24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/79


EMPFEHLUNG (EU) 2022/290 DES RATES

vom 22. Februar 2022

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung erlassen (1).

(2)

Der Rat hat am 2. Februar 2021 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (2) geändert, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten.

(3)

Mit dieser Änderung wurden Mechanismen eingeführt, um die Verbreitung besorgniserregender Varianten von SARS-COV-2 in der EU einzudämmen (3).

(4)

Am 20. Mai 2021 änderte der Rat die Empfehlung (EU) 2020/912 (4), um der Einführung und den positiven Auswirkungen der Impfkampagnen bei der Eindämmung der Ausbreitung des Virus Rechnung zu tragen und die Einschleppung neu aufkommender unter Beobachtung stehender und besorgniserregender Varianten in die EU und deren Ausbreitung weiter einzudämmen.

(5)

Am 14. Juni 2021 nahmen das Parlament und der Rat die Verordnungen (EU) 2021/953 (5) und (EU) 2021/954 (6) über das digitale COVID-Zertifikat der EU an. Das digitale COVID-Zertifikat der EU hat sich als wesentliches Instrument zur Wiederherstellung des Reiseverkehrs innerhalb der EU erwiesen.

(6)

Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/953 hat die Kommission mehrere Durchführungsrechtsakte erlassen, gemäß denen COVID-19-Zertifikate, die von einem bestimmten Drittland ausgestellt wurden, als den von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die unter solche Durchführungsrechtsakte fallen, können somit sicher und zuverlässig authentifiziert werden. Daher haben das digitale COVID-Zertifikat der EU und insbesondere die auf dieser Grundlage erlassenen Durchführungsbeschlüsse auch die sichere Wiederöffnung für den Reiseverkehr aus Drittländern in die EU erleichtert. (7)

(7)

Die in der Empfehlung (EU) 2020/912 dargelegte derzeitige Vorgehensweise sollte aktualisiert werden, um der Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU sowie der Entwicklung der Pandemie, einschließlich des Auftretens der besorgniserregenden Omikron-Variante, der steigenden Impfquote und der schrittweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen weltweit, Rechnung zu tragen.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Oktober 2021 forderte der Europäische Rat angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Lage eine fortgesetzte Koordinierung zur Erleichterung der Freizügigkeit in der EU und der Reisen in die EU sowie die Überarbeitung der beiden Empfehlungen, einschließlich der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates.

(9)

Der standardmäßige Anerkennungszeitraum für die von Drittländern nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellten Impfzertifikate sollte auf 270 Tage festgesetzt werden. Im Interesse einer koordinierten Vorgehensweise sollten die Mitgliedstaaten Impfzertifikate, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt wurden, nicht akzeptieren, wenn seit der Verabreichung der darin angegebenen Dosis mehr als 270 Tage vergangen sind. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten Impfzertifikate anerkennen, aus denen hervorgeht, dass nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis verabreicht wurde.

(10)

Um die sichere Einreise in die EU weiter zu erleichtern, sollte der Schwellenwert für die kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle von 75 auf 100 pro 100 000 Einwohner erhöht werden. Gleichzeitig sollte auch die vorgeschriebene wöchentliche Mindesttestquote von 300 auf 600 Tests pro 100 000 Einwohner angehoben werden, um den verbesserten Testkapazitäten fast zwei Jahre nach dem ersten Auftreten des Virus Rechnung zu tragen. Dies dürfte die Zuverlässigkeit der Daten weiter erhöhen, die dafür den Ausschlag geben, inwieweit nicht unbedingt notwendige Reisen aus einem bestimmten Drittland möglich sein sollten.

(11)

Um bessere Voraussetzungen für nicht unbedingt notwendige Reisen in die Union zu schaffen und die Vorhersehbarkeit für Reisende aus Drittländern zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur COVID-19-Impfstoffe akzeptieren, deren Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genehmigt wurde, sondern auch Impfstoffe, die das Verfahren der Notfallzulassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durchlaufen haben.

(12)

Wenn keine Impfung vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus nicht unbedingt notwendige Reisen von Personen gestatten, die innerhalb von 180 Tagen vor ihrer Reise in die EU von COVID-19 genesen und im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines als gleichwertig anerkannten Zertifikats sind.

