7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/15


BESCHLUSS (EU) 2022/2128 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(2)

Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Verfolgung seines Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität durch Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen bei gleichzeitiger Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Der Beschluss sieht die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor.

(3)

Seit Erlass des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wurden die Parameter und Bedingungen der GLRG III mehrfach rekalibriert, was angesichts der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Risiken für die Preisstabilität, des geldpolitischen Transmissionsmechanismus und der wirtschaftlichen Aussichten im Euro-Währungsgebiet als notwendig und angemessen angesehen wurde. Diese Anpassungen erfolgten in einem disinflationären Umfeld, das einen stark akkommodierenden geldpolitischen Kurs erforderte, um auf mittlere Sicht Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat der der EZB-Rat am 12. September 2019 zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabebedingungen, zur Gewährleistung der reibungslosen Transmission der Geldpolitik in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, unter anderem die Laufzeit sämtlicher Geschäfte von zwei auf drei Jahre zu verlängern und die geltenden Zinssätze zu senken. Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, um unter anderen das Kreditlimit anzuheben. Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche vorübergehende Senkung der für GLRG III geltenden Zinssätze vorzusehen (3). Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen der GLRG III erneut zu rekalibrieren. Dies soll dazu beitragen, die günstigen Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten und dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat er beschlossen, den Zeitraum, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, bis Juni 2022 zu verlängern sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 und die Erhöhung des Gesamtbetrags, der von Teilnehmern bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann. Seinerzeit hat der EZB-Rat darauf hingewiesen, dass er nach wie vor bereit sei, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Teuerungsrate – im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie – auf nachhaltige Weise seinem Inflationsziel annähert (4).

(4)

Insbesondere während der akuten Phase der COVID-19-Pandemie spielten die soweit erforderlich angepassten GLRG III somit eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Preisstabilität durch den Erhalt günstiger Finanzierungsbedingungen in einem disinflationären Umfeld und die Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses, welcher erforderlich ist, um erheblichen Abwärtsrisiken für die Wirtschaft und die Preisstabilität zu begegnen. In diesem Zeitraum gewährte die Europäische Zentralbank (EZB) den teilnehmenden Kreditinstituten im Rahmen von GLRG III außergewöhnlich günstige Finanzierungsbedingungen, um die Kreditvergabe an die Realwirtschaft in einer Zeit starker Belastungen aufrechtzuerhalten.

(5)

Der rasche und unerwartete Anstieg der Inflation in bislang unbekanntem Ausmaß seit der Einführung des Euro, der vor allem auf unerwartet hohe Energiekosten und Versorgungsmängel zurückzuführen ist, und die erhebliche Aufwärtskorrektur der Aussichten für die mittelfristige Inflation seit Ende 2021 erfordern eine grundlegende Neubewertung des angemessenen geldpolitischen Kurses. Die Energie- und Rohstoffpreise sind nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine stark gestiegen, und die sich daraus ergebenden Handelsstörungen haben zu einer Verschärfung der Versorgungsengpässe, größerer Unsicherheit und sektorenübergreifend zu einem verstärkten Inflationsdruck geführt. Diese drastische Veränderung der Umstände war weder bei der Einrichtung von GLRG III noch bei der Rekalibrierung ihrer Bedingungen vorhersehbar und war in hohem Maße auf externe Schocks zurückzuführen. Diese unerwartete und beispiellose Veränderung der Umstände, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine noch verschärft wird, erfordert Anpassungen des geldpolitischen Kurses und eine Rekalibrierung aller geldpolitischen Instrumente, einschließlich der GLRG III. Insbesondere hat der EZB-Rat eine beschleunigte und vorgezogene Normalisierung der Geldpolitik eingeleitet, um sicherzustellen, dass sich die Inflation mittelfristig im Einklang mit dem Preisstabilitätsmandat der EZB auf den 2 %-Zielwert einpendelt. Seit Dezember 2021 hat der EZB-Rat beschlossen, die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten und des Pandemie-Notfallankaufprogramms einzustellen und anschließend die Leitzinsen der EZB um insgesamt 200 Basispunkte bis heute zu erhöhen.

