1.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/63


EMPFEHLUNG (EU) 2022/1341 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2022

betreffend die freiwilligen Leistungsanforderungen für im öffentlichen Raum genutzte Röntgengeräte (außerhalb der Luftfahrt)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Ausnahme der Zivilluftfahrt sieht das Unionsrecht derzeit keine harmonisierten Leistungsanforderungen für Röntgengeräte vor, die im öffentlichen Raum zur Detektion genutzt werden. Diese Anforderungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, was zu einem ungleichen und nicht immer ausreichend hohen Niveau des Schutzes der Bevölkerung vor Sicherheitsbedrohungen führt. Terroristen und andere Kriminelle können die sich daraus ergebenden Schwachstellen ausnutzen, unter anderem um Anschläge oder andere kriminelle Aktivitäten in Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Sicherheitsniveau im öffentlichen Raum durchzuführen.

(2)

Die Terroranschläge, die in den letzten Jahren in der gesamten Union verübt wurden, fanden überwiegend im öffentlichen Raum statt und richteten sich gegen die breite Öffentlichkeit. Um zu einem hinreichend hohen Schutz vor Terroranschlägen und Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum in der gesamten Union beizutragen, sollten auf Unionsebene freiwillige Leistungsanforderungen für Röntgengeräte festgelegt werden.

(3)

Die in der Zivilluftfahrt verwendeten Detektionsgeräte, einschließlich Röntgengeräten, unterliegen den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission (1) festgelegten detaillierten Anforderungen. Diese Anforderungen sind klar definiert und bieten ein hohes und einheitliches Schutzniveau im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Daher sollte dieser Bereich nicht unter diese Empfehlung fallen. Im Interesse der Klarheit sollte zudem klargestellt werden, dass diese Empfehlung Rechtsakte der Union, die Sicherheitsaspekte von Röntgengeräten regeln, unberührt lässt.

(4)

In der EU-Agenda zur Terrorismusbekämpfung (2) verpflichtete sich die Kommission, die Entwicklung freiwilliger Anforderungen an Detektionstechnologien zu unterstützen, um sicherzustellen, dass Sicherheitsbedrohungen mithilfe dieser Technologien tatsächlich erkannt werden können, ohne dass die Menschen in ihrer Mobilität eingeschränkt werden müssen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung setzte die Kommission die technische Arbeitsgruppe für Anforderungen an die Detektionsleistung ein, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Herstellern und Beamten verschiedener Kommissionsdienststellen zusammensetzt, und ersuchte sie um Unterstützung bei der Ausarbeitung freiwilliger Leistungsanforderungen an Röntgengeräte auf Unionsebene. Diese Empfehlung und insbesondere die darin enthaltenen freiwilligen Anforderungen an die Produktdokumentation und die Röntgenleistung beruhen auf den Vorarbeiten dieser Arbeitsgruppe.

(5)

Die in dieser Empfehlung enthaltenen freiwilligen Leistungsanforderungen sollten von den Mitgliedstaaten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Röntgengeräte, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum verwendet werden, berücksichtigt werden.

(6)

Diese unverbindliche Empfehlung sollte nicht so verstanden werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Röntgengeräte für die Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum zu beschaffen oder zu nutzen. Die Entscheidung darüber, welche Ausrüstung für einen bestimmten öffentlichen Raum beschafft oder genutzt werden soll, wird weiterhin ausschließlich von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffen. Diese Empfehlung zielt vielmehr darauf ab, dass die darin enthaltenen freiwilligen Leistungsanforderungen im Rahmen der Beschaffungstätigkeiten der Mitgliedstaaten angewendet werden, um zu einer gleichwertigen und hohen Leistung bei der Erkennung von Sicherheitsbedrohungen durch Röntgengeräte beizutragen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten im öffentlichen Raum in der gesamten Union eingesetzt werden.

