroffenen Ländern einen vorteilhaften Marktzugang gehabt hätten. Auch sei das Argument in Bezug auf das niedrige Preisniveau der russischen Einfuhren nicht stichhaltig, da die Durchschnittspreise der russischen Hersteller und der Unionshersteller nicht vergleichbar seien, denn die von den jeweiligen Parteien verkauften Warentypen stünden nicht in direktem Wettbewerb miteinander. Darüber hinaus erklärte die russische Regierung nach der Unterrichtung, dass sie der Argumentation der Kommission, der Unionsmarkt sei ein attraktiver Markt für die russischen ausführenden Hersteller, aus folgenden Gründen nicht zustimme: Die russischen ausführenden Hersteller würden sich auf ihren Inlandsmarkt konzentrieren und ihre Ausfuhren hauptsächlich auf asiatische Länder neu ausrichten. Darüber hinaus würde das Bestehen von Antidumpingmaßnahmen die Bewertung der Preise der Einfuhren in die Union verzerren. |
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(252) |
Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Die Größe eines Marktes ist ein handfester Aspekt bei der Bewertung seiner Attraktivität, da große Mengen verkauft und Größenvorteile in Bezug auf Produktions-, Vermarktungs- und Verkaufskosten erzielt werden können. Darüber hinaus nahmen die Einfuhren mit Ursprung in Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sowohl in Bezug auf die Menge als auch auf den Marktanteil zu, ungeachtet dessen, ob der Schwerpunkt der russischen ausführenden Hersteller auf den Inlandsmarkt und/oder die asiatischen Märkte neu ausgerichtet wurde. Das verdeutlicht, dass der Unionsmarkt für russische ausführende Hersteller weiterhin attraktiv war. Außerdem war, wie in Erwägungsgrund 277 erwähnt, der Rückgang der Einfuhren aus anderen Drittländern hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass der einzige GOES-Hersteller im Vereinigten Königreich seine Tätigkeit im November 2019 endgültig einstellte. |
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(253) |
Zudem wurde das Vorbringen von NLMK, die Argumentation der Kommission bezüglich der niedrigen Preisniveaus sei nicht stichhaltig, aus den im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Gründen zurückgewiesen. Des Weiteren erfolgten, wie in Erwägungsgrund 272 erläutert, die Einfuhren aus Russland im Durchschnitt zu Preisen, die rund 30 % unter dem geltenden MEP (1 536 EUR/Tonne) und rund 23 % unter den geltenden Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ lagen. Insofern geben die russischen Einfuhrpreise, selbst unter Berücksichtigung der geltenden Antidumpingmaßnahmen, einen guten Hinweis auf das Preisverhalten der russischen ausführenden Hersteller bei der Ausfuhr in die Union und ihr wahrscheinliches Preisniveau, falls die Maßnahmen aufgehoben werden sollten. |
c) Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
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(254) |
Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich weiter anhalten würde. Angesichts der großen Kapazitätsreserven in Russland, der gedumpten GOES-Preise für die Union im UZÜ und der Attraktivität des Unionsmarktes kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen an GOES aus Russland weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
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(255) |
In der Union stellen vier Unternehmen die überprüfte Ware her. Den im Antrag enthaltenen Angaben zufolge gibt es keine weiteren Hersteller der überprüften Ware in der Union. Daher bilden diese Hersteller den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(256) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 249 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage der Angaben über den Wirtschaftszweig der Union, die sie von allen ihr bekannten Herstellern in der Union erhalten hat. |
4.2. Auf die vier bekannten Unionshersteller entfallen 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Unionsverbrauch
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(257) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkäufe aller ihr bekannten Hersteller in der Union auf dem Unionsmarkt und der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern (Comext-Datenbank). |
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(258) |
Im Falle Japans wurde ein Teil der Einfuhren der überprüften Ware in die Niederlande im Bezugszeitraum vertraulich behandelt (52). Deshalb sind in der unten stehenden Tabelle Spannen angegeben, die sich auf den Unionsverbrauch bzw. in den anderen betreffenden Tabellen auf die Einfuhrmengen und -werte beziehen. |
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(259) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen)
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(260) |
Der Unionsverbrauch schwankte im Bezugszeitraum und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 265 000 und 280 000 Tonnen und zwischen 300 000 und 315 000 Tonnen im Jahr 2017. Insgesamt ging der Unionsverbrauch von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 11 % zurück, wenngleich im Jahr 2019 ein vorübergehender Höchststand erreicht wurde. Ausgelöst wurde dieser Verbrauchsrückgang durch ein Zusammenspiel von Faktoren wie geringere Einfuhren und geringere Verkäufe der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aufgrund einer geringeren Nachfrage nach GOES. |
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(261) |
Nach der Unterrichtung verwies der Antragsteller auf die umfassende Nutzung der Regelung zur aktiven Veredelung durch die Unionseinführer und die Zunahme der Einfuhren von Stahllaminierungen und -einlagen über die Türkei, denn beides hätte zu einer Unterbewertung des tatsächlichen Verbrauchs von im Ausland hergestellten GOES in der Union geführt. Die Kommission bestätigte einerseits, dass alle GOES, die im Rahmen der Regelung zur aktiven Veredelung eingeführt wurden, bei der Berechnung der Verbrauchsdaten berücksichtigt worden sind. Andererseits merkte die Kommission an, dass Stahllaminierungen und -einlagen nicht unter die Antidumpingmaßnahmen fallen und daher nicht untersucht wurden. |
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
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(262) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank (Comext). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie er in Erwägungsgrund 257 dargelegt ist. |
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(263) |
Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
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(264) |
Die Maßnahmen wurden im Jahr 2015 eingeführt. Die Einfuhren der überprüften Ware aus den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum um insgesamt 17 % zurück. Ihr Marktanteil ging jedoch nur leicht zurück (von 27,5 % bis 34,2 % im Jahr 2017 auf 26,5 % bis 34,0 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung), angesichts des parallelen Rückgangs des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt. |
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(265) |
Von den betroffenen Ländern stiegen nur die Einfuhren aus der Republik Korea und der Russischen Föderation zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung an und gewannen einen bzw. zwei Prozentpunkte an Marktanteil. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.2.1. Preise
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(266) |
Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren anhand der Eurostat-Statistiken. |
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(267) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/t)
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(268) |
Zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging der Durchschnittspreis bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei allen GOES-Typen, sowohl bei den konventionellen als auch bei den hochpermeablen Warentypen, zurück. Die Einfuhren aus der Russischen Föderation betrafen konventionelle GOES-Typen, während es sich bei den Einfuhren aus den vier anderen Ländern um Einfuhren hochpermeabler GOES-Erzeugnisse handelt. |
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(269) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren fiel von 1 865 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 1 718 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im Bezugszeitraum betrug der Rückgang des Durchschnittspreises der Einfuhren etwa 7,6 %. |
4.3.2.2. Preisunterbietung
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(270) |
Keiner der Hersteller in der Republik Korea, der Russischen Föderation und den USA arbeitete an der Untersuchung mit, während ein chinesischer und ein japanischer ausführender Hersteller zur Mitarbeit bereit waren. |
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(271) |
Bei allen Einfuhren aus den betroffenen Ländern mit Ausnahme Russlands wurden die Preise der Einfuhren in die Union durch die Einführung der Maßnahmen in Form der drei MEP aus Gründen wie in Erwägungsgrund 2 erläutert erheblich beeinflusst. Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, ist kein Zoll zu entrichten, wenn der CIF-Einfuhrpreis frei Grenze der Union dem MEP entspricht oder darüber liegt. Die Einfuhrpreise aus den betroffenen Ländern mit Ausnahme Russlands lagen im Bezugszeitraum in fast allen Fällen gleich oder knapp über dem MEP und waren deutlich höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ. Mit Ausnahme Russlands wurde bei den betroffenen Ländern keine Preisunterbietung festgestellt. |
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(272) |
Da kein russischer ausführender Hersteller mitarbeitete, zog die Kommission die durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreise aus Russland auf der Grundlage von Eurostat-Daten, berichtigt um nach der Einfuhr angefallene Kosten (65 EUR/Tonne), heran und verglich sie mit den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union für vergleichbare Warentypen. Die Einfuhren aus Russland erfolgten im Durchschnitt zu Preisen, die rund 30 % unter dem geltenden MEP (1 536 EUR/Tonne) und rund 23 % unter den geltenden Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ lagen. |
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(273) |
Nach der Unterrichtung brachte Nippon Steel vor, die Kommission solle die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspanne aus folgenden Gründen neu berechnen: Erstens seien diese Spannen, die eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung enthielten, in der Ausgangsuntersuchung unter Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 6 der Grundverordnung ermittelt worden. Zweitens seien diese Spannen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs berechnet worden. |
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(274) |
Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Die Kommission stellte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Bezug auf Japan keine Preisunterbietung fest (siehe Erwägungsgrund 271). Daher war der Antrag von Nippon Steel, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Preisunterbietungsspanne neu zu berechnen, gegenstandslos. Da eine Auslaufüberprüfung nichts an der Höhe der Zölle ändern würde, war auch eine Überprüfung der ursprünglich ermittelten Schadensspanne nicht gerechtfertigt. Für die Analyse der Auswirkungen auf die Preise im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 336 beschrieben, ermittelte die Kommission außerdem die wahrscheinlichen künftigen Preisniveaus der Einfuhren in die Union auf der Grundlage der Preise der japanischen Ausfuhren in Drittländer, für die keine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommen wurde oder hätte vorgenommen werden können. |
4.4. Einfuhren aus anderen Drittländern
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(275) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beliefen sich die Einfuhren aus anderen Drittländern auf [19 000–25 000] bzw. [7 % bis 10,5 %] des Unionsverbrauchs. Die wichtigsten Einfuhren von GOES abseits der betroffenen Länder kamen aus Brasilien und dem Vereinigten Königreich. |
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(276) |
Die Menge der Einfuhren sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von GOES aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 5 Einfuhren aus anderen Drittländern (in t)
