|
21.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/27 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2273 DES RATES
vom 18. November 2022
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen. |
|
(2) |
Es sollten Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Statusvereinbarung mit Montenegro über die Durchführung von operativen Tätigkeiten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet von Montenegro aufgenommen werden. |
|
(3) |
Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(4) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über eine Statusvereinbarung für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet Montenegros aufzunehmen.
Artikel 2
Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates und im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(2) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).