27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/45


RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2022

über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Um ein hohes Niveau bei der Sicherheit auf See und der Verhütung von Meeresverschmutzung aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit weiter anzuheben, ist es wichtig, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Seeleuten in der Union aufrechtzuerhalten und möglichst zu verbessern, indem die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute im Einklang mit internationalen Vorschriften und dem technischen Fortschritt weiterentwickelt und indem weitere Maßnahmen ergriffen werden, um das europäische maritime Qualifikationsniveau auszubauen.

(3)

Die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute ist auf internationaler Ebene durch das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden „STCW-Übereinkommen“) geregelt, das auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens im Jahr 2010 in Manila grundlegend überarbeitet wurde (im Folgenden „Manila-Änderungen“). 2015 und 2016 wurden weitere Änderungen des STCW-Übereinkommens angenommen.

(4)

Das STCW-Übereinkommen wird durch diese Richtlinie in das Unionsrecht übernommen. Da alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens sind, ist eine einheitliche Umsetzung ihrer internationalen Verpflichtungen durch die Angleichung der Vorschriften der Union über die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute an das STCW-Übereinkommen zu erreichen.

(5)

Der Schifffahrtssektor der Union verfügt über ein hochwertiges maritimes Fachwissen, das seine Wettbewerbsfähigkeit unterstützt. Die Qualität der Ausbildung von Seeleuten ist von Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors und dafür, dass die Seeverkehrsberufe für Bürger der Union, insbesondere für junge Menschen, attraktiv sind.

(6)

Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen als die Mindestanforderungen des Übereinkommens und dieser Richtlinie festlegen.

(7)

Die dieser Richtlinie beigefügten Regeln des STCW-Übereinkommens sollten durch die verbindlichen Vorschriften in Teil A des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden „STCW-Code“) ergänzt werden. Teil B des STCW-Codes enthält empfohlene Anleitungen, die dazu gedacht sind, die Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und diejenigen, die an der Verwirklichung, Anwendung oder Durchsetzung seiner Maßnahmen beteiligt sind, bei der vollständigen und einheitlichen Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen.

(8)

Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs besteht darin, die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Union zu erleichtern. Diese Freizügigkeit trägt unter anderem dazu bei, dass der Seeverkehrssektor der Union für künftige Generationen attraktiv wird, wodurch vermieden wird, dass im europäischen maritimen Cluster ein Mangel an kompetentem Personal mit der richtigen Mischung von Qualifikationen und Kompetenzen auftritt. Die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute ist wesentlich für die Erleichterung der Freizügigkeit von Seeleuten. In Anbetracht des Rechts auf eine gute Verwaltung sollten die Entscheidungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung von Fachkundezeugnissen, die Seeleuten von anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Ausstellung eines nationalen Befähigungszeugnisses ausgestellt wurden, auf Gründen beruhen, die durch die betreffenden Seeleute überprüft werden können.

(9)

Die Ausbildung von Seeleuten sollte eine geeignete Ausbildung in Theorie und Praxis umfassen, um sicherzustellen, dass Seeleute hinreichend qualifiziert sind, um die Gefahrenabwehr- und Sicherheitsstandards zu erfüllen und auf Gefahren und Notfälle reagieren zu können.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten gezielte Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen zu verhindern und zu bestrafen, und sich weiterhin im Rahmen der IMO um strenge und durchsetzbare Übereinkommen über die weltweite Bekämpfung solcher Praktiken bemühen.

(11)

Es sollten Qualitätsnormen und Qualitätssicherungssysteme entwickelt und eingeführt werden; dabei sollte gegebenenfalls der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (5) und entsprechenden von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen Rechnung getragen werden.

(12)

Um die Sicherheit auf See und die Verhütung von Meeresverschmutzung zu verbessern, sollten in der vorliegenden Richtlinie Bestimmungen über Mindestruhezeiten für das Wachpersonal im Einklang mit dem STCW-Übereinkommen vorgesehen werden. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG des Rates (6) angewendet werden.

(13)

Die europäischen Sozialpartner haben Mindestruhezeiten für Seeleute vereinbart, und die Richtlinie 1999/63/EG wurde mit dem Ziel der Umsetzung dieser Vereinbarung angenommen. Die genannte Richtlinie gestattet zudem die Genehmigung von Ausnahmen von den Mindestruhezeiten für Seeleute. Die Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, sollte jedoch in Bezug auf Höchstdauer, Häufigkeit und Umfang begrenzt werden. Die Manila-Änderungen zielen unter anderem darauf ab, objektive Grenzen für die Ausnahmen von den Mindestruhezeiten für den Wachdienst und für Seeleute mit festgelegten Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung festzulegen, um Übermüdung vorzubeugen. Die vorliegende Richtlinie sollte daher die Manila-Änderungen so widerspiegeln, dass die Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/63/EG gewährleistet ist.

(14)

Zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zur Abwendung des Verlustes von Menschenleben und der Meeresverschmutzung sollte die Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, die in Unionsgewässern fahren, gewährleistet werden.

(15)

Personal an Bord von Passagierschiffen, das den Passagieren in Notlagen Hilfe leisten soll, sollte sich mit diesen verständigen können.

(16)

Die Besatzungen an Bord von Tankschiffen, die gesundheitsschädliche oder umweltbelastende Produkte befördern, sollten imstande sein, zur Verhütung von Unfällen und in Notlagen wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Es ist äußerst wichtig, dass entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie eine klare Verständigung zwischen dem Kapitän, den Offizieren und den Schiffsleuten erfolgen kann.

(17)

Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass Seeleute mit Zeugnissen aus Drittländern, die an Bord von Schiffen der Union Dienst tun, eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen. Diese Richtlinie sollte Verfahren und gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Zeugnissen von Seeleuten durch die Mitgliedstaaten festlegen, die auf den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vereinbarten Normen für die Ausbildung und Erteilung von Zeugnissen beruhen.

(18)

Im Interesse der Sicherheit auf See sollten die Mitgliedstaaten Zeugnisse, die das erforderliche Ausbildungsniveau belegen, nur dann anerkennen, wenn diese von oder im Namen von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens ausgestellt sind, denen vom Schiffssicherheitsausschuss (im Folgendem „MSC“) der IMO bescheinigt worden ist, dass sie den Nachweis über die uneingeschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Übereinkommens erbracht haben und weiterhin erbringen. Um die Zeitspanne zu überbrücken, die der MSC benötigt, um das Bescheinigungsverfahren durchzuführen, ist ein Verfahren für die vorläufige Anerkennung von Zeugnissen erforderlich.

(19)

Diese Richtlinie enthält auch ein zentralisiertes System für die Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Zeugnisse für Seeleute. Um die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen effizient einzusetzen, sollte das Verfahren für die Anerkennung von Drittländern auf einer Analyse des Bedarfs für eine solche Anerkennung, unter anderem einer Angabe der geschätzten Anzahl der Kapitäne, Offiziere und Funker aus diesem Drittland, die voraussichtlich auf Schiffen beschäftigt werden, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, basieren. Diese Analyse sollte dem Ausschuss für Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „COSS“) zur Prüfung vorgelegt werden.

(20)

Um das Recht aller Seeleute auf eine angemessene Beschäftigung zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen, sollte bei der künftigen Anerkennung von Drittländern die Tatsache berücksichtigt werden, ob diese Drittländer das Seearbeitsübereinkommen aus dem Jahre 2006 ratifiziert haben.

(21)

Um die Effizienz des zentralisierten System s für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Zeugnissen von Seeleuten zu gewährleisten, sollte eine erneute Prüfung von Drittländern, die nur wenige Seeleute auf Schiffen stellen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, in Zeitabständen von zehn Jahren durchgeführt werden. Dieser lange Zeitraum für eine erneute Prüfung des Systems der betreffenden Drittländer sollte jedoch mit Prioritätskriterien kombiniert werden, die auch Sicherheitsbedenken Rechnung tragen und ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit der Effizienz und einem wirksamen Schutzmechanismus im Falle einer Verschlechterung der Qualität der Ausbildung von Seeleuten in den betreffenden Drittländern schaffen.

(22)

Gegebenenfalls sollte eine Inspektion von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute erfolgen. Kriterien für eine solche Inspektion sollten daher festgelegt sein.

(23)

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission dabei unterstützen, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.

(24)

Informationen über Seeleute, die aus Drittländern angestellt wurden, sind inzwischen auf Unionsebene verfügbar, da die Mitgliedstaaten die in ihren nationalen Registern gespeicherten einschlägigen Informationen über erteilte Zeugnisse und Vermerke zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten für statistische Zwecke und zur Politikgestaltung, insbesondere für die Verbesserung der Effizienz des zentralisierten Systems für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Zeugnissen von Seeleuten verwendet werden. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sollte die Anerkennung von Drittländern, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren keine Seeleute auf Schiffen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, zur Verfügung gestellt haben, erneut geprüft werden. Das Verfahren der erneuten Prüfung sollte die Möglichkeit beinhalten, die Anerkennung der betreffenden Drittländer aufrechtzuerhalten oder zu entziehen. Darüber hinaus sollten diese durch die Mitgliedstaaten übermittelten Angaben auch für die Priorisierung der erneuten Prüfung der anerkannten Drittländer verwendet werden.

(25)

Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Union dadurch verbessern, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, vorrangig kontrolliert werden, damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands nicht weniger streng behandelt werden.

(26)

Die Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gelten nicht für die Anerkennung von Zeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG. Die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute war in der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geregelt. Die Begriffsbestimmungen für Befähigungszeugnisse von Seeleuten gemäß der Richtlinie 2005/45/EG sind angesichts der Änderungen des STCW-Übereinkommens von 2010 jedoch veraltet. Deshalb sollte das System der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute so geregelt werden, dass den Änderungen auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird. Außerdem sollten die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse für Seeleute ebenfalls in das System der gegenseitigen Anerkennung aufgenommen werden. Um Mehrdeutigkeit und das Risiko von Unstimmigkeiten zwischen der Richtlinie 2005/45/EG und dieser Richtlinie zu vermeiden, sollte die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen für Seeleute ausschließlich durch diese Richtlinie geregelt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem nach der Annahme entsprechender Änderungen des STCW-Übereinkommens ein elektronisches System zur Darstellung der Qualifikationen von Seeleuten eingeführt werden.

(27)

Die Digitalisierung der Daten ist Teil des technologischen Fortschritts im Bereich der Datenerhebung und der Kommunikation und soll zur Senkung von Kosten und zum effizienten Einsatz der Humanressourcen beitragen. Die Kommission sollte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um die Wirksamkeit der Hafenstaatkontrolle zu verstärken, unter anderem eine Bewertung der Durchführbarkeit und des Mehrwerts einer Einrichtung und Verwaltung einer zentralen Datenbank für Zeugnisse für Seeleute, die mit der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Überprüfungsdatenbank verknüpft wäre und an die alle Mitgliedstaaten angebunden wären. Diese zentrale Datenbank sollte sämtliche in Anhang III der vorliegenden Richtlinie festgelegten Angaben zu Befähigungszeugnissen und Vermerke zur Anerkennung von Fachkundezeugnissen enthalten, die gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden.

(28)

Die Kommission sollte einen Dialog mit den Sozialpartnern und den Mitgliedstaaten einrichten, um zusätzlich zu den international vereinbarten Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten Ausbildungsinitiativen für Seeleute zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig als europäisches Exzellenzdiplom für Seeleute anerkannt werden könnten. Diese Initiativen sollten auf den Empfehlungen der laufenden Pilotprojekte und der Strategien aus der Blaupause der Kommission zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen aufbauen und im Einklang mit diesen weiterentwickelt werden.

