18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/85


BESCHLUSS (GASP) 2022/1968 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022„die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste“ verurteilt. Er bekräftigte „seine rückhaltlose Unterstützung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen“.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar, 24./25. März und 30./31. Mai 2022 forderte der Europäische Rat Russland auf, seine militärische Aggression im Hoheitsgebiet der Ukraine unverzüglich einzustellen, unverzüglich und bedingungslos alle Streitkräfte und Militärausrüstung aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen uneingeschränkt zu achten.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juni 2022/23. erklärte der Europäische Rat ferner Folgendes: „Die Union ist nach wie vor fest entschlossen, weitere militärische Unterstützung zu leisten, um der Ukraine zu helfen, ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands auszuüben und ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität zu verteidigen. Zu diesem Zweck fordert der Europäische Rat den Rat auf, zügig an einer weiteren Aufstockung der militärischen Unterstützung zu arbeiten.“

(4)

Mit Schreiben vom 30. September 2022 ersuchten der Außenminister und der Verteidigungsminister der Ukraine die Union gemeinsam um militärische Unterstützung der Ukraine, bestätigten, dass unbeschadet anderer Bereiche, die zukünftig von Interesse sein könnten, der aktuelle Bedarf der Ukraine in dieser Hinsicht eine militärische Grundausbildung und militärische Ausbildung von Einheiten und Verbänden sowie spezialisierte militärische Ausbildung von Personal in den Bereichen Medizin, Logistik, Schutz vor chemischen, biologischen und radiologischen Bedrohungen, ingenieurtechnische Unterstützung, Cybersicherheit und Cyberabwehr sowie die Schulung von Ausbildnern für das Gefecht Verbundener Kräfte (Combined Arms) umfasst, und begrüßten eine zu diesem Zweck erfolgende umgehende Einrichtung einer militärischen Unterstützungsmission der Union zur Unterstützung der Ukraine.

(5)

Der Rat hat am 10. Oktober 2022 ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche militärische Unterstützungsmission ohne Exekutivbefugnisse zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) mit einer anfänglichen Dauer von zwei Jahren nach Einleitung der Mission gebilligt.

(6)

Die EUMAM Ukraine sollte das strategische Ziel haben, zur Stärkung der militärischen Fähigkeit der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, sich zu regenerieren und wirksam Operationen durchzuführen, um es der Ukraine zu ermöglichen, ihre territoriale Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu verteidigen, ihre Souveränität wirksam auszuüben und die Zivilbevölkerung in der Ukraine zu schützen.

(7)

Die EUMAM Ukraine wird Teil des Integrierten Ansatzes der EU zur Unterstützung der Ukraine sein, der militärische Hilfsmaßnahmen im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 (1) eingerichteten Europäischen Friedensfazilität (EFF) zur Lieferung militärischer Ausrüstung an die ukrainischen Streitkräfte umfasst. Die EUMAM Ukraine wird mit der Delegation der Union in Kiew und mit der durch den Beschluss 2014/486/GASP (2) eingerichteten zivilen GSVP-Mission EUAM Ukraine zusammenarbeiten.

(8)

Entsprechend dem Ersuchen der Ukraine um militärische Unterstützung sollte die EUMAM Ukraine eine individuelle, gemeinsame und spezialisierte Ausbildung für die ukrainischen Streitkräfte, Schulungen für die Territorialverteidigungskräfte der ukrainischen Streitkräfte sowie die Koordinierung und Synchronisierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten bereitstellen, mit denen die Durchführung von Schulungen für die ukrainischen Streitkräfte unterstützt wird.

(9)

Die Ausgestaltung der EUMAM Ukraine sollte skalierbar, modular und flexibel sein, damit die Tätigkeiten rasch an die Lage in der Ukraine und den sich wandelnden und längerfristigen Bedarf der ukrainischen Streitkräfte angepasst werden können.

(10)

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und solange diese Umstände bestehen, sollte die EUMAM Ukraine gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten operieren, bis der Rat etwas anderes entscheidet.

(11)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUMAM Ukraine wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV fassen.

