21.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/15


BESCHLUSS (EU) 2022/2517 DES RATES

vom 12. Dezember 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates (2) unterzeichnet und wird seit dem 29. Juni 2022 vorläufig angewandt.

(2)

Mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und sein Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft.

(3)

Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens bestimmt, dass sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben muss. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden.

(4)

Nach Artikel 5 des Abkommens gilt das Abkommen bis zum 31. März 2023. Der Gemischte Ausschuss ist jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einzuberufen, um die Notwendigket einer Verlängerung des Abkommens zu prüfen und über eine solche Verlängerung zu entscheiden.

(5)

Damit sowohl die Union als auch die Republik Moldau weiterhin von dem Abkommen profitieren können, sollte es bis zum 30. Juni 2024 verlängert werden.

(6)

In seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 wird der Gemischte Ausschuss Beschlüsse über seine Geschäftsordnung und über die Notwendigkeit einer Verlängerung des Abkommens sowie über die Dauer einer solchen Verlängerung annehmen.

(7)

Es ist daher zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da seine Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden.

(8)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung und der Verlängerung des Abkommens sowie der Dauer dieser Verlängerung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (3).

Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen der Entwürfe der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)   ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 1).

(3)  Siehe Dokumente ST 15347/22 ADD1 und ST 15347/22 ADD2 unter http://register.consilium.europa.eu.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRASSENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom …

über die Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens muss sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.Daher sollte die im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Geschäftsordnung angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Geschäftsordnung

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz


(1)   ABl. EU L 181 vom 7.7.2022, S. 4.


ANHANG

Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

Artikel 1

Delegationsleiter

(1)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter. Der Delegationsleiter kann für eine bestimmte Sitzung durch den stellvertretenden Leiter oder einen Stellvertreter ersetzt werden.

(2)   Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt. Der Leiter der betreffenden Delegation oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Leiter oder der benannte Stellvertreter führt den Vorsitz.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemischte Ausschuss wird zudem spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens die Notwendigkeit einer Verlängerung desselben zu prüfen und über eine solche zu entscheiden.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit oder in anderer Form (z. B. Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen) abhalten.

(3)   Die Sitzungen finden so weit wie möglich abwechselnd in einem Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Republik Moldau statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(4)   Arbeitssprache ist Englisch.

(5)   Sobald Termin und Ort der Sitzungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden, werden die Sitzungen von der Europäischen Kommission für die Europäische Union und von dem für den Straßenverkehr zuständigen Ministerium für die Republik Moldau einberufen.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. Erforderlichenfalls kann am Ende der Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen eine Pressemitteilung verfasst werden.

Artikel 3

Delegationen

(1)   Vor jeder Sitzung teilen die Delegationsleiter einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen für die Sitzung mit.

(2)   Mit einvernehmlicher Zustimmung des Gemischten Ausschusses können Vertreter von Interessenträgern der Kraftverkehrsbranche als Beobachter zu den Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen eingeladen werden.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann, wenn dies einvernehmlich vereinbart wurde, andere Interessenträger oder Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen einladen, um Informationen zu bestimmten Themen einzuholen.

(4)   Beobachter nehmen nicht an der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses teil.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums der Republik Moldau nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte für den Gemischten Ausschuss wahr.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Die Delegationsleiter legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung wird den Delegationsmitgliedern vom Sekretariat spätestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Angelegeheiten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3)   Die Delegationsleiter können die in Absatz 1 genannte Frist verkürzen, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Artikel 6

Protokoll

(1)   Nach jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses wird ein Protokollentwurf angefertigt. Darin werden die erörterten Themen und die angenommenen Beschlüsse aufgeführt.

(2)   Binnen eines Monats nach der Sitzung legt der Leiter der gastgebenden Delegation dem Leiter der anderen Delegation den Protokollentwurf – über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses – zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor.

(3)   Nach seiner Annahme wird das Protokoll von den Delegationsleitern in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet, wobei jede Vertragspartei eine Originalausfertigung zu den Akten nimmt. Die Delegationsleiter können beschließen, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

(4)   Das Protokoll der Sitzungen des Gemischten Ausschusses ist öffentlich, sofern nicht von einer der Vertragsparteien etwas anderes bestimmt wird.

Die Delegationsleiter können die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen und für die in Absatz 3 genannte Annahme ein Datum vereinbaren, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

Sofern erforderlich und hinreichend begründet, können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Hierzu tauschen die Delegationsleiter die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemischte Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, und deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Vertragspartei kann jedoch beantragen, dass der Gemischte Ausschuss zur Erörterung der Angelegenheit einberufen wird.

Artikel 8

Beratung

(1)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefasst.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(3)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet und dem Sitzungsprotokoll beigefügt.

(4)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.

(5)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses können von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung der Beschlüsse für ihre Akten.

Artikel 9

Arbeitsgruppen

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Das Mandat einer Arbeitsgruppe wird vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens genehmigt und dem Beschluss über die Einsetzung der Arbeitsgruppe als Anhang beigefügt.

(2)   Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(3)   Die Arbeitsgruppen werden unter der Leitung des Gemischten Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss richten.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann jederzeit beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihre Mandate zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 10

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation entstehen.

(2)   Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Änderungen der Geschäftsordnung

Der Gemischte Ausschuss kann diese Geschäftsordnung jederzeit durch einen nach Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens gefassten Beschluss ändern.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES DURCH DAS ABKOMMENZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRASSENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom …

über die Verlängerung des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gemischte Ausschuss hat seine Geschäftsordnung mit dem Beschluss 1/2022 vom [15. Dezember 2022] angenommen.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) gilt das Abkommen bis zum 31. März 2023.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um die Notwendigkeit einer Verlängerung des Abkommens zu prüfen und über eine solche sowie ihre Dauer zu entscheiden.

(4)

Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Moldau Vorteile in Bezug auf den Handel mit sich gebracht hat und dass die Zunahme der Kraftverkehrsdienste auch den Kraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien zugutegekommen ist.

(5)

Durch das Abkommen konnte die Republik Moldau damit beginnen, ihren Handel auf die Europäische Union auszurichten; es hat somit zur schrittweisen Einbindung der moldauischen Wirtschaft in die westliche Wirtschaft beigetragen. Zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßenverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat es auch die Ausfuhr ukrainischer Güter erleichtert und so einen Beitrag zu den Solidaritätskorridoren geleistet.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinaus verstanden werden.

(7)

Daher ist es zweckmäßig, das Abkommen bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung des Abkommens

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz


(1)   ABl. EU L 181 vom 7.7.2022, S. 4.