13.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/36 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2022

zur Änderung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind (im Folgenden zusammen die „Bescheinigungen“). Insbesondere sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 unter anderem Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt.

(2)

Konkret sind in Anhang III Kapitel 1 (MUSTER BOV), 2 (MUSTER OVI), 24 (MUSTER MP-PREP), 25 (MUSTER MPNT), 26 (MUSTER MPST), 27 (MUSTER CAS), 41 (MUSTER GEL), 42 (MUSTER COL), 43 (MUSTER RCG), 44 (MUSTER TCG) und 50 (MUSTER COMP) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen in die Union festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde kürzlich durch die Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission (6) geändert, um unter anderem die Anforderungen an den Eingang von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen in die Union zu aktualisieren, indem besondere Bedingungen für den Eingang von Wiederkäuererzeugnissen aus einem Land mit kontrolliertem BSE-Risiko in die Union aufgenommen wurden, wenn sie von Tieren gewonnen werden, die aus einem Land mit unbestimmtem BSE-Risiko stammen. Diese neuen Anforderungen für den Eingang dieser Sendungen in die Union sollten in den Mustern für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und für amtliche Bescheinigungen berücksichtigt werden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Darüber hinaus sollten die Genusstauglichkeits- und Tiergesundheitsbescheinigungen in den Mustern für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr in die Union gemäß Anhang III Kapitel 25 (MUSTER MPNT) und 26 (MUSTER MPST) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 geändert werden, damit sie den Anforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus als Zuchtwild gehaltenen und wild lebenden Cervidae gewonnen wurden, gemäß Anhang IX Kapitel F der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bzw. an den Ursprungsbetrieb von Tieren, von denen Frischfleisch gewonnen wurde, gemäß Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (7) genau entsprechen. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Anhang III Kapitel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierdarmhüllen in die Union (MUSTER CAS). Im Einklang mit Artikel 148 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht Nummer II.2.2. dieses Musters der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, die für die Einfuhr von Frischfleisch in die Union zugelassen und daher in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (8) aufgeführt sind, die Möglichkeit vor, Sendungen mit Tierdarmhüllen in die Union zu verbringen, ohne dass die Anwendung der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bescheinigt wird. Aus dem derzeitigen Wortlaut dieser Nummer geht jedoch nicht klar genug hervor, für welche Ursprungszonen der Tierdarmhüllen diese Möglichkeit gilt. Um zu präzisieren, dass diese Möglichkeit nur für die in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Gebiete gilt, sollte der Code der Ursprungszone der Tierdarmhüllen entsprechend Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Das genannte Muster sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Des Weiteren sind in Anhang III Kapitel 28 (MUSTER FISH-CRUST-HC) und 31 (MUSTER MOL-HC) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen mit lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von Sendungen mit lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, enthalten. Um die Erläuterungen in diesen Mustern klarer zu formulieren, sollte eindeutig angegeben werden, dass die Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Teil II.2. für jene Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren ausgefüllt werden müssen, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 aus dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen wurden. Insbesondere ist die Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Teil II.2 im Falle von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren stammen und ohne weitere Verarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit in die Union verbracht werden, nicht erforderlich. Durch die Definition des Begriffs „weitere Verarbeitung“ wird der Sachverhalt in Bezug auf solche Sendungen ebenfalls präzisiert. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Darüber hinaus sollten die jüngsten Änderungen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission (9) in Artikel 167 Buchstaben a und b sowie Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgenommen wurden, in den Tiergesundheitsbescheinigungen von Anhang III Kapitel 28 (MUSTER FISH-CRUST-HC) und 31 (MUSTER MOL-HC) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 berücksichtigt werden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Außerdem ist es erforderlich, zu präzisieren, dass die Gültigkeitsdauer der Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Anhang III Kapitel 28 (MUSTER FISH-CRUST-HC) und 31 (MUSTER MOL-HC) Nummer II.2.8. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 nur für jene Sendungen von lebenden Wassertieren gilt, für die diese Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen ausgestellt wurden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Des Weiteren enthält Anhang III Kapitel 33, 34 und 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von zum menschlichen Verzehr bestimmter Rohmilch (MUSTER MILK-RM), von zum menschlichen Verzehr bestimmten Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch erzeugt wurden oder für die keine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, (MUSTER MILK-RMP/NT) und von zum menschlichen Verzehr bestimmten Milcherzeugnissen, für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist, (MUSTER DAIRY-PRODUCTS-PT). Diese Muster berücksichtigen jedoch nicht die Alternativen zum Haltungszeitraum der Tiere, von denen die Milch gewonnen wurde, in dem Drittland, dem Gebiet oder der Zone derselben, aus denen die Milch oder die Milcherzeugnisse stammen, die nun in Artikel 154 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der jüngst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 geänderten Fassung festgelegt sind. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Anhang III Kapitel 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Sendungen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union (MUSTER HON). Um die Echtheit dieser Sendungen zu gewährleisten, sollten die Garantien für solche Sendungen verbessert werden, indem sie an bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2001/110/EG des Rates (10) angeglichen werden. Das genannte Muster sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Anhang III Kapitel 50 und 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER COMP) sowie das Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER TRANSIT-COMP). Beide Muster enthalten eine spezifische Tiergesundheitsbescheinigung für Milcherzeugnisse, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. In Bezug auf den Erzeugungsort berücksichtigt diese Tiergesundheitsbescheinigung nicht die Möglichkeit, zu bescheinigen, dass die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse in einem Mitgliedstaat erzeugt wurden. Milcherzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat erzeugt wurden, erfüllen alle erforderlichen Tiergesundheitsgarantien, weshalb diese Möglichkeit in diese Muster aufgenommen werden sollte. Zudem sollte die Tiergesundheitsbescheinigung geändert werden, um die verschiedenen Optionen zur Bescheinigung der Ursprungsart der Milch, aus der die Milcherzeugnisse gewonnen wurden, zu präzisieren. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Darüber hinaus sollte Anhang III Kapitel 50 (MUSTER COMP) und 52 (MUSTER TRANSIT-COMP) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 dahin gehend geändert werden, dass Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben die Möglichkeit erhalten, einen anderen Ursprung verarbeiteter Erzeugnisse, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, zu bescheinigen, wenn diese Erzeugnisse den einschlägigen Genusstauglichkeits- und Tiergesundheitsanforderungen genügen. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Um Störungen des Handels in Bezug auf den Eingang von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 15. September 2022 ist der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn ihnen die korrekten Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinärbescheinigungen beiliegen, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 24 bis 28, 31, 33 bis 35, 41 bis 45, 50 und 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, sofern diese Bescheinigung spätestens am 15. Juni 2022 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 40).