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(277) |
Die Einfuhren der überprüften Ware aus dem Vereinigten Königreich sind zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf die Hälfte zurückgegangen, und zwar von etwa 25 000–35 000 Tonnen auf 10 000–20 000 Tonnen. Dieser Rückgang war darauf zurückzuführen, dass der einzige GOES-Hersteller im Vereinigten Königreich im November 2019 seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellte. |
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(278) |
Dahingegen nahmen die Einfuhren der überprüften Ware aus Brasilien im Bezugszeitraum erheblich zu. Der brasilianische Marktanteil blieb jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gering und lag unter 2 %. |
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(279) |
Die Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern gingen zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 38 % zurück, sodass ihr Marktanteil von 10,2 % bis 13,5 % im Jahr 2017 auf 7,0 % bis 10,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kletterte. |
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(280) |
Was das Preisniveau betrifft, so unterscheiden sich die Werte in den Ländern, je nachdem, ob konventionelle oder hochpermeable Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt verkauft werden. |
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(281) |
Dessen ungeachtet gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum zurück. Dies entspricht dem Trend, der für Einfuhren aus den betroffenen Ländern laut Tabelle 5 festgestellt wurde, sowie der Preisentwicklung, die für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union laut Tabelle 9 festgestellt wurde. |
4.5. Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(282) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(283) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission nicht zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren, da der „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung von allen vier der ihr bekannten Unionshersteller gebildet wird. Die Schadensindikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der mitarbeitenden Unionshersteller. |
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(284) |
Die vier mitarbeitenden Unionshersteller gehören zu zwei Unternehmensgruppen. Aus diesem Grund prüfte die Kommission, ob es nötig war, die übermittelten Daten als Spannen anzugeben, um keine vertraulichen Geschäftsinformationen offenzulegen; sie kam jedoch zu dem Schluss, dass die aggregierten Daten nicht geeignet waren, vertrauliche Informationen preiszugeben. Aus diesem Grund werden für die Schadensindikatoren keine Spannen angegeben. |
4.5.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(285) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(286) |
Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 15 % zurück. Abgesehen von der geringeren Nachfrage im Bezugszeitraum, wie in Erwägungsgrund 260 erläutert, lagen dem erheblichen Rückgang der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch folgende Faktoren zugrunde:
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(287) |
Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die technische Kapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie üblichen Berichtigungen für Rüstzeiten, Wartung, Engpässe und andere normale Ausfallzeiten vorgenommen wurden. Die Kapazität verringerte sich im Bezugszeitraum geringfügig. Zwei der vier Unionshersteller tätigten im Bezugszeitraum Investitionen, um ihre Produktionsanlagen zu modernisieren und proportional mehr hochpermeable Warentypen herzustellen als konventionelle Typen der betroffenen Ware. Durch diese Investitionen waren die Unionshersteller in der Lage, hauptsächlich ab 2019 proportional mehr hochpermeable GOES-Typen herzustellen, die durch eine geringere Dicke gekennzeichnet sind, wodurch die in Tonnen gemessene Produktionskapazität im Bezugszeitraum geringer ausfiel. |
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(288) |
Dass sich die Kapazitätsauslastung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung trotz des Rückgangs der Produktionskapazität verringerte, war — wie in Erwägungsgrund 286 erläutert — auf den starken Rückgang der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückzuführen. Die Verringerung betrug im Bezugszeitraum fast zehn Prozentpunkte. |
4.5.3. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(289) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(290) |
Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union blieben im Zeitraum von 2017 bis 2019 stabil, gingen aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht zurück. Der Rückgang der Verkaufsmengen entspricht der rückläufigen Entwicklung der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und basiert auf den gleichen Gründen, wie in Erwägungsgrund 286 erläutert. Der Rückgang der Produktionsmenge fiel jedoch stärker aus (15 Prozentpunkte zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung) als der Rückgang der Verkaufsmengen der Unionshersteller. |
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(291) |
Dennoch erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum leicht von 55,9 % bis 62,6 % auf 61,0 % bis 66,8 %, was daran lag, dass der Verbrauch stärker zurückging als die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(292) |
Ein weiterer Grund für diese Zunahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union sind die geltenden Maßnahmen, verbunden mit Störungen des internationalen Handels und der Lieferketten im ersten Halbjahr 2020 infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. |
4.5.4. Wachstum
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(293) |
Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch um 11 % zurück, während die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union um 4 % zurückging. Der Wirtschaftszweig der Union hatte somit, trotz des erhöhten Marktanteils, im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen. |
4.5.5. Beschäftigung und Produktivität
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(294) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Beschäftigung und Produktivität
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(295) |
Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, die die überprüfte Ware herstellen, blieb im Zeitraum 2017–2019 stabil, ging aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht zurück. |
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(296) |
Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich zurück. Dies lässt sich durch die kombinierte Wirkung folgender Faktoren erklären:
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4.5.6. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
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(297) |
Wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, gab es keine ausführenden Hersteller aus Russland, Korea und den USA, die an der Untersuchung mitarbeiteten. Nur ein chinesischer und ein japanischer ausführender Hersteller arbeiteten in vollem Umfang an diesem Verfahren mit. |
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(298) |
Trotz der Tatsache, dass sich die derzeitige Gestaltung der Maßnahmen in Form der drei MEP erheblich auf die Einfuhrpreise in die Union auswirkte, wurde bei den Einfuhren aus Japan (siehe Erwägungsgrund 70), den USA (siehe Erwägungsgrund 111) und Russland (siehe Erwägungsgrund 237) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt. Bei den Einfuhren aus China und Korea wurde kein Dumping festgestellt. |
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(299) |
Die Schadensindikatoren zeigen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union trotz der seit 2015 geltenden Antidumpingmaßnahmen, die zu einer gewissen Entlastung und Leistungsverbesserung führten, weiterhin prekär und geschädigt blieb. Daher konnte keine Erholung vom früheren Dumping festgestellt werden. |
4.5.7. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
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(300) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Verkaufspreise in der Union
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(301) |
Aus der Tabelle geht hervor, dass die Verkaufsstückpreise in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu den Vorjahren leicht gesunken sind. Hauptsächlich war dafür die kombinierte Wirkung folgender Faktoren ausschlaggebend:
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(302) |
Die Tabelle zeigt auch die Entwicklung der Produktionskosten. Der Produktionsausfall bei einem großen Unionshersteller und die geringere Produktion (siehe Erwägungsgrund 296) führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem Anstieg der Fixkosten für jede produzierte Tonne der überprüften Ware. Die Kombination aus dem Anstieg der Produktionskosten und dem leichten Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union führte zu erheblichen Verlusten für die Unionshersteller. |
4.5.8. Arbeitskosten
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(303) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(304) |
Zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 8,5 %. Die Auswirkungen dieser Veränderung sind eher gering, da die Arbeitskosten nur rund 15 % der gesamten Herstellkosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachen. |
4.5.9. Lagerbestände
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(305) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Lagerbestände
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(306) |
Bei den Schlussbeständen gab es im Bezugszeitraum Schwankungen, die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion waren aber insgesamt rückläufig. Die meisten Typen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb können die Bestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für den Wirtschaftszweig angesehen werden. |
4.5.10. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
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(307) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(308) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettoverlust vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(309) |
Die Festsetzung der Maßnahmen im Jahr 2015 wirkte sich positiv auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus, insbesondere im Jahr 2017, als sich der Wirtschaftszweig der Union zu erholen begann. Die Verluste der Unionshersteller im Jahr 2017 waren mit 2,1 % noch relativ gering. Die jeweiligen Verluste im Jahr 2013 und im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, der den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 umfasst, d. h. in den beiden Zeiträumen kurz vor der Festsetzung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2015, beliefen sich auf -26,6 % bzw. -22,3 %. Sie waren deutlich höher als die 2017 erlittenen Verluste (-2,1 %). Danach begann sich die wirtschaftliche Lage jedoch weiter zu verschlechtern (53), und zwar in einem Maße, dass die Verluste im Untersuchungszeitraum der Überprüfung -18,6 % erreichten. |
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(310) |
Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an, ihre Aktivitäten eigenständig zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows folgte nicht dem Abwärtstrend der Rentabilität, sondern war positiv. Dieser positive Cashflow lässt sich vor allem durch zwei wichtige Verträge erklären, die bei einem Unionshersteller vorlagen, der Verluste verzeichnete:
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(311) |
Trotz der Verluste im Bezugszeitraum blieben die Investitionen in diesem gesamten Zeitraum auf einem Niveau von über 21 Mio. EUR pro Jahr. Sie wurden hauptsächlich zur Modernisierung des Maschinenparks für die Herstellung hochpermeabler Typen der überprüften Ware getätigt. |
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(312) |
Die Kapitalrendite ist im Prinzip der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wegen der Verluste war sie im Bezugszeitraum allerdings negativ. Die Entwicklung verlief genauso abwärts wie bei der Rentabilität. |
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(313) |