(7)

Die in dieser Empfehlung enthaltenen freiwilligen Leistungsanforderungen sollten nicht so verstanden werden, dass sie nationale Leistungsnormen für Röntgengeräte ersetzen, sofern solche gelten. Insbesondere steht es den Mitgliedstaaten frei, im Einklang mit dem Unionsrecht strengere Leistungsanforderungen für Röntgengeräte anzuwenden, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum eingesetzt werden.

(8)

Diese Empfehlung soll indirekte Anreize für Hersteller schaffen, die Anforderungen bei der künftigen Herstellung von Röntgengeräten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Röntgengeräte, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum verwendet werden, verlangen, dass die Bieter die Produktdokumentation und die Konformitätserklärung auf der Grundlage der eigenen Methode des Herstellers beifügen, um die Konformität der Röntgeneinrichtung mit den freiwilligen Leistungsanforderungen dieser Empfehlung nachzuweisen.

(9)

Die Nutzung von Röntgengeräten im öffentlichen Raum kann Herausforderungen im Hinblick auf das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten mit sich bringen. Es ist von entscheidender Bedeutung für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der infrage stehenden Röntgengeräte, einschließlich der Beschaffung und des Betriebs der betreffenden Röntgengeräte sowie aller nachfolgenden Verarbeitungstätigkeiten, das Eindringen in die Privatsphäre so weit wie möglich zu begrenzen und in jedem Fall im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zu handeln.

(10)

Insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen technologischen Entwicklungen im Bereich der Erkennung von Sicherheitsbedrohungen sollten die in dieser Empfehlung enthaltenen freiwilligen Leistungsanforderungen für Röntgengeräte erforderlichenfalls überprüft und angepasst werden. Die Kommission wird daher mit Unterstützung der technischen Arbeitsgruppe für Anforderungen an die Detektionsleistung die technologischen und sonstigen einschlägigen Entwicklungen aufmerksam verfolgen und regelmäßig prüfen, ob Anpassungen dieser Empfehlung erforderlich sind.

(11)

Im Interesse der Wirksamkeit und Transparenz werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Empfehlung umzusetzen und der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über ihre Durchführungsmaßnahmen vorzulegen.

(12)

Auf der Grundlage dieser Berichte und anderer einschlägiger Informationen wird die Kommission nach Ablauf einer angemessenen Frist die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung bewerten, um unter anderem zu beurteilen, ob verbindliche Rechtsakte der Union in diesem Bereich erforderlich sind —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Röntgengerät“ radiografische Röntgenscanner, die für physische Kontrollen zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen verwendet werden, bei denen ein Falschfarbenbild auf der Grundlage gemessener Veränderungen der Röntgenstrahlung erzeugt wird, die untersuchte Gegenstände von Interesse durchdringt,

b)

„Erkennung von Sicherheitsbedrohungen“ die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines oder mehrerer Stoffe oder Gegenstände von Interesse, mit denen Sicherheitsbedrohungen herbeigeführt werden können, wie Sprengstoffe, gefährliche Chemikalien, Feuerwaffen oder scharfe/spitze Gegenstände,

c)

„Leistungsanforderungen“ die technischen Spezifikationen, die Röntgengeräte erfüllen müssen, um sicherzustellen, dass die Geräte ihre Funktionen zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen angemessen erfüllen,

d)

„Produktdokumentation“ die Dokumentation in Papierform oder in elektronischer Form, die dem Röntgengerät beiliegt,

e)

„öffentlicher Raum“ einen der Öffentlichkeit zugänglichen physischen Ort, unabhängig davon, ob dafür bestimmte Zugangsbedingungen gelten.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Röntgengeräte, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum verwendet werden, verlangen, dass die Bieter die Produktdokumentation gemäß Nummer 1 des Anhangs in das Angebot aufnehmen.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Röntgengeräte, die sie für die Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum beschaffen, die Leistungsanforderungen gemäß Nummer 2 des Anhangs erfüllen, es sei denn, sie werden in der Zivilluftfahrt eingesetzt.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Röntgengeräte, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum verwendet werden, verlangen, dass die Bieter eine Erklärung über die Konformität mit den Leistungsanforderungen beifügen, die vom Hersteller auf der Grundlage seiner eigenen Methode ausgestellt werden.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 23. Juni 2023 im Einklang mit dem Unionsrecht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Empfehlung umzusetzen.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 23. Dezember 2023 über ihre Durchführungsmaßnahmen Bericht erstatten.

