14.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/47 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2022

zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Bei einem traditionellen Lebensmittel aus einem Drittland handelt es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/2283.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission (2) sind administrative und wissenschaftliche Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.

(5)

Am 6. Mai 2020 übermittelte das Unternehmen Societé de Produits Nestlé SA (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission eine Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass es beabsichtige, getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie den Aufguss daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller beantragte die Verwendung getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als Zutat für Tees (auch Fertiggetränke) und aromatisierte Getränke für die allgemeine Bevölkerung.

(6)

Am 13. November 2020 übermittelte das Unternehmen Luigi Lavazza SpA (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission eine Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass es beabsichtige, getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie den Aufguss daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller beantragte die Verwendung getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als Zutat für Tees und aromatisierte Getränke für die allgemeine Bevölkerung.

(7)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission verlangte die Kommission von den Antragstellern zusätzliche Informationen hinsichtlich der Zulässigkeit der Meldung. Societé de Produits Nestlé SA übermittelte die geforderten Informationen am 17. Juli 2020, 17. November 2020 und 23. Dezember 2020; Luigi Lavazza SpA übermittelte sie am 2. April 2021.

(8)

Die von den Antragstellern vorgelegten Daten belegen, dass getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus in Jemen, Äthiopien und Bolivien seit Langem als sicheres Lebensmittel verwendet werden.

(9)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültigen Meldungen am 4. Januar 2021 bzw. 6. April 2021 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter.

(10)

Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus in der Union ein.

(11)

Am 27. Mai 2021 veröffentlichte die Behörde ihren „Technical Report on the notification of the coffee cherry pulp from Coffea arabica L. and Coffea canephora Pierre ex A. Froehner as a traditional food from a third country pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2015/2283“ (4) auf der Grundlage der Meldung von Société de Produits Nestlé SA.

(12)

Am 2. September 2021 veröffentlichte die Behörde ihren „Technical Report on the notification of dried cherry pulp from Coffea arabica L. and Coffea canephora Pierre ex A. Froehner as a traditional food from a third country pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2015/2283“ (5) auf der Grundlage der Meldung von Luigi Lavazza SpA.

(13)

In diesen Berichten zog die Behörde den Schluss, dass die verfügbaren Daten zur Zusammensetzung und zur Geschichte der vorgeschlagenen Verwendung getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geben.

(14)

Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union genehmigen und die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel entsprechend aktualisieren.

(15)

Die Behörde wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Verzehr koffeinhaltiger Getränke für Kinder, Schwangere und Stillende nicht empfohlen wird, wenn der Koffeingehalt 150 mg/l übersteigt, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt. Falls der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l übersteigt, sollte daher eine Kennzeichnung vorgesehen werden, um die Verbraucher in geeigneter Weise über den Koffeingehalt sowie darüber zu informieren, dass das Erzeugnis für Kinder, Schwangere und Stillende nicht empfohlen wird.

(16)

Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, sollte eine Kennzeichnung vorgesehen werden, um die Verbraucher in geeigneter Weise über die Zubereitung des Erzeugnisses zu informieren.

(17)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(4)  EFSA Supporting publications, https://doi.org/10.2903/sp.efsa.2021.EN-6657.

(5)  EFSA Supporting publications, https://doi/10.2903/sp.efsa.2021.EN-6808.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

(1)

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulpe der Kaffeekirsche“ und/oder „Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)“, und/oder „Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche“ und/oder „getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche“.

Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: „Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.

Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 l heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet. Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, ist den Verbrauchern eine Anleitung zur Zubereitung zu geben.“

 

Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner zur Zubereitung von Aufgüssen

 

Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für heiße Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen).

 

Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke

 

(2)

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt: [Amt für Veröffentlichungen: Bitte in der englischen Fassung an der alphabetisch richtigen Stelle einfügen.]

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

„Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus getrockneter ungerösteter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Gattung: Coffea, Familie: Rubiaceae) und ihrem Aufguss. Der Aufguss kann als solcher oder in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet werden.

Reife Kaffeekirschen werden gesammelt, anschließend werden vor oder nach einem Trocknungsverfahren die Kaffeebohnen mechanisch entfernt, sodass die getrocknete Kaffeekirschenpulpe übrigbleibt, die zu einem Pulver gemahlen werden kann.

Die separierte Kaffeekirschenpulpe ist auch unter der Bezeichnung „Cascara“ bekannt, nach dem spanischen „cáscara“ (d. h. „Schale“).

Zubereitet wird der Aufguss typischerweise, indem man bis zu 6 g Cascara mit 100 ml heißem Wasser (> 75 °C) aufgießt, einige Minuten ziehen lässt und dann durch ein Sieb gießt, oder man verwendet die entsprechenden Mengen an getrockneten Aufgüssen oder Instant-Aufgüssen.

Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe:

 

Wasser: < 18 %

 

Wasseraktivität (aw): ≤ 0,65

 

Asche: < 10,4 % Trockenmasse

 

Protein: < 15 % Trockenmasse

 

Fett: < 5 % Trockenmasse

 

Kohlenhydrate: < 85 % Trockenmasse

Mikrobiologische Kriterien:

 

Zahl der aeroben Keime: < 104 KBE/g

 

Gesamtzahl Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

 

Enterobacteriaceae: < 50 KBE/g

 

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

 

Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Mykotoxine:

 

Ochratoxin A: < 5,0 μg/kg

 

Aflatoxin B1: < 2,0 μg/kg

 

Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (als Summe): < 4,0 μg/kg

Schwermetalle:

 

Cadmium (Cd): < 0,05 mg/kg

 

Blei (Pb): < 1,0 mg/kg

 

Kupfer: ≤ 50 mg/kg

 

Quecksilber: ≤ 0,02 mg/kg

 

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

Verunreinigungen:

 

Benzo(a)pyren: < 10,0 μg/kg

 

Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen: < 50,0 μg/kg

Pestizide:

Die Pestizidrückstandsgehalte in dem traditionellen Lebensmittel müssen den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalten für „0639000“ — „Sonstige Kräutertees aus anderen Teilen der Pflanze“ entsprechen.

KBE: koloniebildende Einheiten“