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27.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/35 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 16. Juni 2022
zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität
(2022/C 243/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 149,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Die Treibhausgasemissionen müssen dringend reduziert werden, insbesondere um den Anstieg des Meeresspiegels und die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern, von denen bereits jetzt alle Regionen der Welt betroffen sind, (1) und um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten zu senken, die mit den Auswirkungen der globalen Erwärmung verbunden sind (2). Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des am 15. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommenen Übereinkommens von Paris (3) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das die Vertragsparteien dazu verpflichtet, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen. |
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(2) |
Der Klimawandel und die Umweltzerstörung stellen eine ernsthafte Bedrohung dar, die dringende Maßnahmen erfordert, wie zuletzt im Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die naturwissenschaftlichen Grundlagen bekräftigt wurde. Menschliches Leid und wirtschaftliche Verluste, die durch häufigere klimabedingte Extremereignisse wie Überschwemmungen, Hitzewellen, Dürren und Waldbrände entstehen, werden immer häufiger. In der Union erreichen diese Verluste im Schnitt bereits über 12 Mrd. EUR pro Jahr (4). Diese Verluste könnten sich auf zusätzliche 175 Mrd. EUR, d. h. 1,38 % des BIP der Union, pro Jahr belaufen, wenn die globale Erwärmung 3 °C über dem vorindustriellen Niveau erreicht, gegenüber 65 Mrd. EUR bei 2 °C und 36 Mrd. EUR pro Jahr bei 1,5 °C. Dies würde bestimmte Gruppen unverhältnismäßig stark belasten, insbesondere Menschen, die sich bereits in einer prekären Lage befinden, und Regionen, die bereits mit Herausforderungen konfrontiert sind. |
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(3) |
Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) enthält die Strategie für die Union, der erste klimaneutrale Kontinent zu werden und die Union zu einer nachhaltigen, gerechteren und wohlhabenderen Gesellschaft zu machen, die die Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten achtet. Die Notwendigkeit eines gerechten Übergangs ist ein integraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals, in dem betont wird, dass niemand zurückgelassen und keine Region vernachlässigt werden sollte. Im Europäischen Klimagesetz (5) werden ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und ein verbindliches Zwischenziel einer Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber 1990 festgelegt. Ziel des 8. Umweltaktionsprogramms für die Zeit bis 2030 (6) ist es, den grünen Wandel hin zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, faire und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern. |
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(4) |
Angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine enthält die Mitteilung der Kommission von 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ (im Folgenden „REPowerEU-Plan“) im Einklang mit der Erklärung von Versailles vom 10. und 11. Mai 2022 Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise abgebaut werden soll, indem die Gasversorgung diversifiziert und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen – unter anderem durch den Ausbau von Solarenergie, Windkraft und Wärmepumpen, die Dekarbonisierung der Industrie und die Ermöglichung einer schnelleren Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien – beschleunigt wird. |
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(5) |
Die Umstellung auf eine klimaneutrale Wirtschaft und Gesellschaft erfordert umfassende politische Maßnahmen und erhebliche Investitionen in vielen Bereichen, wie Klimaschutz, Energie, Verkehr, Umwelt, Industrie, Forschung und Innovation (7). Um das verbindliche Ziel auf Unionsebene für 2030 zu erreichen, hat die Kommission am 14. Juli 2021 eine Mitteilung mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ sowie einige damit in Zusammenhang stehende Gesetzgebungsvorschläge (im Folgenden „Paket ‚Fit für 55‘“) vorgelegt. Das Paket „Fit für 55“ umfasst Vorschläge zur Aktualisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) (8), der Richtlinien über die Energiebesteuerung, die Energieeffizienz und erneuerbare Energien, der Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge, der Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und der Verordnung über die Lastenteilung in Bezug auf die Wirtschaftssektoren, die nicht unter das EU-EHS fallen, nämlich den Verkehrs- und den Bausektor. Es enthält auch Vorschläge für neue Rechtsvorschriften, insbesondere zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Kraftstoffe im Luft- und Seeverkehr sowie zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems und zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds, was in direktem Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Einführung eines Emissionshandelssystems für Brennstoffe in Gebäuden und im Straßenverkehr steht. Das „Fit für 55“-Paket soll – in Verbindung mit den auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen zur Förderung und Schaffung von Anreizen für die notwendigen öffentlichen und privaten Investitionen – dazu beitragen, das Wachstum neuer Märkte, beispielsweise für saubere Kraftstoffe und emissionsarme Fahrzeuge, zu unterstützen und zu beschleunigen und damit die Kosten des nachhaltigen Übergangs für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zu senken. |
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(6) |
Auf seiner Tagung vom 20. Juni 2019 hat der Europäische Rate sich in seiner „Eine neue strategische Agenda 2019-2024“ verpflichtet, einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu gewährleisten, der alle einbezieht und niemanden zurücklässt. Auf internationaler Ebene haben die Mitgliedstaaten die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris ratifiziert, in denen auf die zwingende Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze sowie darauf verwiesen wird, dass Anpassung und Kapazitätsaufbau geschlechtergerecht sein müssen. Die Leitlinien der Internationalen Arbeitsorganisation bieten einen international etablierten politischen Rahmen für einen gerechten Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft für alle (9). Darüber hinaus haben 54 Unterzeichner (Mitgliedstaaten und Sozialpartner), darunter die Kommission im Namen der Union und 21 einzelne Mitgliedstaaten, die während der 24. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP) des UNFCCC in Kattowitz die „Erklärung von Schlesien zu Solidarität und gerechtem Strukturwandel“ (10) gebilligt. Die Union und zehn Mitgliedstaaten unterzeichneten die auf der 26. Tagung der COP des UNFCCC in Glasgow angenommene Politische Erklärung zur Schaffung der Voraussetzungen für einen gerechten Übergang auf internationaler Ebene und verpflichteten sich, Informationen über einen gerechten Übergang in die zweijährlichen Transparenzberichte im Rahmen der Berichterstattung über ihre Strategien und Maßnahmen zur Erreichung ihrer national festgelegten Beiträge aufzunehmen. |