(6)

Während die Anhebung der wichtigsten Leitzinsen bisher reibungslos an die privaten Haushalte und Unternehmen im Euro-Währungsgebiet weitergegeben wurde, erfordern die derzeitigen Umstände eine Beschleunigung der Transmission der Zinspolitik auf die Finanzierungsbedingungen im weiteren Sinne. Die derzeitige Preisgestaltung von GLRG III impliziert, dass der geltende Zinssatz vor und nach den zwei Sonderzinsperioden vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2022 während der gesamten Laufzeit des jeweiligen Geschäfts an den Einlagesatz oder den Hauptrefinanzierungssatz gebunden ist. Dies verlangsamt die Normalisierung der Kreditvergabekonditionen und beeinträchtigt die Fähigkeit der EZB, ihr Preisstabilitätsmandat zu erfüllen. Tatsächlich passt sich bei Anhebung der Leitzinsen der Zinssatz von GLRG III nur sehr langsam an. Die derzeitigen GLRG III-Bedingungen bieten den teilnehmenden Kreditinstituten somit kaum Anreize zur vorzeitigen Rückzahlung ihrer ausstehenden Beträge. Die derzeitigen GLRG III-Bedingungen tragen auch zum Fortbestand einer umfangreicheren Bilanz des Eurosystems bei, was wiederum der beabsichtigten geldpolitischen Normalisierung entgegenwirkt. Dies liegt daran, dass der Umfang der Bilanz einer Zentralbank ein wichtiges Signal dafür ist, wie akkommodierend die Geldpolitik für die Wirtschaft ist, und die Liquiditätskosten auf dem Markt unmittelbar beeinflusst. Eine Änderung der GLRG III-Bedingungen, die dazu führt, dass Teilnehmer nicht mehr von einer vorzeitigen Rückzahlung ihrer ausstehenden GLGR III-Beträge abgehalten werden, würde daher auch eine Verringerung des Umfangs der Bilanz des Eurosystems begünstigen, wodurch diese stärker mit dem aktuellen geldpolitischen Kurs in Einklang gebracht würde. Mit der Änderung der GLRG III-Bedingungen wird somit das Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität verfolgt, indem die Normalisierung der Finanzierungsbedingungen beschleunigt und der Umfang der Bilanz verringert wird.

(7)

Am 27. Oktober 2022 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, um die zeitnahe Rückführung der Inflation auf den mittelfristig angestrebten Zielwert der EZB von 2 % sicherzustellen. Der EZB-Rat hält das gesamte Spektrum der am 27. Oktober 2022 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den für die mittelfristige Wiederherstellung der Preisstabilität geeigneten geldpolitischen Kurs umzusetzen. Im Rahmen dieses Maßnahmenpakets hat der EZB-Rat beschlossen, dass der für das jeweilige ausstehende GLRG III geltende Zinssatz wie folgt berechnet wird: Ab dem 23. November 2022 und bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeiten Rückzahlung des jeweiligen ausstehenden GLRG III sollte der Zinssatz an die in diesem Zeitraum geltenden durchschnittlichen Leitzinsen der EZB indexiert werden, im Gegensatz zur Laufzeit des jeweiligen GLRG III, um insgesamt zum Prozess der geldpolitischen Normalisierung beizutragen.

(8)

Es wird davon ausgegangen, dass die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geeignet ist, eine Beschleunigung der Normalisierung der Finanzierungsbedingungen herbeizuführen und eine Verringerung des Umfangs der Bilanz des Eurosystems zu bewirken, um das Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zu erreichen. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme zu einer Erhöhung der Refinanzierungskosten der Banken führen und somit zur rechtzeitigen Wiederherstellung der Preisstabilität im derzeitigen inflationären Umfeld beitragen wird. Darüber hinaus wird erwartet, dass der Anstieg der Refinanzierungskosten der Banken infolge der Rekalibrierung der GLRG III-Bedingungen nicht zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Kreditzinsen haben wird. Die Auswirkungen der Änderungen der GLRG III-Bedingungen auf die Kreditzinsen der Banken dürften letztlich die Inflation mittelfrist nach unten treiben. Ferner besteht die Erwartung, dass die Änderungen der GLRG III-Bedingungen zur Folge haben, dass teilnehmende Kreditinstitute nicht mehr von einer vorzeitigen Rückzahlung ausstehender GLRG III-Kreditaufnahmen abgehalten werden, wodurch der Umfang der Bilanz des Eurosystems verringert und zur allgemeinen geldpolitischen Normalisierung beigetragen wird.

(9)

Die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geht nicht über das erforderlich Maß hinaus. Es gibt keine weniger einschneidenden und zugleich gleichermaßen wirksame geldpolitische Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, sowohl die Kreditvergabekonditionen zu normalisieren als auch den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Darüber hinaus könnten die gewünschten Fortschritte auf dem Weg zu verschärften geldpolitischen Bedinungen und Finanzierungsbedingungen, die durch eine Anpassung der Preisgestaltung der GLRG III erzielt würden, nicht wirksamer durch Zinsanhebungen erreicht werden.

