5.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/8


BESCHLUSS (EU) 2022/1851 DES RATES

vom 29. September 2022

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung einer Facharbeitsgruppe für Entwicklungszusammenarbeit zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/2270 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. November 2017 in Kraft.

(2)

Nach dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(3)

Die Union und die Mongolei haben ihr Interesse an der Einsetzung einer Facharbeitsgruppe für Entwicklungszusammenarbeit bekundet, die der Formalisierung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dienen und Input für die Arbeit des Gemischten Ausschusses geben soll.

(4)

Der Gemischte Ausschuss soll auf seiner vierten Sitzung oder gegebenenfalls vor dieser Sitzung im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß seiner Geschäftsordnung einen Beschluss über die Einsetzung einer Facharbeitsgruppe für Entwicklungszusammenarbeit und die Annahme ihres Mandats erlassen.

(5)

Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der vierten Sitzung des Gemischten Ausschusses oder gegebenenfalls vor dieser Sitzung im Wege des schriftlichen Verfahrens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügigen Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Gemischten Ausschusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 7.

(2)  Beschluss (EU) 2017/2270 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 5).