(12)

Das EU-Truppenstatut (3) sollte für von der Union geführte Einheiten und das Personal der EUMAM Ukraine gelten, die/das im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden/wird. Der Status des Personals der ukrainischen Streitkräfte, das an der Organisation der von der EUMAM Ukraine durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen beteiligt ist oder von diesen profitiert, sollte in Vereinbarungen zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Ausbildungsmaßnahmen durchführen, und den zuständigen Behörden der Ukraine festgelegt werden. Die EUMAM Ukraine kann auch mit den zuständigen Behörden der Ukraine Vereinbarungen über Bedingungen treffen, unter denen Personal der ukrainischen Streitkräfte von der EUMAM Ukraine aufgenommen wird.

(13)

Die EUMAM Ukraine sollte für die Beteiligung von gleichgesinnten Drittstaaten auf Einladung offenstehen, vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen der Union und diesen Drittstaaten über ihre Beteiligung und der Zustimmung des PSK.

(14)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, zulasten der Mitgliedstaaten.

(15)

Angesichts der einzigartigen Erfordernisse der EUMAM Ukraine und der besonderen Bedingungen für ihre Einrichtung, die sich aus dem Umfang der zu leistenden Ausbildung und der Geschwindigkeit, mit der sie der Ukraine bereitgestellt werden muss, ergeben, ist es erforderlich festzulegen, dass bestimmte Mehrkosten zusätzlich zu den Kosten, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 als gemeinsame Kosten gelten, als gemeinsame Kosten für die EUMAM Ukraine betrachtet werden. Für die EUMAM Ukraine wird die Union aufgrund der außergewöhnlichen Umstände durch die gemeinsame Finanzierung – als außerordentliche Maßnahme – von Gütern, die zur Unterstützung der Auszubildenden der ukrainischen Streitkräfte und der Ausbildungsmaßnahmen erforderlich sind, in die Lage versetzt, die erforderlichen Ressourcen zu mobilisieren, um die Ukraine im benötigten Umfang zu unterstützen.

(16)

Angesichts der Dringlichkeit sollten so bald wie möglich Munition und Ausrüstung oder Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, aus einer speziellen EFF Hilfsmaßnahme finanziert werden, die die EUMAM Ukraine ergänzt. Jegliche andere Ausrüstung, einschließlich persönlicher Ausbildungskits, sollte im Rahmen einer anderen Hilfsmaßnahme bereitgestellt werden. Hilfsmaßnahmen im Rahmen der EFF könnten auch Spezialausrüstung und, falls die Ukraine dies beantragt, die Wartung und Reparatur militärischer Ausrüstung, die der Ukraine im Rahmen der EFF gespendet wird, umfassen.

(17)

Um den Bedarf der Ukraine möglichst effizient zu decken, sollte die EUMAM Ukraine ihre Tätigkeiten mit anderen Akteuren koordinieren, die militärische Unterstützung, insbesondere militärische Ausbildung, für die ukrainischen Streitkräfte leisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine militärische Unterstützungsmission zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) durch.

(2)   Das strategische Ziel der EUMAM Ukraine besteht darin, zur Verbesserung der militärischen Fähigkeit der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, sich zu regenerieren und wirksam Operationen durchzuführen, um es der Ukraine zu ermöglichen, ihre territoriale Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu verteidigen, ihre Souveränität wirksam auszuüben und die Zivilisten in der Ukraine zu schützen.

(3)   Um das in Absatz 2 genannten Ziel zu erreichen, stellt die EUMAM Ukraine Folgendes bereit:

a)

Individual- und Einheits- und Verbandsausbildung für das Personal der ukrainischen Streitkräfte auf grundlegendem, fortgeschrittenem und spezialisiertem Niveau: insbesondere auf unterer Führungsebene von der Gruppe/dem Trupp hin zum Zug, zur Kompanie, zum Bataillon und zur Brigade, einschließlich operativer Ausbildung; ebenso die Vorbereitung der Kompanien, Bataillone und Brigaden einschließlich gemeinsamer Gefechtsführung und Taktik bis zur Ebene der Brigaden, was Beratung im Hinblick auf Planung, Vorbereitung und Durchführung von Übungen im scharfen Schuss umfasst;

b)

spezialisierte Ausbildung des Personals der ukrainischen Streitkräfte;

c)

Ausbildung der Territorialverteidigungskräfte der ukrainischen Streitkräfte;

d)

Koordinierung und Synchronisierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen die Durchführung von Schulungen für die ukrainischen Streitkräfte unterstützt wird.