Brüssel, den 23. Juni 2022

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


(1)  Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung: antizipieren, verhindern, schützen und reagieren (COM(2020) 795 final).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


ANHANG

Produktdokumentation und Leistungsanforderungen für Röntgengeräte

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten die folgenden Benennungen und Definitionen:

(1)

„Betriebsanleitung (CONOPS)“: ein Dokument, das die Gerätemerkmale und die korrekten Bedienungsschritte beschreibt,

(2)

„Dunkelalarm“: die visuelle Anzeige für den Bediener, wenn Röntgengeräte einen untersuchten Gegenstand nicht vollständig durchdringen können (auch bekannt als „Schwarzalarm“ oder „Schwarzbild“),

(3)

„Dual-Energy-Verfahren“: die Nutzung der energieabhängigen Abschwächung von Röntgenstrahlen in verschiedenen Materialien zur Schätzung der effektiven Ordnungszahl untersuchter Materialien, üblicherweise zur Unterscheidung zwischen organischem und anorganischem Material,

(4)

„Dual-View-Verfahren“: Röntgengeräte, bei denen die Röntgenerkennung aus zwei verschiedenen Winkeln von mindestens 60° und höchstens 90° durchgeführt wird, um gleichzeitig zwei Darstellungen untersuchter Gegenstände zu erhalten,

(5)

„Schärfen“: ein Bildverarbeitungsfilter, der den Randkontrast eines Bildes verstärkt, um dessen Schärfeeindruck zu verbessern,

(6)

„Effektive Ordnungszahl“: reelle (nichtganze) Zahl, die ein hypothetisches einzelnes Element beschreibt, das eine sehr ähnliche Abschwächung von Röntgenstrahlen wie der untersuchte Gegenstand aufweisen würde, der aus verschiedenen Elementen besteht,

(7)

„Anorganisches Material“: im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung durch Röntgen ein Material mit einer effektiven Ordnungszahl höher als 10,

(8)

„Multi-View-Verfahren“: im Zusammenhang mit Röntgengeräten, bei denen die Röntgenerkennung aus verschiedenen Winkeln durchgeführt wird, um gleichzeitig verschiedene Darstellungen untersuchter Gegenstände zu erhalten,

(9)

„Organisches Material“: im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung durch Röntgen ein Material mit einer effektiven Ordnungszahl unter 10,

(10)

„Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (Threat Image Projection — TIP)“: eine bei der Röntgenuntersuchung verwendete Softwarefunktion, mit der ein zuvor aufgenommenes Bild eines gefährlichen Gegenstands mit einem aktuell aufgenommenen Bild zu einem realistischen kombinierten Bild zusammengefügt wird, das dem Bediener nahezu in Echtzeit vorgelegt wird.

1.    Produktdokumentation

Die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum genutzten Röntgengeräte sollten zusammen mit einer Dokumentation (in Papierform und/oder elektronischer Form) mit folgenden Angaben zur Verfügung gestellt werden:

1.1.   Physische Abmessungen des Geräts

Die Gesamtabmessung ist als Länge (L) x Breite (B) x Höhe (H) in Millimetern (mm) anzugeben,

die Tunnelgröße ist als Länge (L) x Breite (B) in mm anzugeben,

die maximale Größe der Gegenstände, die untersucht werden können, ist als Länge (L) x Breite (B) in mm anzugeben,

die maximale Förderlast ist gleichmäßig verteilt und in Kilogramm (kg) anzugeben,

die Förderhöhe (H) ist in mm anzugeben.

1.2.   Gewicht des Geräts

Das Gesamtgewicht des Röntgengeräts ist in Kilogramm (kg) anzugeben. In das Gerätegewicht fließt nur das Gewicht des eigentlichen Röntgengeräts ein und nicht das Gewicht zusätzlicher Elemente wie z. B. eines Förderbands.