(10)

Etwaige nachteilige Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die teilnehmenden Kreditinstitute werden dadurch abgemildert, dass die derzeitige günstige Preisgestaltung bis zum 22. November 2022 beibehalten wird und zusätzliche Zeitpunkte zur vorzeitigen Rückzahlung eingeführt werden, an denen diese Institute ihre ausstehenden GLRG III-Beträge zurückzahlen könnten, und indem den Instituten genügend Zeit eingeräumt wird, ihre Finanzierungsstrukur zu überdenken, bevor die Änderungen in Kraft treten und dadurch, dass weiterhin ein Zinssatz für GLRG III angeboten wird, der auch nach der Anpassung im Vergleich zu marktbasierten Finanzierungsmöglichkeiten günstig ist. Die bestehende Zinsberechnung sollte daher für den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 beibehalten werden. Darüber hinaus sollten drei zusätzliche Zeitpunkte für eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung eingeführt werden, um den GLRG-III-Teilnehmern zusätzliche Möglichkeiten zu geben, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen.

(11)

Angesichts der Bedeutung des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität ist die schnellstmögliche Änderung der Preisgestaltung der GLGR III ohne Übergangsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung der angestrebten Ziele, eine beschleunigte Normalisierung der Finanzierungsbedingungen herbeizuführen und den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Die Verabschiedung von Übergangsmaßnahmen würde die Wirksamkeit der Änderungen, die dazu führen sollen, dass Banken die Bedingungen für die Kreditvergabe normalisieren, verringern, und Banken zudem weiterhin von einer vorzeitigen Rückzahlung abhalten; es bestünde ferner das Risiko, dass das von der Maßnahme ausgehende Signal abgeschwächt wird. Dieser Beschluss sollte daher aus Gründen der Dringlichkeit umgehend in Kraft treten.

(12)

Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 23 wird gestrichen.

b)

die folgenden Nummern werden angefügt:

„29.

‚Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode‘ der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, d. h. die der Sonderzinsperiode unmittelbar vorausgehende Zinsperiode;

30.

‚Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode‘ der Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. die Zinsperiode unmittelbar nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode;

31.

‚Hauptzinsperiode‘ der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. der Zeitraum, der die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode, die Sonderzinsperiode, die zusätzliche Sonderzinsperiode und die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode umfasst;

32.

‚letzte Zinsperiode‘: der Zeitraum vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Zinsen

(1)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingungen wie folgt berechnet:

a)

In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

b)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:

i)

der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,

ii)

der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

c)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III;

d)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.

(2)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet:

a)

In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:

i)

der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,

ii)

der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c.

b)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:

i)

der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,

ii)

der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c.

c)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

d)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.

(3)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:

a)

In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

b)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

c)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

d)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.

(3a)   Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:

a)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet.

b)

In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet.

c)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

d)

In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

e)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.

(3b)   Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:

a)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

b)

In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

c)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.

(3c)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:

a)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

b)

In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

c)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.

(4)   Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.

(5)   Zinsen sind entweder nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen.

(6)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, so gilt für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen folgender Zinssatz: a) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; b) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; und c) in der Zinsperiode vor der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, jedoch bevor dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3a festgelegt.

Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.“

(7)   Zahlen Geschäftspartner im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III aufgenommene Beträge gemäß Artikel 5a freiwillig vorzeitig zurück, bevor ihnen die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die zusätzliche Sonderzinsperiode gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b berechnet.“

3.

In Artikel 5a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung haben die Teilnehmer auch die Möglichkeit, den Betrag der betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu einem der folgenden zusätzlichen Zeitpunkten der vorzeitigen Rückzahlung zu beenden oder herabzusetzen:

(a)

23. November 2022,

(b)

25. Januar 2023;

(c)

22. Februar 2023.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und abweichend von den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die Fristen für die Mitteilung der beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung und deren Bindungswirkung muss ein Teilnehmer, der den Betrag der betreffenden GLRG III am 23. November 2022 beendet oder herabsetzt, der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung zu diesem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Die Mitteilung wird für den betreffenden Teilnehmer eine Woche vor dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung verbindlich.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

Stellt ein Teilnehmer die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:

i)

Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Juli 2022 mitgeteilt.

ii)

Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b (sofern der Teilnehmer bereits an einem der ersten sieben GLRG III teilgenommen hat) oder gemäß Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe a (sofern der Teilnehmer erstmals an dem achten oder nachfolgenden GLRG III teilnimmt), je nachdem, was zutrifft, berechnet. In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe b berechnet, je nachdem, was zutrifft. In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe c berechnet, je nachdem, was zutrifft. Gehen die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5 000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten erhebt.

g)

Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absätze 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt, und außer in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, in welcher der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt;“

5.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2022 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).