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit ist die Fähigkeit, Geld für Investitionen, Expansionen oder Reformen zu beschaffen. Unter Berücksichtigung der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entstandenen Verluste sind Fremd- oder Eigenkapitalfinanzierungen für die Unionshersteller unerlässlich, um weiter investieren zu können. Wie in Erwägungsgrund 310 dargelegt, schloss beispielsweise ein Unionshersteller mit seiner Muttergesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag, der dazu führte, dass seine Verluste von der Muttergesellschaft übernommen wurden und das Unternehmen weiter investieren konnte — hauptsächlich in Maschinen zur Herstellung hochpermeabler Typen der überprüften Ware. |
4.6. Schlussfolgerung zur Schädigung
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(314) |
Wie in Erwägungsgrund 309 dargelegt, wirkte sich die Festsetzung der Maßnahmen im Jahr 2015 anfänglich positiv auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus, insbesondere 2017, als sich der Wirtschaftszweig der Union zu erholen begann. |
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(315) |
Dennoch begann sich die wirtschaftliche Lage wieder kontinuierlich zu verschlechtern, und zwar in einem Maße, dass die Verluste im Untersuchungszeitraum der Überprüfung -18,6 % erreichten. |
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(316) |
Die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt gingen um 4 % zurück, während die Verkaufsstückpreise um 2 % leicht zurückgingen. Die Produktion ging um 15 % zurück, und die Kapazitätsauslastung der Produktion sank um 10 %. Vor dem Hintergrund steigender Herstellkosten erreichten die Verluste ein untragbares Niveau. |
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(317) |
Aufgrund der Verluste im Bezugszeitraum infolge der vorstehend erläuterten Faktoren war bei den anderen Indikatoren wie der Kapitalrendite der gleiche Abwärtstrend zu verzeichnen wie beim Rentabilitätsindikator. |
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(318) |
Nach der Unterrichtung brachte NLMK vor, die geschädigte Situation des Wirtschaftszweigs der Union sei auf strukturelle Probleme zurückzuführen und habe nichts mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu tun. NLMK verwies auf den Zusammenhang zwischen der Höhe der Verluste und den gestiegenen Produktionskosten sowie auf die sich verschlechternde Leistung der Unionshersteller, einschließlich der Einstellung der Produktion bei einem wichtigen Unionshersteller, die zu einem Anstieg der Fixkosten pro Wareneinheit geführt habe. Nach der Unterrichtung brachte außerdem die russische Regierung vor, dass das Hauptproblem für den Wirtschaftszweig der Union im Rückgang des Verbrauchs bestehe; der Wirtschaftszweig selbst befinde sich der russischen Regierung zufolge in einer stabilen Lage, wie sich anhand der Zahl seiner Beschäftigten und an der Zunahme der Investitionen zeigte. |
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(319) |
Nach der Unterrichtung brachte Nippon Steel vor, dass sich jeder Schadensindikator anders als mit den Einfuhren von GOES aus den betroffenen Ländern begründen ließe. So seien beispielsweise die Verluste von -18,6 % durch den Anstieg der Investitionsausgaben um 32 % zu erklären, während der Rückgang der Verkaufsmenge um 4 % auf den Rückgang des Unionsverbrauchs um 11 % sowie auf die Verringerung der Unionsproduktion zurückzuführen sei. |
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(320) |
Die Kommission wies diese Stellungnahmen von NLMK und Nippon Steel aus den folgenden Gründen zurück: Erstens hat sich die Kommission nicht darauf berufen, dass die Schädigung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde bzw. nur durch diese verursacht wurde. Wie in den Erwägungsgründen 330 und 331 dargelegt, berücksichtigte die Kommission auch andere Faktoren, die von interessierten Parteien als potenzielle Schadensursachen genannt wurden, kam aber zu dem Schluss, dass diese anderen Faktoren vorübergehender Natur waren. Zweitens würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen angesichts der früheren und gegenwärtigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu schädigenden Preisen führen, was mit noch höheren Verlusten der Unionshersteller einhergehen würde (siehe Abschnitt 5 und insbesondere Erwägungsgrund 361). Drittens wurden bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union alle Schadensindikatoren berücksichtigt, und auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, wie in Erwägungsgrund 321 erläutert. Viertens waren diese Stellungnahmen nicht ausreichend begründet worden. Letztendlich nahm die Kommission nicht nur eine umfassende Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vor (Abschnitt 4), sondern analysierte auch umfassend die anderen Schadensursachen und die möglichen Folgen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen (Abschnitt 5). Wie in Erwägungsgrund 361 erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der früheren und gegenwärtigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu schädigenden Preisen führen und mit noch höheren Verlusten der Unionshersteller einhergehen würde. |
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(321) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, wie aus allen wichtigsten Schadensindikatoren im Sinne des Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung hervorgeht. |
5. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG IM FALLE DES AUßERKRAFTTRETENS DER MAßNAHMEN
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(322) |
Wie in Erwägungsgrund 271 erwähnt, wurden die Preise der Einfuhren in die Union durch die Einführung der Maßnahmen in Form der drei MEP erheblich beeinflusst. Im Allgemeinen wurden GOES aus China, Japan, Korea und den USA zu Preisen eingeführt, die den MEP entsprachen oder darüber lagen; sie lagen deutlich über dem Verkaufspreis und den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union und somit auf dem Niveau nicht schädigender Preise. Andererseits wurden die Einfuhren aus Russland im Durchschnitt zu Preisen getätigt, die deutlich unter den Verkaufspreisen und Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union und somit auf dem Niveau schädigender Preise lagen. Tatsächlich lag der durchschnittliche russische Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 20 % unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union für vergleichbare Waren. |
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(323) |
Nach der Unterrichtung brachte NLMK vor, dass die GOES-Typen mit Ursprung in Russland nicht in direktem Wettbewerb mit den hauptsächlich in der EU hergestellten Warentypen stünden und dass die niedrigen Preise der russischen Einfuhren ihre geringere Qualität und ihre begrenzten Anwendungsmöglichkeiten widerspiegelten. Die gleichbleibenden Einfuhrmengen von GOES-Typen mit Ursprung in Russland würden lediglich einer noch bestehenden, aber nachlassenden Nachfrage nach GOES-Typen geringerer Qualität entsprechen. |
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(324) |
Die Behauptung, dass die aus Russland eingeführten GOES-Typen nicht in direktem Wettbewerb mit den hauptsächlich in der EU hergestellten Warentypen stünden, wurde jedoch durch die Fakten der Untersuchung nicht gestützt. Erstens bestand im UZ nach wie vor ein Wettbewerb zwischen den Einfuhren aus Russland und den von den Unionsherstellern hergestellten Typen, insbesondere durch zwei der vier Unionshersteller, die gleichfalls GOES-Typen geringerer Qualität herstellten. Zweitens erinnert die Kommission daran, dass sie die drei MEP für drei verschiedene Warenkategorien auf der Grundlage des maximalen Ummagnetisierungsverlusts festgelegt hat; dieser ist ein objektives, nicht diskriminierendes Kriterium, das alle verschiedenen GOES-Typen umfasst, auch die aus Russland eingeführten. Drittens sind die aus Russland eingeführten GOES-Typen Teil der Warendefinition; sie wurden verkauft und können weiterhin auf dem Unionsmarkt verwendet werden, auch wenn aller Wahrscheinlichkeit nach das Inkrafttreten von Stufe 2 zu einem Anstieg der Nachfrage nach hochpermeablen Typen der zu überprüfenden Ware (siehe Erwägungsgrund 401) und zu einem Rückgang der Nachfrage nach den von den russischen ausführenden Herstellern produzierten Typen führen wird. |
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(325) |
Was diese anderen Faktoren betrifft, so führte die COVID-19-Pandemie zu einer Verzögerung der Bestellungen und löste im Bezugszeitraum einen Nachfragerückgang in der Union, gefolgt von rückläufigen Verkaufspreisen aus. Die COVID-19-Pandemie wirkte sich somit auch negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. |
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(326) |
Darüber hinaus führte der weltweite Abschwung in der Stahlindustrie im Bezugszeitraum zu einem Rückgang der Nachfrage nach Stahl und des Stahlverbrauchs in der Union, gefolgt von rückläufigen Verkaufspreisen. |
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(327) |
Außerdem gingen im Bezugszeitraum die Ausfuhrverkäufe (in Mengen) der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer um 35 % bis 38 % zurück, und zwar von 100 000 bis 115 000 Tonnen im Jahr 2017 auf 60 000 bis 75 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Unionshersteller wurden jedoch selektiver und konnten ihren Ausfuhrpreis im Bezugszeitraum leicht erhöhen. |
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(328) |
Interessierte Parteien behaupteten, dass die Unionshersteller aufgrund der gestiegenen Kosten und Investitionen nicht effizient genug gewesen seien. Eine interessierte Partei brachte ferner vor, die Unionshersteller seien daran gehindert worden, bestimmte Umstrukturierungspläne durchzuführen, insbesondere weil die Kommission den Zusammenschluss zwischen Tata Steel und ThyssenKrupp verboten habe. Diese Behauptungen wurden jedoch nicht belegt. Hätte der Wirtschaftszweig der Union diese Investitionen nicht tätigen können, wäre der Wirtschaftszweig der Union zudem nicht in der Lage gewesen, weiterhin mit den ausführenden Herstellern der betroffenen Länder, die hauptsächlich hochpermeable GOES-Typen in die Union einführen, zu konkurrieren. Dies hätte zu einer unhaltbaren Situation geführt, die das Überleben der vier Unionshersteller infrage gestellt hätte. Dementsprechend seien höhere Investitionskosten für den Wirtschaftszweig der Union eine Notwendigkeit gewesen, um wettbewerbsfähig und lebensfähig zu bleiben. |
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(329) |
Interessierte Parteien behaupteten ferner, dass die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern ebenfalls zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen habe. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die Erwägungsgründe 275 bis 281 dieser Verordnung und erinnerte daran, dass die Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 38 % zurückgingen, sodass ihr Marktanteil von 10,2 % bis 13,5 % im Jahr 2017 auf 7 % bis 10,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fiel. Daher gibt es keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union durch andere Einfuhren geschädigt wurde. |
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(330) |
Die anderen oben dargelegten Faktoren gelten als von vorübergehender Art, und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeigte sich bereits am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung vielversprechender angesichts der in naher Zukunft zu erwartenden höheren Nachfrage nach GOES und der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, vermehrt hochpermeable Warentypen der überprüften Ware herzustellen. |
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(331) |
Vor diesem Hintergrund prüfte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ohne diese vorübergehenden und außergewöhnlichen Umstände die Schädigung aufgrund der anhaltenden gedumpten Einfuhren aus Russland weiter bestehen und ein erneutes Auftreten der Schädigung durch die Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern wahrscheinlich wären. Die Kommission berücksichtigte die folgenden Elemente: 1) die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern und die Attraktivität des Unionsmarktes sowie 2) die Auswirkungen potenzieller Einfuhren und Preisniveaus solcher Einfuhren aus diesen Ländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. |
5.1. Die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern und Attraktivität des Unionsmarktes