1.3.   Durchsatz

Der Durchsatz ist als Fördergeschwindigkeit in Metern pro Sekunde (m/s) anzugeben.

1.4.   Stromversorgung und -verbrauch

Die Stromversorgung des Röntgengeräts ist in Wechselstromspannung (VAC) mit einer Toleranz von ± 10 % anzugeben,

der Stromverbrauch ist in Kilovoltampere (kVA) anzugeben.

1.5.   Röntgengenerator

Die Anzahl der Generatoren ist anzugeben (z. B. Einzel-, Dual-, Multi-Betrieb),

die Anodenspannung ist in Kilovolt (kV) anzugeben,

der Strahlstrom ist in Milliampere (mA) anzugeben,

das Kühlsystem ist zu beschreiben (z. B. geschlossenes Ölbad mit Zwangsluftkühlung).

1.6.   IP-Rating

Das IP-Rating nach IEC 60529 ist anzugeben.

1.7.   Betriebsumgebung

Die Betriebstemperatur ist in Grad Celsius (°C) anzugeben,

die Lagertemperatur ist in Grad Celsius (°C) anzugeben,

die Luftfeuchtigkeit ist in Prozent (nicht kondensierend) anzugeben.

1.8.   Fördersystem

Es ist anzugeben, ob das Gerät über ein Fördersystem verfügt.

1.9.   Bildprojektion gefährlicher Gegenstände

Es ist anzugeben, ob das System die Funktion der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (TIP) bereitstellen kann.

1.10.   Anforderungen an die CE-Kennzeichnung

Dem Gerät sind alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der geltenden EU-Rechtsvorschriften beizufügen, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung ermöglichen. Es obliegt den Herstellern, festzulegen, welche Vorschriften für ihre Produkte gelten. Einschlägige Bestimmungen können z. B. Folgendes umfassen:

Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen

Richtlinie 2014/35/EU über Niederspannung

Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit

1.11.   Strahlungsaustritt

Dem Gerät ist eine von einem gesetzlichen Vertreter des Herstellers unterzeichnete Erklärung beizufügen, dass das Gerät alle Anforderungen an eine berufliche Exposition und eine Exposition der Bevölkerung gegenüber ionisierender Strahlung gemäß der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates über grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung erfüllt.

1.12.   Betriebsanleitung (Betriebskonzept)

Dem System ist die Betriebsanleitung, auch als Betriebskonzept (CONOPS) bezeichnet, beizufügen.

2. 2.    Leistungsanforderungen für Röntgengeräte

Die Röntgengeräte zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum erfüllen die folgenden Leistungsanforderungen:

2.1.   Funktionen zur Bildoptimierung

Das Röntgengerät verfügt über folgende Funktionen, um das auf dem Bildschirm angezeigte Bild zu verbessern:

die Möglichkeit, jeden Teil des Bildes mit mindestens zweifacher Vergrößerung darzustellen,

Farbumkehr, um in einem Schwarzweißbild den weißen Anteil in Schwarz und den schwarzen Anteil in Weiß anzeigen zu können,

eine Funktion zum Schärfen.

Jede ausgewählte Funktion wird automatisch zurückgesetzt, wenn dem Bediener der nächste untersuchte Gegenstand angezeigt wird.

2.2.   Dunkelalarm

Die Röntgengeräte erzeugen Dunkelalarme, wenn untersuchte Gegenstände nicht vollständig von der Röntgenstrahlung durchdrungen werden können.

2.3.   Farbabbildungsverhalten

Das Röntgengerät unterscheidet zwischen anorganischen und organischen Materialien, indem es sie in unterschiedlichen Farben anzeigt. Das Röntgengerät verfügt über folgende Bildfunktionen, um zwischen anorganischen und organischen Materialien zu unterscheiden:

Funktion zur Hervorhebung anorganischer Materialien,

Funktion zur Hervorhebung organischer Materialien.