(10)  Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).


ANHANG

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:

(1)

In Kapitel 1 erhält Nummer II.1.10 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

„II.1.10.

In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

(1) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (A) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:

[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

(1) Entweder:

[i)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]

(1) Oder:

[i)

Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (B) (3) genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.]

ii)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1) Oder:

[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

(1) Entweder:

[i)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]

(1) Oder:

[i)

Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3)]

ii)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

iii)

An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (C) verfüttert.

iv)

Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet. Und:

(1) Entweder:

[b)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen. Und:]

(1) Oder:

[b)

Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3) Und:]

(1) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.

ii)

Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

(1) Entweder:

[b)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]

(1) Oder:

[b)

Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3)]

c)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe und wurde auch nicht aus solchem gewonnen.]“

(A)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(B)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)."

(C)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/"

(2)

In Kapitel 2 erhält Nummer II.1.10 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

„II.1.10.

In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

(1) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (D) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:

[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1) Oder:

[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

iii)

An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (E) verfüttert.

iv)

Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet. Und:

b)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen. Und:

(1) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.

ii)

Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)

Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht aus diesen gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]“

(D)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(E)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/"

(3)

Kapitel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1.11 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(2)

[II.1.11.

Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

(2) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (F) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(2) Entweder:

[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(2) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

(2) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Fleischzubereitung enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(2) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Fleischzubereitung enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

iv)

An die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert. (G)

v)

Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitung war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(2) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

b)

Folgendes ist in der Fleischzubereitung nicht enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(2) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(2) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

An die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.

ii)

Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitung war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(2) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)

Folgendes ist in der Fleischzubereitung nicht enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

iii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]“

(F)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(G)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/"

b)

In den Erläuterungen erhalten der erste und der zweite einleitende Absatz folgende Fassung:

„Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen (im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) aus frischem Fleisch von Rindern, Schafen und/oder Ziegen, Hausschweinerassen, Camelidae und/oder Cervidae und/oder Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Wildschweinerassen, Hasenartigen, Geflügel (ausgenommen Laufvögel), Laufvögel, Wildgeflügel und wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischzubereitungen ist.“

4.

Kapitel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1.4.1 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(1) [II.1.4.1.

Falls sie aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen wurden, entspricht dieses Fleisch den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (H), und insbesondere gilt:

(1) Entweder:

[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

(1) Oder:

[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]

(1)(9) Oder:

[Bei von ausschließlich zur Mast und Schlachtung gehaltenen Hausschweinen gewonnenem Fleisch: Es kommt aus einem Betrieb oder einer Kategorie von Betrieben, den/die die zuständigen Behörden gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 amtlich als trichinenfrei anerkannt haben.]]“

(H)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)."

b)

Nummer II.1.11 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(2) [II.1.11.

Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

(2) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (I) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(2) Entweder:

[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(2) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]

(2) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(2) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

iv)

An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (J) verfüttert.

v)

Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

(2) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

b)

Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(2) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(2) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.

ii)

Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

(2) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)

Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

iii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]“

(I)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(J)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/"

c)

Die folgenden Nummern II.1.13. und II.1.14. werden nach der Nummer II.1.12. der Genusstauglichkeitsbescheinigung angefügt:

(1)(10) [II.1.13.

Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

Das vorliegende Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis stammt nicht von Tieren eines Bestands, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

(1)(11) [II.1.14.

Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

Das vorliegende Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von wild lebenden Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]“

d)

Nummern II.2.5 und II.2.6 der Tiergesundheitsbescheinigung erhalten folgende Fassung:

„II.2.5.

Es wurde aus frischem Fleisch erzeugt, für das Folgendes gilt:

(1) Entweder:

[Es wurde von Tieren gewonnen, die in einem Betrieb gehalten wurden, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (K) und neu auftretender Seuchen, und in dem Betrieb und in einem Umkreis von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere zum Schlachtbetrieb nicht gemeldet worden.]

(1) Oder:

[Es wurde von wilden Tieren gewonnen, die von einem Ort stammen, an dem und um den herum keine der für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission relevanten gelisteten Seuchen während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Tag des Versands des Fleischerzeugnisses in die Union gemeldet wurde.]

II.2.6.

Nach der Verarbeitung wurde es bis zur Verpackung so behandelt, dass eine Kreuzkontamination vermieden wurde, durch die ein Tiergesundheitsrisiko eingeschleppt werden könnte.

(8) [II.2.7.

Es ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem der Status ‚seuchenfrei‘ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (L) gewährt wurde, und es wurde von Geflügel gewonnen, das nicht während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]“

(K)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379)."

(L)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status ‚seuchenfrei‘ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211)."

e)

Den Erläuterungen zu Teil II werden nach Fußnote (8) folgende Fußnoten (9) bis (11) angefügt:

(9)

Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus Betrieben, die amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.

(10)

Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.

(11)

Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.“

5.

Kapitel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1.11 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(1) [II.1.11.

Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

(1) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (M) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:

[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(1) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]

(1) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1) Oder:

[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

iv)

An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (N) verfüttert.

v)

Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

(1) Entweder:

[b)

Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

(1) Oder:

[b)

Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

(1) Oder:

[b)

Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land bzw. Gebiet stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

(1) Entweder:

[i)

Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

(1) Entweder:

[i)

Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]

(1) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

(i)

An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.

(ii)

Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

(1) Entweder:

[b)

Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

iii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]

(1) Oder:

[b)

Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

(1) Oder:

[b)

Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land bzw. Gebiet stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

(1) Entweder:

[i)

Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

(1) Entweder:

[i)

Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]]“

(M)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(N)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/."

b)

Die folgenden Nummern II.1.13. und II.1.14. werden nach der Nummer II.1.12. der Genusstauglichkeitsbescheinigung angefügt:

(1)(11) [II.1.13.

Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

Das vorliegende Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis stammt nicht von Tieren eines Bestands, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

(1)(12) [II.1.14.

Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

Das vorliegende Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von wild lebenden Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]“

c)

Die Nummern II.2.2. bis II.2.4. der Tiergesundheitsbescheinigung erhalten folgende Fassung:

(1) Entweder:

[II.2.2.

Es wurde aus frischem Fleisch von nur einer Tierart mit dem Code ____ (4) hergestellt, und das für die Herstellung des Fleischerzeugnisses verwendete frische Fleisch wurde der spezifischen Behandlung ____ (5) unterzogen, die in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 spezifisch der Ursprungsart des frischen Fleisches und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone zugewiesen ist, und es wurde von Tieren gewonnen mit Ursprung in:

(1) Entweder:

[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]

(1) Oder:

[der Zone mit dem Code _____ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), von der/denen das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist in:

(1) Entweder:

[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Huftieren.]]] (7)

(1) Oder:

[Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel.]]]

(1) Oder:

[einem Mitgliedstaat.]]]

(1) Oder:

[II.2.2.

Es wurde aus frischem Fleisch von Geflügel mit dem Code ____ (4) hergestellt, das aus einer Zone stammt, die für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel gelistet ist, in der es einen Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab, und das für die Herstellung des Fleischerzeugnisses verwendete frische Fleisch wurde mindestens der spezifischen Behandlung ‚D‘(5) unterzogen.]

(1) Oder:

[II.2.2.

Es wurde durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes ____ , ____ , ____ (4) erzeugt, und für dieses frische Fleisch gilt Folgendes:

(1) Entweder:

[II.2.2.1.

Es wurde vor der letzten Behandlung vermischt und nach der Mischung der spezifischen Behandlung ____ (5) unterzogen, da dies unter den Behandlungen, die den verschiedenen Ursprungsarten des frischen Fleischs und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 jeweils zugewiesen wurden, die strengste Behandlung ist, und es wurde von Tieren gewonnen mit Ursprung in:

(1) Entweder:

[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]

(1) Oder:

[der Zone mit

(1)

[dem Code ______ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist.](7)

(1)

[dem Code ______ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist.]]]

(1) Oder:

[einem Mitgliedstaat.]]

(1) Oder:

[II.2.2.1.

Es wurde nach der letzten Behandlung vermischt und vor der Mischung der/den spezifischen Behandlung(en) ________, _________, ________ (8) unterzogen, die den verschiedenen Ursprungsarten des frischen Fleisches und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 jeweils zugewiesen wurde(n), und es wurde von Tieren gewonnen mit Ursprung in:

(1) Entweder:

[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]

(1) Oder:

[der Zone mit

(1)

[dem Code ______ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist.](7)

(1)

[dem Code ______ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist.]]]

(1) Oder:

[einem Mitgliedstaat.]]

(1) Oder:

[II.2.2.

