26.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/52


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2022/1648 DER KOMMISSION

vom 23. September 2022

zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für ökologische/biologische Sorten von Gemüsearten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission (2) soll sichergestellt werden, dass die Sorten von Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (im Folgenden „CPVO“) entsprechen. Diese Protokolle zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten zur Feststellung der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der Beständigkeit zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter die CPVO-Protokolle fallen, soll mit dieser Richtlinie die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden „UPOV“) sichergestellt werden.

(2)

Es muss gewährleistet werden, dass die Erzeuger ökologische/biologische Sorten verwenden können, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind und das Ergebnis ökologischer/biologischer Zuchttätigkeit sind. Einige von ihnen erfüllen die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für alle anderen Sorten derselben Art, doch andere Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion bestimmt sind, zeichnen sich durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus.

(3)

Die in den geltenden Protokollen und Richtlinien des CPVO und des UPOV hinsichtlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit festgelegten Standards für die Homogenität eignen sich daher nicht für ökologische/biologische Sorten für die ökologische/biologische Produktion, die durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt gekennzeichnet sind.

(4)

Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, von den geltenden Prüfprotokollen für die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit abzuweichen, um den für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten besser Rechnung zu tragen. Folglich sollte es möglich sein, die geltenden Protokolle für die Sortenprüfung bestimmter Arten an die Erfordernisse der ökologischen/biologischen Landwirtschaft anzupassen. Es ist daher angezeigt, von einigen Bestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2003/91/EG abzuweichen.

(5)

Bis zum 31. Dezember 2030 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember über die Zahl der Anträge und die Ergebnisse der Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit Bericht erstatten, um eine regelmäßige Überprüfung dieser Anforderungen sicherzustellen und weiter zu bewerten, ob sie geändert, gestrichen oder auch bei anderen Arten angewandt werden sollten.

(6)

Die Richtlinie 2003/91/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer sollten ausreichend Zeit haben, sich angemessen vorzubereiten, bevor die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Geltung erlangen.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/91/EG

Die Richtlinie 2003/91/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt Folgendes:

a)

Die in Anhang I genannten Arten erfüllen die Bedingungen der in dem genannten Anhang aufgeführten Protokolle für Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO);

b)

die in Anhang II genannten Arten entsprechen den in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang III Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich der Homogenität stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Bis zum 31. Dezember 2030 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember Bericht über die Zahl der Anträge auf Sorteneintragung und die Ergebnisse der Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit in Bezug auf diese ökologischen/biologischen Sorten.“

2.

Der Text im Anhang dieser Richtlinie wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. September 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(2)  Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11).


ANHANG

„ANHANG III

TEIL A

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Karotte

Kohlrabi

TEIL B

Sondervorschriften für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten von Gemüsearten

1.   Allgemeine Regel

Für ökologische/biologische Sorten von Gemüsearten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind, gilt Folgendes:

1.1.

Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit sind alle Merkmale der in den Anhängen I und II genannten Protokolle und Richtlinien zu betrachten und zu beschreiben.

1.2.

Hinsichtlich der Homogenität sind alle Merkmale der in den Anhängen I und II genannten Protokolle und Richtlinien zu betrachten und zu beschreiben, und für die unter Nummer 2 aufgeführten Merkmale gilt Folgendes:

a)

Diese Merkmale können weniger streng bewertet werden;

b)

ist in der genannten Nummer 2 für diese Merkmale eine Ausnahme vom jeweiligen technischen Protokoll vorgesehen, so hat die Sorte einen ähnlichen Homogenitätsgrad aufzuweisen wie in der Union allgemein bekannte, vergleichbare Sorten.

2.   Ausnahme von den technischen Protokollen

2.1.   Karotte

Bei den Sorten der Art Karotte (Daucus carota L.) können bei der getesteten Sorte folgende Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO-TP/049/3 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:

CPVO Nr. 4

Blatt: Fiederung

CPVO Nr. 5

Blatt: Intensität der Grünfärbung

CPVO Nr. 19

Rübe: Durchmesser des Herzens im Verhältnis zum gesamten Durchmesser

CPVO Nr. 20

Rübe: Farbe des Herzens

CPVO Nr. 21

Ohne Sorten mit weißem Herzen; Rübe: Intensität der Farbe des Herzens

CPVO Nr. 28

Rübe: Zeitpunkt der Färbung der Spitze

CPVO Nr. 29

Pflanze: Höhe der ersten Dolde zum Zeitpunkt ihrer Blüte

2.2.   Kohlrabi

Bei den Sorten der Art Kohlrabi (Brassica oleracea L.) können bei der getesteten Sorte folgende Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO-TP/065/1 Rev. von den folgenden Anforderungen an die Homogenität des betreffenden CPVO-Protokolls abweichen:

CPVO Nr. 2

Keimpflanze: Intensität der Grünfärbung der Keimblätter

CPVO Nr. 6

Blattstiel: Haltung

CPVO Nr. 8

Blattspreite: Länge

CPVO Nr. 9

Blattspreite: Breite

CPVO Nr. 10

Blattspreite: Form des oberen Teils

CPVO Nr. 11

Blattspreite: Einschnitte bis zur Mittelrippe (am unteren Teil des Blattes)

CPVO Nr. 12

Blattspreite: Anzahl Randeinschnitte (am oberen Teil des Blattes)

CPVO Nr. 13

Blattspreite: Tiefe der Randeinschnitte (am oberen Teil des Blattes)

CPVO Nr. 14

Blattspreite: Form im Querschnitt

CPVO Nr. 19

Kohlrabi: Anzahl der inneren Blätter