(3)  Durch den Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23) und den Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28) werden diese Änderungen umgesetzt.

(4)  Durch den Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3) (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 93) werden diese Änderungen umgesetzt.


ANHANG

Anhang I des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Berechnung des Zinssatzes

A.

NLSpecial  bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.

Formula

B.

NLADSpecial  bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Formula

C.

NSMar  2021 bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet:

Formula

Dabei bezeichnet EX den Prozentsatz, um den NSMar  2021 von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h.

Formula

EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, so gilt für EX ein Wert von 1,15.

E.

k pre bezeichnet die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, k special bezeichnet die Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, k adspecial bezeichnet die zusätzliche Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, k post bezeichnet die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, k main bezeichnet die Hauptzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, und k last bezeichnet die Zinsperiode vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Formula
 bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und
Formula
 bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.

Formula

Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k special des GLRG III k und bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
Formula
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
Formula
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

Formula
bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und
Formula
bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.

Formula

Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k adspecial des GLRG III k und bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
Formula
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
Formula
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

Formula
bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und 
Formula
 bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h
Formula

Formula

Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k main des GLRG III k und bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
Formula
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
Formula
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

Formula
ist der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, und
Formula
ist der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität vom 23. November 2022 bzw. bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, d. h.:

Formula

Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k last des GLRG III k und bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
Formula
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
Formula
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

F.

iri bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen

i)

den

Formula

und

Formula

während der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III;

ii)

Formula

und

Formula

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III.

G.

rk bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz.

Formula

bezeichnet den für einen Zeitraum kj (für j = pre, special, adspecial, post oder last) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

H.

Der Zinssatz rk  wird wie folgt definiert:

Formula

In der vorstehenden Gleichung bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k pre des GLRG III k and
Formula
bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k post des GLRG III k.

Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet:

(1)

Für Beträge, die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 1,...,7:

a)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB, dann ist

Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist

Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist 

Formula

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist 

Formula
.

b)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, nicht jedoch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB,

 

dann ist

Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB,

 

dann ist

Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB , dann ist 

Formula

(iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB , dann ist 

Formula
.

c)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und

Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial  ≥ NLB, NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist

Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und 

Formula

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und 

Formula
.

d)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und

Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial  < NLB, NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und

Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und 

Formula

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und 

Formula
.

e)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann ist

Formula
und
Formula

ii)

in der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer i berechneten Zinssatz, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann ist

Formula
und
Formula

iii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial  ≥ NLB, NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist

Formula

iv)

in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann

Formula

v)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann

Formula
.

f)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann ist

Formula
und
Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann ist

Formula
und
Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann

Formula
und
Formula

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann

Formula
und
Formula

g)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum und überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, erreicht oder überschreitet er dagegen aber seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und EX ≤ 0, dann ist iri = 0 % und

Formula

ii)

in der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann

Formula
;

iii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial ≥ NLB, NLSpecial < NLB und EX ≤ 0

 

dann

Formula
;

iv)

in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB and EX ≤ 0, dann

Formula
;

v)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und EX ≤ 0, dann

Formula
.

h)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann

Formula
;

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,

 

dann

Formula
;

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,

 

dann ist iri = 0 % und

Formula
;

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,

 

dann ist iri = 0 % und

Formula
.

(2)

Für Beträge, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 8, 9 oder 10:

a)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist

Formula
;

ii)

in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist

Formula
;

iii)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist

Formula
.

b)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in dem betreffenden Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

 

wenn NLADSpecial < NLB, dann ist

Formula
;

ii)

in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial < NLB, dann

Formula
;

iii)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial < NLB, dann

Formula
.

Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben.

Die Zinssätze

Formula
Formula
werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen.

Formula
,
Formula
werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen.

Formula
,
Formula
werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen.

Der endgültige Zinssatz r k wird als jährlicher Prozentsatz angegeben, abgerundet auf vier Dezimalstellen.“