8.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1487 DER KOMMISSION

vom 7. September 2022

zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Etofenprox wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 31. Januar 2020 genehmigt.

(2)

Am 27. Juli 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden der „Antrag“) gestellt.

(3)

Am 19. Dezember 2018 teilte die bewertende zuständige Behörde Österreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung hat die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vorzunehmen.

(4)

Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5)

Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde hat die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs zu verfassen und an die Kommission zu übermitteln.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/994 der Kommission (3) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Oktober 2022 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(7)

Am 11. April 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung weiter verzögert, weil zusätzliche Studien benötigt werden, um die Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Etofenprox bewerten zu können. Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung im ersten Quartal 2025 vorlegen kann.

(8)

Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung des Antrags erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für Bewertungen durch die bewertenden zuständigen Behörden sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Oktober 2026 verschoben werden.

(9)

Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Etofenprox unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/994 wird auf den 31. Oktober 2026 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/994 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 26).