17.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/54 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) enthält unter anderem Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter gehaltener Landtiere in die Union. Insbesondere enthält Teil VI der genannten Delegierten Verordnung spezifische Vorschriften für den Eingang in die Union bestimmter Waren, die aus der Union stammen und wieder dorthin zurück verbracht werden. Derzeit enthält Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nur besondere Vorschriften, die von registrierten Pferden einzuhalten sind, die aus der Union stammen und nach einer zeitweiligen Ausfuhr in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben zur Teilnahme an Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen in die Union zurückkehren.

(2)

Um ihre Teilnahme an außerhalb der Union durchgeführten Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows (im Folgenden „Veranstaltungen“) zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Ausnahme von bestimmten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für Sendungen von Huftieren vorzusehen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden. Um jedoch die Tiergesundheitsrisiken zu minimieren und der derzeitigen Tiergesundheitslage in Bezug auf bestimmte Schweine- und Geflügelseuchen Rechnung zu tragen, sollte diese Ausnahmeregelung auf bestimmte Huftierarten, nämlich Rinder, Schafe und Ziegen, beschränkt werden (im Folgenden „Ausnahmeregelung für Huftiere“). Daher sollte Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, indem die Ausnahmeregelung für Huftiere eingefügt wird.

(3)

Die besonderen Vorschriften für die Ausnahmeregelung für Huftiere sollten die potenziellen Tiergesundheitsrisiken berücksichtigen, die mit derartigen Verbringungen für Veranstaltungen verbunden sein können, und sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Tiergesundheitsrisiken stehen. Diese besonderen Vorschriften sollten daher ausreichend streng sein, damit sichergestellt ist, dass die an den Veranstaltungen teilnehmenden Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, welche nicht alle im Unionsrecht festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

(4)

Da die bei Veranstaltungen ablaufenden Vorgänge den Vorgängen in Sammelstellen ähneln, sollten zudem gleichwertige Anforderungen festgelegt werden, wie sie für Sammelstellen in Drittländern oder Gebieten gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelten und auf den in der Union geltenden Anforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (3) beruhen.

(5)

Zusätzlich zu all diesen Risikominderungsmaßnahmen ist es erforderlich, den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Tiere potenziellen Tiergesundheitsrisiken ausgesetzt sind, die mit derartigen Verbringungen zur Teilnahme an Veranstaltungen und ihrem Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Union verbunden sind.

(6)

Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 177

Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden“.

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 11 dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus der Union stammen und für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden, um an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows (im Folgenden die „Veranstaltung“) teilzunehmen, aus diesem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

das Drittland, Gebiet oder die Zone derselben, in dem/der die Veranstaltung stattfindet, ist für den Eingang dieser bestimmten Tierarten in die Union gelistet;

b)

der Betrieb, in dem die Veranstaltung stattfindet:

i)

erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b an Betriebe, die Auftriebe von Huftieren durchführen;

ii)

hält bei Ankunft der Sendung im Betrieb und während der gesamten Dauer der Veranstaltung nur Rinder, Schafe oder Ziegen, die alle einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts für den Eingang solcher Tiere in die Union erfüllen;

c)

der Versand der Sendung von Tieren aus der Union zu dem Betrieb gemäß Buchstabe b und aus diesem Betrieb zurück in die Union erfolgt in Transportmitteln, die die allgemeinen Anforderungen an Transportmittel für Landtiere gemäß Artikel 17 erfüllen, und ohne Entladung in einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben;

d)

die Tiere der Sendung kamen ab dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand aus der Union zu dem Betrieb gemäß Buchstabe b und während der gesamten Dauer der Veranstaltung bis zu ihrer Rückkehr in die Union nicht mit anderen Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).