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(332) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 82, 101, 113, 226 und 241 beschrieben, handelt es sich bei den Mengen, die von den ausführenden Herstellern aus den betroffenen Ländern ausgeführt werden könnten, im Vergleich zur Größe des Unionsmarktes um erhebliche Mengen. Diese Kapazitätsreserven entsprechen mehr als dem Dreifachen des gesamten Unionsverbrauchs (54) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Darüber hinaus haben ausführende Hersteller in China, Russland und Japan einen Inlandsanteil von 97 % bis 100 %, während der Inlandsanteil der ausführenden Hersteller in den USA und in Korea zwischen 83 % und 86 % liegt. Infolgedessen können etwaige Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten nicht weiter aufgenommen werden, da diese Märkte bereits weitgehend von der Inlandsproduktion der ausführenden Hersteller gesättigt sind. Darüber hinaus sind der chinesische und der US-amerikanische Markt durch Handelsmaßnahmen geschützt. |
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(333) |
Angesichts des Vorstehenden ist es wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller aus allen betroffenen Ländern im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wieder mit dem Verkauf großer Mengen auf dem Unionsmarkt beginnen werden. |
5.2. Preisniveaus der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
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(334) |
Wie in den Erwägungsgründen 271 und 322 erwähnt, entsprachen die Preise der Einfuhren aus China, Japan, Korea und den USA dem maßgeblichen MEP oder lagen darüber sowie über den Verkaufspreisen und Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Die Einfuhren aus Russland wurden zu Preisen getätigt, die deutlich unter dem maßgeblichen MEP lagen (1 536 EUR/Tonne) und daher von diesem weitgehend unbeeinflusst waren, und auch zu Preisen, die unter dem Verkaufspreis und den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der MEP erhebliche Auswirkungen auf das Preisverhalten der ausführenden Hersteller aus den vier erstgenannten Ländern hatte; ihre tatsächlichen Einfuhrpreise konnten daher nicht als zuverlässiger Indikator für die möglichen künftigen Preise im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen herangezogen werden. |
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(335) |
Unter diesen Umständen untersuchte die Kommission für die GOES aus diesen vier Ländern (China, Japan, Korea und USA) (55) auch das derzeitige Preisverhalten ihrer ausführenden Hersteller auf ihren Ausfuhrmärkten in Drittländern, um das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu ermitteln. |
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(336) |
Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission für die mitarbeitenden Hersteller in China und Japan das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren in die Union, indem für die Warentypen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg Folgendes verglichen wurde:
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(337) |
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die japanischen und die chinesischen ausführenden Hersteller die Ware auf ihre wichtigsten Drittlandsmärkte zu Preisen ausführten, die rund 10 % unter dem entsprechenden MEP lagen. |
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(338) |
Darüber hinaus verglich die Kommission die gewogenen durchschnittlichen Unionsverkaufspreise für die hochwertigsten GOES-Typen (GOES-Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von nicht mehr als 0,9 W/kg, auf die — im Vergleich zu den beiden anderen Warenkategorien von GOES, wie in Erwägungsgrund 2 erläutert — der Großteil der Einfuhren von den mitarbeitenden chinesischen und japanischen ausführenden Herstellern auf den Unionsmarkt entfällt) mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen für dieselbe Warenkategorie, die von diesen mitarbeitenden Herstellern in China und Japan hergestellt und in die übrige Welt verkauft wurde, auf der Grundlage des CIF-Preises und mit angemessener Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten. |
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(339) |
Dabei wurde festgestellt, dass die japanischen und die chinesischen ausführenden Hersteller die Ware auf ihre wichtigsten Drittlandsmärkte zu Preisen ausführten, die rund 3 % über den entsprechenden Verkaufspreisen der Unionshersteller lagen. |
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(340) |
In diesem Zusammenhang sei jedoch daran erinnert, dass die Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum bereits unter ihren Herstellkosten verkauften (siehe Tabelle 9, Erwägungsgrund 300), was zu erheblichen Verlusten und einer bereits geschädigten Situation im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte. Würden die japanischen und chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf dem Unionsmarkt ähnliche Preise wie auf ihren Drittmärkten für ihre GOES-Typen von höchster Qualität anwenden, würde sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschärfen. |
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(341) |
Nach der Unterrichtung brachte Nippon Steel vor, dass die Analyse der Kommission hinsichtlich des wahrscheinlichen Preisniveaus der GOES-Einfuhren aus Japan im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen nicht fundiert sei. Erstens habe der Preis der Einfuhren aus Japan durchgängig und deutlich über dem höchsten MEP gelegen, sodass die Kommission die Gründe hätte darlegen müssen, weshalb die tatsächlichen Einfuhrpreise Japans nicht zur Ermittlung der wahrscheinlichen Preise herangezogen werden können, die Japan bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen berechnen würde. Ferner solle die Kommission ihren Vergleich der japanischen Ausfuhrpreise in Drittländer mit ihren jeweiligen MEP und den Ausfuhrpreisen der Union untermauern. Letztlich behauptete Nippon Steel auch, dass seine Verkaufspreise in Indien höher seien als in der Union, wenn man seine Verkäufe der entsprechenden Warentypen nach Indien bzw. in die Union vergleicht. |
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(342) |
Die Kommission räumte ein, dass die Preise der Einfuhren aus Japan in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchweg über dem höchsten MEP lagen, wie aus Tabelle 4, Erwägungsgrund 267, hervorgeht. |
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(343) |
Dennoch wies die Kommission das Vorbringen von Nippon Steel zurück, sie hätte die tatsächlichen Preise Japans für Einfuhren in die Union heranziehen müssen, um die wahrscheinlichen Preise zu ermitteln, die Japan im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen verlangen würde. Wie in Erwägungsgrund 334 erläutert, hatte der MEP erhebliche Auswirkungen auf das Preisverhalten der ausführenden Hersteller aus vier der betroffenen Länder, darunter Japan, die hauptsächlich hochwertige GOES-Typen ausführten, sodass ihre Einfuhrpreise in die Union nicht als zuverlässiger Indikator für die möglichen künftigen Preise im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen herangezogen werden konnten. Im Falle Japans zeigte sich dies an der Tatsache, dass die Preise seiner Ausfuhren in Drittländer im Durchschnitt deutlich niedriger waren als die Preise der Ausfuhren in die Union. |
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(344) |
Zur Untermauerung des Vergleichs der japanischen Ausfuhrpreise auf Drittlandsmärkte mit den jeweiligen MEP und den Ausfuhrpreisen in die Union erläuterte die Kommission ihren Ansatz und die Gründe dafür in Erwägungsgrund 336. Darüber hinaus war die Behauptung, die Verkaufspreise von Nippon Steel in Indien seien höher gewesen als die Preise für Ausfuhren in die Union, unzutreffend, da die Verkaufsdaten auf den Geschäften zwischen Nippon Steel und den mit ihm verbundenen indischen und europäischen Händlern beruhten, was nicht als verlässliche Grundlage für einen Vergleich angesehen wurde, um Rückschlüsse auf das endgültige Preisniveau für die ersten unabhängigen Abnehmer zu ziehen. Im Falle der beiden japanischen ausführenden Hersteller ist ferner anzumerken, dass der Vergleich des MEP mit den durchschnittlichen japanischen Verkaufspreisen in Drittländer, wie in Erwägungsgrund 336 beschrieben, auf den Angaben der beiden japanischen ausführenden Hersteller beruhte und sich auf alle ihre unabhängigen Ausfuhrverkäufe in alle ihre Drittländer bezog. |
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(345) |
Da keine Hersteller aus Korea oder den USA an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde das wahrscheinliche Preisniveau für Ausfuhren in die Union geschätzt, indem die derzeitigen koreanischen und US-amerikanischen Ausfuhrpreise in Drittländer auf der Grundlage der einschlägigen landesspezifischen GTA-Einfuhrstatistiken und des durchschnittlichen MEP verglichen wurden. |
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(346) |
Dabei wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden koreanischen und US-amerikanischen Hersteller in Drittländer 20 % bzw. 15 % niedriger waren als der durchschnittliche MEP. Würden diese Ausfuhrpreise der USA und Koreas mit dem höchsten MEP verglichen werden, der möglicherweise ein genauerer Bezugswert wäre, da es sich bei den meisten Ausfuhren dieser Länder um hochpermeable GOES-Waren handelt, wären diese Prozentsätze sogar deutlich höher. |
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(347) |
Darüber hinaus verglich die Kommission die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der Union für GOES-Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg mit den entsprechenden koreanischen und US-amerikanischen Ausfuhrpreisen in Drittländer auf der Grundlage der einschlägigen landesspezifischen GTA-Einfuhrstatistiken und unter der Annahme, dass die meisten Einfuhren aus Korea und den USA aus hochpermeablen GOES-Waren bestehen. |
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(348) |
Dabei wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren aus Korea und den USA in Drittländer um 22 % bzw. 14 % niedriger waren als die Verkaufspreise der Unionshersteller. Wie bereits in Erwägungsgrund 340 erwähnt, würde die Anwendung ähnlicher Preise durch die koreanischen und US-amerikanischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschärfen, da die Unionshersteller bereits unter ihren Herstellkosten verkauften. |
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(349) |
Unter Berücksichtigung dieser Preise der Ausfuhren aus den vier betroffenen Ländern in Drittländer und der tatsächlich vorliegenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hielt es die Kommission daher für wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller der vier betroffenen Länder ohne Antidumpingmaßnahmen mit der Ausfuhr in die Union zu ähnlichen Preisen wie auf ihren Drittmärkten beginnen würden, bzw. zumindest zu Preisen, die unter dem geltenden MEP liegen, und damit zu schädigenden Preisen. |
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(350) |
In Anbetracht des Vorstehenden zog die Kommission den Schluss, dass die Einfuhren aus allen betroffenen Ländern in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu schädigenden Preisen erfolgen würden. Diese Einfuhren würden im Falle Russlands zum Anhalten der Schädigung und im Falle der anderen betroffenen Länder zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen. |
5.3. Auswirkungen möglicher Ausfuhren aus den betroffenen Ländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen
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(351) |
Die Kommission bewertete die möglichen Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie zwei mögliche Szenarien für den Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen entwarf:
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(352) |
Im ersten Szenario ging die Kommission auch davon aus, dass sich 100 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken, während sie die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht beeinträchtigen würden, da diese über einen unerheblichen Marktanteil verfügen. Ferner nahm die Kommission an, dass der Wirtschaftszweig der Union dieselben Verkaufspreise wie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beibehalten würde, da er bereits jetzt Verluste verzeichnet. |
