3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/1


BESCHLUSS (EU) 2022/1664 DES RATES

vom 20. September 2022

über den Abschluss des Rahmenabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1546 des Rates (2) wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 7. August 2017 unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen werden bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit Artikel 61 des Abkommens vorläufig angewendet.

(2)

Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, wie Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Katastrophenbewältigung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit und die Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierter Kriminalität und Korruption.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Co-Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 56 des Abkommens.

Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Zustimmung vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/1546 des Rates vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 5).

(3)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 7) veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.