Für das Fleischerzeugnis gilt Folgendes:

a)

Es wurde aus frischem Fleisch von nur einer Tierart oder durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes ____ , ____ , ____ (4) erzeugt.

b)

Es wurde aus frischem Fleisch erzeugt, das von Tieren mit Ursprung in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) ______, _____ , _____ (3) gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen gelistet ist/sind, welche der Anwendung einer der spezifischen Behandlungen des frischen Fleischs der relevanten Arten nach Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (O) unterliegen.

c)

Es wurde der spezifischen Behandlung ‚B‘ unterzogen (5).]

II.2.3.

Es wurde aus frischem Fleisch erzeugt, für das Folgendes gilt:

(1) Entweder:

[Es wurde von Tieren gewonnen, die in einem Betrieb gehalten wurden, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, und in dem Betrieb und in einem Umkreis von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gemeldet worden.]

(1) Oder:

[Es wurde von wilden Tieren gewonnen, die von einem Ort stammen, an dem und um den herum keine der für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission relevanten gelisteten Seuchen während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Tag des Versands des Fleischerzeugnisses in die Union gemeldet wurde.]

II.2.4.

Nach der Verarbeitung wurde es bis zur Verpackung so behandelt, dass eine Kreuzkontamination vermieden wurde, durch die ein Tiergesundheitsrisiko eingeschleppt werden könnte.

(9) [II.2.5.

Es ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem der Status ‚seuchenfrei‘ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (P) gewährt wurde, und es wurde von Geflügel gewonnen, das nicht während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]“

(O)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379)."

(P)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status ‚seuchenfrei‘ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211)."

d)

Den Erläuterungen zu Teil II werden nach Fußnote (10) folgende Fußnoten (11) und (12) angefügt:

(11)

Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.

(12)

Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.“

(6)

Kapitel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1.7 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(1) [II.1.7.

Soweit sie von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurden, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

(1) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG (Q) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:(4)

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

iii)

An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (R) verfüttert.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und: (4)

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und falls die Tierdarmhüllen von Rindern gewonnen wurden, gilt Folgendes:

i)

Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.

ii)

Oder: Die Tierdarmhüllen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

ii)

Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

ii)

An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.

iii)

Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und: (4)

(1)

[Die Tierdarmhüllen und die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen werden, erfüllen folgende Anforderungen:

i)

Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

ii)

An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.

iii)

Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht daraus gewonnen.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und falls die Tierdarmhüllen von Rindern gewonnen wurden, gilt Folgendes:

i)

Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.

ii)

Oder: Die Tierdarmhüllen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]“

(Q)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(R)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/."

b)

Nummer II.2.2. der Tiergesundheitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(1) Entweder:

[II.2.2.

Sie wurden

a)

aus Blasen und/oder Därmen verarbeitet, die von [Rindern](1), [Schafen und/oder Ziegen](1), [gehaltenen Schweinen](1) gewonnen wurden,

b)

und sie wurden in bzw. aus der/den Zone/n mit dem/den Code/s _______ (3) verarbeitet bzw. versandt, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von frischem Fleisch dieser in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelisteten Tierarten in die Union zugelassen ist, ohne dass eine besondere Bedingung in Spalte 5 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs angegeben ist.]

(1) Oder:

[II.2.2.

Sie wurden aus Blasen und/oder Därmen verarbeitet, die von [Rindern](1), [Schafen und/oder Ziegen](1), [gehaltenen Schweinen](1) gewonnen wurden, und sie wurden während ihrer Verarbeitung:

(1) Entweder:

[mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C gesalzen.]]

(1) Oder:

[mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C gesalzen.]]

(1) Oder:

[II.2.2.

Sie wurden aus Blasen und/oder Därmen verarbeitet, die von anderen Tieren als Rindern, Schafen, Ziegen und/oder Schweinen gewonnen wurden, und sie wurden während ihrer Verarbeitung:

(1) Entweder:

[mit Natriumchlorid (NaCl) für 30 Tage gesalzen.]]

(1) Oder:

[gebleicht.]]