(29)

Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die fristgerechte Anpassung der Unionsvorschriften an diese Entwicklungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die Übernahme von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des Teils A des STCW-Codes durch Aktualisierung der technischen Anforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute und durch Anpassung aller einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die digitalen Zeugnisse für Seeleute zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Anerkennung von Drittländern sowie der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden statistischen Daten über Seeleute sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(31)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Angleichung der Vorschriften der Union mit den internationalen Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und die Ausbildung von Seeleuten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind:

a)

Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen;

b)

Fischereifahrzeuge;

c)

Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;

d)

Holzschiffe einfacher Bauart.

(2)   Artikel 6 findet Anwendung auf Seeleute, die Inhaber eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Zeugnisses sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Kapitän“ die Person, die die Führung eines Schiffes hat;

2.

„Offizier“ ein Mitglied der Besatzung, mit Ausnahme des Kapitäns, das nach den nationalen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften oder andernfalls nach Tarifverträgen oder Brauch zum Offizier ernannt ist;

3.

„Nautischer Offizier“ einen fachkundigen Offizier gemäß Anhang I Kapitel II;

4.

„Erster Offizier“ den dem Kapitän im Rang nachfolgenden Offizier, der bei Verhinderung des Kapitäns die Führung des Schiffes übernimmt;

5.

„Technischer Offizier“ einen fachkundigen Offizier gemäß Anhang I Kapitel III;

6.

„Leiter der Maschinenanlage“ den ranghöchsten Technischen Offizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;

7.

„Zweiter Technischer Offizier“ den dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgenden Offizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;

8.

„Technischer Offiziersassistent“ eine in der Ausbildung zum Technischen Offizier befindliche Person, die nach den nationalen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zum Technischen Offiziersassistenten ernannt ist;

9.

„Funker“ eine Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes Zeugnis besitzt, das von den zuständigen Stellen ausgestellt oder anerkannt ist;

10.

„Schiffsmann/Schiffsleute“ Mitglieder einer Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;

11.

„Seeschiff“ ein Schiff, das nicht ausschließlich auf Binnengewässern oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt;

12.

„Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats“ ein Schiff, das in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert ist und seine Flagge führt; Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;

13.

„küstennahe Reisen“ Fahrten in der näheren Umgebung eines Mitgliedstaats, wie sie von diesem festgelegt werden;

14.

„Antriebsleistung“ die höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes in Kilowatt, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist;

15.

„Öltankschiff“ ein Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut und eingesetzt ist;

16.

„Chemikalientankschiff“ ein Schiff, das zur Beförderung solcher flüssigen Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet wurde und eingesetzt wird, die in Kapitel 17 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Codes für die Beförderung von Chemikalien als Massengut aufgeführt sind;

17.

„Flüssiggastankschiff“ ein Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigten Gase und anderer Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet wurde und eingesetzt wird, die in Kapitel 19 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Codes für die Beförderung von Gasen aufgeführt sind;

18.

„Vollzugsordnung für den Funkdienst“ die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist oder als diesem beigefügt gilt;

19.

„Passagierschiff“ ein Schiff gemäß der Definition im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden „SOLAS 74“) in der jeweils geltenden Fassung, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO);

20.

„Fischereifahrzeug“ ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;

21.

„STCW-Übereinkommen“ das Übereinkommen der IMO von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen von Artikel VII und der Regel I/15 des Übereinkommens sowie gegebenenfalls der einschlägigen Bestimmungen des STCW-Codes in der jeweils geltenden Fassung;

22.

„Funkdienst“ den Wachdienst bzw. die technische Wartung und Instandsetzung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst, dem SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung und, nach Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats, den einschlägigen Empfehlungen der IMO;

23.

„Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen, wie im SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung definiert;

24.

„STCW-Code“ den Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, wie er in der Entschließung 2 auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1995 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;

25.

„Funktion“ die Zusammenfassung von im STCW-Code aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten, die für den Betrieb des Schiffes, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind;

26.

„Unternehmen“ den Schiffseigner oder jede andere Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, die die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom Schiffseigner übernommen und sich durch die Übernahme einer solchen Verantwortung damit einverstanden erklärt hat, dass sie sämtliche dem Unternehmen mit dieser Richtlinie auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt;

27.

„Seefahrtzeit“ den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses, eines Fachkundezeugnisses oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;

28.

„zugelassen“ von einem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen;

29.

„Drittland“ ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt;

30.

„Monat“ einen Kalendermonat oder 30 Tage aus Zeiträumen von weniger als einem Monat;

31.

„GMDSS-Funker“ eine Person, die eine Befähigung nach Anhang I Kapitel IV besitzt;

32.

„ISPS-Code“ den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, der am 12. Dezember 2002 mit Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des SOLAS 74 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;

33.

„Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff“ diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehören die Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

34.

„Sicherheitspflichten“ die Gesamtheit der sicherheitsbezogenen Aufgaben und Pflichten nach der Begriffsbestimmung in Kapitel XI-2 des SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung und im ISPS-Code;

35.

„Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis für einen Kapitän, einen Offizier oder einen Funker für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (im Folgenden „GMDSS“), das nach Anhang I Kapitel II, III, IV, V oder VII ausgestellt und mit Vermerken versehen ist und das seinen rechtmäßigen Inhaber dazu berechtigt, in der im Zeugnis bezeichneten Eigenschaft Dienst zu tun und die Funktionen auszuüben, die mit dem im Zeugnis bezeichneten Verantwortungsniveau verbunden sind;

36.

„Fachkundezeugnis“ ein einem Seemann ausgestelltes Zeugnis, das kein Befähigungszeugnis darstellt, in dem jedoch bestätigt wird, dass die in dieser Richtlinie aufgeführten einschlägigen Anforderungen an Ausbildung, Befähigungen oder Seefahrtzeit erfüllt sind;

37.

„schriftlicher Nachweis“ beziehungsweise „schriftliche Nachweise“ Unterlagen, die weder ein Befähigungszeugnis noch ein Fachkundezeugnis darstellen, die jedoch dazu verwendet werden, nachzuweisen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind;

38.

„Offizier mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik“ einen Offizier, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt;

39.

„Vollmatrose im Nautischen Dienst“ einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel II besitzt;

40.

„Vollmatrose im Technischen Dienst“ einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt;

41.

„Schiffsbetriebstechniker“ einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt;

42.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem Seeleute um Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse, Fachkundezeugnisse oder schriftlichen Nachweise ansuchen;

43.

„IGF-Code“ den Internationalen Code über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, im Sinne der Regel II-1/2.29 des SOLAS 74;

44.

„Polar-Code“ den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, im Sinne der Regel XIV/1.1 des SOLAS 74;

45.

„Polargewässer“ arktische Gewässer beziehungsweise das Antarktisgebiet im Sinne der Regeln XIV/1.2, XIV/1.3 und XIV/1.4 des SOLAS 74.

Artikel 3

Ausbildung und Erteilung von Zeugnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die an Bord eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Dienst tun, eine Mindestausbildung erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Zeugnisses im Sinne des Artikels 2 Nummern 35 und 36 und/oder eines schriftlichen Nachweises im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Besatzungsmitglieder, von denen Zeugnisse gemäß Regel III/10.4 des SOLAS 74 verlangt werden, eine Ausbildung gemäß dieser Richtlinie absolviert haben und die darin vorgeschriebenen Zeugnisse besitzen.

Artikel 4

Befähigungszeugnisse, Fachkundezeugnisse und Vermerke

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.

(2)   Vermerke in Befähigungszeugnissen für Kapitäne, Offiziere und Funker werden vom Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Artikel eingetragen.

(3)   Die Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse werden gemäß Regel I/2 Absatz 3 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt.

(4)   Befähigungszeugnisse sind gemäß diesem Artikel zu erteilen und dürfen nur von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, nachdem diese die Echtheit und Gültigkeit sämtlicher erforderlicher schriftlicher Nachweise überprüft haben.

(5)   In Bezug auf Funker können die Mitgliedstaaten

a)

die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur Erteilung eines Zeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbeziehen oder

b)

ein gesondertes Zeugnis erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse besitzt.

(6)   Nach dem Ermessen eines Mitgliedstaats können Vermerke in den Vordruck der Zeugnisse aufgenommen werden, die gemäß Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Falls sie so eingetragen sind, muss die Form der in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 dargelegten Form entsprechen. Erfolgt die Erteilung in einer anderen Weise, muss die Form der Vermerke derjenigen von Absatz 2 des genannten Abschnitts entsprechen. Die Vermerke werden gemäß Artikel VI Absatz 2 des STCW-Übereinkommens erteilt.

Vermerke zur Bescheinigung der Erteilung eines Befähigungszeugnisses und Vermerke zur Bescheinigung eines Fachkundezeugnisses an einen Kapitän oder einen Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 werden nur erteilt, wenn sämtliche Anforderungen des STCW-Übereinkommens und dieser Richtlinie erfüllt sind.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der ein Befähigungszeugnis oder ein Fachkundezeugnis, das einem Kapitän oder einem Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt wurde, nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 dieser Richtlinie anerkennt, versieht dieses Zeugnis erst nach Feststellung seiner Echtheit und Gültigkeit mit einem Anerkennungsvermerk. Für den Vermerk ist der Vordruck in Abschnitt A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes zu verwenden.

(8)   Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Vermerke

a)

können als getrennte Dokumente ausgestellt werden;

b)

dürfen nur von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden;

c)

müssen jeweils mit einer einmaligen Nummer versehen werden; für Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bescheinigt wird, kann jedoch die gleiche Nummer wie für das betreffende Befähigungszeugnis verwendet werden, falls es sich dabei um eine einmalige Nummer handelt;

d)

erlöschen, sobald das mit einem Vermerk versehene Befähigungszeugnis oder das mit einem Vermerk versehene Fachkundezeugnis, der einem Kapitän oder Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt wurde, abläuft oder vom ausstellenden Mitgliedstaat oder Drittland eingezogen, ausgesetzt oder aufgehoben wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrem Ausstellungsdatum.

(9)   Die Dienststellung, in der der Inhaber eines Zeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, wird in dem Vordruck des Vermerks mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den einschlägigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.

(10)   Ein Mitgliedstaat kann eine Form verwenden, die sich von der in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellten unterscheidet, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Unterschiede zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen angegeben sind.

(11)   Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 7 muss jedes entsprechend dieser Richtlinie geforderte Zeugnis im Original an Bord des Schiffes, auf dem der Inhaber Dienst tut, in Papierform oder in digitaler Form aufbewahrt werden und kann nach dem in Absatz 13 Buchstabe b dieses Artikels festgelegten Verfahren auf seine Echtheit und Gültigkeit geprüft werden.

(12)   Die Bewerber um ein Zeugnis müssen in hinreichendem Maße Folgendes nachweisen:

a)

ihre Identität;

b)

dass ihr Alter dem in den Regeln des Anhangs I festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis oder das beantragte Fachkundezeugnis entspricht;

c)

dass sie den in Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes festgelegten Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit genügen;

d)

dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die nach den Regeln in Anhang I für das beantragte Befähigungszeugnis oder das beantragte Fachkundezeugnis gefordert werden;

e)

dass sie die in den Regeln des Anhangs I vorgeschriebenen Befähigungsnormen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk des Befähigungszeugnisses angegeben werden müssen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Anerkennung von Vermerken gemäß Regel I/10 des STCW-Übereinkommens.

(13)   Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,

a)

ein oder mehrere Register aller ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse und Vermerke für Kapitäne, Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute, sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu unterhalten;

b)

Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und/oder Fachkundezeugnissen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 erteilt wurden, ersuchen, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Anheuerung anstreben.

(14)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, wenn relevante Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute in Kraft treten, um die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie an diese Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes anzupassen, damit die Zeugnisse und Anerkennungsvermerke für Seeleute digitalisiert werden können.

