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20.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1979 DER KOMMISSION
vom 31. August 2022
zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6124)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unter Verwendung des spezifischen Formulars im Anhang der Entscheidung 2009/10/EG der Kommission (2) über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI der genannten Richtlinie entsprechen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des spezifischen Formulars im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/895/EU der Kommission (3) auch bestimmte Angaben zu den unter die genannte Richtlinie fallenden Betrieben. |
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(3) |
Zur Übermittlung der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen verwenden die Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 3 bzw. Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie genannten Datenbanken, die von der Kommission einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten sind. |
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(4) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Umweltagentur (EUA) im Rahmen des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (Eionet) Daten zu erfassen, zusammenzustellen und zu bewerten, insbesondere über die Qualität und die Belastungen der Umwelt sowie über umweltgefährdende Chemikalien. Um die Synergien mit den bestehenden, von der EUA entwickelten Datenbanken zu verstärken, die Informationen über die von bestimmten Anlagen ausgehenden Umweltauswirkungen zu konsolidieren, die Qualität der Informationen, die der Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt werden, zu verbessern und die Ermittlung potenzieller Risiken (z. B. Dominoeffekte) zu erleichtern, sollte die EUA im Namen der Kommission die in Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Datenbanken einrichten und auf dem neuesten Stand halten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Datenbanken zur Übermittlung der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen nutzen. |
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(5) |
Die gemäß der Richtlinie 2012/18/EU verwendeten Meldeformulare und Datenbanken sollen die Übermittlung und Verfügbarkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen in gestraffter Form ermöglichen, um die Genauigkeit, Nützlichkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen zu maximieren und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, wobei gleichzeitig die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) einzuhalten sind. |
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(6) |
Um die Synergien zwischen den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und den für ähnliche Industrieanlagen vorgesehenen Meldungen zu maximieren, sollten die Berichtsformulare und Datenbanken den für die Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verwendeten Berichtsformularen und Datenbanken, für die die Parameter Format, Übermittlungshäufigkeit und Inhalt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission (8) bzw. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission (9) festgelegt sind, ähneln und mit diesen kompatibel sein. |
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(7) |
Um diese Ziele zu erreichen, sollte das im Durchführungsbeschluss 2014/895/EU festgelegte Berichtsformular, das die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen über Betriebe gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU verwenden müssen, aktualisiert werden. Daher sollte der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU entsprechend aufgehoben werden. |
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(8) |
Die Erstellung der beiden in Artikel 21 Absatz 3 bzw. Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Datenbanken durch die EUA sollte bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund sollte die Meldung der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der genannten Richtlinie genannten Informationen erst nach diesem Datum beginnen. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 27 der Richtlinie 2012/18/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Europäische Umweltagentur richtet im Namen der Kommission die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2012/18/EU ein und hält sie auf dem neuesten Stand.
(2) Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU nutzen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten elektronischen Datenbanken.
(3) Bei der Übermittlung der Informationen über Betriebe gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU verwenden die Mitgliedstaaten das im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Berichtsformular.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt werden, regelmäßig aktualisiert werden.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 3
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 1 Absätze 2 bis 4 gelten ab dem 1. Januar 2026.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. August 2022
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.
(2) Entscheidung 2009/10/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Festlegung eines Meldevordrucks für schwere Unfälle gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 64).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51).
(4) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).
(5) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(6) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(7) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 40).
(9) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 3).