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(7) |
Fairness und Solidarität sind zentrale Grundsätze der Politik der Union für den grünen Wandel und eine Voraussetzung für eine breite und nachhaltige öffentliche Unterstützung. Im europäischen Grünen Deal wird betont, dass der Übergang gerecht und inklusiv sein muss, wobei die Menschen an erster Stelle stehen und ein besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Regionen, Industrien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Haushalte und Verbraucherinnen und Verbraucher gelegt wird, die vor den größten Herausforderungen stehen werden. Darüber hinaus wird in der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ betont, dass Europa durch die Umsetzung des europäischen Grünen Deals über die Instrumente verfügen wird, die es für mehr Aufwärtskonvergenz, soziale Gerechtigkeit und gemeinsamen Wohlstand braucht. In der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2022 über „Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung“ wird die Förderung menschenwürdiger Arbeit weltweit in den Mittelpunkt eines gerechten Übergangs und einer inklusiven, nachhaltigen und resilienten Erholung von der Pandemie gestellt. |
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(8) |
In der Kommunikation der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (11) wird unterstrichen, dass Einheit, Koordinierung und Solidarität nötig sind, um den Sprung in ein grüneres und stärker digital ausgerichtetes Jahrzehnt zu schaffen, in dem die Europäerinnen und Europäer vorankommen können. Darin werden drei Kernziele der EU für 2030 vorgeschlagen: bis 2030 sollten mindestens 78 % der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren erwerbstätig sein; (12) jedes Jahr sollten mindestens 60 % aller Erwachsenen an Fortbildungen teilnehmen (13) und die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen sollte bis 2030 um mindestens 15 Millionen verringert werden (14). Diese Kernziele für 2030 wurden von den Führungsspitzen der Union auf der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs in Porto vom 7./8. Mai 2021 in der Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 und vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24./25. Juni 2021 begrüßt. |
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(9) |
Wenn die richtigen begleitenden Maßnahmen ergriffen werden (15), könnten im Zuge des grünen Wandels bis 2030 1 Million hochwertige Arbeitsplätze (16) in der Union und bis 2050 2 Millionen Arbeitsplätze (17) zusätzlich in Sektoren wie dem Baugewerbe, der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) oder den erneuerbaren Energien geschaffen werden und gleichzeitig der seit langem anhaltende Rückgang von Arbeitsplätzen mit mittlerer Qualifikation infolge von Automatisierung und Digitalisierung abgemildert werden. In einem pessimistischen Szenario könnten die Auswirkungen des grünen Wandels hin zur Klimaneutralität – wenn dieser nicht durch ein angemessenes Maßnahmenbündel unterstützt wird – jedoch zu Arbeitsplatz- und BIP-Verlusten von bis zu 0,39 % in der Union und zu Arbeitsplatzverlusten von bis zu 0,26 % führen (18). |
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(10) |
Die Auswirkungen des grünen Wandels auf die Wirtschaft und die Beschäftigung werden je nach Sektor, Beruf, Region und Land unterschiedlich ausfallen, was Veränderungen bei den Arbeitsplätzen innerhalb von Wirtschaftssektoren und industriellen Ökosystemen sowie eine umfangreiche Umverteilung von Arbeitskräften zwischen diesen Wirtschaftssektoren zur Folge hat (19). Umstrukturierungen und Anpassungen in den betroffenen Unternehmen, Wirtschaftssektoren und Ökosystemen erfordern die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und eine umfangreiche Umverteilung von Arbeitskräften zwischen Sektoren und Regionen. So wird beispielsweise im Bergbau, in der Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und in Teilen des Automobilsektors mit Arbeitsplatzverlusten gerechnet. Im Gegensatz dazu werden neue Beschäftigungsmöglichkeiten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, nachhaltiger Verkehr und Energieerzeugung erwartet. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und/oder den lokalen und regionalen Behörden und Interessenvertretern detaillierte Ansätze verfolgen, die sich auf die einzelnen betroffenen Regionen und Ökosysteme konzentrieren. |
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(11) |
Durch die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen für alle und die Ergreifung von Maßnahmen zur Linderung und Vermeidung von Energie- und Verkehrsarmut kann der grüne Wandel dazu beitragen, die Einkommen zu erhöhen und Ungleichheiten und Armut insgesamt zu verringern (20). Er kann folglich dabei helfen, bereits bestehende sozioökonomische Ungleichheiten und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen sowie Gesundheit, Wohlergehen und Gleichstellung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, zu fördern. Ein besonderes Augenmerk sollte bestimmten Bevölkerungsgruppen gelten, insbesondere denjenigen, die sich bereits in einer prekären Lage befinden. Dazu gehören insbesondere Haushalte der unteren Einkommenskategorien, die einen hohen Anteil ihres Einkommens für essenzielle Dienstleistungen wie Energie, Mobilität und Wohnraum ausgeben, sowie Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen. Die Ergebnisse der Modellierung zeigen, dass die progressive oder regressive Wirkung von Umweltsteuern weitgehend von der Ausgestaltung der Instrumente abhängt, z. B. davon, inwieweit Einkommensteuersenkungen oder andere Optionen zur Rückführung von Steuereinnahmen auf die Bezieher niedrigerer Einkommen ausgerichtet sind (21). |
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(12) |
