12.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/1


BESCHLUSS (EU) 2022/2417 DES RATES

vom 26. Juli 2022

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates (2) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 29. Juni 2022 unterzeichnet.

(2)

Angesichts der erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Republik Moldau aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine konfrontiert ist, müssen Betreiber aus der Republik Moldau alternative Transitstrecken für den Straßenverkehr durch die Europäische Union und neue Märkte für die Ausfuhr ihrer Waren finden.

(3)

Da die durch das multilaterale Kontingentsystem der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister im Rahmen des Weltverkehrsforums erteilten Genehmigungen und die bestehenden bilateralen Abkommen mit der Republik Moldau den Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Republik Moldau nicht die nötige Flexibilität bieten, um ihren Betrieb durch die und mit der Union vorauszuplanen und auszuweiten, ist es von entscheidender Bedeutung, den Güterkraftverkehr sowohl für den bilateralen Betrieb als auch für den Transitverkehr zu liberalisieren.

(4)

Im Hinblick auf die außergewöhnlichen und einzigartigen Umstände, die die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens erfordern und im Einklang mit den Verträgen, ist es angemessen, dass die Union die entsprechende geteilte Zuständigkeit, die ihr die Verträge gewähren, zeitweilig ausübt. Jede Auswirkung dieses Beschlusses auf die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sollte jedoch zeitlich streng begrenzt sein. Die von der Union auf der Grundlage dieses Beschlusses und des Abkommens ausgeübte Zuständigkeit sollte daher nur während der Geltungsdauer des Abkommens ausgeübt werden. Dementsprechend wird die so ausgeübte geteilte Zuständigkeit von der Union nicht mehr ausgeübt, sobald das Abkommen nicht mehr gilt. Unbeschadet anderer Maßnahmen der Union und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union wird diese Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) danach wieder von den Mitgliedstaaten ausgeübt. Außerdem wird daran erinnert, dass sich gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 25 über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit die Ausübung der Zuständigkeit der Union in diesem Beschluss nur auf die durch diesen Beschluss geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich erstreckt. Die Ausübung der Zuständigkeit der Union durch diesen Beschluss berührt nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder künftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte mit anderen Drittländern in diesem Bereich oder deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

(1)   Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen ist auf die Geltungsdauer des Abkommens begrenzt. Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union beendet die Union nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausübung dieser Zuständigkeit unverzüglich, und die Mitgliedstaaten üben wieder ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV aus.

(2)   Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder zukünftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte über den Straßengüterverkehr mit jedwedem Drittstaat und mit der Republik Moldau in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens unberührt, ebenso wie deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.

(3)   Die Ausübung der in Absatz 1 genannten Zuständigkeit durch die Union bezieht sich nur auf die Gegenstände, die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelt sind.

(4)   Dieser Beschluss und das Abkommen berühren nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Straßengüterverkehrs für andere als durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Gegenstände.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 4

Die Europäische Kommission vertritt die Union in dem gemäß Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten als Beobachter unterstützt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KUPKA


(1)  Zustimmung vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 1).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4, veröffentlicht.