(1) Oder:

[nach dem Ausschaben getrocknet.]]“

(7)

Kapitel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tiergesundheitsbescheinigung wird wie folgt geändert:

i)

Nummer II.2.3.3. erhält folgende Fassung:

„II.2.3.3.

Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt wurden.“

ii)

Nummer II.2.6.3. erhält folgende Fassung:

„II.2.6.3.

Von der Verladung am Ursprungsort bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder (4)[Transportbehälter/Container] (4)[Bünnschiff] wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.“

iii)

Die Nummern II.2.7.3. und II.2.8. erhalten folgende Fassung:

(4) [II.2.7.3.

Im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett eine der folgenden Angaben:

a)

‚Fisch für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union‘;

b)

‚Krebstiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union‘.]

(4) (10) II.2.8.

Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.“

b)

Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

i)

In der Einleitung wird nach der Beschreibung von ‚Tiere aus Aquakultur‘ die folgende Beschreibung von ‚weitere Verarbeitung‘ eingefügt:

„Als ‚weitere Verarbeitung‘ gilt jede Art von Maßnahmen und Techniken, die vor dem Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr durchgeführt werden und die die anatomische Unversehrtheit beeinträchtigen, wie Entbluten, Ausweiden, Köpfen, in Scheiben zerlegen und Filetieren, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die ein Risiko der Seuchenverschleppung darstellen könnten.“

ii)

Fußnote (2) der Erläuterungen zu Teil II erhält folgende Fassung:

(2)

Teil II.2. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (S) gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die ohne weitere Verarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit sind.“

(S)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)."

iii)

Fußnote (10) der Erläuterungen zu Teil II erhält folgende Fassung:

(10)

Gilt nur für Sendungen von lebenden Wassertieren.

(11)

Zu unterzeichnen von:

einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.“

(8)

Kapitel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tiergesundheitsbescheinigung wird wie folgt geändert:

i)

Nummer II.2.3.3. erhält folgende Fassung:

„II.2.3.3.

Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt wurden.“

ii)

Nummer II.2.6.3. erhält folgende Fassung:

„II.2.6.3.

Von der Verladung am Ursprungsort bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder (4)[Transportbehälter/Container] (4)[Bünnschiff] wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.“

iii)

Nummer II.2.8. erhält folgende Fassung:

(4) (10)

II.2.8.

Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.“

b)

Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

i)

In der Einleitung wird nach der Beschreibung von ‚Tiere aus Aquakultur‘ die folgende Beschreibung von ‚weitere Verarbeitung‘ eingefügt:

„Als ‚weitere Verarbeitung‘ gilt jede Art von Maßnahmen und Techniken, die vor dem Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr durchgeführt werden und die die anatomische Unversehrtheit beeinträchtigen, wie Entbluten, Ausweiden, Köpfen, in Scheiben zerlegen und Filetieren, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die ein Risiko der Seuchenverschleppung darstellen könnten.“

ii)

Fußnote (2) der Erläuterungen zu Teil II erhält folgende Fassung:

(2)

Teil II.2. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (T) gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die ohne weitere Verarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit sind.“

(T)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)."

iii)

Fußnote (10) der Erläuterungen zu Teil II erhält folgende Fassung:

(10)

Gilt nur für Sendungen von lebenden Wassertieren.

(11)

Zu unterzeichnen von:

einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.“

(9)

In Kapitel 33 erhält Nummer II.2.2. der Tiergesundheitsbescheinigung folgende Fassung:

„II.2.2.

Sie wurde von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,] (1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen, für die Folgendes gilt:

(1) Entweder:

[Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]

(1) Oder:

[Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht aus:

(1) Entweder:

[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]

(1) Oder:

[einem Mitgliedstaat.]]“

(10)

In Kapitel 34 erhält Nummer II.2.3. der Tiergesundheitsbescheinigung folgende Fassung:

„II.2.3.

