12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/48


BESCHLUSS (EU) 2022/1511 DER KOMMISSION

vom 7. September 2022

über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6284)

(Nur der deutsche, der französische, der lettische, der portugiesische, der slowenische und der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission (3) wurde einigen Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden.

(2)

Am 15. Juni 2022 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer der in dem genannten Beschluss festgelegten Maßnahmen erforderlich ist. Belgien, Lettland, Österreich, Portugal und Slowenien (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“) stellten am 21. Juni 2022 entsprechende Anträge.

(3)

Die Einfuhren in die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/2313 haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder anderen, von den zuständigen nationalen Behörden zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu ermöglichen, bei denen Engpässe bestanden. Die Handelsstatistiken für diese Gegenstände zeigen, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig sind, jedoch infolge einer neu aufkommenden Nachfrage nach Gegenständen, die für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, schwanken könnten. Ungeachtet der Impfkampagnen in der Union und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus stellt die Zahl der COVID-19-Infektionen in den ersuchenden Mitgliedstaaten immer noch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da in den ersuchenden Mitgliedstaaten nach wie vor Engpässe bei den für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Gegenständen verzeichnet werden, ist es angezeigt, die Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und die Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(4)

Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und welche Mengen von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen haben, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt haben und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass diese Gegenstände für andere Zwecke als zur Bekämpfung der Auswirkungen des Ausbruchs verwendet werden.

(5)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die ersuchenden Mitgliedstaaten konfrontiert sein könnten, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 1. Juli 2022 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

(6)

Am 22. Juli 2022 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit:

a)

Die Gegenstände sind für die folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

i)

Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind;

ii)

sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben;

b)

die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;

c)

die Gegenstände werden nach Belgien, Lettland, Österreich, Portugal oder Slowenien („die ersuchenden Mitgliedstaaten“) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

(2)   Ebenfalls befreit von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 2

(1)   Die ersuchenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Monate am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer nach Artikel 1 befreiten Gegenstände.

(2)   Bis spätestens 31. März 2023 übermittelt jeder der ersuchenden Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)

eine Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten, von den zuständigen Behörden im jeweiligen ersuchenden Mitgliedstaat anerkannten Organisationen;

b)

die folgenden konsolidierten Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden:

i)

Nummer der Zollanmeldung,

ii)

Datum der Annahme,

iii)

Code der Kombinierten Nomenklatur,

iv)

Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC),

v)

Eigenmasse,

vi)

besondere Maßeinheit (falls zutreffend),

vii)

Wert der Güter,

viii)

Zollsatz,

ix)

MwSt.-Satz,

x)

Betrag der nicht vereinnahmten Zölle und Mehrwertsteuer,

xi)

Warenursprung,

xii)

Name der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Organisationen, die die Gegenstände erworben haben, die Personen, die von COVID-19 betroffen oder bedroht sind oder an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;

c)

Maßnahmen, die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden;

d)

gegebenenfalls die Risikomanagement- und Kontrollmaßnahmen des ersuchenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Gegenstände.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren in die ersuchenden Mitgliedstaaten vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Lettland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Brüssel, den 7. September 2022

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(3)  Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 464 vom 28.12.2021, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).