6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/13


RICHTLINIE (EU) 2022/543 DES RATES

vom 5. April 2022

zur Änderung der Richtlinien 2008/118/EG und (EU) 2020/262 bezüglich Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG (3) können die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen in Flug- und Seehäfen der Union an Reisende verkauft werden, die sich in ein Drittgebiet begeben.

(2)

Bei der festen Ärmelkanalverbindung handelt es sich um eine zweigleisige Tunnelverbindung unter dem Ärmelkanal zwischen Coquelles (Pas-de-Calais, Frankreich) und Folkestone (Kent, Vereinigtes Königreich). An beiden Enden gibt es einen angeschlossenen Servicetunnel und einen Terminalbereich für die Kontrolle des Zugangs zu und des Ausgangs aus den Tunneln. Angesichts dieser Infrastrukturen weist die Verbindung die Merkmale einer Seeverkehrsverbindung zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich mit Grenzkontrollen an den beiden Zugangsterminals auf. Die Seeverkehrsverbindung und die feste Ärmelkanalverbindung ermöglichen eine Über- bzw. Unterquerung des Ärmelkanals unter den gleichen Bedingungen.

(3)

Das französische Terminal der festen Ärmelkanalverbindung in Coquelles sollte daher als einem Hafen für die Zwecke des Artikels 14 der Richtlinie 2008/118/EG gleichwertig angesehen werden.

(4)

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, der zu einer Eröffnung von Tax-free-Verkaufsstellen in den Häfen von Calais und Dünkirchen und im britischen Terminal der festen Ärmelkanalverbindung in Folkestone geführt hat, ist es angezeigt, die Eröffnung von Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal der festen Ärmelkanalverbindung in Coquelles zu genehmigen.

(5)

Angesichts der Tatsache, dass Reisende, die die feste Ärmelkanalverbindung nutzen, diese vor dem Erreichen des Zielortes nicht verlassen können, werden das Risiko einer Nichteinhaltung der Verbrauchsteuerbestimmungen und der Freigrenzen bei der Einfuhr und folglich der Kontrollaufwand für die Zollbehörden gering sein. Um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch in jedem Fall zu verhindern, sollte Frankreich jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die ordnungsgemäße Anwendung der Steuerbefreiung in den Tax-free-Verkaufsstellen des französischen Terminals der festen Ärmelkanalverbindung in Coquelles sichergestellt ist.

(6)

Da durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (4) die Richtlinie 2008/118/EG mit Wirkung zum 13. Februar 2023 aufgehoben und ersetzt wird, sollte die entsprechende Bestimmung der Richtlinie (EU) 2020/262 ebenfalls geändert werden.

(7)

Die Richtlinien 2008/118/EG und (EU) 2020/262 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2008/118/EG

Artikel 14 der Richtlinie 2008/118/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Waren, die von Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Ärmelkanals in Coquelles an Reisende abgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels für eine Fahrt in das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanalverbindung sind.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1, 1a und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch verhindert wird.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262

Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2020/262 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Waren, die von Tax-free-Verkaufsstellen innerhalb des französischen Terminals des Ärmelkanals in Coquelles an Reisende abgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels für eine Fahrt in das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanalverbindung sind.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1, 1a und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch verhindert wird.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Entscheidet ein Mitgliedstaat, die Steuerbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG gemäß Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie oder die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie anzuwenden, und erlässt er die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie Wirksamkeit zu verleihen, so setzt er die Kommission unverzüglich von den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften in Kenntnis.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat diese Vorschriften erlässt, nimmt er in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Der Mitgliedstaat regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme vom 9. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).