1.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1337 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2022

zur Festlegung der Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 50 Absätze 4 und 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

(2)

Nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufzuzeichnen sind, über ihre Rechte und Pflichten bei der Verarbeitung ihrer Daten unterrichtet. Nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind diese Informationen in Form einer Mustervorlage bereitzustellen.

(3)

Wenn dies zur Einhaltung ihrer nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, ergänzen die Mitgliedstaaten die Mustervorlage um relevante nationale Informationen. Um die Drittstaatsangehörigen zu sensibilisieren und Klarheit zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere Informationen über die Folgen einer Überschreitung der Aufenthaltsdauer, die Rechte der betroffenen Personen, die Möglichkeit der Unterstützung durch die Aufsichtsbehörden, die Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzbehörden und Informationen über die Einreichung von Beschwerden hinzufügen.

(4)

Daher sollte die in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Mustervorlage festgelegt werden.

(5)

Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher an diesen Beschluss gebunden.

(6)

Für Irland stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt; (2) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(9)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(10)

Da im Falle Bulgariens und Rumäniens die Überprüfung — wie vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. und 10. Juni 2011 bestätigt — nach dem geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde, wurden die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem mit dem Beschluss (EU) 2018/934 des Rates (9) und die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem mit dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates (10) in Kraft gesetzt, sodass alle in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Voraussetzungen für den Betrieb des Einreise-/Ausreisesystems erfüllt sind und diese Mitgliedstaaten sich daher ab der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems am Betrieb dieses Systems beteiligen sollten.

(11)

Für Zypern und Kroatien setzt der Betrieb des Einreise-/Ausreisesystems voraus, dass ein passiver Zugang zum Visa-Informationssystem gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des Schengener Informationssystems in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Einreise-/Ausreisesystem sollte nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am Betrieb des Einreise-/Ausreisesystems beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das Einreise-/Ausreisesystem angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(12)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) konsultiert und hat am 11. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/2226 eingesetzten Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Informationen und die in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Mustervorlage sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

(2)  Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(5)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(7)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(9)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).

(10)  Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem

Das Einreise-/Ausreisesystem (1) enthält personenbezogene Datensätze zu Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt (höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (2) einreisen. Das System nahm am [Datum] seinen Betrieb auf. Seit diesem Datum werden Informationen über Ihre Einreisen in das und Ausreisen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Informationen darüber, ob Ihnen die Einreise verweigert wurde, im Einreise-/Ausreisesystem erfasst.

Zu diesem Zweck werden Ihre Daten im Auftrag der [Behörde des für die Verarbeitung zuständigen Mitgliedstaats] (für die Datenverarbeitung Verantwortliche(r)) erhoben und verarbeitet. Nachstehend finden Sie die Kontaktdaten. Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zwecke des Grenzmanagements, der Verhinderung irregulärer Einwanderung und der Erleichterung der Steuerung der Migrationsströme verarbeitet. Dies ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 (3), insbesondere Kapitel II Artikel 14, 16 bis 19 und 23 und Kapitel III, erforderlich.

Welche Daten werden erhoben, erfasst und verarbeitet?

Bei Kontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten ist die Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen vorgeschrieben. Folgende personenbezogene Daten werden erhoben und erfasst:

1.

in Ihrem Reisedokument aufgeführte Daten und

2.

biometrische Daten aus Ihrem Gesichtsbild und Ihren Fingerabdrücken (4).

Daten über Sie werden je nach Ihrer Situation zudem aus anderen Quellen erhoben:

1.

aus dem Visa-Informationssystem (Daten in Ihrem persönlichen Dossier) und

2.

aus dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (insbesondere der Status Ihrer Reisegenehmigung und Ihr Status eines Familienangehörigen, sofern anwendbar).

Was geschieht, wenn Sie die geforderten biometrischen Daten nicht bereitstellen?

Wenn Sie die geforderten biometrischen Daten zur Registrierung, Verifizierung oder Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem nicht bereitstellen, wird Ihnen die Einreise an den Außengrenzen verweigert.

Wer kann auf Ihre Daten zugreifen?

Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke des Grenzmanagements, der Erleichterung des Grenzübertritts, der Einwanderung und der Strafverfolgung auf Ihre Daten zugreifen. Europol kann ebenfalls zu Strafverfolgungszwecken auf Ihre Daten zugreifen. Unter strengen Voraussetzungen können Ihre Daten zum Zwecke der Rückkehr (5) oder der Strafverfolgung (6) auch an einen Mitgliedstaat, einen Drittstaat oder eine in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführte internationale Organisation (7) übermittelt werden.

Ihre Daten werden für die folgende Dauer im Einreise-/Ausreisesystem gespeichert und anschließend automatisch gelöscht:  (8)

1.

Die Aufzeichnungen über jede Einreise, Ausreise oder Einreiseverweigerung werden ab dem Datum des Einreise-, Ausreise- oder Einreiseverweigerungsdatensatzes drei Jahre lang gespeichert. (9)

2.