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(353) |
Das Ergebnis dieser Simulation zeigt in Bezug auf das erste Szenario, dass der Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gehen würde. Letzterer würde Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem Unionsmarkt verlieren, was zu einem weiteren Rückgang seiner Produktion und höheren Fixkosten für jede hergestellte Tonne der überprüften Ware führen würde. Dies hätte Auswirkungen auf die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs. Infolgedessen würden sich die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union weiter von -18,6 % auf ein noch unhaltbareres Niveau von -22,6 % erhöhen. |
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(354) |
Hinsichtlich des zweiten Szenarios wurde festgestellt, dass die Auswirkung eines Preisverfalls um 5 % potenziell noch schädigender sein könnte. Im Falle eines Rückgangs der Unionspreise um 5 % (1 356 EUR/Tonne) aufgrund des erhöhten Preisdrucks der Einfuhren aus den betroffenen Ländern würden die Verluste noch weiter auf -29 % fallen. Bei einem Rückgang der Unionspreise um 10 %, d. h. von 1 427 EUR/Tonne auf 1 285 EUR/Tonne, würden die Verluste -37 % erreichen. |
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(355) |
In Wirklichkeit ist es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass eine Kombination des ersten und zweiten Szenarios auf dem Markt eintreten würde. Dies würde zu noch höheren, nicht tragbaren Verlusten für den Wirtschaftszweig der Union führen. |
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(356) |
Nach der Unterrichtung brachte die japanische Regierung ferner vor, dass Japan aus dem Geltungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden sollte, da die japanische Waren den Wirtschaftszweig der Union aus den folgenden Gründen nicht schädigen oder gefährden: Erstens würden bestimmte Arten von außergewöhnlicher Qualität hergestellt, die von bestimmten Verwendern in der Union genutzt werden und für diese immer wichtiger werden. Zweitens zeige die Tatsache, dass die japanischen Ausfuhrpreise in die Union deutlich über dem MEP liegen, dass ein Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Japan nicht zu niedrigeren Einfuhrpreisen führen würde. |
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(357) |
Nach der Unterrichtung brachte Nippon Steel — ähnlich wie die japanische Regierung — erneut vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Japan nicht aufrechterhalten werden sollten, da Japan im Vergleich zu China relativ geringe Kapazitätsreserven aufweise und daher China eine erhebliche Bedrohung für den Wirtschaftszweig der Union darstelle und nicht Japan. Die Preise, die die japanischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt verlangen, seien die höchsten weltweit und überstiegen den höchsten MEP. Drittens würden die japanischen Ausfuhrpreise mit den Preisen anderer Hersteller, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union, zu fairen Preisen konkurrieren. |
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(358) |
Die Kommission erkannte an, dass die japanischen ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 381 erwähnt, Warentypen von hoher Qualität herstellen. Andererseits wurde, wie in Erwägungsgrund 337 erwähnt, festgestellt, dass die japanischen ausführenden Hersteller in ihre wichtigsten Drittlandsausfuhrmärkte zu Preisen exportierten, die rund 10 % unter dem entsprechenden MEP für diese speziellen hochwertigen Typen lagen. Auf dieser Grundlage hielt die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass es bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus allen betroffenen Ländern, einschließlich Japan, zu niedrigeren schädigenden Preisen kommen würde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Grundlage für einen Ausschluss Japans aus der Untersuchung gab. |
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(359) |
Darüber hinaus stellte die Kommission — wie in den entsprechenden Abschnitten erläutert — ungeachtet der für China ermittelten Kapazitätsreserven Folgendes fest:
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(360) |
In Anbetracht dieser Erwägungen wies die Kommission auch dieses Vorbringen von Nippon Steel zurück. |
5.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens der Schädigung
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(361) |
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der früheren und gegenwärtigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu schädigenden Preisen führen, was mit noch höheren Verlusten der Unionshersteller einhergehen würde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass unabhängig davon, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine hinreichende Schadensursache für die Einfuhren aus Russland vorlag oder nicht, die ursprünglich festgestellte Schädigung in Bezug auf die betroffenen Länder erneut auftreten würde. |
6. UNIONSINTERESSE
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(362) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten, insbesondere derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, und der Verwender sowie den Gemeinwohlinteressen in Bezug auf die überprüfte Ware nach der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (57) (im Folgenden „Ökodesign-Richtlinie“) und ihren produktspezifischen Verordnungen Rechnung getragen. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung wurde der Notwendigkeit, den Wirtschaftszweig der Union vor den negativen Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu schützen, besonders Rechnung getragen. |
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(363) |
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(364) |
Der Wirtschaftszweig der Union ist in vier Mitgliedstaaten angesiedelt (Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich und Polen) und beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware direkt mehr als 2 200 Personen. |
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(365) |
Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden sollten, da die Unionshersteller keine Schädigung mehr erleiden würden. Beispielsweise brachten sie vor, dass die Unionshersteller ihre Verkäufe der überprüften Ware auf dem Unionsmarkt gesteigert hätten und ihren Marktanteil auf dem Unionsmarkt seit 2017 um 3 % erhöhen konnten. Ferner wurde vorgebracht, dass der Wirtschaftszweig der Union seit 2017 ein stabiles Niveau an Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung bewahrt hätte. Der Wirtschaftszweig der Union sei auch in der Lage gewesen, erhebliche Beträge zu investieren, was eher auf einen Wirtschaftszweig hindeuten würde, der zuversichtlich auf die Zukunft seines Marktes blickt. |
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(366) |
Wie in den Erwägungsgründen 315 ff. dargelegt, verzeichneten die Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste in Höhe von -18,6 %. Darüber hinaus gingen die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 4 % zurück, während die Verkaufsstückpreise um 2 % leicht zurückgingen. Außerdem ging die Produktion um 15 % zurück, und die Kapazitätsauslastung der Produktion sank um 10 %. Daher kam die Kommission in Erwägungsgrund 321 zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat. |
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(367) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass ein Anhalten der ursprünglich durch Einfuhren aus diesen Ländern verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Der Zustrom erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern würde zu einem zunehmenden unlauteren Wettbewerb für den Wirtschaftszweig der Union führen und den Wirtschaftszweig der Union weiter schädigen. Dies würde die schon jetzt geschädigte und sehr prekäre wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern und seine Existenzfähigkeit bedrohen. |
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(368) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer
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(369) |
Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer. Nur ein unabhängiger Einführer meldete sich und arbeitete an dieser Untersuchung mit, indem er den Fragebogen beantwortete. |
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(370) |
Daher verfügt die Kommission nicht über ausreichende Informationen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Interessen der Einführer schaden würde. Es ist eher das Gegenteil anzunehmen, da die Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz der Maßnahmen nie eingestellt wurden, sondern weiterhin in erheblichen Mengen erfolgten. |
6.3. Interesse der Verwender
6.3.1. Einführung
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(371) |
Sieben Verwender meldeten sich und erklärten sich zur Teilnahme an der Untersuchung bereit. Dennoch arbeiteten nur vier von ihnen in vollem Umfang an dieser Untersuchung mit, indem sie die ausgefüllten Fragebögen sowohl in offener als auch in vertraulicher Form übermittelten. |
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(372) |
Zu den vier in vollem Umfang mitarbeitenden Verwendern zählte einer der größten Verwender auf dem Unionsmarkt, während die drei anderen Verwender in Bezug auf Beschäftigung und Umsatz vergleichsweise klein ausfallen. |
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(373) |
Die folgenden drei Verwenderverbände meldeten sich ebenfalls und übermittelten der Kommission Informationen über das Unionsinteresse:
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(374) |
Die Kommission erkannte an, dass die Transformatorenindustrie einen wichtigen Wirtschaftszweig auf dem Unionsmarkt darstellt. T&D Europe teilte mit, dass sich der Umsatz des Unionsmarkts für Transformatoren auf etwa 3,7 Mrd. EUR belaufe, wovon etwa 10 % auf Einfuhren entfallen. Die Herstellung von Transformatoren in der EU habe einen Wert von rund 4,7 Mrd. EUR, was die EU zu einem Nettoexporteur von Transformatoren machen würde. T&D Europe erklärte ferner, dass die Transformatorenindustrie in der EU aus Hunderten von Unternehmen bestehe und mehr als 30 000 Personen in der EU beschäftige, wobei Unterauftragnehmer und andere Wirtschaftszweige, die von der Transformatorenindustrie der EU profitieren, nicht mitgerechnet seien. In Bezug auf den nachgelagerten Wirtschaftszweig erklärte WindEurope, dass die europäische Windkraftbranche im Jahr 2019 mehr als 160 000 direkte Arbeitsplätze geschaffen und weitere 140 000 indirekte Arbeitsplätze unterstützt habe. Der russische Hersteller (NLMK) gab in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 ähnliche Anmerkungen ab und brachte vor, dass angesichts der Bedeutung der Transformatorenindustrie die Interessen der Verwender vorrangig behandelt werden sollten. |
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(375) |
Die überprüfte Ware wird vornehmlich als Kernwerkstoff bei der Herstellung von Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet. Bei den Transformatorenherstellern in Europa handelt es sich um einen seit Langem etablierten Wirtschaftszweig, der die großen Energieversorger von jeher beliefert. Die Transformatorenindustrie im Allgemeinen besteht aus großen Industriekonzernen, die weltweit vertreten sind. Allerdings sind auch einige kleinere unabhängige Unternehmen auf dem Markt, von denen einige auf spezifischen Nischenmärkten, wie dem Schneiden von Kernen, tätig sind. |
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(376) |
Die überprüfte Ware gilt als erheblicher Kostenfaktor für die Verwender. Zvei zufolge würden die Kosten des Transformatorkerns (GOES) zwischen 20 % und 40 % der gesamten Herstellkosten eines Transformators ausmachen. Die Daten aus den Fragebögen an die Verwender lassen jedoch darauf schließen, dass die überprüfte Ware als Input-Material durchschnittlich etwa 7 % bis 17 % der gesamten Herstellkosten von Transformatoren ausmacht. Dies kann in einigen Ausnahmefällen auch mehr sein — insbesondere bei einer begrenzten Zahl von zwischengeschalteten Unternehmen, die zwischen den Herstellern der überprüften Ware und den Transformatorenherstellern angesiedelt sind. Die Tätigkeit dieser zwischengeschalteten Unternehmen ist beschränkt auf die Längsteilung auf Breite und das Schneiden von Blechen nach den Angaben des Transformatorenherstellers in Bezug auf die Coils und/oder den Bau von Kernen für die Transformatoren. |