Artikel 5

Unterrichtung der Kommission

Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 8 und des Artikels 22 Absatz 2 und ausschließlich für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung und für statistische Zwecke übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben über Befähigungszeugnisse und Vermerke zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen. Sie können auch auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundezeugnisse bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, wie die in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben.

Artikel 6

Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute

(1)   Jeder Mitgliedstaat akzeptiert die von einem anderen Mitgliedstaat oder mit dessen Genehmigung in Papierform oder in digitaler Form ausgestellten Fachkundezeugnisse und schriftliche Nachweise, damit Seeleute auf Schiffen arbeiten können, die unter seiner Flagge fahren.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt Befähigungszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden oder Fachkundezeugnisse, die einem Kapitän oder einem Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs I dieser Richtlinie von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden, an, indem er diese mit einem Anerkennungsvermerk versieht. Der Anerkennungsvermerk ist auf die Dienststellung, die Funktionen und die Befähigungs- oder Fachkundeebenen beschränkt, die darin festgelegt sind. Der Anerkennungsvermerk wird nur erteilt, wenn alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Regel I/2 Absatz 7 des STCW-Übereinkommens erfüllt werden. Für den Vermerk ist der Vordruck in Abschnitt A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes zu verwenden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat akzeptiert im Einklang mit Artikel 12 die von anderen Mitgliedstaaten oder mit deren Genehmigung ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse, damit Seeleute auf Schiffen arbeiten können, die unter seiner Flagge fahren.

(4)   Die Aufnahmemitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums ergehen. Die Aufnahmemitgliedstaaten gewähren Seeleuten auch das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einen Rechtsbehelf in dem Fall einzulegen, dass die Eintragung eines Vermerks in ein gültiges Zeugnis oder das gültige Zeugnis selbst abgelehnt oder überhaupt kein Bescheid erteilt wird, und sorgen dafür, dass Seeleute im Hinblick auf solche Rechtsbehelfe gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren angemessene Beratung und Unterstützung erhalten.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats weitere Beschränkungen der Dienststellung, der Funktionen und der Befähigungs- oder Fachkundeebenen bei küstennahen Reisen im Sinne des Artikels 8 oder abweichende Zeugnisse nach Regel VII/1 des Anhangs I vorschreiben.

(6)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Aufnahmemitgliedstaat einem Seemann erforderlichenfalls gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats trägt.

Belege dafür, dass ein Antrag auf Anerkennung bei den zuständigen Stellen gestellt wurde, müssen ohne Weiteres zur Verfügung stehen.

(7)   Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute, die Zeugnisse für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.

Artikel 7

Ausbildungsanforderungen

Die gemäß Artikel 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der in Anhang I geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten — insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung — geeignet ist und von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Einrichtung zugelassen ist.

Artikel 8

Grundsätze für küstennahe Reisen

(1)   Bei der Festlegung küstennaher Reisen dürfen die Mitgliedstaaten an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens zu führen berechtigt sind und auf küstennahen Reisen eingesetzt werden, hinsichtlich der Ausbildung, der Erfahrung oder der Erteilung von Zeugnissen keine strengeren Anforderungen stellen als an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche ihre eigene Flagge zu führen berechtigt sind. In keinem Fall darf ein Mitgliedstaat in Bezug auf Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens Dienst tun, Anforderungen stellen, die über die Anforderungen dieser Richtlinie für nicht auf küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe hinausgehen.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auf Schiffe die im STCW-Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für küstennahe Reisen anwendet, wozu auch Fahrten vor der Küste anderer Mitgliedstaaten oder von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens innerhalb der Grenzen des von ihm für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets gehören, trifft mit den betreffenden Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsparteien verpflichtende Absprachen, die sowohl Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten als auch zu sonstigen einschlägigen Bedingungen regeln.

(3)   In Bezug auf Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen berechtigt sind und regelmäßig auf küstennahen Reisen vor der Küste eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens eingesetzt werden, schreibt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, für die auf solchen Schiffen Dienst tuenden Seeleute hinsichtlich der Ausbildung, der Erfahrung und der Erteilung von Zeugnissen Anforderungen vor, die mindestens denjenigen des Mitgliedstaats oder der Vertragspartei des STCW-Übereinkommens entsprechen müssen, vor dessen Küste das Schiff eingesetzt wird, sofern sie nicht über die Anforderungen dieser Richtlinie für nicht auf küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe hinausgehen. Seeleute, die auf einem Schiff Dienst tun, dessen Fahrt über das von einem Mitgliedstaat für küstennahe Reisen festgelegte Gebiet hinausgeht und das in Gewässer einfährt, die von dieser Festlegung nicht gedeckt werden, müssen die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann auf ein Schiff, das seine Flagge zu führen berechtigt ist, die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen für küstennahe Reisen anwenden, wenn es regelmäßig vor der Küste einer Nichtvertragspartei des STCW-Übereinkommens auf küstennahen Reisen im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingesetzt wird.

(5)   Die Befähigungszeugnisse für Seeleute, die von einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens für Fahrten innerhalb der Grenzen des von diesem Mitgliedstaat beziehungsweise dieser Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets erteilt worden sind, können von anderen Mitgliedstaaten für den Dienst innerhalb der Grenzen des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets anerkannt werden, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsparteien untereinander verpflichtende Absprachen getroffen haben, die sowohl Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten als auch zu sonstigen einschlägigen Bedingungen regeln.

(6)   Mitgliedstaaten, die küstennahe Reisen gemäß den Vorschriften dieses Artikels bestimmen, müssen

a)

die Grundsätze für küstennahe Reisen nach Abschnitt A-I/3 des STCW-Codes einhalten;

b)

in den gemäß Artikel 4 erteilten Vermerken die Grenzen des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets angeben.

(7)   Bei der Entscheidung über die Definition von küstennahen Reisen und die entsprechenden Ausbildungsanforderungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 3 und 4 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten der erlassenen Bestimmungen.

Artikel 9

Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Betrug und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit erteilten Zeugnissen und Vermerken zu verhindern, und setzen diese Maßnahmen durch; sie sehen ferner Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen Behörden, die für die Aufdeckung und die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken sowie für den Informationsaustausch über die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und denen von Drittländern zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner unverzüglich allen Drittländern, mit denen sie gemäß Regel I/10 Absatz 1.2 des STCW-Übereinkommens eine Vereinbarung getroffen haben, nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.

(3)   Auf Antrag des Aufnahmemitgliedstaats legen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung oder die Nichtanerkennung der Echtheit der Zeugnisse von Seeleuten, der entsprechenden Vermerke oder jedes anderen schriftlichen Nachweises für eine Ausbildung vor, die in diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

Artikel 10

Strafen oder Disziplinarmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Abläufe und Verfahren für die unparteiische Untersuchung aller gemeldeten Fälle von mangelnder Kompetenz, Handlungen, Unterlassungen oder Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr fest, die eine unmittelbare Bedrohung für das menschliche Leben oder für Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt darstellen können und die auf Inhaber von Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen oder Vermerken, die von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilt worden sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer dem Befähigungszeugnis und Fachkundezeugnis entsprechenden Aufgaben zurückzuführen sind; ebenso legen die Mitgliedstaaten Abläufe und Verfahren für den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung dieser Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse aus einem solchen Grunde sowie für die Verhinderung von Betrug fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit erteilten Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen und Vermerken und setzen diese Maßnahmen durch.

(3)   Sanktionen oder Disziplinarmaßnahmen werden in den Fällen vorgeschrieben und angewandt, in denen

a)

ein Unternehmen oder ein Kapitän eine Person eingestellt hat, die nicht Inhaber eines Zeugnisses im Sinne dieser Richtlinie ist;

b)

ein Kapitän zugelassen hat, dass eine Funktion oder eine Tätigkeit in einer Dienststellung, für die nach dieser Richtlinie ein entsprechendes Zeugnis erforderlich ist, von einer Person ausgeübt wurde, die nicht Inhaber des geforderten Zeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung ist oder nicht über den in Artikel 20 Absatz 7 geforderten Nachweis durch Belege verfügt, oder

c)

eine Person durch Betrug oder gefälschte Urkunden eine Anstellung zur Wahrnehmung einer Funktion oder zur Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststellung erlangt hat, für die nach dieser Richtlinie ein Zeugnis oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

(4)   Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein Unternehmen oder eine Person befindet, bei dem bzw. bei der aus eindeutigen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass sie für eine offenkundige Nichteinhaltung dieser Richtlinie im Sinne von Absatz 3 verantwortlich ist oder davon Kenntnis hat, müssen mit Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens zusammenarbeiten, die ihnen gegenüber die Absicht bekunden, ein Verfahren unter ihrer Gerichtsbarkeit einzuleiten.

Artikel 11

Qualitätsnormen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Beurteilung, der Befähigung, der Erteilung von Zeugnissen einschließlich der Erteilung von Gesundheitszeugnissen, der Erteilung von Vermerken und der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen, die in ihrem Auftrag von nichtstaatlichen Stellen oder Einrichtungen ausgeübt werden, mittels eines Qualitätssicherungssystems ständig überwacht werden, um sicherzustellen, dass bestimmte festgelegte Ziele erreicht werden, insbesondere betreffend die Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und Prüfer;

b)

in den Fällen, in denen staatliche Stellen oder Einrichtungen diese Tätigkeiten ausüben, ein Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes vorhanden ist;

c)

die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen eindeutig definiert sind und die Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt sind, die den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen entsprechen;

d)

die Qualitätsnormen die administrativen Aspekte der Erteilung von Zeugnissen, sämtliche Ausbildungskurse und Programme, von den Mitgliedstaaten oder in deren Auftrag vorgenommenen Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern betreffen, und zwar in Bezug auf Strategien, Systeme, Kontrollen und interne Qualitätssicherungsprüfungen, die die Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleisten sollen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Erteilung von Zeugnissen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte der Erteilung von Zeugnissen durch entsprechend qualifizierte Personen erfolgt, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst nicht befasst sind, damit festgestellt werden kann, ob

a)

alle internen Kontroll-, Überwachungs- und Folgemaßnahmen mit den geplanten Vorkehrungen und schriftlich niedergelegten Verfahren übereinstimmen und wirksam zur Erreichung der vorgegebenen Ziele beitragen;

b)

alle Ergebnisse der unabhängigen Beurteilung schriftlich festgehalten und den jeweiligen Verantwortlichen mitgeteilt werden;

c)

rechtzeitig Maßnahmen zur Behebung von Mängeln getroffen werden;

d)

alle einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der Änderungen über das Qualitätssicherungssystem überwacht werden. Die Mitgliedstaaten können in dieses System auch die anderen anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie aufnehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Evaluierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluss; sie verwenden dazu die in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegte Form.

Artikel 12

Seediensttauglichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Normen für die gesundheitliche Tauglichkeit von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) und Verfahrensweisen für die Erteilung eines nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wobei, soweit angezeigt, Abschnitt B-I/9 des STCW-Codes berücksichtigt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den Personen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Tauglichkeit von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) zuständig sind, um praktische Ärzte handelt, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen anerkannt sind.

(3)   Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem STCW-Übereinkommen erteilten Befähigungszeugnisses oder Fachkundezeugnisses ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber eines gültigen nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein.

(4)   Die Bewerber um ein Seediensttauglichkeitszeugnis müssen

a)

das 16. Lebensjahr vollendet haben;

b)

einen zufriedenstellenden Nachweis ihrer Identität erbringen;

c)

die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten einschlägigen Normen für die gesundheitliche Tauglichkeit erfüllen.

(5)   Seediensttauglichkeitszeugnisse haben eine höchstzulässige Gültigkeitsdauer von zwei Jahren; ist jedoch der Inhaber jünger als 18 Jahre, so beträgt die höchstzulässige Gültigkeitsdauer nur ein Jahr.