(13)

Um das Risiko der Übertragung von SARS-CoV-2 weiter zu verringern, könnten die Mitgliedstaaten außerdem einen gültigen Nachweis für einen negativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (RT-PCR-Test) vor der Abreise verlangen, wenn der Reisende entweder i) einen COVID-19-Impfstoff erhalten hat, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, der aber nicht in der Liste der in der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoffe aufgeführt ist, oder ii) innerhalb von 180 Tagen vor der Reise in die EU von COVID-19 genesen ist.

(13a)

Da es möglicherweise nicht möglich ist, die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Impfzertifikate zu überprüfen, die von Drittländern ausgestellt wurden, die nicht den Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU oder die nicht ein als gleichwertig anerkanntes Impfzertifikat nutzen, könnten die Mitgliedstaaten auch einen gültigen Nachweis für einen negativen RT-PCR-Test vor der Abreise verlangen, wenn der Reisende vollständig mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft ist, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurde, aber nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines als diesem gleichwertig anerkannten Zertifikats ist.

(14)

Kinder über 6 und unter 18 Jahren sollten unter der Bedingung reisen können, dass sie vor der Abreise einem RT-PCR-Test unterzogen wurden, dessen Ergebnis negativ ist. In diesen Fällen könnten die Mitgliedstaaten nach der Ankunft die Durchführung weiterer Tests, Quarantäne oder Selbstisolierung vorschreiben. Für Kinder über 6 und unter 18 Jahren, die im Besitz eines gültigen COVID-19-Impfnachweises sind, der nach Verabreichung eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde, sollte kein Test erforderlich sein. Kinder unter sechs Jahren, die mit einem Erwachsenen reisen, sollten keinen zusätzlichen Anforderungen unterliegen.

(14a)

Die Mitgliedstaaten könnten nicht unbedingt notwendige Reisen von Personen gestatten, für die eine akzeptierte COVID-19-Impfung medizinisch kontraindiziert ist, sofern diese Personen die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben und vor der Abreise einem RT-PCR-Test unterzogen wurden, dessen Ergebnis negativ ist.

(15)

Angesichts der steigenden Impfquote weltweit wird nunmehr die Erwägung als angemessen erachtet, schrittweise vom derzeitigen hybriden länder-/personenbezogenen zu einem rein personenbezogenen Ansatz überzugehen, sodass sich die Aufhebung der Reisebeschränkungen ausschließlich auf den Impfstatus oder die von den Reisenden ausgeübten Funktion bzw. die Notwendigkeit der Reise stützt. Derzeit gibt es jedoch noch immer Drittländer mit einem begrenzten Zugang zu Impfstoffen oder mit einer niedrigen Impfquote. Um Drittländern Zeit zur Erhöhung ihrer Impfquoten einschließlich der Verabreichung von Auffrischungsdosen zu geben und somit die Gültigkeit ihrer Impfzertifikate zu gewährleisten, und nach Durchführung einer allgemeinen Bewertung der Impflage in Drittländern auf der Grundlage von Daten, die unter anderem von den EU-Delegationen übermittelt werden, sollte die Kommission bis zum 30. April 2022 die Empfehlung im Hinblick auf die Streichung von Anhang I überprüfen und dabei der weltweit steigenden Impfquote Rechnung tragen. Die Kommission sollte dem Rat Bericht erstatten und könnte ihm gegebenenfalls einen Vorschlag zur Streichung von Anhang I unterbreiten.

(16)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(17)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (9) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(18)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(19)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(20)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (15) genannten Bereich gehören.

(21)

Die in den Erwägungsgründen 15 bis 19 dargelegte Rechtsstellung dieser Empfehlung lässt die Notwendigkeit unberührt, dass alle Mitgliedstaaten im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Schengen-Raums in koordinierter Weise über die Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die Union entscheiden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/912 wird wie folgt geändert:

1.

Ab dem 1. März 2022 wird in Nummer 2 Absatz 2 die Zahl „75“ durch die Zahl „100“ und die Zahl „300“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

2.