Sie wurden aus von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnener Rohmilch erzeugt, für die Folgendes gilt:

(1) Entweder:

[Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]

(1) Oder:

[Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht aus:

(1) Entweder:

[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]

(1) Oder:

[einem Mitgliedstaat.]]“

(11)

Kapitel 35 Nummer II.2.3 der Tiergesundheitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

„II.2.3.

Sie wurden aus von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnener Rohmilch erzeugt, für die Folgendes gilt:

(1) Entweder:

[Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]

(1) Oder:

[Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht aus:

(1) Entweder:

[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]

(1) Oder:

[einem Mitgliedstaat.]]“

(12)

In Kapitel 41 erhält die Nummer II.1.6 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

(1) [II.1.6.

Im Fall von Gelatine tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Gelatine aus Häuten und Fellen, gilt Folgendes:

(1) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG (U) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:(2)

(1)

[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Gelatine enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (V) und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)

[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Die Gelatine enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

iv)

An die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (W) definiert, verfüttert.

v)

Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

b)

Folgendes ist nicht in der Gelatine enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

An die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.

ii)

Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)

Folgendes ist nicht in der Gelatine enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

iii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]“

(U)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)."

(V)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(W)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)"

(13)

In Kapitel 42 erhält die Nummer II.1.6 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

(1) [II.1.6.

Im Fall von Kollagen tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Kollagen aus Häuten und Fellen, gilt Folgendes:

(1) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (X) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:(2)

(1)

[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(1)

[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

(1)

[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (Y) und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)

[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

iv)

An die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (Z) definiert, verfüttert.

v)

Bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

b)

Folgendes ist nicht in dem Kollagen enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

An die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.

ii)

Bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)

Folgendes ist nicht in dem Kollagen enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

iii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]“

(X)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(Y)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)"

(Z)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/"

(14)

In Kapitel 43 erhält die Nummer II.1.4 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

(1) [II.1.4.

Im Fall von Rohmaterial tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häuten und Fellen, gilt Folgendes:

(1) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG (AA) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:(7)

(1)

[Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(1)

[Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

(1)

[Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Das Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)

[Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Das Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

iv)

An die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (BB) definiert, verfüttert.

v)

Bei der Herstellung und Handhabung des Rohmaterials war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

b)

Folgendes ist nicht in dem Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

An die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.

ii)

Bei der Herstellung und Handhabung des Rohmaterials war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)

Folgendes ist nicht in dem Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

iii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]“

(AA)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(BB)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/"

(15)

In Kapitel 44 erhält die Nummer II.1.7 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

(1) [II.1.7.

Im Fall von behandeltem Rohmaterial tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häuten und Fellen, gilt Folgendes:

(1) Entweder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG (CC) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:(5)

(1)

[Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

(1)

[Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

(1)

[Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Das behandelte Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (DD) und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)

[Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

Das behandelte Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

ii)

Das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

iii)

Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

iv)

An die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (EE) definiert, verfüttert.

v)

Bei der Herstellung und Handhabung des behandelten Rohmaterials wurde sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthält und nicht damit verunreinigt ist.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

b)

Folgendes ist nicht in dem behandelten Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder:

[c)

Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]

(1) Oder:

[c)

Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)

An die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.

ii)

Bei der Herstellung und Handhabung des behandelten Rohmaterials war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:

[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)

Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden:

i)

weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

ii)

nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)

Folgendes ist nicht in dem behandelten Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)

spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

iii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]“

(CC)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84)."

(DD)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)"

(EE)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online"

(16)

Kapitel 45 erhält folgende Fassung:

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(17)

Kapitel 50 erhält folgende Fassung:

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(18)

Kapitel 52 erhält folgende Fassung:

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(A)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(B)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(C)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(D)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(E)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(F)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(G)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(H)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

(I)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(J)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(K)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(L)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status ‚seuchenfrei‘ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(M)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(N)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.

(O)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(P)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status ‚seuchenfrei‘ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(Q)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(R)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.

(S)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(T)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(U)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(V)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(W)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

(X)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(Y)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

(Z)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(AA)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(BB)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(CC)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(DD)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

(EE)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online“