ANHANG
Formular für die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU
Anmerkung:
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Alle mit einem Sternchen versehenen Felder sind Pflichtfelder. |
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Felder, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1 und sind daher keine Pflichtfelder. |
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— |
Vertrauliche Informationen müssen als solche markiert werden, und für jeden Datentyp sind die in Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Gründe für die Ablehnung von Zugangsanträgen anzugeben. |
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1. |
Hintergrundinformationen |
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Art |
Format |
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1.1 |
Länderkennung* |
Angabe des Landes, in dem sich der gemeldete Betrieb befindet. |
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1.2 |
Berichtsjahr* |
Kalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht. |
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2. |
Informationen über die für den Betrieb zuständige Behörde |
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Art |
Format |
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2.1 |
Name der zuständigen Behörde* |
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2.2 |
Anschrift der zuständigen Behörde* |
Postanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land). |
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2.3 |
E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde* |
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2.4 |
Telefonnummer der zuständigen Behörde* |
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2.5 |
Anmerkungen |
Etwaige Anmerkungen zur zuständigen berichterstattenden Behörde |
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3. |
Informationen, wenn der Seveso-Betrieb Teil eines „Produktionsstandorts“ (2) oder mit einem solchen identisch ist |
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Art |
Format |
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3.1 |
InspireId* |
Eindeutige Kennung des „Produktionsstandorts“ gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG. |
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3.2 |
ThematicId |
Thematische Objektkennung des „Produktionsstandorts“. |
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3.3 |
Geometrie* |
Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts des Produktionsstandorts), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau. |
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3.4 |
Name des Produktionsstandorts* |
Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung des Produktionsstandorts. |
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4. |
Informationen über den Seveso-Betrieb |
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Art |
Format |
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4.1 |
InspireId* |
Eindeutige Kennung des Betriebs (3) gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG. |
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4.2 |
ThematicId |
Thematische Objektkennung der Produktionsstätte. |
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4.3 |
Klasse des Seveso-Betriebs* |
Angabe, ob es sich um einen Betrieb der unteren oder der oberen Klasse im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU. |
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4.4 |
Status* |
Betriebsstatus des Betriebs (funktionsfähig, außer Betrieb, stillgelegt). |
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4.5 |
Name des Betriebs* |
Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung des Betriebs. |
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4.6 |
Name der Muttergesellschaft |
Eine Muttergesellschaft ist ein Unternehmen, das das Unternehmen, das den Betrieb betreibt, besitzt oder kontrolliert (z. B. indem es mehr als 50 % des Unternehmenskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter hält) — siehe Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
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4.7 |
Anschrift des Betriebs* |
Postanschrift des Betriebs (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land). |
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4.8 |
Geometrie* |
Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts des Betriebs), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau. |
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4.9 |
Wirtschaftszweig* gemäß der NACE-Systematik von Eurostat. (Wenn einem Betrieb mehr als ein NACE-Code zugeordnet werden kann, muss zwischen Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten unterschieden werden.) |
NACE-Code: NACE ist der europäische Industriestandard zur statistischen Systematisierung der Wirtschaftszweige, bestehend aus einem 6-stelligen Code. Für den Seveso-Betrieb sollten, zusätzlich oder alternativ zu den SPIRS-Codes, die ersten 4 Stellen des NACE-Codes angegeben werden. |
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4.10 |
Wirtschaftszweig unter Verwendung des SPIRS-Codes. Fakultativ kann auch ein sekundärer Wirtschaftszweig ausgewählt werden, mit dem die Art der Gefahr näher definiert wird. (Wenn einem Betrieb mehr als ein SPIRS-Code zugeordnet werden kann, muss zwischen Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten unterschieden werden.) |
Der Nutzer kann den SPIRS-Code melden. Der Wirtschaftszweig muss gemäß den SPIRS-Codes angegeben werden:
Nebentätigkeiten:
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4.11 |
Link zur Website mit Informationen für die Bevölkerung* |
Website, auf der die Informationen gemäß Artikel 14 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) der Richtlinie 2012/18/EU zu finden sind. |
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4.12 |
Link zur generischen Website |
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4.13 |
Datum der letzten Inspektion (5) |
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4.14 |
Link zu den Schlussfolgerungen der letzten Inspektion |
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4.15 |
Anmerkungen |
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5. |
In dem Betrieb vorhandene Stoffe |
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Art |
Format |
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5.1 |
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Gebräuchliche Bezeichnung, Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung. |
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5.2 |
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Bei der CAS-Registrierungsnummer handelt es sich um eine individuelle nummerische Kennung, die nur einem einzigen Stoff zugeordnet ist, der keine chemische Bedeutung zukommt und mittels derer auf zahlreiche Informationen über einen spezifischen chemischen Stoff zugegriffen werden kann. Sie kann bis zu 10 Zeichen enthalten, die durch Bindestriche in drei Teile unterteilt sind. (http://www.cas.org/content/chemical-substances) |
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5.3 |
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Menge jedes gefährlichen Stoffes in Tonnen, die den Seveso-Status auslöst. |
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5.4 |
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Bedingungen, unter denen der Stoff gelagert wird, wie Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig), Granularität (Mehl, Pellets usw.), Druck, Temperatur usw. |
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5.5 |
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(1) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(2) „Produktionsstandort“ im Sinne von Anhang IV Nummer 8.2.4 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013: „[d]as gesamte, an einem bestimmten geografischen Ort, an dem die Produktionsstätte lag, liegt oder errichtet werden soll, befindliche Gelände. Umfasst die gesamte Infrastruktur und sämtliche Ausrüstungen und Materialien“ und unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 oder die Richtlinie 2012/18/EU fallend.
(3) Für die Zwecke der Berichterstattung im Rahmen dieses Beschlusses entspricht der Begriff „Betrieb“ einer „Produktionsstätte“ im Sinne von Anhang IV Nummer 8.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010.
(4) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(5) Im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2012/18/EU.