(6)   Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses im Verlauf einer Fahrt ab, so gilt Regel I/9 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen.

(7)   In dringenden Fällen kann der Mitgliedstaat gestatten, dass ein Seemann, der nicht im Besitz eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses ist, Dienst tut. In diesen Fällen gilt Regel I/9 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen.

Artikel 13

Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen

(1)   Kapitäne, Offiziere und Funker, die Inhaber von Zeugnissen sind, die gemäß den Kapiteln des Anhangs I mit Ausnahme der Regel V/3 des Kapitels V oder des Kapitels VI erteilt oder anerkannt wurden, und die auf See Dienst tun oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren beabsichtigen, müssen zur Beibehaltung ihrer Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren

a)

die in Artikel 12 vorgeschriebenen Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit erfüllen;

b)

ihre fortdauernde berufliche Befähigung gemäß Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes nachweisen.

(2)   Jeder Kapitän, Offizier und Funker muss zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsanforderungen vereinbart wurden, die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.

(3)   Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Tankschiffen muss jeder Kapitän und Offizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; er ist ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Tankschiffen im Sinne von Abschnitt A-I/11 Absatz 3 des STCW-Codes nachzuweisen.

(4)   Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, muss jeder Kapitän und Offizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; er ist ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, gemäß Abschnitt A-I/11 Absatz 4 des STCW-Codes nachzuweisen.

(5)   Die Mitgliedstaaten vergleichen die Befähigungsnormen, die sie für Bewerber für bis zum 1. Januar 2017 erteilte Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundezeugnisses vorgeschrieben haben, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Befähigungszeugnis und/oder das Fachkundezeugnis aufgeführten Befähigungsnormen und entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundezeugnisse einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen.

(6)   Die Mitgliedstaaten vergleichen die Befähigungsnormen, die sie für Personen, die auf gasbetriebenen Schiffen arbeiten, für vor dem 1. Januar 2017 ausgestellte Zeugnisse vorgeschrieben haben, mit den in Abschnitt A-V/3 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungsnormen und entscheiden, ob die davon betroffenen Personen ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

(7)   In Absprache mit den Betroffenen erarbeiten und fördern die Mitgliedstaaten die Gestaltung von Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen im Sinne von Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer Änderungen nationaler und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Zwecke der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Offizieren und Funkern zur Verfügung gestellt wird; dabei halten sie Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 19 ein.

Artikel 14

Verwendung von Simulatoren

Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Zeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:

a)

die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;

b)

die Befähigungsbewertung mithilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;

c)

der mithilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.

Artikel 15

Verantwortlichkeit der Unternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten machen gemäß den Absätzen 2 und 3 die Unternehmen für die Beschäftigung von Seeleuten auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie verantwortlich und fordern von jedem dieser Unternehmen, sicherzustellen, dass:

a)

jeder Seemann, der auf einem seiner Schiffe angestellt ist, Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses ist, das dieser Richtlinie und den von dem Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten entspricht;

b)

seine Schiffe entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb besetzt sind;

c)

die einschlägigen Urkunden und Angaben für alle auf seinen Schiffen beschäftigten Seeleute aufbewahrt werden und ohne weiteres zugänglich sind und, ohne darauf beschränkt zu sein, Unterlagen und Angaben über ihre Erfahrung, Ausbildung, gesundheitliche Tauglichkeit und Befähigung für zugewiesene Aufgaben umfassen;

d)

Seeleute bei der Einstellung auf einem der Schiffe des Unternehmens mit ihren besonderen Aufgaben sowie mit allen Vorkehrungen, Einrichtungen, Anlagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut gemacht werden, die für die täglichen Aufgaben oder für Aufgaben bei Notfällen von Belang sind;

e)

die Besatzung des Schiffes ihre Tätigkeiten in Notfällen und bei der Ausübung der für die Sicherheit auf See oder die Verhütung oder Eindämmung von Verschmutzungen wichtigen Funktionen wirksam koordinieren kann;

f)

alle einem ihrer Schiffe zugewiesenen Seeleute einen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang, wie vom STCW-Übereinkommen vorgeschrieben, besucht haben;

g)

an Bord ihrer Schiffe zu jeder Zeit eine wirksame mündliche Verständigung entsprechend Kapitel V Regel 14 Absätze 3 und 4 des SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.

(2)   Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder sind alle dafür verantwortlich sicherzustellen, dass den in diesem Artikel genannten Verpflichtungen vollständig und umfassend nachgekommen wird und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied einen sachkundigen Beitrag zum sicheren Betrieb des Schiffes leisten kann.

(3)   Das Unternehmen erteilt den Kapitänen aller Schiffe, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, schriftliche Anweisungen, in denen die Maßnahmen und Verfahren beschrieben sind, mit denen sichergestellt wird, dass alle neu an Bord des Schiffes beschäftigten Seeleute ausreichend Gelegenheit erhalten, sich mit den Anlagen an Bord, den Betriebsverfahren und allen anderen für die vorschriftsgemäße Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorkehrungen vertraut zu machen, bevor ihnen diese Aufgaben übertragen werden. Diese Maßnahmen und Verfahren umfassen Folgendes:

a)

jedem neu eingestellten Seemann wird ausreichend Zeit gewährt, um sich mit Folgendem vertraut zu machen:

i)

den besonderen Geräten, die der Seemann einsetzen oder bedienen wird,

ii)

den das Schiff betreffenden Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Wachdienst, Sicherheit, Umweltschutz und Notfällen, die der Seemann zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgaben kennen muss;

b)

es wird ein fachkundiges Besatzungsmitglied bestimmt, das dafür verantwortlich ist, dass jeder neu eingestellte Seemann Gelegenheit erhält, grundlegende Kenntnisse in einer ihm verständlichen Sprache zu erwerben.

(4)   Die Unternehmen stellen sicher, dass Kapitäne, Offiziere und sonstige Personen, denen bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord ihrer Ro-Ro-Fahrgastschiffe zugewiesen wurden, einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, damit sie die Fähigkeiten erlangen, die für den zu bekleidende Posten und die zu übernehmenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erforderlich sind; dabei berücksichtigen sie die Leitlinien in Abschnitt B-I/14 des STCW-Codes.

Artikel 16

Diensttüchtigkeit

(1)   Zur Verhinderung von Übermüdung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

sie legen für die im Wachdienst Tätigen und für die Personen, zu deren Aufgaben festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung im Sinne der Absätze 3 bis 13 gehören, Ruhezeiten fest und setzen diese durch;

b)

sie schreiben vor, dass für den Wachdienst Vorkehrungen in einer Art und Weise getroffen werden, dass die Einsatzfähigkeit aller im Wachdienst Tätigen nicht durch Übermüdung beeinträchtigt wird, und dass die Aufgaben so organisiert werden, dass die für die erste Wache bei Beginn einer Fahrt und die für die nachfolgenden Ablösewachen eingeteilten Personen ausreichend ausgeruht und auch ansonsten diensttüchtig sind.

(2)   Zur Verhinderung von Medikamenten- und Alkoholmissbrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass angemessene Maßnahmen gemäß diesem Artikel getroffen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Gefahren, die von der Übermüdung von Seeleuten ausgehen, insbesondere bei denjenigen, deren Aufgaben den sicheren Schiffsbetrieb betreffen.

(4)   Alle Personen, die als Wachoffizier eingeteilt werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache beteiligt sind, sowie die Personen, zu deren Aufgaben festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung gehören, haben Anrecht auf Ruhezeiten von mindestens

a)

10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

b)

77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.

(5)   Die Ruhezeit kann auf höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss, und der zeitliche Abstand zwischen zusammenhängenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.

(6)   Die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen oder bei anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden. Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsbootsübungen sowie durch die nationalen Rechtsvorschriften und durch internationale Vereinbarungen vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zeitplan für den Wachdienst an einem leicht zugänglichen Ort angebracht wird. Die Zeitpläne sind nach einem Standardmuster in der beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch zu erstellen.

(8)   In Fällen, in denen Seeleute Bereitschaftsdienst haben, zum Beispiel wenn ein Maschinenraum unbesetzt ist, ist den Seeleuten eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren, wenn die normale Ruhezeit durch Arbeitseinsätze gestört wird.

(9)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass nach einem Standardmuster erstellte Verzeichnisse der täglichen Ruhezeiten der Seeleute in der beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch geführt werden, damit die Einhaltung dieses Artikels überwacht werden kann. Seeleuten ist eine Kopie der sie betreffenden Verzeichnisse auszuhändigen, die vom Kapitän oder von einer vom Kapitän dazu ermächtigten Person sowie von den Seeleuten schriftlich zu bestätigen ist.

(10)   Ungeachtet der Absätze 3 bis 9 hat der Kapitän eines Schiffes das Recht, von den Seeleuten die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord oder der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind. Demgemäß kann der Kapitän den Arbeitszeit- oder Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und von den Seeleuten die Leistung der Arbeitszeiten verlangen, die erforderlich sind, bis die normale Situation wiederhergestellt worden ist. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Seeleute, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine angemessene Ruhezeit erhalten.

(11)   Unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und in Einklang mit der Richtlinie 1999/63/EG können die Mitgliedstaaten durch nationale Gesetze, Vorschriften oder ein Verfahren der zuständigen Behörde Tarifverträge genehmigen oder registrieren, die Ausnahmen von den in Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 dieses Artikels vorgeschriebenen Ruhezeiten gestatten, sofern eine Ruhezeit von mindestens 70 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen gewährleistet ist und die in den Absätzen 12 und 13 dieses Artikels festgelegten Grenzen eingehalten werden. Diese Ausnahmen müssen, so weit wie möglich, den festgelegten Normen folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende Seeleute oder Seeleute, die an Bord von Schiffen mit kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen. Die Ausnahmen müssen so weit wie möglich die Leitlinien in Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes zur Vermeidung von Übermüdung berücksichtigen. Ausnahmen von der Mindestruhezeit nach Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels sind nicht gestattet.

(12)   Die in Absatz 11 genannten Ausnahmen von der in Absatz 4 Buchstabe b festgelegten wöchentlichen Ruhezeit sind für höchstens zwei aufeinanderfolgende Wochen zulässig. Zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträumen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang ist wie der unter die Ausnahmeregelung fallende Zeitraum.

(13)   Im Rahmen der in Absatz 11 genannten möglichen Ausnahmen von Absatz 5 kann die in Absatz 4 Buchstabe a festgelegte Mindestruhezeit in jedem Zeitraum von 24 Stunden in höchstens drei Ruhezeiträume aufgeteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden, die beiden übrigen mindestens je eine Stunde dauern. Der zeitliche Abstand zwischen zusammenhängenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten. Die Ausnahmeregelung kann für höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen werden.

(14)   Zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch legen die Mitgliedstaaten für Kapitäne, Offiziere und andere Seeleute, die festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung erfüllen, einen Grenzwert von höchstens 0,05 % für die Blutalkoholkonzentration (BAK) oder 0,25 mg/l für die Atemalkoholkonzentration oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Alkoholkonzentration führt, fest.

Artikel 17

Ausnahmegenehmigung

(1)   In außergewöhnlichen Bedarfsfällen können die zuständigen Behörden, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem bestimmten Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Zeugnis besitzt, sofern die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.

(2)   Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das erforderliche Zeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Postens besitzt. Ist für den nächstniedrigeren Posten kein Zeugnis vorgeschrieben, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der zuständigen Behörden den Anforderungen des zu besetzenden Postens eindeutig entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die zuständigen Behörden stellen ferner sicher, dass der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses übernommen wird.

