21.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/20


BESCHLUSS (EU) 2022/1994 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben im Zusammenhang mit der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates (2) geschlossen, seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt und trat am 1. März 2021 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 240 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Unterausschuss für geografische Angaben (im Folgenden „Unterausschuss“) eine Geschäftsordnung.

(3)

Da die vom Unterausschuss anzunehmende Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt diesbezüglich im Namen der Union im Unterausschuss vertreten werden soll.

(4)

Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Unterausschusses angenommen werden.

(5)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Unterausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Unterausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Unterausschuss für geografische Angaben in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1.).