21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/196 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1271 DES RATES
vom 21. Juli 2022
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
(3) |
Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt und haben russische Streitkräfte einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar. |
(4) |
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland grob gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen. |
(5) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Union nach wie vor bereitsteht, Schlupflöcher zu schließen und gegen die tatsächliche und mögliche Umgehung der bereits angenommenen restriktiven Maßnahmen vorzugehen, sowie rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln. |
(6) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Juni 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Arbeit an Sanktionen fortgeführt wird, unter anderem um die Durchführung der Sanktionen zu stärken und deren Umgehung zu verhindern. |
(7) |
Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen. |
(8) |
Insbesondere ist es angebracht, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr, den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf sowie den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Gold zu verbieten, das nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands darstellt. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten des Beschlusses aus Russland ausgeführt wurde. |
(9) |
Ferner ist es angebracht, das Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen auszuweiten, um die vollständige Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten und deren Umgehung zu vermeiden. |
(10) |
Außerdem ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden. Zudem ist es angebracht, für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorzuschreiben. |
(11) |
Ferner ist es angebracht, bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. |
(12) |
Darüber hinaus ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots der Vergabe öffentlicher Aufträge zu präzisieren. |
(13) |
Damit die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Festlegung technischer Industrienormen aufrechterhalten werden kann, ist es angebracht, technische Hilfe gegenüber Russland im Zusammenhang mit Luftfahrtgütern und -technologien in diesem spezifischen Rahmen zu erlauben. |
(14) |
Um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten, ist es ferner angebracht, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, Transaktionen mit russischen öffentlichen Einrichtungen zu tätigen, sofern dies erforderlich ist, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren zu gewährleisten. |
(15) |
Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Bekämpfung von weltweiter Ernährungs- und Energieunsicherheit sowie zur Vermeidung sich daraus ergebender potenzieller negativer Folgen ist es angebracht, die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Lieferung von Öl einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse in Drittländer auszuweiten. |
(16) |
Generell ist die Union entschlossen, alle Maßnahmen zu vermeiden, die zu Ernährungsunsicherheit in der Welt führen könnten. Daher richtet sich keine der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung und auch keine der Maßnahmen, die zuvor angesichts der die Lage in der Ukraine destabilisierenden Handlungen Russlands erlassen wurden, in irgendeiner Weise gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, zwischen Drittländern und Russland. |
(17) |
Ebenso wenig hindern die Maßnahmen der Union Drittländer und deren Staatsangehörige, die außerhalb der Union tätig sind, daran, pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse aus Russland zu erwerben. |
(18) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
(19) |
Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1aa wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 1b wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 1c Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.“ |
4. |
Artikel 1g Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.“ |
5. |
Artikel 1h Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU (*2), 2014/24/EU (*3), 2014/25/EU (*4) und 2009/81/EG (*5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (*6) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
(*2) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)." (*3) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)." (*4) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)." (*5) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76)." (*6) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1026 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“." |
6. |
Artikel 1j Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.“ |
7. |
Artikel 1k wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 3a wird wie folgt geändert:
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10. |
In Artikel 4c Absatz 4 wird der folgende Absatz angefügt: „(4a) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
11. |
In Artikel 4d wird der folgende Absatz angefügt: „(8a) Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.“ |
12. |
In Artikel 4h Absatz 4 wird der folgende Absatz angefügt: „(4a) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
13. |
Artikel 4ha wird wie folgt geändert:
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14. |
In Artikel 4j wird folgender Absatz angefügt: „(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Luxusgüter zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.“ |
15. |
Artikel 4m wird wie folgt geändert:
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16. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4q (1) Es ist verboten, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde. (2) Es ist verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden. (3) Es ist verboten, Goldschmuck unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn er seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde. (4) Es ist verboten,
(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist. (6) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Goldschmuck zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, der sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. (7) Abweichend von Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen. (8) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“ |
17. |
Anhang IV wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
ANHANG
In Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP werden die folgenden Einträge angefügt:
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„Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz |
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Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz |
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Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI) |
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Rosatomflot“. |