Das persönliche Dossier mit Ihren personenbezogenen Daten wird drei Jahre und einen Tag lang ab dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert, wenn während dieses Zeitraums keine Einreise aufgezeichnet wurde.

3.

Wenn kein Ausreisedatensatz vorliegt, werden Ihre Daten fünf Jahre lang ab dem Datum des Ablaufs Ihres zulässigen Aufenthalts gespeichert.

Verbleibender zulässiger Aufenthalt und Aufenthaltsüberziehung

Sie haben das Recht, vom Grenzschutzbeamten Informationen über die maximal verbleibende Dauer Ihres zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erhalten. Zudem können Sie die Website [Link zur öffentlichen EES-Website] oder — falls vorhanden — die entsprechende an den Grenzen installierte Einrichtung konsultieren, um Ihren verbleibenden zulässigen Aufenthalt selbst zu überprüfen.

Bei Überschreitung Ihrer zulässigen Aufenthaltsdauer werden Ihre Daten automatisch zu einer Liste der ermittelten Personen (eine Liste der Aufenthaltsüberzieher) hinzugefügt. Die zuständigen nationalen Behörden haben Zugriff auf diese Liste. Wenn Sie auf dieser Liste der Aufenthaltsüberzieher stehen [Folgen der Aufenthaltsüberziehung sind von den Mitgliedstaaten hinzuzufügen]. (10) Wenn Sie gegenüber den zuständigen Behörden jedoch glaubhaft nachweisen können, dass Sie Ihre zulässige Aufenthaltsdauer aufgrund unvorhersehbarer und ernster Ereignisse überschritten haben, können Ihre personenbezogenen Daten im Einreise-/Ausreisesystem berichtigt oder vervollständigt und Ihr Name von der Liste der Aufenthaltsüberzieher gestrichen werden.

Ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Sie haben das Recht,

1.

beim für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um Zugang zu den Sie betreffenden Daten zu ersuchen,

2.

zu beantragen, dass Sie betreffende unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder vervollständigt werden, und

3.

zu beantragen, dass Sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder ihre Verarbeitung beschränkt wird.

Wenn Sie eines der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte ausüben möchten, müssen Sie sich an den nachstehend genannten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder den Datenschutzbeauftragten wenden.

Kontaktdaten

Für die Datenverarbeitung Verantwortliche(r): [Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher — Anschrift und Kontaktdaten vom Mitgliedstaat einzufügen].

Datenschutzbeauftragte(r): [Anschrift und Kontaktdaten vom Mitgliedstaat einzufügen].

Entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den beteiligten europäischen Agenturen können Sie bei folgenden Stellen Beschwerde einlegen:

Aufsichtsbehörde von [Mitgliedstaat], die für die Verarbeitung Ihrer Daten zuständig ist (z. B. wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Ihre Daten falsch erfasst hat):

[Mitgliedstaatsspezifische Angaben einfügen — Anschrift und Kontaktdaten]

Europäischer Datenschutzbeauftragter bei Datenverarbeitung durch europäische Agenturen:

[Angaben einfügen — Anschrift und Kontaktdaten]

[Weitere Informationen vonseiten der Mitgliedstaaten über die Rechte der betroffenen Personen oder über die Möglichkeit der Unterstützung durch die Aufsichtsbehörden]. Weitere Informationen finden Sie auf der öffentlichen Website des Einreise-/Ausreisesystems [Link/Name einfügen].


(1)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011.

(2)  Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

(3)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(4)  Bitte beachten Sie, dass die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen, die für die Einreise in den Schengen-Raum kein Visum benötigen, und von Inhabern von Dokumenten für den erleichterten Transit ebenfalls im Einreise-/Ausreisesystem gespeichert werden. Wenn Sie für die Einreise in den Schengen-Raum ein Visum benötigen, werden Ihre Fingerabdrücke bereits im Visa-Informationssystem als Teil Ihres Dossiers gespeichert und nicht erneut im Einreise-/Ausreisesystem gespeichert.

(5)  Artikel 41 Absätze 1 und 2 und Artikel 42.

(6)  Artikel 41 Absatz 6.

(7)  VN-Organisation, Internationale Organisation für Migration (IOM) oder Internationales Komitee vom Roten Kreuz.

(8)  Wenn Sie der Visumpflicht unterliegen, werden Ihre Fingerabdrücke nicht im Einreise-/Ausreisesystem gespeichert, da sie bereits im Visa-Informationssystem gespeichert sind.

(9)  Bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von mobilen Bürgern der EU, des EWR oder der Schweiz sind (d. h. von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz, die in einen anderen Staat reisen als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder sich bereits dort aufhalten) und die diese Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz begleiten oder ihnen nachziehen, wird jeder Einreise-, Ausreise- oder Einreiseverweigerungsdatensatz ab dem Datum des Ausreise- oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes ein Jahr lang gespeichert.

(10)  Die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und die Erstellung von Warnmeldungen an die Mitgliedstaaten nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von mobilen Bürgern der EU, des EWR oder der Schweiz sind (d. h. von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz, die in einen anderen Staat reisen als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder sich bereits dort aufhalten) und die diese Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz begleiten oder ihnen nachziehen.