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(377) |
Die Verwender brachten vor, dass die Waren der ausführenden Hersteller in Bezug auf den Ummagnetisierungsverlust von besserer Qualität seien. Sie brachten ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nach fünf Jahren seit der Einführung der Maßnahmen immer noch nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um die Nachfrage der Verwenderindustrie vor allem nach hochpermeablen Typen zu decken. T&D Europe zufolge sei die Transformatorenindustrie in besonderem Maße von Einfuhren von hochpermeablen GOES-Typen mit Domänenverfeinerung abhängig und die Hersteller in der EU seien nicht in der Lage, hochpermeable GOES-Typen mit Domänenverfeinerung in der Menge und Qualität herzustellen, die auf dem Unionsmarkt benötigt werde. Außerdem seien die Unionshersteller in absehbarer Zukunft lediglich in der Lage, einen geringen Anteil der Nachfrage in der EU zu decken. Sie behaupteten daher, dass es auf dem Unionsmarkt immer noch einen Mangel gebe und auch weiterhin geben werde, insbesondere bei den hochpermeablen Typen. |
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(378) |
Die Verwenderverbände argumentierten, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Transformatorenhersteller gegenüber Transformatorenherstellern außerhalb der Union verringern würde. Sollten die Maßnahmen in Form der drei MEP fortgesetzt werden, würde dies zu einem verzerrten, zu hohen Marktpreis führen und sich wesentlich auf die Kosten von Transformatoren und Strom in ganz Europa auswirken. T&D Europe und Zvei brachten ferner vor, dass auf GOES-Märkten ohne künstliche Einfuhrmaßnahmen (wie Indien) der Preis für GOES im ersten Quartal 2020 auf ein historisch niedriges Preisniveau gefallen sei. Schließlich brachten sie vor, dass sich durch die MEP die Kosten für die Transformatorenhersteller in der EU erhöhen würden, was vor allem den Werken in Drittländern zugute käme, die GOES zu höheren Preisen in die EU verkauften. Zvei fügte hinzu, dass dies zu einer Standortverlagerung der europäischen Transformatorenhersteller in Gebiete außerhalb des Unionsmarktes führen könnte. |
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(379) |
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die beiden Hauptargumente gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen Folgendes beinhalten:
Zur Bewertung dieser beiden Hauptargumente berücksichtigte die Kommission die folgende Marktstruktur. Die Zahl der Hersteller der überprüften Ware ist weltweit auf weniger als 20 bedeutende Hersteller beschränkt. Die Union ist nach dem chinesischen Markt der Markt mit der höchsten Anzahl an Herstellern. Wie sich zeigte, sind nicht alle Hersteller in der Lage, bestimmte hochpermeable Typen der überprüften Ware zu liefern. Die Hersteller von hochpermeablen Typen der überprüften Ware haben ihre Standorte in der Union, in den USA, in Japan, Korea und in China. |
6.3.2. Versorgungsengpässe und Qualitätsunterschiede
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(380) |
Die Kommission war zunächst der Auffassung, dass das Ziel von Antidumpingzöllen nicht darin bestehe, den Unionsmarkt gegen jegliche Einfuhren abzuschotten. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern gingen in der Tat zurück, blieben jedoch zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht aus, sondern setzten sich in erheblichem Umfang fort. Sollten die Maßnahmen aufrechterhalten werden, würden die Einfuhren daher voraussichtlich nicht ausbleiben, sondern fortgesetzt werden. |
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(381) |
Was die Qualität der überprüften Ware betrifft, so wird auf dem Markt anerkannt, dass es sich bei den Einfuhren insbesondere aus der VR China, Korea, den USA und Japan im Allgemeinen um hochpermeable Typen der überprüften Ware handelt. Zwei Unionshersteller sind jedoch ebenfalls in der Lage, bestimmte Qualitäten mit geringen Ummagnetisierungsverlusten der überprüften Ware herzustellen. Der größte mitarbeitende Verwender teilte mit, dass zwei der vier GOES-Hersteller in der Union ihre Bemühungen um die Herstellung hochpermeabler GOES-Typen zwischen 2015 und 2020 erheblich verstärkt und ihr Produktportfolio im selben Zeitraum in Bezug auf den Ummagnetisierungsverlust deutlich verbessert hätten. |
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(382) |
Die beim Wirtschaftszweig der Union erhobenen, nach MEP-Warentypen aufgeschlüsselten Herstellungsdaten bestätigten in der Tat, dass die GOES-Hersteller in der Union ihre Bemühungen um die Herstellung von Waren mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg erheblich verstärkt haben. Während die Gesamtproduktion im Bezugszeitraum erheblich zurückging, konnten die Unionshersteller im gleichen Zeitraum proportional mehr Waren mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg herstellen, was sich in einem Anstieg um 36 %, d. h. um mehr als 20 000 Tonnen, niederschlug. |
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(383) |
Ohne die Maßnahmen wäre es ungewiss, ob der Wirtschaftszweig der Union angesichts seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage seine hochpermeablen GOES-Typen weiterentwickeln könnte. |
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(384) |
Angesichts der verfügbaren Produktionskapazität der Unionshersteller und ihrer derzeitigen Strategie, in naher Zukunft proportional mehr hochpermeable Typen herzustellen, könnte der Wirtschaftszweig der Union die Verwenderindustrie zunehmend auch mit hochpermeablen Typen beliefern. Die Unionshersteller schätzten, dass sie die Herstellung hochpermeabler Typen ab dem Jahr 2021 weiter steigern könnten. |
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(385) |
Der größte mitarbeitende Verwender schätzte, dass die GOES-Produktion in der Union selbst bei einer weiteren Zunahme der Herstellung hochpermeabler Typen immer noch nicht ausreichen würde, um die Nachfrage nach hochpermeablen Typen der überprüften Ware auf dem Unionsmarkt zu decken. |
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(386) |
Bei der Prüfung des Unionsinteresses ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Nachfrage in der Union vollständig durch die Unionsproduktion gedeckt wird. Es wird davon ausgegangen, dass der Unionsmarkt weiterhin durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern beliefert würde. Angesichts des Vorstehenden kam die Kommission zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu einem Versorgungsengpass bei hochpermeablen GOES-Typen auf dem Unionsmarkt führen würde. |
6.3.3. Wettbewerbsfähigkeit der Verwender der überprüften Ware in der Union
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(387) |
Auf der Grundlage der erhobenen Daten vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen auf die Preise der Transformatoren und die Beschäftigung in der Verwenderindustrie haben würde. Die wahrscheinliche Auswirkung würde darin bestehen, dass die Kosten des Input-Materials, die rund 7 % bis 17 % ausmachen, seit der Einführung der Maßnahmen in Form der drei MEP im Jahr 2015 unverändert auf gleichem Niveau bleiben würden. |
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(388) |
Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass selbst bei einer Preisdifferenz zwischen den höheren Preisen in der Union und den niedrigeren internationalen Preisen von rund 20 % die Auswirkungen auf die Verwenderindustrie gering wären: Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf dem Unionsmarkt und einem Rückgang der Unionspreise um 20 % würden sich die GOES-Kosten für die Verwender im Durchschnitt um weniger als 2,5 % verringern. (59) |
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(389) |
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der mitarbeitenden Verwender waren darüber hinaus zwei Verwender gewinnträchtig und zwei hatten Verluste zu verzeichnen. Einer der verlustreichen Verwender wurde zwischenzeitlich verstaatlicht. Der andere Verwender, nämlich der größte Verwender in Bezug auf Umsatz und Beschäftigte, gab an, dass seine Verluste im Jahr 2019 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht auf seine operativen Tätigkeiten zurückzuführen seien, sondern vielmehr auf zwei außergewöhnliche Ereignisse. Wären diese außergewöhnlichen Ereignisse nicht eingetreten, wäre auch dieses Unternehmen gewinnträchtig gewesen. Demgemäß kam die Kommission insgesamt zu dem Schluss, dass die mitarbeitenden Verwender in einer besseren wirtschaftlichen Lage waren als die GOES-Hersteller. |
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(390) |
Schließlich sei angemerkt, dass die Verwender eine beträchtliche Menge GOES, einschließlich der hochpermeablen Typen, vom Wirtschaftszweig der Union bezogen. Bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen ist nicht auszuschließen, dass die Verwender, insbesondere bei den hochpermeablen Typen, ausschließlich von Einfuhren abhängig würden, was auch insofern schädlich wäre, als es ihre Versorgungsvielfalt beeinträchtigen würde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie haben würde. |
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(391) |
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission sei zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verwender ausschließlich von Einfuhren abhängig würden; dies wäre mit Sicherheit auch insofern von Nachteil für sie, als es sich auf ihre Versorgungsvielfalt auswirken würde. Der Antragsteller fügte hinzu, dass es sich nicht nur um eine Frage der Versorgungsvielfalt, sondern auch um eine Frage der Versorgungssicherheit handele. Als nötige Komponente für die Herstellung von Transformatorenkernen seien GOES beispielsweise für die Aufrechterhaltung und den Ausbau des Stromnetzes der Union von entscheidender Bedeutung, das nicht von der Versorgung ausländischer Unternehmen in Asien, Russland oder den USA abhängig sein könne. |
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(392) |
Die Kommission bekräftigte, dass das Ziel von Antidumpingzöllen nicht darin bestehe, den Unionsmarkt gegen alle Einfuhren abzuschotten (siehe Erwägungsgrund 380). Indem die Maßnahmen in Form von MEP verlängert, der Unionsmarkt jedoch nicht abgeschottet wird, kann eine sichere und vielfältige Versorgung aus verschiedenen Quellen, auch von ausführenden Herstellern und Unionsherstellern, erreicht werden. |
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(393) |
Nach der Unterrichtung brachte NLMK vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Falle Russlands nicht im Interesse der Union liege und dass eine solche Aufrechterhaltung die strukturellen Probleme des Wirtschaftszweigs der Union nicht löse, während sie den Verwendern schade. |
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(394) |
In Bezug auf dieses Vorbringen von NLMK verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 388, in dem erläutert wurde, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nur geringe Auswirkungen auf die Kosten der Verwender hätte. Hinsichtlich der Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union habe strukturelle Probleme, verweist die Kommission ferner auf ihre Erwägungen in Erwägungsgrund 320. |
6.3.4. Schlussfolgerung zum Verwenderinteresse
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(395) |
Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen alles in allem dem Interesse der Verwender zuwiderlaufen würde. Die Kommission konnte jedoch dem Vorbringen nicht zustimmen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen zu einem Versorgungsengpass bei hochpermeablen GOES-Typen führen würde. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie auswirken könnte, wenn auch mit geringeren Auswirkungen auf die Kosten als behauptet. |
6.4. Sonstige Faktoren
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(396) |
Mit der Ökodesign-Richtlinie wird ein Rahmen für Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte geschaffen, indem verbindliche Mindestanforderungen an die Energieeffizienz dieser Produkte festgelegt werden. Damit soll der Energieverbrauch in der Union verringert werden, indem die Effizienz elektrischer Geräte verbessert wird. |
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(397) |