Artikel 18

Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden oder Einrichtungen, denen folgende Aufgaben zukommen:

a)

die Ausbildung nach Artikel 3;

b)

die Durchführung und/oder Überwachung der erforderlichen Prüfungen;

c)

die Ausstellung der Zeugnisse nach Artikel 4;

d)

die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 17.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

die Ausbildung und Bewertung von Seeleuten

i)

wird entsprechend den schriftlichen Programmen strukturiert und umfasst die Unterrichtsmethoden und -mittel sowie -verfahren, die erforderlich sind, um die vorgeschriebenen Befähigungsnormen zu erreichen,

ii)

wird von entsprechend den Buchstaben d, e und f qualifizierten Personen durchgeführt, überwacht, bewertet und unterstützt;

b)

Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen an Bord dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der normale Betrieb des Schiffes nicht beeinträchtigt wird und die betreffenden Ausbilder oder Prüfer ihre Zeit und Aufmerksamkeit den Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen widmen können;

c)

die Qualifikation der Ausbilder, Ausbildungsleiter und Prüfer muss der Art und dem Niveau der Ausbildung bzw. Prüfung der Befähigung von Seeleuten an Bord oder an Land entsprechen;

d)

Personen, die Seefahrern eine direkte Ausbildung an Bord oder an Land vermitteln, welche der Erlangung eines Zeugnisses im Sinne dieser Richtlinie dient, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

sie müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen vertraut sein,

ii)

sie müssen für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Ausbildung gilt,

iii)

falls die Ausbildung am Simulator erfolgt, müssen sie

in die betreffenden Unterrichtstechniken zur Verwendung von Simulatoren eingewiesen sein und

über praktische Betriebserfahrungen mit dem verwendeten Simulatortyp verfügen;

e)

Personen, deren Aufgabe es ist, die Ausbildung von Seeleuten am Arbeitsplatz zur Erlangung eines Zeugnisses zu beaufsichtigen, müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen umfassend vertraut sein;

f)

Personen, deren Aufgabe es ist, die Befähigung eines Seemanns am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erlangung eines Zeugnisses an Bord oder an Land nach dieser Richtlinie zu bewerten, müssen

i)

über ausreichende Kenntnisse der zu bewertenden Befähigung verfügen,

ii)

für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Bewertung gilt,

iii)

in Bewertungsmethoden und Praktiken angemessen eingewiesen worden sein,

iv)

über praktische Bewertungserfahrung verfügen,

v)

falls die Bewertung unter Einsatz von Simulatoren erfolgt, unter der Leitung und zur Zufriedenheit eines erfahrenen Prüfers praktische Erfahrungen mit dem betreffenden Simulatortyp erlangt haben;

g)

erkennt ein Mitgliedstaat als Teil seiner Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses einen Ausbildungskurs, eine Ausbildungseinrichtung oder den Abschluss einer entsprechenden Einrichtung an, so gelten für die Qualifikation und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern die Qualitätsanforderungen von Artikel 11; die Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung und Qualität schließen unter anderem angemessene Schulung in Unterrichtstechniken, Ausbildungs- und Bewertungsmethoden und Praktiken ein und entsprechen allen einschlägigen Anforderungen der Buchstaben d, e und f dieses Absatzes.

Artikel 19

Verständigung an Bord

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

unbeschadet der Buchstaben b und d sind an Bord aller Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, zu jeder Zeit geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame mündliche Verständigung betreffend die Sicherheit zwischen allen Mitgliedern der Besatzung zu ermöglichen, womit insbesondere gewährleistet werden soll, dass Mitteilungen und Anordnungen rechtzeitig ihren Empfänger erreichen und richtig verstanden werden;

b)

an Bord aller Passagierschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sowie aller Passagierschiffe, die eine Reise in einem Hafen eines Mitgliedstaats beginnen und/oder beenden, wird zur Sicherstellung einer effizienten Leistung der Besatzung in Sicherheitsfragen eine Arbeitssprache festgelegt und im Schiffstagebuch festgehalten;

die geeignete Arbeitssprache wird je nach Umständen vom Unternehmen oder vom Kapitän festgelegt. Von allen Seeleuten wird verlangt, dass sie diese Sprache verstehen und gegebenenfalls in dieser Sprache Befehle und Anweisungen geben und Meldung machen können;

wenn die Arbeitssprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, müssen alle auszuhängenden Pläne und Verzeichnisse eine Übersetzung in die Arbeitssprache umfassen;

c)

an Bord von Passagierschiffen muss das Personal, dem laut Sicherheitsrolle die Aufgabe zukommt, den Passagieren in Notsituationen zu helfen, ohne weiteres als solches erkennbar sein und sich in einem für diesen Zweck hinreichenden Maße verständlich machen können, wobei eine geeignete und angemessene Kombination aus den nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen ist:

i)

die Sprache oder Sprachen der Länder, aus denen die meisten an Bord befindlichen Passagiere auf einer bestimmten Route kommen,

ii)

die Wahrscheinlichkeit, dass die Beherrschung eines englischen Grundwortschatzes für grundlegende Anweisungen ein Mittel der Kommunikation mit einem hilfsbedürftigen Passagier sein kann, unabhängig davon, ob Passagier und Besatzungsmitglied eine gemeinsame Sprache sprechen,

iii)

die etwaige Notwendigkeit, sich in einer Notsituation, in der eine verbale Kommunikation unmöglich ist, auf andere Weise verständlich machen zu können, z. B. durch praktische Vorführung, durch Handzeichen oder durch Zeigen des Ortes, an dem sich Anweisungen befinden, sowie von Sammelplätzen, Rettungsmitteln oder Fluchtwegen,

iv)

die Frage, inwieweit den Passagieren vollständige Sicherheitsanweisungen in deren Muttersprache oder Muttersprachen zur Verfügung gestellt wurden,

v)

die Sprachen, in denen während einer Notsituation oder einer Übung Durchsagen erfolgen können, um den Passagieren Rettungshinweise zu geben und es den Besatzungsmitgliedern zu erleichtern, den Passagieren zu helfen;

d)

an Bord von Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen oder Flüssiggastankschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, müssen sich der Kapitän, die Offiziere und die Schiffsleute untereinander in einer gemeinsamen Arbeitssprache bzw. in gemeinsamen Arbeitssprachen verständigen können;

e)

es wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen, um eine Verständigung zwischen dem Schiff und den Behörden an Land sicherzustellen; die Verständigung erfolgt entsprechend Kapitel V Regel 14 Absatz 4 des SOLAS 74;

f)

die Mitgliedstaaten überprüfen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG ebenfalls, ob Schiffe unter der Flagge eines Drittstaates diesem Artikel genügen.

Artikel 20

Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen

(1)   Seeleute, die kein Befähigungszeugnis, das die Mitgliedstaaten erteilen, oder kein Fachkundezeugnis, das die Mitgliedstaaten Kapitänen oder Offizieren gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilen, besitzen, können zum Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zugelassen werden, sofern nach den Verfahren der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels ein Beschluss über die Anerkennung ihres Befähigungszeugnisses oder Fachkundezeugnisses gefasst worden ist.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Befähigungszeugnisse oder Fachkundezeugnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die einem Kapitän, Offizier oder Funker durch ein Drittland erteilt wurden, für den Dienst auf einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff durch einen Vermerk anzuerkennen, legt der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anerkennung dieses Drittlands vor, dem eine vorläufige Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens durch das Drittland beigefügt ist, indem er die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Informationen zusammenträgt. In dieser vorläufigen Beurteilung stellt der Mitgliedstaat weitere Informationen zu den Gründen für die Anerkennung des Drittlands zur Stützung seines Antrags bereit.

Nach der Einreichung eines solchen Antrags durch einen Mitgliedstaat bearbeitet die Kommission diesen Antrag unverzüglich und entscheidet nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter Berücksichtigung der Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels über die Einleitung der Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems des Drittlandes.

Ist ein positiver Beschluss über die Einleitung der Prüfung erlassen worden, sammelt die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung des antragstellenden Mitgliedstaats und anderer beteiligter Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II dieser Richtlinie und prüft die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme des Drittlandes, dessen Anerkennung beantragt wurde, um festzustellen, ob das betreffende Drittland alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden, wobei auch erwogen wird, ob es das Seearbeitsübereinkommen von 2006 ratifiziert hat.

(3)   Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 2 dieses Artikels zu dem Schluss, dass alle diese Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte über die Anerkennung eines Drittlands. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassen.

Für den Fall, dass das betreffende Drittland wichtige Abhilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen seiner Rechtsvorschriften, seines Systems für die theoretische und praktische Ausbildung und die Erteilung von Zeugnissen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens vornehmen muss, werden die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte innerhalb von 36 Monaten nach Einreichung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags eines Mitgliedstaats erlassen.

Der antragstellende Mitgliedstaat kann beschließen, das Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach diesem Absatz erlassen wird. Erfolgt eine solche einseitige Anerkennung, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zur Annahme des Durchführungsrechtsakts zur Anerkennung dieses Drittlands die Zahl der Anerkennungsvermerke, die in Bezug auf die von dem Drittland ausgestellten Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse gemäß Absatz 1 erteilt wurden.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe unter seiner Flagge Zeugnisse der von der Kommission anerkannten Drittländer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs II Nummern 4 und 5 mit einem Vermerk versehen.

(5)   Anerkennungen von Zeugnissen, die durch ein anerkanntes Drittland erteilt wurden und vor dem 14. Juni 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Diese Anerkennungen können von allen Mitgliedstaaten verwendet werden, sofern die Kommission sie nicht später nach Artikel 21 entzogen hat.

(6)   Die Kommission erstellt eine Liste der anerkannten Drittländer und hält sie jeweils auf dem neuesten Stand. Die Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(7)   Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 7 kann ein Mitgliedstaat, falls die Umstände dies erfordern, einem Seemann gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Mitgliedstaats trägt und somit noch nicht für den Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt.

Belege für die Beantragung eines Vermerks bei den zuständigen Stellen müssen jederzeit vorgelegt werden können.

Artikel 21

Nichterfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens

(1)   Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet er ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Kommission hiervon unter Angabe der Gründe hierfür.

Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Mitgliedstaaten hiervon unter Angabe der Gründe hierfür.

Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Vermerke auf allen Zeugnissen, die von einem Drittland ausgestellt wurden, zurückzunehmen, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Absicht und begründet sie.

(4)   Die Kommission prüft mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die Anerkennung des betreffenden Drittlandes erneut, um festzustellen, ob dieses Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt.

(5)   Gibt es Anzeichen dafür, dass eine bestimmte Ausbildungseinrichtung für Seeleute die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Kommission das betreffende Drittland darüber, dass die Anerkennung der Zeugnisse dieses Drittlandes innerhalb einer Frist von zwei Monaten entzogen wird, wenn nicht Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Erfüllung aller Anforderungen des STCW-Übereinkommens sichergestellt wird.

(6)   Die Kommission beschließt über den Entzug der Anerkennung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses.

(7)   Vermerke über die Anerkennung der Zeugnisse, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 vor dem Zeitpunkt erteilt wurden, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung des Drittlandes getroffen wird, behalten ihre Gültigkeit. Seeleute, die im Besitz solcher Vermerke sind, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Vermerk, durch den ihre bessere Qualifikation anerkannt wird, es sei denn, diese Höherstufung gründet sich ausschließlich auf eine zusätzliche Erfahrung durch Seefahrtzeit.

(8)   Gibt es über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren keine Vermerke seitens eines Mitgliedstaats über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen oder Fachkundezeugnissen gemäß Artikel 20 Absatz 1, die von einem bestimmten Drittland erteilt wurden, wird die Anerkennung der Zeugnisse dieses Drittlandes erneut geprüft. Die Kommission erlässt nach einer nochmaligen Prüfung Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, nachdem die Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland mindestens sechs Monate zuvor informiert wurden.