(4)   Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte, der Schutz der Zivilbevölkerung, auch vor geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie die Agenden „für Frauen, Frieden und Sicherheit“, „für Jugend, Frieden und Sicherheit“ und „für Kinder und bewaffnete Konflikte“ werden vollständig in die strategische und operative Planung, Ausbildung und Berichterstattung der EUMAM Ukraine integriert.

(5)   Bis der Rat etwas anderes beschließt und den vorliegenden Beschluss entsprechend ändert, ist die EUMAM Ukraine im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig.

(6)   Die von der EUMAM Ukraine geleistete Ausbildung kann an mehreren Orten in der gesamten Union stattfinden, vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Aufnahmemitgliedstaats. Sie wird an den sich wandelnden und längerfristigen Bedarf der ukrainischen Streitkräfte angepasst.

(7)   Das Mandat der EUMAM Ukraine umfasst keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 2

Bestimmung des Hauptquartiers

(1)   In Bezug auf die Führung der EUMAM Ukraine ist der militärische Planungs- und Durchführungsstab (Military Planning and Conduct Capability – MPCC) das operative Hauptquartier und stellt zudem die Koordinierung und Synchronisierung auf strategischer Ebene im Rahmen der EUMAM Ukraine sicher.

(2)   In diesem Rahmen wird auf der operativen Ebene ein multinationales Ausbildungskommando für das Gefecht Verbundener Kräfte (Combined Arms Training Command – CAT-C) eingerichtet, und zwar auf Grundlage einer bestehenden und bereits voll einsatzbereiten nationalen Führungsstruktur in einem benachbarten Mitgliedstaat, in dem die Integration der Ausbildungskomponenten zur Schaffung von homogenen Einheiten stattfindet.

(3)   Ein anderer Mitgliedstaat stellt ein multinationales Kommando für spezialisierte Ausbildung bereit, das die Ausbildungsmaßnahmen auf seinem Boden leitet. Dieses multinationale Kommando für spezialisierte Ausbildung wird auf Grundlage einer bestehenden nationalen Führungsstruktur eingerichtet, um das Ausbildungsangebot in voller Abstimmung mit dem CAT-C weiter zu verbessern.

(4)   Die Funktionen des CAT-C und des multinationalen Kommandos für spezialisierte Ausbildung sowie der anderen in den Mitgliedstaaten der Union eingerichteten Ausbildungskommandos werden in den einschlägigen Planungsdokumenten gemäß den geltenden Vorschriften für die militärische Führung in der Union näher beschrieben.

Artikel 3

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

Der Direktor des MPCC ist Befehlshaber der Mission EUMAM Ukraine.

Artikel 4

Planung und Beginn der EUMAM Ukraine

Der Beschluss zur Einleitung der EUMAM Ukraine wird vom Rat gefasst, nachdem der Missionsplan für die EUMAM Ukraine, einschließlich deren Einsatzregeln, gebilligt wurde.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUMAM Ukraine wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente der EUMAM Ukraine, einschließlich des Missionsplans, und der Befehlskette. Diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung der EU-Kommandeure, nämlich der Kommandeure für die Ausbildung für das Gefecht Verbundener Kräfte, der Kommandeure für die für spezialisierte Ausbildung und aller anderen EU-Ausbildungskommandeure, zu fassen. Die Befugnisse zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUMAM Ukraine verbleiben beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)   Das PSK erhält in regelmäßigen Abständen vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EUMAM Ukraine. Das PSK kann die EU- Kommandeure gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUMAM Ukraine unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

(2)   Der EUMC erhält in regelmäßigen Abständen vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann die EU-Befehlshaber und Kommandeure zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist der Hauptansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität finanzierten militärischen Unterstützungsmaßnahmen der Union zur Unterstützung der Ukraine.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette arbeitet der Befehlshaber der EU-Mission eng mit dem Leiter der Delegation der Union in der Ukraine und dem Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte der EUAM Ukraine zusammen und stimmen sich mit diesem ab. Der Befehlshaber der EU-Mission sorgt mit Unterstützung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten EU-Führungsstruktur für eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit den ukrainischen Behörden auf den geeigneten Ebenen.

