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9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/80 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2185 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1939 (1) angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 7. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/919 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 angenommen, mit dem die Umsetzungsfrist für die in Artikel 1 des letzteren Beschlusses genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 verlängert wurde. |
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(3) |
Am 7. Juni 2022 und am 6. September 2022 beantragten das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bzw. das Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstelle eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 um sieben Monate bis zum 30. Juni 2023 in Anbetracht der andauernden Verzögerung bei der Umsetzung von Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. |
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(4) |
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 genannten Tätigkeiten bis zum 30. Juni 2023 kann ohne Auswirkungen auf die Finanzmittel erfolgen. |
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(5) |
Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Unterabsatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 erhält folgende Fassung:
„Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 41).
(2) Beschluss (GASP) 2021/919 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 201 vom 8.6.2021, S. 27).