28.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/135


BESCHLUSS (GASP) 2022/2319 DES RATES

vom 25. November 2022

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Oktober 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) die Resolution 2653 (2022) verabschiedet, in der er sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Haitis bekräftigt.

(2)

In der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 2653 (2022)“) wird auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrates zu Haiti, insbesondere seine Resolution 2645 (2022) hingewiesen, in der unter anderem die sofortige Einstellung der Bandengewalt und kriminellen Tätigkeiten verlangt und die Bereitschaft des Sicherheitsrates bekundete wurde, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gegen diejenigen zu treffen, die Bandengewalt, kriminelle Tätigkeit oder Menschenrechtsverletzungen begehen oder unterstützen oder deren anderweitiges Handeln den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergräbt.

(3)

In der UNSCR 2653 (2022) wird festgestellt, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, und verlangt, dass Reiseverbote gegen die von nach Ziffer 19 der UNSCR 2653 (2022) eingerichteten Sanktionsausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) benannten Personen ausgesprochen werden, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der von dem Sanktionsausschuss benannten Personen oder Einrichtungen eingefroren werden und dass ein Waffenembargo gegen die von dem Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen verhängt wird.

(4)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr – unmittelbar oder mittelbar – von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der von dem nach Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 2653 (2022)“) eingerichteten Ausschuss benannten Personen und Einrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die von diesem Absatz betroffenen Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Es ist verboten,

a)

technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, unmittelbar oder mittelbar für die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen bereitzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss rechtzeitig über alle Fälle von Verstößen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Rüstungsgütern – einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen – im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer – gegebenenfalls und auf deren Anfrage – am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des illegalen Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie, unmittelbar oder mittelbar, vorgenommen haben, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:

a)

unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt;

b)

Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme;

c)

Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Buchstaben a und b beschriebenen Aktivität benannt wurde, oder Handeln in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti;

d)

Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti;

e)

Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti;

f)

Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei;

g)

Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti;

h)

Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Missionen und Einsätze der Vereinten Nationen in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe;

Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass

a)

die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist;

b)

eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti fördern würde.

(5)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß der Absätze 3 oder 4 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.

Artikel 3

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen stehen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:

a)

unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt;

b)

Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme;

c)

Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Buchstaben a und b beschriebenen Aktivität benannt wurde, oder Handeln in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti;

d)

Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigem Material, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti;

e)

Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti;

f)

Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei;

g)

Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti;

h)

Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Missionen und Einsätze der Vereinten Nationen in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe,

oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren.

Die benannten Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie

a)

für Grundausgaben, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b)

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare, die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen oder die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt sind;

c)

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie

a)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern die Mitgliedstaaten diese Feststellung dem Sanktionsausschuss mitgeteilt haben und diese vom Sanktionsausschuss gebilligt wurde;

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht bzw. die Entscheidung ist vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, entstanden bzw. erlassen worden, begünstigt nicht eine vom Sanktionsausschuss benannte Person oder Einrichtung und wurde dem Sanktionsausschuss durch die Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(5)   Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat festgestellt, dass die Zahlung nicht unmittelbar oder mittelbar von einer in Absatz 1 genannten Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, derartige Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträge auf diesen Konten, oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen;

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren sind und weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

(7)   Unbeschadet der andernorts ausgeführten Programme für humanitäre Hilfe, finden die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung auf die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Haiti durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Haiti beteiligt sind, zu gewährleisten.

Artikel 4

Der Rat ändert einstimmig die Liste im Anhang entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 5

(1)   Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 6

(1)   Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 7

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

a)

für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;

b)

für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu einem „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates (1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 8

Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am, 25. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und der Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1

PERSONEN

1.

Jimmy Cherizier (alias „Barbecue“) hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Benennung: 21. Oktober 2022

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenführer Haitis und steht an der Spitze eines Verbunds haitianischer Banden, der als „G9-Familie und Verbündete“ bekannt ist.

Während seiner Zeit als Offizier der Haitianischen Nationalpolizei plante Cherizier den tödlichen Angriff auf Zivilisten im Stadtviertel La Saline in Port-au-Prince im November 2018 und beteiligte sich auch aktiv daran. Bei diesem Angriff wurden mindestens 71 Menschen getötet, mehr als 400 Häuser zerstört und mindestens sieben Frauen von bewaffneten Banden vergewaltigt. Unter der Führung Cheriziers verübten bewaffnete Gruppen in den Jahren 2018 und 2019 koordinierte, brutale Angriffe in Stadtvierteln von Port-au-Prince. Im Mai 2020 setzten bewaffnete Banden unter der Führung Cheriziers mehrere Stadtviertel von Port-au-Prince einem fünftägigen Angriff aus, bei dem Zivilpersonen getötet und Häuser in Brand gesetzt wurden. Seit dem 11. Oktober 2022 blockieren Cherizier und sein G9-Bandenverbund aktiv den ungehinderten Transport von Treibstoff aus dem Tanklager von Varreux, dem größten in Haiti. Seine Aktionen haben unmittelbar zur wirtschaftlichen Lähmung und humanitären Krise in Haiti beigetragen.