(3)   Die EUMAM Ukraine koordiniert ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ukraine sowie mit anderen gleichgesinnten internationalen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), Kanada und der Internationalen Geberkoordinierungsstelle (International Donor Coordination Cell/IDCC) sowie dem EUCOM Control Centre Ukraine.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Rates können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUMAM Ukraine zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verfahren zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen zur Errichtung eines Rahmens über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUMAM Ukraine.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUMAM Ukraine leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, wenn Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Rechtsstellung der von der Union geführten Einheiten und Personalangehörigen

Das EU-Truppenstatut gilt für von der Union geführte Einheiten und Personalangehörige, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

Artikel 10

Status des ukrainischen Personals

Der Status des Personals der ukrainischen Streitkräfte, das an der Organisation der von der EUMAM Ukraine durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen beteiligt ist oder aus diesen Nutzen zieht, wird in Vereinbarungen zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Ausbildungsmaßnahmen durchführen, und den zuständigen Behörden der Ukraine festgelegt. Die EUMAM Ukraine und die zuständigen Behörden der Ukraine können Vereinbarungen über Bedingungen treffen, unter denen das Personal der ukrainischen Streitkräfte von EUMAM Ukraine aufgenommen wird.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EUMAM Ukraine werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.

(2)   Gemäß Artikel 44 Absatz 6 des Beschlusses (GASP) 2021/509 gelten für die EUMAM Ukraine die folgenden besonderen Vorschriften:

a)

Die in Artikel 2 Absatz 2 und 3 genannte EU-Führungsstruktur wird unabhängig vom Standort gemäß den für ein Hauptquartier von Missionseinsatzkräften geltenden Vorschriften finanziert;

b)

folgende Mehrkosten werden gemeinsam aus der EFF finanziert:

i)

operative Kosten für die Unterstützung der Auszubildenden der ukrainischen Streitkräfte (Beförderung von der ukrainischen Grenze zu den Ausbildungseinrichtungen und zurück sowie innerhalb von Ausbildungseinrichtungen und in deren Umgebung sowie zwischen diesen; Lebenshaltungskosten; medizinische Unterstützung und Evakuierungen);

ii)

operative Kosten, die für die Schulungsmaßnahmen erforderlich sind (Kraftstoff, Öle und Schmiermittel, Instandhaltung der bei der Ausbildung verwendeten Fahrzeuge; Dolmetscher; auch persönlichen Ausbildungskits, sofern nicht von der Ukraine zur Verfügung gestellt).

(3)   Die in Absatz 2 genannten persönlichen Ausbildungskits gelten nicht mehr als gemeinsame Kosten, wenn sie im Rahmen einer EFF-Hilfsmaßnahme bereitgestellt werden.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Güter können von einem Mitgliedstaat geliefert werden; in diesem Fall bezahlt die EUMAM Ukraine diesem Mitgliedstaat die Güter nach Maßgabe der für Zahlungen an die Lieferanten der EUMAM Ukraine geltenden Vorschriften für die Lieferung. Alternativ können diese Güter von der EUMAM Ukraine beschafft werden.

(5)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUMAM Ukraine dienende Betrag für den Zeitraum von zwei Jahren ab ihrem Beginn beläuft sich auf 106 700 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % für Mittelbindungen und 30 % für Zahlungen.

Artikel 12

Projektzelle

(1)   Die EUMAM Ukraine kann über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten verfügen. Die EUMAM Ukraine wird gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für das Mandat der EUMAM Ukraine relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinierend, unterstützend und dazu beratend tätig.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die als die sonstigen Maßnahmen der EUMAM Ukraine in kohärenter Weise ergänzend ausgewählt wurden, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

(3)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(4)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.

Artikel 13

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Ukraine generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU (4) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUMAM Ukraine an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUMAM Ukraine an die Ukraine, die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada und die IDCC weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden die notwendigen Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der Ukraine und der IDCC getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUMAM Ukraine relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (5) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes oder die EU-Kommandeure delegieren.

Artikel 14

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zwei Jahre nach Einleitung der EUMAM Ukraine.

(2)   Sechs Monate nach Einleitung der EUMAM Ukraine nimmt das PSK eine strategische Bewertung der EUMAM Ukraine und ihres Mandats vor. Rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der EUMAM Ukraine durchgeführt.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Tag der Schließung der in Artikel 2 Absatz 2 und 3 genannten EU-Führungsstruktur entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUMAM Ukraine aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUMAM Ukraine.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(3)  Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 6).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(5)  Beschluss des Rates 2009/937/EU vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).