Die von den Röntgengeräten zu erfüllenden Spezifikationen für das Farbabbildungsverhalten sind in Tabelle 2.1 angegeben.

Tabelle 2.1

Farbabbildungsverhalten

Effektive Ordnungszahl des Materials

Keine Bildfunktion aktiviert

Funktion zur Hervorhebung organischer Materialien aktiviert

Funktion zur Hervorhebung anorganischer Materialien aktiviert

0 < Zeff ≤ 10

orange

orange

keine

10 < Zeff ≤ 17

grün

orange

blau/grün

Zeff > 17

blau

keine

blau

Werden organisches und anorganisches Material übereinandergeschichtet, so zeigt das Röntgengerät das organische Material an, wenn die Funktion zur Hervorhebung organischer Materialien aktiviert ist (siehe Tabelle 2.2).

Tabelle 2.2

Farbabbildungsverhalten (übereinandergeschichtete organische/anorganische Materialien)

Effektive Ordnungszahl des Materials

Keine Bildfunktion aktiviert

Funktion zur Hervorhebung organischer Materialien aktiviert

Funktion zur Hervorhebung anorganischer Materialien aktiviert

organisches Material unter Aluminiumplatte

grün

orange

blau/grün

organisches Material unter Stahlplatte

blau

orange

blau

2.4.   Prüfung der Bildqualität

Die Bildqualitätsprüfungen für Röntgengeräte werden unter Verwendung der in der folgenden internationalen Norm beschriebenen Prüfmuster für die menschliche Wahrnehmung durchgeführt:

ASTM F792-17e1, Standard Practice for Evaluating the Imaging Performance of Security X-Ray Systems, ASTM International (Standardpraxis für die Bewertung der Abbildungsleistung von Sicherheitssystemen mit Röntgen), West Conshohocken, PA, 2017, www.astm.org

Die Bildqualität des Röntgengeräts wird anhand der folgenden neun Prüfungen bewertet:

2.4.1.   Prüfung 1: Anzeige von Draht

die Eignung eines Röntgengeräts zur Anzeige von Bildern, die von einem Bediener zur Identifizierung von Metalldrähten verwendet werden können

2.4.2.   Prüfung 2: nutzbare Durchdringung:

die Eignung eines Röntgengeräts, ein Bild zu erzeugen, das es einem Bediener oder Algorithmus ermöglicht, Drähte zu erkennen, die hinter blockierendem Material in unterschiedlicher Stärke verborgen sind

2.4.3.   Prüfung 3: räumliche Auflösung

die Eignung eines Röntgengeräts, eng angeordnete, hochkontrastierende Gegenstände getrennt anzuzeigen

2.4.4.   Prüfung 4: einfache Durchdringung

die Eignung eines Röntgengeräts zur Anzeige von Bildern, die von einem Bediener zur Identifizierung von Bleizahlen verwendet werden können, die andernfalls durch ein blockierendes Material aus Stahl verborgen sind

2.4.5.   Prüfung 5: Bildgebung bei organischem Material mit geringer Stärke

die Eignung eines Röntgengeräts zur Anzeige von Bildern, die von einem Bediener zur Identifizierung von organischem Material mit geringer Stärke verwendet werden können

2.4.6.   Prüfung 6: Kontrastempfindlichkeit bei Stahl

die Eignung eines Röntgengeräts zur Anzeige von Bildern, die von einem Bediener zur Identifizierung von flachen runden Vertiefungen in Stahl verwendet werden können

2.4.7.   Prüfung 7: Unterscheidung von Materialien

die Eignung eines Röntgengeräts zur Anzeige von Bildern, die von einem Bediener zur Unterscheidung von Materialien mit unterschiedlichen effektiven Ordnungszahlen verwendet werden können

2.4.8.   Prüfung 8: Klassifizierung von Materialien

die Eignung eines Röntgengeräts zur Anzeige von Bildern, die von einem Bediener zur durchgängigen Identifizierung eines bestimmten Materials in unterschiedlichen Stärken verwendet werden können