Die Ökodesign-Richtlinie wird anhand produktspezifischer Verordnungen umgesetzt, die unmittelbar in allen EU-Ländern anwendbar sind. Die Ökodesign-Verordnung (60) beinhaltet die neuen Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren. In Artikel 1 der Ökodesign-Verordnung wird der Geltungsbereich festgelegt (anwendbar auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden). Die Ökodesign-Verordnung gilt nur für Transformatoren, die nach ihrem Inkrafttreten gekauft wurden. |
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(398) |
Die Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung trat am 1. Juli 2015 und die Stufe 2 (61) am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Stufe 2 beinhaltet strengere Anforderungen als die Stufe 1. |
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(399) |
Einige interessierte Parteien wiesen auf das Inkrafttreten der Stufe 2 der Ökodesign-Verordnung hin. T&D Europe brachte vor, dass GOES von höchster Qualität benötigt würden, um Transformatoren, die den Anforderungen von Stufe 2 entsprechen, kosteneffizient und innerhalb der erforderlichen Platzbeschränkungen zu entwickeln und herzustellen; und diese GOES-Typen würden vom Wirtschaftszweig der Union nur in begrenzten Mengen hergestellt. Zvei brachte vor, dass aufgrund des Grünen Deals der EU-Kommission die zunehmende Elektrifizierung aller Bereiche der Wirtschaft und der digitale Wandel der gesamten EU-Industrie zu einer steigenden Nachfrage nach (hocheffizienten) Transformatoren führen werde. WindEurope erklärte, dass die zunehmende Nachfrage nach Transformatoren, die hochpermeable GOES-Typen enthalten, mit dem wachsenden Bewusstsein über die Energieverluste von Transformatoren im Laufe des Lebenszyklus einhergehe; sie sei auch eine Folge der EU-Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Transformatoren, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Stufe 2 der Ökodesign-Richtlinie der EU über Transformatoren. |
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(400) |
Der größte mitarbeitende Verwender gab an, dass die strengeren Anforderungen der Stufe 2 auf zweierlei Weise erfüllt werden könnten:
Daher ging dieser Verwender auch davon aus, dass aufgrund des Inkrafttretens der Stufe 2 der Ökodesign-Verordnung eine weitere Umstellung auf GOES-Typen von höchster Qualität erfolgen werde. |
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(401) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Argumente gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Inkrafttreten der Stufe 2 in der Tat höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg der Nachfrage nach hochpermeablen Typen der überprüften Ware führen wird. Die Nachfrage nach und die Herstellung von Transformatoren mit konventionellen Typen der überprüften Ware wird jedoch auch weiterhin bestehen. |
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(402) |
Darüber hinaus will die Kommission die Offshore-Windenergiekapazität durch die EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie (62) steigern, um das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 (63) zu erreichen. In der EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie wurde eine Zunahme der Offshore-Windenergiekapazität Europas von derzeit 12 GW auf mindestens 60 GW bis 2030 und auf 300 GW bis 2050 prognostiziert. Auch diese Strategie wird zu einer steigenden Nachfrage nach hochpermeablen Typen der überprüften Ware beitragen. WindEurope erklärte, dass die europäische Windkraftbranche Transformatoren in mehreren Anwendungen verwende: innerhalb der Gondel, in Offshore-Umspannwerken und an landseitigen Netzanschlusspunkten. WindEurope erklärte insbesondere, dass für die Transformatoren innerhalb der Gondel hochpermeable Typen der überprüften Ware besonders wichtig seien, da der Platz eine große Rolle spiele und die Masse so gering wie möglich gehalten werden müsse. |
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(403) |
Daher ist in verschiedenen rechtsverbindlichen Produktnormen das Ziel festgesetzt, eine ausreichende Versorgung mit hochwertigen GOES — unabhängig von ihrem Ursprung — für die Herstellung und Vermarktung von Transformatoren in Europa zu gewährleisten. Zwar wird die Nachfrage nach hochpermeablen Typen ohne Zweifel steigen, doch ist das künftige Nachfragevolumen derzeit unklar, weil die interessierten Parteien keine relevanten, mit entsprechenden Beweisen untermauerten Prognosen vorgelegt haben. Wie jedoch bereits dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu einem Versorgungsengpass bei hochpermeablen GOES-Typen führen dürfte und das Erreichen der in Stufe 2 der Ökodesign-Verordnung der EU festgelegten Ziele somit untergraben würde. Angesichts der begrenzten Zahl von GOES-Herstellern weltweit würde die Aufrechterhaltung der Maßnahmen eher zu der Vielfalt an Zulieferern auch von hochpermeablen GOES-Typen, die im Hinblick auf diese Ziele immer wichtiger werden, beitragen. |
6.5. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(404) |
Angesichts des Vorstehenden vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen würde, allmählich wieder Gewinne zu erwirtschaften und weiter in die Herstellung und Entwicklung der Qualitäten zu investieren, die für die Deckung der zunehmenden Nachfrage nach hochpermeablen GOES-Waren benötigt werden. |
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(405) |
Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine hochpermeablen GOES-Typen weiterzuentwickeln und angesichts ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage zu überleben. Infolgedessen liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen deutlich im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(406) |
Was das Interesse der Verwender betrifft, so hat die Bewahrung der geltenden Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen auf die Preise der Transformatoren und die Beschäftigung in der Verwenderindustrie. |
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(407) |
Mit Blick auf das Ziel der Ökodesign-Verordnung, aus Gründen der Energieeffizienz eine ausreichende Versorgung des Unionsmarkts mit hochpermeablen GOES-Typen zu gewährleisten, wurde nicht festgestellt, dass dieses Ziel durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen untergraben würde. |
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(408) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Maßnahmen in Form der MEP den Bedenken der Verwenderindustrie hinsichtlich des anhaltenden Bedarfs an Einfuhren hochpermeabler GOES-Waren Rechnung tragen sollten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GOES mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen. Ein Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen könnte zu einem Preisrückgang bei allen GOES-Typen führen, wodurch der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise weiter senken müsste, um attraktiv zu bleiben. Unter diesen Umständen würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern und dies seine Lebensfähigkeit und sein Überleben gefährden. |
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(409) |
Nach der Unterrichtung brachte Nippon Steel vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge, da diese unwirksam gewesen seien und sich unnötig negativ auf die Verwender auswirkten. Darüber hinaus brachte Nippon Steel vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass bestimmte Verwender im Windenergiesektor bereits unter den negativen Auswirkungen der jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen für Inputs, wie Zölle auf Glasfasergewebe und Glasfaser-Rovings, zu leiden hätten. |
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(410) |
Die Kommission wies diese Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Erstens wirkte sich, wie in Erwägungsgrund 309 beschrieben, die Festsetzung der Maßnahmen im Jahr 2015 positiv auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus, insbesondere im Jahr 2017, als sich der Wirtschaftszweig der Union zu erholen begann. Zweitens verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 388, in dem erläutert wird, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nur geringe Auswirkungen auf die Kosten der Verwender hätte. Drittens besteht das Hauptziel der Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen in der Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Hersteller. Letztlich wies die Kommission noch darauf hin, dass WindEurope, der Industrieverband für Windenergie in Europa und Vertreter von mehr als 400 Mitgliedsorganisationen, nicht behauptet hat, dass seine Mitglieder bereits unter den negativen Folgen der jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen für Inputs zu leiden hätten. Daher ist dieses Vorbringen von Nippon Steel unbegründet. |
7. ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
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(411) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern und angesichts des Unionsinteresses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten werden sollten. |
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(412) |
Eine interessierte Partei ersuchte — im Fall, dass die Kommission entscheiden sollte, den Wirtschaftszweig der Union weiter zu schützen, obwohl es durch die Antidumpingmaßnahme nicht gelungen sei, die strukturellen Probleme bei den Unionsherstellern anzugehen, — um Begrenzung des Zeitraums der Maßnahmen auf ein oder zwei Jahre. |
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(413) |
Die Kommission lehnte dieses Ansuchen mit der Begründung ab, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt worden sei, was eine Einführung von Maßnahmen für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre nicht rechtfertige. |
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(414) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten. |
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(415) |
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Antidumpingmaßnahmen für erforderlich gehalten. Dazu zählen die folgenden besonderen Maßnahmen: Die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung und eines gültigen Werkszertifikats bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung und kein solches Werkszertifikat vorgelegt werden, wird ohne Bezugnahme auf die Mindesteinfuhrpreise der geltende Wertzollsatz für alle übrigen Unternehmen erhoben. |
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(416) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (64). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass diese Namensänderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(417) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (65) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
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(418) |
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss gab keine Stellungnahme ab — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 7225 11 00 (TARIC-Codes 7225110011, 7225110015 und 7225110019) und ex 7226 11 00 (TARIC-Codes 7226110012, 7226110014, 7226110016, 7226110092, 7226110094 und 7226110096) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene und von den in Absatz 4 namentlich genannten Unternehmen hergestellte Ware entspricht der Differenz zwischen den in Absatz 3 festgelegten Mindesteinfuhrpreisen und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, sofern der letztgenannte Preis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union gleich hoch oder höher ist als der entsprechende, in Absatz 3 festgelegte Mindesteinfuhrpreis. Der Zoll ist keinesfalls höher als die in Absatz 4 festgelegten Wertzollsätze.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Mindesteinfuhrpreis. Ergibt eine nach der Einfuhr vorgenommene Überprüfung, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Union (im Folgenden „Nacheinfuhrpreis“) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, und dass der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Zoll erhoben, der der Differenz zwischen dem in nachstehender Tabelle festgelegten Mindesteinfuhrpreis und dem Nacheinfuhrpreis entspricht, es sei denn, die Anwendung des Wertzolls nach Absatz 4 zuzüglich des Nacheinfuhrpreises ergibt einen Betrag (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich Wertzoll), der unter dem in der Tabelle aufgeführten Mindesteinfuhrpreis liegt.