Kreislaufwirtschaftliche Maßnahmen zur Bewahrung des Wertes (einschließlich Geschäftsmodelle der Reparatur, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Dienstleistungsorientierung) können einen erschwinglichen und nachhaltigen Zugang zu Waren und Dienstleistungen fördern. Sie schaffen durch Einrichtungen der Sozialwirtschaft, die in diesen Bereichen tätig sind, auch Arbeitsplätze und Chancen auf verschiedenen Qualifikationsniveaus, auch für Frauen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Gruppen in prekärer Lage. Durch die Förderung von kreislauforientierten Produkten werden Kohlendioxidemissionen erheblich gesenkt, während die geschaffenen Arbeitsplätze in der Nähe der Produkte liegen, die gewartet, überholt oder geteilt werden sollen. |
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(13) |
Laut den in der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen für 2019/2020 neuesten verfügbaren Daten waren etwa 8 % der Bevölkerung der Union von Energiearmut betroffen, d. h. über 35 Millionen Menschen, die ihre Wohnungen nicht angemessen heizen konnten, wobei je nach Mitgliedstaat und Einkommensgruppe erhebliche Unterschiede bestehen (22). Insgesamt schätzt die Beobachtungsstelle für Energiearmut auf der Grundlage einer Kombination von Indikatoren, dass mehr als 50 Millionen Haushalte in der Union von Energiearmut betroffen sind (23). Energiearmut, die sich aus einer Kombination von niedrigem Einkommen, einem hohen Anteil des verfügbaren Einkommens, der für Energie ausgegeben wird, und schlechter Energieeffizienz ergibt, ist seit geraumer Zeit eine große Herausforderung für die Union. Darüber hinaus nimmt das Risiko der Energiearmut bei hohen und volatilen Energiepreisen zu, die auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen sind, darunter Faktoren im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der anschließenden politischen Reaktion der Union. Diese Form der Armut betrifft nicht nur Haushalte mit niedrigem Einkommen, sondern auch Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen in vielen Mitgliedstaaten. Haushalte mit überdurchschnittlichem Energiebedarf, zu denen Familien mit Kindern, einschließlich Familien mit alleinerziehenden Eltern, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gehören, sind ebenfalls anfälliger für Energiearmut (24) und deren Auswirkungen. Auch Frauen, und insbesondere Alleinerziehende und ältere Frauen (25), sind von Energiearmut besonders betroffen. Neben der Energiearmut wird zunehmend auch das Konzept der Verkehrsarmut anerkannt, wobei bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage sind, ein sozial und materiell notwendiges Niveau an Verkehrsdienstleistungen zu erreichen. Ohne die richtigen begleitenden Maßnahmen zur Linderung und Vermeidung von Energie- und Verkehrsarmut besteht die Gefahr, dass diese Formen der Armut verschärft werden, insbesondere durch die Internalisierung der Emissionskosten in die Preisbildung oder durch die Kosten der Anpassung an effizientere, emissionsärmere Alternativen. |
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(14) |
Die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit, der Kohäsion und der Solidarität sind fest in die Gestaltung der einschlägigen Klima-, Energie- und Umweltvorschriften auf Unionsebene integriert, u. a. durch das Verursacherprinzip und die Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten sowie durch eine gewisse Umverteilung der EU-EHS-Zertifikate für Zwecke der Solidarität, des Wachstums und der Verbindungsleitungen innerhalb der Union und ihre Verwendung für den Modernisierungsfonds, der zur Deckung des erheblichen Investitionsbedarfs einkommensschwächerer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Modernisierung ihrer Energiesysteme beiträgt. Darüber hinaus bietet der Rahmen der Rechtsvorschriften der Union im Energiebereich den Mitgliedstaaten Instrumente, um den Schutz von energiearmen und vulnerablen Haushaltskunden zu gewährleisten und gleichzeitig Marktverzerrungen zu vermeiden. Diese Instrumente tragen zwar zur Erleichterung des grünen Wandels bei, sollen aber auch die Mittel bereitstellen, um den notwendigen Schutz allgemeiner zu gewährleisten, wie beispielsweise die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2021 mit dem Titel „Steigende Energiepreise – eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ und der REPowerEU-Plan zeigen. |
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(15) |
Den Mitgliedstaaten steht eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, um ihre Maßnahmen für einen gerechten Übergang zu gestalten und zu koordinieren. In den nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP), die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) erstellt werden, sollte die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte ermittelt und die Maßnahmen aufgezeigt werden, die zur Bewältigung der sozialen und territorialen Auswirkungen der Energiewende erforderlich sind. In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) erstellt werden, sollten die Gebiete festgelegt werden, die bis 2027 für eine Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang in Frage kommen. In den über NextGenerationEU finanzierten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) erstellt werden, sind Reformen und Investitionen zur Förderung des grünen Wandels, des inklusiven Wachstums, des sozialen und territorialen Zusammenhalts, der Resilienz und der Perspektiven für die nächste Generation festgelegt, die einen Umsetzungshorizont bis 2026 haben. Einige Maßnahmen für einen gerechten Übergang werden auch im Rahmen anderer Programme und Initiativen durchgeführt, insbesondere im Rahmen der Fonds der Kohäsionspolitik. |
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(16) |
Aufbauend auf den Grundsätzen und Strategien des europäischen Grünen Deals und insbesondere der europäischen Säule sozialer Rechte besteht die Möglichkeit, die Gestaltung politischer Maßnahmen umfassend und bereichsübergreifend zu verbessern und die Kohärenz der Bemühungen auf Unions- und nationaler Ebene sicherzustellen. In der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Eine EU-weite Bewertung der nationalen Energie- und Klimapläne. Neue Impulse für den grünen Wandel und die wirtschaftliche Erholung durch die integrierte Energie- und Klimaplanung“ erkannte die Kommission zwar an, dass die endgültigen NEKP einige Indikatoren und Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut enthalten, gelangte aber zu dem Schluss, dass keine klaren Prioritäten gesetzt werden, was die für einen gerechten Übergang benötigten Mittel und den Investitionsbedarf für Umschulung und Weiterbildung und zur Unterstützung von Arbeitsmarktanpassungen betrifft. Die Pläne für einen gerechten Übergang sollten sich auf ausgewählte Gebiete konzentrieren; es wird also nicht erwartet, dass darin eine Gesamtstrategie und Maßnahmen für einen gerechten Übergang auf nationaler Ebene vorgegeben werden. Während die Reformen und Investitionen, die sie unterstützen und mitfinanzieren, auf eine dauerhafte Wirkung ausgelegt sind, sind sowohl die Pläne für einen gerechten Übergang als auch die Aufbau- und Resilienzpläne zeitlich begrenzt. |
