9.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/80


BESCHLUSS (GASP) 2022/2185 DES RATES

vom 8. November 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1939 (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 7. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/919 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 angenommen, mit dem die Umsetzungsfrist für die in Artikel 1 des letzteren Beschlusses genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 verlängert wurde.

(3)

Am 7. Juni 2022 und am 6. September 2022 beantragten das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bzw. das Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstelle eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 um sieben Monate bis zum 30. Juni 2023 in Anbetracht der andauernden Verzögerung bei der Umsetzung von Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

(4)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 genannten Tätigkeiten bis zum 30. Juni 2023 kann ohne Auswirkungen auf die Finanzmittel erfolgen.

(5)

Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Unterabsatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. STANJURA


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 41).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/919 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 201 vom 8.6.2021, S. 27).