30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/4


BESCHLUSS (EU) 2022/2585 DES RATES

vom 8. November 2022

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde durch den Beschluss 2014/146/EU des Rates (2) geschlossen und ist am 28. Januar 2014 in Kraft getreten.

(2)

Im ersten Protokoll (3) zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.

(3)

Im zweiten Protokoll (4) zum Abkommen sind für einen Zeitraum von vier Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 7. Dezember 2021.

(4)

Ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Mauritius (5) hat die Anwendung des zweiten Protokolls des Abkommens bis zum 4. Oktober 2022 verlängert.

(5)

Am 28. September 2021 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung von Mauritius über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen.

(6)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und am 7. Mai 2022 wurde ein neues Protokoll zur Durchführung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) für einen Zeitraum von vier Jahren paraphiert.

(7)

Ziel des Protokolls ist es, das Abkommen so umzusetzen, dass die Union und Mauritius bei der Förderung der Kooperation in den Bereichen Meereswirtschaft, Aquakultur, nachhaltige Entwicklung der Ozeane, maritime Raumplanung, Meeresenergie und Meeresumwelt, Entwicklung der Meerespolitik und der blauen Wirtschaft enger zusammenarbeiten und gleichzeitig zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beitragen können.

(8)

Das Protokoll sollte daher vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.

(9)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone von Mauritius und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten, sollte das Protokoll so bald wie möglich in Kraft treten.

(10)

Das Protokoll sollte daher ab dem Datum seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, und dieser Beschluss sollte bei seiner Annahme in Kraft treten.

(11)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und hat am 24. Oktober 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Mauritius (2022-2026) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls genehmigt (7),

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 18 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. STANJURA


(1)   ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2)

(3)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 9).

(4)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3).

(5)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 45).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  Siehe Seite … dieses Amtsblatts.