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(17) |
Ein gerechter Übergang zur Klimaneutralität bis 2050 stellt sicher, dass niemand zurückgelassen wird, insbesondere nicht jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Haushalte, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind oder sich bereits in prekären Situationen befinden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, wie in dieser Empfehlung dargelegt, umfassende Maßnahmenpakete (29) schnüren, bereichsübergreifende Elemente zur Förderung eines gerechten grünen Wandels stärken und öffentliche und private Mittel optimal nutzen. Die Maßnahmenpakete sollten die Menschen und Haushalte berücksichtigen, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind, insbesondere durch den Verlust von Arbeitsplätzen, aber auch durch veränderte Arbeitsbedingungen und/oder neue Aufgaben am Arbeitsplatz, sowie diejenigen, die negativen Auswirkungen auf das verfügbare Einkommen, die Ausgaben und den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen ausgesetzt sind. Als Teil der am stärksten betroffenen Gruppen sollten die Maßnahmenpakete insbesondere, aber nicht nur, Menschen und Haushalte in prekärer Lage berücksichtigen, vor allem Menschen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, z. B. aufgrund ihrer Qualifikationen, aufgrund von territorialen Arbeitsmarktbedingungen oder anderer Merkmale wie Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Zu den Menschen und Haushalten in prekärer Lage gehören auch diejenigen, die von Armut und/oder Energiearmut betroffen oder bedroht sind, die mit Mobilitätshindernissen konfrontiert sind oder mit den Wohnkosten überlastet sind, einschließlich Haushalte mit alleinerziehenden Eltern, bei denen es sich öfter um Frauen handelt als um Männer. Die Maßnahmenpakete sollten an die lokalen Gegebenheiten angepasst werden und den Bedürfnissen der am stärksten gefährdeten und abgelegenen Gebiete der Union, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage und der Inseln, Rechnung tragen. |
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(18) |
Die aktive Förderung hochwertiger Arbeitsplätze sollte sich darauf konzentrieren, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitssuchenden, Menschen, die sich weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in der allgemeinen oder beruflichen Bildung befinden, und Selbstständigen zu helfen, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind. Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierte Personen wie Frauen, gering qualifizierte Personen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Personen mit vergleichsweise geringer Anpassungsfähigkeit an Veränderungen benötigen im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission (30) Unterstützung, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und eine Beschäftigung zu finden. Auf der Grundlage früherer politischer Leitlinien, insbesondere jener Empfehlung und der Beschlüsse (EU) 2020/1512 (31) und (EU) 2021/1868 (32) des Rates, sollten die Maßnahmenpakete daher maßgeschneiderte Maßnahmen zur Unterstützung von Einstellungs- und Übergangsanreizen, zur Förderung des Unternehmertums – insbesondere für Frauen oder Menschen mit Behinderungen – und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze enthalten, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen und in den am stärksten betroffenen Gebieten. Diese Maßnahmen können in Verbindung mit einer angemessenen Unterstützung durch die Union auch entscheidend dazu beitragen, die Herausforderungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt zu bewältigen, wie z. B. jene, die sich aus dem Zustrom ukrainischer Flüchtlinge ergeben – insbesondere in den am stärksten davon betroffenen Mitgliedstaaten. Sie sollten auch die wirksame Umsetzung und Durchsetzung bestehender Vorschriften über Arbeitsbedingungen und die Unterstützung sozialverträglicher Umstrukturierungen im Einklang mit den bestehenden Vorschriften und Normen fördern. Den Sozialpartnern kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, durch Dialog zur Bewältigung der beschäftigungspolitischen und sozialen Folgen der Pandemie und der Herausforderungen des grünen Wandels beizutragen. |
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(19) |
Den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form für alle zu gewährleisten, ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte über die für die Bewältigung des grünen Wandels erforderlichen Kompetenzen verfügen. Aspekten des gerechten Übergangs sollte daher bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Kompetenzstrategien unter Berücksichtigung der Kommissionsvorschläge im Rahmen der „Europäischen Kompetenzagenda“ (33) und der „neuen aktualisierten Industriestrategie“ (34) Rechnung getragen werden. Kompetenzpartnerschaften im Rahmen des Kompetenzpakts werden ebenfalls ein wichtiger Hebel sein. Aktuelle Arbeitsmarkt- und Qualifikationsinformationen und -vorausschauen, auch auf regionaler, sektoraler und beruflicher Ebene, ermöglichen die Ermittlung und Prognose einschlägiger berufsspezifischer und berufsübergreifender Kompetenzanforderungen, auch als Grundlage für die Anpassung von Lehrplänen zur Deckung des Kompetenzbedarfs für den grünen Wandel. Die berufliche Aus- und Weiterbildung sollte Jugendliche und Erwachsene, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und gering qualifizierten Personen, im Einklang mit der Empfehlung 2020/C 417/01 des Rates (35) mit den Kompetenzen ausstatten, die für die Bewältigung des grünen Wandels erforderlich sind. Lehrstellen und bezahlte Praktika, auch solche mit starker Ausbildungskomponente, insbesondere für junge Menschen, tragen zum Übergang in den Arbeitsmarkt bei, insbesondere für Tätigkeiten, die zu den Klima- und Umweltzielen beitragen, und in Wirtschaftszweigen, in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht. Eine stärkere Beteiligung der Erwachsenen am lebenslangen Lernen sollte gefördert werden, um den Weiterbildungs- und Umschulungsbedarf zu decken, unter anderem indem der Einzelne in die Lage versetzt wird, sich um eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Ausbildung zu bemühen, und zwar gegebenenfalls über kurze, qualitätsgesicherte Kurse zu den Kompetenzen für den grünen Wandel, die die Empfehlung vom 16. Juni 2022 des Rates (36) berücksichtigen, was auch die Bewertung und Anerkennung der Ergebnisse solcher Kurse erleichtern soll. |
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(20) |