2.4.9.   Prüfung 9: Differenzierung organischer Materialien

die Eignung eines Röntgengeräts zur Anzeige von Bildern, die von einem Bediener zur Unterscheidung von organischen Materialien mit unterschiedlichen effektiven Ordnungszahlen verwendet werden können

2.5.   Schwellenwerte für die Bildqualität

In Bezug auf die in der Norm ASTM F792-17e1 beschriebenen Prüfmuster für die menschliche Wahrnehmung sollten die Mindestschwellenwerte für jede Bildqualitätsprüfung den Angaben in Tabelle 2.3 entsprechen. Für die Qualifizierung nach einer bestimmten Norm sollte das Röntgengerät die jeweiligen Mindestschwellenwerte für alle Bildqualitätsprüfungen erreichen.

Tabelle 2.3

Schwellenwerte für die Bildqualität

 

Prüfung der Bildqualität

Norm 1

Norm 2

1

Anzeige von Draht: Drahtstärke in Luft

Amerikanische Drahtlehre 30

(0,255 mm)

Amerikanische Drahtlehre 34

(0,160 mm)

2

Nutzbare Durchdringung: Drahtstärke unter Aluminium (Al) von vorgegebener Stärke

Amerikanische Drahtlehre 24 (0,511 mm) hinter 16 mm Al

Amerikanische Drahtlehre 24 (0,511 mm) hinter 20 mm Al

und

Amerikanische Drahtlehre 30 (0,255 mm) hinter 12 mm Al

3

Räumliche Auflösung: senkrechte Linienpaare (4 Schlitze, horizontal und vertikal, aus Stahl der Sorten AISI/SAE 1018, 1010 oder 1008)

2 mm breite Schlitze mit einem Abstand von 2 mm

1,5 mm breite Schlitze mit einem Abstand von 1,5 mm

4

Einfache Durchdringung: Bleizahlen (Stärke 3,0 mm ± 0,2 mm), die an Stahl von vorgegebener Stärke befestigt sind

24 mm starker Stahl

28 mm starker Stahl

5

Bildgebung bei organischem Material mit geringer Stärke: Stufen aus Polyoxymethylen mit einer Stärke von 0,25, 0,5, 1, 2 und 5 mm. Jede Stufe hat Löcher mit einem Durchmesser von 2, 5 und 10 mm.

4 sichtbare Löcher (*)

7 sichtbare Löcher (*)

6

Kontrastempfindlichkeit bei Stahl: Stufen aus Stahl mit einer Stärke von 0,5, 1, 2, und 5 mm. Jede Stufe hat Löcher mit einem Durchmesser von 2, 5 und 10 mm, alle mit einer Tiefe von 0,1 mm.

4 sichtbare Löcher (*)

7 sichtbare Löcher (*)

7

Unterscheidung von Materialien: ein Raster mit quadratischen Abschwächern (unterschiedliche Mengen an Stahl und Kunststoff, unterschiedliche effektive Ordnungszahlen und Dämpfung (**))

Farbtöne von 10 benachbarten Quadraten können unterschieden werden.

Farbtöne von 12 benachbarten Quadraten können unterschieden werden.

8

Klassifizierung von Materialien: eine Prüfung, dass das Gerät ein vorgegebenes Material über mehrere Stärken durchgängig identifiziert (**)

4 Spalten weisen je Spalte das gleiche Material auf.

6 Spalten weisen je Spalte das gleiche Material auf.

9

Differenzierung organischer Materialien: Der/die Beobachtende protokolliert, ob er/sie einen Farbunterschied zwischen vier verschiedenen Quadraten erkennt (**).

Quadrate 1 bis 4 dargestellt als organisches Material

Quadrate 1 bis 4 dargestellt als organisches Material


(*)  * Ein Loch gilt als sichtbar, wenn mindestens die Hälfte seiner Fläche oder Kante erkennbar ist.

(**)  ** Siehe ASTM F792-17e1 für eine detailliertere Beschreibung der Prüfmuster für die menschliche Wahrnehmung.