20.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1263 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2022

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

(1)

Am 4. Oktober 2021 ging bei der Kommission ein Antrag nach Artikel 10 der Grundverordnung ein, der von Graphite Cova GmbH, Showa Denko Carbon Holding GmbH und Tokai ErftCarbon GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde.

(2)

Am 18. November 2021 leitete die Europäische Kommission nach Konsultationen mit der Regierung der Volksrepublik China am 16. November 2021 ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union(2)

(3)

Am 6. April 2022 führte die Europäische Kommission in einem gesonderten Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China endgültige Zölle ein. (3)

1.2.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(4)

Der Untersuchungszeitraum umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Der Bezugszeitraum umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

1.3.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren Verbände sowie die Regierung der Volksrepublik China über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(6)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

2.   UNTERSUCHTE WARE

(7)

Gegenstand dieser Untersuchung sind Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

3.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(8)

In seinem Schreiben an die Kommission vom 9. Mai 2022 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.

(9)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.

(10)

Bei der Untersuchung waren keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(11)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass das Verfahren eingestellt werden sollte.

(12)

Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(13)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(14)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 466 vom 18.11.2021, S. 6).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 108 vom 7.4.2022, S. 20),