Die Zusammensetzung der Steuer- und Sozialleistungssysteme sollte im Hinblick auf die spezifischen Erfordernisse des grünen Wandels überprüft werden, wobei auch das Verursacherprinzip und die Notwendigkeit berücksichtigt werden müssen, dass durch die begleitenden Maßnahmen keine Subventionen für den Verbrauch fossiler Brennstoffe eingeführt, die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht an eine bestimmte Technologie gebunden, die Anreize für Gebäuderenovierungen und die Umstellung auf thermische Energiesysteme innerhalb allgemeiner Energieeffizienzmaßnahmen nicht verringert werden. Eine Kombination verschiedener politischer Maßnahmen kann die vulnerabelsten Haushalte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind. Je nach nationaler und individueller Situation könnte dies beispielsweise eine Verlagerung der Besteuerung weg vom Faktor Arbeit und hin zu Klima- und Umweltzielen im Einklang mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie (37), eine Überprüfung der Arbeitslosenversicherung und/oder eine zeitlich befristete und gezielte direkte Einkommensunterstützung beinhalten, sofern dies erforderlich ist. Die Systeme des Sozialschutzes, einschließlich politischer Maßnahmen zur sozialen Inklusion, können im Lichte des grünen Wandels überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, insbesondere um Einkommenssicherheit zu gewährleisten, vor allem bei einem Arbeitsplatzwechsel, und um angemessene Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienste durch eine angemessene soziale Infrastruktur bereitzustellen, vor allem in den am stärksten betroffenen Gebieten, beispielsweise in ländlichen und abgelegenen Gebieten, wie Gebieten in äußerster Randlage, um soziale Ausgrenzung zu verhindern und Gesundheitsrisiken zu bekämpfen. Um die soziale Ausgrenzung von Kindern zu verhindern und zu bekämpfen, zielen Investitionen in die soziale Infrastruktur für Kinder darauf ab, den Zugang zu wichtigen Dienstleistungen für bedürftige Kinder sicherzustellen, wie es in der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates (38) dargelegt ist. |
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Um die physische und finanzielle Resilienz gegenüber den unumkehrbaren Auswirkungen des Klimawandels auf inklusive Weise zu stärken, müssen Lösungen für Risikobewusstsein, Risikominderung und Risikoübertragung gefördert werden, insbesondere durch die Erhöhung der Verfügbarkeit von Versicherungslösungen und durch Investitionen in Katastrophenrisikomanagement und Anpassung, um die physischen Auswirkungen des Klimawandels zu verringern und dadurch Verluste sowie die Klimaschutzlücke zu reduzieren, wobei der Situation von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie ländlichen und abgelegenen Gebieten wie etwa den Gebieten in äußerster Randlage und Inseln Rechnung zu tragen ist. Das Katastrophenrisikomanagement einschließlich des Katastrophenschutzes auf nationaler und Unionsebene sollte verstärkt werden, um klimabedingten Schocks besser vorzubeugen, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. |
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(22) |
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation, und Hilfsbedürftigen sollte Unterstützung mit Blick auf einen gleichberechtigten Zugang zu solchen Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden (39). Ferner sollte Hilfsbedürftigen Zugang zu hochwertigen Sozialwohnungen oder hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewährt werden (40). Außerdem können Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Neben dem Schutz und der Stärkung der Position der Energieverbraucher sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um der Energiearmut vorzubeugen und ihre Ursachen zu bekämpfen, insbesondere durch die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz, vor allem im sozialen Wohnungsbau. Die vorgeschlagenen Aktualisierungen der Energieeffizienzrichtlinie (41)und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (42) sind auf die Bewältigung der wichtigsten nichtwirtschaftlichen Hindernisse für die Renovierung, wie z. B. die Aufteilung von Anreizen, auch zwischen Eigentümern und Mietern, und Miteigentumsstrukturen, ausgerichtet. In diesem Zusammenhang sollte ein besonderes Augenmerk Frauen und bestimmten Gruppen gelten, die stärker von Energiearmut bedroht sind, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen, Kinder und Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören. Bestehende und neu entstehende Mobilitätsprobleme können durch Unterstützungsmaßnahmen und den Ausbau der erforderlichen Infrastruktur, z. B. des öffentlichen Nahverkehrs, bewältigt werden. Die Erschwinglichkeit, Zugänglichkeit und Sicherheit nachhaltiger Mobilität und verschiedener Verkehrsträger, einschließlich privater und öffentlicher Verkehrsmittel, sind von zentraler Bedeutung, um zu gewährleisten, dass alle Vorteile aus dem grünen Wandel ziehen und an ihm teilhaben. Die Mobilität in der Stadt spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, was sich auch in der Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2021 mit dem Titel „Der neue europäische Rahmen für urbane Mobilität“ widerspiegelt. |
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Ein gesamtgesellschaftlicher Ansatz in Bezug auf den gerechten Übergang sollte politische Maßnahmen unterstützen, die auf der Koordinierung der politischen Entscheidungsfindung und dem Ausbau der operativen Kapazitäten auf allen Ebenen und in allen betroffenen Politikbereichen beruhen, wobei auch die regionalen und lokalen Behörden eine aktive Rolle spielen. Er sollte auch auf der Einbeziehung der Sozialpartner auf allen Ebenen und in allen Phasen sowie einer wirksamen und wirkungsvollen Beteiligung der Zivilgesellschaft und die Interessengruppen beruhen. Durch eine solche Koordinierung und ein solches Engagement könnte sichergestellt werden, dass die Grundsätze des europäischen Grünen Deals, nämlich Fairness und Solidarität, von Anfang an in die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Politik einbezogen werden, wodurch die Grundlage für eine breite und langfristige Unterstützung für inklusive Maßnahmen zur Förderung des grünen Wandels geschaffen würde. |
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Eine solide Evidenzbasis ist der Schlüssel zur Einführung einer soliden Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, die einen gerechten und inklusiven Übergang gewährleistet. Zu diesem Zweck erleichtert die schrittweise Harmonisierung und Kohärenz von Definitionen, Konzepten, Klassifizierungen und Methoden, insbesondere auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission (43), die Bewertungen und ihre Vergleichbarkeit. Weitere Forschungs- und Innovationsmaßnahmen können zu einer Wissensbasis beitragen, die in die Politik und den öffentlichen Diskurs einfließen kann. Der Austausch mit der Öffentlichkeit in ihrer ganzen Vielfalt und mit den wichtigsten Interessengruppen, z. B. über die Ergebnisse von Evaluierungen und Vorausschau- und Überwachungsmaßnahmen, kann wiederum zur Politikgestaltung und zur Übernahme von Verantwortung beitragen. |
