14.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/42 DER KOMMISSION

vom 8. November 2021

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2022

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150 000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das entsprechende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands hatten höhere Schätzungen als null zum Gegenstand.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Lettland und die Niederlande der Kommission bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss mitgeteilt, im Haushaltsjahr 2023 einen bestimmten Anteil ihrer für das Kalenderjahr 2022 festgesetzten nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen.

(4)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen und Portugal der Kommission bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag ihrer Mittelzuweisung für den ELER im Jahr 2023 als Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2022 bereitzustellen.

(5)

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen daher angepasst werden, damit die jährlichen nationalen Obergrenzen und die jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den Beschlüssen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Lettlands, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands entsprechen.

(6)

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2022 betreffen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2022 folgende Fassung:

„Kalenderjahr

2022

Belgien

471 996

Bulgarien

797 255

Tschechien

848 107

Dänemark

783 029

Deutschland

4 522 439

Estland

193 576

Irland

1 186 282

Griechenland

1 796 193

Spanien

4 797 439

Frankreich

6 726 426

Kroatien

403 228

Italien

3 628 529

Zypern

47 648

Lettland

319 140

Litauen

578 515

Luxemburg

33 432

Ungarn

1 305 715

Malta

5 244

Niederlande

609 775

Österreich

677 582

Polen

3 391 233

Portugal

685 528

Rumänien

1 919 363

Slowenien

131 530

Slowakei

396 034

Finnland

517 532

Schweden

685 904 “

(2)

In Anhang III erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2022 folgende Fassung:

„Kalenderjahr

2022

Belgien

472,0

Bulgarien

799,0

Tschechien

847,1

Dänemark

782,3

Deutschland

4 522,4

Estland

193,6

Irland

1 186,3

Griechenland

1 980,2

Spanien

4 856,0

Frankreich

6 726,4

Kroatien

403,2

Italien

3 623,1

Zypern

47,6

Lettland

318,9

Litauen

578,5

Luxemburg

33,4

Ungarn

1 275,5

Malta

5,2

Niederlande

609,7

Österreich

677,6

Polen

3 376,7

Portugal

685,6

Rumänien

1 919,4

Slowenien

131,5

Slowakei

394,5

Finnland

517,5

Schweden

685,9“