Artikel 22

Erneute Prüfung

(1)   Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder nach Artikel 20 Absatz 6, werden von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig, mindestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der letzten Bewertung, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden.

(2)   Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die erneute Prüfung der Drittländer auf der Grundlage von Prioritätskriterien vor. Diese Prioritätskriterien sind unter anderem:

a)

Daten über die Leistungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 24;

b)

die Zahl der erteilten Vermerke zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen und gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilten Fachkundezeugnissen, die von dem betreffenden Drittland ausgestellt wurden;

c)

die Zahl der in dem betreffenden Drittland akkreditierten Einrichtungen für die theoretische und praktische Ausbildung von Seeleuten;

d)

die Zahl der von dem betreffenden Drittland genehmigten Programme für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten;

e)

das Datum der letzten Bewertung des Drittlands durch die Kommission und der Zahl der Mängel bei kritischen Prozessen, die bei dieser Bewertung festgestellt wurden;

f)

jede wesentliche Änderung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems für Seeleute in dem Drittland;

g)

die Gesamtzahl der Seeleute, die Inhaber eines von dem Drittland ausgestellten Zeugnisses sind und auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats Dienst tun, sowie das Niveau der Ausbildung und Qualifikation dieser Seeleute;

h)

von zuständigen Behörden oder anderen Interessenträgern gegebenenfalls bereitgestellte Informationen zu den Standards der theoretischen und praktischen Ausbildung in dem Drittland.

Erfüllt ein Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie nicht, so hat die erneute Prüfung des betreffenden Drittlandes Vorrang vor denen anderer Drittländer.

(3)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.

Artikel 23

Hafenstaatkontrolle

(1)   Mit Ausnahme der in Artikel 1 genannten Schiffstypen unterliegen alle Schiffe, die sich in den Häfen eines Mitgliedstaats befinden, ungeachtet ihrer Flagge einer Hafenstaatkontrolle durch von diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigte Kontrollbeamte; hierbei wird überprüft, dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die gemäß dem STCW-Übereinkommen ein Befähigungszeugnis und/oder ein Fachkundezeugnis und/oder einen schriftlichen Nachweis besitzen müssen, Inhaber eines solchen Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung und/oder eines Fachkundezeugnisses und/oder eines schriftlichen Nachweises sind.

(2)   Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle im Rahmen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der Richtlinie 2009/16/EG angewendet werden.

Artikel 24

Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG wird bei der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie ausschließlich kontrolliert,

a)

dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die ein Befähigungszeugnis und/oder ein Fachkundezeugnis gemäß dem STCW-Übereinkommen besitzen müssen, Inhaber eines solchen Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung und/oder eines Fachkundezeugnisses sind oder durch Belege nachweisen können, dass bei den Behörden des Flaggenstaats ein Vermerk zur Anerkennung eines Befähigungszeugnisses beantragt wurde;

b)

dass Anzahl und Zeugnisse der an Bord beschäftigten Seeleute den Anforderungen der Behörden des Flaggenstaats hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb entsprechen.

(2)   Die Bewertung der Befähigung der Seeleute des Schiffes, die durch das STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst und gegebenenfalls die Gefahrenabwehr einzuhalten, erfolgt gemäß Teil A des STCW-Codes, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)

das Schiff war in einen Zusammenstoß verwickelt, ist auf Grund gelaufen oder gestrandet;

b)

das Schiff hat während der Fahrt, vor Anker oder an seinem Liegeplatz unter Verstoß gegen internationale Vorschriften Stoffe eingeleitet;

c)

das Schiff wurde in regelwidriger oder unsicherer Weise betrieben, wobei von der IMO angenommene Vorschriften der Schiffswegeführung oder Praktiken und Verfahren für eine sichere Fahrt nicht beachtet wurden;

d)

das Schiff wird anderweitig so betrieben, dass eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt oder eine Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr vorliegt;

e)

ein Zeugnis wurde in betrügerischer Weise erlangt, oder der Inhaber eines Zeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der das Zeugnis ursprünglich erteilt wurde;

f)

das Schiff führt die Flagge eines Landes, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, oder das Zeugnis des Kapitäns, der Offiziere oder der Schiffsleute des Schiffes wurde von einem Drittland erteilt, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat.

(3)   Ungeachtet der Überprüfung des Zeugnisses kann bei der Bewertung gemäß Absatz 2 von den Seeleuten verlangt werden, einen praktischen Nachweis der Eignung am Arbeitsplatz zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst eingehalten werden und ob die Befähigung der Seeleute eine angemessene Reaktion in Notfällen erlaubt.

Artikel 25

Festhalten des Schiffes

Unbeschadet der Richtlinie 2009/16/EG wird ein Schiff im Rahmen dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nur aufgrund folgender Mängel festgehalten, insoweit als der die Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle durchführende Kontrollbeamte festgestellt hat, dass diese Mängel eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen:

a)

Seeleute, die Inhaber eines Zeugnisses sein müssen, sind nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses, einer gültigen Ausnahmegenehmigung oder eines Beleges über die Beantragung eines Vermerks über die Anerkennung bei den Behörden des Flaggenstaats;

b)

die einschlägigen Vorschriften des Flaggenstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb sind nicht erfüllt;

c)

die Vorkehrungen für die nautische Wache oder die Maschinenwache entsprechen nicht den für das Schiff geltenden Bestimmungen des Flaggenstaats;

d)

bei der Wache fehlt eine Person, die befähigt wäre, notwendige Einrichtungen für die sichere Fahrt des Schiffes, für Sicherheitsfunkverkehr oder für die Verhütung von Meeresverschmutzung zu bedienen;

e)

die berufliche Befähigung der Seeleute für die Ausführung der Aufgaben, die ihnen im Bereich der Schiffssicherheit und der Verhütung von Verschmutzungen übertragen wurden, kann nicht nachgewiesen werden;

f)

für die erste Wache zu Reisebeginn und die darauf folgenden Ablösewachen stehen nicht genügend ausgeruhte oder ansonsten diensttüchtige Personen bereit.

Artikel 26

Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

Unbeschadet ihrer Befugnisse nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft die Kommission mithilfe der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 27

Angaben für statistische Zwecke

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang III aufgeführten Angaben für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 8 und des Artikels 22 Absatz 2 und der Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung.

(2)   Diese Angaben werden der Kommission jährlich von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege übermittelt und umfassen Daten, die bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres registriert wurden. Die Mitgliedstaaten behalten sämtliche Eigentumsrechte an den Angaben im Rohdatenformat. Aufbereitete Statistiken, die anhand solcher Informationen erstellt werden, werden in Einklang mit Artikel 4, der die Transparenz und den Schutz von Informationen betrifft, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten anonymisieren die Mitgliedstaaten sämtliche in Anhang III enthaltenen personenbezogenen Angaben vor der Übermittlung an die Kommission mittels einer von der Kommission bereitgestellten oder akzeptierten Software. Die Kommission verwendet nur die genannten anonymisierten Informationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Maßnahmen zur Sammlung, Bereitstellung, Speicherung, Analyse und Verbreitung solcher Daten so gestaltet sind, dass eine statistische Auswertung möglich ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erlässt die Kommission detaillierte Maßnahmen in Bezug auf die technischen Anforderungen zur Gewährleistung der angemessenen Verwaltung der statistischen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassen.

Artikel 28

Bewertungsbericht

Spätestens am 2. August 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht mit angesichts dieser Bewertung empfohlenen Folgemaßnahmen vor. In dem Bewertungsbericht analysiert die Kommission die Umsetzung des Systems der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute, sowie Entwicklungen in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute auf der internationalen Ebene. Die Kommission bewertet außerdem — gestützt auf die Empfehlungen der Sozialpartner — die Entwicklungen im Hinblick auf die künftige Erwägung eines europäischen Exzellenzdiploms für Seeleute.

Artikel 29

Änderung

(1)   Für die Zwecke der Anpassung von Anhang I dieser Richtlinie und der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie an die Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 zur Änderung jenes Anhangs und jener Bestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 in Bezug auf den konkreten und relevanten Inhalt und die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieser Richtlinie zu erlassen, sofern sich solche Rechtsakte darauf beschränken, Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes Rechnung zu tragen, und die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Diese delegierten Rechtsakte ändern nicht die in Artikel 27 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Anonymisierung von Daten.

Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 14 und Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 14 und Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 14 und Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 32

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe der Artikel 3, 4, 8, 10 bis 16, 18, 19, 20, 23, 24 und 25 sowie des Anhangs I festgelegten nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 33

Information der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 34

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/106/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 36

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 80.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Mai 2022.

(3)  Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).

(4)  Siehe Anhang IV Teil A.

(5)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1).

(6)  Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(8)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(9)  Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160).

(10)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).


ANHANG I

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN DES STCW-ÜBEREINKOMMENS NACH ARTIKEL 3

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Die Regeln in diesem Anhang werden ergänzt durch die verbindlichen Vorschriften in Teil A des STCW-Codes mit Ausnahme des Kapitels VIII Regel VIII/2.

Jeder Bezug auf eine Anforderung in einer Regel stellt zugleich auch einen Bezug auf den entsprechenden Abschnitt von Teil A des STCW-Codes dar.

2.

Teil A des STCW-Codes enthält Vorschriften für die Befähigung, die von den Bewerbern für die Erteilung und Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen gemäß den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens nachgewiesen werden muss. Zur Klärung des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen von Kapitel VII über die Erteilung alternativer Zeugnisse und den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV über die Erteilung von Zeugnissen sind die in den Befähigungsnormen aufgeführten Fähigkeiten unter den nachstehenden sieben Funktionen und drei Verantwortungsebenen zusammengefasst Funktionen:

1.

Schiffsführung;

2.

Ladungsumschlag und -stauung;

3.

Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord;

4.

Schiffsbetriebstechnik;

5.

Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik;

6.

Wartung und Instandsetzung;

7.

Funkverbindung.

Verantwortungsebenen:

1.

Führungsebene;

2.

Betriebsebene;

3.

Unterstützungsebene.

Die Funktionen und Verantwortungsebenen sind in den Tabellen mit Befähigungsnormen in Teil A Kapitel II, III und IV des STCW-Codes als Untertitel angegeben.

KAPITEL II

KAPITÄN UND DECKSBEREICH

Regel II/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

1.

Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Bestandteil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgeleistet haben, das eine Ausbildung an Bord einschließt, die den Anforderungen von Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder anderweitig eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten nachweisen;

2.3.

während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit Wachdienst auf der Brücke unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Offiziers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;

2.4.

die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen;

2.5.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen;

2.6.

die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Regel II/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr

1.

Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Eigenschaft abgeleistet haben, und zwar

2.1.1.

für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier mindestens 12 Monate,

2.1.2.

für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän mindestens 36 Monate; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;

2.2.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr erfüllen.

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000

3.

Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

4.1.

für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;

4.2.

für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Eigenschaft von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;

4.3.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 erfüllen.

Regel II/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500

Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

1.

Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.

2.

Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 sein.

Schiffe, die nur auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

Nautischer Wachoffizier

3.

Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Nautischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

4.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

4.2.

Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

4.2.1.

eine besondere Ausbildung einschließlich einer von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit oder

4.2.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksbereich;

4.3.

gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsverordnung für den Funkdienst erfüllen;

4.4.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen;

4.5.

die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Kapitän

5.

Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

6.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

6.1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben;

6.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;

6.3.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen;

6.4.

die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Befreiungen

7.

Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller Vorschriften dieser Regel und von Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den Nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können.

Regel II/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen

1.

Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache geht, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

2.2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder

2.2.2.

eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss;

2.3.

die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Die nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit Funktionen im Brückenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des Nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden.

Regel II/5

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute als Vollmatrosen im Decksbereich

1.