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Geeignete detaillierte und hochwertige, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Indikatoren werden insbesondere für die Bewertung der Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen auf Beschäftigung, Gesellschaft und Verteilungseffekte benötigt. Solche Daten und Indikatoren sind derzeit nicht vollständig verfügbar. Während zum Beispiel bei der Messung der Energiearmut einige Fortschritte erzielt wurden, könnten Indikatoren zur Bewertung der Verkehrsarmut entsprechend den nationalen Gegebenheiten entwickelt werden. Die Überwachung und Bewertung kann durch eine Reihe von Maßnahmen verstärkt werden, die sich auf Indikatoren, Scoreboards sowie kleine Pilotprojekte und politische Experimente konzentrieren. Die Maßnahmen sollten auf bestehenden Anzeigern wie dem sozialpolitischen Scoreboard und dem Dashboard des europäischen Grünen Deals aufbauen, die einschlägige Informationen zu bestimmten Aspekten der Maßnahmen des gerechten Übergangs enthalten, oder sich auf diese stützen. |
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Die optimale und effiziente Nutzung öffentlicher und privater Finanzmittel sowie die Mobilisierung aller verfügbaren Ressourcen und deren effektiver Einsatz sind angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs, der sich aus dem grünen Wandel ergibt, von besonderer Bedeutung. Auf Unionsebene werden entsprechende Maßnahmen durch den Unionshaushalt und NextGenerationEU unterstützt. Sie werden im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, des Mechanismus für einen gerechten Übergang, einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang, des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU), Erasmus+, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer, des LIFE-Programms, des Programms Horizont Europa, des Modernisierungsfonds und des Innovationsfonds (44) sowie der Fonds im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) umgesetzt. Darüber hinaus unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch das Instrument für technische Hilfe, indem sie maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Gestaltung und Umsetzung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität unterstützen. |
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Das Europäische Semester ist der wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierungsrahmen der Union. Es wird diese Rolle auch in der Phase des Wiederaufbaus und beim Vorantreiben des grünen und des digitalen Wandels spielen, wobei das Semester den vier Dimensionen der wettbewerbsfähigen Nachhaltigkeit Rechnung trägt und die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt. Im Rahmen des Europäischen Semesters wird die Kommission die sozioökonomischen Ergebnisse und Auswirkungen genau beobachten und gegebenenfalls gezielte länderspezifische Empfehlungen vorschlagen, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird. Die Komplementarität mit den Maßnahmen, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, wird eine Priorität sein. Die Überwachung dieser Empfehlung wird daher gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters – auch im Rahmen der einschlägigen Ausschüsse in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen – auf der Grundlage angemessener Bewertungen, Evaluierungen der politischen Auswirkungen und des Stands der Umsetzung der in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien erfolgen. Die Überwachungsregelung wird keinen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen. |
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(28) |
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausarbeitung und der endgültigen Aktualisierung ihrer NEKP im Jahr 2023 bzw. 2024 gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf diese Empfehlung zurückgreifen, um die Berücksichtigung von Auswirkungen in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Verteilungsgerechtigkeit sowie von Aspekten des gerechten Übergangs im Rahmen der fünf Dimensionen der Energieunion zu prüfen und die strategischen Maßnahmen zur Bewältigung dieser Auswirkungen weiter zu verbessern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Energiearmut liegt. |
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(29) |
Darüber hinaus kann die Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlung auf den vorhandenen Erkenntnissen im Zusammenhang mit den etablierten multilateralen Überwachungsprozessen, etwa im Rahmen des Europäischen Semesters, aufbauen. Der Rat oder die Kommission können gemäß Artikel 150 bzw. 160 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Ausschüssen, insbesondere mit dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik, den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss für Sozialschutz ersuchen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Umsetzung dieser Empfehlung auf der Grundlage einer angemessenen Berichterstattung durch die Kommission und anderer multilateraler Überwachungsinstrumente zu prüfen. Ebenfalls vor diesem Hintergrund arbeitet die Kommission daran, die Verfügbarkeit von – nach Geschlecht aufgeschlüsselten – Daten zu verbessern, um den Rahmen und die methodischen Leitlinien zu aktualisieren und zu nutzen, unter anderem für die Messung der Energie- und Verkehrsarmut und der ökologischen Ungleichheiten, sowie für die Bewertung der Wirksamkeit und der tatsächlichen Auswirkungen strategischer Maßnahmen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
ZIEL
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(1) |
Im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Grünen Deals und der europäischen Säule sozialer Rechte soll diese Empfehlung sicherstellen, dass der Übergang der Union zu einer klimaneutralen und ökologisch nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 gerecht ist und niemand zurückgelassen wird. |
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(2) |
Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern umfassende und kohärente Maßnahmenpakete anzunehmen und umzusetzen, in denen die beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekte berücksichtigt werden, um einen gerechten Übergang in allen Politikbereichen, insbesondere in der Klima-, Energie- und Umweltpolitik, zu fördern und öffentliche und private Mittel optimal zu nutzen. |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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(3) |
Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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MAßNAHMENPAKETE FÜR EINEN GERECHTEN GRÜNEN WANDEL
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(4) |
Um hochwertige Arbeitsplätze für einen gerechten Übergang zu fördern und sich dabei auf die Empfehlung (EU) 2021/402 zu stützen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die folgenden Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um die vom grünen Wandel am stärksten betroffenen Menschen, insbesondere jene in prekärer Lage, zu unterstützen, und ihnen gegebenenfalls dabei zu helfen, durch Beschäftigung oder Selbstständigkeit den Übergang zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die zu den Klima- und Umweltzielen beitragen, zu vollziehen:
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(5) |
Um einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung und lebenslangem Lernen sowie Chancengleichheit – auch im Hinblick auf eine stärkere Gleichstellung der Geschlechter – zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die folgenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern bei gleichzeitiger Achtung ihrer Autonomie durchzuführen sind, insbesondere zur Unterstützung von Menschen und Haushalten, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind, vor allem von solchen in prekärer Lage:
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(6) |
Um sicherzustellen, dass die Steuer-, Sozialleistungs- und Sozialschutzsysteme, einschließlich politischer Maßnahmen zur sozialen Inklusion, im Kontext des grünen Wandels weiterhin gerecht sind, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung 2019/C 387/01 des Rates (56), werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die folgenden Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten vom grünen Wandel betroffenen Menschen und Haushalte, insbesondere derjenigen in prekären Situationen, in Betracht zu ziehen, um Beschäftigungsübergänge, einschließlich des Übergangs zu Wirtschaftstätigkeiten, die einen Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen leisten, zu unterstützen, Energie- und Verkehrsarmut im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten zu verhindern und zu lindern und regressive Auswirkungen strategischer Maßnahmen abzumildern:
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(7) |
Um den Zugang zu erschwinglichen essenziellen Dienstleistungen und Wohnraum für die am stärksten vom grünen Wandel betroffenen Menschen und Haushalte zu gewährleisten, insbesondere für jene, die sich in einer prekären Lage befinden und deren Regionen aufgrund des Übergangs vor Herausforderungen stehen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
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BEREICHSÜBERGREIFENDE ELEMENTE FÜR POLITISCHE MAßNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG EINES GERECHTEN GRÜNEN WANDELS
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(8) |
Um den grünen Wandel auf inklusive und demokratische Weise voranzutreiben, die Ziele des gerechten Übergangs von Anfang an in die Politikgestaltung auf allen Ebenen einzubeziehen und einen wirksamen gesamtgesellschaftlichen Ansatz für Maßnahmen des gerechten Übergangs zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten ermutigt:
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(9) |
Um die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten und Fakten zu gewährleisten, die für die Einführung solider sozial- und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität erforderlich sind, werden die Mitgliedstaaten ermutigt:
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OPTIMALE NUTZUNG ÖFFENTLICHER UND PRIVATER MITTEL
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(10) |
Um kosteneffiziente Investitionen und finanzielle Unterstützung, auch für kleine und mittlere Unternehmen, im Einklang mit dem Rahmen für staatliche Beihilfen bereitzustellen, um die sozialen und arbeitsmarktbezogenen Aspekte eines gerechten grünen Wandels anzugehen und dabei Synergien zwischen den verfügbaren Programmen und Instrumenten zu nutzen und sich auf die am stärksten betroffenen Regionen und industriellen Ökosysteme zu konzentrieren, werden die Mitgliedstaaten ermutigt:
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KÜNFTIGE MAßNAHMEN FÜR EINEN GERECHTEN GRÜNEN WANDEL
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(11) |
Im Hinblick auf sinnvolle Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung begrüßt der Rat die Absicht der Kommission, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
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Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. DUSSOPT
(1) IPCC, 2021. Climate Change 2021: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Sixth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change.
(2) Szewczyk, W., Feyen. L., Matei, A., Ciscar, J.C., Mulholland, E., Soria, A. (2020), Economic analysis of selected climate impacts, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, doi:10.2760/845605.
(3) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(4) Europäische Kommission (2021), PESETA IV-Studie „Climate change impacts and adaptation in Europe“, Gemeinsame Forschungsstelle, Sevilla, http://ec.europa.eu/jrc/en/peseta-iv.
(5) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(6) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(7) Beispielsweise in Bezug auf die Infrastruktur wird die Union in diesem Jahrzehnt zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 350 Mrd. EUR pro Jahr benötigen, um sein Emissionsreduktionsziel für 2030 allein durch Energiesysteme zu erreichen, und ferner weitere 130 Mrd. EUR für andere Umweltziele.
(8) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757 (COM(2021) 551 final).
(9) In den Leitlinien wird das Konzept des gerechten Übergangs definiert und werden politische Entscheidungsträger und Sozialpartner aufgefordert, einen gerechten Übergang auf globaler Ebene zu fördern.
(10) Vgl. Dokument ST 14545/2018 REV 1.
(11) Die europäische Säule sozialer Rechte, die vom Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament und der Kommission auf dem Gipfel in Göteborg im November 2017 proklamiert und unterzeichnet wurde, ist der Kompass der Union auf dem Weg zu einem starken sozialen Europa.
(12) Um dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, muss Europa sich bemühen, die geschlechtsspezifischen Beschäftigungsunterschiede im Vergleich zu 2019 mindestens zu halbieren; den Anteil junger Menschen (15-29 Jahre), die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden (NEET), auf 9 % zu senken und das Angebot an formaler frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu erhöhen.
(13) Insbesondere sollten mindestens 80 % der 16- bis 74-Jährigen über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen und der Anteil der frühen Schulabgänger weiter reduziert und die Teilnahme an der Sekundarstufe II erhöht werden.
(14) Von den 15 Millionen Menschen, die aus der Armut oder sozialen Ausgrenzung befreit werden sollen, sollten mindestens 5 Millionen Kinder sein.
(15) Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“.
(16) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung zur Mitteilung „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (SWD(2020) 176 final). Die Hochrechnungen beruhen auf E-QUEST, wobei ein Szenario mit „niedrigerer Besteuerung geringqualifizierter Arbeitskräfte“ zugrunde gelegt wurde.
(17) Europäische Kommission (2019), Sustainable growth for all: choices for the future of Social Europe, Employment and Social Developments in Europe 2019, 4. Juli 2019. Auf der Grundlage der eingehenden Analyse, die der Mitteilung der Kommission COM(2018) 773 beigefügt ist.
(18) SWD(2020) 176 final.
(19) SWD(2020) 176 final.
(20) Europäische Kommission (2019), „Sustainable growth for all: choices for the future of Social Europe, Employment and Social Developments in Europe 2019“, Kapitel 5, 4. Juli 2019, und Europäische Kommission (2020), „Leaving no one behind and striving for more: fairness and solidarity in the European social market economy“, Employment and Social Developments in Europe 2020, Kapitel 4.2.2, 15. September 2020. Die Gesamtarmut wird in diesem Zusammenhang anhand des vereinbarten Indikators für die Armutsgefährdungsquote gemessen, der im Einklang mit den Indikatoren des sozialpolitischen Scoreboards und dem damit verbundenen Kernziel für 2030 im Rahmen des Aktionsplans für die europäische Säule sozialer Rechte steht.
(21) IEEP (2021), Green taxation and other economic instruments: internalising environmental costs to make the polluter pay.
(22) Darüber hinaus sind bis zu 6,2 % der Menschen, die in der Union leben, d. h. über 27 Millionen Menschen, mit der Bezahlung der Rechnungen ihrer Versorgungsunternehmen im Rückstand.
(23) Europäische Kommission (2019), EPOV Annual Report: Addressing Energy Poverty in the European Union: State of Play and Action, S. 6.
(24) Siehe den Bericht über den Workshop zum Thema „Energiearmut“, der am 9. November 2016 für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des Europäischen Parlaments organisiert wurde.
(25) Siehe Gender perspective on access to energy in the EU (europa.eu), Gender and energy| European Institute for Gender Equality (europa.eu), GFE-Gender-Issues-Note-Session-6.2.pdf (oecd.org).
(26) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(27) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(28) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(29) Insbesondere die jährlichen Strategien für nachhaltiges Wachstum 2021 und 2022, die Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet 2021 und die länderspezifischen Empfehlungen.
(30) Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 8.3.2021, S. 1).
(31) Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 22).
(32) Beschluss (EU) 2021/1868 des Rates vom 15. Oktober 2021 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 1).
(33) Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“.
(34) Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: Einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“.
(35) Empfehlung 2020/C 417/01 des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).
(36) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).
(37) Im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung) (COM(2021) 563 final) ist eine solche Verlagerung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom hin zu Klima- und Umweltzielen vorgesehen.
(38) Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).
(39) „Europäische Säule sozialer Rechte“, feierlich proklamiert vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, 17. November 2017, Grundsatz 20.
(40) „Europäische Säule sozialer Rechte“, feierlich proklamiert vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, 17. November 2017, Grundsatz 19 Buchstabe a.
(41) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) (COM(2021) 558 final).
(42) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (COM(2021) 802 final).
(43) Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35).
(44) Außerhalb des Unionshaushalts und von NextGenerationEU.
(45) Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)(„Taxonomie-Verordnung“) enthält ein gemeinsames Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten.
(46) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(47) Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, den Begriff „schutzbedürftige Kunden“ zu definieren, er umfasst jedoch im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zur Energiearmut, C/2020/9600 final (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35), Haushalte, die nicht in der Lage sind, ihre Wohnungen angemessen zu heizen oder zu kühlen, und/oder die mit der Zahlung ihrer Rechnungen im Rückstand sind.
(48) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(49) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) (COM(2021) 558 final).
(50) Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“.
(51) Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) und der Bekanntmachung der Kommission „Sozialorientierte Beschaffung – Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – 2. Ausgabe“ (ABl. C 237 vom 18.6.2021, S. 1).
(52) Empfehlung 2018/C 153/01 des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1).
(53) Empfehlung 2014/C 88/01 des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).
(54) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über individuelle Lernkonten (Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.).
(55) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.).
(56) Empfehlung 2019/C 387/01 des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1).
(57) Gegebenenfalls im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (C/2022/481).
(58) „Bürger-Energie-Gemeinschaften“ wie in Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) definiert.
(59) Mitteilung der Kommission „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität – Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020) 789 final).
(60) Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Europäischer Klimapakt“.
(61) Siehe die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2021 zur künftigen Governance des Europäischen Forschungsraums (EFT), in denen die politische EFR-Agenda 2022-2024 dargelegt wird, darunter Maßnahme 4 zu attraktiven und nachhaltigen Forschungslaufbahnen, Maßnahme 7 zur besseren Valorisierung von Wissen, Maßnahme 12 zur Beschleunigung des grünen/digitalen Wandels sowie Maßnahme 20 zu FuI-Investitionen und Reformen.
(62) Wie in der Aktualisierung der Industriestrategie angekündigt, z. B. Baugewerbe, energieintensive Industrien oder Mobilität.
(63) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
(64) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“.
(65) Durchgeführt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Zugang zu Daten des öffentlichen Sektors, wie etwa der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).