Ab dem 1. März 2022 erhalten Nummer 6a Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„Unbeschadet Nummer 6 Buchstaben a und b sollten Mitgliedstaaten, die einen Impfnachweis akzeptieren, um Reisebeschränkungen zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU grundsätzlich auch für Reisende aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines der in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zugelassenen COVID-19-Impfstoffe erhalten haben, sofern seit der Verabreichung der im Impfzertifikat für den Abschluss der ersten Impfserie angegebenen Dosis weniger als 270 Tage vergangen sind, oder die nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten könnten die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU auch für Reisende aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben, sofern seit der Verabreichung der im Impfzertifikat für den Abschluss der ersten Impfserie angegebenen Dosis weniger als 270 Tage vergangen sind, oder die nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten sollten die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU auch für Reisende aufheben, die innerhalb von 180 Tagen vor der Reise in die EU von COVID-19 genesen sind.

Zu diesem Zweck sollten Personen, die eine nicht unbedingt notwendige Reise in einen Mitgliedstaat unternehmen möchten, im Besitz von Folgendem sein:

a)

eines gültigen COVID-19-Impfnachweises, der nach Verabreichung eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde, oder

b)

eines gültigen COVID-19-Impfnachweises, der nach Verabreichung eines COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, der aber nicht in der Liste der in der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoffe aufgeführt ist, oder

c)

eines gültigen Genesungsnachweises.

Für Reisende, die unter die Buchstaben b und c fallen, könnte der Mitgliedstaat auch einen gültigen Nachweis für einen negativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (RT-PCR-Test) vor der Abreise verlangen, der frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde. Für Reisende, die unter Buchstabe b fallen, könnten die Mitgliedstaaten zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne oder Impfung mit einem in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoff anwenden.

Zusätzlich zu den digitalen COVID-Zertifikaten der EU sollten die Mitgliedstaaten solche COVID-19-Impf- oder Genesungsnachweise akzeptieren, wenn sie Zertifikaten entsprechen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) in einem von der Kommission gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt als gleichwertig anerkannt wurden.

Wurde kein solcher Rechtsakt in Bezug auf von einem Drittland ausgestellte Zertifikate erlassen, könnten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht einen von dem Drittland ausgestellten Test- und Impfnachweis akzeptieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats sowie das Vorhandensein aller einschlägigen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 überprüft werden müssen.

In einem solchen Fall könnten sie verlangen, dass Reisende, die vollständig mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurden, für den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, die aber nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines als gleichwertig anerkannten COVID-Zertifikats sind, einen gültigen Nachweis für einen negativen RT-PCR-Test vor der Abreise vorlegen.

Sofern sie nicht unter die oben genannten Bestimmungen fallen, sollten Kinder über 6 und unter 18 Jahren auch nicht unbedingt notwendige Reisen in einen Mitgliedstaat unternehmen dürfen, wenn sie im Besitz eines gültigen Nachweises für einen negativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR-Test) sind, der frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde. In diesen Fällen könnten die Mitgliedstaaten die Durchführung weiterer Tests, Quarantäne oder Selbstisolierung nach der Ankunft vorschreiben. Kinder unter 6 Jahren, die mit einem Erwachsenen reisen, sollten keinen zusätzlichen Anforderungen unterliegen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).“ "

3.

Eine neue Nummer 12 wird eingefügt:

„12.

Die Empfehlung sollte bis zum 30. April 2022 von der Kommission im Hinblick auf die Streichung von Anhang I unter Berücksichtigung der weltweit steigenden Impfquote überprüft werden.

Die Kommission sollte dem Rat Bericht erstatten und könnte ihm gegebenenfalls einen Vorschlag zur Streichung von Anhang I unterbreiten.“

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1).

(2)  Empfehlung (EU) 2021/132 des Rates vom 2. Februar 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 41 vom 4.2.2021, S. 1).

(3)  Der „erweiterte EU-Raum“ umfasst alle Schengen-Länder (sowie Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern) und die vier assoziierten Schengen-Länder. Auch Irland gehört dazu, sollte es sich diesen Maßnahmen anschließen.

(4)  Empfehlung (EU) 2021/816 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 182 vom 21.5.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(7)  Die aktualisierte Liste der Gleichwertigkeitsbeschlüsse ist auf folgender Website veröffentlicht:

https://ec.europa.eu/info/publications/commission-implementing-decisions-eu-equivalence-covid-19-certificates-issued-non-eu-countries_en

(8)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(10)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(12)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(14)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(15)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).