Jeder Vollmatrose, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr im Decksbereich Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

die Vorschriften für die Erteilung eines Zeugnisses als Schiffsmann, der Brückenwache geht, erfüllen;

2.3.

nach dem Erwerb der Befähigung zum Schiffsmann, der Brückenwache geht, eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:

2.3.1.

entweder von mindestens 18 Monaten oder

2.3.2.

von mindestens 12 Monaten nach einer zugelassenen Ausbildung;

2.4.

die in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Vollmatrosen vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

KAPITEL III

MASCHINENBEREICH

Regel III/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Technische Wachoffiziere in besetzten Maschinenräumen oder an Technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

1.

Jeder Technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder Technische Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

eine kombinierte Ausbildung von mindestens 12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord umfasst, die den Vorschriften von Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;

2.3.

während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Technischen Offiziers Maschinenwachdienst abgeleistet haben;

2.4.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen;

2.5.

die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Regel III/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt

1.

Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses als Technischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt erfüllen und in dieser Eigenschaft eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar

2.1.1.

für die Erteilung eines Zeugnisses als Zweiter Technischer Offizier von mindestens 12 Monaten als befähigter Technischer Offizier,

2.1.2.

für die Erteilung eines Zeugnisses als Leiter der Maschinenanlage von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Zweiter Technischer Offizier abgeleistet worden sind;

2.2.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel III/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3 000 Kilowatt

1.

Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3 000 Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses als Technischer Wachoffizier erfüllen und

2.1.1.

für die Erteilung eines Zeugnisses als Zweiter Technischer Offizier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Technischer Offiziersassistent oder Technischer Offizier abgeleistet haben,

2.1.2.

für die Erteilung eines Zeugnisses als Leiter der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben, wovon mindestens 12 Monate nach dem Erwerb der Befähigung zum Zweiten Technischen Offizier abgeleistet wurden;

2.2.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Jeder Technische Offizier, der die Befähigung besitzt, als Zweiter Technischer Offizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von weniger als 3 000 Kilowatt Dienst tun, sofern das Zeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt.

Regel III/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen

1.

Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Maschinenwache geht oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

2.2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder

2.2.2.

eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss;

2.3.

die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Die nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit Funktionen im Maschinenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten Technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden.

Regel III/5

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen als Vollmatrose im Technischen Dienst Dienst tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen

1.

Jeder Vollmatrose im Technischen Dienst, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

die Vorschriften für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute erfüllen, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen;

2.3.

nach dem Erwerb der Befähigung zum Schiffsmann, der Maschinenwache geht, eine zugelassene Seefahrtzeit im Maschinenbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:

2.3.1.

entweder von mindestens 12 Monaten oder

2.3.2.

von mindestens sechs Monaten nach einer zugelassenen Ausbildung;

2.4.

die in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

Regel III/6

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik

1.

Jeder Offizier mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

eine kombinierte Ausbildung von mindestens 12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens sechs Monate Seefahrtzeit Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms sein müssen, das den Vorschriften von Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;

2.3.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen;

2.4.

die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

3.

Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4.

Unbeschadet der Vorschriften der Nummern 1, 2 und 3 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/6 wahrzunehmen.

Regel III/7

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsbetriebstechniker

1.

Jeder Schiffsbetriebstechniker, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder

2.3.

eine zugelassene Ausbildung einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens sechs Monate betragen muss, abgeleistet haben oder

2.4.

eine Befähigung besitzen, die den technischen Fähigkeiten nach Tabelle A-III/7 des STCW-Codes entspricht, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit, die mindestens drei Monate betragen muss, abgeleistet haben; und

2.5.

die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Schiffsbetriebstechniker vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4.

Unbeschadet der Vorschriften der Nummern 1, 2 und 3 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/7 wahrzunehmen.

KAPITEL IV

FUNKVERKEHR UND FUNKER

Erläuterung

Die verbindlichen Bestimmungen für die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im SOLAS 74 in seiner zuletzt geänderten Fassung enthalten. Die Bestimmungen für die Instandhaltung von Funkanlagen sind im SOLAS 74 in seiner zuletzt geänderten Fassung sowie in den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation beschlossenen Richtlinien enthalten.

Regel IV/1

Anwendung

1.

Außer in den in Nummer 2 geregelten Fällen gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für Funker auf Schiffen, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das SOLAS 74 in seiner zuletzt geänderten Fassung vorgeschrieben ist.

2.

Funker auf Schiffen, die nicht den Bestimmungen über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS 74 entsprechen müssen, brauchen die Bestimmungen dieses Kapitels nicht zu erfüllen. Dessen ungeachtet müssen Funker auf diesen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Zeugnisse entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst solchen Funkern erteilt beziehungsweise in Bezug auf sie anerkannt werden.

Regel IV/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an GMDSS-Funker

1.

Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS verpflichteten Schiff für den Funkdienst verantwortlich ist oder ihn wahrnimmt, muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von dem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt beziehungsweise anerkannt worden ist.

2.

Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach der vorliegenden Regel für den Dienst auf einem Schiff, das nach dem SOLAS 74 in seiner zuletzt geänderten Fassung eine Funkanlage haben muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

KAPITEL V

BESONDERE AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN FÜR DAS PERSONAL AUF BESTIMMTEN SCHIFFSTYPEN

Regel V/1-1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Öl- und Chemikalientankschiffen

1.

Offiziere und Schiffsleute auf Öl- oder Chemikalientankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen haben.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen sowie

2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öl- oder Chemikalientankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen oder

2.2.

eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen sein.

4.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen muss

4.1.

die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen,

4.2.

nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen

4.2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben oder

4.2.2.

als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist,

4.3.

eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5.

Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen sein.

6.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen muss

6.1.

die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen,

6.2.

nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen

6.2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben oder

6.2.2.

als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist,

6.3.

eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

7.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne von Nummer 2, 4 oder 6 besitzen, ein Fachkundezeugnis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis beziehungsweise ein vorhandenes Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird.

Regel V/1-2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen

1.

Offiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen haben.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen sowie

2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen oder

2.2.

eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.

4.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss

4.1.

die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen erfüllen,

4.2.

nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen

4.2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben oder

4.2.2.

als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist,

4.3.

eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne von Nummer 2 oder Nummer 4 besitzen, ein Fachkundezeugnis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis beziehungsweise ein vorhandenes Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird.

Regel V/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen

1.

Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, inwieweit diese Vorschriften auf Personen Anwendung finden, die auf Fahrgastschiffen in der Inlandfahrt Dienst tun.

2.

Alle Personen, die auf einem Fahrgastschiff Dienst tun, müssen die Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes erfüllen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.

3.

Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten die Ausbildung und den Einführungslehrgang gemäß den Nummern 5 bis 9 absolviert haben.

4.

Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, denen eine Ausbildung entsprechend den Nummern 7, 8 und 9 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.

5.

Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten den Einführungslehrgang für Notfälle auf Fahrgastschiffen im Sinne des Abschnitts A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes absolvieren.

6.

Personen, die unmittelbare Dienstleistungen für Fahrgäste in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen erbringen, müssen die Sicherheitsausbildung im Sinne von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes abschließen.

7.

Kapitäne, Offiziere, gemäß den Kapiteln II, III und VII dieses Anhangs qualifizierte Schiffsleute und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abschließen.

8.

Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle in Notfällen für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten „Krisenbewältigung“ und „menschliches Verhalten“ im Sinne von Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes abschließen.

9.

Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sonstige Personen, denen eine unmittelbare Zuständigkeit für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhülle von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten „Fahrgastsicherheit“, „Ladungssicherheit“ und „Dichtigkeit des Schiffskörpers“ im Sinne von Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes abschließen.

10.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der Nummern 6 bis 9 befunden wird, ein schriftlicher Ausbildungsnachweis erteilt wird.

Regel V/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

1.

Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute sowie sonstige Personen, die auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, eingesetzt sind.

2.

Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, zugewiesen werden, müssen sie die in den Nummern 4 bis 9 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.

3.

Alle Seeleute, die an Bord von Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen einen dem Schiff und der Ausrüstung angemessenen Einführungslehrgang gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie erhalten, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.

4.

Seeleute, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung und dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.

5.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss eine Grundausbildung im Sinne der Bestimmungen in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

6.

Bei Seeleuten, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung und dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, und die über eine Qualifikation und ein Zeugnis gemäß der Regel V/1-2 Absätze 2 und 5 oder der Regel V/1-2 Absätze 4 und 5 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes hinsichtlich der Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind.

7.

Kapitäne, Technische Offiziere und alle Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung und den Gebrauch von Kraftstoffen und Kraftstoffsystemen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.

8.

Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber des Fachkundezeugnisses gemäß Nummer 4 sein und folgende Anforderungen erfüllen:

8.1.

sie haben eine zugelassene weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeschlossen und erfüllen die in Abschnitt A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm;

8.2.

sie verfügen über eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Monat; diese umfasst mindestens drei Bunkerungen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen. Zwei der drei Bunkerungen können stattdessen als zugelassene Simulatorschulungen für Bebunkerung als Teil der Ausbildung nach Nummer 8.1 nachgewiesen werden.

9.

Bei Kapitänen, Technischen Offizieren und allen Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung oder den Gebrauch von Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die über eine Qualifikation und ein Zeugnis gemäß der Regel V/1-2 Absatz 2 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes hinsichtlich der weiterführenden Ausbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind, sofern diese Personen auch

9.1.

die Anforderungen nach Nummer 6 erfüllen,

9.2.

die Anforderungen der Nummer 8.2 für die Bunkerung erfüllen oder an der Durchführung von drei Ladevorgängen an Bord von Flüssiggastankschiffen beteiligt waren,

9.3.

in den vorangegangenen fünf Jahren eine Seefahrtszeit von drei Monaten abgeleistet haben, und zwar an Bord von

9.3.1.

Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,

9.3.2.

Tankschiffen, die als Ladung Kraftstoffe befördern, die unter den IGF-Code fallen, oder

9.3.3.

Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Kraftstoff verwenden.

10.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne der Nummer 4 oder 7 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundezeugnis ausgestellt wird.

11.

Seeleute, die Inhaber von Fachkundezeugnissen gemäß Nummern 4 oder 7 sind, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.

Regel V/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Nautischen Offizieren auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

1.

Kapitäne, Erste Offiziere und Nautische Wachoffiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss eine zugelassene Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3.

Kapitäne und Erste Offiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.

4.

Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss

4.1.

die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, erfüllen,

4.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich, auf Führungsebene oder im Rahmen des Wachdienstes auf Betriebsebene von mindestens zwei Monaten Dauer in Polargewässern oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben,

4.3.

eine zugelassene weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne der Nummer 2 oder 4 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundezeugnis ausgestellt wird.

KAPITEL VI

FUNKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT NOTFÄLLEN, MIT DER ARBEITSSICHERHEIT, DER GEFAHRENABWEHR, DER MEDIZINISCHEN FÜRSORGE UND DER HILFE IN EINEM SEENOTFALL

Regel VI/1

Verbindliche Mindestanforderungen für Einführungslehrgänge sowie für die Grundausbildung und -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute

1.

Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine Grundausbildung oder Grundunterweisung in Sicherheitsangelegenheiten nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2.

Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis diese Grundausbildung nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den einschlägigen Grundausbildungslehrgang besucht hat.

Regel VI/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Fachkundezeugnissen in Bezug auf den Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten

1.

Jeder Bewerber um ein Fachkundezeugnis in Bezug auf den Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) muss

1.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

1.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang abgeschlossen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten Dauer abgeleistet haben;

1.3.

die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Fachkundezeugnissen in Bezug auf den Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten erfüllen.

2.