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Betroffene Länder |
Warenkategorie |
Mindesteinfuhrpreis (in EUR/Tonne Nettogewicht) |
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Volksrepublik China, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika, Russische Föderation, Republik Korea |
Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg |
2 043 |
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Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,9, aber nicht mehr als 1,05 W/kg |
1 873 |
|
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Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mehr als 1,05 W/kg |
1 536 |
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Wertzollsätze.
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Unternehmen |
Wertzoll |
TARIC-Zusatzcode |
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Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Shanghai VR China |
21,5 % |
C039 |
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Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan, VR China |
36,6 % |
C056 |
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JFE Steel Corporation, Tokio, Japan |
39,0 % |
C040 |
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Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio, Japan |
35,9 % |
C041 |
|
POSCO, Seoul, Republik Korea |
22,5 % |
C042 |
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OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk; VIZ Steel, Jekaterinburg, Russische Föderation |
21,6 % |
C043 |
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AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika |
22,0 % |
C044 |
(5) Als endgültiger Antidumpingzollsatz für die in Absatz 1 beschriebene und von anderen, in Absatz 4 nicht ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellte Ware gilt der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Wertzoll.
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Unternehmen |
Wertzoll |
TARIC-Zusatzcode |
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Alle übrigen chinesischen Unternehmen |
36,6 % |
C999 |
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Alle übrigen japanischen Unternehmen |
39,0 % |
C999 |
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Alle übrigen koreanischen Unternehmen |
22,5 % |
C999 |
|
Alle übrigen russischen Unternehmen |
21,6 % |
C999 |
|
Alle übrigen amerikanischen Unternehmen |
22,0 % |
C999 |
(6) Die Anwendung der Maßnahmen auf die in Absatz 4 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden, die den Anforderungen nach den Anhängen I und II genügen. Wird weder das Werkszertifikat noch die Rechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Im Werkszertifikat ist der tatsächliche maximale Ummagnetisierungsverlust jeder Coil in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla anzugeben.
(7) Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (66) bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der genannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
(8) Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(9) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 109).
(3) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 40 vom 6.2.2020, S. 34).
(4) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kornorientierten flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China), Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (ABl. C 366 vom 30.10.2020, S. 25).
(5) Aktenvermerk zum Dossier zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien, datiert vom 14. Januar 2021, Aktenzeichen t21.000455.
(6) Diese sind abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?ref=ong&id=2492&sta=1&en=20&page=1&c_order=date&c_order_dir=Down.
(7) Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
(8) Beim vierten Unionshersteller wurde eine Prüfung anhand von Unterlagen auf der Grundlage seiner Fragebogenantwort und seiner Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen durchgeführt.
(9) Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union, C-376/15 P, ECLI:EU:C:2017:269, Rn. 65.
(10) Quelle: Fragebogenantworten der japanischen ausführenden Hersteller.
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).
(12) Siehe Erwägungsgründe 149–150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 158–159 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(13) Siehe Erwägungsgründe 115–118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 122–127 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(14) Siehe Erwägungsgründe 119–122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 128–132 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch „Kommunistische Partei“ oder kurz „CCP“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, den „Patriotismus“ an die oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von GOES und die Lieferanten ihrer Inputs.
(15) Siehe Erwägungsgründe 123–129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 133–138 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(16) Siehe Erwägungsgründe 130–133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 139–142 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(17) Siehe Erwägungsgründe 134–135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143–144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(18) Siehe Erwägungsgründe 136–145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 145–154 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(19) U.S. Department of Commerce, „China’s Status as a non-market economy“, A-570053, 26. Oktober 2017, S. 57.
(20) Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5).
(21) Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).
(22) Steel Industry Coalition, Report on Market Research into the Peoples Republic of China Steel Industry (30. Juni 2016).
(23) Non-Oriented Electrical Steel from the People’s Republic of China: Final Results of the Expedited First Sunset Review of the Countervailing Duty Order, 85 Fed. Reg. 11339 (27. Februar 2020); Countervailing Duty Investigation of Certain Corrosion-Resistant Steel Products from the People’s Republic of China: Final Affirmative Determination, 81 Fed. Reg. 35308 (2. Juni 2016).
(24) Baowu, Company profile (Unternehmensprofil), http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(25) Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.
(26) Abrufbar unter:
www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021); https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie
www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(27) Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie unter http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(28) Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(29) Siehe Satzung von Baoshan, Artikel 133.4: http://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2021-01-08/600019_20210108_8.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(30) http://www.wuganggroup.cn/zzjs/index.jhtml, konsultiert am 9. September 2021.
(31) Bericht, Kapitel 14.
(32) Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.
(33) Bericht, Kapitel 14, S. 347.
(34) 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016–2020), abrufbar unter
https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(35) Bericht, Kapitel 14, S. 352.
(36) Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.
(37) Siehe Jahresbericht 2019, S. 181 und 187: http://static.cninfo.com.cn/finalpage/2020-04-29/1207654234.PDF.
(38) Siehe Jahresbericht 2019 von Baowu Steel: https://www.shclearing.com/xxpl/cwbg/nb/202005/t20200529_691577.html, S. 210.
(39) Siehe Erwägungsgründe 134–135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143–144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(40) World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(41) Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.
(42) http://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials
(43) Commission Staff Working document on significant distortions in the economy of the Russian Federation for the purposes of trade defence investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Russischen Föderation) SWD(2020) 242 final, Kapitel 10, insbesondere S. 267, 269 und 293.
(44) Idem, S. 225, 291–293.
(45) Idem, insbesondere Kapitel 11, 12 und 14.
(46) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.
(47) www.fastmarkets.com
(48) Russische Föderation, USA, Korea, Japan und Indien, unter Ausschluss von China und der EU-Mitgliedstaaten.
(49) https://novoportal.cemig.com.br/atendimento/valores-de-tarifas-e-servicos/ zuletzt konsultiert am 21. September 2021.
(50) http://www.gasmig.com.br/Institucional/Paginas/Hist%C3%B3rico%20de%20tarifas.aspx zuletzt konsultiert am 21. September 2021.
(51) Den chinesischen Ausfuhrstatistiken zufolge umfassten die Ausfuhrverkäufe 244 097 Tonnen, während sich die Ausfuhrverkäufe der Baoshan Group im UZ auf 203 450 Tonnen beliefen.
(52) Dies ist auf einen Sonderantrag eines niederländischen Unternehmens auf vertrauliche Behandlung seiner Daten zurückzuführen.
(53) Die Verluste in den Jahren 2018 und 2019 (-8,4 % bzw. -11,7 %) waren erneut etwa vier- bzw. fünfmal höher als der Verlust im Jahr 2017 (-2,1 %).
(54) Die Kapazitätsreserve (Kapazität — tatsächliche Produktion) in der VR China war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als doppelt so hoch wie der Gesamtverbrauch der Union, und auch der einzige mitarbeitende russische ausführende Hersteller hat eine nominale Produktionskapazität, die den Gesamtverbrauch der Union entspricht.
(55) Wie in den Erwägungsgründen 99 und 222 beschrieben, erinnerte die Kommission daran, dass sie das derzeitige Preisverhalten der ausführenden Hersteller aus Korea und China durch einen Vergleich ihrer Preise auf dem Inlandsmarkt mit ihren Verkaufspreisen für Drittländer untersuchte. So stellte die Kommission beispielsweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fest, dass (im Fall von Korea und China) die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren ab Werk in Drittländer niedriger waren als der niedrigste MEP, der im selben Zeitraum in der EU galt.
(56) Während des Bezugszeitraums der Ausgangsuntersuchung wurde ein großer Teil der Einfuhren der betroffenen Ware aus Japan in die Niederlande unter einem vertraulichen KN-Code gemeldet. Aus diesem Grund wurden in der ursprünglichen Verordnung Spannen für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern angegeben.
(57) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). Die Ökodesign-Richtlinie wird anhand produktspezifischer Verordnungen umgesetzt, die unmittelbar in allen EU-Ländern anwendbar sind. Die Ökodesign-Verordnung beinhaltet die neuen Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren. Die Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung trat am 1. Juli 2015 und die Stufe 2 am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Stufe 2 beinhaltet strengere Anforderungen als die Stufe 1. Die vollen Auswirkungen können in einem so kurzen Zeitraum seit Inkrafttreten der Stufe 2 zwar noch nicht beurteilt werden, doch wird allgemein angenommen, dass aufgrund dieser Anforderungen der Stufe 2 die höchsten Qualitäten von GOES erforderlich sind, um Transformatoren kostengünstig und innerhalb der erforderlichen Platzbeschränkungen zu entwickeln und herzustellen.
(58) Der japanische ausführende Hersteller JFE wies auch darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Verwender unverhältnismäßig stark treffen würde, indem ihre Einfuhrkanäle eingeschränkt würden, während der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die Nachfrage der Verwender zu decken (siehe die ersten Anmerkungen in der Stellungnahme von JFE Steel vom 10. Dezember 2020).
(59) Berechnet als 20 % weniger Kosten für GOES-Input-Material für die Verwender multipliziert mit 12 %, was dem Durchschnitt aus 7 % und 17 % entspricht.
(60) Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1).
(61) Im Oktober 2019 wurden mit der Verordnung (EU) 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107) der Gegenstand und der Geltungsbereich der Ökodesign-Verordnung in Anbetracht der bevorstehenden Umsetzung der Anforderungen der Stufe 2 in Bezug auf Leistungstransformatoren ab dem 1. Juli 2021 angepasst.
(62) https://ec.europa.eu/energy/topics/renewable-energy/eu-strategy-offshore-renewable-energy_en
(63) https://ec.europa.eu/clima/eu-action/climate-strategies-targets/2050-long-term-strategy_en
(64) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(65) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(66) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG I
Die in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
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Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, |
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folgende Erklärung: „ Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kornorientierter Elektrostahl mit einem Ummagnetisierungsverlust von [Angabe des Ummagnetisierungsverlusts] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. “ Datum und Unterschrift |
ANHANG II
Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:
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Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat. |
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folgende Erklärung: „ Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind. “ Datum und Unterschrift |