Jeder Bewerber um ein Fachkundezeugnis in Bezug auf den Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss

2.1.

Inhaber eines Fachkundezeugnisses in Bezug auf den Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) sein;

2.2.

einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht haben;

2.3.

die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 7 bis 10 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Fachkundezeugnissen in Bezug auf den Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten erfüllen.

Regel VI/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung

1.

Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen eine weiterführende Ausbildung in Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der besonderes Gewicht auf Organisation, Taktik und Befehlsgebung entsprechend Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes gelegt worden ist.

2.

Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat.

Regel VI/4

Verbindliche Mindestanforderungen im Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer Fürsorge

1.

Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord medizinische Erste Hilfe zu leisten, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Leistung medizinischer Erster Hilfe erfüllen.

2.

Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord die medizinische Fürsorge zu übernehmen, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4, 5 und 6 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Gewährung medizinischer Fürsorge erfüllen.

3.

Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge besucht hat.

Regel VI/5

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Fachkundezeugnissen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1.

Jeder Bewerber um ein Fachkundezeugnis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss

1.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder über eine angemessene Seefahrtzeit und angemessene Kenntnisse im Schiffsbetrieb verfügen,

1.2.

die in Abschnitt A-VI/5 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung eines Fachkundezeugnisses als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der vorliegenden Regel befunden wird, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.

Regel VI/6

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr für alle Seeleute

1.

Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine Ausbildung oder Unterweisung zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2.

Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr besucht hat.

Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr

3.

Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr müssen die in Abschnitt A-VI/6 Absätze 6, 7 und 8 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

4.

Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang für festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.

KAPITEL VII

ABWEICHENDE ZEUGNISSE

Regel VII/1

Erteilung abweichender Zeugnisse

1.

Ungeachtet der in den Kapiteln II und III dieses Anhangs festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Zeugnissen können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, die in bestimmten Punkten von den in den Regeln jener Kapitel genannten Zeugnissen abweichen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.1.

die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen sind den Abschnitten A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-II/5, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4, A-III/5 und A-IV/2 des STCW-Codes entnommen und stimmen mit den dort jeweils genannten vollständig überein;

1.2.

die Bewerber haben eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen und erfüllen für die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen die Vorschriften für die jeweiligen Befähigungsnormen, wie sie in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes und ausdrücklich in Abschnitt A-VII/1 des Codes angegeben sind;

1.3.

die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die den im Zeugnis anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen angemessen ist. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in den Kapiteln II und III dieses Anhangs vorgeschriebenen Seefahrtzeit gleichwertig sein. Allerdings darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht geringer sein als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes genannte Zeitdauer;

1.4.

die Bewerber um ein Zeugnis, die eine Funktion im Decksbereich auf der Betriebsebene wahrnehmen sollen, müssen die einschlägigen Vorschriften der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst gelten;

1.5.

die Zeugnisse werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 dieser Richtlinie und den in Kapitel VII des STCW-Codes enthaltenen Bestimmungen erteilt.

2.

Ein Zeugnis nach dem vorliegenden Kapitel darf erst erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben der Kommission übermittelt hat.

Regel VII/2

Verpflichtung von Seeleuten, Inhaber eines Zeugnisses zu sein

Jeder Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach der Darstellung in den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4 oder A-II/5 von Kapitel II, in den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder A-III/5 von Kapitel III oder in Tabelle A-IV/2 von Kapitel IV des STCW-Codes wahrnimmt, muss Inhaber entweder eines Befähigungszeugnisses oder eines Fachkundezeugnisses sein.

Regel VII/3

Grundsätze für die Erteilung abweichender Zeugnisse

1.

Jeder Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, abweichende Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, muss sicherstellen, dass die nachstehenden Grundsätze beachtet werden:

1.1.

es darf kein System der Erteilung abweichender Zeugnisse umgesetzt werden, sofern dieses System nicht ein Maß an Sicherheit auf See und an Verhütungswirkung hinsichtlich der Umweltverschmutzung gewährleistet, das zumindest dem Maß gleichwertig ist, das von den anderen Kapiteln geboten wird;

1.2.

jede Regelung hinsichtlich der Erteilung abweichender Zeugnisse nach diesem Kapitel muss vorsehen, dass solche Zeugnisse und Zeugnisse, die nach den anderen Kapiteln erteilt worden sind, untereinander austauschbar sind.

2.

Durch den Grundsatz der gegenseitigen Austauschbarkeit im Sinne von Nummer 1 soll gewährleistet werden, dass

2.1.

Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapiteln II und/oder III erteilt worden ist, und Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapitel VII erteilt worden ist, in der Lage sind, auf Schiffen Dienst zu tun, auf denen entweder eine herkömmliche Form oder aber sonstige Formen der Organisation des Schiffsbetriebs eingerichtet sind;

2.2.

Seeleute nicht für bestimmte Formen der Organisation des Schiffsbetriebs in einer Art und Weise ausgebildet werden, die es ihnen unmöglich macht, ihre Fertigkeiten an anderer Stelle einzusetzen.

3.

Bei der Erteilung eines Zeugnisses nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels sind die nachstehenden Grundsätze zu berücksichtigen:

3.1.

die Erteilung abweichender Zeugnisse darf, für sich genommen, nicht dazu dienen,

3.1.1.

die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verringern;

3.1.2.

den Seemannsberuf herabzuwürdigen oder Seeleute mutwillig ihrer Fertigkeiten zu berauben; oder

3.1.3.

die Zuweisung der kombinierten Aufgaben eines Nautischen und eines Technischen Wachoffiziers an einen einzigen Zeugnisinhaber während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen;

3.2.

die Person, die die Befehlsgewalt innehat, ist als Kapitän zu benennen, und die rechtliche Position und Autorität des Kapitäns und anderer Personen dürfen durch die Umsetzung von Vorkehrungen für die Erteilung abweichender Zeugnisse nicht beeinträchtigt werden.

4.

Durch die in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Grundsätze soll gewährleistet werden, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch der Technischen Offiziere aufrechterhalten bleibt.

ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON DRITTLÄNDERN, DIE ZEUGNISSE IM SINNE DES ARTIKELS 20 ABSATZ 2 ERTEILT HABEN ODER UNTER DEREN VERANTWORTLICHKEIT SOLCHE ZEUGNISSE AUSGESTELLT WURDEN

1.

Das Drittland muss Vertragspartei des STCW-Übereinkommens sein.

2.

Dem Drittland muss vom Schiffssicherheitsausschuss bescheinigt worden sein, dass es den Nachweis für die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erbracht hat.

3.

Die Kommission muss mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Überprüfung dieses Drittlands, die auch die Inspektion von Einrichtungen und Verfahren einschließen kann, bestätigt haben, dass die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen in Bezug auf Befähigung, Ausbildung, Erteilung von Zeugnissen und Qualität erfüllt werden.

4.

Der Mitgliedstaat muss zurzeit eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland verhandeln, die es verpflichtet, wesentliche Änderungen der Regeln für Ausbildung und Zeugnisse im Rahmen des STCW-Übereinkommens umgehend mitzuteilen.

5.

Der Mitgliedstaat muss Maßnahmen ergriffen haben, mit denen sichergestellt wird, dass Seeleute, die Zeugnisse für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften des Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.

6.

Wenn ein Mitgliedstaat die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch ein Drittland mittels einer Bewertung bestimmter Ausbildungseinrichtungen ergänzen will, so geht er dabei gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A-I/6 des STCW-Codes vor.

ANHANG III

DER KOMMISSION FÜR STATISTISCHE ZWECKE ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

1.

Wird auf diesen Anhang Bezug genommen, sind nach Maßgabe des Abschnitts A-I/2 Absatz 9 des STCW-Codes folgende Angaben in Bezug auf alle Befähigungszeugnisse oder Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird, und alle Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden, zu übermitteln, wobei die Übermittlung der mit Stern (*) gekennzeichneten Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 3 dieser Richtlinie in anonymisierter Form erfolgt:

 

Befähigungszeugnisse/Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird:

persönliche Identifikationsnummer des Seemanns (einmalig vergebene Nummer), sofern vorhanden (*),

Name (*),

Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit,

Geschlecht,

auf dem Befähigungszeugnis vermerkte Nummer (*),

Nummer des Vermerks, mit dem die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird (*),

Dienststellung(en),

Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des Dokuments,

Ablaufdatum,

Status des Zeugnisses,

Einschränkungen.

 

Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden:

persönliche Identifikationsnummer des Seemanns (einmalig vergebene Nummer), sofern vorhanden (*),

Name (*),

Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit,

Geschlecht,

Land, das das ursprüngliche Befähigungszeugnis erteilt hat,

Nummer des ursprünglichen Befähigungszeugnisses (*),

Nummer des Vermerks zur Bestätigung der Anerkennung des Befähigungszeugnisses (*),

Dienststellung(en),

Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des Dokuments,

Ablaufdatum,

Status des Vermerks,

Einschränkungen.

2.

Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundezeugnisse bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, z. B.

persönliche Identifikationsnummer des Seemanns (einmalig vergebene Nummer), sofern vorhanden (*),

Name (*),

Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit,

Geschlecht,

Nummer des Fachkundezeugnisses (*),

Dienststellung(en),

Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des Dokuments,

Ablaufdatum,

Status des Fachkundezeugnisses.


ANHANG IV

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 34)

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).

 

Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 78).

 

Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94).

Nur Artikel 1 und Anhang

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 34)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2012/35/EU

4. Juli 2014, ausgenommen Artikel 1 Nummer 5

4. Januar 2015 im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 5

(EU) 2019/1159

2. August 2021


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2008/106/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 einleitende Worte

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 1 Nummern 1 bis 26

Artikel 2 Nummern 1 bis 26

Artikel 1 Nummer 28

Artikel 2 Nummer 27

Artikel 1 Nummer 29

Artikel 2 Nummer 28

Artikel 1 Nummer 30

Artikel 2 Nummer 29

Artikel 1 Nummer 31

Artikel 2 Nummer 30

Artikel 1 Nummer 32

Artikel 2 Nummer 31

Artikel 1 Nummer 33

Artikel 2 Nummer 32

Artikel 1 Nummer 34

Artikel 2 Nummer 33

Artikel 1 Nummer 35

Artikel 2 Nummer 34

Artikel 1 Nummer 36

Artikel 2 Nummer 35

Artikel 1 Nummer 37

Artikel 2 Nummer 36

Artikel 1 Nummer 38

Artikel 2 Nummer 37

Artikel 1 Nummer 39

Artikel 2 Nummer 38

Artikel 1 Nummer 40

Artikel 2 Nummer 39

Artikel 1 Nummer 41

Artikel 2 Nummer 40

Artikel 1 Nummer 42

Artikel 2 Nummer 41

Artikel 1 Nummer 43

Artikel 2 Nummer 42

Artikel 1 Nummer 44

Artikel 2 Nummer 43

Artikel 1 Nummer 45

Artikel 2 Nummer 44

Artikel 1 Nummer 46

Artikel 2 Nummer 45

Artikel 2 und 3

Artikel 1 und 3

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 5 Absatz 3a

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 4 Absatz 9

Artikel 5 Absatz 9

Artikel 4 Absatz 10

Artikel 5 Absatz 10

Artikel 4 Absatz 11

Artikel 5 Absatz 11

Artikel 4 Absatz 12

Artikel 5 Absatz 12

Artikel 4 Absatz 13

Artikel 5 Absatz 13

Artikel 4 Absatz 14

Artikel 5a

Artikel 5

Artikel 5b

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1a

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3a

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 3b

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2a

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 2b

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 3a

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 7

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 25a

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Artikel 29

Artikel 27a

Artikel 30

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2 Satz 1

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 28 Absatz 2 Satz 2

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 29

Artikel 32

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 33

Artikel 32

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 34

Artikel 36

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang III